Findok · Richtlinien
AH-2075
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
überholte Fassung (bis 08.08.2022)Richtlinie2022-0.533.653gilt ab 22.07.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-2075
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.07.2022 bis 08.08.2022.
16.03.202211.04.202213.04.202224.05.202207.06.202220.06.202224.06.202203.07.202219.07.202222.07.202209.08.202213.09.202219.09.202204.10.202216.02.202313.03.202328.06.202320.12.202329.05.202414.10.202423.07.202528.10.202512.02.202627.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
1.1. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anlässlich der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Gütern und Technologien anzuwendende Beschränkungen ist:
-die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
1.2. Begriffsbestimmung
"Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" - das sind jene Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.
1.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A. Ausfuhr
2A.1. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
2A.1.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2A.1.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
(1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 2 Absatz 4 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
a)für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
d)für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
e)für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
f)ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
g) für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.
h)für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden.
(2) In den Fällen a) bis gh) ist eine Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use Güter vorzulegen.
(3) In e-Zoll ist in den Fällen a), c) bis g) der Dokumentenartencode "X990" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2014/833 des Rates) anzuführen.
(4) In e-Zoll ist im Fall b) der Dokumentenartencode "X836" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen.
2A.1.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2A.1.3.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für bestimmte eingeschränkte Zwecke
(1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 2 Absatz 3 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
Nachstehend angeführte Zwecke sind:
a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
d)Softwareaktualisierungen,
e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
f)diegestrichen mit VO (EU) 2022/1269 Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder
g)die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
(2) In den Fällen a) bis g) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung der Code für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot anzuführen (Dokumentenartencode "Y987" (die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 3) anzuführen.
Darüberhinaus hat der Ausführer in den Fällen a) bis e) gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung zu informieren.
2A.1.3.2. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und dem Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für vor dem 26. Februar 2022 geschlossene Verträge oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, genehmigen ("Altvertragsklausel").
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X991" (Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 2.5), anzuführen.
2A.2. Ausfuhr von Waren zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands
2A.2.1. Ausfuhrverbot von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Güter und Technologien
(1) Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 3) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2A.2.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für Güter und Technologien, die in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind
(1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII Artikel 2a Absatz 4 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
a)für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
d)für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
e)für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
f)ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
g) für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt oder sind.
h)zur Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden.
(2) In den Fällen a) bis gh) ist eine Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use Güter vorzulegen.
(3) In e-Zoll ist in den Fällen a), c) bis gh) der Dokumentenartencode "X990" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2014/833 des Rates) anzuführen.
(4) In e-Zoll ist im Fall b) der Dokumentenartencode "X836" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen.
2A.2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2A.2.3.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII für bestimmte eingeschränkte Zwecke
(1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII gemäß Artikel 2a Absatz 3 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
Nachstehend angeführte Zwecke sind:
a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
d)Softwareaktualisierungen,
e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder
f)diegestrichen mit VO (EU) 2022/1269 Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder
g)die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
(2) In den Fällen a) bis g) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung der Code für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot anzuführen (Dokumentenartencode "Y987" (die Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2a Absatz 3) anzuführen.
Darüberhinaus hat der Ausführer in den Fällen a) bis e) gemäß Artikel 2a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung zu informieren.
2A.2.3.2. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und dem Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII für vor dem 26. Februar 2022 geschlossene Verträge oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, genehmigen ("Altvertragsklausel").
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X991" (Die in Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 2.5), anzuführen.
2A.3. Ausfuhr von auf eine amtliche Währung lautende Banknoten
2A.3.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist das Ausführen, die Verbringung, die Lieferung oder der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russland - oder zur Verwendung in Russland verboten.
2A.3.2.Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2A.3.2.1. Ausfuhr von auf eine amtliche Währung lautende Banknoten im Reiseverkehr oder für diplomatische Organisationen
(1) Das Ausfuhr-, Verbringungs-, Liefer- oder Verkaufsverbot von auf eine amtliche Währung lautende Banknoten (siehe Abschnitt 2A.3.1.) gilt nicht für
a)den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder
b)amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
(2) In den Fällen der lit. a und b ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y812" (Die in Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 5i Absatz 2)) anzuführen.
2A.3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y810" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen), zu verwenden.
2A.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y995" (Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind), zu verwenden.
2A.5. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
2A.5.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Hinweis: In Anlage 1 (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) sind bestimmte für die folgenden Kategorien von Explorations- und Förderprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, geeignete Güter gelistet:
a)Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;
b)Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder
c)Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.
2A.5.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr genehmigen, sofern dies für die
a)Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist, oder
b)ausschließliche Nutzung durch Organisationen bestimmt ist, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene Organisation oder Einrichtung befinden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X819" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.5.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für bestimmte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.5. nicht für
a)den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union oder
b)die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y818" (Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3)).
2A.5.4. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.5. nicht für Ausfuhren - bis zum 17. September 2022 - zur Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 16. März 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y820" (Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 4)).
2A.5.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.5.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.5.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y939" (Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Anhang II) zu verwenden.
2A.6. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Ölraffination
2A.6.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang X (Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
2A.6.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kann in bestimmten Fällen der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren zur Ölraffination genehmigt werden.
Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X992" (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden.
2A.6.3. Ausnahmen vom Verbot
2A.6.3.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Ölraffination im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.6. gilt nicht für die Erfüllung - bis 27. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y993" (Die in Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3b Absatz 3) anzuführen.
2A.6.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.6.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.6.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y996" (Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind) anzuführen.
2A.7. Ausfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrtindustrie
2A.7.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XI (das sind alle Waren des Kapitels 88 - Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, sowie Teile davon) aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
2A.7.2. Ausnahme vom Verbot
2A.7.2.1. Ausfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrt im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) In Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.7. nicht für die Erfüllung - bis zum 28. März 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y994" (Die in Artikel 3c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3c Absatz 5) zu verwenden.
(3) Gemäß Art. 3c Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen nationalen Behörden die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, sofern
a)dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist, und
b)dem russischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.
(4) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X830" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c.6 der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden.
2A.8. Ausfuhr von Schiffen, Systemen oder Ausrüstungen der Meeres- und Schiffstechnik
2A.8.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 3f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 4) aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
2A.8.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3f Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, sofern diese Güter oder Technologien für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X817" (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3f Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden.
2A.8.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 3f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.8. nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für
-humanitäre Zwecke;
-gesundheitliche Notlagen;
-die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder
-für die Bewältigung von Naturkatastrophen
bestimmt sind.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y816" (Die in Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3f Absatz 3)).
2A.8.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.8.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.8.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y815" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen).
2A.9. Ausfuhr von Luxusgüter
2A.9.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 5) aufgeführten Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
2A.9.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot
2A.9.2.1. Luxusartikel mit geringem Wert
(1) Gemäß Artikel 3h Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.9. nicht für Luxusgüter, deren Wert € 300.- je Stück nicht übersteigt, beziehungsweise sofern im Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kein anderer Wert bestimmt ist.
Beispiel: Pkt. 15. des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y822" (Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 2)).
2A.9.2.2. Diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten
(1) Gemäß Artikel 3h Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.9. nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y822" (Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 3)).
2A.9.2.3. Ausnahme für die Ausfuhr von Golderzeugnissen für den persönlichen Gebrauch
Gemäß Artikel 3h Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.9. nicht für Golderzeugnisse des KN-Codes 7113 und 7114 für die persönliche Verwendung durch natürliche Personen, die in die Europäische Union einreisen, oder ihrer unmittelbaren Familienangehörigen, die mit ihnen einreisen, sofern sich diese Golderzeugnisse im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
2A.9.3. Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe
(1) Gemäß Artikel 3h Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X823" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3h.4 der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden.
2A.9.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.9.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.9.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y821" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen).
2A.10. Ausfuhr von Waren zur Stärkung der industriellen Kapazitäten
2A.10.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter (siehe Anlage 10), die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
2A.10.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot
2A.10.2.1. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Artikel 3k Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.10.1. nicht für Ausfuhren - bis zum 10. Juli 2022 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y832" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3)).
2A.10.2.2. Diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten
(1) Gemäß Artikel 3k Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.10. nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y833" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 4).
2A.10.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3k Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhanges XXIII genehmigen, sofern diese Güter oder Technologien für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.
-medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke, wie z. B. die Lieferung oder Erleichterung der Lieferung von Hilfsgütern, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Lebensmittel, oder die Verlegung von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen; oder
-die ausschließliche Verwendung und unter der vollen Kontrolle des die Genehmigung erteilenden Mitgliedstaats und zur Erfüllung seiner Instandhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die Gegenstand eines -langfristigen Pachtvertrags zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation sind.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X834" (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3k Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden.
2A.11. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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X817
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(Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3f Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates)
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siehe Abschnitt 2A.8.2.
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X819
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Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
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siehe Abschnitt 2A.5.2.
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X823
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3h Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.9.3.
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X830
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.7.2.1.
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X834
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.10.3.
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X836
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.1.2.
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X990
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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Siehe Abschnitt 2A.1.2.
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X991
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Die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 2.5 und Artikel 2a.5 - Ausfuhrgenehmigung)
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Siehe Abschnitt 2A.2.3
Siehe Abschnitt 2A.1.3..
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X992
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Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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Siehe Abschnitt 2A.6.2.
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Y810
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
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siehe Abschnitt 2A.3.2.2.
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Y812
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Die in Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 5i Absatz 2
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siehe Abschnitt 2A.3.2.1.
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Y815
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
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siehe Abschnitt 2A.8.4.2.
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Y816
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Die in Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3f Absatz 3)
|
siehe Abschnitt 2A.8.3.
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Y818
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Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3
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siehe Abschnitt 2A.5.3.
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Y820
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Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 4
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siehe Abschnitt 2A.5.4.
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Y821
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
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siehe Abschnitt 2A.9.4.2.
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Y822
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Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 2
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siehe Abschnitt 2A.9.2.1.
siehe Abschnitt 2A.9.2.2.
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Y832
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Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3)
|
siehe Abschnitt 2A.10.2.1
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Y833
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Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 4)
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siehe Abschnitt 2A.10.2.2.
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Y939
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Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Anhang II
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siehe Abschnitt 2A.5.5.2.
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Y987
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Die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3)
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Siehe Abschnitt 2A.1.3.1.
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Y993
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Die in Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3b Absatz 3)
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Siehe Abschnitt 2A.6.3.1.
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Y994
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Die in Artikel 3c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3c Absatz 5).
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Siehe Abschnitt 2A.7.2.1.
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Y995
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Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind
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Siehe Abschnitt 2A.4.2.
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Y996
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Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 3b. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind
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Siehe Abschnitt 2A.6.4.2.
3A.Einfuhr
3A.1. Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen
3A.1.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 6) einzuführen oder zu kaufen, wenn diese ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt worden sind.
3A.1.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Art. 3g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot bis 17. Juni 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y825" (die in Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.1.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.1.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
3A.1.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y824" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen).
3A.2. Einfuhr von Gütern, die erheblichen Einnahmen bringen
3A.2.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter (siehe Anlage 8) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
3A.2.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Art. 3i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot bis 10. Juli 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y831" (die in Artikel 3i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.2.3. Ausnahme vom Einfuhrverbot für bestimmte Waren ab 10. Juli 2022 und Überwachung mittels Zollkontingent
(1) Gemäß Art. 3i Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot ab 10. Juli 2022 keine Anwendung auf den Kauf oder den Transport folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
a)837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,
b)eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres.
(2) Die Einfuhrkontingente gemäß Absatz 1 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
3A.2.4. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.2.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
3A.2.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y835" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden.
3A.3. Einfuhr von Kohle und andere feste fossile Brennstoffe
3A.3.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 3j der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Kohle und andere feste fossile Brennstoffe des Anhanges XXII (siehe Anlage 9) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
3A.3.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Art. 3j Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot bis 10. August 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y838" (die in Artikel 3j Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3j Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.4. Beförderung von Gütern auf der Straße
3A.4.1. Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße
Gemäß Artikel 3l Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
3A.4.2. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße mit Genehmigung
Gemäß Artikel 3l Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für
a)den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
b)den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
c)humanitäre Zwecke, oder
d)die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
e)die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland.
Hinweis: Auf die diesbezüglichen Bestimmungen in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße, Anlage 1 (GK-0500 Anlage 1) betreffend Russland wird hingewiesen.
3A.4.3. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße für bestimmte Zwecke
Gemäß Artikel 3l Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Beförderungsverbot gemäß Abschnitt 3A.5. nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern.
3A.4.4. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße im Zusammenhang mit "Altverträgen"
Gemäß Artikel 3l Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Beförderungsverbot gemäß Abschnitt 3A.5. bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens
a)am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder
b)die Union durchqueren muss, um nach Russland zurückzukehren.
3A.5. Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnissen
3A.5.1. Einfuhrverbot
Gemäß Artikel 3m Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014(siehe Anlage 11) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
3A.5.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot
3A.5.2.1. Ausnahmen für kurzfristig einmalig geschlossene Geschäfte für Güter des KN-Codes 2709
(1) Gemäß Art. 3m Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren des KN-Codes 2709 00 bis zum 5. Dezember 2022 keine Anwendung auf kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor dem 5. Dezember 2022 abgeschlossen und ausgeführt werden, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung (= Vertragsunterzeichnung) unterrichtet haben.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.5.2.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Güter des KN-Codes 2709 im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Art. 3m Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren des KN-Codes 2709 00 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, vorausgesetzt, die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.5.2.3. Ausnahmen für kurzfristig einmalig geschlossene Geschäfte für Güter des KN-Codes 2710
(1) Gemäß Art. 3m Absatz 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren des KN-Codes 2710 bis zum 5. Februar 2023 keine Anwendung auf kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor dem 5. Februar 2023 abgeschlossen und ausgeführt werden, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung (= Vertragsunterzeichnung) unterrichtet haben.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.5.2.4. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Güter des KN-Codes 2710 im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Art. 3m Absatz 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren des KN-Codes 2710 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, vorausgesetzt, die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.5.2.5. Ausnahme vom Einfuhrverbot für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl mit nichtrussischen Ursprung
(1) Gemäß Art. 3m Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl des KN-Codes 2709 00, das auf dem Seeweg transportiert wird, sofern dieses Rohöl
in einem anderen Drittland als Russland ihren Ursprung hat und nicht in russischen Eigentum steht,
nur in Russland verladen wird,
aus Russland abgeht oder
durch Russland durchgeführt wird.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.5.2.6. Ausnahme vom Einfuhrverbot für Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV mit nichtrussischen Ursprung
(1) Gemäß Art. 3m Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710(Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) sofern diese Erdölerzeugnisse
in einem anderen Drittland als Russland ihren Ursprung haben und nicht in russischen Eigentum stehen,
nur in Russland verladen werden,
aus Russland abgehen oder
durch Russland durchgeführt werden.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.5.2.7. Ausnahme vom Einfuhrverbot für Rohöl des KN-Codes 2709 00, dass aus Russland über Pipelines in die Union eingeführt wird
(1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf Rohöl des KN-Codes 2709 00, das per Pipeline von Russland in die Union geliefert wird.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y841" (die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
(3) Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, unterbrochen, so darf Rohöl des KN-Codes 2709 00 aus Russland, vorübergehend ausnahmsweise auf dem Seeweg transportiert werden (Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Diese Regelung gilt entweder solange bis die Lieferung über die Pipelines wieder aufgenommen wird oder der Rat beschließt, dass das Einfuhrverbot nach Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wieder gültig ist.
(4) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y841" (die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.5.2.8. Ausnahme vom Einfuhrverbot zur Deckung des persönlichen Bedarfs oder für humanitäre Zwecke
(1) Gemäß Art. 3m Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014gilt das Einfuhrverbot nicht für den Kauf von in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014aufgeführten Gütern in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y842" (die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.6. Einfuhr von Gold und Golderzeugnissen
3A.6.1. Einfuhrverbot
Gemäß Artikel 3o Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Gold und Golderzeugnisse gemäß Anhang XXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 12) oder Gold gemäß Anhang XXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 13) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
3A.6.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot
3A.6.2.1. Einfuhr von Golderzeugnissen im Reiseverkehr als persönliches Reisegut
Das Einfuhrverbot von Golderzeugnissen(siehe Abschnitt 3A.6.1.) des KN-Codes 7113 und 7114(siehe Anhang XXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Anlage 13) gilt nicht fürden persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sofern sich diese Waren im Eigentum dieser Personen befinden und nicht dem Wiederverkauf dienen.
3A.6.2.2. Einfuhr von Golderzeugnissen für diplomatische Organisationen
(1) Das Einfuhrverbot von Golderzeugnissen (siehe Abschnitt 3A.6.1.) gilt nicht für die amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y843" (Die in Artikel 3o Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3o Absatz 5)) anzuführen.
3A.6.2.3. Gold und Golderzeugnisse als Leihgabe für kulturelle Zwecke mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 3o Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Einfuhr von Kulturgütern (Gold und Golderzeugnisse des Anhangs XXVI und XXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) aus Russland genehmigen, die im Rahmen der formellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland ausgeliehen werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.
3A.6.2.4. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y810" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3o Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen), zu verwenden.
3A.6.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.6.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
3A.67. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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Y824
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
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Siehe Abschnitt 3A.1.3.2.
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Y825
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Die in Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3g Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
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Siehe Abschnitt 3A.1.2.
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Y831
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Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
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Siehe Abschnitt 3A.2.2.
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Y835
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
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Siehe Abschnitt 3A.2.4.2.
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Y838
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Die in Artikel 3j Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3j Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
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Siehe Abschnitt 3A.3.2.
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Y840
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Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
|
Siehe Abschnitt 3A.5.2.1.
Siehe Abschnitt 3A.5.2.2.
Siehe Abschnitt 3A.5.2.3.
Siehe Abschnitt 3A.5.2.4.
Siehe Abschnitt 3A.5.2.5.
Siehe Abschnitt 3A.5.2.6.
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Y841
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Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3d oder Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
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Siehe Abschnitt 3A.5.2.7.
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Y842
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Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
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Siehe Abschnitt 3A.5.2.8.
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Y843
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Die in Artikel 3o Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3o Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
|
Siehe Abschnitt 3A.6.2.2.
4A. Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Ölindustrie
Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
Abschnitt 5A.
derzeit frei
6A. Strafbestimmungen
6A.1. Geltungsumfang der Verordnung
Die Verordnung gilt
im Gebiet der Union;
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen;
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
6A.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Anlage 1
Liste der in Artikel 3 genannten Güter
(Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates)
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Warenbezeichnung
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KN-Code
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Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art. (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl
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7304 11 00
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Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art. (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
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7304 19 10
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Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art. (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
|
7304 19 30
|
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art. (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
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7304 19 90
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Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art
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7304 22 00
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Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
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7304 23 00
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Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen)
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7304 29 10
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Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)
|
7304 29 30
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Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)
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7304 29 90
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Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art. (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt
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7305 11 00
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Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art. (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweißt (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse)
|
7305 12 00
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Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art. (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse)
|
7305 19 00
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Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art. (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl
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7305 20 00
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Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art. (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger
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7306 11
|
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art. (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
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7306 19
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Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art. (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger
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7306 21 00
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Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art. (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
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7306 29 00
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Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets
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8207 13 00
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Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomerierOszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.tem Diamant
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8207 19 10
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Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.
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ex 8413 50
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Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.
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ex 8413 60
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Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen)
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8413 82 00
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Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g.
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8413 92 00
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Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge)
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8430 49 00
|
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt
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ex 8431 39 00
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Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt
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ex 8431 43 00
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Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt".
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ex 8431 49
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Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren
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8705 20 00
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Schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
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8905 20 00
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Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)
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8905 90 10
Anlage 2
Anhang X - Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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KN-Codeex
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Warenbezeichnung8414 10 81
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Kryopumpen im LNG-Prozess
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ex
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8419 89 98 oder 8419 89 108418 69 00
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AlkylierungsProzesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG- und IsomerisierungsanlagenProzessim LNG-Prozess
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ex
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8419 89 98 oder 8419 89 10
|
Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen
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ex
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8419 40 00
|
Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)
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ex
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8419 89 98 oder 8419 89 1040 00
|
Anlagen zum katalytischen Reformieren / CrackenProzesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess
|
ex
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8419 89 98 oder50 20, 8419 89 1050 80
|
Verzögerte VerkokerKaltkästen im LNG-Verfahren
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ex
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8419 89 98 oder 8419 89 10
|
Flexicoking-Anlagen
|
ex
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8419 89 98 oder50 20, 8419 89 1050 80
|
HydrocrackingKryogene Austauscher im LNG-ReaktorenProzess
|
ex
|
8419 89 98 oder 8419 89 1060 00
|
Hydrocracking-ReaktorbehälterProzesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas
|
ex
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8419 89 98 oder 8419 89 10
|
Technologie zur Wasserstofferzeugung
|
ex
|
8419 60 00, 8419 89 98, 8421 39 15 , 8421 39 25 , 8421 39 35 , 8421 39 85 , 8419 60 00, 8419 89 98 oder 8419 89 10
|
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
|
ex
|
8419 89 98 oder 8419 89 10
|
Hydrierungstechnologie/-anlagen
|
ex
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8419 89 98 oder 8419 89 10
|
Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung
|
ex
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8419 89 98 oder 8419 89 10
|
Polymerisationsanlagen
|
ex
|
8419 89 10 60 00, 8419 89 98 , 8421 39 35 , 8421 39 85 oder
8419 60 00
|
Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)
|
ex
|
84798419 89 9710
|
SolvententasphaltierungsanlagenKühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie.
|
ex
|
8419 89 98 oder 8419 89 10
|
Anlagen zur SchwefelerzeugungAlkylierungs- und Isomerisierungseinheiten
|
ex
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8419 89 98 oder 8419 89 10
|
Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von SchwefelsäureProduktionseinheiten für aromatische Kohlenwasserstoffe
|
ex
|
8419 89 98 oder 8419 89 10
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Thermische CrackanlagenAnlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken
|
ex
|
8419 89 98
|
Verzögerte Verkoker
|
ex
|
8419 89 98 oder 8419 89 10
|
Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]Flexicoking-Einheiten
|
ex
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8419 89 98
|
Hydrocracking-Reaktoren
|
ex
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8419 89 98 oder 8419 89 10
|
ViskositätsbrecherHydrocracking-Reaktorbehälter
|
ex
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8419 89 98 oder 8419 89 10
|
Hydrocracker-Vakuumgasöl-AnlagenTechnologie der Wasserstofferzeugung
|
ex
|
8419 89 98
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Hydrotreatment-Technologie/Anlagen
|
ex
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8418 69 008419 89 98
|
Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNGAnlagen zur Naphtha-ProzessIsomerisierung
|
ex
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8419 40 0089 98
|
Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-ProzessPolymerisationseinheiten
|
ex
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8419 60 0089 98
|
Prozesseinheiten für die Verflüssigung von ErdgasAnlagen zur Schwefelerzeugung
|
ex
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8419 50 20 , 8419 50 8089 98
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Kaltkästen im LNGSchwefelsäure-Alkylierungs- und Schwefelsäure-ProzessRegenerationseinheiten
|
ex
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8419 50 20 oder 8419 50 8089 98
|
Kryogene Austauscher im LNG-ProzessThermische Crackanlagen
|
ex
|
8419 89 98
|
[Toluol und schwere Aromaten] Transalkylierungseinheiten
|
ex
|
8414 10 818419 89 98
|
Kryopumpen im LNG-ProzessViskositätsbrecher
|
ex
|
8419 89 98
|
Vakuumgasöl-Hydrocrackanlagen
|
ex
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8479 89 97
|
Solvententasphaltierungsanlagen
Anlage 3
Anhang VII - Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1
Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von "Teil I - Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2".
Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union (2020/C 85/01).
Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach Artikeln 2a und 2b dieser Verordnung.
Kategorie I - Allgemeine Elektronik
X.A.I.001 Elektronische Geräte und Bestandteile.
a)"Mikroprozessoren", "Mikrocomputer" und Mikrocontroller mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Leistungsgeschwindigkeit größer/gleich 5 Gflops und arithmetische Logikeinheit mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 bit,
2.Taktfrequenz größer als 25 MHz oder
3. mit mehr als einem Daten- oder Befehlsbus oder mehr als einer seriellen Kommunikationsschnittstelle für die direkte externe Zusammenschaltung paralleler "Mikroprozessoren" mit einer Übertragungsrate von 2,5 Mbyte/s,
b)Speicherschaltungen wie folgt:
1.Elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:
a)mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder
b)mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROMTypen:
1.mehr als 1 Mbit pro Paket oder
2.mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns,
2.Statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:
a)mehr als 1 Mbit pro Paket oder
b)mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns,
c)Analog-Digital-Wandler mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Auflösung größer/gleich 8 bit, aber kleiner als 12 bit, mit einer Ausgaberategrößer als 200 Megasamples pro Sekunde (MSPS),
2.Auflösung von 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS),
3.Auflösung größer als 12 bit, aber kleiner/gleich 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 10 Megasamples pro Sekunde (MSPS), oder
4.Auflösung größer als 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 2,5 Megasamples pro Sekunde (MSPS).
d)Anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise mit einer maximalen Anzahl einzelner digitaler Ein-/Ausgaben zwischen 200 und 700,
e)FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform), ausgelegt für eine komplexe FFT mit 1 024 Punkten in weniger als 1 ms,
f)kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.mehr als 144 Anschlüsse oder
2.typische "Signallaufzeit des Grundgatters" (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,4 ns;
g)"elektronische Vakuumbauelemente" mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrichbetrieb, wie folgt:
1.hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte,
2.Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)"Momentan-Bandbreite" größer/gleich einer halben Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,2, oder
b)"Momentan-Bandbreite" weniger als eine halbe Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,4,
h)Flexible Strahlführungselemente, ausgelegt für den Einsatz bei Frequenzen größer als 40 GHz,
i)Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Trägerfrequenz größer als 1 GHz oder
2. Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und
a),Frequenz-Nebenkeulendämpfung' größer als 55 dB,
b)Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100 oder
c)dispergierende Verzögerung größer als 10 Mikrosekunden, Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.I.001.i ist ,Frequenz Nebenkeulendämpfung' der im Datenblatt angegebene Dämpfungshöchstwert.
j),Zellen' wie folgt:
1.,Primärzellen' mit einer ,Energiedichte' kleiner/gleich 550 Wh/kg bei 293 K(20 °C),
2.,Sekundärzellen' mit einer Energiedichte kleiner/gleich 350 Wh/kg bei 293 K (20 °C),
Anmerkung: Unternummer X.A.I.001j erfasst nicht Batterien; dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries), ein.
Technische Anmerkungen:
1.Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden - Ah) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).
2.Im Sinne von Nummer X.A.I.001.j wird ,Zelle' definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über den Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.
3.Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j1 wird ,Primärzelle' definiert als eine ,Zelle' die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.
4.Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j2 wird ,Sekundärzelle' definiert als eine ,Zelle' die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann.
k) "supraleitende" Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Minute vollständig geladen oder entladen zu werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer X.A.I.001k erfasst nicht "supraleitende" Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging).
1.Maximale Energieabgabe während der der Entladung geteilt durch die Dauer der Entladung von mehr als 500 kJ pro Minute,
2.Innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und
3.spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 T oder eine "Gesamtstromdichte" (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2,
l)Schaltkreise oder Systeme für die Speicherung elektromagnetischer Energie, die Bauteile aus "supraleitenden" Werkstoffen enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der "kritischen Temperatur" von wenigstens einem ihrer "supraleitenden" Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Resonanzbetriebsfrequenz größer als 1 MHz,
2.Gespeicherte Energiedichte größer/gleich 1 MJ/m3 und
3.Entladezeit kleiner als 1 ms,
m)Wasserstoff-/Wasserstoff-Isotop-Thyratrone, keramisch-metallische Konstruktion und spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A,
n)nicht belegt,
o)"weltraumgeeignete" Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, die nicht von Unternummer 3A001e41 erfasst werden.
X.A.I.002 "Elektronische Baugruppen", Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke.
a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektronische
Prüfgeräte,
b)Digitale Mess-/Datenaufzeichnungsmagnetbandgeräte mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1.Maximale Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s und Einsatz von Schrägschriftverfahren,
2.Maximale Übertragungsrate der digitalen Schnittstelle größer als 120 Mbit/s und Einsatz von Festkopfverfahren oder
3."weltraumgeeignet",
c)Einrichtungen mit einer maximalen Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s, konstruiert, um digitale Videobandgeräte als digitale Messmagnetbandgeräte einsetzen zu können,
d)Nichtmodulare analoge Oszilloskope mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz,
e)Modulare analoge Oszilloskopsysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Grundgerät (Mainframe) mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz oder
2.Einschubmodule mit einer Einzelbandreite größer/gleich 4 GHz,
f)Analoge Sampling-Oszilloskope für die Analyse von periodischen Ereignissen mit einer effektiven Bandbreite größer als 4 GHz,
g)Digitale Oszilloskope und Transientenrekorder mit A-/D-Wandlerverfahren, die geeignet sind zur Speicherung transienter Vorgänge durch sequentielle Abtastung einmaliger Eingangssignale in aufeinanderfolgenden Intervallen von weniger als 1 ns (mehr als 1 Gigasamples pro Sekunde (GSPS)), mit einer digitalen Auflösung von 8 Bit oder mehr und einer Speichermöglichkeit von 256 oder mehr Abtastwerten.
Anmerkung: Nummer X.A.I.002 erfasst die folgenden besonders konstruierten Bestandteile für analoge Oszilloskope:
1.Einschubmodule,
2.externe Verstärker,
3.Vorverstärker,
4.Sampling-Zusätze,
5.Kathodenstrahlröhren.
X.A.I.003 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt;
a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Massenspektrometer,
c)Alle Röntgenblitzgeräte oder Bestandteile damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger,
d)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Signalverstärker,
e)Elektronische Ausrüstung zur Generierung von Zeitverzögerung oder zur Messung von Zeitintervallen wie folgt:
1.Digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde oder
2.Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde,
f)chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente.
X.B.I.001 Ausrüstung für die Fertigung von Elektronikbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A0011 oder X.A.I.001,
b)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und "elektronischen Baugruppen", wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstungaufweisen:
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b erfasst auch Ausrüstung, die für die Herstellung anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.
1.Ausrüstung für die Verarbeitung von Materialien für die Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Unternummer X.B.I.001b wie folgt:
Anmerkung: Nummer X.B.I.001 erfasst nicht Quarzofenrohre, Ofenauskleidungen, Paddles, Schiffchen (ausgenommen besonders konstruierte käfigförmige Schiffchen), Bubbler, Kassetten oder Tiegel besonders konstruiert für die von Unternummer X.B.I.001b1 erfasste Verarbeitungsausrüstung.
a)Ausrüstung zur Herstellung von polykristallinem Silicium und von Nummer 3C001 erfasste Materialien,
b)Ausrüstung besonders konstruiert für die Reinigung oder Verarbeitung von Halbleitermaterialien der Kategorie III/V und II/VI, erfasst von Nummer 3C001, 3C002, 3C003, 3C004 oder 3C0053, ausgenommen Kristallziehanlagen, für die die folgende Unternummer X.B.I.001b1c gilt,
c) Kristallzieher und -öfen wie folgt:
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1c erfasst nicht Diffusions- und Oxidationsöfen.
1.Ausrüstung für das Glühen oder Rekristallisation mit Ausnahme von Öfen mit konstanter Temperatur mit hohem Energietransfer, die in der Lage sind, Halbleiterwafer bei einem Durchsatz von über 0,005 m2 pro Minute zu verarbeiten;
2."Speicherprogrammgesteuerte" Kristallziehanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)wiederaufladbar ohne Austausch des Tiegelbehälters,
b)geeignet für den Betrieb bei Drücken größer als 2,5 x 105 Pa oder
c)geeignet zum Ziehen von Kristallen mit einem Durchmesser größer als 100 mm.
i)Ausrüstung für die "chemische Beschichtung aus der Gasphase" (CVD), z. B. plasmaverstärktes CVD (PECVD) oder photonenverstärktes CVD, für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, mit einer der folgenden Eigenschaften zum Beschichten von Oxiden, Nitriden, Metallen oder Polysilizium:
1.Ausrüstung zur "chemischen Beschichtung aus der Gasphase" mit Betrieb unter 105 Pa oder
2.PECVD-Ausrüstung, die entweder unter 60 Pa arbeitet oder für automatische Waferbearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen ausgelegt ist,
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1i erfasst nicht Niederdrucksysteme zur "chemischen Beschichtung aus der Gasphase" (LPCVD) oder reaktive "Sputtering"-Ausrüstung.
j)Elektronenstrahlsysteme, besonders konstruiert oder geändert für die Maskenherstellung oder die Verarbeitung von Halbleiterbauelementen mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Ablenkung des Elektronenstrahls,
2.geformtes, nicht-Gaußsches Strahlprofil,
3.Digital-Analog-Umwandlungsrate größer als 3 MHz,
4.Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit oder
5.Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1j erfasst nicht Beschichtungssysteme mittels Elektronenstrahl oder Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Zwecke.
k)Ausrüstung für die Oberflächenendbearbeitung zur Bearbeitung von Halbleiterwafern wie folgt:
1.Besonders konstruierte Ausrüstung für die Rückseitenbearbeitung von Wafern mit einem Durchmesser von mehr als 100 Mikrometer und deren anschließendes Abtrennen oder
2.Besonders konstruierte Ausrüstung zur Erreichung einer Oberflächenrauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2-Sigma-Wert kleiner/gleich 2 Mikrometer, Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading - TIR),
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1k erfasst nicht einseitige Läpp- und Polierausrüstung für die Wafer-Oberflächenbearbeitung.
l)Ausrüstung zur internen Vernetzung, darunter gemeinsame einfache oder mehrere besonders konstruierte Vakuumkammern zur Integration der von Nummer X.B.I.001 erfassten Ausrüstung in ein vollständiges System,
m),speicherprogrammierbare' Ausrüstung unter Einsatz von "Lasern" für die Reparatur oder das Beschneiden "monolithisch integrierter Schaltungen" mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Positioniergenauigkeit feiner als ± 1 Mikrometer oder
2.Fokusgröße (Schnittfugenbreite) kleiner als 3 Mikrometer.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.B.I.001b1 bezeichnet ,Kathodenzerstäubungsbeschichtung' (Sputtern/Aufstäuben) (sputtering) ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten. Dabei werden positiv geladene Ionen mithilfe eines elektrischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) geschossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf dem Substrat niederschlagen. (Anmerkung: Sputtern mittels Trioden-, oder Magnetronanlagen oder mittels HF-Spannung zur Erhöhung der Haftfestigkeit der Schicht und der Beschichtungsrate sind übliche Varianten dieses Verfahrens.)
2.Masken, Masken-Substrate, Ausrüstung zur Herstellung von Masken und Ausrüstung für die Bildübertragung zur Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Nummer X.B.I.001 wie folgt:
Anmerkung: Der Begriff Masken bezieht sich auf Masken, die in der Elektronenstrahllithografie, der Röntgenlithografie und der UV-Lithografie sowie in der üblichen UV- und Fotolithografie im sichtbaren Spektrum verwendet werden.
a)Fertige Masken, Reticles und Konstruktionen, ausgenommen:
1.Fertige Masken oder Reticles für die Herstellung von integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 erfasst sind, oder
2.Masken oder Reticles, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)Ihre Konstruktion beruht auf Geometrien größer/gleich 2,5 Mikrometer und
b)Ihre Konstruktion enthält keine besonderen Merkmale zur Änderung des Verwendungszwecks durch Herstellungsausrüstung oder "Software",
b)Masken-Substrate wie folgt:
1.hartoberflächenbeschichtete (z. B. Chrom, Silizium, Molybdän) "Substrate" (z. B. Glas, Quarz, Saphir) für die Herstellung von Masken mit Abmessungen größer als 125 mm x 125 mm oder
2.Substrate besonders konstruiert für Röntgenmasken,
c)Ausrüstung, ausgenommen Universalrechner, besonders konstruiert für das computergestützte Design (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen,
d)Ausrüstung oder Maschinen zur Herstellung von Masken oder Reticles, wie folgt:
1.Fotooptische Step-and-repeat-Kameras, geeignet zur Produktion von Anordnungen größer als 100 mm x 100 mm oder geeignet zur einer einfachen Belichtung größer als 6 mm x 6 mm in der Bildebene (d. h. Brenn-)Ebene oder geeignet zur Erzeugung von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer im Fotolack auf dem "Substrat",
2.Ausrüstung zur Herstellung von Masken- oder Reticles mit Ionen oder "Laser"-Strahllithografie, geeignet für die Produktion von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer, oder
3.Geräte oder Halter zum Ändern von Masken oder Reticles oder zum Hinzufügen von Pellicles zum Entfernen von Mängeln,
Anmerkung: Unternummern X.B.I.001b2d1 und b2d2 erfassen keine Ausrüstung zur Maskenherstellung nach fotooptischen Verfahren, die entweder vor dem 1. Januar 1980 im Handel erhältlich waren oder deren Leistung nicht besser ist als diese Geräte.
e),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung für die Kontrolle von Masken, Reticles oder Pellicles mit folgenden Eigenschaften:
1.Auflösung von 0,25 Mikrometer oder feiner und
2.Präzision von 0,75 Mikrometer oder feiner über eine Entfernung in einer oder zwei Koordinaten größer/gleich 63,5 mm,
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2e erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.
f)Ausrüstung für die Justierung und Belichtung zur Waferproduktion unter Verwendung fotooptischer oder Röntgentechniken, z. B. Lithografie-Ausrüstung, einschließlich sowohl Ausrüstung für Projektionsbildübertragung als auch Step-and-repeat (direct step on wafer)- oder step-and-scan (scanner)-Ausrüstung, die eine der folgenden Funktionen ausführen kann:
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2f erfasst nicht Ausrüstung für die Justierung und Belichtung fotooptischer Masken bei Kontakt- und Proximitybelichtung oder Ausrüstung für Kontaktbildübertragung.
1.Herstellung einer Strukturbreite von weniger als 2,5 Mikrometer,
2.Justierung mit einer Genauigkeit kleiner als ± 0,25 Mikrometer (3 Sigma),
3.Maschine-zu-Maschine-Overlay kleiner/gleich 0,3 Mikrometer oder
4.Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 400 nm;
g)Elektronenstrahl-, Ionenstrahl oder Röntgenstrahl-Ausrüstung für die Projektionsbildübertragung, geeignet zur Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer,
Anmerkung: Für Systeme mit fokussiertem abgelenkten Strahl (Direktschreibsysteme) siehe Unternummer X.B.I.001b1j.
h)Ausrüstung, die "Laser" zur Direktschreibvorgängen auf Wafer verwendet, geeignet für die Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer.
3.Ausrüstung für den Zusammenbau integrierter Schaltungen, wie folgt:
a),Speicherprogrammgesteuerte' Die-Bonder mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1.Besonders konstruiert für "integrierte Hybrid-Schaltungen",
2.Positionierungverfahrweg der Stufe X-Y größer als 37,5 x 37,5 mm und
3.Genauigkeit der Positionierung in der X-Y-Ebene feiner als ± 10 Mikrometer,
b),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung zur Herstellung mehrerer Bindungen in einem einzigen Vorgang (z. B. Beam-Lead-Bonder, Chipträger-Verbindungen, Tape-Bonder),
c)Halbautomatische oder automatische Hot-Cap-Versiegelungsvorrichtungen, bei denen die Kappe lokal auf eine höhere Temperatur als der Grundkörper des Pakets erhitzt wird, besonders konstruiert für unter Nummer 3A0011 erfasste keramische Mikroprozessorbaugruppen mit einem Durchsatz größer/gleich ein Paket pro Minute.
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b3 erfasst keine Punktschweißgeräte im Widerstandsschweißverfahren für allgemeine Zwecke.
4.Luftfilter, die geeignet sind, eine Umgebungsluft zu generieren, die 10 oder weniger Partikel von 0,3 Mikrometer oder weniger pro 0,02832 m3 enthält sowie dafür bestimmtes Filterzubehör.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.001 bezeichnet der Ausdruck ,speicherprogrammierbar' (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon ,speicherprogrammierbar' sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.
X.B.I.002 Ausrüstung für die Prüfung oder das Testen elektronischer Bestandteile, Werkstoffe und Materialien sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür.
a)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A0011 oder X.A.I.001,
b)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und "elektronischen Baugruppen", wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:
Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b erfasst auch Ausrüstung, die für die Prüfung oder das Testen anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.
1.,Speicherprogrammierbare' Prüfausrüstung für die automatische Erkennung von Mängeln, Fehlern oder Kontaminanten kleiner/gleich 0,6 Mikrometer in oder auf bearbeiteten Wafern, Substraten, ausgenommen gedruckte Schaltungen oder Chips, mit optischen Bildbeschaffungsverfahren für den Mustervergleich,
Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b1 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.
2.Besonders konstruierte ,speicherprogrammierbare' Mess- und Analyseausrüstung, wie folgt:
a)Besonders konstruiert für die Messung des Sauerstoff- oder Kohlenstoffgehalts in Halbleitermaterialien,
b)Ausrüstung zur Messung der Linienbreite mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner,
c)Besonders konstruierte Ebenheitsmesseinrichtungen, geeignet zur Messung von Abweichungen von der Ebenheit kleiner/gleich 10 Mikrometer mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner.
3.,Speicherprogrammierbare' Wafertestausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)Positioniergenauigkeit feiner als 3,5 Mikrometer,
b)Geeignet zum Testen von Geräten mit mehr als 68 Anschlüssen oder
c)Geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 1 GHz,
4.Prüfausrüstung, wie folgt:
a),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von diskreten Halbleiterbauelementen und ungehäusten Chips, geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 18 GHz,
Technische Anmerkung: Diskrete Halbleiterbauelemente umfassen Fotozellen und Solarzellen.
b),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen integrierter Schaltungen und "elektronischer Baugruppen" hierfür, geeignet für Funktionsprüfungen:
1.bei einer ,Testmusterrate' größer als 20 MHz oder
2.bei einer ,Testmusterrate' größer als 10 MHz und kleiner/gleich 20 MHz und geeignet zum Testen von Gehäusen mit mehr als 68 Anschlüssen.
Anmerkungen: Unternummer X.B.I.002b4b erfasst nicht Prüfausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von:
1. Speichern,
2. "Baugruppen" oder einer Klasse von "elektronischen Baugruppen" für die Haushalts- oder Unterhaltungs-Elektronik und
3. Elektronischen Bestandteilen, "elektronischen Baugruppen" und integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A0011 oder X.A.I.001 erfasst werden, sofern diese Prüfausrüstungen keine Rechenanlagen mit "anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" enthalten.
Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.B.I.002b4b wird ,Testmusterrate' (pattern rate) definiert als die maximal mögliche Frequenz in der digitalen BetriebsArt.Betriebsart eines Testers. Sie entspricht daher der höchstmöglichen Datenrate, die ein Tester im nicht gemultiplexten Betrieb erreichen kann. Sie wird auch Testgeschwindigkeit, maximale Digitalfrequenz oder maximale digitale Geschwindigkeit genannt.
c)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Bestimmung der Leistung von Focal-Plane-Arrays bei Wellenlängen größer als 1200 nm, bei der ,speicherprogrammierbare' Messungen oder computergestützte Auswertungen verwendet werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Mit Lichtpunktabtastern mit einem Durchmesser kleiner als 0,12 mm,
2. Konstruiert zur Messung lichtempfindlicher Leistungsparameter und zur Bewertung des Frequenzgangs, der Modulationsübertragungsfunktion, der Gleichmäßigkeit der Ansprechempfindlichkeit oder des Rauschens, oder
3. Konstruiert für die Bewertung von Arrays, geeignet zur Erstellung von Bildern mit mehr als 32 x 32 Zeilenelementen,
5.Elektronenstrahltestsysteme, konstruiert für den Betrieb bei oder unter 3 keV, oder "Laser"strahlsysteme, zur berührungsfreien Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand, mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Stroboskopische Fähigkeit entweder mittels Strahlaustastung oder Pulsbetrieb des Detektors,
b) Mit einem Elektronenspektrometer zur Spannungsmessung mit einer Auflösung kleiner als 0,5 V oder
c) Elektrische Prüfvorrichtungen für die Leistungsanalyse integrierter Schaltungen,
Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b5 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope, ausgenommen solche, die für die berührungsfreie Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand besonders konstruiert und ausgerüstet sind.
6.,Speicherprogrammierbare' multifunktionale fokussierte Ionenstrahlsysteme, besonders konstruiert für die Fertigung, Reparatur, Aufbauanalyse und Prüfung von Masken oder Halbleiterbauelementen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner oder
b) Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit
7.Partikelmesssysteme, die "Laser" verwenden, konstruiert zum Messen von Partikelgrößen und -konzentrationen in der Luft, mit den beiden folgenden Eigenschaften:
a)Geeignet zur Messung von Partikelgrößen kleiner/gleich 0,2 Mikrometer bei einer Durchflussrate größer/gleich 0,02832 m3 pro Minute und
b)Geeignet zur Charakterisierung von reiner Luft der Klasse 10 oder besser.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.002 bezeichnet der Ausdruck ,speicherprogrammierbar' (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon ,speicherprogrammierbar' sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.
X.C.I.001 Positiv-Fotoresists, konstruiert für die Halbleiter-Lithografie, besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen zwischen 370 und 193 nm.
X.D.I.001 "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, oder von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 und X.B.I.002 erfasst wird, oder "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001g und 3B001h1 erfasst wird.
X.E.I.001 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 oder X.B.I.002 erfasst wird, oder von Werkstoffen und Materialien, die von Nummer X.C.I.001 erfasst werden.
Kategorie II - Rechner
Anmerkung: Kategorie II erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
X.A.II.001 Computer, "elektronische Baugruppen" und verwandte Geräte, die nicht von Nummer 4A001 oder 4A0031 erfasst werden, und besonders konstruierte und Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Die Erfassung von in Nummer X.A.II.001 beschriebenen "Digitalrechnern" und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern
a)die "Digitalrechner" oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme,
b)die "Digitalrechner" oder verwandten Geräte nicht einen "Hauptbestandteil" der anderen Geräte oder Systeme darstellen und
N.B.1: Die Erfassung von Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des "Hauptbestandteils" nicht mehr erfüllt ist.
N.B.2: Die Erfassung von "Digitalrechnern" oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation).
c)die "Technologie" für die "Digitalrechner" oder verwandten Geräte von Nummer 4E3 geregelt wird.
a)Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie "elektronische Baugruppen" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 °C),
b)"Digitalrechner", einschließlich Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", mit einer "angepassten Spitzenleistung" ("APP") größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),
c)"Elektronische Baugruppen", besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, wie folgt:
1.Konstruiert, um Konfigurationen von 16 oder mehr Prozessoren zusammenschalten zu können,
2.nicht belegt,
Anmerkung 1: Unternummer X.A.II.001c gilt nur für "elektronische Baugruppen" und programmierbare Zusammenschaltungen mit einer "APP", die die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet, soweit sie als einzelne "elektronische Baugruppen" geliefert werden. Sie gilt nicht für "elektronische Baugruppen", die aufgrund ihrer Konstruktion auf eine Verwendung als von Unternummer X.A.II.001k erfasste verwandte Geräte beschränkt sind.
Anmerkung 2: Unternummer X.A.II.001c erfasst keine "elektronischen Baugruppen", besonders konstruiert für Produkte oder Produktfamilien, deren Maximalkonfiguration die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet.
d)nicht belegt,
e)nicht belegt,
f)Geräte zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", mit einer "angepassten Spitzenleistung" ("APP") größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),
g)nicht belegt,
h)nicht belegt,
i)Geräte mit ,Endgeräte-Schnittstellen', die die Grenzwerte der Nummer X.A.III.101 überschreiten,
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001i bezeichnet der Ausdruck ,Endgeräte-Schnittstellen' Ausrüstung für den Ein- oder Austritt von Informationen im Telekommunikationssystem, beispielsweise Telefongeräte, Datengeräte, Computer usw.
j)Geräte, besonders konstruiert für die externe Vernetzung von "Digitalrechnern" oder verwandten Geräten, die eine Kommunikation mit Datenraten über 80 MByte/s erlauben.
Anmerkung: Unternummer X.A.II.001j erfasst keine Geräte zur internen Vernetzung (z. B. Rückwandplatinen, Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, "Netzzugangssteuerungen" oder ,Kommunikationskanalsteuerungen'.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001j wird ,Kommunikationskanalsteuerung' (communications channel controller) definiert als eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.
k)"Hybridrechner" und "elektronische Baugruppen" sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:
1.32 oder mehr Kanäle und
2.Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200 000 Hz.
X.D.II.001 "Software" zur Prüfung und Validierung von "Programmen", "Software", die die automatische Generierung von "Quellcodes" ermöglicht, und Betriebssystem-"Software", besonders entwickelt für Rechner zur "Echtzeitverarbeitung".
a)"Software" zur Prüfung und Validierung von "Programmen" mit mathematischen und analytischen Verfahren, entwickelt oder geändert für "Programme" mit mehr als 500 000 "Quellcode"-Befehlen,
b)"Software", die die automatische Generierung von "Quellcodes" aus Online-Daten von externen Sensoren ermöglicht, die in der Verordnung (EU) 2021/821 beschrieben sind, oder
c)Betriebssystem-"Software", besonders entwickelt für Rechner zur "Echtzeitverarbeitung", die eine "Prozess-Reaktionszeit" (global interrupt latency time) kleiner als 20 Mikrosekunden gewährleisten.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.D.II.001 wird ,Prozess-Reaktionszeit' (Reaktionszeit auf eine globale Unterbrechung) (global interrupt latency time) definiert als die Zeit, die ein Rechnersystem benötigt, um eine durch ein Ereignis verursachte Unterbrechung (interrupt) zu erkennen, die Unterbrechung zu bedienen und auf ein anderes speicher-residentes Programm (task) zur Bearbeitung dieser Unterbrechung umzuschalten.
X.D.II.002 "Software", andere als von Nummer 4D001 erfasst, besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, die von Nummer 4A1012, Unternummer X.A.II.001 erfasst wird.
X.E.II.001 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, die von Nummer X.A.II.001 erfasst wird, oder "Software", die von Nummer X.D.II.001 oder X.D.II.002 erfasst wird.
X.E.II.001 "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Geräten zur ,Mehrfachstromverarbeitung'.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.II.001002 wird ,"Mehrfachstromverarbeitung'" definiert als eine Mikroprogramm- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge, wie.
1.SIMD (single instruction multiple data) für z. B. Vektor- oder Array-Rechner,
2.MSIMD (multiple single instruction multiple data),
3.MIMD (multiple instruction multiple data) einschließlich straff (tightly), eng (closely) oder lose (loosely) gekoppelter Architekturen oder
4.strukturierte Anordnungen (Datenfelder) von Recheneinheiten einschließlich systolischer Array-Rechner.
Kategorie III. Teil 1 - Telekommunikation
Anmerkung: Kategorie III. Teil 1 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
X.A.III.101 Telekommunikationsausrüstungen.
a)jede Art. von Telekommunikationseinrichtungen, die nicht von Unternummer 5A001a1 erfasst werden, besonders konstruiert für den Betrieb unter 219 K (-54 °C) oder über 397 K (124 °C).
b)Telekommunikationsübertragungseinrichtungen und -systeme sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:
Anmerkung: Telekommunikationsübertragungseinrichtungen:
a)wie im Folgenden aufgelistet, oder Kombinationen hiervon:
1.Funkgeräte (z. B. Sender, Empfänger und Sendeempfänger),
2.Leitungsendgeräte,
3.Zwischenverstärker,
4.regenerative Verstärker,
5.Regeneratoren,
6.Code-Wandler (Transcoder),
7.Multiplexgeräte (einschließlich statistischer Multiplexer),
8.Modulatoren/Demodulatoren (Modems),
9.Transmultiplexer (siehe CCITT Rec. G701),
10.,speicherprogrammierbare' digitale Cross-connect-Einrichtungen,
11.,Netzübergänge' (Gateways) und Brücken,
12.,Medienzugriffseinheiten' und
b)entwickelt zur Verwendung in Ein- oder Mehrkanalkommunikation über einen der folgenden Wege:
1.Draht,
2.Koaxialkabel,
3.Lichtwellenleiterkabel,
4.elektromagnetische Ausstrahlung oder
5.akustische Wellenausbreitung unter Wasser.
1.Verwendung von digitalen Techniken einschließlich digitaler Verarbeitung von analogen Signalen und entwickelt für eine "digitale Übertragungsrate" am höchsten Multiplexpunkt größer als 45 Mbit/s oder eine "gesamte digitale Übertragungsrate" größer als 90 Mbit/s,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b1 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.
2.Modems mit einer ,Datenübertragungsrate' größer als 9600 bit pro Sekunde bei Übertragung über einen Kanal mit der ,Bandbreite eines Sprachkanals',
3.,speicherprogrammierbare' digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer "digitalen Übertragungsrate" größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.
4.Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)"Netzzugangssteuerungen" und das zugehörige gemeinsame Übertragungsmedium mit einer "digitalen Übertragungsrate" größer als 33 Mbit/s oder
b)"Kommunikationskanalsteuerungen" mit digitalem Ausgang mit einer ,Datenübertragungsrate' größer als 64 000 bit/s pro Kanal,
Anmerkung: Wenn nicht erfasste Geräte eine "Netzzugangssteuerung" enthalten, dann dürfen sie keine Telekommunikationsschnittstellen haben, ausgenommen solche, die von Unternummer X.A.III.101b4 beschrieben, jedoch nicht erfasst werden.
5.Verwendung von "Lasern" mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)Übertragungswellenlänge größer als 1000 nm oder
b) Bandbreite größer als 45 MHz beim Einsatz von analogen Techniken,
c) Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen Techniken,
d) Einsatz von Wellenlängen-Multiplex-Techniken oder
e) Einsatz "optischer Verstärkung",
6.Funkgeräte mit Eingangs- oder Ausgangsfrequenzen größer als
a) 31 GHz für Satellitenfunk oder
b) 26,5 GHz für andere Anwendungen,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b6 erfasst keine Ausrüstung für zivile Verwendung, sofern diese auf von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzen zwischen 26,5 GHz und 31 GHz eingesetzt werden.
7. Funkgeräte mit Einsatz eines der folgenden Verfahren:
a)Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 4, sofern die "gesamte digitale Übertragungsrate" größer als 8,5 Mbit/s ist,
b)Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 16, sofern die "gesamte digitale Übertragungsrate" größer als 8,5 Mbit/s ist,
c)andere digitale Modulationsverfahren mit einer ,spektralen Effektivität' größer als 3 bit/s/Hz oder
d)adaptive Verfahren, die ein Störsignal größer als 15 dB kompensieren, bei einer Betriebsfrequenz im Bereich 1,5 MHz bis 87,5 MHz.
Anmerkungen:
1.Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.
2.Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Richtfunk-Ausrüstung, die für den Betrieb in einem von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzband bestimmt ist, wie folgt:
a)mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Frequenz kleiner/gleich 960 MHz oder
2.mit einer "gesamten digitalen Übertragungsrate" kleiner/gleich 8,5 Mbit/s und
b)mit einer "spektralen Effektivität" kleiner/gleich 4 bit/s/Hz.
c.),Speicherprogrammierbare' Vermittlungseinrichtungen und zugehörige Signalisierungssysteme mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Anmerkung: Statistische Multiplexer mit digitalem Ein- und Ausgang, die Vermittlungsfunktionen haben, werden als ,speicherprogrammierbare' Vermittlungen behandelt.
1.Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Datenvermittlungs"(Nachrichten)-Ausrüstung oder -Systeme, konstruiert für den "Paket-Übertragungsmodus", elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür.
2.nicht belegt,
3.Leitweglenkung oder Vermittlung von ,Datagram'-Paketen,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c3 erfasst nicht ,Netzzugangssteuerungen' oder Netze, die darauf beschränkt sind, ausschließlich ,Netzzugangssteuerungen' zu verwenden.
4.nicht belegt,
5.mehrstufige Priorität und Bevorrechtigung bei Leitungsvermittlungen,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c5 erfasst nicht einstufige Bevorrechtigung.
6.automatisches Weiterleiten von Mobilfunk-Verbindungen von einer Mobilfunk-Vermittlung zur anderen oder die automatische Verbindung zu einer zentralen, mehreren Vermittlungen gemeinsamen Teilnehmer-Datenbank,
7."speicherprogrammierbare" digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer digitalen Übertragungsrate größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.
8.,Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal' bei entweder nichtassoziierter oder quasi-assoziierter Betriebsweise,
9.,dynamisch adaptive Leitweglenkung',
10.Paketvermittlungen, Leitungsvermittlungen, Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die einen der folgenden Werte überschreiten:
a)"Datenübertragungsrate" von 64 000 bit/s pro Kanal bei einer ,Kommunikationskanalsteuerung' oder
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10a erfasst kein Multiplexen zu einem Summenbitstrom, nicht einzeln von Unternummer X.A.III.101b1 erfasst.
b)"digitale Übertragungsrate" von 33 Mbit/s bei einer ,Netzzugangssteuerung' und dem zugehörigen gemeinsamen Übertragungsmedium,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10 erfasst keine Paketvermittlungen oder Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die die in Unternummer X.A.III.101c10 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
11."optische Vermittlung",
12.Einsatz von Verfahren mit ,asynchronem Übertragungsmodus' (,ATM').
d)Lichtwellenleiter und Lichtwellenleiterkabel von mehr als 50 m Länge, entwickelt für Singlemodebetrieb,
e)zentrale Netzsteuerung mit folgenden Merkmalen:
1.sie empfängt Informationen von den Knoten (Vermittlungen) und
2.sie verarbeitet diese Daten zur Verkehrskontrolle ohne Bediener-(Operator)-Entscheidungen, sodass eine ,dynamisch adaptive Leitweglenkung' erfolgt,
Anmerkung 1: Unternummer X.A.III.101e erfasst keine Verkehrsleitungsentscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen.
Anmerkung 2: Unternummer X.A.III.101e beschränkt nicht die Verkehrssteuerung auf Basis von voraussagbaren statistischen Verkehrssituationen.
f)phasengesteuerte Antennen für Frequenzen über 10,5 GHz mit aktiven Elementen und verteilten Bestandteilen, entwickelt zur elektronischen Steuerung der Abstrahlcharakteristik und -bündelung, ausgenommen solche für Instrumenten -Landesysteme gemäß den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (Mikrowellen-Landesysteme MLS).
g)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Mobilfunkausrüstung, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür oder
h)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Richtfunk-Ausrüstung, konstruiert für die Nutzung bei Frequenzen größer/gleich 19,7 GHz, und Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.III.101 bezeichnet. ,Asynchroner Übertragungsmodus' (,ATM') (asynchronous transfer mode) einen Übertragungsmodus, bei dem die Information in Zellen aufgegliedert ist; er arbeitet insoweit asynchron, als die Weiterleitung der Zellen von der gewünschten oder momentanen Bitrate abhängig ist.
2.,Bandbreite eines Sprachkanals' (bandwidth of one voice channel) Datenübertragungseinrichtungen, die für den Einsatz in einem Sprachkanal von 3100 Hz entwickelt sind, entsprechend CCITT-Empfehlung G.151.
3.,Kommunikationskanalsteuerung' (communications channel controller) eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.
4.,Datagram' (datagram) ein selbstständiges, unabhängiges Datenpaket, das genügend Leitweginformationen enthält, um ohne Bezug auf früher ausgetauschte Leitungsinformationen zwischen dieser sendenden oder der empfangenden Datenstation und dem Netzwerk von der sendenden zur empfangenden Datenstation geleitet zu werden.
5.,Einzelpaket' (fast select) eine Einrichtung, anwendbar bei virtueller Verbindung, die es einem Datenendgerät erlaubt, die Möglichkeit der Datenübertragung über die Grundfunktionen der virtuellen Verbindung hinaus in Rufaufbau- und Rufabbau-,Paketen' zu erweitern.
6.,Netzübergang' (gateway) die durch eine beliebige Kombination von Ausrüstung und "Software" realisierte Funktion zur Durchführung der Wandlung von Konventionen zur Darstellung, Verarbeitung oder Übertragung von Informationen, die in einem System verwendet werden, in die entsprechenden, jedoch verschiedenen Konventionen eines anderen Systems.
7.,Diensteintegriertes digitales Nachrichtennetz' (Integrated Services Digital Network - ISDN) ein einheitliches durchgehendes digitales Netz, in dem Daten aus allen Kommunikationsarten (z. B. Sprache, Text, Daten, Standbilder und bewegte Bilder) von einem Port (Endgerät) im Austausch (Switch) über eine Zugangsleitung zum und vom Teilnehmer übertragen werden.
8.,Paket' (packet) eine Gruppe binärer Einheiten, die Daten und Rufüberwachungssignale enthält und als Gesamtheit übertragen wird. Die Daten, Rufüberwachungssignale und eventuelle Fehlerkontrollinformationen bilden ein festgelegtes Format.
9.,Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal' (common channel signalling) die Übertragung von Steuerinformationen (Signalisierung) über einen anderen als den für Nachrichten verwendeten Kanal. Der Signalisierungskanal steuert in der Regel mehrere Nachrichtenkanäle.
10.,Datenübertragungsrate' (data signalling rate) die Bitrate entsprechend ITU-Empfehlung 53-36, wobei zu berücksichtigen ist, dass für nichtbinäre Modulation ,Baud' und ,Bit pro Sekunde' nicht gleich sind. Bits für die Kodierung, Prüfung und Synchronisierung sind einzubeziehen.
11.,Dynamisch adaptive Leitweglenkung' (dynamic adaptive routing) die automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes.
12.,Medienzugriffseinheit' (Media access unit) ein Gerät, das eine oder mehrere Kommunikationsschnittstellen enthält (Netzzugangssteuerung, Kommunikationskanalsteuerung, Modem oder Rechner-Bus) um Terminaleinrichtungen an ein Netzwerk anschließen zu können.
13.,Spektrale Effektivität' ist der Quotient aus "digitaler Übertragungsrate" in Bit/s und Bandbreite über 6dB in Hz.
14.,Speicherprogrammierbar' (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Anmerkung: Ausrüstung kann unabhängig davon ,speicherprogrammierbar' sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.
X.B.III.101 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfgeräte für Telekommunikationseinrichtungen.
X.C.III.101 Vorformen aus Glas oder anderen Werkstoffen, optimiert für die Fertigung der von Nummer X.A.III.101 erfassten Lichtwellenleiter.
X.D.III.101 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfassten Ausrüstung, und Software für die dynamisch adaptive Leitweglenkung, wie folgt:
a)"Software", besonders entwickelt für "dynamisch adaptive Leitweglenkung", außer in maschinenausführbarem Code.
b) nicht belegt, X.E.III.101 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der Ausrüstung, die von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfasst wird, oder "Software", die von Nummer X.D.III.101 erfasst wird, und andere "Technologien", wie folgt:
a)"Technologie" wie folgt:
1."Technologie", für die Verarbeitung und die Aufbringung von Beschichtungen (Ummantelung) auf Lichtwellenleiter, besonders konstruiert, um sie zum Unterwassereinsatz geeignet zu machen,
2. "Technologie" für die "Entwicklung" von Ausrüstung für ,synchrone digitale Hierarchie' (,SDH') oder ,synchrones optisches Netz' (,SONET').
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.III.101 bezeichnet
1.,Synchrone digitale Hierarchie' (synchronous digital hierarchy - SDH) eine digitale Hierarchie mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über unterschiedliche Medien zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format basiert auf dem Synchronen Transportmodul (STM), das in den CCITT-Empfehlungen G.703, G.707, G.708, G.709 und anderen noch zu veröffentlichenden definiert ist. Die erste Stufe von ,SDH' beträgt 155,52 Mbit/s.
2. ,Synchrones optisches Netz' (synchronous optical network - SONET) ein Netz mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über Lichtwellenleiter zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format ist die nordamerikanische Version von ,SDH' und verwendet ebenfalls das synchrone Transportmodul (STM). Jedoch wird das synchrone Transportsignal (STS) als Basis-Transport-Modul mit einer Rate von 51,81 Mbit/s für die erste Stufe eingesetzt. Die SONET-Empfehlungen werden in die von ,SDH' eingebracht.
Kategorie III. Teil 2 - Informationssicherheit
Anmerkung: Kategorie III. Teil 2 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
X.A.III.201 Ausrüstung wie folgt:
a)nicht belegt,
b)nicht belegt,
c)als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der KryptotechnikAnmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 21) klassifizierte Güter.
X.D.III.201 "Software" für "Informationssicherheit" wie folgt:
Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht "Software", entwickelt oder geändert zum Schutz gegen böswillige Computerbeeinträchtigungen, z. B. Viren, bei der die Verwendung von "Kryptotechnik" auf Authentisierung, digitale Signaturen und/oder die Entschlüsselung von Daten oder Dateien beschränkt ist.
a)nicht belegt,
b)nicht belegt,
c)als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der KryptotechnikAnmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 22) klassifizierte "Software".
X.E.III.201 "Technologie" für "Informationssicherheit" gemäß der Allgemeinen Technologie
Anmerkung wie folgt:
a)nicht belegt,
b)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Technologie" für die "Verwendung" von Massengütern, die von Unternummer X.A.III.201c erfasst werden, oder von "Software" für den Massenmarkt, die von Unternummer X.D.III.201c erfasst wird.
Kategorie IV - Sensoren und Laser
X.A.IV.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Marine- oder terrestrische Akustikausrüstung, geeignet zum Erfassen oder Lokalisieren von Objekten oder Merkmalen unter Wasser oder zur Positionierung von Überwasserschiffen oder Unterwasserfahrzeugen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
X.A.IV.002 Optische Sensoren wie folgt:
a)Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
1.Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
a)Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1050 nm,
b)Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer und
c)mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode oder
2.eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,
2.besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit beiden der folgenden Eigenschaften:
a)15 000 oder mehr Röhrchen je Platte und
b)Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer.
b)Ausrüstung zur direkten Bildwandlung für das sichtbare oder Infrarotspektrum mit Bildverstärkerröhren mit den in Unternummer X.A.IV.002a1 aufgeführten Eigenschaften.
X.A.IV.003 Bildkameras wie folgt:
a)Bildkameras, die den Kriterien der Anmerkung 3 zu Unternummer 6A003b4 entsprechen.
b)nicht belegt,
X.A.IV.004 Optik wie folgt:
a)Optische Filter:
1.für Wellenlängen größer als 250 nm, bestehend aus optisch wirksamen Beschichtungen in mehreren Schichten und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)Bandbreiten kleiner/gleich 1 nm volle Halbwertsbreite (Full Width Half Intensity - FWHI) und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 90 % oder
b)Bandbreiten kleiner/gleich 0,1 nm FWHI und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 50 %,
Anmerkung: Nummer X.A.IV.004 erfasst nicht optische Filter mit festen Luftspalten oder Lyot-Filter.
2.für Wellenlängen größer als 250 nm mit allen folgenden Eigenschaften:
a)abstimmbar über einen Spektralbereich größer/gleich 500 nm,
b)optischer Bandpass mit einer momentanen Bandbreite kleiner/gleich 1,25 nm,
c)innerhalb von 0,1 ms auf eine Genauigkeit besser/gleich 1 nm innerhalb des abstimmbaren Spektralbereichs zurücksetzbare Wellenlänge und
d)Spitzendurchlässigkeit (single peak transmission) größer/gleich 91 %,
3.optische Schalter (Filter) mit einem Sichtfeld größer/gleich 30° und einer Ansprechzeit kleiner/gleich 1 ns,
b),Fluoridfaser'-Kabel oder Lichtwellenleiter hierfür mit einer Dämpfung von weniger als 4 dB/km innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1000 nm bis 3000 nm.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.IV.004b bezeichnen ,Fluoridfasern' (fluoride fibres) aus verschiedenen Fluoridverbindungen hergestellte Fasern.
X.A.IV.005 "Laser" wie folgt:
a.Kohlendioxid"laser" (CO2-"Laser") mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 10 kW,
2.gepulster Ausgang mit einer "Pulsdauer" größer als 10 μs und
a)mittlere Ausgangsleistung größer als 10 kW oder
b)gepulste "Spitzenleistung" größer als 100 kW oder
3.gepulster Ausgang mit einer "Pulsdauer" kleiner/gleich 10 μs und
a)Pulsenergie pro Puls größer als 5 J und "Spitzenleistung" größer als 2,5 kW oder
b)mittlere Ausgangsleistung größer als 2,5 kW,
b)Halbleiter"laser" wie folgt:
1.einzelne Halbleiter"laser", die im transversalen Singlemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften:,
a)mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder
b)Übertragungswellenlänge größer als 1050 nm,
2.einzelne Halbleiter"laser", die im transversalen Multimodebetrieb arbeiten, oder Anordnungen einzelner Halbleiter"laser" mit einer Wellenlänge größer als 1050 nm,
c)Rubin-"Laser" mit einer Ausgangsenergie größer als 20 J je Puls,
d)nicht "abstimmbare" "gepulste Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1."Pulsdauer" größer/gleich 1 ns und kleiner/gleich 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.,Gesamtwirkungsgrad' größer als 12 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder
2."mittlere Ausgangsleistung" größer als 20 W oder
b)Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.,Gesamtwirkungsgrad' größer als 18 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 30 W,
2."Spitzenleistung" größer als 200 MW oder
3."mittlere Ausgangsleistung" größer als 50 W oder
2."Pulsdauer" größer als 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a.Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.,Gesamtwirkungsgrad' größer als 12 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder
2."mittlere Ausgangsleistung" größer als 20 W oder b. Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. ,Gesamtwirkungsgrad' größer als 18 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 30 W oder
2. "mittlere Ausgangsleistung" größer als 500 W,
e)nicht "abstimmbare" "Dauerstrichlaser" ("CW-Laser") mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
a),Gesamtwirkungsgrad' größer als 12 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder
b)"mittlere Ausgangsleistung" größer als 50 W oder
2.Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
a),Gesamtwirkungsgrad' größer als 18 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 30 W oder
b)"mittlere Ausgangsleistung" größer als 500 W,
Anmerkung: Unternummer X.A.IV.005e2b erfasst nicht Industrie"laser" mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb kleiner/gleich 2 kW und einer Gesamtmasse größer als 1200 kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Bestandteile ein, die benötigt werden, um den "Laser" zu betreiben, z. B. "Laser", Stromversorgung, Kühlung. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung.
f)nicht "abstimmbare" "Laser" mit einer Wellenlänge größer als 1400 nm und kleiner/gleich 1555 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Ausgangsenergie größer als 100 mJ je Puls und gepulste "Spitzenleistung" größer als 1 W oder
2.mittlere oder CW-Ausgangsleistung größer als 1 W,
g)Freie-Elektronen-"Laser".
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.IV.005 ergibt sich der ,Gesamtwirkungsgrad' (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines "Lasers" zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den "Laser" zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die Kühlung bzw. das thermische Management ein.
X.A.IV.006 "Magnetometer", "supraleitende" elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Magnetometer" mit einer ,Empfindlichkeit' kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√Hz.
Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.A.IV.006a bezeichnet ,Empfindlichkeit' (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.
b)"supraleitende" elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus "supraleitenden" Werkstoffen oder Materialien:
1.konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer "supraleitenden" Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der "kritischen Temperatur" (einschließlich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),
2.konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 KHz und
3.mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen,
b)konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde,
c)konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder
d)mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.
X.A.IV.007 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) für die Verwendung an Land, wie folgt:
a) mit einer statischen "Genauigkeit" kleiner (besser) als 100 μGal oder
b) solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip).
X.A.IV.008 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste LuftfahrzeugBordradarsysteme und "besonders konstruierte" "Bestandteile" hierfür.
b)"Weltraumgeeignetes" "Laser"- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung.
c)Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:
1.Betriebsfrequenz 94 GHz,
2.mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,
3.Radarbündelbreite 1 Grad und
4.Betriebsbereich größer/gleich 1 500 m.
X.A.IV.009 Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt:
a)Seismische Detektionsgeräte, die nicht von Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.
b)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste strahlungsfeste TV-Kameras.
c)Seismische Detektionsgeräte, mit denen der Ursprung eines eingegangenen Signals erkannt, klassifiziert und bestimmt werden kann.
X.B.IV.001 Ausrüstung einschließlich Werkzeugen, Formen, Halterungsvorrichtungen oder Lehren und andere besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür, besonders entwickelt oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
a)für die Herstellung oder Kontrolle von:
1.Wigglermagneten von Freie-Elektronen-"Lasern",
2. Fotoinjektoren von Freie-Elektronen-"Lasern",
b)zur Einstellung des Longitudinalmagnetfelds von Freie-Elektronen-"Lasern"
innerhalb der erforderlichen Toleranzen.
X.C.IV.001 Optische Fasern für Sensorzwecke, die strukturell so geändert sind, dass sie eine ,Schwebungslänge' kleiner als 500 mm aufweisen (hohe Doppelbrechung), oder nicht in Unternummer 6C002b1 beschriebene optische Sensormaterialien mit einem Zinkgehalt größer/gleich 6 %, ermittelt durch ,Molenbruch'.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.001 bezeichnet
1.,Molenbruch' (mole fraction) das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.
2.,Schwebungslänge' (beat length) die Entfernung, die zwei orthogonale, anfangs phasengleiche Polarisationssignale zurücklegen müssen, bis ihre Phasenverschiebung 2 π rad/s beträgt.
X.C.IV.002 Optische Materialien wie folgt:
a)Material mit geringer optischer Absorption wie folgt:
1.Aus Fluoridmischungen bestehendes Material, das Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthält, oder
Anmerkung: Unternummer X.C.IV.002a1 erfasst Zirkon- oder Aluminiumfluoride und Variationen hiervon.
2.Fluoridglas-Mischungen, die aus den von Unternummer 6C004e12 erfassten Mischungen bestehen,
b),Lichtwellenleiter-Preforms' aus Fluoridmischungen, die Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthalten, "besonders konstruiert" zur Herstellung der von Unternummer X.A.IV.004b erfassten ,Fluoridfasern'.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.002 bezeichnen
1.,Fluoridfasern' (fluoride fibres) aus Fluoridmischungen hergestellte Fasern.
2.,Lichtwellenleiter-Preforms' (optical fibre preforms) Barren, Blöcke oder Stäbe aus Glas, Kunststoff oder anderen Materialien, die für die Verwendung in der Herstellung von Lichtwellenleitern besonders bearbeitet worden sind. Die Eigenschaften der Preform sind für die grundlegenden Parameter der gezogenen Lichtwellenleiter entscheidend.
X.D.IV.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von Nummer 6A002, 6A0031, X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007 oder X.A.IV.008 erfasst werden.
X.D.IV.002 "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005 erfassten Ausrüstung.
X.D.IV.003 Sonstige "Software" wie folgt:
a)"Software" (Anwendungs"programme") für Flugsicherungszwecke, die zur Verwendung auf Universalrechnern in Flugsicherungszentralen konzipiert ist und über die Fähigkeit zur automatischen Übergabe von Primärradar-Zieldaten von der Flugsicherungsleitzentrale an eine andere Flugsicherungszentrale verfügt (sofern diese Daten nicht mit den Daten von Sekundär-Überwachungsradarsystemen (SSR, Secondary Surveillance Radar) korreliert sind).
b)"Software", besonders entwickelt für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.
c)"Quellcode", besonders konstruiert für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.
X.E.IV.001 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von Nummer X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007, X.A.IV.008 oder Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.
X.E.IV.002 "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder "Software", die von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005, X.B.IV.001, X.C.IV.001, X.C.IV.002 oder X.D.IV.003 erfasst werden.
X.E.IV.003 Sonstige "Technologie" wie folgt:
a)Technologie für die Herstellung optischer Gegenstände für die Serienherstellung optischer Bestandteile mit einer Quote größer als 10 m2 Oberflächeninhalt pro Jahr auf einer einzelnen Spindel mit allen folgenden Eigenschaften:
1.Fläche größer als 1 m2 und
2.Oberflächenform größer als λ/10 rms bei der vorgesehenen Wellenlänge,
b)"Technologie" für optische Filter mit einer Bandbreite kleiner/gleich 10 nm, einem Bildfeldwinkel (FOV, Field Of View) größer als 40° und einer Auflösung besser als 0,75 Linienpaare/mrad,
c)"Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Kameras, die von Nummer X.A.IV.003 erfasst werden:
d)"Technologie", die unverzichtbar ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von nicht-dreiachsigen Luftspalt-"Magnetometern" (fluxgate magnetometers) oder nichtdreiachsigen Luftspalt-"Magnetometer"-Systemen mit einer der folgenden Eigenschaften:
1."Rauschpegel" kleiner (besser) als 0,05 nT (rms)√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz oder
2."Rauschpegel" kleiner (besser) als 1 x 10-3 nT (rms)√Hz bei Frequenzen größer/gleich 1 Hz.
e)"Technologie", die unverzichtbar ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Infrarot-Hochkonversionsgeräten mit allen folgenden Eigenschaften:
1.Empfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 700 nm und kleiner/gleich 1 500 nm und
2.Kombination aus Infrarot-Photodetektor, Licht emittierender Diode (OLED) und Nanokristall zur Umwandlung von infrarotem in sichtbares Licht.
Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer X.E.IV.003 bezeichnet ,Empfindlichkeit' (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.
Kategorie V - Navigation und Luftfahrtelektronik
X.A.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste BordKommunikationsausrüstung, sämtliche "Luftfahrzeug"-Trägheitsnavigationssysteme und sonstige Luftfahrtelektronikausrüstung, einschließlich Bestandteilen.
Anmerkung 1: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Kopfhörer oder Mikrofone.
Anmerkung 2: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
X.B.V.001 Sonstige Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung, das Testen oder die "Herstellung" von Navigations- und Luftfahrtelektronikausrüstung.
X.D.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Navigations-,Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.
X.E.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.
Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.001 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, wie folgt:
a)Unterwasser-Beobachtungssysteme wie folgt:
1.Fernsehsysteme (die Kamera, Beleuchtung, Überwachungs- und Signalübertragungseinrichtungen enthalten) mit einer Grenzauflösung von mehr als 500 Linien, gemessen in Luft, und besonders konstruiert oder geändert für ferngesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug, oder
2.Unterwasser-Fernsehkameras mit einer Grenzauflösung von mehr als 700 Linien, gemessen in Luft,
Technische Anmerkung: "Grenzauflösung" bedeutet beim Fernsehen ein Maß für die horizontale Auflösung, die normalerweise ausgedrückt wird als die maximale Anzahl von Linien pro Bildhöhe, die auf einem Testbild unterschieden werden können nach IEEE-Standard 208/1960 oder einer vergleichbaren Norm.
b)fotografische Stehbildkameras, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit Filmbreiten größer/gleich 35 mm und Autofokus oder ferngesteuertem Fokus, "besonders konstruiert" für den Unterwassereinsatz,
c)Stroboskopleuchten, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit einer Lichtausgangsenergie größer als 300 J pro Blitz,
d)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser Kameraausrüstung.
e)nicht belegt,
f)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste (Über- oder Unterwasser-)Schiffe, einschließlich aufblasbaren Booten, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001f erfasst nicht Schiffe, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.
g)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schiffsmotoren (sowohl Innen- als auch Außenbordmotoren) und Unterseebootmotoren sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
h)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste UnterwasserAtemgeräte (Tauchausrüstung) und zugehörige Ausrüstung,
i)Rettungswesten, Tauchzylinder, Tauchkompasse und Tauchcomputer,
Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001i erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
j)Unterwasserleuchten und Antriebsausrüstung,
Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001j erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
k)Luftkompressoren und Filtersysteme, besonders konstruiert zum Füllen von Atemluftflaschen,
X.D.VI.001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.
X.D.VI.002 "Software", besonders entwickelt für den Betrieb von unbemannten Tauchfahrzeugen, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden.
X.E.VI.001 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.
Kategorie VII - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
X.A.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Automobilanwendungen, mit einer Gesamtleistung größer/gleich 298 kW.
b)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste GeländeZugmaschinen mit einer Transportkapazität größer/gleich 9 Tonnen sowie wichtige Bestandteile und Zubehör hierfür.
c)Straßen-Sattelzugmaschinen mit hinteren Einzel- oder Doppelachsen, ausgelegt für 9 Tonnen oder mehr pro Achse sowie besonders konstruierte wichtige Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Unternummer X.A.VII.001b und Unternummer X.A.VII.001c erfassen nicht Fahrzeuge, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.
X.A.VII.002 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gasturbinentriebwerke sowie deren Bestandteile.
a)nicht belegt,
b)nicht belegt,
c)Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
d)nicht belegt,
e)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Druckluftatemgeräte für Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
X.B.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vibrationsprüfausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer X.B.VII.001 erfasst nur Ausrüstung für die "Entwicklung" oder "Herstellung". Sie erfasst keine Zustandsüberwachungssysteme.
X.B.VII.002 Besonders konstruierte "Ausrüstung", Werkzeuge oder Vorrichtungen für die Herstellung von Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder gegossenen Deckbändern (tip shroud castingsCAS-tings), wie folgt:
a)Automatisierte Ausrüstung, die nichtmechanische Verfahren zur Messung von Schaufelblattwandstärken verwendet,
b)Werkzeuge, Vorrichtungen oder Messgeräte für die von Unternummer 9E003c1 erfassten Laser-, Wasserstrahl- oder elektrochemischen/funkenerosiven Verfahren zum Bohren von Löchern,
c)Ausrüstung zum Auslaugen von Keramikkernen,
d)Herstellungsausrüstung oder -werkzeuge für Keramikkerne,
e)Ausrüstung zum Herstellen von Wachsmodellen für Keramikschalen,
f)Ausrüstung zum Ausbrennen oder Backen von Keramikschalen.
X.D.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.
X.D.VII.002 "Software" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.
X.E.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.
X.E.VII.002 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.
X.E.VII.003 Sonstige "Technologie", nicht von Nummer 9E0031 erfasst, wie folgt:
a)Laufschaufelspitzen-Spaltregelsysteme mit aktiver Gehäuseausgleichs"technologie", die auf Auslegungs- und Entwicklungsdaten beschränkt ist, oder
b)Gaslager für Rotorbaugruppen von Gasturbinentriebwerken.
Kategorie VIII - Verschiedene Gegenstände
X.A.VIII.001
Ausrüstung für die Erdölförderung oder Erdölexploration wie folgt:
a.In Bohraufsätze integrierte Messgeräte, einschließlich Trägheitsnavigationssystemen für Messungen während der Bohrung (MWD),
b.Gasüberwachungssysteme und Detektoren hierfür, konstruiert für den kontinuierlichen Betrieb und die kontinuierliche Detektion von Schwefelwasserstoff,
c.Ausrüstung für seismologische Messungen, einschließlich Reflexionsseismik und seismische Vibratoren.
d.Sediment-Echolote.
X.A.VIII.002
Ausrüstung, ,elektronische Baugruppen' und Bestandteile, besonders konstruiert für Quantencomputer, Quantenelektronik, Quantensensoren, Quantenverarbeitungseinheiten, Qubit-Schaltungen, Qubit-Geräte oder Quantenradarsysteme, einschließlich Pockels-Zellen.
Anmerkung 1: Quantencomputer führen Berechnungen durch, die die kollektiven Eigenschaften von Quantenzuständen wie Überlagerung, Interferenzen und Verschränkungen nutzen.
Anmerkung 2: Zu den Einheiten, Schaltungen und Vorrichtungen gehören unter anderem supraleitende Schaltungen, Quanten-Annealing, Ionenfallen, photonische Wechselwirkungen, Silizium/Spin und kalte Atome.
X.A.VIII.003
Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
a.Rasterelektronenmikroskope (SEM),
b.Raster-Augur-Mikroskope,
c.Übertragungselektronenmikroskope (TEM),
d.Atomare Kraftmikroskope (AFM),
e.Rasterkraftmikroskope (SFM),
f.Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in X.A.VIII.003.a bis X.A.VIII.0003.e genannten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:
1.Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS),
2.energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS) oder
3.Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).
X.A.VIII.004
Sammelausrüstung für Metallerze im Tiefseeboden.
X.A.VIII.005
Herstellungsausrüstung und Werkzeugmaschinen wie folgt:
a.Ausrüstung für die additive Fertigung zur ,Herstellung' von Metallteilen,
Anmerkung: X.A.VIII.005a gilt nur für folgende Systeme:
1. Pulverbett-Systeme unter Verwendung von selektivem Laserschmelzen (SLM), Lasercusing, direktem Metall-Laser-Sintern (DMLS) oder Elektronenstrahlschmelzen (EBM) oder
2.Pulverbett-Systeme unter Verwendung von Laserauftragschweißen, Direct Energy Deposition (DED) oder Laser Metal Deposition (LMD).
b.Additive Fertigungsausrüstung für ,energetische Materialien', einschließlich Ausrüstung für Ultraschall-gestützte Extrusion;
c.Ausrüstung für die additive Fertigung durch Wannen-Photopolymerisation (VVP) unter Verwendung von Stereolithographie (SLA) oder digitaler Lichtverarbeitung (DLP).
X.A.VIII.006
Ausrüstung für die ,Herstellung' von gedruckter Elektronik für organische Leuchtdioden (OLED), organische Feldeffekttransistoren (OFET) oder organische Photovoltaikzellen (OPVC).
X.A.VIII.007
Ausrüstung für die ,Herstellung' von mikroelektromechanischen Systemen (MEMS) unter Verwendung der mechanischen Eigenschaften von Silizium, einschließlich Sensoren in Chipformat wie Druckmembrane, Biegestäbe oder Mikroeinstellvorrichtungen.
X.A.VIII.008
Ausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von E-Fuels (Elektro-Kraftstoffe und synthetische Kraftstoffe) oder ultraeffizienten Solarzellen (Effizienz > 30 %).
X.A.VIII.009
Ausrüstung für Ultrahochvakuum-Anwendungen (UHV) wie folgt:
a.UHV-Pumpen (Sublimations-, Turbomolekular-, Diffusions-, Kryo- und Ionengetterpumpen),
b.UHV-Druckmessgeräte.
Anmerkung: UHV bedeutet 100 Nanopascal (nPa) oder weniger.
X.A.VIII.010
"Kryogene Kühlsysteme", konstruiert zur Aufrechterhaltung von Temperaturen unter 1,1 K für einen Zeitraum von 48 Std. oder mehr, und zugehörige Ausrüstung für kryogene Kühlung wie folgt:
a.Pulsröhren,
b.Kryostate,
c.Dewar-Gefäße,
d.Gaszuführungssysteme (GHS),
e.Kompressoren,
f.Steuergeräte.
Anmerkung: Zu den "kryogenen Kühlsystemen" gehören unter anderem Verdünnungskühlsysteme, Kühlsysteme durch adiabatische Entmagnetisierung und Laserkühlsysteme.
X.A.VIII.011
"Entkapselungs"-Ausrüstung für Halbleiterbauelemente.
Anmerkung: "Entkapselung" bezeichnet das Entfernen von Gehäusen, Deckeln oder Verkapselungsmaterial aus einem verpackten integrierten Schaltkreis durch mechanische, thermische oder chemische Mittel.
X.A.VIII.012
Photodetektoren mit hoher Quantenausbeute (QE) mit einem QE-Wert größer als 80 % innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 600 nm.
X.AVIII.013
digital kontrollierte Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg größer als 8 000 mm.
X.C.VIII.001
Metallpulver und Metalllegierungspulver, geeignet für eines der unter X.A.VIII.005.a. aufgeführten Systeme.
X.C.VIII.002
Fortgeschrittene Werkstoffe wie folgt:
a.Materialien für das Unsichtbarmachen (Cloaking) oder adaptive Tarnung,
b.Metamaterialien, z. B. Materialen mit negativem Brechungsindex,
c.nicht belegt,
d.Hoch-Entropie-Legierungen (HEA),
e.Heuslersche Legierungen,
f.Kitaev-Materialien, einschließlich Kitaev-Spinflüssigkeiten.
X.C.VIII.003
Konjugierte Polymere (leitende, halbleitende, elektrolumineszente) für gedruckte oder organische Elektronik.
X.C.VIII.004
Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:
a.Ammoniumpikrat (CAS-NR.-Nr. 131-74-8),
b.Schwarzpulver,
c.Hexanitrodiphenylamin (CAS-NR.-Nr. 131-73-7),
d.Difluoramin (CAS-NR.-Nr. 10405-27-3),
e.Nitrostärke (CAS-NR.-Nr. 9056-38-6),
f.nicht belegt
g.Tetranitronaphthalin,
h.Trinitroanisol,
i.Trinitronaphthalin,
j.Trinitroxylol,
k.N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-NR.-Nr. 872-50-4),
l.Dioctylmaleat (CAS-NR.-Nr. 142-16-5),
m.Ethylhexylacrylat (CAS-NR.-Nr. 103-11-7),
n.Triethylaluminium (TEA) (CAS-NR.-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-NR.-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o.Nitrozellulose (CAS-NR.-Nr. 9004-70-0),
p.Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-NR.-Nr. 55-63-0),
q.2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-NR.-Nr. 118-96-7),
r.Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-NR.-Nr. 20829-66-7),
s.Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-NR.-Nr. 78-11-5),
t.Bleiazid (CAS-NR.-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-NR.-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-NR.-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u.nicht belegt;
v.nicht belegt;
w.Diethyldiphenylharnstoff (CAS-NR.-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-NR.-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenyl Harnstoff.
x.N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-NR.-Nr. 603-54-3),
y.Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-NR.-Nr. 13114-72-2),
z.Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-NR.-Nr. 64544-71-4),
aa.nicht belegt;
bb.4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-NR.-Nr. 836-30-6),
cc.2,2-Dinitropropanol (CAS-NR.-Nr. 918-52-5),
dd.nicht belegt.
X.D.VIII.001
Software, speziell konzipiert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von der Nummer X.A.VIII.005 oder X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.
X.D.VIII.002
Software, speziell konzipiert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, "elektronischen Baugruppen" oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.VIII.002 erfasst werden.
X.D.VIII.003
Software für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten.
X.E.VIII.001
Technologie für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Nummern X.A.VIII.001 bis X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.
X.E.VIII.002
"Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.C.VIII.002 oder X.C.VIII.003 erfassten Materialien.
X.E.VIII.003
Technologie für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten oder für die von Nummer X.D.VIII.003 erfasste Software
X.E.VIII.004
Technologie für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Nummern X.D.VIII.001 bis X.D.VIII.002 erfassten Software
Kategorie IX - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
X.A.IX.001
Chemische Arbeitsstoffe, einschließlich Tränengasformulierungen mit einem Gehalt an Orthochlorbenzalmalononitril (CS) von kleiner/gleich 1 % oder an Chloracetophenon (CN) von kleiner/gleich 1 %, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 20 g; Pfefferspray, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 85,05 gverpackt; Rauchbomben; nicht reizende Rauchfackeln, Büchsen, Granaten und Ladungen sowie andere nicht von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste pyrotechnische Gegenstände mit doppeltem militärischem und gewerblichem Verwendungszweck und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
X.A.IX.002
Pulver, Farbstoffe und Tinte für Fingerabdrücke.
X.A.IX.003
Schutz- und Nachweisausrüstung, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 erfasst, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter), und Bestandteile hierfür, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 erfasst:
a) Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch oder
b) Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im gewerblichen Bereich, wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie, begrenzt ist.
Anmerkung: Nummer X.A.IX.003 erfasst keine Güter zum Schutz gegen chemische oder biologische Arbeitsstoffe, bei denen es sich um Verbrauchsgüter handelt, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder medizinische Produkte wie Latex-Untersuchungshandschuhe, Latex-OP-Handschuhe, flüssige desinfizierende Seife, Einweg-Operationsabdecktücher, Operationskittel, Operations-Fußabdeckungen und Operationsmasken.
X.A.IX.004
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a) Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Ausrüstung für den Strahlennachweis, die Strahlenüberwachung und -messung oder
b) Ausrüstung für radiografische Nachweisverfahren wie Röntgenbildwandler und Speicher-Bildplatten.
X.B.IX.001
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a) andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor,
b) Teilchenbeschleuniger,
c) andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Hardware und Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, konstruiert für die Energiewirtschaft, oder
e) Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen,Fasern, Prepregs und Preforms
X.C.IX.001 X.C.IX.001 Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur wie folgt:
a.In Konzentrationen größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
1.Ethylendichlorid (CAS-NR. 107-06-2);
2.Nitromethan (CAS-NR. 75-52-5);
3.Pikrinsäure (CAS-NR. 88-89-1);
4.Aluminiumchlorid (CAS-NR. 7446-70-0);
5.Arsen (CAS-NR. 7440-38-2);
6.Arsentrioxid (CAS-NR. 1327-53-3);
7.Bis(2-chlorethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-NR. 3590-07-6);
8.Bis(2-chlorethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-NR. 55-86-7);
9.Tris(2-chlorethyl)aminhydrochlorid (CAS-NR. 817-09-4);
10.Tributylphosphit (CAS-NR. 102-85-2);
11.Isocyanatomethan (CAS-NR. 624-83-9);
12.Chinaldin (CAS-NR. 91-63-4);
13.2-Bromchlorethan (CAS-NR. 107-04-0);
14.Benzil (CAS-NR. 134-81-6);
15.Diethylether (CAS-NR. 60-29-7);
16.Dimethylether (CAS-NR. 115-10-6);
17.Dimethylaminoethanol (CAS-NR. 108-01-0);
18.2-Methoxyethanol (CAS-NR. 109-86-4);
19.Butyrylcholinesterase (BCHE);
20.Diethylentriamin (CAS-NR. 111-40-0);
21.Dichlormethan (CAS-NR. 75-09-2);
22.Dimethylanilin (CAS-NR. 121-69-7);
23.Ethylbromid (CAS-NR. 74-96-4);
24.Ethylchlorid (CAS-NR. 75-00-3);
25.Ethylamin (CAS-NR. 75-04-7);
26.Hexamin (CAS-NR. 100-97-0);
27.Isopropanol (CAS-NR. 67-63-0);
28.Isopropylbromid (CAS-NR. 75-26-3);
29.Isopropylether (CAS-NR. 108-20-3);
30.Methylamin (CAS-NR. 74-89-5);
31.Methylbromid (CAS-NR. 74-83-9);
32.Monoisopropylamin (CAS-NR. 75-31-0);
33.Obidoximchlorid (CAS-NR. 114-90-9);
34.Kaliumbromid (CAS-NR. 7758-02-3);
35.Pyridin (CAS-NR. 110-86-1);
36.Pyridostigminbromid (CAS-NR. 101-26-8);
37.Natriumbromid (CAS-NR. 7647-15-6);
38.Natriummetall (CAS-NR. 7440-23-5);
39.Tributylamin (CAS-NR. 102-82-9);
40.Triethylamin (CAS-NR.-NR. 121-44-8); oder
41.Trimethylamin (CAS-NR. 75-50-3).
b.In Konzentrationen größer/gleich 90 Gew.-% wie folgt:
1.Aceton (CAS-NR. 67-64-1);
2.Acetylen (CAS-NR. 74-86-2);
3.Ammoniak (CAS-NR. 7664-41-7);
4.Antimon (CAS-NR. 7440-36-0);
5.Benzaldehyd (CAS-NR. 100-52-7);
6.Benzoin (CAS-NR. 119-53-9);
7.1-Butanol (CAS-NR. 71-36-3);
8.2-Butanol (CAS-NR. 78-92-2);
9.Isobutanol (CAS-NR. 78-83-1);
10.Tert-Butanol (CAS-NR. 75-65-0);
11.Calciumcarbid (CAS-NR. 75-20-7);
12.Kohlenmonoxid (CAS-NR. 630-08-0);
13.Chlor (CAS-NR. 7782-50-5);
14.Cyclohexanol (CAS-NR. 108-93-0);
15.Dicyclohexylamin (CAS-NR. 101-83-7);
16.Ethanol (CAS-NR. 64-17-5);
17.Ethylen (CAS-NR. 74-85-1);
18.Ethylenoxid (CAS-NR. 75-21-8);
19.Fluorapatit (CAS-NR. 1306-05-4);
20.Chlorwasserstoff (CAS-NR. 7647-01-0);
21.Schwefelwasserstoff (CAS-NR. 7783-06-4);
22.Mandelsäure (CAS-NR. 90-64-2);
23.Methanol (CAS-NR. 67-56-1);
24.Methylchlorid (CAS-NR. 74-87-3);
25.Methyliodid (CAS-NR. 74-88-4);
26.Methylmercaptan (CAS-NR. 74-93-1);
27.Monoethylenglycol (CAS-NR. 107-21-1);
28.Oxalylchlorid (CAS-NR. 79-37-8);
29.Kaliumsulfid (CAS-NR. 1312-73-8);
30.Kaliumthiocyanat (CAS-NR. 333-20-0);
31.Natriumhypochlorit (CAS-NR. 7681-52-9);
32.Schwefel (CAS-NR. 7704-34-9);
33.Schwefeldioxid (CAS-NR. 7446-09-5);
34.Schwefeltrioxid (CAS-NR. 7446-11-9);
35.Thiophosphorylchlorid (CAS-NR. 3982-91-0);
36.Triisobutylphosphit (CAS-NR. 1606-96-8);
37.Weißer Phosphor (CAS-NR. 12185-10-3); oder
38.Gelber Phosphor (CAS-NR. 7723-14-0).
XCIX.002 XCIX.002 Fentanyl und seine Derivate Alfentanil, Sufentanil, Remifentanil, Carfentanil und Salze davon.
Anmerkung: Unternummer X.C.IX.002 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
XCIX.003 XCIX.003 Chemische Ausgangsstoffe für Chemikalien, die auf das zentrale Nervensystem wirken, wie folgt:
a.4-Anilino-N-phenethylpiperidin (CAS-NR. 21409-26-7); oder
b.N-Phenethyl-4-piperidon (CAS-NR. 39742-60-4).
Anmerkungen:
1.Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von Nummer X.C.IX.003 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine einzeln erfasste Chemikalie zu mehr als 1 Gew.-% enthalten ist.
2.Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
X.C.IX.004
Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Nummer 1C010 oder 1C210 erfasst, zur Verwendung in "Verbundwerkstoff"-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von größer/gleich 3,18 x 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von größer/gleich 7,62 x 104 m.
X.C.IX.005
"Impfstoffe", "Immunotoxine", ,medizinische Produkte', ,Diagnose- undLebensmitteluntersuchungskits' wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a) "Impfstoffe", die von Nummer 1C351, 1C353 oder 1C354 erfasste Güter enthalten oder zur Verwendung gegen diese Güter entwickelt wurden,
b) "Immunotoxine", die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten, oder
c) ,medizinische Produkte', die eines der folgenden Güter enthalten:
1. von Unternummer 1C351d erfasste "Toxine" (ausgenommen von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine, von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind) oder
2. von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente (ausgenommen solche, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder vonUnternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine kodieren),
d) nicht von Unternummer X.C.IX.005c erfasste ,medizinische Produkte',
die eines der folgenden Güter enthalten:
1. von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine,
2. von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder
3. von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte
Organismen oder genetische Elemente, die von
Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von
Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von
Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von
Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine kodieren, oder
e) ,Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits', die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten (ausgenommen Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind).
Technische Anmerkungen:
1."Medizinische Produkte" sind 1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für Tests und die Behandlung von Menschen (oder Tieren) mit entsprechender Indikation, 2. abgepackt in einer für klinische oder medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und 3. von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) entweder als klinisches oder medizinisches Produkt oder für die Verwendung als neues Arzneimittel in der Forschung zugelassen.
2.,Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits' werden speziell für diagnostische Zwecke oder für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit entwickelt, verpackt und vermarktet. Biologische Toxine in anderen Konfigurationen einschließlich Massengutsendungen oder für andere Endverwendungszwecke sind von Nummer 1C351 erfasst.
X.C.IX.006
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste kommerzielle Ladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, und Stickstofftrifluorid in gasförmigem Zustand (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a) Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, in denen eine an einer einzigen Achse entlang wirkende Ladung verwendet wird, die bei Detonation ein Loch erzeugen und
1. eine beliebige Formulierung ,erfasster Materialien' enthalten,
2. nur eine einheitlich geformte konische Einlage mit einem Kegelwinkel von kleiner/gleich 90 Grad haben,
3. mehr als 0,010 kg aber höchstens 0,090 kg ,erfasste Materialien' enthalten und
4. einen Durchmesser von höchstens 114,3 cm haben,
b) Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, die höchstens 0,010 kg ,erfasste Materialien' enthalten,
c) Sprengschnüre oder Zündschläuche, die höchstens 0,064 kg/m ,erfasste Materialien' enthalten,
d) Treibmittelpatronen, die höchstens 0,70 kg ,erfasste Materialien' im Deflagrationsmaterial enthalten,
e) Detonatoren (elektrische oder nicht elektrische) und ihre Baugruppen, die höchstens 0,01 kg ,erfasste Materialien' enthalten,
f) Initialzünder, die höchstens 0,01 kg ,erfasste Materialien' enthalten,
g) Patronen für Ölquellen, die höchstens 0 015 kg ,erfasste Materialien' enthalten,
h) kommerzielle gegossene oder gepresste Verstärkerladungen, die höchstens 1,0 kg ,erfasste Materialien' enthalten,
i) kommerzielle vorgefertigte Schlämme und Emulsionen, die höchstens 10,0 kg und höchstens 35 Gew.-% ,erfasste Materialien' im Sinne der Nummer ML8 enthalten,
j) Sprengschneider und Trennwerkzeuge (severing tools), die höchstens 3,5 kg ,erfasste Materialien' enthalten,
k) pyrotechnische Vorrichtungen, sofern ausschließlich für kommerzielle Zwecke konstruiert (z. B. Theaterbühnen, Spezialeffekte für Kinofilme und Feuerwerke), die höchstens 3,0 kg ,erfasste Materialien' enthalten,
l) andere kommerzielle Sprengvorrichtungen und -ladungen, die nicht von den Unternummern X.C.IX.006.a bis .k erfasst sind und höchstens 1,0 kg,erfasste Materialien' enthalten oder
Anmerkung: Unternummer X.C.IX.006.l schließt Sicherheitsvorrichtungen für Automobile, Löschsysteme, Patronen für Nietpistolen, Sprengladungen für Agrar- sowie Öl- undGasförderbetriebe, Sportartikel, kommerziellen Bergbau oder Hoch- und Tiefbau und Verzögerungssätze, die für den Zusammenbau von kommerziellen Sprengvorrichtungen verwendet werden, ein.
m) Stickstofftrifluorid (NF3) in gasförmigem Zustand.
Anmerkungen:
1.,Erfasste Materialien' sind erfasste energetische Materialien (siehe 1C011, 1C111, 1C239 oder ML8).
2.Stickstofftrifluorid, nicht in gasförmigem Zustand, ist in der CML von Unternummer ML8.d erfasst.
X.C.IX.007
Mischungen, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind, sowie Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke,die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 erfasst sind, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a)Mischungen, die von Nummer 1C350 erfasste chemische Ausgangsstoffe in folgenden Konzentrationen enthalten:
1. Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist, enthalten.
2. Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger enthalten von:
a) einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist oder
b) einem einzelnen nicht im CWÜ aufgeführten chemischen Ausgangsstoff, der von Nummer 1C350 erfasst ist
b)Mischungen, die folgende Konzentrationen toxischer Chemikalien oder chemischer Ausgangsstoffe, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:
1. Mischungen, die folgende Konzentrationen in Liste 2 des CWÜ aufgeführter Chemikalien, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:
a)Mischungen, die 1 Gew.-% oder weniger einer einzelnen inListe 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.1 und a.2 erfasst ist, (d. h.Amiton oder PFIB enthaltende Mischungen) oder
b)Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.b.1, b.2, b.3, b.4, b.5 oder b.6 erfasst ist,
2. Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.4, a.5, a.6, a.7 oder 1C450.b.8 erfasst ist,
c) ,Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke', die chemische Ausgangsstoffe, die in Nummer 1C350 erfasst sind, in einer Menge von 300 g je Chemikalie oder weniger enthalten.
Technische Anmerkung:
Im Sinne dieser Unternummer sind ,Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke' abgepackte Materialien in festgelegter Zusammensetzung, die speziell für medizinische, analytische, diagnostische oder die öffentlichen Gesundheit betreffende Zwecke entwickelt, abgepackt und in Verkehr gebracht werden. Ersatzreagenzien für die in Unternummer X.C.IX.007.c beschriebenen Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke sind von Nummer 1C350 erfasst, wenn die Reagenzien mindestens einen der in dieser Nummer genannten chemischen Ausgangsstoffe in Konzentrationen enthalten, die größer/gleich den für die Mischungen in Nummer 1C350 angegebenen Erfassungsmengen sind.
X.C.IX.008
Nicht von Unternummer 1C008 erfasste nichtfluorierte Polymere, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a) aromatische Polyetherketone wie folgt:
1. Polyetheretherketon (PEEK),
2. Polyetherketonketon (PEKK),
3. Polyetherketon (PEK) oder
4. Polyetherketonetherketonketon (PEKEKK),
b) nicht belegt.
X.C.IX.009
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Materialien, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a) Präzisionskugellager aus gehärtetem Stahl- und Wolframkarbid (Durchmesser 3 mm oder größer),
b) andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Edelstahl-Platten vom Typ 304 und 316,
c) Platten aus Monel-Metall,
d) Tributylphosphat (CAS-Nr. 126-73-8),
e) Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in einer Konzentration von 20 Gew.% oder größer,
f) Fluor (CAS-Nr. 7782-41-4) oder
g) andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Alphastrahlen emittierende Radionuklide.
X.C.IX.010
Nicht von den Nummern 1C010, 1C210 oder X.C.IX.004 erfasste aromatische Polyamide (Aramide) in einer der folgenden Formen (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a) Primärformen,
b) Filamentgarne oder Einzelfäden,
c) Kabel aus Filamenten,
d) Glasseidenstränge (Rovings),
e) Stapelfasern oder geschnittene Fasern,
f) Gewebe,
g) Pulpe oder Flock.
X.C.IX.011
Nanomaterialien wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a) Halbleiter-Nanomaterialien,
b) Nanoverbundmaterialien oder
c) die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:
1. Kohlenstoff-Nanoröhren,
2. Kohlenstoff-Nanofasern,
3. Fullerene,
4. Graphene oder
5. Kohlenstoffzwiebeln.
Anmerkungen: Im Sinne von Nummer X.C.IX.011 sind Nanomaterialien Materialien, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. besteht aus Partikeln mit einem oder mehreren Außenmaßen im Bereich von 1-100 nm bei mehr als 1 % in der Anzahlgrößenverteilung,
2. hat in einer oder mehreren Dimensionen interne oder Oberflächenstrukturen im Bereich von 1-100 nm oder
3. weist ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von größer als 60 m2/cm3 auf, ausgenommen Materialien, die aus Partikeln mit einer Größe von weniger als 1 nm bestehen.
X.D.IX.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste
a)spezifische Software, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste
Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste
Hardware/Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, oder
b)andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste
Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste
Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.
X.E.IX.001"Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Nummern X.C.IX.004 und X.C.IX.010 erfassten faser- oder fadenförmigen Materialien.
X.E.IX.002"Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.C.IX.011 erfassten Nanomaterialien.
Kategorie X - Werkstoffbearbeitung
X.A.X.001 Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern, sowohl auf Bulk- als auch auf Trace-Basis, bestehend aus einer automatisierten Vorrichtung oder einer Kombination von Vorrichtungen für die automatisierte Entscheidungsfindung zum Nachweis verschiedener Arten von Sprengstoffen, Sprengstoffrückständen oder Sprengzündern und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür:
a)Sprengstoff-Detektionsausrüstung für die ,automatisierte Entscheidungsfindung' zur Detektion und Identifikation von losen Sprengstoffen unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Computertomografie, Dual-Energy-Verfahren oder kohärente Streuung), nuklearen (Analyse mit thermischen Neutronen, Analyse mit gepulsten schnellen Neutronen, IR-Spektroskopie mit gepulsten schnellen Neutronen und Kernresonanzabsorption von Gammastrahlen) oder elektromagnetischen Techniken (z. B. Quadrupolresonanz und Dielektrometrie),
a)nicht belegt,
a) Sprengzünder-Detektionsausrüstung für die automatisierte Entscheidungsfindung zur Detektion und Identifikation von Zündvorrichtungen (z. B. Sprengzünder, Zündkapseln) unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Dual-Energy-Verfahren oder Computertomografie) oder elektromagnetischen Techniken.
Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern in Nummer X.A.X.001 umfasst Ausrüstung zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.
Technische Anmerkungen:
1.,Automatisierte Entscheidungsfindung' ist die Fähigkeit der Ausrüstung, Sprengstoffe oder Sprengzünder auf der konstruktionsbedingten oder vom Bediener gewählten Empfindlichkeitsstufe zu erkennen und einen automatischen Alarm auszulösen, wenn Sprengstoffe oder Sprengzünder an oder oberhalb der Empfindlichkeitsstufe erkannt werden.
2.Dieser Eintrag erfasst keine Ausrüstung, die von der Interpretation von Indikatoren - zB Zuordnung von anorganischen/organischen Farben der überprüften Gegenstände - durch den Anwender abhängt.
3.Sprengstoffe und Sprengzünder umfassen gewerbliche Ladungen und Vorrichtungen, die von den Nummern X.C.VIII.004 und X.C.IX.006 erfasst werden, sowie energetische Materialien, die von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C239 erfasst werden.
X.A.X.002 Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschließlich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.
Technische Anmerkung:
Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden.
X.A.X.003 Lager und Lagersysteme, die nicht von Nummer 2A001 erfasst werden (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a)Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen über 573 K (300 °C), entweder unter Verwendung besonderer Werkstoffe oder durch besondere Wärmebehandlung oder
2. mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. ,DN' zu ermöglichen,
b)feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ANSI/AFBMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäß gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. ,DN' zu ermöglichen oder
c)hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C), Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 °C) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa,
1.aktive Magnetlagersysteme,
2.selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C).
Technische Anmerkungen:
1.,DN' ist das Produkt aus dem Durchmesser der Lagerbohrung in mm und der Drehgeschwindigkeit der Lager in U/min.
2.Betriebstemperaturen umfassen die Temperaturen, die bei Abschaltung eines Gasturbinenmotors nach dem Betrieb erreicht werden.
X.A.X.004 Rohrleitungen, Armaturen und Ventile, die aus rostfreiem Stahl mit KupferNickel-Legierung oder einem anderem legiertem Stahl mit einem Nickelund/oder Chromgehalt von 10 % oder mehr bestehen oder damit ausgekleidet sind:
a)Druckrohre und Verbindungsstücke mit einem Innendurchmesser größer/gleich 200 mm und geeignet für den Betrieb bei Drücken größer/gleich 3,4 MPa,
b)Rohrventile mit allen folgenden Eigenschaften, die nicht von Unternummer 2B350g erfasst werden:
1.Rohrgröße größer/gleich 200 mm Innendurchmesser und
2.ausgelegt auf 10,3 MPa oder mehr.
Anmerkungen:
1.Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.
2.Siehe Nummern 2E001 ("Entwicklung"), 2E002 ("Herstellung") und X.E.X.003 ("Verwendung") für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.
3-Siehe damit verbundene Kontrollen nach den Nummern 2A226, 2B350 und X.B.X.010.
X.A.X.005 Pumpen zur Bewegung geschmolzener Metalle durch elektromagnetische Kräfte.
Anmerkungen:
1.Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.
2.Siehe Nummern 2E001 ("Entwicklung"), 2E002 ("Herstellung") und X.E.X.003 ("Verwendung") für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.
3.Pumpen zur Verwendung in flüssigmetallgekühlten Reaktoren werden von Nummer 0A001 erfasst.
X.A.X.006 ,Tragbare elektrische Generatoren' und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
,Tragbare elektrische Generatoren': Die in Nummer X.A.X.006 aufgeführten Generatoren sind tragbar - 2 268 kg oder weniger auf Rädern - oder in einem 2,5-Tonnen-Lastkraftwagen ohne besondere Vorschrift transportierbar.
X.A.X.007 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a)Faltenbalgventile,
b)nicht belegt.
XBX001 "Kontinuierlich arbeitende Reaktoren" und ihre "modularen Komponenten".
Technische Anmerkungen:Anmerkungen:
1. "Kontinuierlich arbeitende Reaktoren" im Sinne von X.B.X.001 bestehen aus Plug-and-Play-Systemen, in denen Reaktanten kontinuierlich in den Reaktor eingebracht werden und das daraus resultierende Erzeugnis am Reaktorausgang entnommen wird.
2. "Modulare Komponenten" im Sinne von Unternummer X.B.X.001 sind Fluidik-Module, Flüssigkeitspumpen, Ventile, Festbettmodule, Mischermodule, Druckmesser, Flüssig-Flüssig-Separatoren usw.
XBX002 Nicht von Unternummer 2B352.i erfasste Nukleinsäure-Assembler und -Synthesegeräte, ganz oder teilweise automatisiert und konstruiert zur Erzeugung von Nukleinsäuren größer als 50 Basen.
XBX003 Automatische Peptidsynthesegeräte, die unter kontrollierten Atmosphären arbeiten können.
X.B.X.004 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen und "numerisch gesteuerte" Werkzeugmaschinen (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a)"Numerische Steuerungen" für Werkzeugmaschinen:
1.mit vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung oder
2.mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und mit einer kleinsten programmierbaren Eingabefeinheit, die besser (kleiner) als 0,001 mm ist,
3."numerische Steuerungen" für Werkzeugmaschinen mit zwei, drei oder vier interpolierenden Achsen zur simultanen "Bahnsteuerung" und einer Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten (CAD - Computer-Aided-Design) und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen oder
b)Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Interpolation für mehr als vier Achsen,
2.Echtzeitverarbeitung von Daten, um während der Bearbeitung die Werkzeugbahn, den Vorschub oder die Hauptspindelwerte zu verändern durch:
a)automatische Erzeugung und Veränderung von Teileprogrammen für die Bearbeitung in zwei oder mehr Achsen mithilfe von Messzyklen und Zugriff zu Teileprogramm-Quelldaten oder adaptive Steuerung mit mehr als einer gemessenen physikalischen und mithilfe eines Kennfeldes (Strategie) verarbeiteten Variablen zur Optimierung des Bearbeitungsprozesses durch Veränderung eines Maschinenbefehls oder mehrerer Maschinenbefehle oder
3.Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CADDaten und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen,
b)"numerisch gesteuerte" Werkzeugmaschinen, die gemäßden technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:
1.zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und
2.eine Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (2006) mit allen verfügbaren Kompensationen:
a)besser als 15 µm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Schleifmaschinen,
b)besser als 15 µm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Fräsmaschinen oder
c)besser als 15 µm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Drehmaschinen oder
c)Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
1. Werkzeugmaschinen für Dreh-, Schleif- oder Fräsbearbeitungen oder eine beliebige Kombination von diesen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)eine oder mehrere bahnsteuerungsfähige "Schwenkspindeln",
Anmerkung: Unternummer X.B.X.004d.1.a gilt nur für Schleif- oder Fräsmaschinen.
b)"Planlaufabweichung" bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),
Anmerkung: Unternummer X.B.X.004.d.1.b gilt nur für Drehmaschinen.
c)"Rundlaufabweichung" bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) oder
d)"Positioniergenauigkeit" mit allen verfügbaren Kompensationen ist kleiner (besser) 0,001° bei jeder Drehachse,
2.Funkenerosionsmaschinen (EDM) - Drahterodiermaschinen - mit fünf oder mehr Achsen, die für eine Bahnsteuerung simultan koordiniert werden können.
X.B.X.005 Nicht "numerisch gesteuerte" Werkzeugmaschinen für die Erzeugung optisch hochwertiger Oberflächen (siehe Liste der kontrollierten Güter) sowie besonders konstruierte Bauteile hierfür:
a)Drehmaschinen, bei denen ein Werkzeug mit einer Schneide verwendet wird, mit allen folgenden Merkmalen:
1Schlitten-Positioniergenauigkeit kleiner (besser) 0,0005 mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg,
2Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit beim Anfahren von beiden Seiten kleiner (besser) 0,00025 mm bezogen auf 300 mm Verfahrlänge,
3Spindel-Rundlaufabweichung und Spindel-Planlaufabweichung kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),
4Winkelabweichung der Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg und
1.Rechtwinkeligkeit des Schlittens kleiner (besser) 0,001 mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg.
Technische Anmerkung:
Die Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit R einer Achse beim Anfahren von beiden Seiten ist der maximale Wert der Positions-Wiederholgenauigkeit bei jeder Position entlang oder rundum der Achse, ermittelt mit dem Messverfahren und unter den Bedingungen, die in Abschnitt 2.11 der Norm ISO 230-2 (1988) spezifiziert sind.
b)Schlagfräsmaschinen (fly cutting machines) mit allen folgenden Eigenschaften:
1.Spindel-"Rundlaufabweichung" und Spindel-"Planlaufabweichung" kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) und
2.Winkelabweichung von Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg.
X.B.X.006 Nicht von Nummer 2B003 erfasste Zahnradherstellungs- und/oder Endbearbeitungsmaschinen, mit denen Zahnräder mit einer Qualität besser als AGMA 11 hergestellt werden können.
X.B.X.007 Nicht von Nummer 2B006 oder 2B206 erfasste Messmaschinen oder -systeme wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a)Manuelle Messmaschinen mit den beiden folgenden Eigenschaften:
1.zwei oder mehr Achsen und
2.Messunsicherheit kleiner (besser)/gleich (3 + L/300) μm bei jeder Achse (Messlänge L in mm).
X.B.X.008 Nicht von Nummer 2B007 oder 2B207 erfasste "Roboter", die RückmeldeInformationen von einem oder mehreren Sensoren in Echtzeit verarbeiten können, um Programme und numerische Programmdaten zu erzeugen oder zu verändern.
X.B.X.009 Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die von Nummer X.B.X.004 erfasst werden, oder für Ausrüstung, die von den Nummern X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfasst wird:
a)Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),
b)einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit allen folgenden Merkmalen:
1.Schneidkante riss- und riefenfrei in allen Richtungen bei 400facher Vergrößerung,
2.Schneidenradius zwischen 0,1 mm und 5 mm und
3.Unrundheit des Schneidenradius kleiner (besser) 0,002 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),
c)besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers "numerische Steuerungen", Werkzeugmaschinen oder PositionsRückmeldeeinrichtungen auf oder über das in den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007, X.B.X.008 oder X.B.X.009 angegebene Niveau verbessern können.
Technische Anmerkung:
Dieser Eintrag erfasst keine "Laser"-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.
X.B.X.010 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a)andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste isostatische Pressen,
b)Ausrüstung für die Herstellung von Faltenbälgen, einschließlich hydraulischer Formvorrichtungen und Gesenke dafür,
c)Laser-Schweißmaschinen,
d)MIG-Schweißer,
e)Elektronenstrahlschweißer,
f)Ausrüstung aus Monel, einschließlich Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter,
g)Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus nicht rostendem Stahl
Anmerkung: Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke gelten für die Zwecke der Unternummer X.B.X.010.g als Teil der Rohrleitungen.
a)Bergbau- und Bohrausrüstung wie folgt:
1.schwere Bohrausrüstung, geeignet zum Bohren von Löchern mit mehr als zwei Fuß Durchmesser,
2.schwere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden,
i)Galvanisierausrüstung, konstruiert für die Beschichtung mit Nickel oder Aluminium,
j)Pumpen, konstruiert für industrielle Dienstleistungen und für den Einsatz mit einem Elektromotor von mindestens 5 PS,
k)andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vakuumventile, Rohrleitungen, Flansche, Dichtungen und zugehörige Ausrüstung, speziell konzipiert für die Verwendung im Hochvakuumbetrieb,
l)andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Drückmaschinen und Fließdrückmaschinen,
m)andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen,
n)Platten, Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus austenitischem nicht rostenden Stahl.
X.D.X.001 "Software", speziell konzipiert oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.X.001 erfassten Ausrüstung.
X.D.X.002 "Software", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände.
X.D.X.003 "Software", speziell konzipiert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006 oder X.B.X.007, X.B.X.008 und X.B.X.009 erfassten Ausrüstung.
X.D.X.004 Spezifische "Software" wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a)"Software" zur adaptiven Steuerung (adaptive control) mit den beiden folgenden Eigenschaften:
1.für flexible Fertigungseinheiten (Flexible Manufacturing Unit -FMU) und
2.geeignet zur Erzeugung oder Änderung von Programmen oder Daten in Echtzeit durch Nutzung der gleichzeitig mit mindestens zwei Detektionstechniken gewonnenen Signale, wie
a)Bildverarbeitung zur Werkstückerkennung (optische Einstellung),
b)Infrarot-Abbildung,
c)Akustische Abbildung (akustisch),
d)Berührungsmessung,
e)Trägheits-Positionierung,
f)Kraftmessung und
g)Drehmomentmessung,
Anmerkung:Unternummer X.D.X.004.a erfasst nicht Software, die unter Verwendung vorgespeicherter Teileprogramme und einer vorgespeicherten Strategie zur Verteilung der Teileprogramme für den Wiedereinsatz von funktionell identischen Geräten innerhalb einer flexiblen Fertigungseinheit sorgt.
b)nicht belegt.
X.D.X.005 "Software", speziell konzipiert oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Güter.
Anmerkung: Zur "Technologie" für die von diesem Eintrag erfassten "Software" siehe Nummer 2E001 ("Entwicklung").
X.D.X.006 "Software", speziell konzipiert für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.
X.E.X.001 "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung oder die unverzichtbar ist für die "Entwicklung" der von Nummer X.D.X.002 erfassten "Software".
Anmerkung: Siehe Nummer X.A.X.002 und X.D.X.002 für damit verbundene Kontrollen von Waren und Software.
X.E.X.002 "Technologie" für die "Verwendung" der von den Nummern X.B.X.004,
X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfassten Güter.
X.E.X.003 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Ausrüstung.
X.E.X.004 "Technologie" für die "Verwendung" der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.'
Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1
Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von "Teil I - Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2".
Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union (2020/C 85/01).
Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach Artikeln 2a und 2b dieser Verordnung.
Kategorie I - Allgemeine Elektronik
X.A.I.001 Elektronische Geräte und Bestandteile.
a)"Mikroprozessoren", "Mikrocomputer" und Mikrocontroller mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Leistungsgeschwindigkeit größer/gleich 5 Gflops und arithmetische Logikeinheit mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 bit,
2.Taktfrequenz größer als 25 MHz oder
3. mit mehr als einem Daten- oder Befehlsbus oder mehr als einer seriellen Kommunikationsschnittstelle für die direkte externe Zusammenschaltung paralleler "Mikroprozessoren" mit einer Übertragungsrate von 2,5 Mbyte/s,
b)Speicherschaltungen wie folgt:
1.Elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:
a)mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder
b)mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROMTypen:
1.mehr als 1 Mbit pro Paket oder
2.mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns,
2.Statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:
a)mehr als 1 Mbit pro Paket oder
b)mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns,
c)Analog-Digital-Wandler mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Auflösung größer/gleich 8 bit, aber kleiner als 12 bit, mit einer Ausgaberategrößer als 200 Megasamples pro Sekunde (MSPS),
2. Auflösung von 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS),
3. Auflösung größer als 12 bit, aber kleiner/gleich 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 10 Megasamples pro Sekunde (MSPS), oder
4. Auflösung größer als 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 2,5 Megasamples pro Sekunde (MSPS).
d)Anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise mit einer maximalen Anzahl einzelner digitaler Ein-/Ausgaben zwischen 200 und 700,
e)FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform), ausgelegt für eine komplexe FFT mit 1 024 Punkten in weniger als 1 ms,
f)kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.mehr als 144 Anschlüsse oder
2.typische "Signallaufzeit des Grundgatters" (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,4 ns;
g)"elektronische Vakuumbauelemente" mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrichbetrieb, wie folgt:
1.hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte,
2.Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)"Momentan-Bandbreite" größer/gleich einer halben Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,2, oder
b)"Momentan-Bandbreite" weniger als eine halbe Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,4,
h)Flexible Strahlführungselemente, ausgelegt für den Einsatz bei Frequenzen größer als 40 GHz,
i)Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Trägerfrequenz größer als 1 GHz oder
2. Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und
a),Frequenz-Nebenkeulendämpfung' größer als 55 dB,
b)Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100 oder
c)dispergierende Verzögerung größer als 10 Mikrosekunden, Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.I.001.i ist ,Frequenz Nebenkeulendämpfung' der im Datenblatt angegebene Dämpfungshöchstwert.
j),Zellen' wie folgt:
1.,Primärzellen' mit einer ,Energiedichte' kleiner/gleich 550 Wh/kg bei 293 K(20 °C),
2.,Sekundärzellen' mit einer Energiedichte kleiner/gleich 350 Wh/kg bei 293 K (20 °C),
Anmerkung: Unternummer X.A.I.001j erfasst nicht Batterien; dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries), ein.
Technische Anmerkungen:
1.Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden - Ah) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).
2.Im Sinne von Nummer X.A.I.001.j wird ,Zelle' definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über den Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.
3.Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j1 wird ,Primärzelle' definiert als eine ,Zelle' die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.
4.Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j2 wird ,Sekundärzelle' definiert als eine ,Zelle' die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann.
k)"supraleitende" Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Minute vollständig geladen oder entladen zu werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer X.A.I.001k erfasst nicht "supraleitende" Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging).
1.Maximale Energieabgabe während der der Entladung geteilt durch die Dauer der Entladung von mehr als 500 kJ pro Minute,
2.Innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und
3.spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 T oder eine "Gesamtstromdichte" (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2,
l)Schaltkreise oder Systeme für die Speicherung elektromagnetischer Energie, die Bauteile aus "supraleitenden" Werkstoffen enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der "kritischen Temperatur" von wenigstens einem ihrer "supraleitenden" Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Resonanzbetriebsfrequenz größer als 1 MHz,
2.Gespeicherte Energiedichte größer/gleich 1 MJ/m3 und
3.Entladezeit kleiner als 1 ms,
m)Wasserstoff-/Wasserstoff-Isotop-Thyratrone, keramisch-metallische Konstruktion und spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A,
n)nicht belegt,
o)"weltraumgeeignete" Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, die nicht von Unternummer 3A001e41 erfasst werden.
X.A.I.002 "Elektronische Baugruppen", Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke.
a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektronische
Prüfgeräte,
b)Digitale Mess-/Datenaufzeichnungsmagnetbandgeräte mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1.Maximale Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s und Einsatz von Schrägschriftverfahren,
2.Maximale Übertragungsrate der digitalen Schnittstelle größer als 120 Mbit/s und Einsatz von Festkopfverfahren oder
3."weltraumgeeignet",
c)Einrichtungen mit einer maximalen Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s, konstruiert, um digitale Videobandgeräte als digitale Messmagnetbandgeräte einsetzen zu können,
d)Nichtmodulare analoge Oszilloskope mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz,
e)Modulare analoge Oszilloskopsysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Grundgerät (Mainframe) mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz oder
2.Einschubmodule mit einer Einzelbandreite größer/gleich 4 GHz,
f)Analoge Sampling-Oszilloskope für die Analyse von periodischen Ereignissen mit einer effektiven Bandbreite größer als 4 GHz,
g)Digitale Oszilloskope und Transientenrekorder mit A-/D-Wandlerverfahren, die geeignet sind zur Speicherung transienter Vorgänge durch sequentielle Abtastung einmaliger Eingangssignale in aufeinanderfolgenden Intervallen von weniger als 1 ns (mehr als 1 Gigasamples pro Sekunde (GSPS)), mit einer digitalen Auflösung von 8 Bit oder mehr und einer Speichermöglichkeit von 256 oder mehr Abtastwerten.
Anmerkung: Nummer X.A.I.002 erfasst die folgenden besonders konstruierten Bestandteile für analoge Oszilloskope:
1.Einschubmodule,
2.externe Verstärker,
3.Vorverstärker,
4.Sampling-Zusätze,
5.Kathodenstrahlröhren.
X.A.I.003 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt;
a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler für den Frequenzbereich von 300 Hz bis 600 Hz,
b)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Massenspektrometer,
c)Alle Röntgenblitzgeräte oder Bestandteile damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger,
d)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Signalverstärker,
e)Elektronische Ausrüstung zur Generierung von Zeitverzögerung oder zur Messung von Zeitintervallen wie folgt:
1.Digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde oder
2.Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde,
f)chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente.
X.B.I.001 Ausrüstung für die Fertigung von Elektronikbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A0011 oder X.A.I.001,
b)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und "elektronischen Baugruppen", wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstungaufweisen:
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b erfasst auch Ausrüstung, die für die Herstellung anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.
1.Ausrüstung für die Verarbeitung von Materialien für die Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Unternummer X.B.I.001b wie folgt:
Anmerkung: Nummer X.B.I.001 erfasst nicht Quarzofenrohre, Ofenauskleidungen, Paddles, Schiffchen (ausgenommen besonders konstruierte käfigförmige Schiffchen), Bubbler, Kassetten oder Tiegel besonders konstruiert für die von Unternummer X.B.I.001b1 erfasste Verarbeitungsausrüstung.
a)Ausrüstung zur Herstellung von polykristallinem Silicium und von Nummer 3C001 erfasste Materialien,
b)Ausrüstung besonders konstruiert für die Reinigung oder Verarbeitung von Halbleitermaterialien der Kategorie III/V und II/VI, erfasst von Nummer 3C001, 3C002, 3C003, 3C004 oder 3C0053, ausgenommen Kristallziehanlagen, für die die folgende Unternummer X.B.I.001b1c gilt,
c) Kristallzieher und -öfen wie folgt:
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1c erfasst nicht Diffusions- und Oxidationsöfen.
1.Ausrüstung für das Glühen oder Rekristallisation mit Ausnahme von Öfen mit konstanter Temperatur mit hohem Energietransfer, die in der Lage sind, Halbleiterwafer bei einem Durchsatz von über 0,005 m2 pro Minute zu verarbeiten;
2.,Speicherprogrammgesteuerte' Kristallziehanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)wiederaufladbar ohne Austausch des Tiegelbehälters,
b)geeignet für den Betrieb bei Drücken größer als 2,5 x 105 Pa oder
c)geeignet zum Ziehen von Kristallen mit einem Durchmesser größer als 100 mm.
i)Ausrüstung für die "chemische Beschichtung aus der Gasphase" (CVD), zB plasmaverstärktes CVD (PECVD) oder photonenverstärktes CVD, für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, mit einer der folgenden Eigenschaften zum Beschichten von Oxiden, Nitriden, Metallen oder Polysilizium:
1.Ausrüstung zur "chemischen Beschichtung aus der Gasphase" mit Betrieb unter 105 Pa oder
2.PECVD-Ausrüstung, die entweder unter 60 Pa arbeitet oder für automatische Waferbearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen ausgelegt ist,
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1i erfasst nicht Niederdrucksysteme zur "chemischen Beschichtung aus der Gasphase" (LPCVD) oder reaktive "Sputtering"-Ausrüstung.
j)Elektronenstrahlsysteme, besonders konstruiert oder geändert für die Maskenherstellung oder die Verarbeitung von Halbleiterbauelementen mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Ablenkung des Elektronenstrahls,
2.geformtes, nicht-Gaußsches Strahlprofil,
3.Digital-Analog-Umwandlungsrate größer als 3 MHz,
4.Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit oder
5.Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1j erfasst nicht Beschichtungssysteme mittels Elektronenstrahl oder Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Zwecke.
k)Ausrüstung für die Oberflächenendbearbeitung zur Bearbeitung von Halbleiterwafern wie folgt:
1.Besonders konstruierte Ausrüstung für die Rückseitenbearbeitung von Wafern mit einem Durchmesser von mehr als 100 Mikrometer und deren anschließendes Abtrennen oder
2.Besonders konstruierte Ausrüstung zur Erreichung einer Oberflächenrauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2-Sigma-Wert kleiner/gleich 2 Mikrometer, Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading - TIR),
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1k erfasst nicht einseitige Läpp- und Polierausrüstung für die Wafer-Oberflächenbearbeitung.
l)Ausrüstung zur internen Vernetzung, darunter gemeinsame einfache oder mehrere besonders konstruierte Vakuumkammern zur Integration der von Nummer X.B.I.001 erfassten Ausrüstung in ein vollständiges System,
m),speicherprogrammierbare' Ausrüstung unter Einsatz von "Lasern" für die Reparatur oder das Beschneiden "monolithisch integrierter Schaltungen" mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Positioniergenauigkeit feiner als ± 1 Mikrometer oder
2. Fokusgröße (Schnittfugenbreite) kleiner als 3 Mikrometer.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.B.I.001b1 bezeichnet ,Kathodenzerstäubungsbeschichtung' (Sputtern/Aufstäuben) (sputtering) ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten. Dabei werden positiv geladene Ionen mithilfe eines elektrischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) geschossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf dem Substrat niederschlagen. (Anmerkung: Sputtern mittels Trioden-, oder Magnetronanlagen oder mittels HF-Spannung zur Erhöhung der Haftfestigkeit der Schicht und der Beschichtungsrate sind übliche Varianten dieses Verfahrens.)
2.Masken, Masken-Substrate, Ausrüstung zur Herstellung von Masken und Ausrüstung für die Bildübertragung zur Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Nummer X.B.I.001 wie folgt:
Anmerkung: Der Begriff Masken bezieht sich auf Masken, die in der Elektronenstrahllithografie, der Röntgenlithografie und der UV-Lithografie sowie in der üblichen UV- und Fotolithografie im sichtbaren Spektrum verwendet werden.
a)Fertige Masken, Reticles und Konstruktionen, ausgenommen:
1.Fertige Masken oder Reticles für die Herstellung von integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 erfasst sind, oder
2.Masken oder Reticles, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)Ihre Konstruktion beruht auf Geometrien größer/gleich 2,5 Mikrometer und
b)Ihre Konstruktion enthält keine besonderen Merkmale zur Änderung des Verwendungszwecks durch Herstellungsausrüstung oder "Software",
b)Masken-Substrate wie folgt:
1.hartoberflächenbeschichtete (z. B. Chrom, Silizium, Molybdän) "Substrate" (z. B. Glas, Quarz, Saphir) für die Herstellung von Masken mit Abmessungen größer als 125 mm x 125 mm oder
2.Substrate besonders konstruiert für Röntgenmasken,
c)Ausrüstung, ausgenommen Universalrechner, besonders konstruiert für das computergestützte Design (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen,
d)Ausrüstung oder Maschinen zur Herstellung von Masken oder Reticles, wie folgt:
1.Fotooptische Step-and-repeat-Kameras, geeignet zur Produktion von Anordnungen größer als 100 mm x 100 mm oder geeignet zur einer einfachen Belichtung größer als 6 mm x 6 mm in der Bildebene (d. h. Brenn-)Ebene oder geeignet zur Erzeugung von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer im Fotolack auf dem "Substrat",
2.Ausrüstung zur Herstellung von Masken- oder Reticles mit Ionen oder "Laser"-Strahllithografie, geeignet für die Produktion von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer, oder
3.Geräte oder Halter zum Ändern von Masken oder Reticles oder zum Hinzufügen von Pellicles zum Entfernen von Mängeln,
Anmerkung: Unternummern X.B.I.001b2d1 und b2d2 erfassen keine Ausrüstung zur Maskenherstellung nach fotooptischen Verfahren, die entweder vor dem 1. Januar 1980 im Handel erhältlich waren oder deren Leistung nicht besser ist als diese Geräte.
e),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung für die Kontrolle von Masken, Reticles oder Pellicles mit folgenden Eigenschaften:
1.Auflösung von 0,25 Mikrometer oder feiner und
2.Präzision von 0,75 Mikrometer oder feiner über eine Entfernung in einer oder zwei Koordinaten größer/gleich 63,5 mm,
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2e erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.
f)Ausrüstung für die Justierung und Belichtung zur Waferproduktion unter Verwendung fotooptischer oder Röntgentechniken, z. B. Lithografie-Ausrüstung, einschließlich sowohl Ausrüstung für Projektionsbildübertragung als auch Step-and-repeat (direct step on wafer)- oder step-and-scan (scanner)-Ausrüstung, die eine der folgenden Funktionen ausführen kann:
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2f erfasst nicht Ausrüstung für die Justierung und Belichtung fotooptischer Masken bei Kontakt- und Proximitybelichtung oder Ausrüstung für Kontaktbildübertragung.
1.Herstellung einer Strukturbreite von weniger als 2,5 Mikrometer,
2.Justierung mit einer Genauigkeit kleiner als ± 0,25 Mikrometer (3 Sigma),
3.Maschine-zu-Maschine-Overlay kleiner/gleich 0,3 Mikrometer oder
4.Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 400 nm;
g)Elektronenstrahl-, Ionenstrahl oder Röntgenstrahl-Ausrüstung für die Projektionsbildübertragung, geeignet zur Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer,
Anmerkung: Für Systeme mit fokussiertem abgelenkten Strahl (Direktschreibsysteme) siehe Unternummer X.B.I.001b1j.
h)Ausrüstung, die "Laser" zur Direktschreibvorgängen auf Wafer verwendet, geeignet für die Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer.
3.Ausrüstung für den Zusammenbau integrierter Schaltungen, wie folgt:
a),Speicherprogrammgesteuerte' Die-Bonder mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1.Besonders konstruiert für "integrierte Hybrid-Schaltungen",
2.Positionierungverfahrweg der Stufe X-Y größer als 37,5 x 37,5 mm und
3.Genauigkeit der Positionierung in der X-Y-Ebene feiner als ± 10 Mikrometer,
b),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung zur Herstellung mehrerer Bindungen in einem einzigen Vorgang (z. B. Beam-Lead-Bonder, Chipträger-Verbindungen, Tape-Bonder),
c)Halbautomatische oder automatische Hot-Cap-Versiegelungsvorrichtungen, bei denen die Kappe lokal auf eine höhere Temperatur als der Grundkörper des Pakets erhitzt wird, besonders konstruiert für unter Nummer 3A0011 erfasste keramische Mikroprozessorbaugruppen mit einem Durchsatz größer/gleich ein Paket pro Minute.
Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b3 erfasst keine Punktschweißgeräte im Widerstandsschweißverfahren für allgemeine Zwecke.
4.Luftfilter, die geeignet sind, eine Umgebungsluft zu generieren, die 10 oder weniger Partikel von 0,3 Mikrometer oder weniger pro 0,02832 m3 enthält sowie dafür bestimmtes Filterzubehör.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.001 bezeichnet der Ausdruck ,speicherprogrammierbar' (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon ,speicherprogrammierbar' sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.
X.B.I.002 Ausrüstung für die Prüfung oder das Testen elektronischer Bestandteile, Werkstoffe und Materialien sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür.
a)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A0011 oder X.A.I.001,
b)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und "elektronischen Baugruppen", wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:
Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b erfasst auch Ausrüstung, die für die Prüfung oder das Testen anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.
1.,Speicherprogrammierbare' Prüfausrüstung für die automatische Erkennung von Mängeln, Fehlern oder Kontaminanten kleiner/gleich 0,6 Mikrometer in oder auf bearbeiteten Wafern, Substraten, ausgenommen gedruckte Schaltungen oder Chips, mit optischen Bildbeschaffungsverfahren für den Mustervergleich,
Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b1 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.
2.Besonders konstruierte ,speicherprogrammierbare' Mess- und Analyseausrüstung, wie folgt:
a)Besonders konstruiert für die Messung des Sauerstoff- oder Kohlenstoffgehalts in Halbleitermaterialien,
b)Ausrüstung zur Messung der Linienbreite mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner,
c)Besonders konstruierte Ebenheitsmesseinrichtungen, geeignet zur Messung von Abweichungen von der Ebenheit kleiner/gleich 10 Mikrometer mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner.
3.,Speicherprogrammierbare' Wafertestausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)Positioniergenauigkeit feiner als 3,5 Mikrometer,
b)Geeignet zum Testen von Geräten mit mehr als 68 Anschlüssen oder
c)Geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 1 GHz,
4.Prüfausrüstung, wie folgt:
a),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von diskreten Halbleiterbauelementen und ungehäusten Chips, geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 18 GHz,
Technische Anmerkung: Diskrete Halbleiterbauelemente umfassen Fotozellen und Solarzellen.
b),Speicherprogrammierbare' Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen integrierter Schaltungen und "elektronischer Baugruppen" hierfür, geeignet für Funktionsprüfungen:
1.bei einer ,Testmusterrate' größer als 20 MHz oder
2.bei einer ,Testmusterrate' größer als 10 MHz und kleiner/gleich 20 MHz und geeignet zum Testen von Gehäusen mit mehr als 68 Anschlüssen.
Anmerkungen: Unternummer X.B.I.002b4b erfasst nicht Prüfausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von:
1. Speichern,
2. "Baugruppen" oder einer Klasse von "elektronischen Baugruppen" für die Haushalts- oder Unterhaltungs-Elektronik und
3. Elektronischen Bestandteilen, "elektronischen Baugruppen" und integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A0011 oder X.A.I.001 erfasst werden, sofern diese Prüfausrüstungen keine Rechenanlagen mit "anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" enthalten.
Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.B.I.002b4b wird ,Testmusterrate' (pattern rate) definiert als die maximal mögliche Frequenz in der digitalen Betriebsart eines Testers. Sie entspricht daher der höchstmöglichen Datenrate, die ein Tester im nicht gemultiplexten Betrieb erreichen kann. Sie wird auch Testgeschwindigkeit, maximale Digitalfrequenz oder maximale digitale Geschwindigkeit genannt.
c)Ausrüstung, besonders konstruiert für die Bestimmung der Leistung von Focal-Plane-Arrays bei Wellenlängen größer als 1200 nm, bei der ,speicherprogrammierbare' Messungen oder computergestützte Auswertungen verwendet werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Mit Lichtpunktabtastern mit einem Durchmesser kleiner als 0,12 mm,
2. Konstruiert zur Messung lichtempfindlicher Leistungsparameter und zur Bewertung des Frequenzgangs, der Modulationsübertragungsfunktion, der Gleichmäßigkeit der Ansprechempfindlichkeit oder des Rauschens, oder
3. Konstruiert für die Bewertung von Arrays, geeignet zur Erstellung von Bildern mit mehr als 32 x 32 Zeilenelementen,
5.Elektronenstrahltestsysteme, konstruiert für den Betrieb bei oder unter 3 keV, oder "Laser"strahlsysteme, zur berührungsfreien Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand, mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Stroboskopische Fähigkeit entweder mittels Strahlaustastung oder Pulsbetrieb des Detektors,
b) Mit einem Elektronenspektrometer zur Spannungsmessung mit einer Auflösung kleiner als 0,5 V oder
c) Elektrische Prüfvorrichtungen für die Leistungsanalyse integrierter Schaltungen,
Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b5 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope, ausgenommen solche, die für die berührungsfreie Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand besonders konstruiert und ausgerüstet sind.
6.,Speicherprogrammierbare' multifunktionale fokussierte Ionenstrahlsysteme, besonders konstruiert für die Fertigung, Reparatur, Aufbauanalyse und Prüfung von Masken oder Halbleiterbauelementen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner oder
b) Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit
7.Partikelmesssysteme, die "Laser" verwenden, konstruiert zum Messen von Partikelgrößen und -konzentrationen in der Luft, mit den beiden folgenden Eigenschaften:
a)Geeignet zur Messung von Partikelgrößen kleiner/gleich 0,2 Mikrometer bei einer Durchflussrate größer/gleich 0,02832 m3 pro Minute und
b)Geeignet zur Charakterisierung von reiner Luft der Klasse 10 oder besser.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.002 bezeichnet der Ausdruck ,speicherprogrammierbar' (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon ,speicherprogrammierbar' sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.
X.C.I.001 Positiv-Fotoresists, konstruiert für die Halbleiter-Lithografie, besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen zwischen 370 und 193 nm.
X.D.I.001 "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, oder von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 und X.B.I.002 erfasst wird, oder "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001g und 3B001h1 erfasst wird.
X.E.I.001 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 oder X.B.I.002 erfasst wird, oder von Werkstoffen und Materialien, die von Nummer X.C.I.001 erfasst werden.
Kategorie II - Rechner
Anmerkung: Kategorie II erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
X.A.II.001 Computer, "elektronische Baugruppen" und verwandte Geräte, die nicht von Nummer 4A001 oder 4A0031 erfasst werden, und besonders konstruierte und Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Die Erfassung von in Nummer X.A.II.001 beschriebenen "Digitalrechnern" und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern
a)die "Digitalrechner" oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme,
b)die "Digitalrechner" oder verwandten Geräte nicht einen "Hauptbestandteil" der anderen Geräte oder Systeme darstellen und
N.B.1: Die Erfassung von Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des "Hauptbestandteils" nicht mehr erfüllt ist.
N.B.2: Die Erfassung von "Digitalrechnern" oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation).
c)die "Technologie" für die "Digitalrechner" oder verwandten Geräte von Nummer 4E3 geregelt wird.
a)Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie "elektronische Baugruppen" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 °C),
b)"Digitalrechner", einschließlich Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", mit einer "angepassten Spitzenleistung" ("APP") größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),
c)"Elektronische Baugruppen", besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, wie folgt:
1.Konstruiert, um Konfigurationen von 16 oder mehr Prozessoren zusammenschalten zu können,
2.nicht belegt,
Anmerkung 1: Unternummer X.A.II.001c gilt nur für "elektronische Baugruppen" und programmierbare Zusammenschaltungen mit einer "APP", die die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet, soweit sie als einzelne "elektronische Baugruppen" geliefert werden. Sie gilt nicht für "elektronische Baugruppen", die aufgrund ihrer Konstruktion auf eine Verwendung als von Unternummer X.A.II.001k erfasste verwandte Geräte beschränkt sind.
Anmerkung 2: Unternummer X.A.II.001c erfasst keine "elektronischen Baugruppen", besonders konstruiert für Produkte oder Produktfamilien, deren Maximalkonfiguration die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet.
d)nicht belegt,
e)nicht belegt,
f)Geräte zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", mit einer "angepassten Spitzenleistung" ("APP") größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),
g)nicht belegt,
h)nicht belegt,
i)Geräte mit ,Endgeräte-Schnittstellen', die die Grenzwerte der Nummer X.A.III.101 überschreiten,
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001i bezeichnet der Ausdruck ,Endgeräte-Schnittstellen' Ausrüstung für den Ein- oder Austritt von Informationen im Telekommunikationssystem, beispielsweise Telefongeräte, Datengeräte, Computer usw.
j)Geräte, besonders konstruiert für die externe Vernetzung von "Digitalrechnern" oder verwandten Geräten, die eine Kommunikation mit Datenraten über 80 MByte/s erlauben.
Anmerkung: Unternummer X.A.II.001j erfasst keine Geräte zur internen Vernetzung (z. B. Rückwandplatinen, Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, "Netzzugangssteuerungen" oder ,Kommunikationskanalsteuerungen'.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001j wird ,Kommunikationskanalsteuerung' (communications channel controller) definiert als eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.
k)"Hybridrechner" und "elektronische Baugruppen" sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:
1.32 oder mehr Kanäle und
2.Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200 000 Hz.
X.D.II.001 "Software" zur Prüfung und Validierung von "Programmen", "Software", die die automatische Generierung von "Quellcodes" ermöglicht, und Betriebssystem-"Software", besonders entwickelt für Rechner zur "Echtzeitverarbeitung".
a)"Software" zur Prüfung und Validierung von "Programmen" mit mathematischen und analytischen Verfahren, entwickelt oder geändert für "Programme" mit mehr als 500 000 "Quellcode"-Befehlen,
b)"Software", die die automatische Generierung von "Quellcodes" aus Online-Daten von externen Sensoren ermöglicht, die in der Verordnung (EU) 2021/821 beschrieben sind, oder
c)Betriebssystem-"Software", besonders entwickelt für Rechner zur "Echtzeitverarbeitung", die eine "Prozess-Reaktionszeit" (global interrupt latency time) kleiner als 20 Mikrosekunden gewährleisten.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.D.II.001 wird ,Prozess-Reaktionszeit' (Reaktionszeit auf eine globale Unterbrechung) (global interrupt latency time) definiert als die Zeit, die ein Rechnersystem benötigt, um eine durch ein Ereignis verursachte Unterbrechung (interrupt) zu erkennen, die Unterbrechung zu bedienen und auf ein anderes speicher-residentes Programm (task) zur Bearbeitung dieser Unterbrechung umzuschalten.
X.D.II.002 "Software", andere als von Nummer 4D001 erfasst, besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, die von Nummer 4A1012, Unternummer X.A.II.001 erfasst wird.
X.E.II.001 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, die von Nummer X.A.II.001 erfasst wird, oder "Software", die von Nummer X.D.II.001 oder X.D.II.002 erfasst wird.
X.E.II.001 "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Geräten zur ,Mehrfachstromverarbeitung'.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.II.001 wird ,Mehrfachstromverarbeitung' definiert als eine Mikroprogramm- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge, wie.
1.SIMD (single instruction multiple data) für z. B. Vektor- oder Array-Rechner,
2.MSIMD (multiple single instruction multiple data),
3.MIMD (multiple instruction multiple data) einschließlich straff (tightly), eng (closely) oder lose (loosely) gekoppelter Architekturen oder
4.strukturierte Anordnungen (Datenfelder) von Recheneinheiten einschließlich systolischer Array-Rechner.
Kategorie III. Teil 1 - Telekommunikation
Anmerkung: Kategorie III. Teil 1 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
X.A.III.101 Telekommunikationsausrüstungen.
a)jede Art von Telekommunikationseinrichtungen, die nicht von Unternummer 5A001a1 erfasst werden, besonders konstruiert für den Betrieb unter 219 K (-54 °C) oder über 397 K (124 °C).
b)Telekommunikationsübertragungseinrichtungen und -systeme sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:
Anmerkung: Telekommunikationsübertragungseinrichtungen:
a)wie im Folgenden aufgelistet, oder Kombinationen hiervon:
1.Funkgeräte (z. B. Sender, Empfänger und Sendeempfänger),
2.Leitungsendgeräte,
3.Zwischenverstärker,
4.regenerative Verstärker,
5.Regeneratoren,
6.Code-Wandler (Transcoder),
7.Multiplexgeräte (einschließlich statistischer Multiplexer),
8.Modulatoren/Demodulatoren (Modems),
9.Transmultiplexer (siehe CCITT Rec. G701),
10.,speicherprogrammierbare' digitale Cross-connect-Einrichtungen,
11.,Netzübergänge' (Gateways) und Brücken,
12.,Medienzugriffseinheiten' und
b)entwickelt zur Verwendung in Ein- oder Mehrkanalkommunikation über einen der folgenden Wege:
1.Draht,
2.Koaxialkabel,
3.Lichtwellenleiterkabel,
4.elektromagnetische Ausstrahlung oder
5.akustische Wellenausbreitung unter Wasser.
1.Verwendung von digitalen Techniken einschließlich digitaler Verarbeitung von analogen Signalen und entwickelt für eine "digitale Übertragungsrate" am höchsten Multiplexpunkt größer als 45 Mbit/s oder eine "gesamte digitale Übertragungsrate" größer als 90 Mbit/s,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b1 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.
2.Modems mit einer ,Datenübertragungsrate' größer als 9600 bit pro Sekunde bei Übertragung über einen Kanal mit der ,Bandbreite eines Sprachkanals',
3.,speicherprogrammierbare' digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer "digitalen Übertragungsrate" größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.
4.Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)"Netzzugangssteuerungen" und das zugehörige gemeinsame Übertragungsmedium mit einer "digitalen Übertragungsrate" größer als 33 Mbit/s oder
b)"Kommunikationskanalsteuerungen" mit digitalem Ausgang mit einer ,Datenübertragungsrate' größer als 64 000 bit/s pro Kanal,
Anmerkung: Wenn nicht erfasste Geräte eine "Netzzugangssteuerung" enthalten, dann dürfen sie keine Telekommunikationsschnittstellen haben, ausgenommen solche, die von Unternummer X.A.III.101b4 beschrieben, jedoch nicht erfasst werden.
5.Verwendung von "Lasern" mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)Übertragungswellenlänge größer als 1000 nm oder
b) Bandbreite größer als 45 MHz beim Einsatz von analogen Techniken,
c) Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen Techniken,
d) Einsatz von Wellenlängen-Multiplex-Techniken oder
e) Einsatz "optischer Verstärkung",
6.Funkgeräte mit Eingangs- oder Ausgangsfrequenzen größer als
a) 31 GHz für Satellitenfunk oder
b) 26,5 GHz für andere Anwendungen,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b6 erfasst keine Ausrüstung für zivile Verwendung, sofern diese auf von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzen zwischen 26,5 GHz und 31 GHz eingesetzt werden.
7. Funkgeräte mit Einsatz eines der folgenden Verfahren:
a)Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 4, sofern die "gesamte digitale Übertragungsrate" größer als 8,5 Mbit/s ist,
b)Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 16, sofern die "gesamte digitale Übertragungsrate" größer als 8,5 Mbit/s ist,
c)andere digitale Modulationsverfahren mit einer ,spektralen Effektivität' größer als 3 bit/s/Hz oder
d)adaptive Verfahren, die ein Störsignal größer als 15 dB kompensieren, bei einer Betriebsfrequenz im Bereich 1,5 MHz bis 87,5 MHz.
Anmerkungen:
1.Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.
2.Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Richtfunk-Ausrüstung, die für den Betrieb in einem von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzband bestimmt ist, wie folgt:
a)mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Frequenz kleiner/gleich 960 MHz oder
2.mit einer "gesamten digitalen Übertragungsrate" kleiner/gleich 8,5 Mbit/s und
b)mit einer "spektralen Effektivität" kleiner/gleich 4 bit/s/Hz.
c.),Speicherprogrammierbare' Vermittlungseinrichtungen und zugehörige Signalisierungssysteme mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Anmerkung: Statistische Multiplexer mit digitalem Ein- und Ausgang, die Vermittlungsfunktionen haben, werden als ,speicherprogrammierbare' Vermittlungen behandelt.
1.Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Datenvermittlungs"(Nachrichten)-Ausrüstung oder -Systeme, konstruiert für den "Paket-Übertragungsmodus", elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür.
2.nicht belegt,
3.Leitweglenkung oder Vermittlung von ,Datagram'-Paketen,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c3 erfasst nicht ,Netzzugangssteuerungen' oder Netze, die darauf beschränkt sind, ausschließlich ,Netzzugangssteuerungen' zu verwenden.
4.nicht belegt,
5.mehrstufige Priorität und Bevorrechtigung bei Leitungsvermittlungen,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c5 erfasst nicht einstufige Bevorrechtigung.
6.automatisches Weiterleiten von Mobilfunk-Verbindungen von einer Mobilfunk-Vermittlung zur anderen oder die automatische Verbindung zu einer zentralen, mehreren Vermittlungen gemeinsamen Teilnehmer-Datenbank,
7."speicherprogrammierbare" digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer digitalen Übertragungsrate größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.
8.,Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal' bei entweder nichtassoziierter oder quasi-assoziierter Betriebsweise,
9.,dynamisch adaptive Leitweglenkung',
10.Paketvermittlungen, Leitungsvermittlungen, Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die einen der folgenden Werte überschreiten:
a)"Datenübertragungsrate" von 64 000 bit/s pro Kanal bei einer ,Kommunikationskanalsteuerung' oder
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10a erfasst kein Multiplexen zu einem Summenbitstrom, nicht einzeln von Unternummer X.A.III.101b1 erfasst.
b)"digitale Übertragungsrate" von 33 Mbit/s bei einer ,Netzzugangssteuerung' und dem zugehörigen gemeinsamen Übertragungsmedium,
Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10 erfasst keine Paketvermittlungen oder Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die die in Unternummer X.A.III.101c10 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
11."optische Vermittlung",
12.Einsatz von Verfahren mit ,asynchronem Übertragungsmodus' (,ATM').
d)Lichtwellenleiter und Lichtwellenleiterkabel von mehr als 50 m Länge, entwickelt für Singlemodebetrieb,
e)zentrale Netzsteuerung mit folgenden Merkmalen:
1.sie empfängt Informationen von den Knoten (Vermittlungen) und
2.sie verarbeitet diese Daten zur Verkehrskontrolle ohne Bediener-(Operator)-Entscheidungen, sodass eine ,dynamisch adaptive Leitweglenkung' erfolgt,
Anmerkung 1: Unternummer X.A.III.101e erfasst keine Verkehrsleitungsentscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen.
Anmerkung 2: Unternummer X.A.III.101e beschränkt nicht die Verkehrssteuerung auf Basis von voraussagbaren statistischen Verkehrssituationen.
f)phasengesteuerte Antennen für Frequenzen über 10,5 GHz mit aktiven Elementen und verteilten Bestandteilen, entwickelt zur elektronischen Steuerung der Abstrahlcharakteristik und -bündelung, ausgenommen solche für Instrumenten -Landesysteme gemäß den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (Mikrowellen-Landesysteme MLS).
g)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Mobilfunkausrüstung, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür oder
h)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Richtfunk-Ausrüstung, konstruiert für die Nutzung bei Frequenzen größer/gleich 19,7 GHz, und Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.III.101 bezeichnet. ,Asynchroner Übertragungsmodus' (,ATM') (asynchronous transfer mode) einen Übertragungsmodus, bei dem die Information in Zellen aufgegliedert ist; er arbeitet insoweit asynchron, als die Weiterleitung der Zellen von der gewünschten oder momentanen Bitrate abhängig ist.
2.,Bandbreite eines Sprachkanals' (bandwidth of one voice channel) Datenübertragungseinrichtungen, die für den Einsatz in einem Sprachkanal von 3100 Hz entwickelt sind, entsprechend CCITT-Empfehlung G.151.
3.,Kommunikationskanalsteuerung' (communications channel controller) eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.
4.,Datagram' (datagram) ein selbstständiges, unabhängiges Datenpaket, das genügend Leitweginformationen enthält, um ohne Bezug auf früher ausgetauschte Leitungsinformationen zwischen dieser sendenden oder der empfangenden Datenstation und dem Netzwerk von der sendenden zur empfangenden Datenstation geleitet zu werden.
5.,Einzelpaket' (fast select) eine Einrichtung, anwendbar bei virtueller Verbindung, die es einem Datenendgerät erlaubt, die Möglichkeit der Datenübertragung über die Grundfunktionen der virtuellen Verbindung hinaus in Rufaufbau- und Rufabbau-,Paketen' zu erweitern.
6.,Netzübergang' (gateway) die durch eine beliebige Kombination von Ausrüstung und "Software" realisierte Funktion zur Durchführung der Wandlung von Konventionen zur Darstellung, Verarbeitung oder Übertragung von Informationen, die in einem System verwendet werden, in die entsprechenden, jedoch verschiedenen Konventionen eines anderen Systems.
7.,Diensteintegriertes digitales Nachrichtennetz' (Integrated Services Digital Network - ISDN) ein einheitliches durchgehendes digitales Netz, in dem Daten aus allen Kommunikationsarten (z. B. Sprache, Text, Daten, Standbilder und bewegte Bilder) von einem Port (Endgerät) im Austausch (Switch) über eine Zugangsleitung zum und vom Teilnehmer übertragen werden.
8.,Paket' (packet) eine Gruppe binärer Einheiten, die Daten und Rufüberwachungssignale enthält und als Gesamtheit übertragen wird. Die Daten, Rufüberwachungssignale und eventuelle Fehlerkontrollinformationen bilden ein festgelegtes Format.
9.,Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal' (common channel signalling) die Übertragung von Steuerinformationen (Signalisierung) über einen anderen als den für Nachrichten verwendeten Kanal. Der Signalisierungskanal steuert in der Regel mehrere Nachrichtenkanäle.
10.,Datenübertragungsrate' (data signalling rate) die Bitrate entsprechend ITU-Empfehlung 53-36, wobei zu berücksichtigen ist, dass für nichtbinäre Modulation ,Baud' und ,Bit pro Sekunde' nicht gleich sind. Bits für die Kodierung, Prüfung und Synchronisierung sind einzubeziehen.
11.,Dynamisch adaptive Leitweglenkung' (dynamic adaptive routing) die automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes.
12.,Medienzugriffseinheit' (Media access unit) ein Gerät, das eine oder mehrere Kommunikationsschnittstellen enthält (Netzzugangssteuerung, Kommunikationskanalsteuerung, Modem oder Rechner-Bus) um Terminaleinrichtungen an ein Netzwerk anschließen zu können.
13.,Spektrale Effektivität' ist der Quotient aus "digitaler Übertragungsrate" in Bit/s und Bandbreite über 6dB in Hz.
14.,Speicherprogrammierbar' (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Anmerkung: Ausrüstung kann unabhängig davon ,speicherprogrammierbar' sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.
X.B.III.101 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfgeräte für Telekommunikationseinrichtungen.
X.C.III.101 Vorformen aus Glas oder anderen Werkstoffen, optimiert für die Fertigung der von Nummer X.A.III.101 erfassten Lichtwellenleiter.
X.D.III.101 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfassten Ausrüstung, und Software für die dynamisch adaptive Leitweglenkung, wie folgt:
a)"Software", besonders entwickelt für "dynamisch adaptive Leitweglenkung", außer in maschinenausführbarem Code.
b) nicht belegt, X.E.III.101 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der Ausrüstung, die von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfasst wird, oder "Software", die von Nummer X.D.III.101 erfasst wird, und andere "Technologien", wie folgt:
a)"Technologie" wie folgt:
1."Technologie", für die Verarbeitung und die Aufbringung von Beschichtungen (Ummantelung) auf Lichtwellenleiter, besonders konstruiert, um sie zum Unterwassereinsatz geeignet zu machen,
2. "Technologie" für die "Entwicklung" von Ausrüstung für ,synchrone digitale Hierarchie' (,SDH') oder ,synchrones optisches Netz' (,SONET').
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.III.101 bezeichnet
1.,Synchrone digitale Hierarchie' (synchronous digital hierarchy - SDH) eine digitale Hierarchie mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über unterschiedliche Medien zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format basiert auf dem Synchronen Transportmodul (STM), das in den CCITT-Empfehlungen G.703, G.707, G.708, G.709 und anderen noch zu veröffentlichenden definiert ist. Die erste Stufe von ,SDH' beträgt 155,52 Mbit/s.
2.,Synchrones optisches Netz' (synchronous optical network - SONET) ein Netz mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über Lichtwellenleiter zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format ist die nordamerikanische Version von ,SDH' und verwendet ebenfalls das synchrone Transportmodul (STM). Jedoch wird das synchrone Transportsignal (STS) als Basis-Transport-Modul mit einer Rate von 51,81 Mbit/s für die erste Stufe eingesetzt. Die SONET-Empfehlungen werden in die von ,SDH' eingebracht.
Kategorie III. Teil 2 - Informationssicherheit
Anmerkung: Kategorie III. Teil 2 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
X.A.III.201 Ausrüstung wie folgt:
a)nicht belegt,
b)nicht belegt,
c)als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik
Anmerkung: (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 21) klassifizierte Güter.
X.D.III.201 "Software" für "Informationssicherheit" wie folgt:
Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht "Software", entwickelt oder geändert zum Schutz gegen böswillige Computerbeeinträchtigungen, z. B. Viren, bei der die Verwendung von "Kryptotechnik" auf Authentisierung, digitale Signaturen und/oder die Entschlüsselung von Daten oder Dateien beschränkt ist.
a)nicht belegt,
b)nicht belegt,
c)als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik
Anmerkung: (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 22) klassifizierte "Software".
X.E.III.201 "Technologie" für "Informationssicherheit" gemäß der Allgemeinen Technologie
Anmerkung wie folgt:
a)nicht belegt,
b)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Technologie" für die "Verwendung" von Massengütern, die von Unternummer X.A.III.201c erfasst werden, oder von "Software" für den Massenmarkt, die von Unternummer X.D.III.201c erfasst wird.
Kategorie IV - Sensoren und Laser
X.A.IV.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Marine- oder terrestrische Akustikausrüstung, geeignet zum Erfassen oder Lokalisieren von Objekten oder Merkmalen unter Wasser oder zur Positionierung von Überwasserschiffen oder Unterwasserfahrzeugen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
X.A.IV.002 Optische Sensoren wie folgt:
a)Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
1.Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
a)Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1050 nm,
b)Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer und
c)mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode oder
2.eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,
2.besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit beiden der folgenden Eigenschaften:
a)15 000 oder mehr Röhrchen je Platte und
b)Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer.
b)Ausrüstung zur direkten Bildwandlung für das sichtbare oder Infrarotspektrum mit Bildverstärkerröhren mit den in Unternummer X.A.IV.002a1 aufgeführten Eigenschaften.
X.A.IV.003 Bildkameras wie folgt:
a)Bildkameras, die den Kriterien der Anmerkung 3 zu Unternummer 6A003b4 entsprechen.
b)nicht belegt,
X.A.IV.004 Optik wie folgt:
a)Optische Filter:
1.für Wellenlängen größer als 250 nm, bestehend aus optisch wirksamen Beschichtungen in mehreren Schichten und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)Bandbreiten kleiner/gleich 1 nm volle Halbwertsbreite (Full Width Half Intensity - FWHI) und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 90 % oder
b)Bandbreiten kleiner/gleich 0,1 nm FWHI und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 50 %,
Anmerkung: Nummer X.A.IV.004 erfasst nicht optische Filter mit festen Luftspalten oder Lyot-Filter.
2.für Wellenlängen größer als 250 nm mit allen folgenden Eigenschaften:
a)abstimmbar über einen Spektralbereich größer/gleich 500 nm,
b)optischer Bandpass mit einer momentanen Bandbreite kleiner/gleich 1,25 nm,
c)innerhalb von 0,1 ms auf eine Genauigkeit besser/gleich 1 nm innerhalb des abstimmbaren Spektralbereichs zurücksetzbare Wellenlänge und
d)Spitzendurchlässigkeit (single peak transmission) größer/gleich 91 %,
3.optische Schalter (Filter) mit einem Sichtfeld größer/gleich 30° und einer Ansprechzeit kleiner/gleich 1 ns,
b),Fluoridfaser'-Kabel oder Lichtwellenleiter hierfür mit einer Dämpfung von weniger als 4 dB/km innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1000 nm bis 3000 nm.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.IV.004b bezeichnen ,Fluoridfasern' (fluoride fibres) aus verschiedenen Fluoridverbindungen hergestellte Fasern.
X.A.IV.005 "Laser" wie folgt:
a.Kohlendioxid"laser" (CO2-"Laser") mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 10 kW,
2.gepulster Ausgang mit einer "Pulsdauer" größer als 10 μs und
a)mittlere Ausgangsleistung größer als 10 kW oder
b)gepulste "Spitzenleistung" größer als 100 kW oder
3.gepulster Ausgang mit einer "Pulsdauer" kleiner/gleich 10 μs und
a)Pulsenergie pro Puls größer als 5 J und "Spitzenleistung" größer als 2,5 kW oder
b)mittlere Ausgangsleistung größer als 2,5 kW,
b)Halbleiter"laser" wie folgt:
1.einzelne Halbleiter"laser", die im transversalen Singlemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder
b)Übertragungswellenlänge größer als 1050 nm,
2.einzelne Halbleiter"laser", die im transversalen Multimodebetrieb arbeiten, oder Anordnungen einzelner Halbleiter"laser" mit einer Wellenlänge größer als 1050 nm,
c)Rubin-"Laser" mit einer Ausgangsenergie größer als 20 J je Puls,
d)nicht "abstimmbare" "gepulste Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1."Pulsdauer" größer/gleich 1 ns und kleiner/gleich 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.,Gesamtwirkungsgrad' größer als 12 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder
2."mittlere Ausgangsleistung" größer als 20 W oder
b)Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.,Gesamtwirkungsgrad' größer als 18 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 30 W,
2."Spitzenleistung" größer als 200 MW oder
3."mittlere Ausgangsleistung" größer als 50 W oder
2."Pulsdauer" größer als 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a.Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.,Gesamtwirkungsgrad' größer als 12 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder
2."mittlere Ausgangsleistung" größer als 20 W oder b. Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.,Gesamtwirkungsgrad' größer als 18 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 30 W oder
2."mittlere Ausgangsleistung" größer als 500 W,
e)nicht "abstimmbare" "Dauerstrichlaser" ("CW-Laser") mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
a),Gesamtwirkungsgrad' größer als 12 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder
b)"mittlere Ausgangsleistung" größer als 50 W oder
2.Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
a),Gesamtwirkungsgrad' größer als 18 % und "mittlere Ausgangsleistung" größer als 30 W oder
b)"mittlere Ausgangsleistung" größer als 500 W,
Anmerkung: Unternummer X.A.IV.005e2b erfasst nicht Industrie"laser" mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb kleiner/gleich 2 kW und einer Gesamtmasse größer als 1200 kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Bestandteile ein, die benötigt werden, um den "Laser" zu betreiben, z. B. "Laser", Stromversorgung, Kühlung. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung.
f)nicht "abstimmbare" "Laser" mit einer Wellenlänge größer als 1400 nm und kleiner/gleich 1555 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.Ausgangsenergie größer als 100 mJ je Puls und gepulste "Spitzenleistung" größer als 1 W oder
2.mittlere oder CW-Ausgangsleistung größer als 1 W,
g)Freie-Elektronen-"Laser".
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.IV.005 ergibt sich der ,Gesamtwirkungsgrad' (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines "Lasers" zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den "Laser" zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die Kühlung bzw. das thermische Management ein.
X.A.IV.006 "Magnetometer", "supraleitende" elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Magnetometer" mit einer ,Empfindlichkeit' kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√Hz.
Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.A.IV.006a bezeichnet ,Empfindlichkeit' (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.
b)"supraleitende" elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus "supraleitenden" Werkstoffen oder Materialien:
1.konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer "supraleitenden" Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der "kritischen Temperatur" (einschließlich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),
2.konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 KHz und
3.mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen,
b)konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde,
c)konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder
d)mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.
X.A.IV.007 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) für die Verwendung an Land, wie folgt:
a) mit einer statischen "Genauigkeit" kleiner (besser) als 100 μGal oder
b) solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip).
X.A.IV.008 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste LuftfahrzeugBordradarsysteme und "besonders konstruierte" "Bestandteile" hierfür.
b)"Weltraumgeeignetes" "Laser"- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung.
c)Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:
1.Betriebsfrequenz 94 GHz,
2.mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,
3.Radarbündelbreite 1 Grad und
4.Betriebsbereich größer/gleich 1 500 m.
X.A.IV.009 Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt:
a)Seismische Detektionsgeräte, die nicht von Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.
b)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste strahlungsfeste TV-Kameras.
c)Seismische Detektionsgeräte, mit denen der Ursprung eines eingegangenen Signals erkannt, klassifiziert und bestimmt werden kann.
X.B.IV.001 Ausrüstung einschließlich Werkzeugen, Formen, Halterungsvorrichtungen oder Lehren und andere besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür, besonders entwickelt oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
a)für die Herstellung oder Kontrolle von:
1.Wigglermagneten von Freie-Elektronen-"Lasern",
2. Fotoinjektoren von Freie-Elektronen-"Lasern",
b)zur Einstellung des Longitudinalmagnetfelds von Freie-Elektronen-"Lasern"
innerhalb der erforderlichen Toleranzen.
X.C.IV.001 Optische Fasern für Sensorzwecke, die strukturell so geändert sind, dass sie eine ,Schwebungslänge' kleiner als 500 mm aufweisen (hohe Doppelbrechung), oder nicht in Unternummer 6C002b1 beschriebene optische Sensormaterialien mit einem Zinkgehalt größer/gleich 6 %, ermittelt durch ,Molenbruch'.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.001 bezeichnet
1.,Molenbruch' (mole fraction) das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.
2.,Schwebungslänge' (beat length) die Entfernung, die zwei orthogonale, anfangs phasengleiche Polarisationssignale zurücklegen müssen, bis ihre Phasenverschiebung 2 π rad/s beträgt.
X.C.IV.002 Optische Materialien wie folgt:
a)Material mit geringer optischer Absorption wie folgt:
1.Aus Fluoridmischungen bestehendes Material, das Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthält, oder
Anmerkung: Unternummer X.C.IV.002a1 erfasst Zirkon- oder Aluminiumfluoride und Variationen hiervon.
2.Fluoridglas-Mischungen, die aus den von Unternummer 6C004e12 erfassten Mischungen bestehen,
b),Lichtwellenleiter-Preforms' aus Fluoridmischungen, die Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthalten, "besonders konstruiert" zur Herstellung der von Unternummer X.A.IV.004b erfassten ,Fluoridfasern'.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.002 bezeichnen
1.,Fluoridfasern' (fluoride fibres) aus Fluoridmischungen hergestellte Fasern.
2.,Lichtwellenleiter-Preforms' (optical fibre preforms) Barren, Blöcke oder Stäbe aus Glas, Kunststoff oder anderen Materialien, die für die Verwendung in der Herstellung von Lichtwellenleitern besonders bearbeitet worden sind. Die Eigenschaften der Preform sind für die grundlegenden Parameter der gezogenen Lichtwellenleiter entscheidend.
X.D.IV.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von Nummer 6A002, 6A0031, X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007 oder X.A.IV.008 erfasst werden.
X.D.IV.002 "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005 erfassten Ausrüstung.
X.D.IV.003 Sonstige "Software" wie folgt:
a)"Software" (Anwendungs"programme") für Flugsicherungszwecke, die zur Verwendung auf Universalrechnern in Flugsicherungszentralen konzipiert ist und über die Fähigkeit zur automatischen Übergabe von Primärradar-Zieldaten von der Flugsicherungsleitzentrale an eine andere Flugsicherungszentrale verfügt (sofern diese Daten nicht mit den Daten von Sekundär-Überwachungsradarsystemen (SSR, Secondary Surveillance Radar) korreliert sind).
b)"Software", besonders entwickelt für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.
c)"Quellcode", besonders konstruiert für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.
X.E.IV.001 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von Nummer X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007, X.A.IV.008 oder Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.
X.E.IV.002 "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder "Software", die von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005, X.B.IV.001, X.C.IV.001, X.C.IV.002 oder X.D.IV.003 erfasst werden.
X.E.IV.003 Sonstige "Technologie" wie folgt:
a)Technologie für die Herstellung optischer Gegenstände für die Serienherstellung optischer Bestandteile mit einer Quote größer als 10 m2 Oberflächeninhalt pro Jahr auf einer einzelnen Spindel mit allen folgenden Eigenschaften:
1.Fläche größer als 1 m2 und
2.Oberflächenform größer als λ/10 rms bei der vorgesehenen Wellenlänge,
b)"Technologie" für optische Filter mit einer Bandbreite kleiner/gleich 10 nm, einem Bildfeldwinkel (FOV, Field Of View) größer als 40° und einer Auflösung besser als 0,75 Linienpaare/mrad,
c)"Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Kameras, die von Nummer X.A.IV.003 erfasst werden:
d)"Technologie", die unverzichtbar ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von nicht-dreiachsigen Luftspalt-"Magnetometern" (fluxgate magnetometers) oder nichtdreiachsigen Luftspalt-"Magnetometer"-Systemen mit einer der folgenden Eigenschaften:
1."Rauschpegel" kleiner (besser) als 0,05 nT (rms)√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz oder
2."Rauschpegel" kleiner (besser) als 1 x 10-3 nT (rms)√Hz bei Frequenzen größer/gleich 1 Hz.
e)"Technologie", die unverzichtbar ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Infrarot-Hochkonversionsgeräten mit allen folgenden Eigenschaften:
1.Empfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 700 nm und kleiner/gleich 1 500 nm und
2.Kombination aus Infrarot-Photodetektor, Licht emittierender Diode (OLED) und Nanokristall zur Umwandlung von infrarotem in sichtbares Licht.
Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer X.E.IV.003 bezeichnet ,Empfindlichkeit' (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.
Kategorie V - Navigation und Luftfahrtelektronik
X.A.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste BordKommunikationsausrüstung, sämtliche "Luftfahrzeug"-Trägheitsnavigationssysteme und sonstige Luftfahrtelektronikausrüstung, einschließlich Bestandteilen.
Anmerkung 1: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Kopfhörer oder Mikrofone.
Anmerkung 2: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
X.B.V.001 Sonstige Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung, das Testen oder die "Herstellung" von Navigations- und Luftfahrtelektronikausrüstung.
X.D.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Navigations-,Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.
X.E.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.
Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.001 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, wie folgt:
a)Unterwasser-Beobachtungssysteme wie folgt:
1.Fernsehsysteme (die Kamera, Beleuchtung, Überwachungs- und Signalübertragungseinrichtungen enthalten) mit einer Grenzauflösung von mehr als 500 Linien, gemessen in Luft, und besonders konstruiert oder geändert für ferngesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug, oder
2.Unterwasser-Fernsehkameras mit einer Grenzauflösung von mehr als 700 Linien, gemessen in Luft,
Technische Anmerkung: "Grenzauflösung" bedeutet beim Fernsehen ein Maß für die horizontale Auflösung, die normalerweise ausgedrückt wird als die maximale Anzahl von Linien pro Bildhöhe, die auf einem Testbild unterschieden werden können nach IEEE-Standard 208/1960 oder einer vergleichbaren Norm.
b)fotografische Stehbildkameras, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit Filmbreiten größer/gleich 35 mm und Autofokus oder ferngesteuertem Fokus, "besonders konstruiert" für den Unterwassereinsatz,
c)Stroboskopleuchten, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit einer Lichtausgangsenergie größer als 300 J pro Blitz,
d)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste UnterwasserKameraausrüstung.
e)nicht belegt,
f)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste (Über- oder Unterwasser-)Schiffe, einschließlich aufblasbaren Booten, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001f erfasst nicht Schiffe, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.
g)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schiffsmotoren (sowohl Innen- als auch Außenbordmotoren) und Unterseebootmotoren sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
h)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste UnterwasserAtemgeräte (Tauchausrüstung) und zugehörige Ausrüstung,
i)Rettungswesten, Tauchzylinder, Tauchkompasse und Tauchcomputer,
Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001i erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
j)Unterwasserleuchten und Antriebsausrüstung,
Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001j erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
k)Luftkompressoren und Filtersysteme, besonders konstruiert zum Füllen von Atemluftflaschen,
X.D.VI.001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.
X.D.VI.002 "Software", besonders entwickelt für den Betrieb von unbemannten Tauchfahrzeugen, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden.
X.E.VI.001 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.
Kategorie VII - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
X.A.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
a)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Automobilanwendungen, mit einer Gesamtleistung größer/gleich 298 kW.
b)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste GeländeZugmaschinen mit einer Transportkapazität größer/gleich 9 Tonnen sowie wichtige Bestandteile und Zubehör hierfür.
c)Straßen-Sattelzugmaschinen mit hinteren Einzel- oder Doppelachsen, ausgelegt für 9 Tonnen oder mehr pro Achse sowie besonders konstruierte wichtige Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Unternummer X.A.VII.001b und Unternummer X.A.VII.001c erfassen nicht Fahrzeuge, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.
X.A.VII.002 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gasturbinentriebwerke sowie deren Bestandteile.
a)nicht belegt,
b)nicht belegt,
c)Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
d)nicht belegt,
e)Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste DruckluftAtemgeräte für Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
X.B.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vibrationsprüfausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer X.B.VII.001 erfasst nur Ausrüstung für die "Entwicklung" oder "Herstellung". Sie erfasst keine Zustandsüberwachungssysteme.
X.B.VII.002 Besonders konstruierte "Ausrüstung", Werkzeuge oder Vorrichtungen für die Herstellung von Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder gegossenen Deckbändern (tip shroud castings), wie folgt:
a)Automatisierte Ausrüstung, die nichtmechanische Verfahren zur Messung von Schaufelblattwandstärken verwendet,
b)Werkzeuge, Vorrichtungen oder Messgeräte für die von Unternummer 9E003c1 erfassten Laser-, Wasserstrahl- oder elektrochemischen/funkenerosiven Verfahren zum Bohren von Löchern,
c)Ausrüstung zum Auslaugen von Keramikkernen,
d)Herstellungsausrüstung oder -werkzeuge für Keramikkerne,
e)Ausrüstung zum Herstellen von Wachsmodellen für Keramikschalen,
f)Ausrüstung zum Ausbrennen oder Backen von Keramikschalen.
X.D.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.
X.D.VII.002 "Software" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.
X.E.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.
X.E.VII.002 "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.
X.E.VII.003 Sonstige "Technologie", nicht von Nummer 9E0031 erfasst, wie folgt:
a)Laufschaufelspitzen-Spaltregelsysteme mit aktiver Gehäuseausgleichs"technologie", die auf Auslegungs- und Entwicklungsdaten beschränkt ist, oder
b)Gaslager für Rotorbaugruppen von Gasturbinentriebwerken.
Anlage 4
Anhang XVI- Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3f der Verordnung (EU) Nr. 833/214
Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.001Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
a)in Kapitel 4 (Navigationsausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung;
b)In Kapitel 5 (Funkausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung.
Anlage 5
Anhang XVIII - Liste der Luxusgüter gemäß Artikel 3h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
1. Pferde
|
ex
|
0101 21 00
|
reinrassige Zuchttiere
|
ex
|
0101 29 90
|
andere
2. Kaviar und Kaviarersatz
|
ex
|
1604 31 00
|
Kaviar
|
ex
|
1604 32 00
|
Kaviarersatz
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
|
ex
|
0709 56 00
|
Trüffel
|
ex
|
0710 80 69
|
andere
|
ex
|
0711 59 00
|
andere
|
ex
|
0712 39 00
|
andere
|
ex
|
2001 90 97
|
andere
|
ex
|
2003 90 10
|
Trüffel
|
ex
|
2103 90 90
|
andere
|
ex
|
2104 10 00
|
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen
|
ex
|
2104 20 00
|
zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
|
ex
|
2106 00 00
|
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
4. Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke
|
ex
|
2203 00 00
|
Bier aus Malz
|
ex
|
2204 10 11
|
Champagner
|
ex
|
2204 10 91
|
Asti spumante
|
ex
|
2204 10 93
|
andere
|
ex
|
2204 10 94
|
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
|
ex
|
2204 10 96
|
andere Rebsortenweine
|
ex
|
2204 10 98
|
andere
|
ex
|
2204 21 00
|
in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
|
ex
|
2204 29 00
|
andere
|
ex
|
2205 00 00
|
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
|
ex
|
2206 00 00
|
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen
|
ex
|
2207 10 00
|
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt
|
ex
|
2208 00 00
|
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke
5. Zigarren und Zigarillos
|
ex
|
2402 10 00
|
Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend
|
ex
|
2402 90 00
|
andere
6. Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten
|
ex
|
3303
|
Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)
|
ex
|
3304 00 00
|
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre
|
ex
|
3305 00 00
|
Zubereitete Haarbehandlungsmittel
|
ex
|
3307 00 00
|
Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
|
ex
|
6704 00 00
|
Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen
7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
|
ex
|
4201 00 00
|
Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art
|
ex
|
4202 00 00
|
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
|
ex
|
4205 00 90
|
andere
|
ex
|
9605 00 00
|
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung
8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
|
ex
|
4203 00 00
|
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
|
ex
|
4303 00 00
|
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
|
ex
|
6101 00 00
|
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103
|
ex
|
6102 00 00
|
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104
|
ex
|
6103 00 00
|
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
|
ex
|
6104 00 00
|
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
|
ex
|
6105 00 00
|
Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
|
ex
|
6106 00 00
|
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
|
ex
|
6107 00 00
|
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
|
ex
|
6108 00 00
|
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
|
ex
|
6109 00 00
|
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
|
ex
|
6110 00 00
|
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
|
ex
|
6111 00 00
|
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder
|
ex
|
6112 11 00
|
aus Baumwolle
|
ex
|
6112 12 00
|
aus synthetischen Chemiefasern
|
ex
|
6112 19 00
|
aus anderen Spinnstoffen
|
ex
|
6112 20 00
|
Skianzüge
|
ex
|
6112 31 00
|
aus synthetischen Chemiefasern
|
ex
|
6112 39 00
|
aus anderen Spinnstoffen
|
ex
|
6112 41 00
|
aus synthetischen Chemiefasern
|
ex
|
6112 49 00
|
aus anderen Spinnstoffen
|
ex
|
6113 00 10
|
aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906
|
ex
|
6113 00 90
|
andere
|
ex
|
6114 00 00
|
Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken
|
ex
|
6115 00 00
|
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken)
|
ex
|
6116 00 00
|
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken
|
ex
|
6117 00 00
|
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
|
ex
|
6201 00 00
|
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203
|
ex
|
6202 00 00
|
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204
|
ex
|
6203 00 00
|
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben
|
ex
|
6204 00 00
|
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
|
ex
|
6205 00 00
|
Hemden für Männer oder Knaben
|
ex
|
6206 00 00
|
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
|
ex
|
6207 00 00
|
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
|
ex
|
6208 00 00
|
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
|
ex
|
6209 00 00
|
Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
|
ex
|
6210 10 00
|
aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603
|
ex
|
6210 20 00
|
Andere Kleidung, von der Art. der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren
|
ex
|
6210 30 00
|
Andere Kleidung, von der Art. der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren
|
ex
|
6210 40 00
|
Andere Kleidung für Männer oder Knaben
|
ex
|
6210 50 00
|
Andere Kleidung für Frauen oder Mädchen
|
ex
|
6211 11 00
|
für Männer oder Knaben
|
ex
|
6211 12 00
|
für Frauen oder Mädchen
|
ex
|
6211 20 00
|
Skianzüge
|
ex
|
6211 32 00
|
aus Baumwolle
|
ex
|
6211 33 00
|
aus Chemiefasern
|
ex
|
6211 39 00
|
aus anderen Spinnstoffen
|
ex
|
6211 42 00
|
aus Baumwolle
|
ex
|
6211 43 00
|
aus Chemiefasern
|
ex
|
6211 49 00
|
aus anderen Spinnstoffen
|
ex
|
6212 00 00
|
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken
|
ex
|
6213 00 00
|
Taschentücher und Ziertaschentücher
|
ex
|
6214 00 00
|
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
|
ex
|
6215 00 00
|
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals
|
ex
|
6216 00 00
|
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
|
ex
|
6217 00 00
|
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
|
ex
|
6401 00 00
|
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist
|
ex
|
6402 20 00
|
Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt
|
ex
|
6402 91 00
|
den Knöchel bedeckend
|
ex
|
6402 99 00
|
andere
|
ex
|
6403 19 00
|
andere
|
ex
|
6403 20 00
|
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen
|
ex
|
6403 40 00
|
Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
|
ex
|
6403 51 00
|
den Knöchel bedeckend
|
ex
|
6403 59 00
|
andere
|
ex
|
6403 91 00
|
den Knöchel bedeckend
|
ex
|
6403 99 00
|
andere
|
ex
|
6404 19 10
|
Pantoffeln und andere Hausschuhe
|
ex
|
6404 20 00
|
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder
|
ex
|
6405 00 00
|
Andere Schuhe
|
ex
|
6504 00 00
|
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art. hergestellt, auch ausgestattet
|
ex
|
6505 00 10
|
aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00
|
ex
|
6505 00 30
|
Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm
|
ex
|
6505 00 90
|
andere
|
ex
|
6506 99 00
|
aus anderen Stoffen
|
ex
|
6601 91 00
|
Schirme mit Teleskopauszug
|
ex
|
6601 99 00
|
andere
|
ex
|
6602 00 00
|
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren
|
ex
|
9619 00 81
|
Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder
9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
|
ex
|
5701 00 00
|
Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
|
ex
|
5702 10 00
|
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
|
ex
|
5702 20 00
|
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern
|
ex
|
5702 31 80
|
andere
|
ex
|
5702 32 00
|
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
|
ex
|
5702 39 00
|
aus anderen Spinnstoffen
|
ex
|
5702 41 90
|
andere
|
ex
|
5702 42 00
|
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
|
ex
|
5702 50 00
|
andere, ohne Flor, nicht konfektioniert
|
ex
|
5702 91 00
|
aus Wolle oder feinen Tierhaaren
|
ex
|
5702 92 00
|
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
|
ex
|
5702 99 00
|
aus anderen Spinnstoffen
|
ex
|
5703 00 00
|
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert
|
ex
|
5704 00 00
|
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert
|
ex
|
5705 00 00
|
andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
|
ex
|
5805 00 00
|
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
|
ex
|
7101 00 00
|
Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
|
ex
|
7102 00 00
|
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke
|
ex
|
7103 00 00
|
Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
|
ex
|
7104 91 00
|
Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken
|
ex
|
7105 00 00
|
Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken
|
ex
|
7106 00 00
|
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
|
ex
|
7107 00 00
|
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
|
ex
|
7108 00 00
|
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
|
ex
|
7109 00 00
|
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
|
ex
|
7110 11 00
|
Platin, in Rohform oder als Pulver
|
ex
|
7110 19 00
|
Platin, anderes als in Rohform oder als Pulver
|
ex
|
7110 21 00
|
Palladium, in Rohform oder als Pulver
|
ex
|
7110 29 00
|
Palladium, anderes als in Rohform oder als Pulver
|
ex
|
7110 31 00
|
Rhodium, in Rohform oder als Pulver
|
ex
|
7110 39 00
|
Rhodium, anderes als in Rohform oder als Pulver
|
ex
|
7110 41 00
|
Iridium, Osmium und Ruthenium, in Rohform oder als Pulver
|
ex
|
7110 49 00
|
Iridium, Osmium und Ruthenium, anderes als in Rohform oder als Pulver
|
ex
|
7111 00 00
|
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
|
ex
|
7113 00 00
|
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
|
ex
|
7114 00 00
|
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
|
ex
|
7115 00 00
|
andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
|
ex
|
7116 00 00
|
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)"
11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
|
ex
|
4907 00 30
|
Banknoten
|
ex
|
7118 10 00
|
Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
|
ex
|
7118 90 00
|
andere
12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
|
ex
|
7114 00 00
|
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
|
ex
|
7115 00 00
|
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
|
ex
|
8214 00 00
|
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)
|
ex
|
8215 00 00
|
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
|
ex
|
9307 00 00
|
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen
13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
|
ex
|
6911 00 00
|
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan
|
ex
|
6912 00 23
|
aus Steinzeug
|
ex
|
6912 00 25
|
aus Steingut oder feinen Erden
|
ex
|
6912 00 83
|
aus Steinzeug
|
ex
|
6912 00 85
|
aus Steingut oder feinen Erden
|
ex
|
6914 10 00
|
aus Porzellan
|
ex
|
6914 90 00
|
andere
14. Artikel aus Bleikristall
|
ex
|
7009 91 00
|
nicht gerahmt
|
ex
|
7009 92 00
|
gerahmt
|
ex
|
7010 00 00
|
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen)
|
ex
|
7013 22 00
|
aus Bleikristall
|
ex
|
7013 33 00
|
aus Bleikristall
|
ex
|
7013 41 00
|
aus Bleikristall
|
ex
|
7013 91 00
|
aus Bleikristall
|
ex
|
7018 10 00
|
Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren
|
ex
|
7018 90 00
|
andere
|
ex
|
7020 00 80
|
andere
|
ex
|
9405 50 00
|
nichtelektrische Beleuchtungskörper
|
ex
|
9405 91 00
|
aus Glas
15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR
|
ex
|
8414 51
|
Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger
|
ex
|
8414 59 00
|
andere
|
ex
|
8414 60 00
|
Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger
|
ex
|
8415 10 00
|
zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder "Split-Systeme" (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)
|
ex
|
8418 10 00
|
kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren
|
ex
|
8418 21 00
|
Kompressorkühlschränke
|
ex
|
8418 29 00
|
andere
|
ex
|
8418 30 00
|
Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger
|
ex
|
8418 40 00
|
Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger
|
ex
|
8419 81 00
|
zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen
|
ex
|
8422 11 00
|
Haushaltsgeschirrspülmaschinen
|
ex
|
8423 10 00
|
Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen
|
ex
|
8443 12 00
|
Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen
|
ex
|
8443 31 00
|
Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
|
ex
|
8443 32 00
|
andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
|
ex
|
8443 39 00
|
andere
|
ex
|
8450 11 00
|
Waschvollautomaten
|
ex
|
8450 12 00
|
andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner
|
ex
|
8450 19 00
|
andere
|
ex
|
8451 21 00
|
mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger
|
ex
|
8452 10 00
|
Haushaltsnähmaschinen
|
ex
|
8470 10 00
|
elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen
|
ex
|
8470 21 00
|
druckende
|
ex
|
8470 29 00
|
andere
|
ex
|
8470 30 00
|
andere Rechenmaschinen
|
ex
|
8471 00 00
|
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
|
ex
|
8472 90 80
|
andere
|
ex
|
8479 60 00
|
Verdunstungsluftkühler
|
ex
|
8508 11 00
|
mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger
|
ex
|
8508 19 00
|
andere
|
ex
|
8508 60 00
|
andere Staubsauger
|
ex
|
8509 80 00
|
andere Geräte
|
ex
|
8516 31 00
|
Haartrockner
|
ex
|
8516 50 00
|
Mikrowellengeräte
|
ex
|
8516 60 10
|
Vollherde
|
ex
|
8516 71 00
|
Kaffeemaschinen und Teemaschinen
|
ex
|
8516 72 00
|
Brotröster (Toaster)
|
ex
|
8516 79 00
|
andere
|
ex
|
8517 11 00
|
Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer
|
ex
|
8517 13 00
|
Smartphones
|
ex
|
8517 18 00
|
andere
|
ex
|
8517 61 00
|
Basisstationen
|
ex
|
8517 62 00
|
Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)
|
ex
|
8517 69 00
|
andere
|
ex
|
8526 91 00
|
Funknavigationsgeräte
|
ex
|
8529 10 65
|
Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen
|
ex
|
8529 10 69
|
andere
|
ex
|
8531 10 00
|
Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte
|
ex
|
8543 70 10
|
Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen
|
ex
|
8543 70 30
|
Antennenverstärker
|
ex
|
8543 70 50
|
Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte
|
ex
|
8543 70 90
|
andere
|
ex
|
9504 50 00
|
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30
|
ex
|
9504 90 80
|
andere
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 EUR
|
ex
|
8519 00 00
|
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
|
ex
|
8521 00 00
|
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner
|
ex
|
8527 00 00
|
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
|
ex
|
8528 71 00
|
der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet
|
ex
|
8528 72 00
|
andere, für mehrfarbiges Bild
|
ex
|
9006 00 00
|
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 )
|
ex
|
9007 00 00
|
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
|
ex
|
4011 10 00
|
von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art
|
ex
|
4011 20 00
|
von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art
|
ex
|
4011 30 00
|
von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
|
ex
|
4011 40 00
|
von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art
|
ex
|
4011 90 00
|
andere
|
ex
|
7009 10 00
|
Rückspiegel für Fahrzeuge
|
ex
|
8407 00 00
|
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
|
ex
|
8408 00 00
|
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
|
ex
|
8409 00 00
|
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
|
ex
|
8411 00 00
|
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
|
|
8428 60 00
|
Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
|
ex
|
8431 39 00
|
Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
|
ex
|
8483 00 00
|
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)
|
ex
|
8511 00 00
|
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter
|
ex
|
8512 20 00
|
andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte
|
ex
|
8512 30 10
|
Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
|
ex
|
8512 30 90
|
andere
|
ex
|
8512 40 00
|
Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben
|
ex
|
8544 30 00
|
Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art
|
ex
|
8603 00 00
|
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604
|
ex
|
8605 00 00
|
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604 )
|
ex
|
8607 00 00
|
Teile von Schienenfahrzeugen
|
ex
|
8702 00 00
|
Kraftfahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen, einschließlich Fahrer
|
ex
|
8703 00 00
|
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile
|
ex
|
8706 00 00
|
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor
|
ex
|
8707 00 00
|
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
|
ex
|
8708 00 00
|
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
|
ex
|
8711 00 00
|
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
|
ex
|
8712 00 00
|
Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor
|
ex
|
8714 00 00
|
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713
|
ex
|
8716 10 00
|
Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen
|
ex
|
8716 40 00
|
andere Anhänger und Sattelanhänger
|
ex
|
8716 90 00
|
Teile
|
ex
|
8901 10 00
|
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe
|
ex
|
8901 90 00
|
andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind
|
ex
|
8903 00 00
|
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus
18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon
|
ex
|
9101 00 00
|
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
|
ex
|
9102 00 00
|
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101
|
ex
|
9103 00 00
|
Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104
|
ex
|
9104 00 00
|
Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge
|
ex
|
9105 00 00
|
Andere Uhren
|
ex
|
9108 00 00
|
Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt
|
ex
|
9109 00 00
|
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt
|
ex
|
9110 00 00
|
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke
|
ex
|
9111 00 00
|
Gehäuse für Uhren und Teile davon
|
ex
|
9112 00 00
|
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon
|
ex
|
9113 00 00
|
Uhrarmbänder und Teile davon
|
ex
|
9114 00 00
|
Andere Uhrenteile
19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1500 EUR
|
ex
|
9201 00 00
|
Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur
|
ex
|
9202 00 00
|
Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)
|
ex
|
9205 00 00
|
Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln
|
ex
|
9206 00 00
|
Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)
|
ex
|
9207 00 00
|
Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons):
20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
|
ex
|
9700
|
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
|
ex
|
4015 19 00
|
andere
|
ex
|
4015 90 00
|
andere
|
ex
|
6210 40 00
|
andere Kleidung für Männer oder Knaben
|
ex
|
6210 50 00
|
andere Kleidung für Frauen oder Mädchen
|
ex
|
6211 11 00
|
für Männer oder Knaben
|
ex
|
6211 12 00
|
für Frauen oder Mädchen
|
ex
|
6211 20 00
|
Skianzüge
|
ex
|
6216 00 00
|
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
|
ex
|
6402 12 00
|
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
|
ex
|
6402 19 00
|
andere
|
ex
|
6403 12 00
|
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
|
ex
|
6403 19 00
|
andere
|
ex
|
6404 11 00
|
Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe
|
ex
|
6404 19 90
|
andere
|
ex
|
9004 90 00
|
andere
|
ex
|
9020 00 00
|
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement
|
ex
|
9506 11 00
|
Ski
|
ex
|
9506 12 00
|
Skibindungen
|
ex
|
9506 19 00
|
andere
|
ex
|
9506 21 00
|
Windsurfer
|
ex
|
9506 29 00
|
andere
|
ex
|
9506 31 00
|
vollständige Golfschläger
|
ex
|
9506 32 00
|
Golfbälle
|
ex
|
9506 39 00
|
andere
|
ex
|
9506 40 00
|
Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis
|
ex
|
9506 51 00
|
Tennisschläger, auch ohne Bespannung
|
ex
|
9506 59 00
|
andere
|
ex
|
9506 61 00
|
Tennisbälle
|
ex
|
9506 69 10
|
Kricket- und Polobälle
|
ex
|
9506 69 90
|
andere
|
ex
|
9506 70
|
Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen
|
ex
|
9506 91
|
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik
|
ex
|
9506 99 10
|
Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle
|
ex
|
9506 99 90
|
andere
|
ex
|
9507 00 00
|
Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte
22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele
|
ex
|
9504 20 00
|
Billardspiele aller Art. und Zubehör
|
ex
|
9504 30 00
|
andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)
|
ex
|
9504 40 00
|
Spielkarten
|
ex
|
9504 50 00
|
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30
|
ex
|
9504 90 80
|
andere
23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
|
ex
|
9004 90 90
|
Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte
| |
9005 10 00
|
Ferngläser
|
ex
|
9005 80 00
|
Spektive
|
ex
|
9013 10 90
|
Zielfernrohre
|
ex
|
9013 10 90
|
Waffenzielgeräte
|
ex
|
9013 10 90
|
Waffenzielgeräte mit Wärmebildverstärkung
|
ex
|
9013 80 90
|
Rotpunktvisier
| |
9015 10 00
|
Entfernungsmesser
Anlage 6
Anhang XVII - Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Artikel 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
|
KN-Code
|
Bezeichnung der Güter
|
7208 10 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 25 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 26 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 27 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 36 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 37 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 38 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 39 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 40 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 52 99
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 53 90
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 54 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7211 14 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7211 19 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7212 60 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7225 19 10
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7225 30 10
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7225 30 30
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7225 30 90
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7225 40 15
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7225 40 90
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7226 19 10
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7226 91 20
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7226 91 91
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7226 91 99
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7209 15 00
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 16 90
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 17 90
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 18 91
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 25 00
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 26 90
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 27 90
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 28 90
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 90 20
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 90 80
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7211 23 20
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7211 23 30
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7211 23 80
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7211 29 00
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7211 90 20
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7211 90 80
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7225 50 20
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7225 50 80
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7226 20 00
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7226 92 00
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 16 10
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7209 17 10
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7209 18 10
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7209 26 10
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7209 27 10
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7209 28 10
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7225 19 90
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7226 19 80
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7210410020
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210410030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210490020
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210490030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210610020
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210610030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210690020
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210690030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212300020
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212300030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212506120
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212506130
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212506920
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212506930
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225920020
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225920030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990011
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990022
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990023
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990041
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990045
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990091
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990092
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990093
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226993010
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226993030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997011
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997013
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997091
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997093
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997094
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210 20 00
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210 30 00
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210 90 80
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212 20 00
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212 50 20
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212 50 30
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212 50 40
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212 50 90
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225 91 00
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226 99 10
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210410080
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210490080
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210610080
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210690080
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212300080
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212506180
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212506980
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225920080
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990025
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990095
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226993090
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997019
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997096
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210 70 80
|
Bleche mit organischem Überzug
|
7212 40 80
|
Bleche mit organischem Überzug
|
7209 18 99
|
Weißblecherzeugnisse
|
7210 11 00
|
Weißblecherzeugnisse
|
7210 12 20
|
Weißblecherzeugnisse
|
7210 12 80
|
Weißblecherzeugnisse
|
7210 50 00
|
Weißblecherzeugnisse
|
7210 70 10
|
Weißblecherzeugnisse
|
7210 90 40
|
Weißblecherzeugnisse
|
7212 10 10
|
Weißblecherzeugnisse
|
7212 10 90
|
Weißblecherzeugnisse
|
7212 40 20
|
Weißblecherzeugnisse
|
7208 51 20
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7208 51 91
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7208 51 98
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7208 52 91
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7208 90 20
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7208 90 80
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7210 90 30
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7225 40 12
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7225 40 40
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7225 40 60
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7219 11 00
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 12 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 12 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 13 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 13 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 14 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 14 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 22 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 22 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 23 00
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 24 00
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7220 11 00
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7220 12 00
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 31 00
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 32 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 32 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 33 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 33 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 34 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 34 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 35 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 35 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 90 20
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 90 80
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 20 21
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 20 29
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 20 41
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 20 49
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 20 81
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 20 89
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 90 20
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 90 80
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 21 10
|
Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 21 90
|
Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7214 30 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 91 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 91 90
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 99 31
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 99 39
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 99 50
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 99 71
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 99 79
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 99 95
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7215 90 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 10 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 21 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 22 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 40 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 40 90
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 50 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 50 91
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 50 99
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 99 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 10 20
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 20 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 20 91
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 20
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 41
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 49
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 61
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 69
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 70
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 89
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 60 20
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 60 80
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 70 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 70 90
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 80 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 20 00
|
Betonstabstahl
|
7214 99 10
|
Betonstabstahl
|
7222 11 11
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 11 19
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 11 81
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 11 89
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 19 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 19 90
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 11
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 19
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 21
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 29
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 31
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 39
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 81
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 89
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 30 51
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 30 91
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 30 97
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 40 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 40 50
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 40 90
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7221 00 10
|
Nicht rostender Walzdraht
|
7221 00 90
|
Nicht rostender Walzdraht
|
7213 10 00
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 20 00
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 91 10
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 91 20
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 91 41
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 91 49
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 91 70
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 91 90
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 99 10
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 99 90
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7227 10 00
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7227 20 00
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7227 90 10
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7227 90 50
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7227 90 95
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 31 10
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 31 90
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 32 11
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 32 19
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 32 91
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 32 99
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 33 10
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 33 90
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7301 10 00
|
Spundwanderzeugnisse
|
7302 10 22
|
Oberbaumaterial für Bahnen
|
7302 10 28
|
Oberbaumaterial für Bahnen
|
7302 10 40
|
Oberbaumaterial für Bahnen
|
7302 10 50
|
Oberbaumaterial für Bahnen
|
7302 40 00
|
Oberbaumaterial für Bahnen
|
7306 30 41
|
Andere Rohre
|
7306 30 49
|
Andere Rohre
|
7306 30 72
|
Andere Rohre
|
7306 30 77
|
Andere Rohre
|
7306 61 10
|
Hohlprofile
|
7306 61 92
|
Hohlprofile
|
7306 61 99
|
Hohlprofile
|
7304 11 00
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 22 00
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 24 00
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 41 00
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 49 83
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 49 85
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 49 89
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 19 10
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 19 30
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 19 90
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 23 00
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 29 10
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 29 30
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 29 90
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 31 20
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 31 80
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 39 30
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 39 50
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 39 82
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 39 83
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 39 88
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 51 81
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 51 89
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 59 82
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 59 83
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 59 89
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 90 00
|
Andere nahtlose Rohre
|
7305 11 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7305 12 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7305 19 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7305 20 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7305 31 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7305 39 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7305 90 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7306 11 00
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 19 00
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 21 00
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 29 00
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 30 12
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 30 18
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 30 80
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 40 20
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 40 80
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 50 21
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 50 29
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 50 80
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 69 10
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 69 90
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 90 00
|
Andere geschweißte Rohre
|
7215 10 00
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7215 50 11
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7215 50 19
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7215 50 80
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 10 90
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 20 99
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 50 20
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 50 40
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 50 61
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 50 69
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 50 80
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7217 10 10
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 10 31
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 10 39
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 10 50
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 10 90
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 20 10
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 20 30
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 20 50
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 20 90
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 30 41
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 30 49
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 30 50
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 30 90
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 90 20
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 90 50
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 90 90
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7208 10 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 25 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 26 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 27 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 36 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 37 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 38 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 39 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 40 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 52 99
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 53 90
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7208 54 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7211 14 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7211 19 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7212 60 00
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7225 19 10
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7225 30 10
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7225 30 30
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7225 30 90
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7225 40 15
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7225 40 90
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7226 19 10
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7226 91 20
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7226 91 91
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7226 91 99
|
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
|
7209 15 00
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 16 90
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 17 90
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 18 91
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 25 00
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 26 90
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 27 90
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 28 90
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 90 20
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 90 80
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7211 23 20
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7211 23 30
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7211 23 80
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7211 29 00
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7211 90 20
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7211 90 80
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7225 50 20
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7225 50 80
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7226 20 00
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7226 92 00
|
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
|
7209 16 10
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7209 17 10
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7209 18 10
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7209 26 10
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7209 27 10
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7209 28 10
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7225 19 90
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7226 19 80
|
Elektrobleche (andere als GOES)
|
7210410020
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210410030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210490020
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210490030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210610020
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210610030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210690020
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210690030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212300020
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212300030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212506120
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212506130
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212506920
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212506930
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225920020
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225920030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990011
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990022
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990023
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990041
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990045
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990091
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990092
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990093
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226993010
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226993030
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997011
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997013
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997091
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997093
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997094
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210 20 00
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210 30 00
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210 90 80
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212 20 00
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212 50 20
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212 50 30
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212 50 40
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212 50 90
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225 91 00
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226 99 10
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210410080
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210490080
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210610080
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210690080
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212300080
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212506180
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7212506980
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225920080
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990025
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7225990095
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226993090
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997019
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7226997096
|
Bleche mit metallischem Überzug
|
7210 70 80
|
Bleche mit organischem Überzug
|
7212 40 80
|
Bleche mit organischem Überzug
|
7209 18 99
|
Weißblecherzeugnisse
|
7210 11 00
|
Weißblecherzeugnisse
|
7210 12 20
|
Weißblecherzeugnisse
|
7210 12 80
|
Weißblecherzeugnisse
|
7210 50 00
|
Weißblecherzeugnisse
|
7210 70 10
|
Weißblecherzeugnisse
|
7210 90 40
|
Weißblecherzeugnisse
|
7212 10 10
|
Weißblecherzeugnisse
|
7212 10 90
|
Weißblecherzeugnisse
|
7212 40 20
|
Weißblecherzeugnisse
|
7208 51 20
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7208 51 91
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7208 51 98
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7208 52 91
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7208 90 20
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7208 90 80
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7210 90 30
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7225 40 12
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7225 40 40
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7225 40 60
|
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7219 11 00
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 12 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 12 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 13 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 13 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 14 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 14 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 22 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 22 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 23 00
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 24 00
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7220 11 00
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7220 12 00
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 31 00
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 32 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 32 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 33 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 33 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 34 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 34 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 35 10
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 35 90
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 90 20
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 90 80
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 20 21
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 20 29
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 20 41
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 20 49
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 20 81
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 20 89
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 90 20
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7220 90 80
|
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
|
7219 21 10
|
Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7219 21 90
|
Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
|
7214 30 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 91 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 91 90
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 99 31
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 99 39
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 99 50
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 99 71
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 99 79
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 99 95
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7215 90 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 10 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 21 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 22 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 40 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 40 90
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 50 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 50 91
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 50 99
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 99 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 10 20
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 20 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 20 91
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 20
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 41
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 49
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 61
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 69
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 70
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 30 89
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 60 20
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 60 80
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 70 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 70 90
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7228 80 00
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7214 20 00
|
Betonstabstahl
|
7214 99 10
|
Betonstabstahl
|
7222 11 11
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 11 19
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 11 81
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 11 89
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 19 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 19 90
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 11
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 19
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 21
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 29
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 31
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 39
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 81
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 20 89
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 30 51
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 30 91
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 30 97
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 40 10
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 40 50
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7222 40 90
|
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
|
7221 00 10
|
Nicht rostender Walzdraht
|
7221 00 90
|
Nicht rostender Walzdraht
|
7213 10 00
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 20 00
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 91 10
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 91 20
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 91 41
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 91 49
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 91 70
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 91 90
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 99 10
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7213 99 90
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7227 10 00
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7227 20 00
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7227 90 10
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7227 90 50
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7227 90 95
|
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
|
7216 31 10
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 31 90
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 32 11
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 32 19
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 32 91
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 32 99
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 33 10
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7216 33 90
|
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
|
7301 10 00
|
Spundwanderzeugnisse
|
7302 10 22
|
Oberbaumaterial für Bahnen
|
7302 10 28
|
Oberbaumaterial für Bahnen
|
7302 10 40
|
Oberbaumaterial für Bahnen
|
7302 10 50
|
Oberbaumaterial für Bahnen
|
7302 40 00
|
Oberbaumaterial für Bahnen
|
7306 30 41
|
Andere Rohre
|
7306 30 49
|
Andere Rohre
|
7306 30 72
|
Andere Rohre
|
7306 30 77
|
Andere Rohre
|
7306 61 10
|
Hohlprofile
|
7306 61 92
|
Hohlprofile
|
7306 61 99
|
Hohlprofile
|
7304 11 00
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 22 00
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 24 00
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 41 00
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 49 10
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 49 93
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 49 95
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 49 99
|
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
|
7304 19 10
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 19 30
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 19 90
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 23 00
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 29 10
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 29 30
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 29 90
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 31 20
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 31 80
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 39 10
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 39 52
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 39 58
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 39 92
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 39 93
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 39 98
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 51 81
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 51 89
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 59 10
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 59 92
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 59 93
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 59 99
|
Andere nahtlose Rohre
|
7304 90 00
|
Andere nahtlose Rohre
|
7305 11 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7305 12 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7305 19 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7305 20 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7305 31 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7305 39 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7305 90 00
|
Große geschweißte Rohre
|
7306 11 10
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 11 90
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 19 10
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 19 90
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 21 00
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 29 00
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 30 11
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 30 19
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 30 80
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 40 20
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 40 80
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 50 20
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 50 80
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 69 10
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 69 90
|
Andere geschweißte Rohre
|
7306 90 00
|
Andere geschweißte Rohre
|
7215 10 00
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7215 50 11
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7215 50 19
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7215 50 80
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 10 90
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 20 99
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 50 20
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 50 40
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 50 61
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 50 69
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7228 50 80
|
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
|
7217 10 10
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 10 31
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 10 39
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 10 50
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 10 90
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 20 10
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 20 30
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 20 50
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 20 90
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 30 41
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 30 49
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 30 50
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 30 90
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 90 20
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 90 50
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
|
7217 90 90
|
Draht aus nicht legiertem Stahl
Anlage 7
Anhang XX - Liste der Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäß Artikel xx der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
|
KN-Code
|
Bezeichnung der Güter
| |
Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):
|
2710 12 70
|
leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)
|
2710 19 29
|
andere als Kerosin (mittelschwere Öle)
|
2710 19 21
|
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)
|
2710 20 90
|
mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1)
|
Antioxidantien
Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:
|
3811 21 00
|
- Erdöle enthaltend
|
3811 29 00
|
- andere Antioxidantien
|
3811 90 00
|
Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
|
Antistatika-Additive
Antistatika-Additive für Schmieröle:
|
3811 21 00
|
- Erdöle enthaltend
|
3811 29 00
|
- andere
|
3811 90 00
|
Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
|
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
|
3811 21 00
|
- Erdöle enthaltend
|
3811 29 00
|
- andere
|
3811 90 00
|
Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
|
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
|
3811 21 00
|
- Erdöle enthaltend
|
3811 29 00
|
- andere
|
3811 90 00
|
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
|
Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle
|
3811 21 00
|
- Erdöle enthaltend
|
3811 29 00
|
- andere
|
3811 90 00
|
Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
|
Biozidadditive
Biozidadditive für Schmieröle:
|
3811 21 00
|
- Erdöle enthaltend
|
3811 29 00
|
- andere
|
3811 90 00
|
Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
|
Thermostabilitätsverbesserer
Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:
|
3811 21 00
|
- Erdöle enthaltend
|
3811 29 00
|
- andere
|
3811 90 00
|
Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
(1) Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.
Anlage 8
Anhang XXI - Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
|
KN-Code
|
Bezeichnung der Güter
|
0306
|
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
|
16043100
|
Kaviar
|
16043200
|
Kaviarersatz
|
2208
|
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke
|
2303
|
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
|
2523
|
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt
|
ex ex28252825
|
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 2825 20 00 und 2825 30 00
|
ex ex28352835
|
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 2835 26 00
|
ex ex29012901
|
Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche des KN-Codes 2901 10 00
|
2902
|
Cyclische Kohlenwasserstoffe
|
ex ex29052905
|
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche des KN-Codes 2905 11 00
|
2907
|
Phenole; Phenolalkohole
|
2909
|
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
|
310420
|
Kaliumchlorid
|
310520
|
Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
|
310560
|
Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend
|
ex ex31059020
|
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
|
ex ex31059080
|
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
|
3902
|
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
|
4011
|
Luftreifen aus Kautschuk, neu
|
44
|
Holz und Holzwaren; Holzkohle
|
4705
|
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
|
4804
|
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803
|
6810
|
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
|
7005
|
Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
|
7007
|
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
|
7010
|
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen)
|
7019
|
Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe):
|
7106
|
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
|
7606
|
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
|
7801
|
Blei in Rohform
|
ex ex84118411
|
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00 .
|
8431
|
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt
|
8901
|
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
|
8904
|
Schlepper und Schubschiffe
|
8905
|
Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
|
9403
|
Andere Möbel und Teile davon
Anlage 9
Anhang XXII - Liste der Kohleerzeugnisse und anderer Erzeugnisse gemäß Artikel 3j der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
|
KN-Code
|
Bezeichnung der Güter
|
2701
|
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
|
2702
|
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
|
2703 00 00
|
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
|
2704 00
|
Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
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2705 00 00
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Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
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2706 00 00
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Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere
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2707
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Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
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2708
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Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
Anlage 10
Anhang XXIII - Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
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KN-Code
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Bezeichnung der Güter
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060110
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Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend
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060120
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Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln
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060230
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Rhododendren (Azaleen), auch veredelt
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060240
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Rosen, auch veredelt
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060290
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Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel - andere
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060420
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Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frischBlütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch
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250840
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Anderer Ton und Lehm
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250870
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Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen
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250900
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Kreide
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251200
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Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger
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251512
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Marmor und Travertin, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
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251520
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Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster
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251820
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Dolomit, gebrannt oder gesintert
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251910
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Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)
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252010
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Gipsstein; Anhydrit
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252100
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Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art
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252210
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Luftkalk, ungelöscht
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252230
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Hydraulischer Kalk
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252520
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Glimmerpulver
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252620
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Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum - gemahlen oder zerkleinert
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253020
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Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)
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270730
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Xylole
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270820
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Pechkoks
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271210
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Vaselin
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271290
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Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
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271500
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Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech - andere
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280410
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Wasserstoff
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280430
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Stickstoff
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280440
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Sauerstoff
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280461
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Silicium - mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr
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280480
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Arsen
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280610
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Chlorwasserstoff (Salzsäure)
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280620
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Chloroschwefelsäure
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281129
|
Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere
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281310
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Kohlenstoffdisulfid
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281420
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Ammoniak in wässriger Lösung
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281512
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Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge)
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281830
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Aluminiumhydroxid
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281990
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Chromoxide und Chromhydroxide - andere
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282010
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Mangandioxid
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282731
|
andere Chloride - des Magnesiums
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282735
|
andere Chloride - des Nickels
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282890
|
Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite - andere
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282911
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Chlorate - des Natriums
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283220
|
Sulfite (ohne Natrium)
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283324
|
Sulfate des NickelsNickelsulfate
|
283330
|
Alaune
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283410
|
Nitrite
|
283630
|
Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)
|
283650
|
Calciumcarbonat
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283990
|
Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere
|
284030
|
Peroxoborate (Perborate)
|
284150
|
Andere Chromate und Dichromate Peroxochromate
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284180
|
Wolframate
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284310
|
Edelmetalle in kolloidem Zustand
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284321
|
Silbernitrat
|
284329
|
Silberverbindungen - andere
|
284330
|
Goldverbindungen
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284700
|
Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt
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290123
|
Buten (Butylen) und seine Isomere
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290124
|
Buta-1,3-dien und Isopren
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290129
|
Acyclische Kohlenwasserstoffe - ungesättigt - andere
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290211
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Cyclohexan
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290230
|
Toluol
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290241
|
o-Xylen
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290243
|
p-Xylol
|
290244
|
Xylol-Isomerengemische
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290250
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Styrol
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290311
|
Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)
|
290312
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Dichlormethan (Methylenchlorid)
|
290321
|
Vinylchlorid (Chlorethylen)
|
290323
|
Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
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290329
|
Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere
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290376
|
Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402)
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290381
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1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)
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290391
|
Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol
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290410
|
Nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester
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290420
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Nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate
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290431
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Perfluoroctansulfonsäure
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290513
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Butan-1-ol (n-Butylalkohol)
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290516
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Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere
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290519
|
einwertige gesättigte Alkohole - andere
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290541
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2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)
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290559
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Andere mehrwertige Alkohole - andere
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290613
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Sterine und Inosite
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290619
|
Alkohole, alicyclisch - andere
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290711
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Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze
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290713
|
Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse
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290719
|
Monophenole - andere
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290722
|
Hydrochinon und seine Salze
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290911
|
Pentachlorphenol (ISO)
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290920
|
Alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
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290941
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2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)
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290943
|
Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols
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290949
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Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere
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291010
|
Oxiran (Ethylenoxid)
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291020
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Methyloxiran (Propylenoxid)
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291100
|
Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
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291212
|
Ethanal (Acetaldehyd)
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291249
|
Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen - andere
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291260
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Paraformaldehyd
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291411
|
Aceton
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291461
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Anthrachinon
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291513
|
Ester der Ameisensäure
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291590
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Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andereGesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate andere
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291612
|
Ester der Acrylsäure
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291613
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Methacrylsäure und ihre Salze
|
291614
|
Ester der Methacrylsäure
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291615
|
Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester
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291733
|
Dinonyl- oder Didecylorthophthalate
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292011
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Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)
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292122
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Hexamethylendiamin und seine Salze
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292141
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Anilin und seine Salze
|
292211
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Monoethanolamin und seine Salze
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292243
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Anthranilsäure und ihre Salze
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292320
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Lecithine und andere Phosphoaminolipoide
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293040
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Methionin
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293354
|
Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisseandere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse
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293371
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6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)
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320190
|
Pflanzliche Gerbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
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320210
|
synthetische organische Gerbstoffe
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320290
|
Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum VorgerbenSynthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe;
Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend;
Enzymzubereitungen zum Vorgerben
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320300
|
Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge,
(ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der
Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum
Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) - andereFärben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) - andere
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320490
|
Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
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320500
|
Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben);
Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
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320641
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Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
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320649
|
Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) - andere
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320710
|
Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnl. ZubereitungenPigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnl.
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320720
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Engoben
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320730
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Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
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320740
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Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
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320810
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Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Polyestern
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320820
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Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Polymeren
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320890
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Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 -
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320910
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Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst
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320990
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Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) - andere
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321000
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Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art
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321290
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Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art. Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - anderePigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere
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321410
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Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für AnstreicherarbeitenGlaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten
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321490
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Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten;
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen - anderenicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen - andere
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321511
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Druckfarben - Schwarz
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321519
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Druckfarben - andereDruckfarben - Schwarz
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340311
|
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art. der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen StoffenKorrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - Erdöl oder Öl aus
bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von
Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
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340319
|
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art. der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - andereKorrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - andere
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340391
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Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
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340399
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Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art. der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andereKorrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andere
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350510
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Dextrine und andere modifizierte Stärken
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350699
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Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art. in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger - andereZubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger - andere
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370120
|
Sofortbild-Planfilme
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370191
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Filme für mehrfarbige Aufnahmen
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370232
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Andere Filme, mit einer Silberhalogenid-EmulsionAndere Filme mit einer Silberhalogenid-Emulsion
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370239
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Fotografische Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art. (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); Fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet - andere(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische SofortbildRollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet - andere
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370243
|
Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger
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370244
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Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm
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370255
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Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 mAndere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 mm
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370256
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Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 35 mm
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370297
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Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 mAndere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 mm
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370298
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Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen; Röntgenfilme)Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen); Röntgenfilme)
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370320
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Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)
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370390
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Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)
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370500
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Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe
oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)
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370610
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Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von < 35 mmKinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von >= 35 mm
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380120
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kolloider und halbkolloider Grafit;Kolloider und halbkolloider Grafit
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380620
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Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)
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380700
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Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)
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380910
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Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen "z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen", von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder StärkederivatenAppreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen "z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen", von der in der
Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten
Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
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380991
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Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der
Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
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380992
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Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der
Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
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380993
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Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der
Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
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381010
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Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen
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381121
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Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
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381129
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Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
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381190
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Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)
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381220
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Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g.
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381300
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Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke; Feuerlöschgranaten und
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)
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381400
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Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.;
Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)
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381511
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Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.
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381512
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Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.
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381519
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Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz)Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer
Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz)
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381590
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Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren)
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38160010
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Dolomitstampfmasse
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381700
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Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)
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381900
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Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT
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382000
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Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg.
Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)
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382313
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Tallölfettsäuren, technische
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382790
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Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824 71 00 bis 3824 78 00 )Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824.71.00 bis 3824.78.00)
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382481
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Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten
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382484
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Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen),
Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltendChlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin
(ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend
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382499
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Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.
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382590
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Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)
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382600
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Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen
Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHTMineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT
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390140
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Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen
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390220
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Polyisobutylen in Primärformen
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390230
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Propylen-Copolymere in Primärformen
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390290
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Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere)
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390319
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Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar)
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390390
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Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS))Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-AcrylnitrilCopolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS))
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390410
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Poly(vinylchlorid) in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischtPoly"vinylchlorid" in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt
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390450
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Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen
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390512
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Poly(vinylacetat), in wässriger DispersionPoly"vinylacetat", in wässriger Dispersion
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390519
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Poly(vinylacetat), in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)Poly"vinylacetat", in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)
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390521
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Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion
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390529
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Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)
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390591
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Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats)
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390610
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Poly(methylmethacrylat) in PrimärformenPoly"methylmethacrylat" in Primärformen
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390690
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Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly"methylmethacrylat")
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390721
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Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10)
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390740
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Polycarbonate, in Primärformen
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390770
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Poly(milchsäure), in Primärformen
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390791
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Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg.
Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))
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390810
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Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen
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390890
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Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12)Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und 6,12)
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390920
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Melaminharze in Primärformen
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390939
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Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI)
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390940
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Phenolharze in Primärformen
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390950
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Polyurethane in Primärformen
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391211
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Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen
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391290
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Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether)
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391520
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Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols
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391710
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Kunstdärme "Wursthüllen" aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus CellulosekunststoffenRohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids
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391723
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Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids
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391731
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Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten
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391732
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Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
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391733
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Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen
Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstückenverstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
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392010
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Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polymeren des Ethylens, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit
Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
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392061
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Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly(methylmethacrylat), selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg.
aus Poly"methylmethacrylat", selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
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392069
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Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen
Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
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392073
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Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten
Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
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392091
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Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly(vinylbutyral), weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )Poly"vinylbutyral", weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
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392119
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Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006 10 30 )Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile
Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)
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392290
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Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder
Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)
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392520
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Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen
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400211
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Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)
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400220
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Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
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400231
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Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
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400239
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Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR) oder (BIIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder StreifenIsopren-Kautschuk "IR" oder "BIIR", in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
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400241
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Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)
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400251
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Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)
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400280
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Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl.
Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifennatürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
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400291
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Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder
Streifen (ausg. Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR),
Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder
Latex von synthetischem Kautschuk (ausg. von Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR), Butadien-Kautschuk (BR), Butylkautschuk (IIR), Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR), Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR), Isopren-Kautschuk (IR) und Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, unkonjugiert (EPDM)BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren(IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM))
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400299
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Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder
Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-
Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und
Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR),
Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-PropylenDien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)
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400510
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Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
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400520
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Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder
Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukar ten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen
Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)
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400591
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Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder
Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von
Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen
Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)
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400599
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Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen)Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen
Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen)
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400610
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Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen
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400821
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Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk
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400912
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Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstückenoder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
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400941
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Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder VerbindungsstückeRohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall
oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
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401031
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Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem
Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 180 cmKautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis
<= 180 cm
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401033
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Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem
Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis <= 240 cmKautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis
<= 240 cm
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401035
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Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 150 cm
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401036
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Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis <= 198 cm
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401039
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Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem
Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 198 cm)Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit
einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 198 cm)
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401211
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Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen "einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen" verwendeten Art
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401213
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Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten ArtLuftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten
Art
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401219
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Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge verwendeten Art)Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge verwendeten Art)
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401220
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Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht
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401693
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Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)
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440719
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Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (ausg. Kiefernholz der "Art. Pinus spp.", Tannenholz der Art. "Abies spp." und Fichtenholz der Art. "Picea spp.")Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. Kiefernholz der "Art Pinus spp.", Tannenholz der Art "Abies spp." und Fichtenholz der Art "Picea spp.")
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440792
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Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
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440794
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Kirschbaumholz ("Prunus spp."), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
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440797
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Pappel- und Aspenholz ("Populus spp."), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mmPappel- und Aspenholz ("Populus spp."), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
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440799
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Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz "quercus spp.", Buchenholz "fagus spp.", Ahornholz "acer spp.", Kirschholz "Prunus spp.", Eschenholz "Fraxinus spp.", Birkenholz "betula spp.", Pappelholz und Aspenholz "populus spp.")
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440810
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Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen
Lagenholz aus Nadelholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mmBlätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von
<= 6 mm
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441113
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Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mmFaserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis
<= 9 mm
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441194
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Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile)
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441231
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Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit
Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
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4412 34441233
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Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche,
Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde,
Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder
Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit
Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
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441294
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Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus
Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
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441600
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Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe
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441840
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Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)
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441860
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Pfosten und Balken, aus Holz
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441879
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Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg.
mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)
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450310
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Stopfen aller Art. aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten KantenStopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten
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450410
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Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork
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470100
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Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt
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470319
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Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht (ausg.
solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)
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470321
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Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
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470329
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Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)
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470411
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Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
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470421
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Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
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470429
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Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)
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470500
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Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
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470630
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Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen
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470692
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Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus,
Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe)Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe)
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470710
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Papier und Pappe "Abfälle und Ausschuss" zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe
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470730
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Papier oder Pappe "Abfälle und Ausschuss" zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt "z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke"
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480220
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Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
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480240
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Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen
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480258
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Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art. wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von < 150 g/m2, a.n.g.Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne
Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen
Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/m2, a.n.g.
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480261
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Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art. wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.
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480411
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Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht
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480419
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Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803)
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480421
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Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
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480429
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Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
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480431
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Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem
Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
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480439
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Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= >= 150 g/m2 (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem
Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2, (ausg. ungebleicht, Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
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480441
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Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem
Gewicht von > 150 g bis < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner,
Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
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480442
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Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
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480449
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Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner,
Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
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480452
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Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die
Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
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480459
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Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
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480524
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Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2
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480525
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Testliner "wiederaufbereiteter Liner", weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2
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480540
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Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in
Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messenquadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
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480591
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Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2, a.n.g.Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2, a.n.g.
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480592
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Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, a.n.g.Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, a.n.g.
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480610
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Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messenPergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
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480620
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Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messenPergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
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480630
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Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messenNaturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
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480640
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Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier)Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe,
Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier)
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480700
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Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messenPapier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der
einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
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480890
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Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art)Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art)
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480920
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Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf mindestens einer Seite > 36 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier)Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier)
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481013
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Papiere und Pappen von der Art. wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder GrößePapiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die
Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen
Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe
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481019
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Papiere und Pappen von der Art. wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messenPapiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die
Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf der einen Seite > 435 mm messen oder auf der einen Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen
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481022
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Papier, leichtgewichtig, sog. "LWC-Papier", zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht <= 72 g/m2, Gewicht der
Papier, leichtgewichtig, sog. "LWC-Papier", zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht <= 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder GrößeBeschichtung je Seite <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
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481031
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Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die
Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen
Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)
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481039
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Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) Papiere und Pappen, in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge)
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481092
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Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen)
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481099
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Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)
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481110
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Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
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481151
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Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)
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481159
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Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)
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481160
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Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809 oder 4818)
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481190
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Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 , 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811 10 bis 4811 60 )Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809, 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811.10 bis 4811.60)
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481490
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Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)
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481920
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Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe
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482210
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Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen
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482320
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Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von
Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten<= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten
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482340
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Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten
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482370
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Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g.
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490600
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Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und
Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als
Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke.Originale mit der Hand hergestellt; handschriftliche Texte; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke.
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510539
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Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare "cashmere")
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510540
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grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
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510610
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Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
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510620
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Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
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510720
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Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
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511211
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Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von <= 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911)
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511219
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Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911)Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2
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520521
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Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an
Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von >= 714,29 dtex (<= Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von >= 714,29 dtex (<= Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
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520528
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Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an
Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120)
(ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
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520541
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Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an
Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von
Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von >= 714,29 dtex (<= Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)>= 714,29 dtex (<= Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
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520642
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Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm
14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
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520911
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Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh
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521119
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Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2,
roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)
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521151
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Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt
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521159
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Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, bedruckt (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)
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530820
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Hanfgarne
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540263
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Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt
(ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)
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540333
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Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
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540342
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Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
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540412
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Polypropylen-Monofile von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. Elastomere)
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540419
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Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen)
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540490
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B. künstliches Stroh" aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von <= 5 mmStreifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm
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540730
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Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt
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550190
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Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten)
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550210
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Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten
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550319
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Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid)
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550340
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Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
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550490
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Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)
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550640
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Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
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550700
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Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
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551221
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Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht
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551299
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Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder PolyesterSpinnfasern)
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551644
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Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt
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551694
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Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedrucktGewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen
Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt
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560129
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Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw.
getränkt, bestrichen oder überzogen)
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560130
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Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
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560490
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Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg.
Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)
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560500
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Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405, oder aus Spinnstoffgarnen, in Verbindung mit
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , oder aus Spinnstoffgarnen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)
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560741
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Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen
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580127
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Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art. der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806 )Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der
Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806 )
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580300
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Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806 )
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580640
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Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm
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590110
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Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art
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590500
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Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
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590800
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Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen,
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art. der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre,
Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)
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591000
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Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunstoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)
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591110
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Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder WarenbäumenGewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder
Warenbäumen
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591131
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Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf
Maschinen verwendeten Art. (z. B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von < 650 g/m2
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591132
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Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf
Maschinen verwendeten Art. (z. B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von >= 650 g/m2Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von >= 650 g/m2
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591140
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Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren
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600199
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Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)
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600340
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Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm, aus künstlichen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl.
Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006 10 30 )Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)
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600536
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Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
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600544
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Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und
Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder
Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
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600610
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Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
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630900
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Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)
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680292
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Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form
Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802 10 ; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)(ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren,
Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)
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680423
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Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte
Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)
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680610
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Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen
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680690
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Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement,
Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)
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680710
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Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen "z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech", in Rollen
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680790
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Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware)
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680919
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Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)
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681091
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Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
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681181
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Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend
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681182
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Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten)
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681189
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Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.)
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681389
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Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze)
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681490
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Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile,
Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)
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690100
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Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen ErdenSteine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl.
kieselsäurehaltigen Erden
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690410
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Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902 )Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl.
kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902)
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690510
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Dachziegel
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690590
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Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen,
Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel)Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel)
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690600
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Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und
Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen
Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren,
Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)
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690722
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keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem
keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5%, jedoch <= 10% (ausg. feuerfeste Waren, Mosaiksteine und fertige Formstücke)Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke)
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690740
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fertige Formstücke(ausg. feuerfeste Waren)fertige Formstücke
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690990
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keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)
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700220
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Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet
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700231
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Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet
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700232
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Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch - -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem Siliciumdioxid)Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch - 6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch - -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C)
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700239
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Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch - -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid)Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch - 6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid)
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700330
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Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
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700420
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Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
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700510
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Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas "float-glass" und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet (ausg. mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt)
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700530
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Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas "float-glass" und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt, jedoch sonst unbearbeitet
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700711
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Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art
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700729
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Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art. sowie Mehrschichtisolierverglasungen)Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen)
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701110
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Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt
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720292
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Ferrovanadium
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720712
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Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke
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720825
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Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster
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720890
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Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen
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720925
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Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 3 mm
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720928
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Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm
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721090
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Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen)
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721113
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Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von >= 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt)
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721114
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Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])< 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von
>= 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])
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721129
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Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT< 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT
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721210
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Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt
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721260
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Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert
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721320
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Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt
Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen)(ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen)
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721399
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Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt
Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt "EGKS" (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen)"EGKS" (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen)
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721550
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Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl)
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721610
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U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mmU-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von
< 80 mm
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721622
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T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mmT-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm
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721633
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H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm
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721669
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Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche)
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721891
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Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem "nichtquadratischem" Querschnitt
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721924
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Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm
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722230
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anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet
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722410
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Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)
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722519
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Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite >= 600 mm, nichtkornorientiert
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722530
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Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus SiliciumElektrostahl)
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722599
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Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg.
geplättet oder verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)
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722691
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Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)
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722830
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Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst "EGKS" (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)
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722860
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Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus ManganSilicium-Stahl, Halbzeug, Flacherzeugnisse und warmgewalzter Stabstahl sowie Walzdraht, in Ringen regellos aufgehaspelt)
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722870
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Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.
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722880
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Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl
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722990
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Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl)
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730120
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Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt
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730424
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Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl
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730539
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Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von
Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)> 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
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730650
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Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
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730722
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Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde
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730900
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Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art. (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder WärmeschutzverkleidungSammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für
Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische
Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
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731412
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Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht
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731824
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Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl
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732020
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Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern,
Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)
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732290
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Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
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732429
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Badewannen aus Stahlblech
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740710
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Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer
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740811
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Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mmDraht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von
> 6 mm
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740819
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Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mmDraht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von
<= 6 mm
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740911
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Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
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740919
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Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht
in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
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740940
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Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen "Kupfernickel" oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen "Neusilber", mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen "Kupfernickel" oder KupferNickel-Zink-Legierungen "Neusilber", mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
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741129
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Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing],
Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber])Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber])
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741521
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Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer
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750511
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Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)
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750521
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Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)
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750610
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Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder)Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder bänder)
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750711
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Rohre aus nichtlegiertem Nickel
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750890
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Waren aus Nickel
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760519
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Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614, isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)
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760529
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Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von
Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)<= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614, isolierte
Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)
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760692
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Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form
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760720
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Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als
Christbaumschmuck aufgemachte Folien)
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761100
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Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art. (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
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761290
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Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art. (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, a.n.g.Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, a.n.g.
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761300
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Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase
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761610
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Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ),
Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche WarenSchrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren
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780411
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Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei - Platten, Bleche, Bänder und Folien - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder wenigerPlatten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei - Platten, Bleche, Bänder und Folien - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke
(ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
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780419
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Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei - Bleche, Bänder und Folien - andere
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790500
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Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
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800120
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Zinnlegierungen in Rohform
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800300
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Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn
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800700
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Waren aus Zinn
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810110
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Pulver aus Wolfram
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810297
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Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend)
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810590
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Waren aus Kobalt
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810931
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Abfälle und Schrott aus Zirconium - mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium
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810939
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Abfälle und Schrott aus Zirconium - andere
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810991
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Waren aus Zirconium - mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkoniumteil
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810999
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Waren aus Zirconium - andere
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820220
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Bandsägeblätter aus unedlen Metallen
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820760
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Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge
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820810
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Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Metallbearbeitung
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820820
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Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Holzbearbeitung
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820830
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Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Nahrungsmittelindustrie
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8208 40820890
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Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die ForstwirtschaftMesser und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - andere
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8208 90
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Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - andere
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830120
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Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen
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830170
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Schlüssel, gesondert gestellt
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830230
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andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge
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830710
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Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
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830990
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Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse)Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln,
Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes
Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse)
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840212
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Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger
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840219
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Andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)
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840220
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Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
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840290
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Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser - Teile
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840410
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Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen)
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840420
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Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
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840490
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Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern;
Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern - TeileAcetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern - Teile
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840590
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Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von
Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g.Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g.
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840690
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Dampfturbinen - Teile
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841210
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Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke
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841221
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Motoren und Kraftmaschinen - linear arbeitend (Zylinder)
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841229
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Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren - andere
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841239
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Druckluftmotoren - andere
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841490
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Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter - TeileVentilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter - Teile
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841583
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Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird - ohne KälteerzeugungsvorrichtungAndere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der
Lufttemperatur reguliert wird - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung
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841610
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Brenner für flüssigen Brennstoff
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841620
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Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner
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841630
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Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner)
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841690
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Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatische Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. VorrichtungenTeile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatischen Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen
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841720
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Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken
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841919
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Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg.
Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)
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842099
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Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen - andere
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842119
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Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner - andere
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842191
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Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner
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8424 89
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Andere Apparate - andere
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8424 9084248940
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Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate - TeileMechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen
oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art
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84249020
|
Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424 89 40
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842511
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Flaschenzüge, mit ElektromotorFlaschenzüge und Hebezeuge, ausgenommen Absetzkipper und Hebezeuge von der Art, die zum Anheben von Fahrzeugen mit Elektromotor verwendet werden
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842612
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Auf Reifen fahrende Hubportale sowie PortalhubkraftkarrenMobile Hubportale auf luftbereiften Rädern und Portalhubkraftkarren
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842699
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Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren - andere
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842820
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Pneumatische StetigfördererStetigförderer, pneumatisch
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842832
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Andere Stetigförderer für Waren - andere, mit Kübeln
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842833
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Andere Stetigförderer für Waren - andere, mit Bändern oder Gurten
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842890
|
Andere Maschinen, Apparate und GeräteAndere Maschinen und Apparate
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842919
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Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) - andere
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842959
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Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader - andere
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843010
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Rammen und Pfahlzieher
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843039
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Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen - andere
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843910
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Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen
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843930
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Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe
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844090
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Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen - Teile
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844130
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Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen
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844240
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Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte
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844313
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Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte
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844315
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Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rolldruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
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844316
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Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
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844317
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Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte
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844391
|
Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442
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844400
|
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
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844811
|
Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und KartenbindemaschinenSchaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen,
Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen
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844819
|
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 - andereHilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder
8447 - andere
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844833
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Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer
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844842
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Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte
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844849
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Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate - andereTeile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder apparate - andere
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844851
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Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung
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845110
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Maschinen für die chemische Reinigung
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845129
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Trockner - andere
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845130
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Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen
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845190
|
Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum
Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich
Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder
Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von
Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen - TeileFußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen - Teile
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845310
|
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder
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845380
|
Andere Maschinen und Apparate
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845390
|
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen - Teile
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845410
|
Konverter
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845910
|
Bearbeitungseinheiten auf Schlitten
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845970
|
Andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen
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846120
|
Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets
|
846130
|
Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets
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846140
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Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen
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846190
|
Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen,
Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen,
Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen - andereTrennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen - andere
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846520
|
Bearbeitungszentren
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846593
|
Schleifmaschinen und Poliermaschinen
|
846594
|
Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen
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846610
|
Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe
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846692
|
Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für
Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art. - für Maschinen der Position 8464Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und
Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere
Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende
Werkzeuge aller Art - für Maschinen der Position 8464
|
847210
|
Vervielfältigungsmaschinen
|
847230
|
Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und BriefmarkenentwertungsmaschinenBriefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und
Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen,
Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und
Briefmarkenentwertungsmaschinen
|
847321
|
Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29
|
847410
|
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen
|
847439
|
Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten - andere
|
847480
|
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern,
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand - andere Maschinen und ApparateMahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen;
Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand - andere Maschinen und Apparate
|
847521
|
Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen
|
847529
|
Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren - andere
|
847590
|
Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren - TeileMaschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen;
Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren - Teile
|
847740
|
Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen
|
847751
|
zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen
|
847910
|
Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten
|
847930
|
Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork
|
847950
|
Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen
|
847990
|
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen - Teile
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848020
|
Grundplatten für Formen
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848030
|
Gießereimodelle
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848060
|
Formen für mineralische Stoffe
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848110
|
Druckminderventile
|
848120
|
Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung
|
848140
|
Überdruckventile und Sicherheitsventile
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848220
|
Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen
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848291
|
Kugeln, Rollen und Nadeln
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848299
|
Andere Teile
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848410
|
Metalloplastische DichtungenDichtungen und ähnliche Verbindungen aus Metallblechen in Verbindung mit anderen Materialien oder aus zwei oder mehr Schichten von Metall
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848420
|
Mechanische Dichtungen
|
848490
|
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen - andereDichtungen und ähnliche Verbindungen aus Metallblechen in Verbindung mit anderen Materialien oder aus zwei oder mehr Schichten von Metall; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen - andere
|
850133
|
Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen
Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kWPhotovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW
|
850162
|
Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW
|
850163
|
Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
|
850164
|
Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA
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850231
|
Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben
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850239
|
Andere Stromerzeugungsaggregate - andere
|
850240
|
Elektrische rotierende Umformer
|
850433
|
Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA
|
850434
|
Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA
|
850520
|
Elektromagnetische Kupplungen und Bremsen
|
850690
|
Elektrische Primärelemente und Primärbatterien - Teile
|
850730
|
Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form - Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
|
851431
|
Elektronenstrahlöfen
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852550
|
Sendegeräte
|
853090
|
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und
Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen,
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608 ) - TeileBinnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608 ) - Teile
|
853210
|
Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von >= 0,5 kVAr "Leistungskondensatoren"
|
853329
|
Andere Festwiderstände - andere
|
853530
|
Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter
|
853590
|
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V - andereElektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere
Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als
1 000 V - andere
|
853941
|
Bogenlampen
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854020
|
Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren
|
854060
|
andere KathodenstrahlröhrenAndere Kathodenstrahlröhren
|
854079
|
Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren - andere
|
854081
|
Empfänger- und Verstärkerröhren
|
854089
|
Andere Elektronenröhren - andere
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854091
|
Teile von Kathodenstrahlröhren
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854099
|
Andere Teile
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854310
|
Teilchenbeschleuniger
|
854790
|
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung - andereIsolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung - andere
|
860290
|
Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren
|
860400
|
Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)
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860692
|
Andere schienengebundene Güterwagen - offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgtAndere schienengebundene Güterwagen - offen, mit nicht abnehmbaren Stirnund Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt
|
870121
|
Sattelzugmaschinen - nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)
|
870122
|
Sattelzugmaschinen - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetriebenSattelzugmaschinen - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Dieseloder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben
|
870123
|
Sattelzugmaschinen - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben
|
870124
|
Sattelzugmaschinen - nur mit Elektromotor angetrieben
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870130
|
Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)
|
870410
|
Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt
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870422
|
Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t
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870432
|
Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t
|
870520
|
Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren
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870530
|
Feuerwehrwagen
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870590
|
Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) - andereKraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen,
Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) - andere
|
870990
|
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon - Teile
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871620
|
Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung
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871639
|
Andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern - andere
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901010
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Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen
|
901540
|
Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie
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901580
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Andere Instrumente, Apparate und Geräte
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901590
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Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser - Teile und ZubehörInstrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie,
Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder
Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser - Teile und Zubehör
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902910
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Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler
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903120
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Prüfstände
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903281
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Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln - hydraulische oder pneumatische - andere
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940110
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Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
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940120
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Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
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940330
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Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art
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940610
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vorgefertigte Gebäude aus HolzVorgefertigte Gebäude aus Holz
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940690
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Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert - andere
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960630
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Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge
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960891
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Schreibfedern und Schreibfederspitzen
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961220
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Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachtelnaus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen
Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art"
Anlage 11
Anhang XXV - Liste der Rohöl- und Erdölerzeugnisse gemäß Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
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KN Code
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Warenbezeichnung
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2709 00
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Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
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2710
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Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
Anlage 12
Anhang XXVI - Gold und Golderzeugnisse gemäß Artikel 3o Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
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KN Code
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Warenbezeichnung
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7108
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Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
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7112 91
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Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)
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ex 7118 90
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Goldmünzen
Anlage 13
Anhang XXVII - Gold gemäß Artikel 3o Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
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KN Code
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Warenbezeichnung
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ex 7113
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Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
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ex 7114
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Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
Anlage 14
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission - Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHISCHE REPUBLIK
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang I VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- Art. 12 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Anhang I VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 2a Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang II VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3b Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3b VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3c VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 5i Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3f Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XVI VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3f Abs. 4 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3f VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang VII VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2a Abs. 1 und Art. 2b Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3 Abs. 6 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3 Abs. 3 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3 Abs. 4 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3f Abs. 3 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3h Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XVIII VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3h Abs. 2 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3h Abs. 3 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3g VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XVII VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3g Abs. 3 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3g Abs. 2 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3b Abs. 4 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3c Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3c Abs. 6 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3k VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3k Abs. 3 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3k Abs. 4 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.533.653
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0064-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69199
- Enthalten in Fassung
- 20 (geltend: 54)
- Gültig
- 22.07.2022 bis 08.08.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF