Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0592-I/03
Erhebung des Grunderwerbsteueräquivalentes § 8 Abs. 4 und 5 ErbStG bei Überschuldung des Nachlasses und anschließendem Nachlasskonkurs ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0592-I/03vom 10.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Laut VfGH ist es grundsätzlich unbedenklich, das Grunderwerbsteueräquivalent auch bei einem überschuldeten Nachlass vorzuschreiben, solange der Erbe tatsächlich ein Grundstück erwirbt. Der todeswegige Erwerb überschuldeter Grundstücke mit anschließendem Nachlasskonkurs, der die Einantwortung ausschließt, ist allerdings einer Rückgängigmachung iSd § 17 Abs. 1 GrEStG gleichzuhalten. Der Erbe hat trotz Abgabe der Erbserklärung keine Verfügungsmöglichkeit erlangt und ist daran wegen des eröffneten Nachlasskonkurses auf Dauer gehindert. Beim Erben liegt daher kein “Erwerb eines Grundstückes” iSd § 8 Abs. 4 ErbStG vor, sodass keine Mindeststeuer nach Abs. 5 leg. cit. angefordert werden darf. Da ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand nicht verwirklicht bzw. rückgängig gemacht wurde, besteht keine sachliche Berechtigung, das Grunderwerbsteueräquivalent vorzuschreiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Bernd A. Oberhofer, gegen den Bescheid des Finanzamtes (vormals für
Gebühren und Verkehrsteuern) Innsbruck betreffend Erbschaftsteuer
entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw hatte als testamentarischer Alleinerbe in der
Verlassenschaftssache nach seinem am 6. November 1997 verstorbenen Vater,
dem Baumeister J. U., die bedingte Erbserklärung abgegeben. Das
Verlassenschaftsgericht hat diese Erklärung angenommen und ihm
gemäß
§ 810 ABGB und § 145 AußerstrG die
Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen (Beschluss vom
11. November 1997). Zum Nachlassvermögen gehörte umfangreicher
Grundbesitz im steuerlichen Einheitswert von S 10,312.620, darin enthalten land-
und forstwirtschaftliches Grundvermögen im Einheitswert von S 571.253. Mit
Eingabe vom 10. Juli 1998 hatte der Bw als Verlassenschaftskurator unter
Hinweis auf die bestehende Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit die
Eröffnung des Konkursverfahrens über die Verlassenschaft
beantragt.
Das Finanzamt (vormals für Gebühren und
Verkehrsteuern) Innsbruck hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 15. Juli
1999, Str. Nr. X, gemäß
§ 8 Abs. 5 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, 2% vom Einheitswert der
Grundstücke im Betrag von S 204.752,40 an Erbschaftsteuer (= Mindeststeuer
bzw. Grunderwerbsteueräquivalent) vorgeschrieben; dies unter
Berücksichtigung der Begünstigung für land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke iSd § 8 Abs. 6 ErbStG.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde die ersatzlose
Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet, die Vorschreibung verstoße
gegen das Bereicherungsprinzip sowie das Prinzip der Anknüpfung an
zivilrechtliche Tatbestände im Erbschaftsteuerrecht. Da der Nachlass real
überschuldet gewesen und nur bedingt (§ 802 ABGB) angetreten worden
sei, habe der Bw nichts geerbt. Überdies sei nach der bedingten
Erbserklärung der Nachlasskonkurs eröffnet worden, sodass keine
Einantwortung erfolgt sei und auch nicht mehr erfolgen werde. Das
erbschaftsteuerliche Ordnungssystem erfordere eine Bereicherung und einen
zivilrechtlichen Erwerb, die gegenständlich beide nicht vorlägen. Die
Behörde habe in verfassungskonformer Interpretation jene Auslegung zu
wählen, die dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ordnungssystem
entspreche.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 26. August
1999 wurde dahin begründet, dass die Mindeststeuer iSd § 8 Abs. 5
ErbStG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei
Überschuldung des Nachlasses sowie bei Eröffnung eines
Verlassenschaftskonkurses nach der Abgabe der Erbserklärung einzuheben
sei.
Mit Antrag vom 28. September 1999 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
begehrt.
Die Finanzlandesdirektion für Tirol als
Berufungsbehörde hatte mit Berufungsentscheidung vom 23. Feber 2000,
über gegenständliche Berufung abweisend entschieden. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, dass die Mindeststeuer in jedem Falle
einzuheben sei, selbst dann, wenn der Nachlass ohne Liegenschaften infolge
Überschuldung keine Erbschaftsteuer auslösen würde. Besteuert
werde der Erwerb durch Erbanfall, sohin bereits mit der bedingten oder
unbedingten Erbserklärung, und nicht erst der zivilrechtliche Erwerb durch
Einantwortung. Die Steuerschuld entstehe gem. § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG zudem
bereits mit dem Tod des Erblassers, welcher Zeitpunkt auch für die
Wertermittlung maßgeblich sei. Eine nachträgliche Entwertung des
Nachlassvermögens, beispielsweise durch die Eröffnung eines
Verlassenschaftskonkurses, könne zu keiner Minderung der Erbschaftsteuer
führen.
Gegen diesen Bescheid wurde
Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom
24. September 2003, B 706/00-8, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung
des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen. Nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind
von der Grunderwerbsteuer u. a. Grundstückserwerbe von Todes wegen
ausgenommen. Gemäß
§ 17 leg. cit. wird die Steuer auf Antrag
nicht festgesetzt oder abgeändert, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von 3
Jahren nach der Entstehung der Steuerschuld rückgängig gemacht
wird.
Gemäß 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Erbschaftsteuer Erwerbe von Todes wegen, wozu nach § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit.
u. a. Erwerbe durch Erbanfall zählen. Nach § 8 Abs. 4 lit. a ErbStG
erhöht sich die nach den Abs. 1 und 2 zu erhebende Steuer bei Zuwendungen
u. a. an ein Kind um 2 v. H. des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen
Grundstücke. Gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG darf die sich nach den
Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer im Falle des Abs. 4
lit. a nicht weniger als 2 vH der erworbenen Grundstücke betragen.
Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr in seinem
aufhebenden Erkenntnis vom 24. September 2003, B 706/00-8, im Wesentlichen
ausgeführt: "§ 8 ErbStG sieht ... bei Zuwendungen von
Grundstücken in Abs. 4 eine Erhöhung der sich nach dem Tarif ...
ergebenden Steuer vor und gestaltet diesen Zuschlag in Abs. 5 als Mindeststeuer,
die somit auch dann zu entrichten ist, wenn sich im übrigen eine
Erbschaftsteuerschuld nicht ergibt. Letzteres trifft vor allem bei
(rechnerischer) Überschuldung des Nachlasses zu ... . Die Funktion
und Rechtfertigung des Zuschlages nach § 8 Abs. 4 und 5 ErbStG wird in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und in der Lehre darin gesehen,
einen Ausgleich für die ... entfallende Grunderwerbsteuerpflicht zu
schaffen ... . ...... Eine verfassungsrechtlich bedenkliche
Doppelbesteuerung kann in dieser Vorgangsweise nicht erblickt werden, solange
die Erfassung von Grundstückserwerben nach den beiden Steuern in sich
sachlich ist. Es erscheint daher auch unbedenklich, daß dieses
Grunderwerbsteueräquivalent auch bei einem überschuldeten
Nachlaß vorzuschreiben ist, solange der Erbe oder sonstige
Rechtsnachfolger tatsächlich ein
Grundstück erwirbt (mag er auch keine Bereicherung erfahren).
.... Der Gerichtshof kann es im vorliegenden Fall dahingestellt sein
lassen, welche Bedeutung dem sog. Bereicherungsprinzip im Erbschaftsteuerrecht
... zukommt. Dies deswegen, weil die hier zu lösende ... Frage nicht nach
den Grundsätzen des Erbschaftsteuerrechtes, sondern nach jenen des
Grunderwerbsteuerrechtes zu beantworten ist: Anlaß für die
Anforderung der Mindeststeuer nach § 8 Abs. 5 ErbStG ist ja nicht die
Bereicherung des Erben ... sondern ein Grundstückserwerb ... . Den
hier zu beurteilenden Fall des todeswegigen Erwerbes überschuldeter
Grundstücke mit anschließendem Nachlaßkonkurs, der die
Einantwortung ausschließt, hält der Verfassungsgerichtshof einer
solchen (gemeint: nach § 17 Abs. 1 GrEStG) grunderwerbsteuerlich relevanten
Rückgängigmachung ... für
gleichwertig: Der "Erwerber" (testamentarische Erbe) hat trotz Abgabe einer
Erbserklärung eine Verfügungsmöglichkeit noch gar nicht erlangt
und ist an ihrer Erlangung durch den zwischenzeitig eröffneten
Nachlaßkonkurs gehindert. Die Verfügungsmöglichkeit erlangt zwar
(naturgemäß) nicht mehr der "Veräußerer" (Erblasser), die
Verfügungen über die Grundstücke werden aber durch den
Masseverwalter jedenfalls für die Verlassenschaft nach ihm, und nicht etwa
durch oder für den Erben getroffen. ... Ist aber davon auszugehen,
daß nach den Grundsätzen des Grunderwerbsteuerrechts ein Tatbestand,
der die Festsetzung von Grunderwerbsteuer rechtfertigen könnte, nicht
verwirklicht bzw. wieder rückgängig gemacht wurde, dann besteht auch
keine sachliche Berechtigung, das Grunderwerbsteueräquivalent nach § 8
Abs. 4 ErbStG vorzuschreiben. ...... Zur Vermeidung eines solchen
verfassungswidrigen Ergebnisses ist daher davon auszugehen, daß
im Fall eines Nachlaßkonkurses, der die
Einantwortung an einen erbserklärten Erben hindert, seitens dieses Erben
der "Erwerb eines Grundstückes" iSd § 8 Abs. 4 ErbStG nicht vorliegt,
sodaß die Mindeststeuer nach Abs. 5 leg. cit. nicht angefordert werden
darf. Indem die belangte Behörde der ... Rechtslage einen
gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, hat sie den Beschwerdeführer in
seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Der angefochtene Bescheid war aus
diesem Grund aufzuheben."
In Anbetracht obiger Rechtslage war daher der Berufung
nunmehr im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens zur Gänze Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
10. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 4 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0592-I/03
- Stammnummer
- 7069
- Gültig
- 10.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF