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Findok · Richtlinien

AH-2075

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung

überholte Fassung (bis 26.07.2026)Richtlinie2026-0.357.678gilt ab 12.02.2026

Inhaltsverzeichnis der AH-2075

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.02.2026 bis 26.07.2026.

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung 1.1. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anlässlich der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Gütern und Technologien anzuwendende Beschränkung sind: -die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; -die Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland; -die Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands.; -die Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Januar 2026 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938; -der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/335 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Festlegung einer Liste der Drittländer, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU)2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates von der vorherigen Genehmigung für Gaseinfuhren in die Union ausgenommen sind. (2) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1485 und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/2642 gilt diese Verordnung im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums; an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen; für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union; für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union; für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 1.2. Begriffsbestimmung -"Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" - das sind jene Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind. -"Ausnahme für Altverträge in der Einfuhr": Für die Inanspruchnahme der auf einen bestimmten Stichtag abstellenden Altvertragsklausel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt, dass die betreffenden Güter spätestens am Tag des Fristendes aus einem Drittland in die Union verbracht wurden. Die anschließende zollverfahrensrechtliche Behandlung der Güter ist sanktionsrechtlich nicht maßgeblich. -"Partnerland für die Einfuhr von Eisen- und Stahl" - ein in Anhang XXXVI der Verordnung aufgeführtes Land, das eine Reihe von restriktiven Maßnahmen für die Einfuhr von Eisen und Stahl, die den in Artikel 3g festgelegten Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind, sowie eine Reihe von Einfuhrkontrollmaßnahmen, die den in jenem Artikel festgelegten Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind, anwendet. "Gelder" - finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: i)Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel ii)Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, iii)öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten, iv)Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v)Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und vii)Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. "Einfrieren von Geldern" - die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde; "wirtschaftliche Ressourcen" - Vermögenswerte jeder Art - ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich -, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden können; "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" - die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; "Partnerland für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen" ein in Anhang LI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführtes Land, das eine Reihe von restriktiven Maßnahmen für die Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die den in Maßnahmen nach Artikel 3m im Wesentlichen gleichwertig sind, anwendet. 1.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.357.678
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0064-IV/8/2014
Stammnummer
69199
Enthalten in Fassung
52, 53 (geltend: 54)
Gültig
12.02.2026 bis 26.07.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF