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Findok · Richtlinien

AH-2075

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung

überholte Fassung (bis 10.04.2022)Richtlinie2022-0.200.171gilt ab 16.03.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-2075

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.03.2022 bis 10.04.2022.

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung 1.1. Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anlässlich der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Gütern und Technologien anzuwendende Beschränkungen ist: -Verordnung (die Verordnung (EU) Nr. 833/2014EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. 2A1.2. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckBegriffsbestimmung 2A.1. Ausfuhrverbot 2A.1.1. Ausfuhrverbot von Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Hinweis: Als 1."Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" gelten- das sind jene Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sind. (2) .Gemäß "Art. 12Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich" enthält eine Liste der Güter und absichtlich an AktivitätenTechnologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird(siehe Anlage 3). 1.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.1.2. Ausfuhrverbot von Waren zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands Ausfuhr 2A.1. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 2A.1.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2a2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter des Anhangs VII derund Technologien mit doppeltem Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Verwendungszweck mitAnlage 3) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2A.1.3. Ausfuhrverbot von auf Euro lautende Banknoten Gemäß Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist das Ausführen, die Verbringung, die Lieferung oder der Verkauf von auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands - oder zur Verwendung in Russland verboten. 2A.2. Ausnahmen vom Verbot In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde die Ausfuhr genehmigen, sofern bestimmte Zwecke erfüllt sind. 2A.2.11.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und/oder in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Gütern und Technologien (1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und des Anhangs VII gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 2a Absatz 4 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: a)für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind, b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind, c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind, d)für die maritime Sicherheit bestimmt sind, e)für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind, f)ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, g) für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind. (2) In den Fällen a) bis g) ist eine Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use Güter vorzulegen. In e-Zoll ist der Dokumentenartencode "Y990" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2014/833 des Rates) anzuführen. 2A.1.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2A.2.21.3.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für bestimmte eingeschränkte Zwecke (1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und des Anhangs VII gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: Nachstehend angeführte Zwecke sind: a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke, c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien, d)Softwareaktualisierungen, e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, f)die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder g)die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. (2) In den Fällen a) bis g) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung der Code für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot anzuführen (Dokumentenartencode "Y987" (die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3) anzuführen. 2A.2.31.3.2. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Zusammenhang mit vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen"Altverträgen" (1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und dem Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für vor dem 26. Februar 2022 geschlossene Verträge oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, genehmigen ("Altvertragsklausel"). (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y991" (Die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 2.5), anzuführen. 2A.2. Ausfuhr von Waren zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands 2A.2.1. Ausfuhrverbot von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Güter und Technologien (1) Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 3) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2A.2.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für Güter und Technologien, die in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII Artikel 2a Absatz 4 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: a)für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind, b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind, c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind, d)für die maritime Sicherheit bestimmt sind, e)für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind, f)ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, g) für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind. (2) In den Fällen a) bis g) ist eine Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use Güter vorzulegen. In e-Zoll ist der Dokumentenartencode "Y990" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2014/833 des Rates) anzuführen. 2A.2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2A.2.3.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII für bestimmte eingeschränkte Zwecke (1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII gemäß Artikel 2a Absatz 3 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: Nachstehend angeführte Zwecke sind: a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke, c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien, d)Softwareaktualisierungen, e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, f)die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder g)die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. (2) In den Fällen a) bis g) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung der Code für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot anzuführen (Dokumentenartencode "Y987" (die Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2a Absatz 3) anzuführen. 2A.2.3.2. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und dem Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII für vor dem 26. Februar 2022 geschlossene Verträge oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, genehmigen ("Altvertragsklausel"). (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y991" (Die in Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 2.5), anzuführen. 2A.2.43. Ausfuhr von auf Euro lautende Banknoten im Reiseverkehr oder für diplomatische Organisationen 2A.3.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist das Ausführen, die Verbringung, die Lieferung oder der Verkauf von auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands - oder zur Verwendung in Russland verboten. 2A.3.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2A.3.2.1. Ausfuhr von auf Euro lautende Banknoten im Reiseverkehr oder für diplomatische Organisationen (1) Das Ausfuhr-, Verbringungs-, Liefer- oder Verkaufsverbot von auf Euro lautende Banknoten (siehe Abschnitt 2A.1.3.) gilt nicht für a)den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder b)amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. (2) In den Fällen der lit. a und b ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y812" (Die in Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 5i Absatz 2)) anzuführen. 2A.34. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.3.14.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.3.24.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y995" (Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind), zu verwenden. 2A.3.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2B. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2B.1. Ausfuhr mit AusfuhrgenehmigungAusfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 dürfen ist es verboten, die im AnhangAnhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 II deraufgeführten Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien (siehe Anlage 1), mit oder ohne Ursprung in der Union, nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder - wenn diese Güter für eine Nutzung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, bestimmt sind - in einem anderen Staat verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden. Hinweis: In Anlage 1 (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) sind bestimmte für die folgenden Kategorien von Explorations- und Förderprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, geeignete Güter gelistet: a) Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern; b) Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder c) Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen. 2B.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr genehmigen, sofern dies für die a)Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist, oder b)ausschließliche Nutzung durch Organisationen bestimmt ist, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene Organisation oder Einrichtung befinden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052"Y819" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2B.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2B.1. nicht für a)die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, aus oder durch Russland in die Union, oder b)die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y818" (Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3)). 2B.4. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2B.1. nicht für Ausfuhren - bis zum 17. September 2022 - zur Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 16. März 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y820" (Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 4)). 2B.25. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2B.2.15.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2B.2.25.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y939" (Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Anhang II) zu verwenden. 2B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2C. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Ölraffination 2C.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang X (Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis 27. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y993" (Die in Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3b Absatz 3) anzuführen. 2C.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kann in bestimmten Fällen der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren zur Ölraffination genehmigt werden. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y992" (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. 2C.3. Ausnahmen vom Verbot 2C.3.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Ölraffination im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2C.1. gilt nicht für die Erfüllung - bis 27. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y993" (Die in Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3b Absatz 3) anzuführen. 2C.34. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2C.3.14.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2C.3.24.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y996" (Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 3b. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind). 2C.3.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2D. Ausfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrt-industrie 2D.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XI (das sind alle Waren des Kapitels 88 - Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, sowie Teile davon) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2D.2. Ausnahme vom Verbot 2D.2.1. Ausfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrt im Zusammenhang mit "Altverträgen" (21) Das Verbot gemäß AbsatzAusfuhrverbot nach Abschnitt 2D.1. 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 28. März 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y994" (Die in Artikel 3c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2014/833 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3c Absatz 5) zu verwenden. 2E. Ausfuhr von Schiffen, Systemen oder Ausrüstungen der Meeres- und Schiffstechnik 2E.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 3f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 4) aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2E.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art 3f Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, sofern diese Güter oder Technologien für die maritime Sicherheit bestimmt sind Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y817" (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3f Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. 2E.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 3f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2E.1. nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für -humanitäre Zwecke; -gesundheitliche Notlagen; -die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder -für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y816" (Die in Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3f Absatz 3)). 2E.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2E.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2E.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y815" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen). 2E2F.4.3. Voranfrage Ausfuhr von Luxusgüter 2F.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 5) aufgeführten Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2F.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot 2F.2.1. Luxusartikel mit geringem Wert (1) Gemäß Artikel 3h Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2F.1. nicht für Luxusgüter, deren Wert € 300.- je Stück übersteigt, beziehungsweise sofern im Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kein anderer Wert bestimmt ist. Beispiel: Pkt. 15. des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y822" (Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 2)). 2F.2.2. Diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten (1) Gemäß Artikel 3h Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2F.1. nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y822" (Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 3)). 2F.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2F.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die Bestimmungen zur Voranfrage undzu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über die Verwendung des Dokuments sindVerbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der ArbeitsrichtlinieVorschriften AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmenusw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2F.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y821" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen). 2F2G. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | Y812 | Die in Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 5i Absatz 2 | siehe Abschnitt 2A.3.2.1. | Y815 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | siehe Abschnitt 2E.4.2. | Y816 | Die in Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3f Absatz 3) | siehe Abschnitt 2E.3. | Y817 | (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3f Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) | siehe Abschnitt 2E.2. | Y818 | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3 | siehe Abschnitt 2B.3. | Y819 | Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen | siehe Abschnitt 2B.2. | Y820 | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 4 | siehe Abschnitt 2B.4. | Y821 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | siehe Abschnitt 2F.3.2. | Y822 | Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 2 | siehe Abschnitt 2F.2.1. siehe Abschnitt 2F.2.2. | Y939 | Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Anhang II | siehe Abschnitt 2B.5.2. | Y987 | Die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3) | Siehe Abschnitt 2A.2.21.3.1. | Y990 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.2.11.2. | Y991 | Die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 2.5) | Siehe Abschnitt 2A.2.31.3.2. | Y992 | Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2C.2. | Y993 | Die in Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3b Absatz 3) | Siehe Abschnitt 2C.13.1. | Y994 | Die in Artikel 3c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3c Absatz 5). | Siehe Abschnitt 2D.12.1. | Y995 | Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind | Siehe Abschnitt 2A.3.24.2. | Y996 | Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 3b. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind | Siehe Abschnitt 2C.3.24.2. 33A. Einfuhr 3A.1. Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen 3A.1.1. Einfuhrverbot derzeit freiGemäß Art. 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 6) einzuführen oder zu kaufen, wenn diese ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt worden sind. 3A.1.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Art 3g Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot bis 17. Juni 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y825" (die in Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3g Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y824" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen). 3B. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | Y824 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 3A.2.2. | Y825 | die in Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3g Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 | Siehe Abschnitt 3A.1.2.   4. Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Ölindustrie Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben der Abschnitte 2A. und 2B. Abschnitt 5. derzeit frei 6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung Die Verordnung gilt im Gebiet der Union; an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen; für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union; für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union; für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3. Anlage 1 Liste der in Artikel 3 genannten Güter (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) | Warenbezeichnung | KN-Code | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl | 7304 11 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) | 7304 19 10 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) | 7304 19 30 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) | 7304 19 90 | Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art | 7304 22 00 | Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) | 7304 23 00 | Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen) | 7304 29 10 | Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen) | 7304 29 30 | Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen) | 7304 29 90 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt | 7305 11 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweißt (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse) | 7305 12 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse) | 7305 19 00 | Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl | 7305 20 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger | 7306 11 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) | 7306 19 | Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger | 7306 21 00 | Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) | 7306 29 00 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets | 8207 13 00 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomerierOszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.tem Diamant | 8207 19 10 | Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. | ex 8413 50 | Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. | ex 8413 60 | Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen) | 8413 82 00 | Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g. | 8413 92 00 | Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge) | 8430 49 00 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt | ex 8431 39 00 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt | ex 8431 43 00 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt". | ex 8431 49 | Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren | 8705 20 00 | Schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen | 8905 20 00 | Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe) | 8905 90 10   Anlage 2 Anhang X - Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 | KN-Code | Warenbezeichnung | 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen | 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen | 8419 40 00 | Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU) | 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken | 8419 89 98 8419 89 30 oder 8419 89 10 | Verzögerte Verkoker | 8419 89 98 8419 89 30 oder 8419 89 10 | Flexicoking-Anlagen | 8479 89 97 | Hydrocracking-Reaktoren | 8419 89 98 8419 89 30 8419 89 10 oder 8479 89 97 | Hydrocracking-Reaktorbehälter | 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Technologie zur Wasserstofferzeugung | 8421 39 15 8421 39 25 8421 39 35 8421 39 85 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie | 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Hydrierungstechnologie/-anlagen | 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung | 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Polymerisationsanlagen | 8419 89 10 8419 89 30 oder 8419 89 98 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) | 8456 90 00 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Solvententasphaltierungsanlagen | 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zur Schwefelerzeugung | 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure | 8419 89 10 8419 89 30 oder 8419 89 98 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Thermische Crackanlagen | 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten] | 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Viskositätsbrecher | 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen   Anlage 3 Anhang VII - Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1 Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von "Teil I - Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2". Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union (2020/C 85/01). Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach Artikel 2b dieser Verordnung. Kategorie I - Allgemeine Elektronik X.A.I.001 Elektronische Geräte und Bestandteile. a)"Mikroprozessoren", "Mikrocomputer" und Mikrocontroller mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Leistungsgeschwindigkeit größer/gleich 5 Gflops und arithmetische Logikeinheit mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 bit, 2.Taktfrequenz größer als 25 MHz oder 3. mit mehr als einem Daten- oder Befehlsbus oder mehr als einer seriellen Kommunikationsschnittstelle für die direkte externe Zusammenschaltung paralleler "Mikroprozessoren" mit einer Übertragungsrate von 2,5 Mbyte/s, b)Speicherschaltungen wie folgt: 1.Elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von: a)mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder b)mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROMTypen: 1.mehr als 1 Mbit pro Paket oder 2.mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns, 2.Statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von: a)mehr als 1 Mbit pro Paket oder b)mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns, c)Analog-Digital-Wandler mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Auflösung größer/gleich 8 bit, aber kleiner als 12 bit, mit einer Ausgaberategrößer als 200 Megasamples pro Sekunde (MSPS), 2. Auflösung größer/gleich 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS), 3. Auflösung größer als 12 bit, aber kleiner/gleich 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 10 Megasamples pro Sekunde (MSPS), oder 4. Auflösung größer als 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 2,5 Megasamples pro Sekunde (MSPS). d)Anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise mit einer maximalen Anzahl einzelner digitaler Ein-/Ausgaben zwischen 200 und 700, e)FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform), ausgelegt für eine komplexe FFT mit 1 024 Punkten in weniger als 1 ms, f)kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.mehr als 144 Anschlüsse oder 2.typische "Signallaufzeit des Grundgatters" (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,4 ns; g)"elektronische Vakuumbauelemente" mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrichbetrieb, wie folgt: 1.hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte, 2.Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften: a)"Momentan-Bandbreite" größer/gleich einer halben Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,2, oder b)"Momentan-Bandbreite" weniger als eine halbe Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,4, h)Flexible Strahlführungselemente, ausgelegt für den Einsatz bei Frequenzen größer als 40 GHz, i)Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Trägerfrequenz größer als 1 GHz oder 2. Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und a),Frequenz-Nebenkeulendämpfung' größer als 55 dB, b)Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100 oder c)dispergierende Verzögerung größer als 10 Mikrosekunden, Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.I.001.i ist ,Frequenz Nebenkeulendämpfung' der im Datenblatt angegebene Dämpfungshöchstwert. j),Zellen' wie folgt: 1.,Primärzellen' mit einer ,Energiedichte' kleiner/gleich 550 Wh/kg bei 293 K(20 °C), 2.,Sekundärzellen' mit einer Energiedichte kleiner/gleich 350 Wh/kg bei 293 K (20 °C), Anmerkung: Unternummer X.A.I.001j erfasst nicht Batterien; dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries), ein. Technische Anmerkungen: 1.Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden - Ah) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm). 2.Im Sinne von Nummer X.A.I.001.j wird ,Zelle' definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über den Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie. 3.Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j1 wird ,Primärzelle' definiert als eine ,Zelle' die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann. 4.Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j2 wird ,Sekundärzelle' definiert als eine ,Zelle' die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann. k) "supraleitende" Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Minute vollständig geladen oder entladen zu werden, mit allen folgenden Eigenschaften: Anmerkung: Unternummer X.A.I.001k erfasst nicht "supraleitende" Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging). 1.Maximale Energieabgabe während der der Entladung geteilt durch die Dauer der Entladung von mehr als 500 kJ pro Minute, 2.Innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und 3.spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 T oder eine "Gesamtstromdichte" (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2, l)Schaltkreise oder Systeme für die Speicherung elektromagnetischer Energie, die Bauteile aus "supraleitenden" Werkstoffen enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der "kritischen Temperatur" von wenigstens einem ihrer "supraleitenden" Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Resonanzbetriebsfrequenz größer als 1 MHz, 2.Gespeicherte Energiedichte größer/gleich 1 MJ/m3 und 3.Entladezeit kleiner als 1 ms, m)Wasserstoff-/Wasserstoff-Isotop-Thyratrone, keramisch-metallische Konstruktion und spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A, n)nicht belegt, o)"weltraumgeeignete" Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, die nicht von Unternummer 3A001e41 erfasst werden. X.A.I.002 "Elektronische Baugruppen", Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke. a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektronische Prüfgeräte, b)Digitale Mess-/Datenaufzeichnungsmagnetbandgeräte mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Maximale Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s und Einsatz von Schrägschriftverfahren, 2.Maximale Übertragungsrate der digitalen Schnittstelle größer als 120 Mbit/s und Einsatz von Festkopfverfahren oder 3."weltraumgeeignet", c)Einrichtungen mit einer maximalen Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s, konstruiert, um digitale Videobandgeräte als digitale Messmagnetbandgeräte einsetzen zu können, d)Nichtmodulare analoge Oszilloskope mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz, e)Modulare analoge Oszilloskopsysteme mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Grundgerät (Mainframe) mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz oder 2.Einschubmodule mit einer Einzelbandreite größer/gleich 4 GHz, f)Analoge Sampling-Oszilloskope für die Analyse von periodischen Ereignissen mit einer effektiven Bandbreite größer als 4 GHz, g)Digitale Oszilloskope und Transientenrekorder mit A-/D-Wandlerverfahren, die geeignet sind zur Speicherung transienter Vorgänge durch sequentielle Abtastung einmaliger Eingangssignale in aufeinanderfolgenden Intervallen von weniger als 1 ns (mehr als 1 Gigasamples pro Sekunde (GSPS)), mit einer digitalen Auflösung von 8 Bit oder mehr und einer Speichermöglichkeit von 256 oder mehr Abtastwerten. Anmerkung: Nummer X.A.I.002 erfasst die folgenden besonders konstruierten Bestandteile für analoge Oszilloskope: 1.Einschubmodule, 2.externe Verstärker, 3.Vorverstärker, 4.Sampling-Zusätze, 5.Kathodenstrahlröhren. X.A.I.003 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt; a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler für den Frequenzbereich von 300 Hz bis 600 Hz, b)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Massenspektrometer, c)Alle Röntgenblitzgeräte oder Bestandteile damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger, d)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Signalverstärker, e)Elektronische Ausrüstung zur Generierung von Zeitverzögerung oder zur Messung von Zeitintervallen wie folgt: 1.Digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde oder 2.Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde, f)chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente. X.B.I.001 Ausrüstung für die Fertigung von Elektronikbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A0011 oder X.A.I.001, b)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und "elektronischen Baugruppen", wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstungaufweisen: Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b erfasst auch Ausrüstung, die für die Herstellung anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen. 1.Ausrüstung für die Verarbeitung von Materialien für die Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Unternummer X.B.I.001b wie folgt: Anmerkung: Nummer X.B.I.001 erfasst nicht Quarzofenrohre, Ofenauskleidungen, Paddles, Schiffchen (ausgenommen besonders konstruierte käfigförmige Schiffchen), Bubbler, Kassetten oder Tiegel besonders konstruiert für die von Unternummer X.B.I.001b1 erfasste Verarbeitungsausrüstung. a)Ausrüstung zur Herstellung von polykristallinem Silicium und von Nummer 3C001 erfasste Materialien, b)Ausrüstung besonders konstruiert für die Reinigung oder Verarbeitung von Halbleitermaterialien der Kategorie III/V und II/VI, erfasst von Nummer 3C001, 3C002, 3C003, 3C004 oder 3C0053, ausgenommen Kristallziehanlagen, für die die folgende Unternummer X.B.I.001b1c gilt, c) Kristallzieher und -öfen wie folgt: Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1c erfasst nicht Diffusions- und Oxidationsöfen. 1.Ausrüstung für das Glühen oder Rekristallisation mit Ausnahme von Öfen mit konstanter Temperatur mit hohem Energietransfer, die in der Lage sind, Halbleiterwafer bei einem Durchsatz von über 0,005 m2 pro Minute zu verarbeiten; 2.,Speicherprogrammgesteuerte' Kristallziehanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften: a)wiederaufladbar ohne Austausch des Tiegelbehälters, b)geeignet für den Betrieb bei Drücken größer als 2,5 x 105 Pa oder c)geeignet zum Ziehen von Kristallen mit einem Durchmesser größer als 100 mm, d),speicherprogrammgesteuerte' Epitaxie-Ausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.geeignet zur Herstellung einer Siliziumschicht mit einer gleichmäßigen Schichtdicke mit weniger als ± 2,5 % Abweichung auf einer Strecke von größer/gleich 200 mm, 2.geeignet zur Erzeugung einer Schicht aus anderen Stoffen als Silizium mit einer gleichmäßigen Dicke über den Wafer größer/gleich ± 3,5 % oder 3.Rotation der einzelnen Wafer während der Verarbeitung, e)Molekularstrahlepitaxie-Ausrüstung, f)Magnetisch verstärkte ,Sputtering'-Ausrüstung mit besonders konstruierten integrierten Ladeschleusen, geeignet zur Übertragung von Wafern in einer isolierten Vakuumumgebung, g)Ausrüstung besonders konstruiert für Ionenimplantation, ionen- oder photonenbeschleunigte Diffusion mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Fähigkeit zur Erstellung von Testmustern, 2.Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) größer als 200 keV, 3.optimiert, um bei einer Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) kleiner als 10 keV zu arbeiten, oder 4.Geeignet zur Implantation von Sauerstoff mit hoher Energie in ein erhitztes "Substrat", h),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung für den selektiven Materialabtrag (Ätzen) mittels anisotroper Trockenätzverfahren (z. B. Plasma), wie folgt: 1.,Chargen-Typen' mit allen folgenden Eigenschaften: a)Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissionsspektroskopien, oder b)Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa, 2. ,Einzel-Wafer-Typen' mit allen folgenden Eigenschaften: a)Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissionsspektroskopien, b)Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa oder c)Wafer-Bearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen, Anmerkungen: 1. ,Chargen-Typen' bezieht sich auf Maschinen, die nicht für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können zwei oder mehr Wafer gleichzeitig unter Verwendung gemeinsamer Prozessparameter verarbeiten, z. B. HF-Nennleistung, Temperatur, Ätzgasart, Durchsatz. 2.,Einzelwafer-Typen' bezieht sich auf Maschinen, die für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können automatische Waferhandling-Techniken verwenden, um einen einzelnen Wafer in die Verarbeitungsanlage zu laden. Die Definition schließt Geräte ein, die mehrere Wafer beladen und verarbeiten können, bei denen jedoch die Ätzparameter, z. B. RF-Leistung oder Endpunkt, für jeden einzelnen Wafer unabhängig bestimmt werden können. i)Ausrüstung für die "chemische Beschichtung aus der Gasphase" (CVD), z. B. plasmaverstärktes CVD (PECVD) oder photonenverstärktes CVD, für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, mit einer der folgenden Eigenschaften zum Beschichten von Oxiden, Nitriden, Metallen oder Polysilizium: 1.Ausrüstung zur "chemischen Beschichtung aus der Gasphase" mit Betrieb unter 105 Pa oder 2.PECVD-Ausrüstung, die entweder unter 60 Pa arbeitet oder für automatische Waferbearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen ausgelegt ist, Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1i erfasst nicht Niederdrucksysteme zur "chemischen Beschichtung aus der Gasphase" (LPCVD) oder reaktive "Sputtering"-Ausrüstung. j)Elektronenstrahlsysteme, besonders konstruiert oder geändert für die Maskenherstellung oder die Verarbeitung von Halbleiterbauelementen mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Ablenkung des Elektronenstrahls, 2.geformtes, nicht-Gaußsches Strahlprofil, 3.Digital-Analog-Umwandlungsrate größer als 3 MHz, 4.Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit oder 5.Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1j erfasst nicht Beschichtungssysteme mittels Elektronenstrahl oder Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Zwecke. k)Ausrüstung für die Oberflächenendbearbeitung zur Bearbeitung von Halbleiterwafern wie folgt: 1.Besonders konstruierte Ausrüstung für die Rückseitenbearbeitung von Wafern mit einem Durchmesser von mehr als 100 Mikrometer und deren anschließendes Abtrennen oder 2.Besonders konstruierte Ausrüstung zur Erreichung einer Oberflächenrauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2-Sigma-Wert kleiner/gleich 2 Mikrometer, Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading - TIR), Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1k erfasst nicht einseitige Läpp- und Polierausrüstung für die Wafer-Oberflächenbearbeitung. l)Ausrüstung zur internen Vernetzung, darunter gemeinsame einfache oder mehrere besonders konstruierte Vakuumkammern zur Integration der von Nummer X.B.I.001 erfassten Ausrüstung in ein vollständiges System, m),speicherprogrammierbare' Ausrüstung unter Einsatz von "Lasern" für die Reparatur oder das Beschneiden "monolithisch integrierter Schaltungen" mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Positioniergenauigkeit feiner als ± 1 Mikrometer oder 2. Fokusgröße (Schnittfugenbreite) kleiner als 3 Mikrometer. Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.B.I.001b1 bezeichnet ,Kathodenzerstäubungsbeschichtung' (Sputtern/Aufstäuben) (sputtering) ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten. Dabei werden positiv geladene Ionen mithilfe eines elektrischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) geschossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf dem Substrat niederschlagen. (Anmerkung: Sputtern mittels Trioden-, oder Magnetronanlagen oder mittels HF-Spannung zur Erhöhung der Haftfestigkeit der Schicht und der Beschichtungsrate sind übliche Varianten dieses Verfahrens.) 2.Masken, Masken-Substrate, Ausrüstung zur Herstellung von Masken und Ausrüstung für die Bildübertragung zur Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Nummer X.B.I.001 wie folgt: Anmerkung: Der Begriff Masken bezieht sich auf Masken, die in der Elektronenstrahllithografie, der Röntgenlithografie und der UV-Lithografie sowie in der üblichen UV- und Fotolithografie im sichtbaren Spektrum verwendet werden. a)Fertige Masken, Reticles und Konstruktionen, ausgenommen: 1.Fertige Masken oder Reticles für die Herstellung von integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 erfasst sind, oder 2.Masken oder Reticles, mit allen folgenden Eigenschaften: a)Ihre Konstruktion beruht auf Geometrien größer/gleich 2,5 Mikrometer und b)Ihre Konstruktion enthält keine besonderen Merkmale zur Änderung des Verwendungszwecks durch Herstellungsausrüstung oder "Software", b)Masken-Substrate wie folgt: 1.hartoberflächenbeschichtete (z. B. Chrom, Silizium, Molybdän) "Substrate" (z. B. Glas, Quarz, Saphir) für die Herstellung von Masken mit Abmessungen größer als 125 mm x 125 mm oder 2.Substrate besonders konstruiert für Röntgenmasken, c)Ausrüstung, ausgenommen Universalrechner, besonders konstruiert für das computergestützte Design (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen, d)Ausrüstung oder Maschinen zur Herstellung von Masken oder Reticles, wie folgt: 1.Fotooptische Step-and-repeat-Kameras, geeignet zur Produktion von Anordnungen größer als 100 mm x 100 mm oder geeignet zur einer einfachen Belichtung größer als 6 mm x 6 mm in der Bildebene (d. h. Brenn-)Ebene oder geeignet zur Erzeugung von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer im Fotolack auf dem "Substrat", 2.Ausrüstung zur Herstellung von Masken- oder Reticles mit Ionen oder "Laser"-Strahllithografie, geeignet für die Produktion von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer, oder 3.Geräte oder Halter zum Ändern von Masken oder Reticles oder zum Hinzufügen von Pellicles zum Entfernen von Mängeln, Anmerkung: Unternummern X.B.I.001b2d1 und b2d2 erfassen keine Ausrüstung zur Maskenherstellung nach fotooptischen Verfahren, die entweder vor dem 1. Januar 1980 im Handel erhältlich waren oder deren Leistung nicht besser ist als diese Geräte. e),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung für die Kontrolle von Masken, Reticles oder Pellicles mit folgenden Eigenschaften: 1.Auflösung von 0,25 Mikrometer oder feiner und 2.Präzision von 0,75 Mikrometer oder feiner über eine Entfernung in einer oder zwei Koordinaten größer/gleich 63,5 mm, Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2e erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert. f)Ausrüstung für die Justierung und Belichtung zur Waferproduktion unter Verwendung fotooptischer oder Röntgentechniken, z. B. Lithografie-Ausrüstung, einschließlich sowohl Ausrüstung für Projektionsbildübertragung als auch Step-and-repeat (direct step on wafer)- oder step-and-scan (scanner)-Ausrüstung, die eine der folgenden Funktionen ausführen kann: Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2f erfasst nicht Ausrüstung für die Justierung und Belichtung fotooptischer Masken bei Kontakt- und Proximitybelichtung oder Ausrüstung für Kontaktbildübertragung. 1.Herstellung einer Strukturbreite von weniger als 2,5 Mikrometer, 2.Justierung mit einer Genauigkeit kleiner als ± 0,25 Mikrometer (3 Sigma), 3.Maschine-zu-Maschine-Overlay kleiner/gleich 0,3 Mikrometer oder 4.Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 400 nm; g)Elektronenstrahl-, Ionenstrahl oder Röntgenstrahl-Ausrüstung für die Projektionsbildübertragung, geeignet zur Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer, Anmerkung: Für Systeme mit fokussiertem abgelenkten Strahl (Direktschreibsysteme) siehe Unternummer X.B.I.001b1j. h)Ausrüstung, die "Laser" zur Direktschreibvorgängen auf Wafer verwendet, geeignet für die Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer. 3.Ausrüstung für den Zusammenbau integrierter Schaltungen, wie folgt: a),Speicherprogrammgesteuerte' Die-Bonder mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Besonders konstruiert für "integrierte Hybrid-Schaltungen", 2.Positionierungverfahrweg der Stufe X-Y größer als 37,5 x 37,5 mm und 3.Genauigkeit der Positionierung in der X-Y-Ebene feiner als ± 10 Mikrometer, b),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung zur Herstellung mehrerer Bindungen in einem einzigen Vorgang (z. B. Beam-Lead-Bonder, Chipträger-Verbindungen, Tape-Bonder), c)Halbautomatische oder automatische Hot-Cap-Versiegelungsvorrichtungen, bei denen die Kappe lokal auf eine höhere Temperatur als der Grundkörper des Pakets erhitzt wird, besonders konstruiert für unter Nummer 3A0011 erfasste keramische Mikroprozessorbaugruppen mit einem Durchsatz größer/gleich ein Paket pro Minute. Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b3 erfasst keine Punktschweißgeräte im Widerstandsschweißverfahren für allgemeine Zwecke. 4.Luftfilter, die geeignet sind, eine Umgebungsluft zu generieren, die 10 oder weniger Partikel von 0,3 Mikrometer oder weniger pro 0,02832 m3 enthält sowie dafür bestimmtes Filterzubehör. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.001 bezeichnet der Ausdruck ,speicherprogrammierbar' (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon ,speicherprogrammierbar' sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet. X.B.I.002 Ausrüstung für die Prüfung oder das Testen elektronischer Bestandteile, Werkstoffe und Materialien sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür. a)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A0011 oder X.A.I.001, b)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und "elektronischen Baugruppen", wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen: Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b erfasst auch Ausrüstung, die für die Prüfung oder das Testen anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen. 1.,Speicherprogrammierbare' Prüfausrüstung für die automatische Erkennung von Mängeln, Fehlern oder Kontaminanten kleiner/gleich 0,6 Mikrometer in oder auf bearbeiteten Wafern, Substraten, ausgenommen gedruckte Schaltungen oder Chips, mit optischen Bildbeschaffungsverfahren für den Mustervergleich, Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b1 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert. 2.Besonders konstruierte ,speicherprogrammierbare' Mess- und Analyseausrüstung, wie folgt: a)Besonders konstruiert für die Messung des Sauerstoff- oder Kohlenstoffgehalts in Halbleitermaterialien, b)Ausrüstung zur Messung der Linienbreite mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner, c)Besonders konstruierte Ebenheitsmesseinrichtungen, geeignet zur Messung von Abweichungen von der Ebenheit kleiner/gleich 10 Mikrometer mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner. 3.,Speicherprogrammierbare' Wafertestausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften: a)Positioniergenauigkeit feiner als 3,5 Mikrometer, b)Geeignet zum Testen von Geräten mit mehr als 68 Anschlüssen oder c)Geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 1 GHz, 4.Prüfausrüstung, wie folgt: a),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von diskreten Halbleiterbauelementen und ungehäusten Chips, geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 18 GHz, Technische Anmerkung: Diskrete Halbleiterbauelemente umfassen Fotozellen und Solarzellen. b),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen integrierter Schaltungen und "elektronischer Baugruppen" hierfür, geeignet für Funktionsprüfungen: 1.bei einer ,Testmusterrate' größer als 20 MHz oder 2.bei einer ,Testmusterrate' größer als 10 MHz und kleiner/gleich 20 MHz und geeignet zum Testen von Gehäusen mit mehr als 68 Anschlüssen. Anmerkungen: Unternummer X.B.I.002b4b erfasst nicht Prüfausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von: 1. Speichern, 2. "Baugruppen" oder einer Klasse von "elektronischen Baugruppen" für die Haushalts- oder Unterhaltungs-Elektronik und 3. Elektronischen Bestandteilen, "elektronischen Baugruppen" und integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A0011 oder X.A.I.001 erfasst werden, sofern diese Prüfausrüstungen keine Rechenanlagen mit "anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" enthalten. Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.B.I.002b4b wird ,Testmusterrate' (pattern rate) definiert als die maximal mögliche Frequenz in der digitalen Betriebsart eines Testers. Sie entspricht daher der höchstmöglichen Datenrate, die ein Tester im nicht gemultiplexten Betrieb erreichen kann. Sie wird auch Testgeschwindigkeit, maximale Digitalfrequenz oder maximale digitale Geschwindigkeit genannt. c)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Bestimmung der Leistung von Focal-Plane-Arrays bei Wellenlängen größer als 1200 nm, bei der ,speicherprogrammierbare' Messungen oder computergestützte Auswertungen verwendet werden, mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Mit Lichtpunktabtastern mit einem Durchmesser kleiner als 0,12 mm, 2. Konstruiert zur Messung lichtempfindlicher Leistungsparameter und zur Bewertung des Frequenzgangs, der Modulationsübertragungsfunktion, der Gleichmäßigkeit der Ansprechempfindlichkeit oder des Rauschens, oder 3. Konstruiert für die Bewertung von Arrays, geeignet zur Erstellung von Bildern mit mehr als 32 x 32 Zeilenelementen, 5.Elektronenstrahltestsysteme, konstruiert für den Betrieb bei oder unter 3 keV, oder "Laser"strahlsysteme, zur berührungsfreien Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand, mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Stroboskopische Fähigkeit entweder mittels Strahlaustastung oder Pulsbetrieb des Detektors, b) Mit einem Elektronenspektrometer zur Spannungsmessung mit einer Auflösung kleiner als 0,5 V oder c) Elektrische Prüfvorrichtungen für die Leistungsanalyse integrierter Schaltungen, Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b5 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope, ausgenommen solche, die für die berührungsfreie Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand besonders konstruiert und ausgerüstet sind. 6.,Speicherprogrammierbare' multifunktionale fokussierte Ionenstrahlsysteme, besonders konstruiert für die Fertigung, Reparatur, Aufbauanalyse und Prüfung von Masken oder Halbleiterbauelementen und mit einer der folgenden Eigenschaften: a)Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner oder b) Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit 7.Partikelmesssysteme, die "Laser" verwenden, konstruiert zum Messen von Partikelgrößen und -konzentrationen in der Luft, mit den beiden folgenden Eigenschaften: a)Geeignet zur Messung von Partikelgrößen kleiner/gleich 0,2 Mikrometer bei einer Durchflussrate größer/gleich 0,02832 m3 pro Minute und b)Geeignet zur Charakterisierung von reiner Luft der Klasse 10 oder besser. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.002 bezeichnet der Ausdruck ,speicherprogrammierbar' (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon ,speicherprogrammierbar' sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet. X.C.I.001 Positiv-Fotoresists, konstruiert für die Halbleiter-Lithografie, besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen zwischen 370 und 193 nm. X.D.I.001 "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, oder von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 und X.B.I.002 erfasst wird, oder "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001g und 3B001h1 erfasst wird. X.E.I.001 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 oder X.B.I.002 erfasst wird, oder von Werkstoffen und Materialien, die von Nummer X.C.I.001 erfasst werden. Kategorie II - Rechner Anmerkung: Kategorie II erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen. X.A.II.001 Computer, "elektronische Baugruppen" und verwandte Geräte, die nicht von Nummer 4A001 oder 4A0031 erfasst werden, und besonders konstruierte und Bestandteile hierfür. Anmerkung: Die Erfassung von in Nummer X.A.II.001 beschriebenen "Digitalrechnern" und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern a)die "Digitalrechner" oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme, b)die "Digitalrechner" oder verwandten Geräte nicht einen "Hauptbestandteil" der anderen Geräte oder Systeme darstellen und N.B.1: Die Erfassung von Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des "Hauptbestandteils" nicht mehr erfüllt ist. N.B.2: Die Erfassung von "Digitalrechnern" oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation). c)die "Technologie" für die "Digitalrechner" oder verwandten Geräte von Nummer 4E3 geregelt wird. a)Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie "elektronische Baugruppen" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 °C), b)"Digitalrechner", einschließlich Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", mit einer "angepassten Spitzenleistung" ("APP") größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT), c)"Elektronische Baugruppen", besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, wie folgt: 1.Konstruiert, um Konfigurationen von 16 oder mehr Prozessoren zusammenschalten zu können, 2.nicht belegt, Anmerkung 1: Unternummer X.A.II.001c gilt nur für "elektronische Baugruppen" und programmierbare Zusammenschaltungen mit einer "APP", die die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet, soweit sie als einzelne "elektronische Baugruppen" geliefert werden. Sie gilt nicht für "elektronische Baugruppen", die aufgrund ihrer Konstruktion auf eine Verwendung als von Unternummer X.A.II.001k erfasste verwandte Geräte beschränkt sind. Anmerkung 2: Unternummer X.A.II.001c erfasst keine "elektronischen Baugruppen", besonders konstruiert für Produkte oder Produktfamilien, deren Maximalkonfiguration die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet. d)nicht belegt, e)nicht belegt, f)Geräte zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", mit einer "angepassten Spitzenleistung" ("APP") größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT), g)nicht belegt, h)nicht belegt, i)Geräte mit ,Endgeräte-Schnittstellen', die die Grenzwerte der Nummer X.A.III.101 überschreiten, Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001i bezeichnet der Ausdruck ,Endgeräte-Schnittstellen' Ausrüstung für den Ein- oder Austritt von Informationen im Telekommunikationssystem, beispielsweise Telefongeräte, Datengeräte, Computer usw. j)Geräte, besonders konstruiert für die externe Vernetzung von "Digitalrechnern" oder verwandten Geräten, die eine Kommunikation mit Datenraten über 80 MByte/s erlauben. Anmerkung: Unternummer X.A.II.001j erfasst keine Geräte zur internen Vernetzung (z. B. Rückwandplatinen, Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, "Netzzugangssteuerungen" oder ,Kommunikationskanalsteuerungen'. Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001j wird ,Kommunikationskanalsteuerung' (communications channel controller) definiert als eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen. k)"Hybridrechner" und "elektronische Baugruppen" sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen: 1.32 oder mehr Kanäle und 2.Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200 000 Hz. X.D.II.001 "Software" zur Prüfung und Validierung von "Programmen", "Software", die die automatische Generierung von "Quellcodes" ermöglicht, und Betriebssystem-"Software", besonders entwickelt für Rechner zur "Echtzeitverarbeitung". a)"Software" zur Prüfung und Validierung von "Programmen" mit mathematischen und analytischen Verfahren, entwickelt oder geändert für "Programme" mit mehr als 500 000 "Quellcode"-Befehlen, b)"Software", die die automatische Generierung von "Quellcodes" aus Online-Daten von externen Sensoren ermöglicht, die in der Verordnung (EU) 2021/821 beschrieben sind, oder c)Betriebssystem-"Software", besonders entwickelt für Rechner zur "Echtzeitverarbeitung", die eine "Prozess-Reaktionszeit" (global interrupt latency time) kleiner als 20 Mikrosekunden gewährleisten. Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.D.II.001 wird ,Prozess-Reaktionszeit' (Reaktionszeit auf eine globale Unterbrechung) (global interrupt latency time) definiert als die Zeit, die ein Rechnersystem benötigt, um eine durch ein Ereignis verursachte Unterbrechung (interrupt) zu erkennen, die Unterbrechung zu bedienen und auf ein anderes speicher-residentes Programm (task) zur Bearbeitung dieser Unterbrechung umzuschalten. X.D.II.002 "Software", andere als von Nummer 4D001 erfasst, besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, die von Nummer 4A1012, Unternummer X.A.II.001 erfasst wird. X.E.II.001 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, die von Nummer X.A.II.001 erfasst wird, oder "Software", die von Nummer X.D.II.001 oder X.D.II.002 erfasst wird. X.E.II.001 "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Geräten zur ,Mehrfachstromverarbeitung'. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.II.001 wird ,Mehrfachstromverarbeitung' definiert als eine Mikroprogramm- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge, wie. 1.SIMD (single instruction multiple data) für z. B. Vektor- oder Array-Rechner, 2.MSIMD (multiple single instruction multiple data), 3.MIMD (multiple instruction multiple data) einschließlich straff (tightly), eng (closely) oder lose (loosely) gekoppelter Architekturen oder 4.strukturierte Anordnungen (Datenfelder) von Recheneinheiten einschließlich systolischer Array-Rechner. Kategorie III. Teil 1 - Telekommunikation Anmerkung: Kategorie III. Teil 1 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen. X.A.III.101 Telekommunikationsausrüstungen. a)jede Art von Telekommunikationseinrichtungen, die nicht von Unternummer 5A001a1 erfasst werden, besonders konstruiert für den Betrieb unter 219 K (-54 °C) oder über 397 K (124 °C). b)Telekommunikationsübertragungseinrichtungen und -systeme sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale: Anmerkung: Telekommunikationsübertragungseinrichtungen: a)wie im Folgenden aufgelistet, oder Kombinationen hiervon: 1.Funkgeräte (z. B. Sender, Empfänger und Sendeempfänger), 2.Leitungsendgeräte, 3.Zwischenverstärker, 4.regenerative Verstärker, 5.Regeneratoren, 6.Code-Wandler (Transcoder), 7.Multiplexgeräte (einschließlich statistischer Multiplexer), 8.Modulatoren/Demodulatoren (Modems), 9.Transmultiplexer (siehe CCITT Rec. G701), 10.,speicherprogrammierbare' digitale Cross-connect-Einrichtungen, 11.,Netzübergänge' (Gateways) und Brücken, 12.,Medienzugriffseinheiten' und b)entwickelt zur Verwendung in Ein- oder Mehrkanalkommunikation über einen der folgenden Wege: 1.Draht, 2.Koaxialkabel, 3.Lichtwellenleiterkabel, 4.elektromagnetische Ausstrahlung oder 5.akustische Wellenausbreitung unter Wasser. 1.Verwendung von digitalen Techniken einschließlich digitaler Verarbeitung von analogen Signalen und entwickelt für eine "digitale Übertragungsrate" am höchsten Multiplexpunkt größer als 45 Mbit/s oder eine "gesamte digitale Übertragungsrate" größer als 90 Mbit/s, Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b1 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung. 2.Modems mit einer ,Datenübertragungsrate' größer als 9600 bit pro Sekunde bei Übertragung über einen Kanal mit der ,Bandbreite eines Sprachkanals', 3.,speicherprogrammierbare' digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer "digitalen Übertragungsrate" größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss. 4.Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften: a)"Netzzugangssteuerungen" und das zugehörige gemeinsame Übertragungsmedium mit einer "digitalen Übertragungsrate" größer als 33 Mbit/s oder b)"Kommunikationskanalsteuerungen" mit digitalem Ausgang mit einer ,Datenübertragungsrate' größer als 64 000 bit/s pro Kanal, Anmerkung: Wenn nicht erfasste Geräte eine "Netzzugangssteuerung" enthalten, dann dürfen sie keine Telekommunikationsschnittstellen haben, ausgenommen solche, die von Unternummer X.A.III.101b4 beschrieben, jedoch nicht erfasst werden. 5.Verwendung von "Lasern" mit einer der folgenden Eigenschaften: a)Übertragungswellenlänge größer als 1000 nm oder b) Bandbreite größer als 45 MHz beim Einsatz von analogen Techniken, c) Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen Techniken, d) Einsatz von Wellenlängen-Multiplex-Techniken oder e) Einsatz "optischer Verstärkung", 6.Funkgeräte mit Eingangs- oder Ausgangsfrequenzen größer als a) 31 GHz für Satellitenfunk oder b) 26,5 GHz für andere Anwendungen, Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b6 erfasst keine Ausrüstung für zivile Verwendung, sofern diese auf von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzen zwischen 26,5 GHz und 31 GHz eingesetzt werden. 7. Funkgeräte mit Einsatz eines der folgenden Verfahren: a)Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 4, sofern die "gesamte digitale Übertragungsrate" größer als 8,5 Mbit/s ist, b)Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 16, sofern die "gesamte digitale Übertragungsrate" größer als 8,5 Mbit/s ist, c)andere digitale Modulationsverfahren mit einer ,spektralen Effektivität' größer als 3 bit/s/Hz oder d)adaptive Verfahren, die ein Störsignal größer als 15 dB kompensieren, bei einer Betriebsfrequenz im Bereich 1,5 MHz bis 87,5 MHz. Anmerkungen: 1.Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung. 2.Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Richtfunk-Ausrüstung, die für den Betrieb in einem von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzband bestimmt ist, wie folgt: a)mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Frequenz kleiner/gleich 960 MHz oder 2.mit einer "gesamten digitalen Übertragungsrate" kleiner/gleich 8,5 Mbit/s und b)mit einer "spektralen Effektivität" kleiner/gleich 4 bit/s/Hz. c.),Speicherprogrammierbare' Vermittlungseinrichtungen und zugehörige Signalisierungssysteme mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: Anmerkung: Statistische Multiplexer mit digitalem Ein- und Ausgang, die Vermittlungsfunktionen haben, werden als ,speicherprogrammierbare' Vermittlungen behandelt. 1.Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Datenvermittlungs"(Nachrichten)-Ausrüstung oder -Systeme, konstruiert für den "Paket-Übertragungsmodus", elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür. 2.nicht belegt, 3.Leitweglenkung oder Vermittlung von ,Datagram'-Paketen, Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c3 erfasst nicht ,Netzzugangssteuerungen' oder Netze, die darauf beschränkt sind, ausschließlich ,Netzzugangssteuerungen' zu verwenden. 4.nicht belegt, 5.mehrstufige Priorität und Bevorrechtigung bei Leitungsvermittlungen, Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c5 erfasst nicht einstufige Bevorrechtigung. 6.automatisches Weiterleiten von Mobilfunk-Verbindungen von einer Mobilfunk-Vermittlung zur anderen oder die automatische Verbindung zu einer zentralen, mehreren Vermittlungen gemeinsamen Teilnehmer-Datenbank, 7."speicherprogrammierbare" digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer digitalen Übertragungsrate größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss. 8.,Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal' bei entweder nichtassoziierter oder quasi-assoziierter Betriebsweise, 9.,dynamisch adaptive Leitweglenkung', 10.Paketvermittlungen, Leitungsvermittlungen, Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die einen der folgenden Werte überschreiten: a)"Datenübertragungsrate" von 64 000 bit/s pro Kanal bei einer ,Kommunikationskanalsteuerung' oder Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10a erfasst kein Multiplexen zu einem Summenbitstrom, nicht einzeln von Unternummer X.A.III.101b1 erfasst. b)"digitale Übertragungsrate" von 33 Mbit/s bei einer ,Netzzugangssteuerung' und dem zugehörigen gemeinsamen Übertragungsmedium, Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10 erfasst keine Paketvermittlungen oder Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die die in Unternummer X.A.III.101c10 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. 11."optische Vermittlung", 12.Einsatz von Verfahren mit ,asynchronem Übertragungsmodus' (,ATM'). d)Lichtwellenleiter und Lichtwellenleiterkabel von mehr als 50 m Länge, entwickelt für Singlemodebetrieb, e)zentrale Netzsteuerung mit folgenden Merkmalen: 1.sie empfängt Informationen von den Knoten (Vermittlungen) und 2.sie verarbeitet diese Daten zur Verkehrskontrolle ohne Bediener-(Operator)-Entscheidungen, sodass eine ,dynamisch adaptive Leitweglenkung' erfolgt, Anmerkung 1: Unternummer X.A.III.101e erfasst keine Verkehrsleitungsentscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen. Anmerkung 2: Unternummer X.A.III.101e beschränkt nicht die Verkehrssteuerung auf Basis von voraussagbaren statistischen Verkehrssituationen. f)phasengesteuerte Antennen für Frequenzen über 10,5 GHz mit aktiven Elementen und verteilten Bestandteilen, entwickelt zur elektronischen Steuerung der Abstrahlcharakteristik und -bündelung, ausgenommen solche für Instrumenten -Landesysteme gemäß den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (Mikrowellen-Landesysteme MLS). g)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Mobilfunkausrüstung, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür oder h)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Richtfunk-Ausrüstung, konstruiert für die Nutzung bei Frequenzen größer/gleich 19,7 GHz, und Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.III.101 bezeichnet. ,Asynchroner Übertragungsmodus' (,ATM') (asynchronous transfer mode) einen Übertragungsmodus, bei dem die Information in Zellen aufgegliedert ist; er arbeitet insoweit asynchron, als die Weiterleitung der Zellen von der gewünschten oder momentanen Bitrate abhängig ist. 2.,Bandbreite eines Sprachkanals' (bandwidth of one voice channel) Datenübertragungseinrichtungen, die für den Einsatz in einem Sprachkanal von 3100 Hz entwickelt sind, entsprechend CCITT-Empfehlung G.151. 3.,Kommunikationskanalsteuerung' (communications channel controller) eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen. 4.,Datagram' (datagram) ein selbstständiges, unabhängiges Datenpaket, das genügend Leitweginformationen enthält, um ohne Bezug auf früher ausgetauschte Leitungsinformationen zwischen dieser sendenden oder der empfangenden Datenstation und dem Netzwerk von der sendenden zur empfangenden Datenstation geleitet zu werden. 5.,Einzelpaket' (fast select) eine Einrichtung, anwendbar bei virtueller Verbindung, die es einem Datenendgerät erlaubt, die Möglichkeit der Datenübertragung über die Grundfunktionen der virtuellen Verbindung hinaus in Rufaufbau- und Rufabbau-,Paketen' zu erweitern. 6.,Netzübergang' (gateway) die durch eine beliebige Kombination von Ausrüstung und "Software" realisierte Funktion zur Durchführung der Wandlung von Konventionen zur Darstellung, Verarbeitung oder Übertragung von Informationen, die in einem System verwendet werden, in die entsprechenden, jedoch verschiedenen Konventionen eines anderen Systems. 7.,Diensteintegriertes digitales Nachrichtennetz' (Integrated Services Digital Network - ISDN) ein einheitliches durchgehendes digitales Netz, in dem Daten aus allen Kommunikationsarten (z. B. Sprache, Text, Daten, Standbilder und bewegte Bilder) von einem Port (Endgerät) im Austausch (Switch) über eine Zugangsleitung zum und vom Teilnehmer übertragen werden. 8.,Paket' (packet) eine Gruppe binärer Einheiten, die Daten und Rufüberwachungssignale enthält und als Gesamtheit übertragen wird. Die Daten, Rufüberwachungssignale und eventuelle Fehlerkontrollinformationen bilden ein festgelegtes Format. 9.,Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal' (common channel signalling) die Übertragung von Steuerinformationen (Signalisierung) über einen anderen als den für Nachrichten verwendeten Kanal. Der Signalisierungskanal steuert in der Regel mehrere Nachrichtenkanäle. 10.,Datenübertragungsrate' (data signalling rate) die Bitrate entsprechend ITU-Empfehlung 53-36, wobei zu berücksichtigen ist, dass für nichtbinäre Modulation ,Baud' und ,Bit pro Sekunde' nicht gleich sind. Bits für die Kodierung, Prüfung und Synchronisierung sind einzubeziehen. 11.,Dynamisch adaptive Leitweglenkung' (dynamic adaptive routing) die automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes. 12.,Medienzugriffseinheit' (Media access unit) ein Gerät, das eine oder mehrere Kommunikationsschnittstellen enthält (Netzzugangssteuerung, Kommunikationskanalsteuerung, Modem oder Rechner-Bus) um Terminaleinrichtungen an ein Netzwerk anschließen zu können. 13.,Spektrale Effektivität' ist der Quotient aus "digitaler Übertragungsrate" in Bit/s und Bandbreite über 6dB in Hz. 14.,Speicherprogrammierbar' (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Anmerkung: Ausrüstung kann unabhängig davon ,speicherprogrammierbar' sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet. X.B.III.101 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfgeräte für Telekommunikationseinrichtungen. X.C.III.101 Vorformen aus Glas oder anderen Werkstoffen, optimiert für die Fertigung der von Nummer X.A.III.101 erfassten Lichtwellenleiter. X.D.III.101 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfassten Ausrüstung, und Software für die dynamisch adaptive Leitweglenkung, wie folgt: a)"Software", besonders entwickelt für "dynamisch adaptive Leitweglenkung", außer in maschinenausführbarem Code. b) nicht belegt, X.E.III.101 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der Ausrüstung, die von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfasst wird, oder "Software", die von Nummer X.D.III.101 erfasst wird, und andere "Technologien", wie folgt: a)"Technologie" wie folgt: 1."Technologie", für die Verarbeitung und die Aufbringung von Beschichtungen (Ummantelung) auf Lichtwellenleiter, besonders konstruiert, um sie zum Unterwassereinsatz geeignet zu machen, 2. "Technologie" für die "Entwicklung" von Ausrüstung für ,synchrone digitale Hierarchie' (,SDH') oder ,synchrones optisches Netz' (,SONET'). Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.III.101 bezeichnet 1.,Synchrone digitale Hierarchie' (synchronous digital hierarchy - SDH) eine digitale Hierarchie mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über unterschiedliche Medien zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format basiert auf dem Synchronen Transportmodul (STM), das in den CCITT-Empfehlungen G.703, G.707, G.708, G.709 und anderen noch zu veröffentlichenden definiert ist. Die erste Stufe von ,SDH' beträgt 155,52 Mbit/s. 2. ,Synchrones optisches Netz' (synchronous optical network - SONET) ein Netz mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über Lichtwellenleiter zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format ist die nordamerikanische Version von ,SDH' und verwendet ebenfalls das synchrone Transportmodul (STM). Jedoch wird das synchrone Transportsignal (STS) als Basis-Transport-Modul mit einer Rate von 51,81 Mbit/s für die erste Stufe eingesetzt. Die SONET-Empfehlungen werden in die von ,SDH' eingebracht. Kategorie III. Teil 2 - Informationssicherheit Anmerkung: Kategorie III. Teil 2 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen. X.A.III.201 Ausrüstung wie folgt: a)nicht belegt, b)nicht belegt, c)als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der KryptotechnikAnmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 21) klassifizierte Güter. X.D.III.201 "Software" für "Informationssicherheit" wie folgt: Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht "Software", entwickelt oder geändert zum Schutz gegen böswillige Computerbeeinträchtigungen, z. B. Viren, bei der die Verwendung von "Kryptotechnik" auf Authentisierung, digitale Signaturen und/oder die Entschlüsselung von Daten oder Dateien beschränkt ist. a)nicht belegt, b)nicht belegt, c)als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der KryptotechnikAnmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 22) klassifizierte "Software". X.E.III.201 "Technologie" für "Informationssicherheit" gemäß der Allgemeinen Technologie Anmerkung wie folgt: a)nicht belegt, b)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Technologie" für die "Verwendung" von Massengütern, die von Unternummer X.A.III.201c erfasst werden, oder von "Software" für den Massenmarkt, die von Unternummer X.D.III.201c erfasst wird. Kategorie IV - Sensoren und Laser X.A.IV.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Marine- oder terrestrische Akustikausrüstung, geeignet zum Erfassen oder Lokalisieren von Objekten oder Merkmalen unter Wasser oder zur Positionierung von Überwasserschiffen oder Unterwasserfahrzeugen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. X.A.IV.002 Optische Sensoren wie folgt: a)Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt: 1.Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften: a)Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1050 nm, b)Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer und c)mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode oder 2.eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode, 2.besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit beiden der folgenden Eigenschaften: a)15 000 oder mehr Röhrchen je Platte und b)Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer. b)Ausrüstung zur direkten Bildwandlung für das sichtbare oder Infrarotspektrum mit Bildverstärkerröhren mit den in Unternummer X.A.IV.002a1 aufgeführten Eigenschaften. X.A.IV.003 Bildkameras wie folgt: a)Bildkameras, die den Kriterien der Anmerkung 3 zu Unternummer 6A003b4 entsprechen. b)nicht belegt, X.A.IV.004 Optik wie folgt: a)Optische Filter: 1.für Wellenlängen größer als 250 nm, bestehend aus optisch wirksamen Beschichtungen in mehreren Schichten und mit einer der folgenden Eigenschaften: a)Bandbreiten kleiner/gleich 1 nm volle Halbwertsbreite (Full Width Half Intensity - FWHI) und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 90 % oder b)Bandbreiten kleiner/gleich 0,1 nm FWHI und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 50 %, Anmerkung: Nummer X.A.IV.004 erfasst nicht optische Filter mit festen Luftspalten oder Lyot-Filter. 2.für Wellenlängen größer als 250 nm mit allen folgenden Eigenschaften: a)abstimmbar über einen Spektralbereich größer/gleich 500 nm, b)optischer Bandpass mit einer momentanen Bandbreite kleiner/gleich 1,25 nm, c)innerhalb von 0,1 ms auf eine Genauigkeit besser/gleich 1 nm innerhalb des abstimmbaren Spektralbereichs zurücksetzbare Wellenlänge und d)Spitzendurchlässigkeit (single peak transmission) größer/gleich 91 %, 3.optische Schalter (Filter) mit einem Sichtfeld größer/gleich 30° und einer Ansprechzeit kleiner/gleich 1 ns, b),Fluoridfaser'-Kabel oder Lichtwellenleiter hierfür mit einer Dämpfung von weniger als 4 dB/km innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1000 nm bis 3000 nm. Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.IV.004b bezeichnen ,Fluoridfasern' (fluoride fibres) aus verschiedenen Fluoridverbindungen hergestellte Fasern. X.A.IV.005 "Laser" wie folgt: a.Kohlendioxid"laser" (CO2-"Laser") mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 10 kW, 2.gepulster Ausgang mit einer "Pulsdauer" größer als 10 μs und a)mittlere Ausgangsleistung größer als 10 kW oder b)gepulste "Spitzenleistung" größer als 100 kW oder 3.gepulster Ausgang mit einer "Pulsdauer" kleiner/gleich 10 μs und a)Pulsenergie pro Puls größer als 5 J und "Spitzenleistung" größer als 2,5 kW oder b)mittlere Ausgangsleistung größer als 2,5 kW, b)Halbleiter"laser" wie folgt: 1.einzelne Halbleiter"laser", die im transversalen Singlemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften: a)mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder b)Übertragungswellenlänge größer als 1050 nm, 2.einzelne Halbleiter"laser", die im transversalen Multimodebetrieb arbeiten, oder Anordnungen einzelner Halbleiter"laser" mit einer Wellenlänge größer als 1050 nm, c)Rubin-"Laser" mit einer Ausgangsenergie größer als 20 J je Puls, d)nicht "abstimmbare" "gepulste Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1."Pulsdauer" größer/gleich 1 ns und kleiner/gleich 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften: a)Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.,Gesamtwirkungsgrad' größer als 12 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder 2."mittlere Ausgangsleistung" größer als 20 W oder b)Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.,Gesamtwirkungsgrad' größer als 18 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 30 W, 2."Spitzenleistung" größer als 200 MW oder 3."mittlere Ausgangsleistung" größer als 50 W oder 2."Pulsdauer" größer als 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften: a.Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.,Gesamtwirkungsgrad' größer als 12 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder 2."mittlere Ausgangsleistung" größer als 20 W oder b. Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. ,Gesamtwirkungsgrad' größer als 18 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 30 W oder 2. "mittlere Ausgangsleistung" größer als 500 W, e)nicht "abstimmbare" "Dauerstrichlaser" ("CW-Laser") mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften: a),Gesamtwirkungsgrad' größer als 12 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder b)"mittlere Ausgangsleistung" größer als 50 W oder 2.Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften: a),Gesamtwirkungsgrad' größer als 18 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 30 W oder b)"mittlere Ausgangsleistung" größer als 500 W, Anmerkung: Unternummer X.A.IV.005e2b erfasst nicht Industrie"laser" mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb kleiner/gleich 2 kW und einer Gesamtmasse größer als 1200 kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Bestandteile ein, die benötigt werden, um den "Laser" zu betreiben, z. B. "Laser", Stromversorgung, Kühlung. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung. f)nicht "abstimmbare" "Laser" mit einer Wellenlänge größer als 1400 nm und kleiner/gleich 1555 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.Ausgangsenergie größer als 100 mJ je Puls und gepulste "Spitzenleistung" größer als 1 W oder 2.mittlere oder CW-Ausgangsleistung größer als 1 W, g)Freie-Elektronen-"Laser". Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.IV.005 ergibt sich der ,Gesamtwirkungsgrad' (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines "Lasers" zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den "Laser" zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die Kühlung bzw. das thermische Management ein. X.A.IV.006 "Magnetometer", "supraleitende" elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt: a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Magnetometer" mit einer ,Empfindlichkeit' kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√Hz. Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.A.IV.006a bezeichnet ,Empfindlichkeit' (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt. b)"supraleitende" elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus "supraleitenden" Werkstoffen oder Materialien: 1.konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer "supraleitenden" Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der "kritischen Temperatur" (einschließlich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]), 2.konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 KHz und 3.mit einer der folgenden Eigenschaften: a)mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen, b)konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde, c)konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder d)mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K. X.A.IV.007 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) für die Verwendung an Land, wie folgt: a) mit einer statischen "Genauigkeit" kleiner (besser) als 100 μGal oder b) solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip). X.A.IV.008 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt: a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste LuftfahrzeugBordradarsysteme und "besonders konstruierte" "Bestandteile" hierfür. b)"Weltraumgeeignetes" "Laser"- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung. c)Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften: 1.Betriebsfrequenz 94 GHz, 2.mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW, 3.Radarbündelbreite 1 Grad und 4.Betriebsbereich größer/gleich 1 500 m. X.A.IV.009 Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt: a)Seismische Detektionsgeräte, die nicht von Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden. b)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste strahlungsfeste TV-Kameras. c)Seismische Detektionsgeräte, mit denen der Ursprung eines eingegangenen Signals erkannt, klassifiziert und bestimmt werden kann. X.B.IV.001 Ausrüstung einschließlich Werkzeugen, Formen, Halterungsvorrichtungen oder Lehren und andere besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür, besonders entwickelt oder geändert für einen der folgenden Zwecke: a)für die Herstellung oder Kontrolle von: 1.Wigglermagneten von Freie-Elektronen-"Lasern", 2. Fotoinjektoren von Freie-Elektronen-"Lasern", b)zur Einstellung des Longitudinalmagnetfelds von Freie-Elektronen-"Lasern" innerhalb der erforderlichen Toleranzen. X.C.IV.001 Optische Fasern für Sensorzwecke, die strukturell so geändert sind, dass sie eine ,Schwebungslänge' kleiner als 500 mm aufweisen (hohe Doppelbrechung), oder nicht in Unternummer 6C002b1 beschriebene optische Sensormaterialien mit einem Zinkgehalt größer/gleich 6 %, ermittelt durch ,Molenbruch'. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.001 bezeichnet 1.,Molenbruch' (mole fraction) das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind. 2.,Schwebungslänge' (beat length) die Entfernung, die zwei orthogonale, anfangs phasengleiche Polarisationssignale zurücklegen müssen, bis ihre Phasenverschiebung 2 π rad/s beträgt. X.C.IV.002 Optische Materialien wie folgt: a)Material mit geringer optischer Absorption wie folgt: 1.Aus Fluoridmischungen bestehendes Material, das Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthält, oder Anmerkung: Unternummer X.C.IV.002a1 erfasst Zirkon- oder Aluminiumfluoride und Variationen hiervon. 2.Fluoridglas-Mischungen, die aus den von Unternummer 6C004e12 erfassten Mischungen bestehen, b),Lichtwellenleiter-Preforms' aus Fluoridmischungen, die Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthalten, "besonders konstruiert" zur Herstellung der von Unternummer X.A.IV.004b erfassten ,Fluoridfasern'. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.002 bezeichnen 1.,Fluoridfasern' (fluoride fibres) aus Fluoridmischungen hergestellte Fasern. 2.,Lichtwellenleiter-Preforms' (optical fibre preforms) Barren, Blöcke oder Stäbe aus Glas, Kunststoff oder anderen Materialien, die für die Verwendung in der Herstellung von Lichtwellenleitern besonders bearbeitet worden sind. Die Eigenschaften der Preform sind für die grundlegenden Parameter der gezogenen Lichtwellenleiter entscheidend. X.D.IV.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von Nummer 6A002, 6A0031, X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007 oder X.A.IV.008 erfasst werden. X.D.IV.002 "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005 erfassten Ausrüstung. X.D.IV.003 Sonstige "Software" wie folgt: a)"Software" (Anwendungs"programme") für Flugsicherungszwecke, die zur Verwendung auf Universalrechnern in Flugsicherungszentralen konzipiert ist und über die Fähigkeit zur automatischen Übergabe von Primärradar-Zieldaten von der Flugsicherungsleitzentrale an eine andere Flugsicherungszentrale verfügt (sofern diese Daten nicht mit den Daten von Sekundär-Überwachungsradarsystemen (SSR, Secondary Surveillance Radar) korreliert sind). b)"Software", besonders entwickelt für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c. c)"Quellcode", besonders konstruiert für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c. X.E.IV.001 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von Nummer X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007, X.A.IV.008 oder Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden. X.E.IV.002 "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder "Software", die von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005, X.B.IV.001, X.C.IV.001, X.C.IV.002 oder X.D.IV.003 erfasst werden. X.E.IV.003 Sonstige "Technologie" wie folgt: a)Technologie für die Herstellung optischer Gegenstände für die Serienherstellung optischer Bestandteile mit einer Quote größer als 10 m2 Oberflächeninhalt pro Jahr auf einer einzelnen Spindel mit allen folgenden Eigenschaften: 1.Fläche größer als 1 m2 und 2.Oberflächenform größer als λ/10 rms bei der vorgesehenen Wellenlänge, b)"Technologie" für optische Filter mit einer Bandbreite kleiner/gleich 10 nm, einem Bildfeldwinkel (FOV, Field Of View) größer als 40° und einer Auflösung besser als 0,75 Linienpaare/mrad, c)"Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Kameras, die von Nummer X.A.IV.003 erfasst werden: d)"Technologie", die unverzichtbar ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von nicht-dreiachsigen Luftspalt-"Magnetometern" (fluxgate magnetometers) oder nichtdreiachsigen Luftspalt-"Magnetometer"-Systemen mit einer der folgenden Eigenschaften: 1."Rauschpegel" kleiner (besser) als 0,05 nT (rms)√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz oder 2."Rauschpegel" kleiner (besser) als 1 x 10-3 nT (rms)√Hz bei Frequenzen größer/gleich 1 Hz. e)"Technologie", die unverzichtbar ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Infrarot-Hochkonversionsgeräten mit allen folgenden Eigenschaften: 1.Empfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 700 nm und kleiner/gleich 1 500 nm und 2.Kombination aus Infrarot-Photodetektor, Licht emittierender Diode (OLED) und Nanokristall zur Umwandlung von infrarotem in sichtbares Licht. Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer X.E.IV.003 bezeichnet ,Empfindlichkeit' (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt. Kategorie V - Navigation und Luftfahrtelektronik X.A.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste BordKommunikationsausrüstung, sämtliche "Luftfahrzeug"-Trägheitsnavigationssysteme und sonstige Luftfahrtelektronikausrüstung, einschließlich Bestandteilen. Anmerkung 1: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Kopfhörer oder Mikrofone. Anmerkung 2: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen. X.B.V.001 Sonstige Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung, das Testen oder die "Herstellung" von Navigations- und Luftfahrtelektronikausrüstung. X.D.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Navigations-,Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung. X.E.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung. Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik X.A.VI.001 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, wie folgt: a)Unterwasser-Beobachtungssysteme wie folgt: 1.Fernsehsysteme (die Kamera, Beleuchtung, Überwachungs- und Signalübertragungseinrichtungen enthalten) mit einer Grenzauflösung von mehr als 500 Linien, gemessen in Luft, und besonders konstruiert oder geändert für ferngesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug, oder 2.Unterwasser-Fernsehkameras mit einer Grenzauflösung von mehr als 700 Linien, gemessen in Luft, Technische Anmerkung: "Grenzauflösung" bedeutet beim Fernsehen ein Maß für die horizontale Auflösung, die normalerweise ausgedrückt wird als die maximale Anzahl von Linien pro Bildhöhe, die auf einem Testbild unterschieden werden können nach IEEE-Standard 208/1960 oder einer vergleichbaren Norm. b)fotografische Stehbildkameras, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit Filmbreiten größer/gleich 35 mm und Autofokus oder ferngesteuertem Fokus, "besonders konstruiert" für den Unterwassereinsatz, c)Stroboskopleuchten, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit einer Lichtausgangsenergie größer als 300 J pro Blitz, d)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste UnterwasserKameraausrüstung. e)nicht belegt, f)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste (Über- oder Unterwasser-)Schiffe, einschließlich aufblasbaren Booten, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001f erfasst nicht Schiffe, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten. g)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schiffsmotoren (sowohl Innen- als auch Außenbordmotoren) und Unterseebootmotoren sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, h)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste UnterwasserAtemgeräte (Tauchausrüstung) und zugehörige Ausrüstung, i)Rettungswesten, Tauchzylinder, Tauchkompasse und Tauchcomputer, Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001i erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen. j)Unterwasserleuchten und Antriebsausrüstung, Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001j erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen. k)Luftkompressoren und Filtersysteme, besonders konstruiert zum Füllen von Atemluftflaschen, X.D.VI.001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung. X.D.VI.002 "Software", besonders entwickelt für den Betrieb von unbemannten Tauchfahrzeugen, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden. X.E.VI.001 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung. Kategorie VII - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe X.A.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Automobilanwendungen, mit einer Gesamtleistung größer/gleich 298 kW. b)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste GeländeZugmaschinen mit einer Transportkapazität größer/gleich 9 Tonnen sowie wichtige Bestandteile und Zubehör hierfür. c)Straßen-Sattelzugmaschinen mit hinteren Einzel- oder Doppelachsen, ausgelegt für 9 Tonnen oder mehr pro Achse sowie besonders konstruierte wichtige Bestandteile hierfür. Anmerkung: Unternummer X.A.VII.001b und Unternummer X.A.VII.001c erfassen nicht Fahrzeuge, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten. X.A.VII.002 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gasturbinentriebwerke sowie deren Bestandteile. a)nicht belegt, b)nicht belegt, c)Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: Unternummer X.A.VII.002c erfasst keine Gasturbinenflugtriebwerke, die zur Verwendung in zivilen "Luftfahrzeugen" bestimmt sind und seit mehr als acht Jahren in gutem Glauben in zivilen "Luftfahrzeugen" verwendet werden. Wenn sie länger als acht Jahre in gutem Glauben in zivilen "Luftfahrzeugen" verwendet worden sind, siehe ANHANG XI. d)nicht belegt, e)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste DruckluftAtemgeräte für Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. X.B.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vibrationsprüfausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: Nummer X.B.VII.001 erfasst nur Ausrüstung für die "Entwicklung" oder "Herstellung". Sie erfasst keine Zustandsüberwachungssysteme. X.B.VII.002 Besonders konstruierte "Ausrüstung", Werkzeuge oder Vorrichtungen für die Herstellung von Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder gegossenen Deckbändern (tip shroud castings), wie folgt: a)Automatisierte Ausrüstung, die nichtmechanische Verfahren zur Messung von Schaufelblattwandstärken verwendet, b)Werkzeuge, Vorrichtungen oder Messgeräte für die von Unternummer 9E003c1 erfassten Laser-, Wasserstrahl- oder elektrochemischen/funkenerosiven Verfahren zum Bohren von Löchern, c)Ausrüstung zum Auslaugen von Keramikkernen, d)Herstellungsausrüstung oder -werkzeuge für Keramikkerne, e)Ausrüstung zum Herstellen von Wachsmodellen für Keramikschalen, f)Ausrüstung zum Ausbrennen oder Backen von Keramikschalen. X.D.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung. X.D.VII.002 "Software" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung. X.E.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung. X.E.VII.002 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung. X.E.VII.003 Sonstige "Technologie", nicht von Nummer 9E0031 erfasst, wie folgt: a)Laufschaufelspitzen-Spaltregelsysteme mit aktiver Gehäuseausgleichs"technologie", die auf Auslegungs- und Entwicklungsdaten beschränkt ist, oder b)Gaslager für Rotorbaugruppen von Gasturbinentriebwerken.   Anlage 4 Anhang XVI- Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3f der Verordnung (EU) Nr. 833/214   Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik X.A.VI.001Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör: a)in Kapitel 4 (Navigationsausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung; b)In Kapitel 5 (Funkausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung. Anlage 5 Anhang XVIII - Liste der Luxusgüter gemäß Artikel 3h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt. 1. Pferde | ex | 0101 21 00 | reinrassige Zuchttiere | ex | 0101 29 90 | andere 2. Kaviar und Kaviarersatz | ex | 1604 31 00 | Kaviar | ex | 1604 32 00 | Kaviarersatz 3. Trüffel und Zubereitungen daraus | ex | 0709 56 00 | Trüffel | ex | 0710 80 69 | andere | ex | 0711 59 00 | andere | ex | 0712 39 00 | andere | ex | 2001 90 97 | andere | ex | 2003 90 10 | Trüffel | ex | 2103 90 90 | andere | ex | 2104 10 00 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen | ex | 2104 20 00 | zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen | ex | 2106 00 00 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 4. Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke | ex | 2203 00 00 | Bier aus Malz | ex | 2204 10 11 | Champagner | ex | 2204 10 91 | Asti spumante | ex | 2204 10 93 | andere | ex | 2204 10 94 | Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) | ex | 2204 10 96 | andere Rebsortenweine | ex | 2204 10 98 | andere | ex | 2204 21 00 | in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger | ex | 2204 29 00 | andere | ex | 2205 00 00 | Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert | ex | 2206 00 00 | Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen | ex | 2207 10 00 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt | ex | 2208 00 00 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke 5. Zigarren und Zigarillos | ex | 2402 10 00 | Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend | ex | 2402 90 00 | andere 6. Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten | ex | 3303 | Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) | ex | 3304 00 00 | Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre | ex | 3305 00 00 | Zubereitete Haarbehandlungsmittel | ex | 3307 00 00 | Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften | ex | 6704 00 00 | Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen 7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel | ex | 4201 00 00 | Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art | ex | 4202 00 00 | Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen | ex | 4205 00 90 | andere | ex | 9605 00 00 | Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung 8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) | ex | 4203 00 00 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder | ex | 4303 00 00 | Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen | ex | 6101 00 00 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 | ex | 6102 00 00 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 | ex | 6103 00 00 | Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben | ex | 6104 00 00 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | ex | 6105 00 00 | Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben | ex | 6106 00 00 | Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | ex | 6107 00 00 | Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben | ex | 6108 00 00 | Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen | ex | 6109 00 00 | T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken | ex | 6110 00 00 | Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken | ex | 6111 00 00 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder | ex | 6112 11 00 | aus Baumwolle | ex | 6112 12 00 | aus synthetischen Chemiefasern | ex | 6112 19 00 | aus anderen Spinnstoffen | ex | 6112 20 00 | Skianzüge | ex | 6112 31 00 | aus synthetischen Chemiefasern | ex | 6112 39 00 | aus anderen Spinnstoffen | ex | 6112 41 00 | aus synthetischen Chemiefasern | ex | 6112 49 00 | aus anderen Spinnstoffen | ex | 6113 00 10 | aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906 | ex | 6113 00 90 | andere | ex | 6114 00 00 | Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken | ex | 6115 00 00 | Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken) | ex | 6116 00 00 | Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken | ex | 6117 00 00 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken | ex | 6201 00 00 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 | ex | 6202 00 00 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 | ex | 6203 00 00 | Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben | ex | 6204 00 00 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen | ex | 6205 00 00 | Hemden für Männer oder Knaben | ex | 6206 00 00 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen | ex | 6207 00 00 | Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben | ex | 6208 00 00 | Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen | ex | 6209 00 00 | Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder | ex | 6210 10 00 | aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603 | ex | 6210 20 00 | Andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren | ex | 6210 30 00 | Andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren | ex | 6210 40 00 | Andere Kleidung für Männer oder Knaben | ex | 6210 50 00 | Andere Kleidung für Frauen oder Mädchen | ex | 6211 11 00 | für Männer oder Knaben | ex | 6211 12 00 | für Frauen oder Mädchen | ex | 6211 20 00 | Skianzüge | ex | 6211 32 00 | aus Baumwolle | ex | 6211 33 00 | aus Chemiefasern | ex | 6211 39 00 | aus anderen Spinnstoffen | ex | 6211 42 00 | aus Baumwolle | ex | 6211 43 00 | aus Chemiefasern | ex | 6211 49 00 | aus anderen Spinnstoffen | ex | 6212 00 00 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken | ex | 6213 00 00 | Taschentücher und Ziertaschentücher | ex | 6214 00 00 | Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren | ex | 6215 00 00 | Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals | ex | 6216 00 00 | Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe | ex | 6217 00 00 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 | ex | 6401 00 00 | Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist | ex | 6402 20 00 | Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt | ex | 6402 91 00 | den Knöchel bedeckend | ex | 6402 99 00 | andere | ex | 6403 19 00 | andere | ex | 6403 20 00 | Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen | ex | 6403 40 00 | Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe | ex | 6403 51 00 | den Knöchel bedeckend | ex | 6403 59 00 | andere | ex | 6403 91 00 | den Knöchel bedeckend | ex | 6403 99 00 | andere | ex | 6404 19 10 | Pantoffeln und andere Hausschuhe | ex | 6404 20 00 | Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder | ex | 6405 00 00 | Andere Schuhe | ex | 6504 00 00 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet | ex | 6505 00 10 | aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00 | ex | 6505 00 30 | Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm | ex | 6505 00 90 | andere | ex | 6506 99 00 | aus anderen Stoffen | ex | 6601 91 00 | Schirme mit Teleskopauszug | ex | 6601 99 00 | andere | ex | 6602 00 00 | Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren | ex | 9619 00 81 | Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder 9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht | ex | 5701 00 00 | Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert | ex | 5702 10 00 | Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche | ex | 5702 20 00 | Fußbodenbeläge aus Kokosfasern | ex | 5702 31 80 | andere | ex | 5702 32 00 | aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen | ex | 5702 39 00 | aus anderen Spinnstoffen | ex | 5702 41 90 | andere | ex | 5702 42 00 | aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen | ex | 5702 50 00 | andere, ohne Flor, nicht konfektioniert | ex | 5702 91 00 | aus Wolle oder feinen Tierhaaren | ex | 5702 92 00 | aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen | ex | 5702 99 00 | aus anderen Spinnstoffen | ex | 5703 00 00 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert | ex | 5704 00 00 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert | ex | 5705 00 00 | andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert | ex | 5805 00 00 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert 10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren | ex | 7101 00 00 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht | ex | 7102 00 00 | Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke | ex | 7103 00 00 | Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht | ex | 7104 91 00 | Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken | ex | 7105 00 00 | Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen | ex | 7106 00 00 | Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver | ex | 7107 00 00 | Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug | ex | 7108 00 00 | Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver | ex | 7109 00 00 | Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug | ex | 7110 11 00 | in Rohform oder als Pulver | ex | 7110 19 00 | andere | ex | 7110 21 00 | in Rohform oder als Pulver | ex | 7110 29 00 | andere | ex | 7110 31 00 | in Rohform oder als Pulver | ex | 7110 39 00 | andere | ex | 7110 41 00 | in Rohform oder als Pulver | ex | 7110 49 00 | andere | ex | 7111 00 00 | Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug | ex | 7113 00 00 | Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | ex | 7114 00 00 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | ex | 7115 00 00 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | ex | 7116 00 00 | Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) 11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel | ex | 4907 00 30 | Banknoten | ex | 7118 10 00 | Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel | ex | 7118 90 00 | andere 12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke | ex | 7114 00 00 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | ex | 7115 00 00 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | ex | 8214 00 00 | Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) | ex | 8215 00 00 | Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren | ex | 9307 00 00 | Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen 13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden | ex | 6911 00 00 | Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan | ex | 6912 00 23 | aus Steinzeug | ex | 6912 00 25 | aus Steingut oder feinen Erden | ex | 6912 00 83 | aus Steinzeug | ex | 6912 00 85 | aus Steingut oder feinen Erden | ex | 6914 10 00 | aus Porzellan | ex | 6914 90 00 | andere 14. Artikel aus Bleikristall | ex | 7009 91 00 | nicht gerahmt | ex | 7009 92 00 | gerahmt | ex | 7010 00 00 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen) | ex | 7013 22 00 | aus Bleikristall | ex | 7013 33 00 | aus Bleikristall | ex | 7013 41 00 | aus Bleikristall | ex | 7013 91 00 | aus Bleikristall | ex | 7018 10 00 | Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren | ex | 7018 90 00 | andere | ex | 7020 00 80 | andere | ex | 9405 50 00 | nichtelektrische Beleuchtungskörper | ex | 9405 91 00 | aus Glas 15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR | ex | 8414 51 | Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger | ex | 8414 59 00 | andere | ex | 8414 60 00 | Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger | ex | 8415 10 00 | zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder "Split-Systeme" (Anlagen aus getrennten Einzelelementen) | ex | 8418 10 00 | kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren | ex | 8418 21 00 | Kompressorkühlschränke | ex | 8418 29 00 | andere | ex | 8418 30 00 | Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger | ex | 8418 40 00 | Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger | ex | 8419 81 00 | zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen | ex | 8422 11 00 | Haushaltsgeschirrspülmaschinen | ex | 8423 10 00 | Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen | ex | 8443 12 00 | Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen | ex | 8443 31 00 | Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können | ex | 8443 32 00 | andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können | ex | 8443 39 00 | andere | ex | 8450 11 00 | Waschvollautomaten | ex | 8450 12 00 | andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner | ex | 8450 19 00 | andere | ex | 8451 21 00 | mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger | ex | 8452 10 00 | Haushaltsnähmaschinen | ex | 8470 10 00 | elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen | ex | 8470 21 00 | druckende | ex | 8470 29 00 | andere | ex | 8470 30 00 | andere Rechenmaschinen | ex | 8471 00 00 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen | ex | 8472 90 80 | andere | ex | 8479 60 00 | Verdunstungsluftkühler | ex | 8508 11 00 | mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger | ex | 8508 19 00 | andere | ex | 8508 60 00 | andere Staubsauger | ex | 8509 80 00 | andere Geräte | ex | 8516 31 00 | Haartrockner | ex | 8516 50 00 | Mikrowellengeräte | ex | 8516 60 10 | Vollherde | ex | 8516 71 00 | Kaffeemaschinen und Teemaschinen | ex | 8516 72 00 | Brotröster (Toaster) | ex | 8516 79 00 | andere | ex | 8517 11 00 | Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer | ex | 8517 13 00 | Smartphones | ex | 8517 18 00 | andere | ex | 8517 61 00 | Basisstationen | ex | 8517 62 00 | Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) | ex | 8517 69 00 | andere | ex | 8526 91 00 | Funknavigationsgeräte | ex | 8529 10 65 | Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen | ex | 8529 10 69 | andere | ex | 8531 10 00 | Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte | ex | 8543 70 10 | Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen | ex | 8543 70 30 | Antennenverstärker | ex | 8543 70 50 | Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte | ex | 8543 70 90 | andere | ex | 9504 50 00 | Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 | ex | 9504 90 80 | andere 16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 EUR | ex | 8519 00 00 | Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte | ex | 8521 00 00 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner | ex | 8527 00 00 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert | ex | 8528 71 00 | der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet | ex | 8528 72 00 | andere, für mehrfarbiges Bild | ex | 9006 00 00 | Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 ) | ex | 9007 00 00 | Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten 17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür | ex | 4011 10 00 | von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art | ex | 4011 20 00 | von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art | ex | 4011 30 00 | von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art | ex | 4011 40 00 | von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art | ex | 4011 90 00 | andere | ex | 7009 10 00 | Rückspiegel für Fahrzeuge | ex | 8407 00 00 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung | ex | 8408 00 00 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | ex | 8409 00 00 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt | ex | 8411 00 00 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |   | 8428 60 00 | Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen | ex | 8431 39 00 | Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen | ex | 8483 00 00 | Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen) | ex | 8511 00 00 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter | ex | 8512 20 00 | andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte | ex | 8512 30 10 | Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art | ex | 8512 30 90 | andere | ex | 8512 40 00 | Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben | ex | 8544 30 00 | Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art | ex | 8603 00 00 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 | ex | 8605 00 00 | Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604 ) | ex | 8607 00 00 | Teile von Schienenfahrzeugen | ex | 8702 00 00 | Kraftfahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen, einschließlich Fahrer | ex | 8703 00 00 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile | ex | 8706 00 00 | Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor | ex | 8707 00 00 | Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 | ex | 8708 00 00 | Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 | ex | 8711 00 00 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen | ex | 8712 00 00 | Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor | ex | 8714 00 00 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 | ex | 8716 10 00 | Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen | ex | 8716 40 00 | andere Anhänger und Sattelanhänger | ex | 8716 90 00 | Teile | ex | 8901 10 00 | Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe | ex | 8901 90 00 | andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind | ex | 8903 00 00 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus 18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon | ex | 9101 00 00 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | ex | 9102 00 00 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101 | ex | 9103 00 00 | Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104 | ex | 9104 00 00 | Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge | ex | 9105 00 00 | Andere Uhren | ex | 9108 00 00 | Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt | ex | 9109 00 00 | Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt | ex | 9110 00 00 | Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke | ex | 9111 00 00 | Gehäuse für Uhren und Teile davon | ex | 9112 00 00 | Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon | ex | 9113 00 00 | Uhrarmbänder und Teile davon | ex | 9114 00 00 | Andere Uhrenteile 19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1500 EUR | ex | 9201 00 00 | Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur | ex | 9202 00 00 | Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen) | ex | 9205 00 00 | Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln | ex | 9206 00 00 | Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas) | ex | 9207 00 00 | Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons): 20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | ex | 9700 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport | ex | 4015 19 00 | andere | ex | 4015 90 00 | andere | ex | 6210 40 00 | andere Kleidung für Männer oder Knaben | ex | 6210 50 00 | andere Kleidung für Frauen oder Mädchen | ex | 6211 11 00 | für Männer oder Knaben | ex | 6211 12 00 | für Frauen oder Mädchen | ex | 6211 20 00 | Skianzüge | ex | 6216 00 00 | Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe | ex | 6402 12 00 | Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe | ex | 6402 19 00 | andere | ex | 6403 12 00 | Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe | ex | 6403 19 00 | andere | ex | 6404 11 00 | Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe | ex | 6404 19 90 | andere | ex | 9004 90 00 | andere | ex | 9020 00 00 | Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement | ex | 9506 11 00 | Ski | ex | 9506 12 00 | Skibindungen | ex | 9506 19 00 | andere | ex | 9506 21 00 | Windsurfer | ex | 9506 29 00 | andere | ex | 9506 31 00 | vollständige Golfschläger | ex | 9506 32 00 | Golfbälle | ex | 9506 39 00 | andere | ex | 9506 40 00 | Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis | ex | 9506 51 00 | Tennisschläger, auch ohne Bespannung | ex | 9506 59 00 | andere | ex | 9506 61 00 | Tennisbälle | ex | 9506 69 10 | Kricket- und Polobälle | ex | 9506 69 90 | andere | ex | 9506 70 | Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen | ex | 9506 91 | Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik | ex | 9506 99 10 | Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle | ex | 9506 99 90 | andere | ex | 9507 00 00 | Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte 22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele | ex | 9504 20 00 | Billardspiele aller Art und Zubehör | ex | 9504 30 00 | andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen) | ex | 9504 40 00 | Spielkarten | ex | 9504 50 00 | Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 | ex | 9504 90 80 | andere   Anlage 6 Anhang XVII - Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Artikel 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014   | KN-Code | Bezeichnung der Güter | 7208 10 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7208 25 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7208 26 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7208 27 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7208 36 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7208 37 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7208 38 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7208 39 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7208 40 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7208 52 99 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7208 53 90 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7208 54 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7211 14 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7211 19 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7212 60 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7225 19 10 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7225 30 10 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7225 30 30 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7225 30 90 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7225 40 15 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7225 40 90 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7226 19 10 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7226 91 20 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7226 91 91 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7226 91 99 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt | 7209 15 00 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7209 16 90 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7209 17 90 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7209 18 91 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7209 25 00 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7209 26 90 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7209 27 90 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7209 28 90 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7209 90 20 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7209 90 80 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7211 23 20 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7211 23 30 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7211 23 80 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7211 29 00 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7211 90 20 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7211 90 80 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7225 50 20 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7225 50 80 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7226 20 00 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7226 92 00 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt | 7209 16 10 | Elektrobleche (andere als GOES) | 7209 17 10 | Elektrobleche (andere als GOES) | 7209 18 10 | Elektrobleche (andere als GOES) | 7209 26 10 | Elektrobleche (andere als GOES) | 7209 27 10 | Elektrobleche (andere als GOES) | 7209 28 10 | Elektrobleche (andere als GOES) | 7225 19 90 | Elektrobleche (andere als GOES) | 7226 19 80 | Elektrobleche (andere als GOES) | 7210410020 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210410030 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210490020 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210490030 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210610020 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210610030 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210690020 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210690030 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212300020 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212300030 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212506120 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212506130 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212506920 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212506930 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225920020 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225920030 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225990011 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225990022 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225990023 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225990041 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225990045 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225990091 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225990092 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225990093 | Bleche mit metallischem Überzug | 7226993010 | Bleche mit metallischem Überzug | 7226993030 | Bleche mit metallischem Überzug | 7226997011 | Bleche mit metallischem Überzug | 7226997013 | Bleche mit metallischem Überzug | 7226997091 | Bleche mit metallischem Überzug | 7226997093 | Bleche mit metallischem Überzug | 7226997094 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210 20 00 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210 30 00 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210 90 80 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212 20 00 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212 50 20 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212 50 30 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212 50 40 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212 50 90 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225 91 00 | Bleche mit metallischem Überzug | 7226 99 10 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210410080 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210490080 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210610080 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210690080 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212300080 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212506180 | Bleche mit metallischem Überzug | 7212506980 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225920080 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225990025 | Bleche mit metallischem Überzug | 7225990095 | Bleche mit metallischem Überzug | 7226993090 | Bleche mit metallischem Überzug | 7226997019 | Bleche mit metallischem Überzug | 7226997096 | Bleche mit metallischem Überzug | 7210 70 80 | Bleche mit organischem Überzug | 7212 40 80 | Bleche mit organischem Überzug | 7209 18 99 | Weißblecherzeugnisse | 7210 11 00 | Weißblecherzeugnisse | 7210 12 20 | Weißblecherzeugnisse | 7210 12 80 | Weißblecherzeugnisse | 7210 50 00 | Weißblecherzeugnisse | 7210 70 10 | Weißblecherzeugnisse | 7210 90 40 | Weißblecherzeugnisse | 7212 10 10 | Weißblecherzeugnisse | 7212 10 90 | Weißblecherzeugnisse | 7212 40 20 | Weißblecherzeugnisse | 7208 51 20 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7208 51 91 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7208 51 98 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7208 52 91 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7208 90 20 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7208 90 80 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7210 90 30 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7225 40 12 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7225 40 40 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7225 40 60 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7219 11 00 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7219 12 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7219 12 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7219 13 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7219 13 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7219 14 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7219 14 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7219 22 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7219 22 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7219 23 00 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7219 24 00 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7220 11 00 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7220 12 00 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7219 31 00 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7219 32 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7219 32 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7219 33 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7219 33 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7219 34 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7219 34 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7219 35 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7219 35 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7219 90 20 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7219 90 80 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7220 20 21 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7220 20 29 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7220 20 41 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7220 20 49 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7220 20 81 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7220 20 89 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7220 90 20 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7220 90 80 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt | 7219 21 10 | Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7219 21 90 | Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt | 7214 30 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7214 91 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7214 91 90 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7214 99 31 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7214 99 39 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7214 99 50 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7214 99 71 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7214 99 79 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7214 99 95 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7215 90 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7216 10 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7216 21 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7216 22 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7216 40 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7216 40 90 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7216 50 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7216 50 91 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7216 50 99 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7216 99 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 10 20 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 20 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 20 91 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 30 20 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 30 41 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 30 49 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 30 61 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 30 69 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 30 70 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 30 89 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 60 20 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 60 80 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 70 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 70 90 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7228 80 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7214 20 00 | Betonstabstahl | 7214 99 10 | Betonstabstahl | 7222 11 11 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 11 19 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 11 81 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 11 89 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 19 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 19 90 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 20 11 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 20 19 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 20 21 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 20 29 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 20 31 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 20 39 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 20 81 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 20 89 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 30 51 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 30 91 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 30 97 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 40 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 40 50 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7222 40 90 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl | 7221 00 10 | Nicht rostender Walzdraht | 7221 00 90 | Nicht rostender Walzdraht | 7213 10 00 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7213 20 00 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7213 91 10 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7213 91 20 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7213 91 41 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7213 91 49 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7213 91 70 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7213 91 90 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7213 99 10 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7213 99 90 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7227 10 00 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7227 20 00 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7227 90 10 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7227 90 50 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7227 90 95 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl | 7216 31 10 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | 7216 31 90 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | 7216 32 11 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | 7216 32 19 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | 7216 32 91 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | 7216 32 99 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | 7216 33 10 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | 7216 33 90 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | 7301 10 00 | Spundwanderzeugnisse | 7302 10 22 | Oberbaumaterial für Bahnen | 7302 10 28 | Oberbaumaterial für Bahnen | 7302 10 40 | Oberbaumaterial für Bahnen | 7302 10 50 | Oberbaumaterial für Bahnen | 7302 40 00 | Oberbaumaterial für Bahnen | 7306 30 41 | Andere Rohre | 7306 30 49 | Andere Rohre | 7306 30 72 | Andere Rohre | 7306 30 77 | Andere Rohre | 7306 61 10 | Hohlprofile | 7306 61 92 | Hohlprofile | 7306 61 99 | Hohlprofile | 7304 11 00 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl | 7304 22 00 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl | 7304 24 00 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl | 7304 41 00 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl | 7304 49 10 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl | 7304 49 93 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl | 7304 49 95 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl | 7304 49 99 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl | 7304 19 10 | Andere nahtlose Rohre | 7304 19 30 | Andere nahtlose Rohre | 7304 19 90 | Andere nahtlose Rohre | 7304 23 00 | Andere nahtlose Rohre | 7304 29 10 | Andere nahtlose Rohre | 7304 29 30 | Andere nahtlose Rohre | 7304 29 90 | Andere nahtlose Rohre | 7304 31 20 | Andere nahtlose Rohre | 7304 31 80 | Andere nahtlose Rohre | 7304 39 10 | Andere nahtlose Rohre | 7304 39 52 | Andere nahtlose Rohre | 7304 39 58 | Andere nahtlose Rohre | 7304 39 92 | Andere nahtlose Rohre | 7304 39 93 | Andere nahtlose Rohre | 7304 39 98 | Andere nahtlose Rohre | 7304 51 81 | Andere nahtlose Rohre | 7304 51 89 | Andere nahtlose Rohre | 7304 59 10 | Andere nahtlose Rohre | 7304 59 92 | Andere nahtlose Rohre | 7304 59 93 | Andere nahtlose Rohre | 7304 59 99 | Andere nahtlose Rohre | 7304 90 00 | Andere nahtlose Rohre | 7305 11 00 | Große geschweißte Rohre | 7305 12 00 | Große geschweißte Rohre | 7305 19 00 | Große geschweißte Rohre | 7305 20 00 | Große geschweißte Rohre | 7305 31 00 | Große geschweißte Rohre | 7305 39 00 | Große geschweißte Rohre | 7305 90 00 | Große geschweißte Rohre | 7306 11 10 | Andere geschweißte Rohre | 7306 11 90 | Andere geschweißte Rohre | 7306 19 10 | Andere geschweißte Rohre | 7306 19 90 | Andere geschweißte Rohre | 7306 21 00 | Andere geschweißte Rohre | 7306 29 00 | Andere geschweißte Rohre | 7306 30 11 | Andere geschweißte Rohre | 7306 30 19 | Andere geschweißte Rohre | 7306 30 80 | Andere geschweißte Rohre | 7306 40 20 | Andere geschweißte Rohre | 7306 40 80 | Andere geschweißte Rohre | 7306 50 20 | Andere geschweißte Rohre | 7306 50 80 | Andere geschweißte Rohre | 7306 69 10 | Andere geschweißte Rohre | 7306 69 90 | Andere geschweißte Rohre | 7306 90 00 | Andere geschweißte Rohre | 7215 10 00 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt | 7215 50 11 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt | 7215 50 19 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt | 7215 50 80 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt | 7228 10 90 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt | 7228 20 99 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt | 7228 50 20 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt | 7228 50 40 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt | 7228 50 61 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt | 7228 50 69 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt | 7228 50 80 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt | 7217 10 10 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 10 31 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 10 39 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 10 50 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 10 90 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 20 10 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 20 30 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 20 50 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 20 90 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 30 41 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 30 49 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 30 50 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 30 90 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 90 20 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 90 50 | Draht aus nicht legiertem Stahl | 7217 90 90 | Draht aus nicht legiertem Stahl   Anlage 7 Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission - Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/101 TSCHECHISCHE REPUBLIK www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html DÄNEMARK http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/ IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519 GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html SPANIEN http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/ KROATIEN http://www.mvep.hr/sankcije ITALIEN https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions LUXEMBURG https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html UNGARN http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf ΜΑLTA https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx NIEDERLANDE https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version= POLEN https://www.gov.pl/web/dyplomacja PORTUGAL http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx RUMÄNIEN http://www.mae.ro/node/1548 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi SLOWAKEI https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission Europäische Kommission Directorate-General for Financial Stability, Financial Services and Capital Markets Union (DG FISMA) Rue de Spa 2 B-1049 Brussels, Belgium E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu'  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.200.171
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0064-IV/8/2014
Stammnummer
69199
Enthalten in Fassung
11 (geltend: 54)
Gültig
16.03.2022 bis 10.04.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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