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Findok · Richtlinien

AH-2075

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung

überholte Fassung (bis 19.12.2023)Richtlinie2023-0.738.943gilt ab 28.06.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2075

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.06.2023 bis 19.12.2023.

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung 1.1. Rechtsgrundlage (1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anlässlich der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Gütern und Technologien anzuwendende Beschränkung ist: -die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. (2) Geltungsbereich derGemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt diese Verordnung Die Verordnung gilt im Gebiet der Union; an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen; für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union; für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union; für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 1.2. Begriffsbestimmung -"Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" - das sind jene Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind. -"Ausnahme für Altverträge in der Einfuhr": Für die Inanspruchnahme der auf einen bestimmten Stichtag abstellenden Altvertragsklausel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt, dass die betreffenden Güter spätestens am Tag des Fristendes aus einem Drittland in die Union verbracht wurden. Die anschließende zollverfahrensrechtliche Behandlung der Güter ist sanktionsrechtlich nicht maßgeblich. 1.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.738.943
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0064-IV/8/2014
Stammnummer
69199
Enthalten in Fassung
34, 35, 36, 37 (geltend: 54)
Gültig
28.06.2023 bis 19.12.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF