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Findok · Richtlinien

ZT-2505

20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise

überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.

Wortlaut laut Findok

20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise Damit diese Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen laut Art. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 idFArtikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 20182020/11281988 der Kommission den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. Dieser Ursprungsnachweis istDabei gilt: a)beihat die Ware Ursprung in einem Zollkontingent, das Teil eines PräferenzabkommensDrittland mit welchem ein Präferenzabkommen besteht ist, muss der in diesemUrsprungsnachweis von der Art des im Abkommen festgelegte Ursprungsnachweisn Ursprungsnachweises sein; dies gilt z.B. für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Grönland, Färöer und Türkei. b)bei anderen Zollkontingenten ein Ursprungsnachweis nach Artikel 61 UZK2). Beib) Zollkontingenten,hat die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, ist den Zollbehörden die Zollanmeldung zur Überführung der betreffenden WarenWare Ursprung in den zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einemeinem Drittland mit welchem ein Präferenzabkommen besteht muss ein von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlandes ausgestelltens Dokument vorzulegenvorgelegt werden. DiesesIn dem Dokument muss die folgenden Angaben enthaltenFolgendes angegeben sein: Name des Absenders; Art des Erzeugnisses und sein KN-Code; Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; laufende Nummer oder laufenden Nummern des betreffenden Zollkontingents; Nettogewicht aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß vorstehender Liste. a) Name des Absenders; Dies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Argentinien, Australien, Neuseelandb) Art des Erzeugnisses und Uruguay.KN-Code; c)im Falle eines Landes Anzahl, dessen Kontingente unter Buchstabe a) und Buchstabe b) fallen und zusammengefasst werdenArt, Zeichen und Nummern der unter Buchstabe a) genannte Nachweis. Dies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Chile.Packstücke; Bei Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ländern, die vorstehend unter ad), b) oder c laufende Nummer(n) nicht genannt sind, ist festzustellen, ob mit diesen Ländern ein Freihandelsabkommen besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn ein in dem jeweiligen Land ausgestellter Ursprungsnachweis anerkannt werden kann. Besteht ein derartiges Abkommen, so sind die Bestimmungen des vorstehenden Punkts a) anzuwendenbetreffenden Zollkontingents bzw. Besteht ein derartiges Abkommen nicht, so sind die Bestimmungen des vorstehenden Punktes b) anzuwenden.der betreffenden Zollkontingente; e) Gesamtnettogewicht, aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß vorstehendem Punkt 20.1

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.758.310
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
31 (geltend: 32)
Gültig
18.11.2020 bis 27.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF