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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0032-Z2L/10

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung); Vertrauensschutz für den Anmelder

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0032-Z2L/10vom 05.12.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein innergemeinschaftliches Verbringen muss durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erfolgen und der Gegenstand muss sich bis zum Ende der Warenbewegung im anderen Mitgliedstaat in der Verfügungsmacht des Unternehmers befinden (Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 430 f).
Die "Unmittelbarkeit" des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 setzt voraus, dass es sich aus umsatzsteuerlicher Sicht um eine einzige Lieferung handelt, somit Personenidentität zwischen dem die Einfuhrumsatzsteuer schuldenden Unternehmer und dem Unternehmer, der die Waren im Anschluss an die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr innergemeinschaftlich liefert oder verbringt, besteht, und dass die eingeführten Gegenstände im Rahmen eines einheitlichen Transportvorgangs aus dem Drittland in einen anderen Mitgliedstaat gelangen (Hillek/Roscher in Rau/Dürrwächter, dUStG, § 5 Anm. 291 ff; Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 539).
Ist ein in der Zollanmeldung bezeichneter Empfänger als "conduit company" an Warenumsätzen beteiligt, die darauf angelegt sind, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, ist die Befreiung der in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 mangels Vorliegens einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung oder Verbringung im Anschluss an die Einfuhr (EuGH 7.12.2010, Rs. C-285/09) zu versagen.
Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 ist nach dessen Wortlaut auf die Person des liefernden Unternehmers und dem sachlichen Geltungsbereich nach auf innergemeinschaftliche Lieferungen beschränkt und daher auf die Einfuhrumsatzsteuer nicht anwendbar. Die Frage, ob Vertrauensschutz bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu beachten ist, ist nach den sinngemäß anzuwendenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.
Regelfall einer möglichen Zollschuldentstehung und damit auch einer Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld ist auch bei Einfuhren mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung die Überführung in den freien Verkehr im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollstelle gemäß Art. 201 ZK.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Eingangsabgaben aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, regelt die Generalklausel des Art. 220 Abs. 2 ZK abschließend. Diese unionsrechtliche Vorschrift hat Vorrang vor dem aus den nationalen Rechtsvorschriften ableitbaren Grundsatz von Treu und Glauben (VwGH 17.5.2001, 2000/16/0590).

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Bertram Grass - Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21, und LeitnerLeitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 4040 Linz, Ottensheimer Str. 3, vom 11. Februar 2010 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom 13. Jänner 2010, Zl. 111, betreffend die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung nach der am 16. November 2011 in X., Adr, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Der angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung) wird dahingehend abgeändert, dass der jeweilige von der Berufungsvorentscheidung übernommene Spruch der Abgabenbescheide des Zollamtes Z. vom 8. Oktober 2009, Zl. 000, vom 15. Oktober 2009, Zln. 000-1 bis 3 und vom 17. November 2009, Zln. 000-4 bis 9 dahingehend ergänzt wird, dass eine gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für die Beschwerdeführerin entstandene und gem. Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasste Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt und eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz festgesetzt wird. Die Höhe der in diesen Bescheiden angeführten Abgaben beträgt (€): | Bescheid | Datum | Einfuhrumsatzsteuer (B00) | Abgabenerhöhung (1ZN) | 000 | 8. Oktober 2009 | 45.054,96 | 4.242,68 | 000-1 | 15. Oktober 2009 | 34.979,92 | 3.293,94 | 000-2 | 15. Oktober 2009 | 39.448,91 | 3.714,77 | 000-3 | 15. Oktober 2009 | 131.051,38 | 11.806,64 | 000-4 | 17. November 2009 | 68.932,77 | 5.929,37 | 000-5 | 17. November 2009 | 37.606,37 | 3.234,77 | 000-6 | 17. November 2009 | 30.102,41 | 2.589,31 | 000-7 | 17. November 2009 | 29.151,26 | 2.507,49 | 000-8 | 17. November 2009 | 46.132,37 | 3.968,15 | 000-9 | 17. November 2009 | 29.020,91 | 2.496,28 Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Das Zollamt teilte der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheiden vom 8. Oktober 2009, 15. Oktober 2009 und 17. November 2009 für jene eingangsabgabenpflichtigen Waren, die mit insgesamt zehn Anmeldungen im Zeitraum vom 12. Oktober 2006 bis 18. Dezember 2006 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung überführt wurden, gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer (insgesamt 491.481,26 Euro) und Abgabenerhöhung (insgesamt 84.349,39 Euro) mit, da in diesen Fällen jeweils die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße innergemeinschaftliche Lieferung bzw. ein innergemeinschaftliches Verbringen nicht vorgelegen seien. Die Bf. habe als Anmelderin die ihr zugewiesene Sonder-UID verwendet. In der Anmeldung sei als indirekt vertretener Empfänger ein Unternehmen in Portugal und dessen UID-Nr. sowie im Feld 17 als Bestimmungsland "PT" eingetragen. Letztere Angabe erweise sich allerdings anhand der vorliegenden CMR-Frachtbriefe als unrichtig, da die Waren tatsächlich nach Großbritannien transportiert worden seien. Nach den Umsatzsteuerrichtlinien könne die Vereinfachungsregelung mit Sonder-UID nur angewendet werden, wenn eine UID des Erwerbers vorliege, die von dem Mitgliedstaat ausgestellt sei, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befinde, was hier nicht der Fall sei. Zudem habe die britische Steuerverwaltung aufgrund eines Amtshilfeersuchens mitgeteilt, dass die in Großbritannien ansässige Empfangsspedition die Waren im Auftrag eines Angestellten einer anderen Spedition zwar in Empfang genommen habe, diese Person jedoch die Lieferungen als Teil seiner eigenen Geschäftsaktivitäten und ohne Wissen der beiden Unternehmen übernommen habe. Die britische Behörde habe auch nicht mitgeteilt, dass diese Person über eine UID verfügt habe oder die Waren einer Erwerbsbesteuerung unterzogen worden seien. In den Bescheiden vom 15. Oktober 2009, Zln. 000-2 und 3, betreffend die Zollanmeldungen CRN 06AT1 vom 30. Oktober 2006 und CRN 06AT2 vom 2. November 2006 begründete die Zollbehörde die nachträgliche buchmäßige Erfassung im Wesentlichen damit, dass die Bf. keine Nachweise nach § 2 Z 2 oder § 3 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 vorgelegt habe. Die Bf. erhob gegen diese erstinstanzlichen Abgabenbescheide mit Schriftsätzen vom 2. November 2009, 13. November 2009 und 30. November 2009 fristgerecht Berufung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht: Innergemeinschaftliche Lieferung im unmittelbaren Anschluss an die Einfuhr Vorliegen der materiellen Voraussetzungen Die Bf. sei entsprechend den übermittelten Informationen im gegenständlichen Fall davon ausgegangen, dass die Waren im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Verbringung zur Verfügung von E. von Österreich schlussendlich nach Portugal transportiert werden. Wie für eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. gleichgestellte Verbringung erforderlich, sei der Liefergegenstand im gegenständlichen Fall von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat versendet worden(Art. 7 Abs. 1 Z 1 UStG). Zwar gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Waren nicht - wie jedoch von U. an die Bf. mitgeteilt und sowohl vom Frachtführer in der Verpflichtungserklärung als auch von E. bestätigt - von Österreich nach Portugal, sondern schlussendlich nach Großbritannien gelangt seien. Es stehe jedoch unzweifelhaft fest dass die Waren von Österreich jedenfalls in das übrige Gemeinschaftsgebiet transportiert worden und nicht etwa in Österreich verblieben seien. Im Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Verbringung sei E. jedenfalls - wie gemäß Art. 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a UStG erforderlich - als Unternehmer zu qualifizieren. Dies gehe eindeutig aus der von der Bf. am 12. September 2006 beim Bundesministerium für Finanzen durchgeführten UID-Nr. Abfrage der Stufe 2 hervor, in welcher die Unternehmereigenschaft von E. bestätigt worden sei (vgl. Beilage 1). Zur dritten und letzten Voraussetzung des Art. 7 Abs. 1 Z. 3 UStG (Steuerbarkeit des Erwerbs in einem anderen Mitgliedstaat) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Eigentum von E. stehenden Waren im Anschluss an die Einfuhr in Österreich nicht an einen anderen Unternehmer geliefert, sondern in Form einer innergemeinschaftlichen Verbringung zur eigenen Verfügung in das übrige Gemeinschaftsgebiet transportiert worden seien. Die innergemeinschaftliche Verbringung habe zur Konsequenz, dass E. korrespondierend zur innergemeinschaftlichen Lieferung in Österreich aufgrund der Verwendung der portugiesischen UID jedenfalls und unabhängig davon, ob die Waren in tatsächlicher Hinsicht nach Portugal transportiert worden seien, einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Portugal tätige (Art. 3 Abs. 8 Satz 2 UStG). Soweit die Waren - wie nunmehr nachträglich von der Zollbehörde angenommen - tatsächlich nach Großbritannien transportiert worden seien, führe dies zu einem zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerb in Großbritannien (Art. 3 Abs. 8 Satz 1 UStG) Daher sei auch die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 1 Z. 3 UStG erfüllt, in diesem Sinn habe auch bereits der UFS (10. April 2006, ZRV/0004-Z3K/04) entschieden, dass es im Fall der Einfuhr mit anschließender ig. Lieferung für Zwecke des Art. 7 Abs. 1 Z. 3 UStG ausreichend sei, wenn der Vorgang nach ausländischem Recht den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfülle. Relevant sei hierbei nach Ansicht des UFS nur, dass der Abnehmer den Gegenstand unter Angabe einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten, gültigen UID-Nr. erwerbe. Eine dahingehende Einschränkung, dass es sich hierbei zwingend um eine bestimmte UID-Nr. (zB. jenes Mitgliedstaates, wo sich die Waren am Ende des Transports befinden) handeln müsse, könne hingegen der Rechtsprechung des UFS nicht entnommen werden. Ebenso ändere der Umstand, dass von E. sowohl in Großbritannien als auch möglicherweise in Portugal kein innergemeinschaftlicher Erwerb erklärt worden sei (in der gegenständlichen Mitteilung der Zollbehörde fänden sich zu letzterem Punkt keine Ausführungen), nichts am Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Österreich. Dies deshalb, weil für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung die bloße Steuerbarkeit des korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerbs ausreiche. Eine tatsächliche Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sei hingegen nicht erforderlich (vgl. Ruppe, UStG, Art. 7 Tz 18 sowie VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die materiellen Voraussetzungen für eine einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringung im gegenständlichen Fall erfüllt seien und daher im Anschluss an die Einfuhr von einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Österreich für E. (bzw. für die Bf. als indirekte Vertreterin und Anmelderin) auszugehen sei. Buchnachweis Neben dem im gegenständlichen Fall zu bejahenden Vorliegen der materiellen Voraussetzungen müssten gem. Art. 6 Abs. 3 UStG die Voraussetzungen für die Befreiung vom Anmelder buchmäßig nachgewiesen werden. Die im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu beachtenden Formalpflichten ergäben sich aus der Verordnung BGBl. Nr. 1996/401 (in der Folge VO). Hierbei müsse der Unternehmer einerseits nachweisen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sei (innergemeinschaftlicher Beförderungs- bzw. Versendungsnachweis). andererseits müssten verschiedene Angaben vom die Steuerfreiheit in Anspruch nehmenden Unternehmer dokumentiert werden (Buchnachweis). Hinsichtlich des zu erbringenden Buchnachweises sei zu beachten, dass aus rechtlicher Sicht zwar eigentlich eine von E. verwirklichte innergemeinschaftliche Verbringung vorliege und E. als umsatzsteuerlich Verfügungsberechtiger den Buchnachweis zu erbringen hätte. Erfolge die Abwicklung allerdings mittels Sonder-UID Nummer, müsse hiervon abweichend nicht E., sondern die Bf. als Anmelderin den Nachweis erbringen. Der die Sonder UID-Nr. verwendende Spediteur werde also technisch so behandelt, wie wenn er selbst im Anschluss an die Einfuhr die innergemeinschaftliche Lieferung von Österreich an E. in das übrige Gemeinschaftsgebiet durchführen würde. lm konkreten Fall sei § 3 der VO einschlägig, welcher für den Fall der Versendung vorsehe, dass der Transport in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Versendungsbeleg iSd § 7 Abs. 5 UStG nachzuweisen sei. Weiters sei § 7 der VO zu beachten, welcher für den Fall der innergemeinschaftlichen Verbringung verschiedene Dokumentationspflichten (u.a. handelsübliche Bezeichnung der Waren sowie Anschrift und UID-Nr. des im anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteils) vorsehe. Sämtliche Formalpflichten nach der VO seien im gegenständlichen Fall erfüllt. Zunächst ergebe sich in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 1 bzw. § 3 der VO sowohl aus dem von U. erstellten Frachtbrief als auch der vom Frachtführer abgegebenen Verpflichtungserklärung sowie der Empfangsbestätigung von E. eindeutig, dass die Waren von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet transportiert worden seien. Ebenso ergäben sich aus den im Zuge der jeweiligen Lieferung erstellten Dokumenten eindeutig die gem. § 7 der VO aufzuzeichnenden Angaben. Neben der handelsüblichen Bezeichnung und Menge der Waren ergebe sich aus der Verpflichtungserklärung bzw. der Empfangsbestätigung von E. der Tag des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie aus der Zollanmeldung die Bemessungsgrundlage für die Verbringung. Aus der Verpflichtungserklärung bzw. der Empfangsbestätigung ergebe sich zudem eindeutig die Anschrift von E. in Portugal, d.h. wohin die Waren schlussendlich nach den an die Bf. übermittelten Informationen in das Bestimmungsland Portugal transportiert werden sollten. Wie zusätzlich zu den Angaben gem. § 7 nach § 5 der VO erforderlich, sei von der Bf. auch die portugiesische UID-Nr. von E. aufgezeichnet worden. Zur Aufzeichnung der UID-Nr. sei insbesondere auch auf die Feststellungen des VwGH vom 18. Oktober 2007, 2006/16/0108 in einem vergleichbaren Fall hinzuweisen. Demnach sei es für den Buchnachweis allein relevant, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Lieferung/Verbringung über irgendeine gültige UID-Nr. verfüge und diese vorn Lieferer aufgezeichnet werde. Hingegen sei es nach ausdrücklicher Feststellung des Gerichtshofs nicht wesentlich, welche UID-Nr. vom Abnehmer irrtümlich oder vorsätzlich in Vorbereitung der Nichterwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat bekannt gegeben werde. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass es entsprechend obigen Ausführungen für die Steuerfreiheit der ig. Lieferung aus materieller Sicht ausreichend sei, dass E. mit irgendeiner, von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, UID-Nr. auftrete. Daraus folge weiters, dass es auch für Zwecke des Buchnachweises jedenfalls ausreichend sein müsse, wenn - wie erfolgt - die Bf. die von E. verwendete (gültige) portugiesische UID-Nr. im Rahmen des Buchnachweises aufzeichne. Die vorstehende Schlussfolgerung decke sich insbesondere auch mit einer Entscheidung des UFS (vom 25. Juli 2007, ZRV/0049-Z2L/06), wo dieser festgestellt habe, dass die UID-Nr. des Abnehmers in den Fällen des Art. 6 Abs. 3 UStG vom Anmelder nach den Vorgaben des § 5 der VO 1996/401 buchmäßig nachzuweisen sei, wonach allgemein die vom Abnehmer verwendete UID-Nr. zu dokumentieren sei. Eine Einschränkung, dass es sich hierbei um die UID-Nr. des (schlussendlichen) Bestimmungslands der Waren handeln müsse (wie etwa aus § 7 der VO 1996/401 abgeleitet werden könnte) könne der Rechtsprechung des UFS hingegen nicht entnommen werden. Auch in seiner Entscheidung vom 22. November 2007, ZRV/0320-Z3K/07, führe der UFS an, dass der buchmäßige Nachweis der UID-Nr. in den gegenständlichen Fällen nach § 5 und nicht nach § 7 der VO 1996/401 zu erbringen sei. Neben der VO BGBl. 1996/401 sei in diesem Zusammenhang auch auf die Information des BMF zur Sonder-UID Nummer für Spediteure vorn 16. August 2005 hinzuweisen (vgl. auch UStRL Rz 3958). Beantrage demnach - wie im gegenständlichen Fall - ein Spediteur in der Zollanmeldung als indirekter Vertreter mit seiner Sonder-UID Nummer die steuerfreie Einfuhr von Waren, die anschließend innergemeinschaftlich geliefert werden, reiche es grundsätzlich für Zwecke des Buchnachweises, wenn der Spediteur eine Abfrage dem UID-Nr. des Empfängers nach Stufe 2 durchführe. Eine derartige Prüfung sei im gegenständlichen Fall von der Bf. vorgenommen und im Zuge dieser Prüfung die UID-Nr. von E. auch als richtig bestätigt worden (Beilage 1). Unter Berufung auf die Ausführungen in der Information des BMF könne daher bereits aus diesem Grund von der Erfüllung des Buchnachweises durch die Bf. ausgegangen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass von der Bf. sämtliche im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Lieferung vorgesehenen Formalpflichten (innergemeinschaftlicher Beförderungs- bzw. Versendungsnachweis sowie Buchnachweis) erfüllt worden seien. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgehe, dass von der Bf. ein buchmäßiger Nachweis nicht habe erbracht werden können, sei in diesem Fall die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu Formalpflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu beachten (EuGH 27. September 2007, Rs C-146/05, ColIée; vgl zu Ausfuhrlieferungen bereits VfGH 12. Dezember 2003, B 916/02). Demnach dürfe die Steuerfreiheit einer - wie im gegenständlichen Fall unstreitig getätigten - innergemeinschaftlichen Lieferung von der Finanzverwaltung nicht allein deshalb versagt werden, weil der zugrunde liegende Buchnachweis nicht erbracht worden sei. In diesem Sinn habe auch der VwGH erst jüngst festgestellt (2005/15/0031 vom 2. September 2009), dass im Bereich der Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht auf bloß formelle Belange abzustellen sei, sondern es allein entscheidend sei dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelinge, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen würden. In gleicher Weise habe auch der BFH jüngst in mehreren Urteilen (Urteile vom 12. Mai 2009, V R 65/06; 23. April 2009, V R 84l07; 28. Mai 2009, V R 23/08) ausgesprochen, dass die Nachweispflichten des Unternehmers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung seien. Stehe trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage fest, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen würden, sei die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe. In seinen jüngsten Urteilen habe der BFH auch klargestellt, dass die Finanzverwaltung bei Ausfuhr- bzw. innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht befugt sei, über die gesetzlichen Bestimmungen (der VO 1996/401) hinausgehende Nachweise zu verlangen. Abwicklung der Einfuhr über Sonder-UID Nummer der Bf. Vorn Zollamt werde zudem die Ansicht vertreten, dass die auf bloßer Erlassebene vorgesehene Vereinfachungsregelung zur Sonder-UID Nummer (vgl. UStRL Rz 3951 ff) von vornherein nicht anwendbar gewesen wäre. Dies deshalb, weil von der Bf. in der Zollanmeldung die portugiesische UID-Nr. von E. angeführt worden sei, sich nach Ansicht des Zollamts die Waren am Ende des Transports jedoch in Großbritannien befunden hätten und folglich die Vereinfachungsregelung nur bei Anführung einer britischen UID-Nr. sowie Angabe von Großbritannien als Bestimmungsland anwendbar gewesen wäre. Zwar entspreche es der Tatsache, dass mit den in der Mitteilung angeführten Informationen des BMF vom 10. Juli 2006 (BMF-010219/0293-VI/9/2006) sowie vom 23. Oktober 2006 (BMF 010219/041-VI/9/2006) erstmals mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Regelung in die österreichischen Umsatzsteuer-Richtlinien (Rz 3960) aufgenommen worden sei, wonach die Abwicklung über die Sonder-UID Nummer dann nicht zulässig sei, wenn die UID-Nr. des Warenempfängers nicht von jenem Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, in dem sich der Gegenstand am Ende des Transports befinde bzw. die Vereinfachungsregelung in diesem Fall nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen angewendet werden dürfe. Allerdings sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen dass die Bf. sowohl aufgrund der im Zuge der Beauftragung durch U. übermittelten Informationen als auch der vom Frachtführer abgegebenen Verpflichtungserklärung sowie der Empfangsbestätigung von E. davon ausgehen habe können bzw. müssen, dass die Waren schlussendlich nach Portugal transportiert würden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in den UStRL bzw. der angeführten Information des BMF habe die Bf. in der Zollanmeldung auch die portugiesische UID-Nr. von E. sowie Portugal als Bestimmungsland angegeben bzw. die steuer- und zollrechtliche Abwicklung mittels der ihr erteilten Sonder-UID Nummer beantragt. Als Zwischenergebnis bleibe somit festzuhalten, dass von der Bf. auf Basis der ihr im Zeitpunkt der steuer- und zollrechtlichen Abwicklung zur Verfügung stehenden Informationen zu Recht das Verfahren "4200" in der Zollanmeldung beantragt habe bzw. die Steuerbefreiung gem. Art. 6 Abs. 3 UStG geltend gemacht worden sei und dies auch im Einklang mit den beiden angeführten Informationen des BMF bzw. den Ausführungen in den Umsatzsteuer-Richtlinien zur Abwicklung über die Sonder-UID der Bf. gestanden sei. Vertrauensschutz und Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgehen würde, dass es bereits an den materiellen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. einer innergemeinschaftlichen Verbringung fehle, könnte sich die Bf. im gegenständlichen Fall auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG berufen. Dies hätte zur Konsequenz, dass Art. 6 Abs. 3 UStG trotz Nichtvorliegens der materiellen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung anwendbar wäre. In diesem Sinn habe auch der EuGH (Urteil vom 27.9.2007, Rs C-409/04, Teleos) bereits festgestellt, dass einem gutgläubigen Lieferanten die Steuerbefreiung nicht versagt werden dürfe, wenn der Abnehmer falsche Angaben mache und der Lieferant alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu vermeiden. Zunächst sei grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sich aus der Rechtsprechung des UFS ergebe, dass dem anmeldenden Spediteur in den Fällen der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung ein Vertrauensschutz nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 UStG zustehen könne bzw. diese Vorschrift anwendbar sei (UFS vom 5. September 2008, ZRV/0123-Z1W/04 und vom 10. April 2006, ZRV/0004-Z3K/04). Im Fall der Gutgläubigkeit des anmeldenden Spediteurs verschiebe sich nach der Rechtsprechung des UFS die Abgabenschuldnerschaft ausschließlich zum Empfänger der Waren. Der Umstand, dass die Waren entgegen den an die Bf. übermittelten Informationen möglicherweise - wie das Zollamt nunmehr argumentiert - überhaupt nie nach Portugal, sondern vielmehr nach Großbritannien transportiert und dort von A. im Auftrag eines Angestellten einer anderen Spedition für dessen eigene Geschäftsaktivitäten in Empfang genommen worden seien, sei für die Bf. aus den nachstehend angeführten Gründen trotz Anwendung kaufmännischer Sorgfalt nicht ersichtlich gewesen: Im gegenständlichen Fall habe sich die Bf. bereits im Zuge der Geschäftsanbahnung über die Existenz und Unternehmereigenschaft von E. vergewissert, indem u.a. eine Abfrage der UID-Nr. von E. nach Stufe 2 durchgeführt worden sei (dies sei nach den Ausführungen der UStRL Rz 4016 für die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung grundsätzlich bereits ausreichend). Darüber hinaus seien von der Bf. sämtliche Nachweise formeller Natur (insbesondere der für den Nachweis der Steuerfreiheit erforderliche Buchnachweis und innergemeinschaftlicher Versendungsnachweis) erbracht bzw. erstellt worden. die Bf. habe aufgrund der von U. übermittelten Informationen bzw. der vom Frachtführer abgegebenen Verpflichtungserklärung davon ausgehen dürfen, dass die Waren bestimmungsgemäß nach Portugal transportiert würden. Der Umstand, dass in dem von U. ausgestellten Frachtbrief die britische Spedition A. als Empfänger der Waren angeführt sei bzw. diese den Erhalt der Waren in Großbritannien bestätigt habe, stehe dem nicht entgegen. Dies deshalb, weil es sich einerseits bei A. selbst wiederum um eine Spedition handle, welche naturgemäß nicht mit derartigen Waren (im gegenständlichen Fall elektronische Teile für Computer) handle und schon deshalb nicht als Abnehmer der Waren zu qualifizieren gewesen sei. Andererseits habe E. den tatsächlichen Erhalt der Waren in Portugal gegenüber U. ausdrücklich schriftlich bestätigt und habe daher die Bf. auch im Nachhinein davon ausgehen können, dass die Waren zunächst vom Frachtführer nach Großbritannien zur Spedition A. und im Anschluss von dort aus nach Portugal zu E. transportiert worden seien. Im Ergebnis habe somit die Bf. auch vor dem Hintergrund der gegenständlichen Frachtbriefe davon ausgehen können, dass es sich bei A. nicht um den Abnehmer der Waren, sondern um einen weiteren Spediteur in der Transportkette handle, welcher - nachdem U. bereits den Transport von China nach Österreich über die Schweiz und weiter nach Großbritannien besorgt habe - die Waren im Anschluss von Großbritannien nach Portugal transportiere. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Mitteilung des Zollamtes keine Ausführungen zur Frage enthalte, ob die Waren nach der Empfangnahme durch A. nicht doch - wie sich aus der Empfangsbestätigung von E. eindeutig ergebe - weiter nach Portugal zu E. transportiert worden seien. Für die Bf. sei trotz Anwendung kaufmännischer Sorgfalt nicht erkennbar gewesen, dass von E. im Hinblick auf die Erklärung und Versteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe möglicherweise falsche Angaben gemacht worden seien bzw. E. die diesbezüglichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. In gleicher Weise sei für die Bf. auch nicht ersichtlich gewesen, dass vielleicht eine andere Person als E. als Empfänger der Waren anzusehen sei bzw. dass die UID-Nr. von E. missbräuchlich verwendet worden sei. Der Umstand, dass die Bf. nicht von E. selbst, sondern über U. mit der Abwicklung der Einfuhr beauftragt worden sei, sei der Sorgfalt der Bf. ebenso nicht schädlich, da es sich hierbei um eine branchenübliche Vorgehensweise handle. Zudem sei die Bf. zum damaligen Zeitpunkt bereits seit 1998 ohne irgendwelche Zwischenfälle in Geschäftsbeziehung mit U. gestanden, sodass kein Anlass bestanden habe, an den von U. übermittelten Informationen zu zweifeln. Abschließend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bf. im vorliegenden Fall ausschließlich mit der Übernahme der zoll- bzw. umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung der Einfuhr in Österreich beauftragt gewesen sei. Weitere Nachforschungen, etwa ob der Transport der Waren im Anschluss an die Einfuhr in Österreich tatsächlich von U. selbst durchgeführt worden sei oder U. hierfür wiederum einen anderen Unternehmer beauftragt habe, seien daher von der Bf. nicht anzustellen gewesen. Angesichts des Umstands. dass das im Frachtbrief angegebene Kfz-Kennzeichen des abholenden LKWs mit dem in der Verpflichtungserklärung (welche vom abholenden Fahrer unterfertigt worden sei) angegebenen Kennzeichen übereingestimmt habe, hätten sich für die Bf. auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte und Zweifel ergeben. Im Ergebnis sei daher die Steuerbefreiung gem. Art. 6 Abs. 3 UStG selbst dann zu gewähren, wenn man davon ausgehe, dass die materiellen Voraussetzungen (insbesondere das Vorhandensein einer innergemeinschaftlichen Lieferung) nicht erfüllt seien. Dies deshalb, weil die Bf. dies auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen habe können und - insbesondere auch im Hinblick auf die oben angeführte Judikatur des EuGH - gutgläubig gewesen sei. Die Versagung der Steuerfreiheit des Art. 6 Abs. 3 UStG allein mangels Angabe der britischen anstelle der portugiesischen UID-Nr. bzw. mangels Anführung von "UK" als Bestimmungsland in der Zollanmeldung sei überschießend. Dies umso mehr, als in der Zollanmeldung von der Bf. die korrekte Anschrift, eine im Zeitpunkt der Einfuhr gültige UID-Nr. von E. sowie alle anderen für die Abwicklung erforderlichen Angaben gemacht worden seien und im konkreten Fall eindeutig feststehe, dass die Waren im unmittelbaren Anschluss an die Einfuhr im Wege einer innergemeinschaftlichen Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht worden seien. Vorschreibung der Steuerschuld gem. Art. 201 ZK Im gegenständlichen Fall sei der Bf. vom Zollamt die Einfuhrumsatzsteuer gem. Art. 201 ZK iVm. § 26 Abs. 1 UStG vorgeschrieben worden. Gem. Art. 201 Abs. 3 ZK schulde bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr grundsätzlich der Anmelder den Zoll (bzw. die Einfuhrumsatzsteuer). Im Fall der indirekten Vertretung sei auch die Person Zollschuldner für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben werde (Vertretene). Gemäß § 26 Abs. 5 lit. e UStG sei im Fall der indirekten Vertretung der Anmelder (hier die Bf.) nur dann Schuldner der EUSt, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde Iägen und der Anmelder gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig seien. Ziel dieser Regelung sei nach den Gesetzesmaterialien vor allem der Schutz des Anmelders gegen offensichtlich unrichtige Angaben des Vertretenen. Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall keine unrichtige Zollanmeldung vorgelegen sei, von der der Anmelder gewusst habe oder hätte wissen müssen, ergebe sich bereits aus den obigen Ausführungen zum Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Zwar beziehe sich § 26 Abs. 5 lit. e UStG seinem Wortlaut nach nur auf die Erhebung des Einfuhrumsatzsteuer gem. § 26 Abs. 3 Z. 2 UStG, doch müsse er entsprechend seinem Normzweck zum Schutz des Anmelders vor unrichtigen Angaben des Warenempfängers wohl auch im Fall der Erhebung der EUSt gem. § 26 Abs. 3 Z. 1 UStG analog angewendet werden. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich die Vorschreibung der EUSt durch das Zollamt als rechtswidrig. Das Zollamt änderte mit seiner Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2010 die Festsetzung der Abgabenerhöhung von ursprünglich 84.349,39 Euro auf 47.370,25 Euro, wies im Übrigen jedoch das Berufungsbegehren als unbegründet ab. In der Begründung heißt es (auszugsweise): Zur Verwendung der Sonder-UID Zur Durchführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung benötige der Lieferant eine inländische UID. Mittels Verwaltungsanweisung sei in den Fällen des Art. 6 Abs. 3 UStG als Vereinfachung zugelassen, dass stattdessen die Sonder-UID des Anmelders verwendet werden könne (UStR 2000, Rz 3952ff.). Seit 1. Oktober 2006 sei jedoch auch geregelt, dass diese Vereinfachung nur dann angewendet werden könne, wenn die UID des umsatzsteuerrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedstaat von jenem Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befinde (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994), oder in der Zollanmeldung auch der Name und die Anschrift oder die TIN (Trader Identifikation Number) zur eindeutigen Identifikation des Warenempfängers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung ende, sowie die von diesem Mitgliedstaat ausgestellte UID dieses Warenempfängers angeführt werde (UStR 2000, Rz 3960). Das Dokument, das die Bf. als Beweis dafür vorlege, dass sie davon habe ausgehen müssen, dass die Waren nach Portugal befördert werden sollten, erweise sich lediglich als Verpflichtungserklärung des Transporteurs, die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Diese Erklärungen lasse, wie in einer Berufungsvorentscheidung zu ähnlich gelagerten Fällen festgehalten sei, die Bf. den jeweiligen Fahrer unterschreiben. Aus den Empfangsbestätigungen des portugiesischen Unternehmens gehe weder der Bestimmungsort der Waren hervor noch, von wo aus die Faxmitteilungen versandt worden seien (keine Kennung). Aus den in den Akten befindlichen, teilweise von der Bf. selbst vorgelegten Frachtbriefen CMR (soweit vorhanden) sowie aus der Auskunft der britischen Behörden gehe hingegen zweifelsfrei hervor, dass die Waren nach Großbritannien transportiert worden seien. Auch in jenen beiden Fällen, in denen keine Frachtbriefe vorgelegt worden seien, sei nach den Umständen als erwiesen anzunehmen, dass auch diese Sendungen nach Großbritannien gegangen seien. Die in den Berufungen aufgestellte Behauptung, die Waren seien von Großbritannien weiter nach Portugal oder überhaupt nach Portugal transportiert worden, entbehre jeglichen Beweises. Die Bf. hätte daher die Anmeldung nur abgeben dürfen, wenn sie auch über Name und Anschrift des Warenempfängers in Großbritannien und dessen dortiger UID verfügt hätte. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass zum damaligen Zeitpunkt es technisch noch nicht möglich gewesen sei, die Angaben gem. UStR 2000, Rz 3960, in die Zollanmeldung einzutragen. Gemäß der genannten Verwaltungsanweisung in der Fassung vor dem 1. Oktober 2006 iVm Anhang 1 der ZollAnmVO 2005 sei unter den gegebenen Umständen die Abgabe einer Zollanmeldung mit Sonder-UID überhaupt unzulässig gewesen. Auch nachträglich seien die fehlenden Informationen nicht beigebracht worden, sodass die Voraussetzungen für die Verwendung der Sonder-UID und somit auch für die Steuerbefreiung nicht gegeben seien. Zu den Voraussetzungen des Art. 7 UStG Es werde nicht bestritten, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 UStG erfüllt erscheinen. Die Voraussetzung der Z. 3 sei jedoch aus folgendem Grund nicht erfüllt: Zwar gelte gem. Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG der Erwerb in Portugal bewirkt, in der Literatur werde jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass bei richtlinienkonformer Interpretation dieser Bestimmung die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nicht umgangen werden könne (Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG, Art. 3 Rz 53f.) Da als erwiesen anzunehmen sei, dass in Großbritannien statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. eines Verbringens ein Betrug begangen worden sei, lägen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor. In diesem Lichte erscheine auch die bereits erwähnte Verwaltungsanweisung UStR Rz 3960 als gesetzeskonform. Die Entscheidung des UFS vom 10. April 2006, ZRV/0004-Z3K/04 sei schon allein deshalb nicht relevant, weil dort bereits die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 1 Z. 2UStG nicht vorgelegen seien. Ebenso wenig sei die Entscheidung des VwGH vom 18. Oktober 2007, 2006/16/0108, einschlägig, weil die dortigen Sachverhalte lediglich einen einzigen anderen Mitgliedstaat beträfen und dort der Buchnachweis letztlich geglückt sei. Zum Buchnachweis In den beiden Fällen, in denen kein Frachtbrief gem. § 3 Abs. 1 Z. 2 der VO 1996/401 vorgelegt worden sei und die Bf. den Beweis gem. § 3 Abs. 2 iVm. § 2 führen wolle, sei festzustellen, dass kein handelsüblicher Beleg gem. § 2 Z. 2 und keine Aufzeichnung über den Bestimmungsort gem. § 6 Z. 8 vorlägen. Die Verpflichtungserklärung bzw. die Empfangsbestätigung seien hiefür, wie oben ausgeführt, nach deren Inhalt und dem klaren Wortlaut des § 2 nicht ausreichend. Daher sei der Buchnachweis in diesen Fällen nicht erbracht. In allen Fällen liege, insofern ein Verbringen anzunehmen sei, keine Aufzeichnung nach § 7 Z. 2 vor, bzw. fehle, insofern eine innergemeinschaftliche Lieferung anzunehmen wäre, die UID des Abnehmers in Großbritannien gem. § 6 Z. 1. Der Einwand der Bf., dass die Aufzeichnungen gem. § 5 der VO 1996/401 und nicht nach § 6 oder § 7 zu führen seien, könne der zitierten Rechtsprechung nicht entnommen werden, zumal die letztgenannten Bestimmungen die erstgenannte konkretisieren würden. Aus der in diesem Zusammenhang von der Bf. zitierten Rechtsprechung ergebe sich nichts Gegenteiliges, werde darin doch lediglich ausgesprochen, dass die gem. § 6 (und selbstverständlich auch gem. § 7 zu führenden Aufzeichnungen bei Unrichtigkeit ggf. korrigiert werden könnten (VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108; Ruppe, Art. 7, Tz 24). Eine solche Berichtigung oder Ergänzung habe die Bf. nicht nachgewiesen. Der Buchnachweis sei daher nicht vollständig. Dass auch die materiellen Voraussetzungen nicht zweifelsfrei vorliegen würden, sei bereits ausgeführt worden. Zum Vertrauensschutz In Literatur und Rechtsprechung sei nach Ansicht der Berufungsbehörde bislang noch nicht ausreichend diskutiert worden, ob der Anmelder überhaupt Vertrauensschutz nach Art. 7 Abs. 4 UStG beanspruchen könne. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei er in den vorliegenden Fällen aus folgenden Gründen zu verneinen bzw. für die Bf. ohne Wirkung: 1) Zu verweisen sei auf Ruppe, UStG 1994 Art. 7 Tz 25f., der wiederholt zustimmend vom VwGH, u.a. im Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, 2006/16/0070, zitiert werde: "Die Erklärungen des Abnehmers habe der Unternehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Unternehmer) zu prüfen. Maßgebend seien nicht die persönlichen Fähigkeiten, sondern ein objektiver Maßstab, das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differenzieren könne. Im Regelfall werde der Sorgfaltspflicht dadurch Genüge getan, dass der Unternehmer sich die UID-Nr. des Abnehmers nachweisen lasse. Habe der Unternehmer nach den bei der Lieferung gegebenen Umständen auch bei der Anwendung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes davon ausgehen können, dass der Abnehmer Unternehmereigenschaft besitze und die Lieferung für sein Unternehmen bestimmt sei, bedürfe es keiner weiteren Kontrollschritte. Dies werde bei langjährigen, unproblematischen Geschäftsbeziehungen oder bei international bekannten Abnehmern zutreffen. Bestünden Zweifel an den Gültigkeitskriterien der vorgelegten UID-Nr. so entspreche es der Sorgfaltspflicht, die zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich Gewissheit über die Gültigkeit der UID-Nr zu verschaffen. Zumutbar sei jedenfalls die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens nach Art. 28 Abs. 2 UStG. Zwar habe die Bf. das Bestätigungsverfahren in Anspruch genommen. Sie habe jedoch keine weiteren Schritte unternommen, um mit dem ihr unbekannten Unternehmen, für das sie als Fiskalvertreterin getreten sei, in Verbindung zu treten. Was in rein zollrechtlicher Hinsicht zulässig sei, nämlich lediglich auf Grund der Angaben in den Frachtdokumenten als indirekter Vertreter aufzutreten (§ 38 Abs. 2 ZoIIR-DG), sei nach obigen Ausführungen in umsatzsteuerlicher Hinsicht (gem. § 27 UStG) nicht ausreichend. Dass der VwGH den Anmelder als Fiskalvertreter - offenbar anders als UStR Rz 3958 - ansehe, der alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen habe, die dem von ihm Vertretenen obliegen würden, ergebe sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 2006, 2006/17/0070, zitierend Ruppe, § 27 Tz 44. Insbesondere habe es die Bf. versäumt, sich die Angaben im tatsächlichen Bestimmungsmitgliedstaat zu beschaffen. Die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte, bereits oben zitierte Entscheidung des UFS vom 10. April 2006, ZRV/0004-Z3K/04, habe das Thema noch nicht abschließend behandelt, weil in den dortigen Fällen der Beschwerdeführer nicht einmal das Bestätigungsverfahren durchgeführt habe. 2) Art. 7 Abs. 4 UStG sehe eine Verlagerung der Steuerschuld der innergemeinschaftlichen Lieferung im Falle von Unregelmäßigkeiten vor, diese Bestimmung sei somit auf die Einfuhrumsatzsteuer offenkundig nicht unmittelbar anwendbar, vielmehr setze die Befreiung von der EUSt gem. Art. 6 Abs. 3UStG eine ordnungsgemäße innergemeinschaftliche Lieferung voraus (wiederum VwGH 18.12.2006, 2006/17/0070). In den vorliegenden Fällen seien, soweit ein Verbringen anzunehmen sei, Lieferant und Abnehmer ident, der Hinweis auf das Urteil des EuGH, Rs. Teleos, gehe daher ins Leere. 3) Was die Einfuhrumsatzsteuer angehe, die Gegenstand dieses Verfahren sei, habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Haftung des Anmelders, sofern er nicht ohnedies Steuerschuldner sei, vorgesehen (§ 71a ZollR-DG; 916 d.B., GP XX). Zur Steuerschuldnereigenschaft Die Bf. als Anmelderin sei zu Recht als Steuerschuldnerin gem. § 26 Abs. 1 UStG iVm. Art. 201 ZK oder Art. 204 ZK oder als Haftende gem. § 71a ZollR-DG anzusehen. Die Zollbehörde gehe im Hinblick auf das bereits erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 2006, 2006/16/0070, von einer Steuerschuldentstehung gem. Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK iVm. § 26 Abs. 1 UStG und § 2 Abs. 1 ZollR-DG aus. Die Bf. sei in diesem Fall originär Steuerschuldnerin gem. Art. 204 Abs. 3 ZK, da sie gem. Art. 6 Abs. 3 UStG das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen gehabt hätte. Die vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer bleibe daher unverändert. Zur Abgabenerhöhung Die Abgabenerhöhung sei, da die Steuerschuld gem. Art. 204 ZK entstanden sei, ab Entstehen der Steuerschuld (Tag der Annahme der Anmeldung) zu berechnen. Auf Grund obiger Ausführungen liege es im überwiegenden Verschulden des Zollamts, dass die Vorschreibung nicht unverzüglich nach Vorliegen der Antwort der britischen Behörden erfolgt sei, da das bislang vergebliche Abwarten der Antwort der portugiesischen Behörden nicht entscheidungswesentlich gewesen sei. Die Vorschreibung von vergleichbar gelagerten Fällen auf Grund jener Antwort sei mit Bescheid vom 6. Juni 2008 erfolgt. Daher sei auch die Abgabenerhöhung lediglich bis zu diesem Zeitpunkt zu berechnen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. Februar 2010. In deren Begründung wird über das Berufungsvorbringen hinausgehend Folgendes ausgeführt: Abwicklung über die Sonder-UID der Bf. Zwar entspreche es den Tatsachen, dass mit den Informationen des BMF vom 10. Juli 2006 (BMF-010219/0293-VI/9/2006) sowie vorn 23. Oktober 2006 (BMF-010219/0417-VI/9/2006) erstmals mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Regelung in die österreichischen Umsatzsteuer-Richtlinien (Rz 3960) aufgenommen worden sei, wonach die Abwicklung über die Sonder-UID dann nicht (mehr) zulässig sei, wenn die UID-Nr. des Warenempfängers nicht von jenem Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, in dem sich der Gegenstand am Ende des Transports befinde. Allerdings sei in diesem. Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bf. sowohl auf der im Zuge der Beauftragung durch U. übermittelten Informationen als auch der vom Frachtführer abgegebenen Verpflichtungserklärung sowie der Empfangsbestätigung von E. davon ausgehen habe können, dass die Waren schlussendlich nach Portugal transportiert würden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in den UStRL bzw. den angeführten Informationen des BMF habe daher die Bf. in der Zollanmeldung nach ihrem Kenntnisstand auch die portugiesische UID-Nr. von E. sowie Portugal als Bestimmungsland angegeben bzw. die steuer- und zollrechtliche Abwicklung mittels der ihr erteilten Sonder-UID vorgenommen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die in den UStRL (Rz 3951 ff) vom BMF vorgesehenen Voraussetzungen zur Verwendung der Sonder-UID nicht erfüllt seien, sei zu beachten, dass es sich hierbei um eine bloß auf Erlassebene vorgesehene Vereinfachungsregel ohne normative Kraft handle, deren einziger Zweck die Vermeidung einer zusätzlichen umsatzsteuerlichen Registrierung des ausländischen Warenempfängers in Österreich sei. Dies habe zur Folge, dass für Umsatzsteuerzwecke die Einfuhr selbst bei Nichtanwendbarkeit der erlassmäßigen Vereinfachungsregel zur Sonder-UID bei Erfüllung der sonstigen gesetzlich normierten, im gegenständlichen Fall erfüllten Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 UStG steuerbefreit sei. Ebenso sei zu beachten, dass der Umstand, dass die Bf. in der Zollanmeldung die portugiesische UID-Nr. von E. sowie Portugal als Bestimmungsland angegeben habe (obwohl die Waren nach Ansicht des Zollamts nach Großbritannien transportiert worden seien und daher die britische UID-Nr. anzugeben gewesen wäre) jedenfalls noch nicht dazu führe, dass die Steuerbefreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG nicht anwendbar sei und daher gem. Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entstehe. Bei Art. 204 ZK handle es sich um eine Norm des Zoll- und nicht des Umsatzsteuerrechts. Zwar bestimme § 26 UStG, dass für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten, dies jedoch nur insoweit als im Umsatzsteuergesetz selbst nichts anderes bestimmt sei. Sondervorschriften des Umsatzsteuergesetzes, wie etwa die spezielle Befreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG würden somit zollrechtlichen Vorschriften vorgehen (Bürgler in Berger/Bürgler, Kommentar zum UStG, § 26 Tz 2 sowie Ruppe, UStG³, § 26 Tz 9). Da die Steuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG nicht auf eine formal korrekte zollrechtliche Abwicklung verweise oder diese voraussetze, sei die Einfuhr bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der speziellen Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 UStG selbst dann von der Einfuhrumsatzsteuer zu befreien, wenn zollrechtliche (Form)Vorschriften nicht vollständig erfüllt seien. In diesem Sinne sei auch § 71a ZollR-DG zu verstehen. Demnach könne der Anmelder nach dieser Bestimmung nur dann Einfuhrumsatzsteuer schulden. wenn von der Befreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG Gebrauch gemacht worden sei, obwohl dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den Bestimmungen des UStG (und nicht nach Zollrecht) nicht erfüllt seien. Bloße Formmängel bei Ausfüllen einer Zollanmeldung könnten nicht zu einer EUSt-Schuld führen, wenn materiell-rechtlich nach den Bestimmungen des UStG keine Einfuhrumsatzsteuer anfalle, weil die Voraussetzungen für die EUSt-Befreiung nach dem UStG erfüllt seien. Das Erfüllen der zollrechtlichen Voraussetzungen sei demnach keine Anwendungsvoraussetzung für die Befreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG. Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung Die Bf. weise darauf hin, dass die Zollbehörde nicht eindeutig nachweisen habe können, dass die fraglichen Waren tatsächlich nach Großbritannien transportiert worden seien. Die in der Berufungsvorentscheidung zitierte Antwort der britischen Finanzverwaltung auf ein Amtshilfeersuchen, wonach ein Herr O. die Waren in Großbritannien übernommen habe, beziehe sich wohl nicht auf die hier verfahrensgegenständlichen Lieferungen, sondern auf ein anderes, bereits anhängiges Verfahren. Ebenso habe die Behörde nicht ermitteln können, ob die Waren nicht doch nach Portugal transportiert worden seien bzw. ob E. in Portugal einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert habe. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung werde vom Zollamt die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 1 Z. 3 UStG (Steuerbarkeit des Erwerbs in einem anderen Mitgliedstaat) nicht erfüllt sei. Dies mit der Begründung dass der innergemeinschaftliche Erwerb aufgrund der Verwendung der portugiesischen UID zwar in Portugal als bewirkt gelte, "in der Literatur jedoch zu Recht darauf hingewiesen werde, dass bei richtlinienkonformer Interpretation dieser Bestimmung die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nicht umgangen werden könne (Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG, Art. 3 Rz 53f)". Mit dieser Begründung verkenne die Behörde die Rechtslage. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass - sollten die Waren wie vom Zollamt vertreten tatsächlich nach Großbritannien transportiert worden sein - E. jedenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Großbritannien verwirklicht habe, da sich hier die Waren am Ende des Transports befänden (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG). Insoweit sei dem Zollamt zuzustimmen, dass durch die Verwendung einer anderen UID-Nr. als der des Bestimmungslandes die Erwerbsbesteuerung nicht umgangen werden könne. Im Bestimmungsland habe E. stets einen innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt. Konsequenz der Verwendung der portugiesischen UID-Nr. sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre aber, dass E. zusätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Portugal tätige und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, in dem sie nachweise, dass der innergemeinschaftliche Erwerb in Großbritannien besteuert worden sei (Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG). Insoweit könne daher, wie vom Zollamt ausgeführt, im Ergebnis durch Verwendung der UID-Nr. eines anderen Mitgliedstaates (Portugal) als jenem, in welchem sich entsprechend der Ansicht des Zollamts die Waren am Ende des Transports befunden hätten (Großbritannien), die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland Großbritannien nicht umgangen werden, sondern führe zu einem zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Land, dessen UlD verwendet worden sei. Es stelle sich jedoch die Frage, warum auf Basis dieser Rechtslage im gegenständlichen Fall das Tatbestandsmerkmal des Art. 7 Abs. 1 Z. 3 UStG nicht erfüllt sein solle. Gem. Art. 7 Abs. 1 Z. 3 UStG sei Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung die grundsätzliche Steuerbarkeit des Erwerbs beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat. Ob dieser ig. Erwerb tatsächlich besteuert werde, sei nicht maßgebend (Ruppe, UStG³, Art. 7 Tz 18). Gehe man von dem vom Zollamt unterstellten Sachverhalt aus, sei die Steuerbarkeit des ig. Erwerbs sowohl in Großbritannien als auch in Portugal (bis zum Nachweis der Besteuerung in Großbritannien) gegeben. In seiner Begründung führe das Zollamt weiters aus, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung auch deswegen nicht vorlägen, weil in Großbritannien statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. eines Verbringens ein Betrug begangen worden sei. Das Zollamt vermische hier offensichtlich die Steuerbarkeit des Erwerbs mit der Frage der tatsächlichen Besteuerung durch den Abnehmer. Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beim Lieferanten sei jedenfalls nur die grundsätzliche Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Abnehmer, nicht jedoch die tatsächliche Besteuerung (Ruppe, UStG³, Art. 7, Tz 18, VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108 sowie die dazu ergangene Nachfolgeentscheidung des UFS vom 22. November 2007, ZRV/0320-Z3K/07). Der Lieferant sei in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Zollamtes insbesondere auch nicht verpflichtet, sich von der tatsächlichen Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Abnehmer zu überzeugen, um die Befreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung anzuwenden (Ruppe, UStG³, Art. 7, Tz 18; Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 355). Der Umstand, dass die dem Grunde nach steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerbe von E. - wie vom Zollamt dargestellt und der Bf. aber niemals bekannt gewesen sei - weder in Portugal noch in Großbritannien erklärt bzw. versteuert worden seien, ändere daher im Ergebnis nichts am Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Österreich.

Normen und Schlagworte

EinfuhrEinfuhrumsatzsteuerinnergemeinschaftliche Lieferunginnergemeinschaftliches Verbringenzollrechtliche VorschriftenAnmelderUnmittelbarkeitMehrwertsteuerbetrugKarussellbetrugVertrauensschutz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0032-Z2L/10
Stammnummer
56581
Gültig
05.12.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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