Findok · Richtlinien
ZT-2505
20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise
überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010314/0482-III/11/2019gilt ab 20.09.2018
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.09.2018 bis 31.12.2019.
01.05.201613.04.201805.09.201820.09.201801.01.202018.05.202001.07.202001.08.202018.11.202028.01.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise
Damit diese Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen laut Art. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 idF der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1128 den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.
Dieser Ursprungsnachweis ist
a)bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen festgelegte Ursprungsnachweis; dies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Grönland, Färöer, Norwegen und Türkei.
b)bei anderen Zollkontingenten ein Ursprungsnachweis nach Artikel 61 UZK2).
Bei Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, ist den Zollbehörden die Zollanmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einem von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlandes ausgestellten Dokument vorzulegen. Dieses Dokument muss die folgenden Angaben enthalten:
Name des Absenders;
Art des Erzeugnisses und sein KN-Code;
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
laufende Nummer oder laufenden Nummern des betreffenden Zollkontingents;
Nettogewicht aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß vorstehender Liste.
Dies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Argentinien, Australien, Neuseeland und Uruguay.
c)im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter Buchstabe a) und Buchstabe b) fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a) genannte Nachweis. Dies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Chile.
Bei Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ländern, die vorstehend unter a), b) oder c) nicht genannt sind, ist festzustellen, ob mit diesen Ländern ein Freihandelsabkommen besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn ein in dem jeweiligen Land ausgestellter Ursprungsnachweis anerkannt werden kann. Besteht ein derartiges Abkommen, so sind die Bestimmungen des vorstehenden Punkts a) anzuwenden. Besteht ein derartiges Abkommen nicht, so sind die Bestimmungen des vorstehenden Punktes b) anzuwenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 61 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0482-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 32)
- Gültig
- 20.09.2018 bis 31.12.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF