RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0770-G/12

UID-Nummer für Kleintransportdienstleister mit eigenem LKW

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0770-G/12vom 16.05.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für ein nicht zu vernachlässigendes, einnahmenseitiges Unternehmerrisiko spricht in diesem Zusammenhang jedenfalls der den vorliegenden Rechnungen zu entnehmende, tageweise stark schwankende Auftragsbestand mit entsprechend unterschiedlicher Einnahmenhöhe. Über allfällige Abzüge wegen verspäteter Auftragserledigung oder beschädigter Lieferware, die ebenfalls Ausdruck eines einnahmenseitigen Unternehmerrisikos wären, lassen die Rechnungsinhalte keine Schlussfolgerungen zu. Mit der Situation eines Dienstnehmers nicht vereinbar ist zudem der Umstand, dass der Bw nach den vorgelegten Unterlagen einen Anspruch auf Entlohnung ausschließlich aufgrund tatsächlich durchgeführter Transportaufträge hatte. Für ein unabhängig von Auftragserledigungen vereinbartes Lohnfixum finden sich in den Unterlagen keine Hinweise. Weder hat der Bw solches behauptet, noch ist den beiden Vertragsentwürfen oder den im Akt befindlichen Rechnungen eine fixe Mindestentlohnung zu entnehmen. Entsprechend bewirkten Stehzeiten (wegen Reparatur, Krankheit, Urlaubs, Wartezeiten zwischen zwei Aufträgen und dgl.) vollständige Einnahmenausfälle beim Bw bei gleichzeitig weiter anfallenden Fixkosten (insbesondere für das Kfz). Die fehlende Mindestentlohnung zeigt deutlich, dass der Bw nicht seine Arbeitskraft schuldete, sondern das Erbringen einer erfolgreichen Dienstleistung. Daran ändert auch die monatsweise Abrechnung der Transportleistungen nichts, zumal sich diese nach dem Inhalt der vorliegenden Rechnungen lediglich als Auflistung der im abgelaufenen Monat durchgeführten Einzelaufträge darstellt. Der VwGH sieht im Bestehen oder Fehlen eines Anspruchs auf ein Fixum unter dem Aspekt des (einnahmenseitigen) Unternehmerrisikos gerade für das Transportgewerbe ein wesentliches Indiz zur Abgrenzung zwischen einer selbständig oder im Dienstverhältnis ausgeübten Tätigkeit (vgl. zB VwGH 24.11.2011, 2008/15/0180; 28.11.2002, 97/13/0069; 1.12.1992, 88/15/0115). Auch ausgabenseitig trug der Bw nach den Verfahrensunterlagen im Beobachtungszeitraum ein nicht zu vernachlässigendes Unternehmerrisiko. Dies v.a. da er die Transportaufträge mit seinem eigenen Kraftfahrzeug durchzuführen hatte (nach der vorgelegten "Frächtervereinbarung" hatten das eigene Transportfahrzeug und der Nachweis einer gültigen CMR-Versicherung zu den Grundvoraussetzungen für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Y- Transport GmbH gehört). Sowohl die Höhe der Anschaffungskosten als auch die Kosten für den laufenden Betrieb des Transportfahrzeugs (eines Klein-Lkw, Baujahr 2001, den der Bw seit April 2010 besaß) liegen daher in der unternehmerischen Disposition des Bw und sind damit zugleich seinem unternehmerischen Risiko zuzuordnen. Wie ausgeführt, stand dem Bw, nach dem im Akt befindlichen Auszug aus der Sondervereinbarung mit der Y- Transport GmbH über die Lieferaufträge für die Reifenfirma GmbH, für diese Tätigkeit ein pauschales Transportentgelt von 1 € (netto) je fristgerecht geliefertem Reifen zu, mit dem sämtliche Nebenkosten abgegolten waren. Für den Fall verspäteter Auftragsdurchführung war eine Pönalzahlung von 3,5 € je Reifen vereinbart. Diese Entgeltsregelung birgt zweifelsfrei ein beträchtliches, kostenseitiges Unternehmerrisiko für den Bw, der dadurch etwa das Risiko von Treibstoffpreisänderungen zur Gänze zu tragen hat. Inwieweit vergleichbare Bedingungen auch für weitere Transportaufträge der Y- Transport GmbH galten (Transporte für die Reifenfirma GmbH machten nach den(unwiderlegten) Angaben des Bw im Zeitraum Mai bis Oktober 2011 nur einen untergeordneten Teil seiner Lieferungen aus), ist den vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen. Den ebenfalls auf die VwGH-Judikatur zum Sozialversicherungsrecht Bezug nehmenden Berufungsausführungen zum Unternehmerwagnis ist insofern beizupflichten, als auch nach der steuerrechtlichen VwGH-Judikatur das Eigentum an den wesentlichen Betriebsmitteln und die damit zusammenhängende Kostentragung ein starkes Indiz für eine Unternehmereigenschaft bilden (z.B. neuerlich VwGH 24.11.2011, 2008/15/0180; 28.11.2002, 97/13/0069; 20.12.2000, 99/13/0223). Dass bei Transportbetrieben das Transportfahrzeug zu den wesentlichen Betriebsmitteln gehört, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch dieser Aspekt untermauert somit die Unternehmereigenschaft des Bw. Insgesamt sprechen die Verfahrensunterlagen aus Sicht des UFS auch hinsichtlich des Unternehmerwagnisses deutlich für eine selbständig ausgeübte, unternehmerische Tätigkeit des Bw im Zeitraum von Mai bis Oktober 2011. Ohne von entscheidender Bedeutung zu sein, rundet das Vorliegen der erforderlichen Gewerbebefugnis dieses Bild ab. Das von der Y- Transport GmbH bezahlte Werbelogo auf dem Transport-Lkw des Bw ändert an dieser Beurteilung nichts. Weitere Aspekte zur Unterscheidung unternehmerischer von nichtselbständig ausgeübten Tätigkeiten sieht der VwGH etwa in der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung oder alternativ dem Recht, sich vertreten zu lassen bzw. auch in der Möglichkeit Aufträge ohne Begründung abzulehnen (z.B. VwGH 21.2.2007, 2006/08/0107). Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist zwar insofern beizupflichten, als die vorgelegte "Frächtervereinbarung" vom 28. Juni 2011, wie erwähnt, keine Regelung zu diesem Bereich enthält, doch ist daraus noch nicht zu schließen, dass eine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung bestand. Auch die Bezeichnung des Bw als "Frachtführer" rechtfertigt dies nicht. Zugleich lässt das Fehlen einer Vertreterregelung, entgegen dem Berufungsvorbringen, aber auch nicht den gegenteiligen Schluss zu. Anderseits ist dem vorgelegten Auszug aus der Sondervereinbarung betreffend Transporte für die Reifenfirma GmbH zu entnehmen, dass der Bw bei Ausfällen prompt und rechtzeitig für einen ordentlichen Ersatz zu sorgen hatte. Abgesehen von der Unsicherheit darüber, ob dieses Vertragsexzerpt einem tatsächlich zwischen dem Bw und der Y- Transport GmbH geschlossenen Vereinbarung entstammt, war es nach den Angaben des Bw bis zur niederschriftlichen Befragung im Oktober 2011 noch zu keinem Anlass für eine Vertretung gekommen. Die Ablehnung eines Auftrags wegen des Fahrzeugservicetermins hatte offenbar keine Vertretungspflicht ausgelöst und - bis auf den Einnahmenausfall - auch sonst keine negativen Konsequenzen für dessen Geschäftebeziehung mit der Y- Transport GmbH zur Folge gehabt. Da den vorgelegten Verfahrensunterlagen Hinweise anderer Art, die für eine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung durch den Bw sprechen, nicht zu entnehmen sind, ist auch aus diesem Aspekt für eine Dienstnehmereigenschaft des Bw nichts zu gewinnen, zumal sich in den Unterlagen auch keine Anhaltspunkte für die im angefochtenen Bescheid festgestellte "Einbindung (des Bw) in den unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf" und für dessen "Kontrolle vor Ort" finden. Wenn das FA im angefochtenen Bescheid das auf ein Dienstverhältnis hinweisende, persönliche Weisungsrecht der Y- Transport GmbH mit dem Zustand der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit des Bw von seinem einzigen Auftraggeber gleichsetzt, so vermengt es zwei unterschiedliche Ansätze, die nicht zwingend in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Dass ein Auftragnehmer von seinem Hauptauftraggeber wirtschaftlich abhängig ist, v.a. solange dieser (zu Beginn einer beruflichen Tätigkeit allenfalls vorübergehend noch) der einzige Auftraggeber ist, kommt im Wirtschaftsleben verbreitet und unabhängig von der Einkunftsart vor, der die Tätigkeit steuerlich zuzuordnen ist. Rückschlüsse auf ein persönliches Weisungsrecht des Auftraggebers bei der Leistungserbringung lässt dies allerdings nicht zu. Gleiches gilt für die lang andauernde, wiederholte Tätigkeit für einen Auftraggeber und den fehlenden Gestaltungsspielraum des Bw bei der Abwicklung seiner Aufträge, die das FA als weitere Indizien für ein Dienstverhältnis gewertet hat. Auch hier widerlegt ein Blick in die reale Welt kleinunternehmerischer Betriebsgründungen die Schlussfolgerung der Erstbehörde. Zum Gestaltungsspielraum ist zudem anzumerken, dass etwa die Festlegung der Fahrtrouten, die allfällige Verbindung mehrerer Transportaufträge oder die Mitnahme eines Helfers zur Beschleunigung der Ladetätigkeit durch die Aktenlage nicht ausgeschlossen wird. Allein diese Beispiele zeigen, dass dem Bw sehr wohl Gestaltungsspielraum bei der Ausführung seiner Aufträge zur Verfügung stand. Im Übrigen konnte er, wie erwähnt, die Übernahme von Aufträgen nach dem Verfahrensergebnis durchaus auch ablehnen. Nicht beizupflichten ist den Bescheidausführungen auch insofern, als das FA davon ausgeht, dass die Arbeitskraft des Bw durch die Aufträge der Y- Transport GmbH "ausschließlich und vollständig in Anspruch genommen" würden. Diese Aussage steht, wie bereits erwähnt und in der Berufung zu Recht eingewendet, mit der Aktenlage nicht im Einklang. Gleiches gilt für die Feststellung, von Seiten des Bw erfolge keine eigenständige Auftragssuche. Der Bw hat in der Niederschrift vom 17.Okt.2011 ausdrücklich darauf verwiesen, dass er, da er von der Y- Transport GmbH teilweise Lieferaufträge nur für eine Stunde pro Tag erhalte, sich - mit Wissen seines aktuellen Auftraggebers - um weitere Aufträge anderer Unternehmer bemühe und als Beispiel auch eine konkretes Unternehmen genannt, mit dem er in Verhandlung sei. Den vorgelegten Verfahrensunterlagen ist weder zu ersehen, dass eine Überprüfung dieser Aussage deren Unrichtigkeit erwiesen hätte, noch dass die seit Oktober 2011 eingetretene Entwicklung der Tätigkeit des Bw als Erbringer von Kleintransportdienstleistungen eine derartige Feststellung rechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass der UFS - so wie der Bw - den Standpunkt des FA nicht teilt, wonach die Art der vom Bw erbrachten Leistungen einer typischen unselbständigen Beschäftigung als (Hilfs-) Arbeiter im Transportwesen entspricht. Tatsächlich stellen sich die vom Bw zu erbringenden Leistungen nach den im FA-Akt befindlichen Unterlagen nicht anders dar als jene (Werk-) Leistungen, die regional tätige Transportunternehmen regelmäßig erbringen (beispielhaft sei auf die gewerblich tätigen Postzustelldienste verwiesen). Die vorgelegte "Frächtervereinbarung" lehnt sich explizit an übliche Konditionen des Transportgewerbes an (Haftung und Transportversicherung nach CMR). Nach dem Vertrag über die Transporte für die Reifenfirma GmbH umfasst die Leistung des Bw hier sogar die Inkassotätigkeit und geht damit klar über eine Hilfsarbeiterfunktion im Transportwesen hinaus. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Abwicklung des Geschäfts diesen Vertragsinhalten in Bezug auf die Art bzw. den Umfang der vom Bw erbrachten Leistungen nicht entsprochen hat, finden sich in den Verfahrensunterlagen nicht. Allerdings ist nochmals daran zu erinnern, dass die im Akt befindlichen Vertragsunterlagen keine Unterfertigung durch den Auftraggeber enthalten und zudem ohne weitere Überprüfung nicht feststeht, ob und ggfs. in welcher Art und Weise der darin enthaltene Vertragsinhalt tatsächlich Grundlage der Geschäftebeziehung zwischen dem Bw und der Y- Transport GmbH wurde bzw. ob sich diese Geschäftsbeziehung allenfalls seit Oktober 2011 in einer Weise entwickelt hat, die den Merkmalen eines Dienstverhältnisses deutlicher entspricht als einer Vereinbarung zwischen selbständig agierenden Unternehmern. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus Sicht des UFS in der Tätigkeit des Bw nach den vorgelegten Verfahrensunterlagen, welche jedoch dessen Geschäftsgestaltung nur für den Zeitraum bis Oktober 2011 betreffen, den Elementen unternehmerischen Handelns mehr Gewicht zukommt als Merkmalen eines Dienstverhältnisses. Unter Berücksichtigung der Art des Geschäftsgegenstandes und der Tatsache, dass sich das Unternehmen des Bw erst im Aufbau befindet, ändert an dieser Beurteilung auch der Umstand nichts, dass sich der Betriebsstandort des Bw mit dessen Wohnsitz deckt und dessen Wohnzimmer auch als Büro fungiert. Auf Basis der dargestellten Beurteilung wurde die Gültigkeit der UID-Nummer des Bw mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht begrenzt. Der Bescheid war daher aufzuheben. Hinzuweisen ist allerdings auf die Judikatur des VwGH, wonach sich aus dem Umstand, dass einer Person auf deren Antrag nach Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 eine UID-Nummer vergeben wird, keine bindende Beurteilung der Unternehmereigenschaft für ein diese Person betreffendes Umsatzsteuerverfahren abzuleiten ist (vgl. VwGH 23.2.2010, 2007/15/0037). Graz, am 16. Mai 2013

Normen und Schlagworte

UID-NummerUmsatzsteueridentifikationsnummerUnternehmereigenschaftUnternehmerwagnisWeisungsgebundenheitVertretungsbefugnispersönliche LeistungsverpflichtungEigentum an den BetriebsmittelnLohnfixumKleintransporte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0770-G/12
Stammnummer
65384
Gültig
16.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF