Findok · Richtlinien
ZT-2505
20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
01.05.201613.04.201805.09.201820.09.201801.01.202018.05.202001.07.202001.08.202018.11.202028.01.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1920.2. Ermittlung des Schaleneieräquivalents (Kontingente Nr. 09.1832 und 09.1869)Erforderliche Ursprungsnachweise
MitDamit diese Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen laut VerordnungArt. 5 Durchführungsverordnung (EGEU) Nr. 13621354/20002011 idF der VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 15532018/20041128 werden Kontingente für Eigelb und Eialbumin aus Mexiko eröffnet, bei welchen die Kontingentmenge in "Schaleneieräquivalent" festgesetzt ist. Das "Schaleneieräquivalent" erhält man, indem man das Eigengewichtden Zollbehörden der Ware mit dem Faktor laut nachstehender Tabelle umrechnetGemeinschaft ein gültiger Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.
Dieser Ursprungsnachweis ist
a)bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen festgelegte Ursprungsnachweis; dies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Grönland, Färöer und Türkei.
Für getrocknetes Eigelb der KN-Positionb) 0408 11 80 erhält man zum Beispiel das "Schaleneieräquivalent", indem man das Eigengewicht der Importware mit 100 multipliziert und das Resultat durch 15,40 dividiert. Somit entsprechen bei dieser Ware 100 kg Eigengewicht 649,3anderen Zollkontingenten ein Ursprungsnachweis nach Artikel 61 UZK 2)kg Schaleneiäquivalent.
UmrechnungsfaktorenBei Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, ist den Zollbehörden die Zollanmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einem von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlandes ausgestellten Dokument vorzulegen. Dieses Dokument muss die folgenden Angaben enthalten:
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KN-Position
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Ware
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Faktor
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Schaleneieräquivalent für 100 kg Eigengewicht
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0408 11 80
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Eigelb, getrocknet
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15,40
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649,3 kg
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0408 19 81
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Eigelb, flüssig
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33,00
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303,0 kg
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0408 19 89
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Eigelb, anders
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33,00
|
303,0 kg
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0408 91 80
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Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet
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22,10
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452,4 kg
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0408 99 80
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Vogeleier, nicht in der Schale, anders
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86,00
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116,2 kg
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3502 11 90
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Eialbumin, getrocknet, in Kristallform
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7,40
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1.351,3 kg
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3502 11 90
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Eialbumin, getrocknet, nicht in Kristallform
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6,50
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1.538,4 kg
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3502 19 90
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Eialbumin, anders
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53,00
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188,6 kg
Name des Absenders;
Art des Erzeugnisses und sein KN-Code;
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
laufende Nummer oder laufenden Nummern des betreffenden Zollkontingents;
Nettogewicht aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß vorstehender Liste.
Die Verordnung siehtDies gilt für jedes Produkt zwei unterschiedliche laufende Nummern vor. Eine dieser laufenden Nummern ist anzuwenden, wenn die KontingentmengeEinfuhren von Waren mit Ursprung in Eigengewicht angegeben istArgentinien, die andere laufende Nummer ist anzuwendenAustralien, wenn die Kontingentmenge in Schaleneiäquivalent angegeben istNeuseeland und Uruguay.
Inc) Österreich ist der Kontingentantrag immerim Falle eines Landes, dessen Kontingente unter Angabe des EigengewichtsBuchstabe a) und unter Verwendung einer inBuchstabe b) fallen und zusammengefasst werden, der nachstehenden Tabelle angeführten laufenden Nummer zu stellenunter Buchstabe a) genannte Nachweis. Die Umrechnung in das Schaleneiäquivalent erfolgt durch die Europäische KommissionDies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Chile.
Tabelle Umrechnung SchaleneiäquivalentBei Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ländern, die vorstehend unter a), b) oder c) nicht genannt sind, ist festzustellen, ob mit diesen Ländern ein Freihandelsabkommen besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn ein in dem jeweiligen Land ausgestellter Ursprungsnachweis anerkannt werden kann. Besteht ein derartiges Abkommen, so sind die Bestimmungen des vorstehenden Punkts a) anzuwenden. Besteht ein derartiges Abkommen nicht, so sind die Bestimmungen des vorstehenden Punktes b) anzuwenden.
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laufende Nummer
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KN-Position
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Warenbezeichnung
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09.1875
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0408 11 80
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Eigelb, getrocknet
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09.1877
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0408 19 81
0408 19 89
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Eigelb, flüssig
Eigelb, anders
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09.1879
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0408 91 80
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Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet
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09.1881
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0408 99 80
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Vogeleier, nicht in der Schale, anders
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09.1883
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ex 3502 11 90
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Eialbumin, getrocknet, in Kristallform
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09.1885
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ex 3502 11 90
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Eialbumin, getrocknet, nicht in Kristallform
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09.1887
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3502 19 90
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Eialbumin, anders
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF