Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0558-W/09
Kraftfahrzeughandel als weitere unternehmerische Tätigkeit eines Baumeisters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0558-W/09vom 29.11.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In seiner Berufung vom 17. April 2008 hat der steuerliche Vertreter zu Recht ausgeführt, dass die Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage gemeinschaftsrechtswidrig ist (EuGH 22.12.2010, C-433/09, Kommission/Österreich), weshalb lediglich der Betrag von 26.052,63 € (dh. ohne NoVA) der 20%-igen Umsatzbesteuerung zu unterziehen ist; dadurch vermindert sich die Umsatzsteuer um 789,47 €.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für August 2007 ist somit teilweise stattzugeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe stellen sich wie folgt dar:
Gesamtbetrag der Bem.grundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen: 56.593,46 €.
Umsätze gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen): -28.000,00 €.
Gesamtbetrag der steuerpfl. Lieferungen, sonst. Leistungen u. Eigenverbrauch: 28.593,46 €.
Davon zu versteuern mit 20%: 28.593,46 € (Bem.grundlage), ergibt 5.718,69 € Umsatzsteuer.
Gesamtbetrag der Vorsteuern: -12,35 €.
Umsatzsteuer: 5.706,34 € (statt 6.495,82 € lt. angefochtenem Bescheid).
4.3 Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für November 2007:
Aus der Beilage zur Niederschrift über die Nachschau vom 11. März 2008 folgt, dass das Finanzamt für das zweite im Jahr 2007 weiterveräußerte Kfz aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- (44.000,00 €) und dem Verkaufspreis des Bw. (51.305,50 €), das sind 7.305,50 €, 20% Umsatzsteuer herausgerechnet hat (das sind 1.217,58 €). Das Entgelt für die Weiterveräußerung hat das Finanzamt mit 50.087,92 € (43.815,58 € zuzüglich 6.272,34 € NoVA) festgesetzt.
Da jedoch die Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage gemeinschaftsrechtswidrig ist (siehe oben Punkt 4.2), ist lediglich der Betrag von 43.815,58 € als Entgelt für die Weiterveräußerung anzusetzen. Da der Einkaufspreis des Bw. jedoch 44.000,00 € betragen hat, ergibt sich eine negative Differenz, bei der Umsatzsteuer nicht geschuldet wird (Ruppe, § 24 Tz 21). Somit kommt es im Ergebnis zu einem vollständigen Wegfall der vom Finanzamt nachgeforderten Umsatzsteuer von 1.217,58 €.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für November 2007 ist somit zur Gänze stattzugeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe stellen sich wie folgt dar:
Gesamtbetrag der Bem.grundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen:15.000,00 €.
Umsätze gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen): -15.000,00 €.
Gesamtbetrag der steuerpfl. Lieferungen, sonst. Leistungen u. Eigenverbrauch: 0,00 €.
Davon zu versteuern mit 20%: 0,00 € (Bem.grundlage), ergibt 0,00 € Umsatzsteuer.
Gesamtbetrag der Vorsteuern: -12,35 €.
Umsatzsteuer (Gutschrift): -12,35 € (statt 1.205,23 € (Zahllast) lt. angefochtenem Bescheid).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 29. November 2011
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Art. 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
UnternehmerKraftfahrzeughändlergewerbliche Tätigkeitberufliche Tätigkeitgelegentliche Tätigkeiteinmalige TätigkeitSelbständigkeitNachhaltigkeitWiederholungsabsichtEinnahmenerzielungGewinnerzielungNormverbrauchsabgabeBemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0558-W/09
- Stammnummer
- 56423
- Gültig
- 29.11.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF