Findok · Richtlinien
AH-2075
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
überholte Fassung (bis 12.03.2023)Richtlinie2023-0.179.371gilt ab 16.02.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2075
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.02.2023 bis 12.03.2023.
16.03.202211.04.202213.04.202224.05.202207.06.202220.06.202224.06.202203.07.202219.07.202222.07.202209.08.202213.09.202219.09.202204.10.202216.02.202313.03.202328.06.202320.12.202329.05.202414.10.202423.07.202528.10.202512.02.202627.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
1.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundl
Die Rechtsgrundlageage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anlässlich der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Gütern und Technologien anzuwendende Beschränkung ist:
-die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
(2) Geltungsbereich der Verordnung
Die Verordnung gilt
im Gebiet der Union;
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen;
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
1.2. Begriffsbestimmung
-"Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" - das sind jene Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.
-"Ausnahme für Altverträge in der Einfuhr": Für die Inanspruchnahme der auf einen bestimmten Stichtag abstellende Altvertragsklausel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt, dass die betreffenden Güter spätestens am Tag des Fristendes aus einem Drittland in die Union verbracht wurden. Die anschließende zollverfahrensrechtliche Behandlung der Güter ist sanktionsrechtlich nicht maßgeblich.
1.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Anhang I VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.179.371
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0064-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69199
- Enthalten in Fassung
- 29, 30, 31 (geltend: 54)
- Gültig
- 16.02.2023 bis 12.03.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF