Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1696-W/03
Bürgschaftszahlungen zu Gunsten eines nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1696-W/03vom 09.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier nur erster Satz
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 9. Dezember 2003 über die Berufung
der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt, vertreten durch
AR Eva Farkas, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach in
Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Pensionistin. In ihrer
Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001, die am
2. Dezember 2002 beim Finanzamt einlangte, beantragte sie die
Anerkennung eines Betrages von 111.352,08 S als außergewöhnliche
Belastung mit der Begründung, ihr Gatte X habe "mit seiner
Firma, der Y-GmbH, im Jahre 1994 Konkurs gemacht". Sie sei in keiner Weise
an der Y-GmbH beteiligt gewesen, sondern habe bei den beiden Banken (Bank A
und Bank B) als Ehefrau für die Kredite der Firma gebürgt. Sie
habe eine außergerichtliche Einigung erlangt und zahle nun für sechs
Jahre vierzehn Mal im Jahr monatliche Raten im Betrag von 7.962,72 S
zurück.
Mit Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr 2001 vom
13. Februar 2003 erkannte das Finanzamt den geltend gemachten Betrag
von 111.352,08 S nicht als außergewöhnliche Belastung an mit der
Begründung, die beantragten Aufwendungen aus übernommener
Bürgschaft seien nicht zwangsläufig im Sinne des § 34
EStG 1988.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom
19. Februar 2003 führte die Bw. zu dem in § 34
Abs. 1 EStG 1988 normierten Merkmal der Außergewöhnlichkeit
aus, ihre Belastung sei viel höher als jene, die der Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleichen Einkommens erwachse, da ihr für den
Lebensunterhalt nur das Existenzminimum verbleibe. Zum Merkmal der
Zwangsläufigkeit führte die Bw. aus, sie könne sich aus
rechtlichen und sittlichen Gründen ihrer Bürgschaft bei den Banken
nicht entziehen, da sie nicht für die Verbindlichkeiten der Y-GmbH (an der
sie nicht beteiligt gewesen sei und in der sie nicht gearbeitet habe), sondern
als Ehefrau für ihren Gatten X als Bürge unterschrieben habe.
Hinsichtlich der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit brachte die Bw. vor, ihre finanzielle Belastung sei so
groß, dass die Lebensunterhaltskosten nur mit Mühe aufgebracht werden
könnten. Der Zeitraum der außergewöhnlichen Belastung beziehe
sich auf sechs Jahre und unterstreiche damit die wirtschaftliche Schwierigkeit
für diesen.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom
14. März 2003 forderte das Finanzamt die Bw. auf, folgende Belege
und Auflistungen vorzulegen:
"-
Maßgebliche Kreditverträge.
- Nachweis der
Bürgschaftsübernahme.
- Auflistung der
seit damals rückgezahlten Beträge.
- Auflistung der
Beträge, die von Ihrem Gatten an die Bank rückgezahlt oder an Sie
refundiert wurden."
Im Bezug habenden Arbeitnehmerveranlagungsakt findet sich
keine Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens durch die Bw.; der Akt
(S 12/98) enthält lediglich den Vermerk "Rücksprache am
23. April 2003". Im Zuge der Berufungsbearbeitung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz teilte die Sachbearbeiterin des Finanzamtes
dieser auf deren telefonische Anfrage diesbezüglich mit, die Bw. habe am
23. April 2003 beim Finanzamt persönlich vorgesprochen und die
angeforderten Unterlagen vorgelegt; die Sachbearbeiterin habe diese eingesehen,
jedoch nicht zum Akt genommen.
Am 25. April 2003 wies das Finanzamt das
Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab;
begründend führte es darin aus, Aufwendungen für schlagend
gewordene Bürgschaften seien keine außergewöhnlichen
Belastungen, wenn sie weder aus tatsächlichen noch rechtlichen oder
sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen seien:
Es habe im
gegenständlichen Fall keine sittliche Verpflichtung zur
Bürgschaftsübernahme bestanden; dass sich die Bw. als Ehefrau
moralisch und sittlich verpflichtet gefühlt habe, die Gründung einer
GmbH und in der Folge deren Weiterbetrieb durch die Übernahme von
Bürgschaften zu ermöglichen, führe allein zu keiner
außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34
EStG 1988. Die grundsätzliche Haftungsfreiheit in Bezug auf Schulden
einer GmbH sei für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, dass
nach den sittlichen Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen neben den
gesetzlichen Ausnahmen auch in Notfällen weder den Gesellschafter noch den
Geschäftsführer eine moralische Verpflichtung treffen werde, für
Gesellschaftsschulden einzustehen. Umso weniger bestehe für den an der GmbH
unbeteiligten Dritten eine sittliche Verpflichtung, die persönliche Haftung
für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu übernehmen (in diesem
Zusammenhang verwies das Finanzamt auf das Erkenntnis des VwGH 29.1.2002,
98/14/0013).
Es habe auch keine rechtliche Verpflichtung zur
Bürgschaftsübernahme vorgelegen, denn eine rechtliche Verpflichtung
zur Abwendung einer Insolvenzgefahr, die jedoch im gegenständlichen Fall
zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme nicht einmal noch bestanden
habe, könne aus der ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB
nicht abgeleitet werden (wobei das Finanzamt auf das Erkenntnis des
VwGH 16.12.1999, 97/15/0126, verwies).
Auch das Element der Zwangsläufigkeit fehle, denn eine
existenzbedrohende Notlage liege nicht schon dann vor, wenn die Vornahme einer
Betätigung ohne Übernahme von Bürgschaften nicht mehr
möglich scheine, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen
Angehörigen überhaupt verloren zu gehen drohe, dieser also seine
berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise erhalten
könne. Die besicherten Kredite dürften nicht dazu dienen, den Betrieb
des Schuldners zu erweitern oder ihm bessere Ertragschancen zu vermitteln (unter
Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH 21.9.1993, 93/14/0105, 28.2.1995,
95/14/0016). Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen sei
grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem
eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen. § 34 EStG 1988
könne nicht angewendet werden, um wirtschaftliche Misserfolge, welche die
unterschiedlichsten Ursachen haben könnten, mit einer Ermäßigung
der Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die
Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
In ihrem Vorlageantrag vom
13. Mai 2003 verwies die Bw. nochmals auf die wesentliche
Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; ihre
Belastung sei weit höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse erwachse. In der Bescheidbegründung
sei der der Bw. als erster Ablehnungsgrund Genannte nicht angeführt; sie
sei der Meinung, dass dieser aber der Entscheidende gewesen sei. Am Finanzamt
sei ihr als Erstes gesagt worden, dass die Y-GmbH ihre Steuerschulden nicht
bezahlt habe und aus diesen Gründen, sozusagen als Sippenhaftung, eine
Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung nicht in Frage komme. Sie
betone nochmals, dass sie weder eine Beteiligung noch irgend einen Einfluss auf
die Entscheidungen der Y-GmbH gehabt habe.
Am 9. September 2003
wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt. In der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde die
Bw. gebeten, folgende Beweismittel zur Verhandlung mitzubringen:
"-
Die maßgeblichen Kreditverträge (für welche Kredite haben Sie
gebürgt?).
-
Nachweise betreffend Ihre Bürgschaftsübernahme (auch hinsichtlich des
Zeitpunktes der Bürgschaftsübernahme).
-
Getrennte Auflistung der im Jahr 2001 von Ihrem Gatten und von Ihnen
rückgezahlten Kreditbeträge.
-
Auflistung der von Ihrem Gatten an Sie refundierten Beträge (falls eine
solche Refundierung stattgefunden hat).
-
Unterlagen, aus denen hervorgeht, ab wann Insolvenzgefahr für die Firma
Ihres Gatten bestand."
In der am
27. November 2003 über Antrag der Bw. durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der Bw. - hinsichtlich ihrer
Argumentation im Vorlageantrag, der ihr als erster Ablehnungsgrund Genannte sei
in der Bescheidbegründung nicht angeführt - ergänzend
ausgeführt, sie habe gemeint, ihr sei am Finanzamt gesagt worden, dass eine
Anerkennung ihrer außergewöhnlichen Belastung nicht in Frage komme,
da die Y-GmbH ihre Steuerschulden nicht bezahlt habe. Auf dieses Vorbringen
führte die Vertreterin des Finanzamtes aus, sie sei falsch verstanden
worden; sie habe dies nicht gemeint. Sie habe vielmehr auf die Ausführungen
in der Berufungsvorentscheidung Bezug genommen, wonach § 34
EStG 1988 nicht angewendet werden könne, um wirtschaftliche
Misserfolge mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu
berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen. Weiters habe die Vertreterin des Finanzamtes
gemeint, dass der Gatte X eine betragsmäßig nicht geringe
Bruttopension beziehe. Darauf wendete die Bw. ein, dass von der Pension des
Gatten X im Jahr 2001 ca. 7.000,00 S vierzehn Mal gepfändet
und an die Gläubiger überwiesen worden seien.
Die Bw. legte unter Bezugnahme
auf die in der an sie ergangenen Vorladung genannten, zur Berufungsverhandlung
mitzubringenden Beweismittel ein Konvolut von Unterlagen vor, die in Kopie zum
Akt genommen wurden (hinsichtlich der Auflistung der vom Gatten X an sie
refundierten Beträge führte sie aus, dass eine solche Refundierung
nicht stattgefunden habe und daher auch keine diesbezüglichen Unterlagen
vorhanden seien). Dabei handelte es sich um folgende Unterlagen:
- Kreditvertrag mit der Bank B
vom 29. April 1983 über einen Neukredit in Höhe von
200.000,00 S (Kreditnehmer: Y-GmbH; Haftende neben dem Kreditnehmer als
Schuldner zur ungeteilten Hand: Gatte X und die Bw.).
- Kreditvertrag mit der Bank B
vom 12. März 1984 über die Erhöhung des bestehenden Kredites
von 200.000,00 S auf 500.000,00 S (Kreditnehmer: Y-GmbH; Haftende
neben dem Kreditnehmer als Schuldner zur ungeteilten Hand: Gatte X und die Bw.).
- Schreiben der Bank B an die
Y-GmbH vom 20. Jänner 1986 über die Herabsetzung des Kredites um
200.000,00 S auf 300.000,00 S.
- Schreiben der Bank B an die
Y-GmbH vom 24. Februar 1986 über die Erhöhung des Kredites von
300.000,00 S auf 700.000,00 S.
- Bürgschaftsvertrag vom
27. Juni 1989, abgeschlossen zwischen der Bank A und der Bw., betreffend
die Kreditvereinbarung der Bank A mit dem Gatten X vom 15. Juni 1986
über einen Kredit in Höhe von 150.000,00 S (enthaltend folgende
Anmerkung: "Der ursprüngliche Bürgschaftsvertrag vom
5. Februar 1987 ist somit gegenstandslos").
- Schreiben der Bank A an den
Gatten X vom 8. Juli 1992 betreffend Verlängerung des Kredites
über 150.000,00 S bis zum 15. Juni 1994 (unterschrieben vom
Gatten X als Kreditnehmer und der Bw. als Bürge).
- Bürgschaftsvertrag vom
18. März 1994, abgeschlossen zwischen der Bank A und dem
Gatten X, betreffend die Kreditvereinbarung der Bank A mit der Y-GmbH vom
8. März 1994 über einen Kredit in Höhe von
1,650.000,00 S.
- Bürgschaftsvertrag vom
18. März 1994, abgeschlossen zwischen der Bank A und der Bw.,
betreffend die Kreditvereinbarung der Bank A mit der Y-GmbH vom
8. März 1994 über einen Kredit in Höhe von
1,650.000,00 S.
- Globalzessionsvertrag vom
18. März 1994, abgeschlossen zwischen der Bank A und der Y-GmbH,
betreffend den angeführten Kredit in Höhe von 1,650.000,00 S (von
der Bw. im Zuge der Berufungsverhandlung zweifach vorgelegt).
- Schreiben der Bank A an
die Y-GmbH vom 23. Juni 1994 betreffend Haftungsübernahme durch die
Bank A in Höhe von 18.147,00 S (Gatte X und die Bw. als
Bürgen).
- Bürgschaftsvertrag vom
28. Juni 1994, abgeschlossen zwischen der Bank A und der Bw., betreffend
die angeführte Haftungsübernahme.
- Schreiben der Bank A an den
Gatten X vom 14. Juli 1994 betreffend Verlängerung des Kredites
über 150.000,00 S bis zum 15. Juli 1995 (unterschrieben vom
Gatten X als Kreditnehmer und der Bw. als Bürge).
- Wechselklage (klagende
Partei: Bank A; beklagte Parteien: Y-GmbH, Gatte X und die Bw.) wegen eines
Betrages von 500.000,00 S samt Anhang, eingelangt beim Gericht C am
6. Februar 1995.
- Beschluss des
Gerichtes C vom 9. August 1996 über die Aufhebung des Konkurses
der Y-GmbH mangels Deckung der Kosten des Verfahrens gemäß
§ 166 Abs. 2 KO.
- Schreiben der Rechtsabteilung
der Bank B an die Bw. vom 20. März 2003 betreffend die Y-GmbH (diverse
Kopien und Kreditvertrag zur Kenntnisnahme der Bw.).
- Schreiben der Bank B an die
Y-GmbH vom 23. Jänner 1991 über die Erhöhung eines der
Y-GmbH gewährten Kredites von 759.761,00 S auf 1,000.000,00 S
(Y-GmbH, Gatte X und die Bw. haften als Schuldner zur ungeteilten Hand).
- Schreiben der Bank B an die
Y-GmbH vom 3. Mai 1988 über die Erhöhung eines der Y-GmbH
gewährten Kredites von 437.000,00 S auf 907.000,00 S (Y-GmbH,
Gatte X und die Bw. haften als Schuldner zur ungeteilten Hand).
Weiters führte die Bw.
aus, ihre Bürgschaftsübernahme sei notwendig gewesen, um die
Selbständigkeit ihres Gatten X zu ermöglichen und
weiterzuführen. Darauf erwiderte die Vertreterin des Finanzamtes, ihres
Erachtens nach sei die steuerliche Zwangsläufigkeit der
Bürgschaftsübernahme nicht gegeben.
Die Bw. führte aus, die
Y-GmbH sei 1975 gegründet worden und sie habe von Beginn der Tätigkeit
der Y-GmbH bis zu deren Ende gebürgt; dies habe auch Kapitalaufstockungen
umfasst. Sie könne nicht sagen, ab wann genau Insolvenzgefahr für die
Y-GmbH bestanden habe, jedenfalls aber sei das Jahr 1994 - besonders die
zweite Jahreshälfte - für die Firma wirtschaftlich sehr
schwierig gewesen.
Abschließend ersuchte die
Bw., ihrer Berufung Folge zu geben. Der Referent schloss das Beweisverfahren und
verkündete den Beschluss, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen
Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34
Abs. 2 EStG 1988).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34
Abs. 3 EStG 1988).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34
Abs. 3 EStG 1988 erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit ausschließlich darüber, ob die der Bw. aus der
Inanspruchnahme als Bürge entstandenen Aufwendungen in Höhe von
111.352,08 S als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren
sind, in concreto, ob hinsichtlich dieser Aufwendungen die Zwangsläufigkeit
im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 gegeben ist.
Dazu ist festzuhalten, dass
gemäß Lehre und
höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Belastung nicht zwangsläufig
erwächst,
wenn sie sich als Folge
eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses
darstellt (VwGH 17.12.1998, 97/15/0055, VwGH 16.12.1999,
97/15/0126, jeweils betreffend Abwendung einer Insolvenzgefahr durch den
Ehepartner; Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
§ 34 Anmerkung 26). Demzufolge
sind Zahlungen auf Grund einer freiwillig oder im Rahmen des
Unternehmerwagnisses übernommenen Bürgschaftsverpflichtung nicht
zwangsläufig (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
§ 34 Anmerkung 29), denn nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die
Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In gleicher Weise
besteht
keine sittliche Verpflichtung zur
unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr. Auch
eine rechtliche Verpflichtung besteht
nicht und kann auch aus der ehelichen Beistandspflicht nicht abgeleitet
werden (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 34
Anmerkung 78, Stichwort "Konkurs"; VwGH 16.12.1999,
97/15/0126). Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit entsteht im
Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf
sich genommen hat. Normzweck ist es nicht, wirtschaftliche Misserfolge des
Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben können, durch die
Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu
berücksichtigen und die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 34 Anmerkung 78,
Stichwort "Konkurs", unter Verweis auf VwGH 17.12.1998,
97/15/0055, VwGH 16.12.1999, 97/15/0126).
Auf dem Boden dieser von Rechtsprechung und Lehre
herausgearbeiteten Grundsätze ist die vom Finanzamt vorgenommene rechtliche
Würdigung des streitgegenständlichen Sachverhaltes nicht zu
beanstanden, zumal die Abgabenbehörde I. Instanz zutreffend darauf
hinweist, dass die Bw. bereits zu einem Zeitpunkt als Bürge (bzw. als
Schuldner zur ungeteilten Hand) haftete, als die Insolvenzgefahr der Y-GmbH
nicht einmal noch bestand (vgl. die oben angeführten Kredit- bzw.
Bürgschaftsverträge vom 29. April 1983, 12. März 1984,
5. Februar 1987 und 27. Juni 1989). Dies deckt sich auch mit den
Ausführungen der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach
ihre Bürgschaftsübernahme notwendig gewesen sei, um die
Selbständigkeit ihres Gatten X zu ermöglichen und
weiterzuführen; sie habe von Beginn der Tätigkeit der Y-GmbH, die 1975
gegründet worden sei, bis zu deren Ende gebürgt, dies habe auch
Kapitalaufstockungen umfasst. Zutreffend weist das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung daher auch darauf hin, dass die besicherten Kredite
nicht dazu dienen dürfen, den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm
sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 34 Anmerkung 78,
Stichwort "Bürgschaftszahlungen zu Gunsten eines nahen
Angehörigen").
Ergänzend sei noch angeführt, dass eine
existenzbedrohende Notlage des Gatten X insoferne nicht bestand, als er -
gemäß Abfrage in der AIS-(Abgabeninformationssystem-)Datenbank -
bereits ab 1. Jänner 1995 (in diesem Jahr vollendete der Gatte X
sein 62. Lebensjahr) eine - wenn auch durch Pfändungen und
Überweisungen an die Gläubiger erheblich geminderte - Pension von der
Z-Versicherungsanstalt bezog (Bruttopension für 1995: 308.247,00 S,
für 1996: 315.336,00 S, für 2001: 330.480,00 S (jeweils
Kennzahl 210 des Lohnzettels)). Selbst wenn jedoch eine existenzbedrohende
Notlage des Gatten X bestanden hätte, könnte dies am Ergebnis der
rechtlichen Würdigung nichts ändern, da es nämlich im
streitgegenständlichen Fall entscheidend darauf ankommt, dass keine
Verpflichtung der Bw. besteht, dem Gatten das Unternehmerrisiko abzunehmen (vgl.
VwGH 17.12.1998, 97/15/0055).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinkommensteuerArbeitnehmerveranlagungInsolvenzgefahrKonkursnaher AngehörigerGatteGmbHaußergewöhnliche BelastungBürgschaftBürgeSchuldner zur ungeteilten HandAußergewöhnlichkeitZwangsläufigkeittatsächliche Gründerechtliche Gründesittliche Gründewesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen LeistungsfähigkeitUnternehmerrisikoUnternehmerwagniswirtschaftlicher Misserfolgeheliche Beistandspflichtexistenzbedrohende NotlageAllgemeinheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1696-W/03
- Stammnummer
- 7076
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF