Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0102-L/05
1. Aufteilung eines Gesamtentgeltes (Menüpreis) auf Getränke (20%) und Speisen (10%): lineare Kürzung der Einzelverkaufspreise 2. Aufteilung eines Gesamtentgeltes nach der Kostenmethode
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0102-L/05vom 02.02.2011Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Folge wurde im Bericht dargestellt, aus welchen operativ tätigen Personen jede Arbeitsschicht bestehe, wie die Gesamtjahrespersonalkosten aufgeteilt werden würden, und die Zuweisung dieser Kosten zu Speisen und Getränke-Anteilen (je nach Personalintensität) erfolgt sei. Da es bei den Franchise-Nehmern umsatzabhängige Abgaben (Prozent-Pacht) an den Franchise-Geber gebe, handle es sich somit bei den Werbebeiträgen, Pachtaufwendungen und der sogenannten Service-Fee License ebenfalls um variable Kosten, welche auf die verkauften Stück umgelegt worden seien.
Nach Ansicht des Prüfers sei somit die Ansicht Pirchers (Pircher/Silvestri, SWK 2010, Seite 574f), nach der die exakte Ermittlung der Selbstkosten hinsichtlich des Wareneinsatzes möglich sei, eine Ermittlung der Gemeinkosten aber nicht möglich sei, widerlegt. Nach der zitierten Literaturmeinung sei eine Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten aufgrund fehlender Machbarkeit nicht möglich, da die Gemeinkosten den Kostenträgern nicht zugeordnet werden könnten. Nach Ansicht des Prüfers widerlegte die Bw. durch ihre Berechnung diese Ansicht, in dem genau diese Kosten exakt ermittelt und zugeschlüsselt worden seien.
Unter Punkt 4.2.5.3. zeigt der Prüfer anhand der Kalkulation bzw. anhand der ermittelten Kosten der umsatzstärksten Menüs auf, dass letztlich auf die ermittelten Kosten der einzelnen Komponenten ein einheitlicher Aufschlag von 27 % erfolgt sei. In vielen Fällen entspricht der so ermittelte Preis exakt den tatsächlich verrechneten Verkaufspreisen. In manchen Fällen gibt es äußerst geringfügige Abweichungen (0,02: 0,02; 0,00; 0,14; 0,09; -0,01; 0,09; 0,00; -0,01; -0,02; 0,12;0,07; -0,03; im Durchschnitt 0,03 €), die erkennbar ihren Grund in der Differenz zum empfohlenen Verkaufspreis haben (kleines Menü 4,25 €, großes Menü 4,75 €).
Der Aufschlag im Ausmaß von 27 % diene dazu, die verbleibenden Gemeinkosten (Overhead-Kosten für Geschäftsführung, Schichtführer, ...) abzudecken (Anmerkung des Referenten: Wohl auch den Gewinnanteil). Da diese angeführten Kosten in der Kostenrechnung üblicherweise ohnehin proportional umgelegt werden würden, ändern diese auch nichts mehr an der Kostenstruktur der Menüs, sodass deren nicht gesonderter Ansatz für die Anwendbarkeit der Kostenmethode nach Ansicht des Prüfers unschädlich sei.
Im folgenden Unterpunkt bekräftigt der Prüfer die Ansicht des UFS, dass für die Festsetzung für den Zeitraum November 2003 lediglich die Bemessungsgrundlagen dieses Zeitraumes heranzuziehen seien und stellt die Bemessungsgrundlagen für diese Festsetzung dar.
Abschließend hält der Prüfer fest, dass die Ermittlung der Aufteilung der Menüpreise seiner Ansicht nach der vom EuGH geforderten tatsächlichen Struktur des Pauschalangebotes entspreche. Die ermittelten Preise seien unter Anwendung eines einheitlichen Aufschlages angeboten und auch fakturiert worden. Überdies sei nach Ansicht des EuGH in seinem Erkenntnis "MyTravel plc" der Ansatz eines Durchschnittswertes ausdrücklich repräsentativer. Nach Ansicht des Berichtsverfassers sei der Berufung für den Zeitraum November 2003 vollinhaltlich stattzugeben.
Der Bericht bezüglich der ergänzenden Ermittlungen wurde den Parteien am 21. Dezember 2010 übermittelt. Gleichzeitig wurde ein ergänzendes Schreiben des Referenten an die Parteien gesandt. In diesem ergänzenden Schreiben wurde zunächst darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der GroßBP die Aufteilung der einzelnen Umsatzbereiche für die Anwendbarkeit des 14 %igen Steuersatzes schlüssig erfolgt sei. Auf die Frage des Referenten an den Amtsvertreter, ob die ins Auge gefasste Entscheidung hinsichtlich des 14 %igen Steuersatzes als unstrittig angesehen werden könne, teilte der Amtsvertreter telefonisch mit, dass dies der Fall sei.
Hinsichtlich der Aufteilung der Menüumsätze 2000 bis 2002 hielt der Referent wiederholend fest, dass diese Aufteilung nach der Marktwertmethode und somit nach der vom VwGH geforderten linearen Kürzung der Einzelverkaufspreise erfolgt sei. Erklärend wurde in diesem Zusammenhang auf Ergebnisse des Parallelverfahrens hingewiesen. Demnach sei eben aufgrund der Erhebungen des Prüfers eine exakte lineare Kürzung des Getränkepreises im Zeitpunkt der Lieferung (ex ante) aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Menüzusammenstellungen und der sich so ergebenden unzähligen verschiedenen Getränke- und Speisenpreise nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll. Eine exakte lineare Aufteilung im Nachhinein wäre zwar, wenn auch sehr aufwendig, möglich, würde aber keine korrekte Fakturierung und zeitnahe Verbuchung der Einnahmen (getrennt nach Steuersätzen) erlauben. Als einzige wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bezeichne der Bericht der Großbetriebsprüfung die Fixierung eines einheitlichen Getränkepreises je Getränk und Größe für sämtliche Menüzusammenstellungen. Auch der UFS folge dieser Ansicht. Wenn nach Auffassung des VwGH der linear gekürzte Einzelverkaufspreis der maßgeblich Marktwert sei, der den Geist der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie am besten entspreche, und dieser Wert aber aufgrund der unterschiedlichen Menüzusammenstellungen leichten Schwankungen unterliege, muss dieser auch als Durchschnittswert zum Ansatz gelangen können. Den Zielvorgaben der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH wie auch des VwGH werde es auch entsprechen, wenn im Fall, dass sich durch den Verkauf eines Getränkes in verschiedenen Menüs der linear gekürzte Einzelverkaufspreis für dieses Getränk nicht exakt und nicht wirtschaftlich sinnvoll für alle Fälle im Voraus ermitteln lasse, ein durchschnittlicher Näherungswert zum Ansatz kommen könne und der Kassentaste als Fixwert hinterlegt werde. Die Großbetriebsprüfung schlage in ihrem Bericht die Anwendung eines gewogenen durchschnittlichen linearen Abschlages vom Einzelverkaufspreis vor. Anhand der Verkaufszahlen einer Vorperiode wäre ein nach Mengen der verkauften Menüs gewichteter durchschnittlicher Abschlag anzuwenden und so jener Fixwert für das Getränk zu ermitteln, welcher der jeweiligen Kassentaste hinterlegt werden könne. Nach Ansicht der Großbetriebsprüfung ist die Gewichtung nach den Mengen der verkauften unterschiedlichen Menüs deshalb erforderlich weil nur so die unterschiedliche Marktwertstruktur der verschiedenen Menüs und deren tatsächliche Bedeutung für den zu ermittelnden Durchschnittswert zum Tragen kommen könne. Auch nach Ansicht des UFS würde ein derart ermittelter Fixwert für jede Getränkegröße den Vorgaben der Rechtsprechung, den Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhaltes und dem linear gekürzten Einzelverkaufspreis am ehesten entsprechen und würde auch eine richtige Fakturierung und buchhalterische Erfassung (ex ante, somit im Zeitpunkt des Geschäftsfalles) gewährleisten. Eine neue Berechnung müsste nur bei Änderung der Einzelverkaufspreise oder einer ins Gewicht fallenden Änderung der Umsatzstruktur erfolgen. Aus verwaltungsökonimischen Gründen und wegen der äußerst geringen betraglichen Abweichungen sei bei der Berechnung der Auswirkung der Anwendung der linearen Kürzungsmethode auf Vorschlag des Prüfers ein anhand der umsatzstärksten Menüs ermittelter gewogener durchschnittlicher Getränkeanteil in den Menüs ermittelt und so die erforderliche Verschiebung von den ermäßigt besteuerten zu den mit dem 20%igen Steuersatz besteuerten Entgeltsanteilen berechnet worden. Der UFS habe aber betont, dass diese vereinfachte Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nur für eine Aufteilung im Nachhinein (zB. bei erforderlichen Korrekturen durch die BP bzw. durch den UFS) geeignet sei. Nach den Ausführungen des Prüfers seien die sich ergebenden Bemessungsgrundlagen mit dem steuerlichen Vertreter der Bw. besprochen und könnten seitens der Bw. als unstrittig anerkannt werden. Zu beachten sei noch, dass sich im Jahr 2000 eine relativ große Gutschrift aufgrund der Verschiebung von den 14%igen zu den 10%igen Umsätzen ergebe.
Hinsichtlich des Zeitraumes November 2003 führte der Referent in seinem ergänzenden Schreiben aus, dass eben nach dem Ergebnis der ergänzenden Erhebungen die Voraussetzungen für die Kostenmethode nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "MyTravel plc" erfüllt seien und somit die Menüerlöse nach der Kostenmethode aufgeteilt werden könnten. Entgegen der in der Literatur geäußerten Ansicht könnten und seien hier die wesentlichen Gesamtkosten inklusive der Gemeinkosten für die einzelnen Produkte ermittelt worden, sodass die Kostenstruktur der Menüs eindeutig feststellbar sei. Der nach Anwendung eines einheitlichen Aufschlages auf die ermittelten Kosten errechnete Preis sei auch fakturiert worden, sodass eine missbräuchliche Aufteilung der Menüerlöse ausgeschlossen sei. Aus dem BP-Bericht ergebe sich, dass im Wesentlichen nur die Kosten des "Overheads" nicht unmittelbar den Kostenträgern zugeordnet worden seien. Da diese Kosten aber ohnehin aliquot den ermittelten Kosten zugeschlagen werden würden, würde sich an der Kostenstruktur nichts ändern.
Die Parteien wurden um eine möglichst zeitnahe Stellungnahme (bis spätestens 20. Jänner 2011) ersucht. Die Amtspartei wurde überdies dringend ersucht, die Bedenken gegen die Anwendung der Kostenmethode mitzuteilen, damit sich der UFS bereits in diesem Verfahrensstadium mit den die Kostenmethode ablehnenden Argumenten auseinandersetzen und so ein VwGH-Verfahren eventuell vermieden werden könne.
Der steuerliche Vertreter der Bw. teilte mit Mail vom 12. Jänner 2011 mit, dass seinerseits keine Einwendungen gegen den Bericht bestehen würden.
Infolge einer Urgenz des Referenten teilte der Amtsvertreter mit Mail vom 26. Jänner 2011 mit, dass nach einer schriftlichen Mitteilung des bundesweiten Fachbereiches Umsatzsteuer nicht beabsichtigt sei, eine Stellungnahme abzugeben. Es werde auf die Rechtsansicht des VwGH verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
A. Anwendung des 14%igen Steuersatzes
Hiezu wird auf die in diesem Punkt stattgebende Entscheidung des UFS vom 6. Dezember 2004, RV/0165-L/03 verwiesen. Gegen diese Entscheidung war damals seitens des Finanzamtes eine Beschwerde beim VwGH eingebracht worden, wobei aber ausdrücklich dieser Bereich der Entscheidung nicht angefochten wurde. Auch in diesem Fall teilte die Amtspartei mit, dass man sich der in der genannten Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht anschließen könne, weil die Erlöse der einzelnen Umsatzbereiche nach den ergänzenden Erhebungen der GroßBP schlüssig ermittelt wurden.
Im Rahmen der Abgabenberechnungen durch die GroßBP wurden die sogenannten "Take-away" und "Drive-in" Umsätze grundsätzlich mit 10% (ausgenommen der Getränkeanteil) und nur die reinen Restaurantumsätze des fraglichen Zeitraumes mit 14% versteuert. Diese Berechnung wurde auch stattgebend seitens des UFS in diese Berufungsentscheidung übernommen.
B. Aufteilung der Menüentgelte auf 10%ige und auf 20%ige Umsätze
B.1. Der UFS geht von folgendem Sachverhalt aus:
Ab August 2000 hat man sich entschieden, die Getränke in den Menüs so günstig wie möglich anzubieten. Dies erfolgte im Rahmen einer Marketingstrategie, mit der auch tatsächlich der Umsatz wesentlich gesteigert werden konnte. Ziel dieser Strategie war es, mit einem überproportional gesenkten Getränkepreis einerseits den Kunden die Preisgünstigkeit und Attraktivität der Menüs zu suggerieren und andererseits zu vermitteln, dass die Speisen im Menü weder qualitativ noch quantitativ schlechter sondern ident mit den Produkten des Einzelverkaufs sind. Insgesamt sollte durch diese Strategie der Umsatz mit den für die Kette typischen Speisen gehoben werden.
Gegenüber den Kunden erfolgten im Rahmen der Marketingaktion verschiedene Mitteilungen. So wurde in den Speisekarten darauf hingewiesen, dass man bei Kauf eines Menüs den Preisvorteil beim Getränk erhält. Weiters wurden den Konsumenten mittels Plexiglasaufstellern und (zumindest nach Behauptungen der Bw) auch auf Überkopftafeln im Counterbereich die konkreten vergünstigten Preise der Getränke bei Kauf eines Menüs mitgeteilt. Neben dem Preis für das Gesamtmenü wird auf den Aufstellern auch der Preis des jeweiligen Getränkes, welches im Menü dabei ist, angegeben. Kunden, die nur Speisen bestellen wollten, wurden vom Personal darauf hingewiesen, dass sie bei Bestellung eines Menüs ein günstiges Getränk im Menü bekommen könnten. Aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Fragestellungen des Personals in erster Linie in Richtung höhere Umsatzerzielung gerichtet war. Das Getränk konnte aber nicht alleine zu den angeführten günstigen Preisen gekauft werden. Diese Preise sollten laut den erfolgten Mitteilungen nur beim Kauf eines Menüs gegen Zahlung des Menüpreises zur Anwendung gelangen. Nach Ansicht des UFS wurde keine Einzelpreisvereinbarung hinsichtlich des Getränkes geschlossen. Die erfolgten Mitteilungen stellten lediglich eine Bewerbung des Gesamtmenüs dar und zwischen der Bw und den Kunden kam es zu einem Austausch von Gesamtmenü gegen das vereinbarte Gesamtentgelt.
Der UFS geht somit davon aus, dass mit der Mitteilung des stark verbilligten Getränkepreises im wesentlichen die Bewerbung der Menüs und die Anhebung der Menüumsätze bezweckt war. Die Bw wollte Menüs zu einem bestimmten Menüpreis verkaufen und der Kunde wollte für sein Gesamtentgelt die Menüzusammenstellung erwerben, weshalb der Entgeltlichkeitszusammenhang zwischen dem Gesamtmenü und dem Pauschalentgelt besteht. Während im Einzelhandel ein Getränk tatsächlich zum angeführten Einzelhandelspreis verkauft werden soll, ist die Angabe eines niedrigen Preises eines Getränkes, welches nur im Rahmen eines bestimmten Menüs gegen ein vereinbartes Gesamtentgelt zu diesem Preis erhältlich sein soll, nicht geeignet, eine Einzelpreisvereinbarung hinsichtlich des Getränkes zu begründen. Welche Motive für den Kauf des Menüs entscheidend waren ist im Einzelfall nicht feststellbar und die bloß internen Überlegungen oder Motive können auch keine Einzelpreisvereinbarung begründen.
In jenen Fällen, in denen Rechnungen ausgestellt wurden, wiesen diese die kommunizierten Getränkepreise aus. Für jede Art und Größe der Getränke gab es einen einheitlichen Fixpreis, der für das jeweilige Getränk in jedem Menü galt. Diese Vorgangsweise wurde durch die Hinterlegung bestimmter Kassentasten mit den Fixpreisen ermöglicht. Aus dem Bericht über die durchgeführten ergänzenden Ermittlungen im oben angeführten Parallelverfahren ergibt sich, dass sich bei einer exakt durchgeführten linearen Kürzung der Einzelverkaufspreise bei der Vielzahl der angebotenen Menüs und Menüzusammenstellungen derart viele unterschiedliche Getränke- und Speisenpreise im Menü ergeben würden, dass deren Ansatz nicht möglich bzw nicht wirtschaftlich wäre. Kassensysteme mit derart vielen Tasten, die für die Vielzahl der Preise erforderlich wären, gab es nicht und eine Aufteilung im Nachhinein ist nicht nur äußerst aufwendig sondern erlaubt auch keine richtige Fakturierung und Verbuchung der Erlöse (aufgeteilt nach Steuersätzen) unmittelbar nach dem Umsatz. Die Hinterlegung der Tasten mit anderen Preisen, die den linear gekürzten Einzelverkaufspreisen wesentlich näher kommen als die tatsächlich hinterlegten Preise wäre aber bei (fiktiver) Kenntnis der Rechtsmeinung des VwGH möglich gewesen.
Als einzige wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bezeichnet der Bericht der Großbetriebsprüfung die Fixierung eines einheitlichen Getränkepreises je Getränk und Größe.
Die Großbetriebsprüfung schlägt daher in ihrem Bericht die Anwendung eines gewogenen durchschnittlichen linearen Abschlags vom Einzelverkaufspreis vor. Anhand der Verkaufszahlen einer Vorperiode wäre ein nach Mengen der verkauften Menüs gewichteter durchschnittlicher Abschlag anzuwenden und so jener Fixwert für das Getränk zu ermitteln, welcher der jeweiligen Kassentaste hinterlegt werden kann. Nach Ansicht der Großbetriebsprüfung ist die Gewichtung nach den Mengen der verkauften unterschiedlichen Menüs deshalb erforderlich, weil nur so die unterschiedliche Marktwertstruktur der verschiedenen Menüs und deren tatsächliche Bedeutung für den zu ermittelnden Durchschnittswert zum Tragen kommen kann.
Auch nach Ansicht des UFS würde ein derart ermittelter Fixwert für jede Getränkegröße den Vorgaben der Rechtsprechung, den Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhaltes und dem linear gekürzten Einzelverkaufspreis am ehesten entsprechen und würde auch eine richtige Fakturierung und buchhalterische Erfassung (ex ante, somit im Zeitpunkt des Geschäftsfalles) gewährleisten. Obwohl es für die Entscheidungsfindung an sich nicht relevant sein kann, ob das verwendete Kassensystem eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Fakturierung ermöglicht, kann doch festgehalten werden, dass nach Ansicht des UFS die Hinterlegung eines fixen Näherungswertes je Getränkegröße ebenso möglich sein muss wie die Hinterlegung des ursprünglich angesetzten Fixwertes. Auch die Ermittlung dieses Näherungswertes wäre rein rechnerisch nicht allzu kompliziert. Eine Neuberechnung müsste - so wie auch bei der zuvor angewandten Methode- nur bei Änderung der Einzelverkaufspreise oder einer ins Gewicht fallenden Änderung der Umsatzstruktur erfolgen.
In den Jahren 2000 bis 2002 waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Kostenmethode nicht erfüllt. Unstrittig wurden die für die einzelnen Menükomponenten angesetzten Preise nicht in der Weise ermittelt, dass auf die Kosten der einzelnen Komponenten ein einheitlicher Aufschlag angewandt wurde.
Auch ein eigener Marktwert von Getränken im Menü, der nach Ansicht der Bw wesentlich unter den linear gekürzten Einzelverkaufspreisen liegen würde, konnte nicht festgestellt werden. Der zu untersuchende Markt (nach EuGH ist der am besten geeignete Markt zu finden) für die Ermittlung des Marktwertes eines Getränkes im Menü ist der Markt, an dem Menüs mit Getränken abgegeben werden. Wenn auch im Fast-Food-Bereich -insbesondere im Zusammenhang mit "Take-away-Umsätzen"- im Gegensatz zum herkömmlichen Restaurant.- oder Gasthausumsatz eine größere Nähe zum Einzelhandel besteht, kann dennoch nicht der Einzelhandelspreis eines Getränkes generell als Marktwert des Getränkes im Menü angesehen werden. Menüzusammenstellungen wie die hier fraglichen waren zumindest in den gegenständlichen Zeiträumen in der Regel im Einzelhandel nicht erhältlich. Die Menüs können auch -ohne dass sich das auf den Preis auswirken würde- im Lokal gegessen oder mitgenommen werden. Der Kunde hat zumindest die Möglichkeit, sein erstandenes Menü im Lokal zu verzehren und wird somit davon ausgehen, dass das Getränk teurer ist als im Einzelhandel. Generell geht der Kunde beim Erwerb warmer Speisen davon aus, dass ein zusätzlich erworbenes Getränk nicht zum Einzelhandelspreis gekauft werden kann.
Eine Abweichung des Marktpreises eines Getränkes im Menü vom linear gekürzten Einzelverkaufspreis müsste offensichtlich und allgemein bekannt sein (zB. wie beim Wasserglas-Beispiel) oder eindeutig nachgewiesen werden. Nachzuweisen wäre gewesen, dass am heimischen Menümarkt in den gegenständlichen Zeiträumen der Preisvorteil bei Menüs üblicherweise über den Getränkepreis gewährt wurde. Gerade das war aber -wie der Bw auch vorgehalten wurde- nicht der Fall, da -falls im Menü
überhaupt ein Getränk enthalten war- in der Regel nur ein verbilligter Gesamtpreis ohne Hinweis auf einen stark reduzierten Getränkepreis vorlag.
Die Bw wollte mit der Mitteilung des stark verringerten Getränkepreises die Menüumsätze steigern, diese also bewerben. Es wurde von der Bw selbst darauf hingewiesen, dass ein Werbeeffekt nur eintritt, wenn das Getränk wesentlich und klar erkennbar verbilligt abgegeben wird. Nach Ansicht des UFS bedingt ein erhoffter Werbeeffekt auch, dass der mitgeteilte und werbende Preis unter dem Marktwert des Kaufgegenstandes liegt. So würde wohl kaum jemand versuchen, ein Menü mit einem kostenlosen Glas Wasser (mit Marktwert Null) zu bewerben. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, scheint für den Kunden zunächst logisch zu sein, dass das Getränk im verbilligten Menü um den linear gekürzten Einzelverkaufspreis abgegeben wird. Für den Kunden wird es klar sein, dass im Fall der Abgabe eines Menüs um einen Preis, der um 30% niedriger als die Summe der Einzelverkaufspreise ist, dass sich auch der Preis des Getränkes um 30% reduziert hat. Soll nun mit der Mitteilung eines Getränkepreises der Kunde zum Kauf eines Menüs angeregt werden, muss ihm ein Preis mitgeteilt werden, der erheblich unter dem bereits um 30% reduzierten Einzelverkaufspreis -oder mit anderen Worten unter dem Marktpreis des Getränkes im Menü- liegt. Dieser werbewirksam mitgeteilt Preis wird aber dadurch nicht zum Marktpreis, widrigenfalls sich damit das Gesamtpaket gar nicht mehr bewerben ließe. Wird ein Preis einer Komponente zur Bewerbung des Gesamtpaketes mitgeteilt, wird dieser aber auch nach Ansicht des Generalanwaltes beim EuGH nicht zum Marktpreis dieser Komponente. Allenfalls könnte der mitgeteilte Preis bei Erfüllung der Voraussetzungen der Kostenmethode maßgeblich sein.
Überdies bestätigte auch die WKOÖ die Ansicht des UFS, dass das Anbieten eines Getränkes im Rahmen eines Menüs überhaupt die Ausnahme darstellt und in jenen Fällen, bei denen ein Getränk im Menü enthalten ist, das Menü in den weitaus überwiegenden Fällen zu einem verbilligten Gesamtpreis angeboten wird. Insgesamt können Wirte nach dieser Auskunft aufgrund der knapp kalkulierten Menüpreise nicht auf die Einnahmen aus dem Getränkeverkauf zu ortsüblichen Restaurantpreisen verzichten.
Aufgrund der Ausführungen der Bw, des Berichtes der GroßBP über die ergänzenden Ermittlungen (gegen die auch seitens der Amtspartei ausdrücklich keine Einwendungen erfolgten) geht der UFS davon aus, dass im Zeitraum November 2003 der letztlich auch fakturierte Preis derart ermittelt wurde, dass auf die Gesamtkosten der einzelnen Menükomponenten ein einheitlicher Aufschlag angewandt wurde und die erfolgte Entgeltsaufteilung exakt die Kostenstruktur der Menüs widerspiegelt. Entgegen der in der Literatur vertretenen Ansicht wurden auch die Gemeinkosten entsprechend "zugeschlüsselt" (sogar die Kosten des Reinigungspersonals usw). Nur gewisse Overheadkosten wurden noch nicht den Kostenträgern zugerechnet und sind aus dem einheitlichen Aufschlag zu finanzieren. Da diese verbliebenen, noch nicht zugerechneten Kosten, aber in der Kostenrechnung ohnehin aliquot zugerechnet werden, haben diese keinen Einfluss auf die Kostenstruktur der Menüs bzw. der einzelnen Komponenten.
Die festgestellten äußerst geringfügigen Abweichungen der fakturierten "Ist-Preise" von den ermittelten "Soll-Priesen" (zB dem von der Kette vorgegebene Verkaufspreis für das kleine Menü in Höhe von 4,25 € steht ein ermittelter "Sollwert" von 4,23 € gegenüber) ändern nichts daran, dass die fakturierten Preise die Kostenstruktur der Menüs widerspiegeln und willkürliche Preisfestsetzungen verhindert werden. Die geringen Abweichungen beruhen darauf, dass die von der Restaurant-Kette aufgrund der Kosten eines Durchschnittsbetriebes ermittelten und empfohlenen Preise aufgrund erfolgter Marktstudien leicht nach oben gerundet wurden. Bei vielen Menüs entsprechen die "Ist-Preise" auch exakt den durch einheitlichen Aufschlag auf die Gesamtkosten der Komponenten ermittelten "Soll-Preisen". Bedenkt man, dass die minimalen Abweichungen (im Durchschnitt 0,03 € je Menü) den Menüpreis betreffen und auch noch auf die einzelnen Menükomponenten verteilt werden müsste, ist zu erkennen, dass hier aufgrund der äußerst minimalen Auswirkungen tatsächlich die geringen Abweichungen ihren Grund in wirtschaftliche begründbaren Rundungen haben.
Nach dem Bericht und den vorgelegten Belegen wurde der so ermittelte Preis auch fakturiert, sodass dem Gebot der Neutralität der MwSt dadurch Rechnung getragen werden kann, dass der vom Endverbraucher getragene Umsatzsteueranteil auch derjenige ist, der vom Unternehmer abgeführt wird. Nach Ansicht des UFS sind somit die Voraussetzungen für die Anwendung der Kostenmethode erfüllt und überdies auch jede missbräuchliche Verschiebung zwischen den unterschiedlich zu versteuernden Menükomponenten ausgeschlossen.
Seitens der Betriebsprüfung wurden im Festsetzungsbescheid für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2003 unbestritten die Bemessungsgrundlagen der Monate Jänner bis November 2003 zusammengefasst. Gemäß der §§ 20 und 21 des UStG 1994 sind nur die auf den jeweiligen Voranmeldungszeitraum entfallenden Vorgänge zu erfassen, weshalb hier auch nur die im November 2003 entstandenen Steuerschulden und Vorsteuerabzugsansprüche zu erfassen sind.
B.2. Rechtlicher Rahmen
B.2.1. Entgeltlichkeitszusammenhang, Entgelt iSd 6. MwStRl und des UStG 1994; Keine Regelung betreffend Aufteilung eines Pauschalentgeltes
Nach Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a der im Streitzeitraum noch maßgeblichen 6. MwSt-Richtlinie ist die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der liefernde Unternehmer für seine Lieferung erhalten soll. Nach der österreichischen Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung (§ 4 UStG 1994) ist die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen alles, was der Leistungsempfänger aufzuwenden hat, um die Lieferung zu erhalten.
Das nationale Recht ist, soweit es der Wortlaut der Bestimmungen zulässt nach dem Zweck der EU-Richtlinienbestimmungen auszulegen, damit das mit der Richtlinie verfolgte Ziel erreicht werden kann. Beide Bestimmungen stellen letztlich auf den Wert der Gegenleistung ab, die der leistende Unternehmer erhalten soll bzw. der Leistungsempfänger aufzuwenden hat. Die Richtlinienbestimmung betrachtet diesen Wert aus der Sicht des Leistenden und die UStG-Bestimmung aus der Sicht des Leistungsempfängers. Festgestellt werden muss also, was nach der geschlossenen Vereinbarung (Sollbesteuerung) als Gegenleistung für die zu erbringende Leistung vereinbart wurde.
Aus der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-172/96 vom 14.7.1998, Rs. C-258/95 vom 16.10.1997, Rs. C-154/80 vom 5.2.1981, Rs. C-288/94 vom 24.10.1996 u.a.) ergibt sich , dass für die Annahme eines Entgeltes das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert vorausgesetzt ist. Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich wiederum aus dem Vorliegen eines Rechtsverhältnisses ergeben, in dessen Rahmen Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Die an diesem Rechtsverhältnis Beteiligten verpflichten sich zu Leistung und Gegenleistung und die vereinbarte Vergütung für die Leistung bildet den tatsächlichen Gegenwert für die erbrachte Leistung. Es ist also festzustellen, zwischen welchen Leistungen und Gegenleistungen der so genannte Entgeltlichkeitszusammenhang besteht. Oder mit anderen Worten: An welchen Leistungen haben die beteiligten Parteien tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse und zwischen welchen Leistungen wird daher eine subjektive Äquivalenz bestehen.
Zu prüfen ist somit, ob eine Vereinbarung zustande kam, nach der gegen ein Gesamtentgelt ein Menü erworben wurde, oder ob Speisen zu einem bestimmten Entgelt und ein Getränk zu einem bestimmten Entgelt getauscht werden sollen.
Letztlich können die Motive für den Kauf eines Menüs bei einer derartigen Vereinbarung auch bei jedem Käufer unterschiedlich sein. Dass jemand denkt, er kauft zwei Speisen zum üblichen Einzelverkaufspreis und zusätzlich ein verbilligtes Getränk ist nur eine von vielen denkbaren Überlegungen. Genauso ist denkbar, dass ein Kunde schon den ganzen Tag vom Kauf eines bestimmten Menüs um einen bestimmten Gesamtbetrag geträumt hat, ohne sich Gedanken gemacht zu haben, wie sich dieser Preis zusammensetzt. Wird ein Menü bestellt, wird dieses gegen Bezahlung des Gesamtentgeltes übergeben, ohne dass eine gesonderte Entgeltsvereinbarung bezüglich des Getränkes getroffen wird. Soll die Mitteilung eines verringerten Einzelpreises einer Komponente zum Kauf des Gesamtpaketes animieren und entscheidet sich der Kunde in der Folge für den Kauf dieses Gesamtpaketes, kommt der Leistungsaustausch hinsichtlich des Gesamtpaketes zustande.
Die inneren Beweggründe, die jemanden dazu führen ein Pauschalangebot gegen ein Gesamtentgelt zu erwerben, mögen sie sich auch in werbenden Botschaften niedergeschlagen haben, können selbst nicht die Bemessungsgrundlage für den Leistungsaustausch begründen. Dies gilt umso mehr, wenn auch vom Verkäufer der mitgeteilte Preis eventuell gar nicht ernsthaft als Verkaufspreis gemeint ist, sondern mit der erfolgten Mitteilung nur der Menüumsatz bzw. der Absatz der Speisen gesteigert werden soll.
Ob der mitgeteilte Getränkepreis kaufentscheidend war, ob dieser sozusagen Vertragsbestandteil wurde, ist nicht feststellbar. Letztlich ist der Kunde bereit, das mitgeteilte Gesamtentgelt zu bezahlen, um das Gesamtpaket zu bekommen. Hat sich der Käufer einmal für das Menü zum mitgeteilten Gesamtentgelt entschieden (von vornherein oder aufgrund der erfolgten Mitteilungen), wird es ihm letztlich völlig gleichgültig sein, ob ihm der Lieferant den Preis für das im Menü enthaltene Getränk mit 0, 0,50 oder 1,- mitteilt. Die Mitteilung eines niedrigen Getränkepreises stellt dann aus den genannten Gründen nur eine Bewerbung des Gesamtmenüs dar, welche im Kunden die Kaufentscheidung wecken soll. Die Kaufentscheidung richtet sich aber auf Erwerb des Menüs gegen Gesamtentgelt. Kauft ein Stammkunde etwa mehrmals wöchentlich ein bestimmtes "Lieblings-Menü" will er dieses Menü unabhängig vom mitgeteilten Getränkepreis zu dem ihm bekannten Menüpreis.
Wird der Tausch Gesamtpaket Menü gegen Pauschalentgelt vereinbart und in der Folge im Rahmen dieser Vereinbarung tatsächlich dieser Tausch vollzogen, bildet das Gesamtentgelt die Besteuerungsgrundlage für das Menü und die Motive für die Vereinbarung dieses Gesamtentgeltes sind unerheblich. Fest steht in diesem Fall lediglich, dass der Kunde das Gesamtmenü wollte und gegen Hingabe des Pauschalentgeltes bekommen hat.
Hinsichtlich der Frage, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung vorliegt, wie dieses vereinbartes Gesamtentgelt aufzuteilen ist, ist auf die unten dargestellte Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, nach der hinsichtlich der Aufteilung eines Gesamtentgeltes die Privatautonomie zur Hintanhaltung willkürlicher Aufteilungen eingeschränkt ist und die Aufteilung grundsätzlich nach der Marktwertmethode und ausnahmsweise nach der Kostenmethode zu erfolgen hat.
Bedenkt man, dass nach der Rechtsprechung des EuGH ein entgeltlicher Leistungsaustausch nur vorliegt, wenn im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses Leistungen ausgetauscht werden, wird man in Zweifelsfällen zur Feststellung der auszutauschenden Leistungen auch auf dieses Rechtsverhältnis zurück greifen können. Nun stellt sich die Frage, ob der Verkäufer tatsächlich und ernsthaft aufgrund der Preismitteilung ein Getränk zu einem vergünstigten Preis anbietet, wenn der Gesamtmenüpreis gleich bleibt und das Getränk einzeln schon gar nicht vergünstigt zu bekommen ist. Es zeigt sich, dass der Verkäufer mit seiner Mitteilung nur die Menüs bewerben möchte, den Gesamtumsatz erhöhen möchte und sich letztlich aufgrund des gleich bleibenden Gesamterlöses für das Menü auch an seiner Kalkulation nichts ändert. Er ist letztlich ernsthaft nur am Gesamtentgelt, das in Summe seine Kosten und Gewinnanteile abdecken soll, interessiert. Der Preis für das Getränk wird nicht mitgeteilt, weil man das Getränk um diesen Preis verkaufen möchte, sondern weil man das Menü gegen das Gesamtentgelt verkaufen will. Hätte sich dieses Gesamtentgelt aufgrund der Preisminderung beim Getränk vermindert, würde der Wirt das Menü so nicht verkaufen.
Dass auch die Bw tatsächlich das Getränk gar nicht ernsthaft um den mitgeteilten Preis verkaufen möchte, sondern mit dieser Mitteilung das Gesamtmenü bewerben wollte, zeigt sich auch in der Argumentation der Bw. Es muss nach den Ausführungen der Bw eine wesentliche Preisminderung vorliegen, damit eine Kaufentscheidung beeinflusst werden kann und zudem wird durch die Mitteilung eines niedrigen Preisansatzes für das Getränk im Rahmen des Gesamtpreises beim Kunden der Verdacht ausgeräumt, die Speisen im Menü könnten von minderer Quantität oder Qualität sein. Letztlich ging es der Bw eben immer nur um die Anhebung des Menüumsatzes, also um den Verkauf der Gesamtmenüs gegen Gesamtentgelt.
Letztlich ist für beide Parteien nur der Gesamtpreis ernsthaft gewollt und somit Vertragsinhalt geworden. Die Bw hat das Menü geliefert, um das Gesamtentgelt zu bekommen und der Käufer hat das Gesamtentgelt hingegeben, um das Menü zu bekommen. Für beide Parteien ist wirtschaftlich ausschließlich das Gesamtentgelt entscheidend.
Der geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen den erbrachten Leistungen besteht nur zwischen dem Menü und dem Gesamtentgelt, da nur an diesen die beteiligten Parteien tatsächlich interessiert sind. Am Rand oder im Rahmen dieses Leistungsverhältnisses getroffene Mitteilungen erfolgen nicht als ernsthaft gemeinte Entgeltsvereinbarungen sondern zur Bewerbung des beabsichtigten Leistungsaustausches oder evtl. auch zur Steuerersparnis.
Dass bei fehlender konkreter Einzelpreisvereinbarung zu schätzen sei, was die Parteien mit höchster Wahrscheinlichkeit für die einzelnen Komponenten vereinbart hätten, hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2009 verworfen. Aber auch der VwGH ging in dieser Entscheidung davon aus, dass bei gleichem Sachverhalt keine Einzelpreisvereinbarung sondern ein pauschales und aufzuteilendes Gesamtentgelt vorliege. Letztlich hat auch der VwGH seine Entscheidung vom 16.12.2009 mit den Worten eingeleitet, dass die Aufteilung pauschaler Menüpreise strittig sei. Auch der VwGH hatte bei gegebenem Sachverhalt offenbar keinen Zweifel am Vorliegen eines Gesamtentgeltes. Insofern wird auch nicht in die Preisbestimmungsautonomie der Parteien eingegriffen. Diese haben das Pauschalentgelt für die Gesamtleistung vereinbart (hier besteht die subjektive Äquivalenz) und dieses wird auch nicht abgeändert. Die Frage ist nur, wie dieses Pauschalentgelt auf Leistungen aufzuteilen ist, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen.
Auch in seiner Entscheidung vom 27.6.2000, 95/14/0108, vertrat der VwGH die Auffassung, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise selbst dann der geforderte Entgeltlichkeitszusammenhang zwischen einem Leistungspaket eines Hoteliers und den dafür geleisteten Entgelten besteht, wenn aus Werbegründen den Gästen mitgeteilt wird, dass bestimmte Getränke im Rahmen des Leistungspaketes unentgeltlich seien. Das geleistete Pauschalentgelt ist auf sämtliche Leistungskomponenten zu verteilen.
Auch nach Ansicht des Generalanwaltes beim EuGH (siehe gleich unten) und ihm folgend sieht der EuGH in den Entscheidungen in den Rechtssachen MyTravel plc und Madgett und Baldwin keinen Grund am Vorliegen eines Gesamtentgeltes, dessen Aufteilung zu klären ist, zu zweifeln, wenn im Rahmen eines Pauschalangebotes eine Leistung zu einem niedrigen Preis angeboten wird, um das Angebot vermischter Leistungen insgesamt attraktiver zu machen.
Weder der 6. MwSt-Richtlinie noch dem UStG 1994 kann entnommen werden, wie nun ein derartiges Gesamtentgelt aufzuteilen ist. Wie bereits ausgeführt, hat der VwGH die Ansicht des UFS verworfen, dass festzustellen ist bzw. zu schätzen ist, was die Parteien mit höchster Wahrscheinlichkeit vereinbart haben. Es ist somit bei Vorliegen eines Gesamtentgeltes nicht darauf abzustellen, welche Wertvorstellungen oder Kalkulationen des Verkäufers und welche Mitteilungen in diesem Zusammenhang an den Kunden erfolgten. Entscheidend ist für die Aufteilung eines Gesamtentgeltes nicht die im Rahmen der Privatautonomie vorgenommene (oder höchst wahrscheinlich vorgenommene, so der UFS in seiner aufgehobenen Erstentscheidung) Aufteilung durch die Parteien (so Beiser in SWK 2009, S 1006). Vielmehr ist für die Frage der Aufteilung des Gesamtentgeltes auf unterschiedlich zu besteuernde Leistungen nach Anordnung des VwGH auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH (siehe gleich unten) zurück zu greifen. Nach dieser ist zur Vermeidung willkürlicher Festlegungen ein Gesamtentgelt grundsätzlich nach der Marktwertmethode aufzuteilen. Der Parteienvereinbarung kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzzungen für die Zulässigkeit der Kostenmethode eine Bedeutung zukommen. Der VwGH kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Einfachheit der Marktwertmethode diese anzuwenden sei und die Aufteilung daher nach den Marktwerten der Einzelkomponenten im Menü zu erfolgen habe. Da im Beschwerdefall die Einzelverkaufspreise der Komponenten fest stünden, wären als Marktwerte der Komponenten im verbilligten Gesamtpaket die linear gekürzten Einzelverkaufspreise anzusetzen. Dies bedeutet, dass die Einzelverkaufspreise jeweils um jenen Prozentsatz zu kürzen sind, um den das Gesamtpaket billiger ist als die Summe der Preise der Einzelleistungen.
Ausgetauscht wurden zwischen den Parteien das Menü und das Gesamtentgelt und zwischen diesen Leistungen besteht der Entgeltlichkeitszusammenhang. Es liegt somit ein Gesamtentgelt vor, welches nicht nach einer vorliegenden oder mit höchster Wahrscheinlichkeit vorliegenden Parteienvereinbarung sondern nach den vom EuGH und VwGH entwickelten Regeln aufzuteilen ist. Dass im Rahmen der Aufteilung eines Gesamtentgeltes diesen Regeln gegenüber der Parteienvereinbarung in der Regel (ausgenommen ein zulässigerweise nach der Kostenmethode ermittelter Preis, siehe unten) der Vorzug zu geben ist, wird wohl daran liegen, dass hier eben der Verkäufer wirtschaftlich ein Gesamtentgelt vereinnahmt, welches er tatsächlich unabhängig von Mitteilungen an die Kunden kalkulieren kann, und so die Gefahr besteht, eine willkürliche Aufteilung vorzunehmen (so auch Sarnthein in ÖStZ 2010, 104). Während beim Verkauf von Einzelprodukten tatsächlich feststeht, dass der Verkäufer -aus welchen Gründen auch immer- seine Ware um den angeführten Preis tauschen will, kann er bei einem Gesamtentgelt unabhängig von getroffenen Mitteilungen wirtschaftlich eine völlig andere Zuteilung der Erlösanteile auf einzelne Kostenkomponenten vornehmen. Aus diesem Grund ist offensichtlich die Preisbestimmungsautonomie der Unternehmer bei der Aufteilung von Pauschalentgelten auf unterschiedlich zu besteuernde Leistungen nach Ansicht von EuGH und VwGH eingeschränkt. Aus diesem Grund wird auch die zur Bewerbung eines Gesamtpaketes erfolgende Mitteilung der Gratisabgabe einer Komponente nicht anzuerkennen sein (siehe auch VwGH vom 27.6.2000, 95/14/0108).
B.2.2. EuGH-Entscheidungen in den Rs. Madgett und Baldwin und MyTravel plc
In den Entscheidungen des EuGH in den Rs. C-308/96, Madgett und Baldwin und C-291/03, MyTravel plc, ging es zwar um die Aufteilung eines Gesamtentgeltes auf einen Teil der erbrachten Gesamtleistung, der nach den Besonderheiten für Reiseleistungen zu besteuern ist, und auf einen Teil, der der Regelbesteuerung unterliegt. Die Besonderheiten iRd Besteuerung von Reiseleistungen waren aber für die Aussagen des EuGH zur Aufteilung des Gesamtentgeltes nicht maßgeblich, sodass die Entscheidungen des EuGH allgemein zur Aufteilung von Pauschalentgelten herangezogen werden können. Auch der VwGH vertritt in seiner Entscheidung vom 16. 12. 2009 diese Ansicht.
Bei beiden Rechtssachen war der Einzelverkaufspreis für die der Regelbesteuerung unterliegende Eigenleistung aufgrund von Verkäufen außerhalb des Gesamtpaketes sowie der Preis für das Gesamtpaket bekannt. Es stellte sich die Frage, ob die Aufteilung des Gesamtentgeltes auf die beiden Komponenten anhand der Verhältnisse der Kosten dieser Komponenten oder anhand des bekannten Marktwertes einer Komponente erfolgen sollte. In der Rechtssache "Madgett und Baldwin" gab der EuGH der Marktwertmethode aufgrund ihrer Einfachheit den Vorzug und führte aus, dass ein Unternehmer nicht zur Aufteilung des Gesamtentgeltes nach der Kostenmethode, die eine Anzahl von komplizierten Aufschlüsselungen erfordere, gezwungen werden könne. Im Ergebnis ermittelte der EuGH den Aufteilungsfaktor, in dem er vom Gesamtpreis den bekannten Einzelverkaufspreis der Eigenleistung abzog. Die Differenz stellt nach Ansicht des EuGH den Marktpreis der zugekauften Reiseleistungen im Gesamtpaket dar. Die Aufteilung solle nach dem Verhältnis des Marktwertes der beiden Leistungen im Gesamtpaket (Eigenleistung mit dem bekannten Einzelverkaufspreis außerhalb des Gesamtpaketes und die zugekaufte Reiseleistung mit der Differenz zwischen Gesamtentgelt und dem Einzelverkaufspreis der Eigenleistung) erfolgen.
Der Generalanwalt hat in den Rz. 69 und 70 seines Schlussantrages in der Rs. Madgett und Baldwin darauf hingewiesen, dass auch dieser Marktwertmethode ein gewisser Makel der Schätzung anhafte, da der Markt für Einzelleistungen nicht exakt dem Markt für Gesamtleistungen entspreche und es durchaus vorkomme, dass eine Leistung im Rahmen eines Gesamtangebotes zu einem niedrigeren Preis als bei Einzelverkauf angeboten werde, um das Angebot vermischter Leistungen attraktiver zu machen. Dieser Umstand lässt den Generalanwalt offensichtlich nicht daran zweifeln, dass auch in derartigen Fällen ein aufzuteilendes Gesamtentgelt vorliegt. Ebenso vertritt er auch nicht die Ansicht, dass dieser mitgeteilte Preis, der das Gesamtangebot attraktiver machen soll, für die Aufteilung heranzuziehen sei. Der EuGH selbst bezieht sich in Rz. 44 seiner Entscheidung kurz auf diese Mängel, folgt aber dann dem Generalanwalt, dass dennoch der Marktwertmethode in der oben dargestellten Form der Vorzug zu geben sei.
In der Entscheidung des EuGH in der Rs. C-291/03, MyTravel plc, vom 6.10.2005 hielt der EuGH zunächst fest (Rz. 22 und 23 unter Verweisung auf die Rz. 51 des Schlussantrages des Generalanwaltes zu dieser Rechtssache), dass der EuGH der Marktwertmethode in der Entscheidung Madgett und Baldwin nicht den Vorzug gegeben hätte, weil diese nach den Besonderheiten des dort zu beurteilenden Sachverhaltes die einfachere Methode sei. Nicht aufgrund der besonderen Umstände dieser Rechtssache sondern aufgrund der generellen Vorteile der Marktwertmethode sei dieser der Vorzug zu geben. Die Verwendung der Marktwertmethode mit bereits bekannten Werten ist somit nicht davon abhängig, dass sie bei einer konkreten Sachlage einfacher anzuwenden ist als die Kostenmethode.
Nach Rz. 31ff dieser Entscheidung liegt die Anwendung der Marktwertmethode, wenn der Marktwert (Einzelverkaufspreis der im Paket enthaltenen Komponente außerhalb des Paketes) bestimmt werden kann, nicht im Ermessen des Unternehmers. Vielmehr muss diese Methode vorrangig angewandt werden, sofern der Marktwert bestimmt werden kann. Allerdings verweist der EuGH in der Rz. 34 wiederum auf die Ausführungen des Generalanwaltes in seinem Schlussantrag und führt aus, dass aufgrund dieser Ausführungen Abweichungen von diesem Grundsatz möglich sein müssten. Daher könne ein Unternehmer, der nachweisen kann, dass die auf die tatsächlichen Kosten gestützte Methode der tatsächlichen Struktur des Pauschalangebotes exakt Rechnung trägt, die Aufschlüsselung des Gesamtentgeltes nach der Kostenmethode vornehmen. Aufgrund der wiederholten Verweise des EuGH auf den Schlussantrag des Generalanwaltes muss dieser näher in die Untersuchung einbezogen werden.
Der Generalanwalt hat dazu zunächst in der Rz 63 seines Schlussantrages aufgezeigt, dass auch die Marktwertmethode nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen führe, denn häufig würden im Rahmen eines Pauschalangebotes Einzelleistungen zu einem niedrigeren Preis als bei Einzelverkauf angeboten, um die Gesamtleistung attraktiver zu machen. Aus den folgenden Rz. im Schlussantrag ergibt sich eindeutig, dass der Generalanwalt trotz einer solchen Preismitteilung davon ausgeht, dass ein aufzuteilendes Gesamtentgelt vorliege und dieses dennoch grundsätzlich nach der Marktwertmethode (also nach dem bekannten Einzelveräußerungspreis einer Komponente) aufzuteilen sei.
In Rz. 69 schließt der Generalanwalt dann daraus, dass -wie aufgezeigt- auch die Marktwertmethode nicht immer sachgerecht sei und aus dem allgemeinen Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, nach dem nach allgemeinen Grundsätzen die vom Staat eingehobene Umsatzsteuer diejenige sein sollte, die vom Endverbraucher auch tatsächlich erbracht wurde (Anm. des Referenten: die ihm also in Rechnung gestellt wurde), dass in einem solchen Fall (Anm. des Referenten: in dem also nicht der Marktwert sondern ein anderer Wert fakturiert wurde) ausnahmsweise die Aufteilung anhand der Kosten erfolgen kann, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass die Kostenmethode der tatsächlichen Struktur des Pauschalangebotes genau Rechnung trägt.
Letztere Bedingung wäre nach Rz. 70 des Schlussantrages zB. erfüllt, wenn der Unternehmer in der Lage wäre, an hand seiner Buchführung nachzuweisen, dass er für den Besteuerungszeitraum seine Pauschalpreise systematisch in der Weise festgesetzt hat, dass auf jeden von ihm getragenen Kostenanteil eine feste Gewinnspanne erzielt wird. In einem solchen Fall müsste das Ziel der Harmonisierung der Besteuerungsgrundlage (Anm. Ref.: mit dem Ergebnis der Marktwertmethode) gegenüber dem Erfordernis der Neutralität der MwSt zurücktreten (Anm. Ref.: mit dem Ergebnis der Aufteilung nach den nach der Kostenmethode ermittelten und fakturierten Preise).
Da der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwaltes in seiner Entscheidung folgte und vielfach auf diesen verwies, ist aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Generalanwaltes mit der Entscheidung des EuGH zu schließen, dass die Kostenmethode unter zwei Voraussetzungen angewandt werden kann. Erstens muss nachweislich das Aufteilungskriterium (Wert der einzelnen Komponenten im Menü) durch einen einheitlichen Aufschlag auf die Kosten ermittelt worden sein. Zweitens muss der so ermittelte Preis auch fakturiert worden sein, da es nur dann gerechtfertigt ist, der Neutralität der MwSt den Vorrang vor der Harmonisierung der Bemessungsgrundlage einzuräumen. Wäre der mit einheitlichem Gewinnaufschlag ermittelte Wert nicht der fakturierte Preis, könnte das Abweichen von der Marktwertmethode nichts zur Einhaltung der Neutralität der MwSt beitragen.
In der Entscheidung des EuGH in der Rs. MyTravel plc kommt auch zum Ausdruck (Rz 31, 32), dass dem Abgabepflichtigen im Interesse der Hintanhaltung von willkürlichen Preisfestsetzungen kein Auswahlermessen hinsichtlich der Aufteilungsmethode zukommt.
Nach den Aussagen des EuGH ist bei der Aufteilung eines Gesamtentgeltes somit die Privatautonomie zur Hintanhaltung von willkürlichen Entgeltsfestsetzungen verdrängt und ein Gesamtentgelt ist grundsätzlich im Verhältnis der Marktwerte der einzelnen Komponenten aufzuteilen. Ein anderer vereinbarter und fakturierter Preis einer Komponente kann nur dann maßgeblich sein, wenn auf die Kosten aller Komponenten des Gesamtpaketes ein einheitlicher Aufschlag angewandt wurde (so auch Kuprat in UR 2010, 447; gegenteilige Ansicht Beiser in SWK 2010, S 293 und in DStZ 2010, 568)
B.2.3. VwGH
Der VwGH berief sich in seiner Entscheidung vom 16.12.2009 in erster Linie auf die EuGH Entscheidung vom 22.10.1998 in der Rs. C-308/96, Madgett und Baldwin sowie ergänzend auf die Entscheidung vom 25.2.1999 in der Rs. C-349/96, CPP und entschied im Sinn der angeführten Rechtsprechung, dass der Aufteilungsmethode nach Marktwerten gegenüber der Methode nach Kostenrelationen der Vorzug zu geben sei, da diese aufgrund der Bekanntheit der Werte einfacher sei. Für den Beschwerdefall, in dem alle Einzelverkaufspreise der Komponenten feststünden, bedeute dies, dass die Aufteilung nach linear gekürzten Einzelverkaufspreisen der Komponenten vorzunehmen wäre. Auch nach Beiser (DStZ 2010, 568ff) entspricht die lineare Kürzung der Einzelpreise bei einem ermäßigten Pauschalpreis am ehesten der Konsumentenerwartung und entspricht insoweit der subjektiven Äquivalenz, wenn keine andere Vereinbarung über die Aufteilung getroffen wurde.
Dem VwGH erschien ein Verweis auf die EuGH Entscheidung in der Rs. MyTravel plc bei dem gegebenem Sachverhalt (kein Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kostenmethode) offensichtlich nicht erforderlich. Im hier zu entscheidenden Fall wurde aber seitens der Bw dargestellt, dass im Voranmeldungszeitraum November 2003 die Voraussetzungen für die Kostenmethode gegeben sind.
Da sich auch der VwGH für die Aufteilung eines Gesamtentgeltes (unabhängig davon, ob es um die Umsätze eines Reisebüros geht oder ob Umsätze mit Margenbesteuerung von anderen Umsätzen abzugrenzen sind) auf die genannten Entscheidungen stützt, müssen die in den angeführten Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Grundsätze auch nach Ansicht des VwGH allgemein auf Aufteilungen von Pauschalentgelten anwendbar sein.
B.3.1. Schlussfolgerung: Regelfall Marktwertmethode
Die Methode nach den Marktwerten (Einzelverkaufspreisen) zur Aufteilung eines Gesamtpreises muss vorrangig angewandt werden, wenn tatsächlich ein Gesamtentgelt für mehrere Leistungen vorliegt.
B.3.2. Marktwertmethode, wenn der Marktwert aller Komponenten außerhalb des Gesamtpaketes bekannt sind
Zu einem derartigen Sachverhalt hat sich der EuGH bisher nicht geäußert. Allerdings hat der VwGH (sieh oben) für diesen Fall aus der EuGH - Rechtsprechung abgeleitet, dass dann die lineare Kürzung aller Komponenten in dem prozentuellen Ausmaß, um das sich das Gesamtentgelt gegenüber der Summe der Einzelpreise vermindert hat, vorzunehmen ist und die Aufteilung nach den sich daraus ergebenden Marktwerten der Komponenten im Gesamtpaket zu erfolgen hat.
Normen und Schlagworte
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
KostenmethodeMarktwertmethodelinear gekürzter EinzelverkaufspreisAufteilungGesamtentgeltMenüEntgeltlichkeitszusammenhangGesamtkostenKostenstrukturEinzelpreisvereinbarungPrivatautonomie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0102-L/05
- Stammnummer
- 51706
- Gültig
- 02.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF