Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0102-L/05
1. Aufteilung eines Gesamtentgeltes (Menüpreis) auf Getränke (20%) und Speisen (10%): lineare Kürzung der Einzelverkaufspreise 2. Aufteilung eines Gesamtentgeltes nach der Kostenmethode
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0102-L/05vom 02.02.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die fakturierten Preise der Menükomponenten durch Anwendung eines einheitlichen Aufschlages auf die Gesamtkosten der Komponenten ermittelt wurden, kann ein Gesamtentgelt im Interesse der Neutralität der MwSt nach dieser Kostenmethode aufgeteilt werden. Geringfügige mathematische Abweichungen, die wirtschaftlich begründbar sind, sind unschädlich, solange in den fakturierten Preisen die tatsächliche Kostenstruktur des Gesamtpaketes exakt wider gespiegelt wird und willkürliche Preisfestlegungen hintangehalten werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw (vormals Bwehemals), Anschrift, vertreten durch PZP Steuerberatung GmbH, Steuerberatungskanzlei, 4910 Ried, Am Burgfried 14, vom 20. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Walter Dax, vom 7. Juni 2004 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 und die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2003 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Bw (in der Folge: Bw.) wurde festgestellt, dass diese ab August 2000 die Aufteilung der Entgelte für die verkauften Menüs, welche sich aus unterschiedlich zu besteuernden Komponenten zusammensetzte, änderte. Der Menüpreis war günstiger als die zusammengerechneten Einzelverkaufspreise der Komponenten. Aufgrund der von der Bw. vorgenommenen Entgeltsaufteilung wurde der gesamte Preisvorteil beim Menü
über einen reduzierten Getränkepreis gewährt, sodass sich die Preisreduktion ausschließlich bei den mit 20 % zu versteuernden Getränken auswirkte. Die Bw. begründete diese Vorgangsweise gegenüber dem Prüfer damit, dass bei den Getränken der Rohaufschlag derart hoch sei, dass es möglich wäre, die Menüpreisreduktion über den Getränkepreis zu subventionieren. Nach Ansicht des Prüfers ermittelt sich aber das zu versteuernde Entgelt aus der Sicht des Konsumenten. Erwirbt er ein gegenüber der Summe der Einzelprodukte verbilligtes Menü, muss sich die Preisreduktion bei allen Komponenten gleichmäßig auswirken. Die Kalkulation des Unternehmers sei für den Erwerber ohne Belang. Aufgrund dieser Überlegungen des Prüfers ergab sich im Ergebnis eine Verschiebung von den 10 %igen Umsätzen zu den 20 %igen Umsätzen. Aus den Berechnungsgrundlagen im Besprechungsprogramm für die Schlussbesprechung ergibt sich, dass der Prüfer - vermutlich aus verwaltungsökonomischen Gründen - die gesamte Auswirkung aus der Verschiebung von den 10 %igen Umsätzen zu den 20 %igen Umsätzen des Jahres 2003 im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für November 2003 erfasst hat.
Im Übrigen wurde so vorgegangen, dass aufgrund der Preissituation im August 2000 pro verkauftem Kindermenü ein Betrag in Höhe von ATS 8,00 und bei den Normalmenüs ein Betrag in Höhe von ATS 11,00 anstelle bei den vergünstigt besteuerten Speisen bei den mit dem Normalsteuersatz (bzw. im Jahr 2000 mit dem 14 %igen Steuersatz) zu besteuernden Speisen zum Ansatz kam.
Während der Schlussbesprechung stellte die Bw. den Antrag, dass die im Zeitraum von Juni 2000 bis 14. Dezember 2000 mit 14 % versteuerten Speise-Umsätze im sogenannten Drive-In Bereich mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % berücksichtigt werden sollten. Von der BP wurde dieser Antrag abgelehnt, da die Umsatzsteuer in Höhe von 14 % aufgrund der Rechnungslegung geschuldet werde. Der Betriebsprüfung folgend erließ das Finanzamt am 7. Juni 2004 die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2000 bis 2002 sowie die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für November 2003.
In der gegen diese Bescheide am 20. Juni 2004 eingebrachten Berufung wandte sich die Bw. zunächst gegen die Versteuerung der Umsätze im "Drive-In" - Bereich sowie der sogenannten "Take-Away" - Umsätze mit 14 %. Hinsichtlich dieses Berufungspunktes wurde der Amtspartei mitgeteilt, dass der UFS in diesem Berufungspunkt in einem völlig gleichgelagerten Fall der Berufung stattgegeben hätte. In der gegen diese UFS Entscheidung von der damaligen Amtspartei eingebrachten VwGH-Beschwerde führte das Finanzamt ausdrücklich aus, dass in diesem Punkt die Berufungsentscheidung nicht angefochten werde. Das nun zuständige Finanzamt wurde ersucht, mitzuteilen, ob auch in diesem Verfahren die Rechtsansicht des UFS seitens des Finanzamtes anerkannt werden könne. Das Finanzamt teilte daraufhin mit, dass die in der Vorentscheidung zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht des UFS in dieser Frage akzeptiert werden könne, wenn eine nachvollziehbare Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umsatzbereiche (Drive-In, Take-Away, Restaurantkonsum) vorliege. Aufgrund dieses Berufungsantrages würden sich die 14 %igen Umsätze um ATS 15.766.364,07 vermindern und die 10 %igen Umsätze um ATS 16.339.685,90 erhöhen. Die Großbetriebsprüfung wurde im Rahmen des Ersuchens um ergänzende Ermittlungen auch ersucht, die Richtigkeit dieses Berufungsantrages zahlenmäßig zu überprüfen und zu erheben, ob die Trennung der einzelnen Umsatzbereiche nachvollziehbar ermittelt wurde. Auf Seite 8 des abschließenden Berichtes der GroßBP wird mitgeteilt, dass die bekannt gegebenen Zahlen nach durchgeführter Kontrolle schlüssig seien. Der Amtsvertreter teilte daraufhin telefonisch mit, dass die Rechtsansicht des UFS akzeptiert werden und analog dem Parallelfall vorgegangen werden könne.
Hinsichtlich der durch die Betriebsprüfung vorgenommenen Aufteilung der 10 und 20 %igen Umsätze im Rahmen der Menüabgaben führte die Bw. zunächst aus, dass die Ermittlung der den einzelnen Menübestandteilen zuordenbaren Entgelte auf Basis einer Schätzung zu erfolgen habe. Dabei sei jene Methode zu wählen, die den tatsächlichen Gegebenheiten so nahe wie möglich komme. Nach Ansicht der Bw. sei eine überproportionale Zuordnung der Entgeltsminderung beim Menüverkauf gegenüber dem Verkauf von Einzelprodukten auf das Getränk als sachgerecht anzusehen. Die Restaurants der Bw. seien Speiserestaurants, in denen sich der typische Kunde vorrangig mit warmem Essen und Speisen, die er nur in Restaurants der hier betroffenen Kette erhalten könne, versorge. Das Getränk sei für den typischen Kunden dabei zweitrangig. Es hätte sich gezeigt, dass für einen Kunden bei einem Menü zu Vollpreisen kein Anreiz bestehe, zusätzlich ein Getränk zu kaufen, da er dieses zB. beim naheliegenden Einzelhandel wesentlich billiger bekomme. Ein typischer Kunde nehme entweder die Speisen mit oder halte sich nur sehr kurz im Lokal auf, sodass der Kunde nur ein geringes Bedürfnis an einem Getränk habe. Im Falle der "Take-Away" Umsätze sei dem Kunden ein Getränk eventuell sogar lästig, weil in den Restaurants der Bw. die Getränke nicht in Dosen verpackt sondern lediglich in einem Becher mit einem Deckel verkauft werden würden. Wenn ein solcher Kunde merke, dass er beim Kauf von zwei Speisenkomponenten lediglich ATS 5,00 mehr zu bezahlen hat, wenn er ein Getränk dazubestellt, sei er bereit ein derartiges Getränk im Rahmen des Menüs um ATS 5,00 zu bestellen. Diese Denkweise des Kunden hätte die Bw. gezielt dazu genutzt, in Zusammenhang mit einer Marketing-Aktion die Getränkepreise überproportional zu mindern. Dies sei auch deshalb leicht möglich gewesen, weil sich aufgrund der hohen Rohaufschläge bei Getränken auch bei sehr billigen Getränkeabgaben dennoch ein Ergebnisvorteil gegenüber einem Verkauf zu Vollpreisen ergebe. Ein Konsument, der essen möchte und bereit sei, den geforderten Normalpreis für diese Speisen zu bezahlen, würde sich eben auch ein Getränk dann zusätzlich leisten, wenn er dieses Getränk billiger dazu bekommen könne. Jedenfalls sei bei den konkreten Menüs der Bw. eine gleichmäßige Preisreduktion bei allen Menübestandteilen aus mehreren Gründen nicht gerechtfertigt. So hätte das Getränk aus Sicht des Konsumenten wenig Wert und werde typischerweise nur aufgrund des günstigen Preises geordert. Überdies sei dem Konsumenten durchaus bekannt, dass die Spanne bei Getränken wesentlich höher sei als jene bei den Speisen. Der Konsument gehe daher von sich aus davon aus, dass der Unternehmer eher dort Preisnachlässe geben werde, wo es dem Unternehmer leichter falle.
Selbst wenn man aus der Sicht des Konsumenten beurteilen würde, was dieser bereit sei für die bestellten Menübestandteile aufzuwenden, wäre es für eine sachgerechte Aufteilung des Entgelts gerechtfertigt, die Entgeltsreduktion ausschließlich auf den Getränkeanteil zu beziehen oder zumindest dem Getränkeanteil eine weitaus höhere Preisreduktion als dem Speisenanteil zuzuordnen. Wie gezeigt worden sei, messe der Kunde nicht allen Menübestandteilen denselben Wert bei, weshalb eine lineare Preisreduktion zu keiner sachgerechten Schätzung im Sinne des § 184 BAO führen würde. Vielmehr sei die Preisreduktion überwiegend durch Verminderung des Getränkepreises herbeizuführen, da dies den unterschiedlichen Wertbeimessungen sowohl aus Sicht des Kunden als auch aus Sicht des Unternehmers Rechnung tragen würde.
Hinsichtlich der rechnerischen Darstellung der beantragten Änderungen bringt die Bw. vor, dass bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages durch die Betriebsprüfung das Finanzamt fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das Getränk jeweils um ATS 5,00 verkauft worden wäre. Dies stimme aber nur für den Zeitraum Juni 2000 bis Juni 2001. In den folgenden Jahren sei die Relation der Aufteilung der Umsätze zwischen Speisen und Getränken geändert und der 20 %ige Umsatzanteil erhöht worden.
Die Entscheidung über die Berufung der Bw. war mit Bescheid vom 7. November 2006 gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des beim VwGH zur GZ. 2008/15/0075 (ehemalige GZ. 2005/14/0003) schwebenden Verfahrens ausgesetzt worden.
Mit Eintragung im Firmenbuch vom 1. Oktober 2008 änderte die Bw ihre Firma in Bw.
In einem ergänzenden Schreiben vom 16. März 2010 brachte die Bw. vor, dass das mittlerweile ergangene VwGH-Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/15/0075, grundsätzlich auf den Sachverhalt bei der Bw. nicht anzuwenden sei. Der VwGH gehe in seiner Entscheidung davon aus, dass ein gemeinsam gewollter Preis für die Menükomponenten nicht eindeutig vereinbart worden sei und somit ein Gesamtentgelt vorliege, welches aufzuteilen wäre. Im konkreten Fall liege aber eine Preisvereinbarung für das Menügetränk vor, sodass ein anderer Sachverhalt, als in jenem Fall, den der VwGH entschied, vorliege. Bei vielen Unternehmen in den Kategorien Fastfood, Zustelldienste, Kioske, aber auch im klassischen Restaurantbereich werde versucht, durch stark vergünstigte oder sogar kostenlose Getränke zusätzliche Gäste anzulocken und so wiederum den Speisenumsatz zu erhöhen. Wenn das Getränk zu einem Preis angeboten werde, der dem Unternehmer noch einen entsprechenden Rohaufschlag liefere, ergebe sich aus der durch das Angebot bedingten Erhöhung des Getränkeumsatzes ein wesentlicher Zusatzeffekt. Auch der Lebensmittelhandel sei mittlerweile dazu übergegangen, im Rahmen von Kombi-Paketen das Getränk zu sehr attraktiven Preisen anzubieten. Die Kunden würden sich mittlerweile stark vergünstigte Getränkepreise generell erwarten. Die Gäste würden das Restaurant der Bw. in erster Linie wegen der für diese Restaurants typischen Speisen betreten. Für diese Speisen sei der Kunde bereit, einen bestimmten Preis, den Einzelverkaufspreis, zu bezahlen. Der Kunde erwarte sich dann zusätzlich eher ein preisreduziertes Getränk als preisreduzierte Speisen. Die Speisen sind in der Reihenfolge der für den Kunden wesentliche Teil und würden damit auch den wertbestimmenden Bestandteil der Bestellung darstellen. Überdies wird der Aufwand der Speisenherstellung höher eingestuft als das Ausschenken eines Getränkes. Würden nun zwei Anbieter ein für den Kunden relativ gleichwertiges Hauptprodukt anbieten, würde sich der Kunde tendenziell für jenes Angebot entscheiden, wo er noch ein Getränk zu einem günstigen Preis dazu bekomme. Die Preisreduktion beim Hauptprodukt wäre eine wesentlich schlechtere Kundenbotschaft gewesen, da ein billigerer Speisenpreis auch schlechtere Qualität und/oder geringere Menge der Speisen suggeriere. Aus diesen Gründen hätte man sich im Laufe des Jahres 2000 entschieden, das Getränk im Menü so kostengünstig wie möglich anzubieten. Damit sei auch eine wesentliche Umsatzsteigerung erzielbar gewesen. Eine lineare Reduktion aller Preiskomponenten im Menü hätte hingegen im bestehenden Marktumfeld kein ausreichend attraktives Kundenangebot dargestellt. Ein reduzierter Getränkepreis werde von den Kunden nämlich nur dann als attraktiv wahrgenommen, wenn er einerseits deutlich unter dem Normalpreis liege und andererseits auch im Marktumfeld günstiger sei als entsprechende Angebote der Konkurrenz.
Im Rahmen einer Marketing-Aktion wurde gegenüber den Kunden der Getränkepreis auch kommuniziert, sodass eine Preisvereinbarung bezüglich des Getränkes zustande gekommen wäre. Dem Kunden sei auf den Standard-Speisekarten mitgeteilt worden, dass er bei Kauf des Menüs den Preisvorteil über das Getränk erhalte. Weiters wurden die Konsumenten durch schriftliche Aushänge sowie mittels Plexiglasaufstellern und durch Überkopftafeln im Counter-Bereich auf die Preisreduktion der Getränke bei Kauf eines Menüs aufmerksam gemacht. So sei der Menügetränkepreis 0,4 l im Jahr 2000 mit ATS 5,00 (ab 1.7.2001 mit ATS 6,00) und der Menügetränkepreis 0,5 l mit ATS 6,00 (2001: ATS 8,00) beworben worden. Auch auf dem Kassa-Bon sei der Speise- und Getränkepreis getrennt ausgewiesen worden. Darüber hinaus seien Kunden, die nur Speisen bestellen wollten, vom Verkaufspersonal aktiv darauf hingewiesen worden, dass ein Getränk im Rahmen eines Menüs vergünstigt zu den angeführten Schilling-Preisen abgegeben werde. Somit sei der für das Menügetränk zu zahlende Betrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausdrücklich vereinbart gewesen, sodass keine Notwendigkeit bestehe, das Menüentgelt aufzuteilen.
Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage sei jener Wert, den die beteiligten Parteien der Leistung beimessen würden. Nicht entscheidend sei für die Bestimmung des Wertes ein nach objektiven Maßstäben geschätzter Wert. Der Preis, auf den sich die beteiligten Parteien einigen, unterliege der Privatautonomie der Beteiligten. Einem Unternehmer stehe es frei, die Preise für seine Leistungen zu bestimmen. Einem Kunden stehe es frei, sich zu entscheiden, die Leistung für diesen Preis in Anspruch zu nehmen. Das Umsatzsteuergesetz verlange keine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, weshalb grundsätzlich auch keine Fremdvergleichsgrundsätze zu beachten seien. Ein von den Leistungsaustauschpartnern vereinbartes Entgelt sei daher auch dann als tatsächlich zu bezahlende Gegenleistung zu besteuern, wenn diese Gegenleistung zB. unter dem Selbstkostenpreis liegen würde. Die Bw. hätte aus den bereits dargestellten Marketing-Überlegungen die Menügetränke zu einem günstigen Preis angeboten, um dadurch zusätzliche Kunden gewinnen zu können. Wie durch die Umsatzsteigerung belegt worden sei, hätten viele Kunden gerade deshalb bei der Bw. konsumiert, weil ihnen zusätzlich ein günstiges Getränk angeboten worden wäre.
Somit sei zwischen den Kunden und der Bw. eine von beiden Seiten genau so gewollte Preisvereinbarung hinsichtlich des Menübestandteiles Getränk zustande gekommen. Hätten aber Leistungsaustauschpartner die Preise ausdrücklich vereinbart, so sei diese Aufteilung im Sinne der subjektiven Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung umsatzsteuerlich maßgeblich. Da kein Missbrauchsfall vorliege, wäre ein Abweichen von der Parteienvereinbarung nicht möglich.
Für den Fall, dass man doch von einem aufzuteilenden Gesamtentgelt ausgehe, weise man darauf hin, dass der VwGH in seiner Entscheidung mangels anderer Informationen davon ausgegangen sei, dass die lineare Kürzung der Einzelverkaufspreise für den Unternehmer die einfachere Methode sei. Tatsächlich sei dies jedoch nicht zutreffend. Im EDV Kassen-System der Bw. gebe es für jede Menügetränkegröße nur einen einheitlichen Preis, der in diesem Kassen-System hinterlegt sei. Bei der Methode der linearen Kürzung müsse hingegen für jede Menükombination der Getränkepreis gesondert errechnet werden. Es würden sich je nach bestelltem Menü unterschiedliche Getränkepreise ergeben. Diese könnten aber im EDV Kassen-System nicht abgebildet werden. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Kombinationen wäre es technisch nicht möglich, für jede Kombination einen eigenen Getränkepreis zu hinterlegen. Im EDV Kassen-System könnte somit zunächst einmal nur ein vorläufiger Preis erfasst werden. Um in der Lage zu sein, die korrekte Umsatzsteuerschuld zu ermitteln, müsste am jeweiligen Monatsende manuell errechnet werden, welche Menüs verkauft worden wären und eine Umrechnung des vorläufigen Preises in die jeweils, nach der linearen Methode ermittelten Menügetränkepreise erfolgen. Überdies wäre monatlich eine manuelle Übertragung in eine Excel-Datei erforderlich. Auch eine Erstellung von ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des § 11 UStG aus dem System heraus sei aus diesen Gründen nicht möglich. Die Methode der linearen Kürzung sei jedenfalls in der Praxis so arbeitsaufwendig, dass sie dem Unternehmer nicht zumutbar sei.
Dem gegenüber wäre eine Methode, bei welcher ausgehend von den Materialkosten des Getränks unter Anwendung eines marktüblichen Aufschlags der Menüpreis für das Getränk ermittelt und für alle Menükombinationen ein einheitlicher Preis für die jeweilige Getränkemenge fix im Kassen-System hinterlegt werde, die bei weitem einfachere und auch weniger fehleranfällige Variante. Sie erfordere nämlich immer nur dann eine Neukalkulation, wenn sich die Getränkeeinstandspreise ändern, was erfahrungsgemäß nur einmal pro Jahr der Fall sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Methode der linearen Kürzung im konkreten Fall weder dem Willen der Parteien noch dem tatsächlichen kalkulatorischen Aufbau des Menüs entspreche.
Vorgelegt wurde auch eine schlecht lesbare Kopie eines Fotos, auf dem angeblich auf einer Überkopftafel ersichtlich sein soll, dass die Kunden auf den stark vergünstigten Getränkepreis im Menü hingewiesen worden wären. Diese angebliche Aufschrift auf der Überkopftafel kann allerdings auf dem kopierten Foto nicht entziffert werden. Weiters wurde vorgelegt die Kopie eines Kassa-Bons, auf dem die gesonderte Fakturierung der Speisen und Getränke ersichtlich ist.
Seitens des UFS erging mit Schreiben vom 7. September 2010 ein Fragenvorhalt an die Bw. Darin wurde zunächst einmal versucht abzuklären, ob auch nach Ansicht der Bw. der Prüfer bei der ursprünglichen Betriebsprüfung die gesamte Feststellung für den Zeitraum Jänner bis November/2003 in die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für November 2003 einfließen ließ. Falls diese Vorgangsweise auch nach Ansicht der Bw. unrichtig sei, mögen bitte die tatsächlichen Bemessungsgrundlagen für November 2003 mitgeteilt werden.
Da die BP offensichtlich der Meinung gewesen sei, dass bis Juli 2000 die Einzelverkaufspreise im Menü linear gekürzt gewesen seien, möge mitgeteilt und rechnerisch dargestellt werden, wie von Jänner bis August 2000 die Menüentgelte aufgeteilt wurden.
Hinsichtlich der behaupteten Einzelpreisvereinbarung hinsichtlich des Getränkes müsste eine Preisvereinbarung nachgewiesen werden, die über jene, die der VwGH-Entscheidung vom 16. Dezember 2009 zugrunde lag, hinausgehe. Denn bei den in diesem Verfahren maßgeblichen Vereinbarungen hielt der VwGH nur die Aufteilung eines Gesamtentgeltes für strittig. Es müsste somit klar nachgewiesen werden, dass keine Bewerbung des Gesamtmenüs vorliege, sondern tatsächlich eine gesonderte Preisvereinbarung gegeben sei. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn eine Bestellung aufgrund der erfolgten Preishinweise in etwa so aussehen würde, dass der Kunde zwei Speisenkomponenten und gezielt das Getränk um den angegebenen vergünstigten Preis bestellen kann und er nicht ein Menü zu einem bestimmten Gesamtentgelt bestellen würde. Nach den bisher durch die Bw. getroffenen Darstellungen könne nicht eindeutig nachvollzogen werden, dass der Kunde tatsächlich das überproportional verbilligte Getränk erwerben will. Genauso gut könne unterstellt werden, dass er einfach nur das Gesamtmenü gegen das Gesamtentgelt erwerben möchte. Die Bw. führe in ihrer Berufung selbst aus, dass es sich bei der Mitteilung des günstigen Getränkepreises um eine "Werbelinie" für das Menü gehandelt hätte. Hinsichtlich der im Ergänzungsschreiben vom 16. März 2010 behaupteten Überkopftafeln sowie bezüglich der Plexiglasaufsteller und deren jeweilige Botschaft möge anhand lesbarer Bilder oder dergleichen deren Inhalt nachgewiesen werden. Im Übrigen wurde der Bw. mitgeteilt, dass der UFS ohnehin sachverhaltsmäßig davon ausgehe, dass den Kunden mitgeteilt worden sei, dass sie bei Kauf eines Menüs ein verbilligtes Getränk erhalten würden. Der UFS gehe auch davon aus, dass den Kunden genaue "Statt-Preise" mitgeteilt worden seien. Allerdings handle es sich nach Ansicht des UFS um Mitteilungen, die das Gesamtpaket Menü attraktiver erscheinen lassen sollten. Eine andere Sachlage würde sich lediglich dann ergeben, wenn den Kunden nicht Menüs mit einem Getränk angeboten worden wären sondern diese tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätten, beim Kauf zweier Speisenkomponenten zum Einzelverkaufspreis das vergünstigte Getränk zusätzlich zu erwerben oder dies auch zu unterlassen.
Hinsichtlich der Darstellung der Bw., dass bereits in den berufungsgegenständlichen Jahren für ein Getränk im Menü ein anderer Marktpreis üblich gewesen sei als der vom VwGH unterstellte linear gekürzte Einzelverkaufspreis wäre die Vorlage von Beweisen erforderlich. Grundsätzlich hätte nach Ansicht des Referenten in diesen Jahren ein Menü noch kein Getränk umfasst. Es wäre somit nachzuweisen, dass beim Kauf mehrerer Speisenkomponenten die Preisermäßigung nur über den Kauf eines stark vergünstigten Getränkes gewährt worden wäre.
Für den Fall dass die Bw. der Ansicht sei, dass sie die Kostenmethode im Sinn der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "MyTravel plc" anwenden könne, wurde sie vom UFS ersucht, für jene Zeiträume die dort genannten Voraussetzungen nachzuweisen (Möglichkeit der Ermittlung sämtlicher Kosten, einheitlicher Aufschlag bei den Menükomponenten, Fakturierung bzw. Kommunizierung dieser so ermittelten Preise).
Für jene Veranlagungszeiträume in denen die Voraussetzungen für die Anwendung der Kostenmethode nicht erfüllt wären, müsste die Aufteilung nach den linear gekürzten Einzelverkaufspreisen im Sinne der Entscheidung des VwGH erfolgen. Die Bw. wurde um Stellungnahme zu der Möglichkeit ersucht, nach der auch nach Ansicht des UFS ein Ansatz eines gewogenen durchschnittlichen linearen Abschlages nach dem Vorschlag des Betriebsprüfers in seinem Bericht in Frage käme.
Hinsichtlich der Ausführungen der Bw. im ergänzenden Schriftsatz betreffend die Einfachheit der Methode wurde auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "MyTravel plc" verwiesen, nach der es auf die Einfachheit im Einzelfall gar nicht ankomme.
Weiters sei nach Ansicht des UFS zu unterstellen, dass der Unternehmer - entsprechend der Rechtsansicht des VwGH - einen nach den technischen Möglichkeiten ermittelten durchschnittlichen Näherungswert als Fixwert für jede Getränkegröße der Tastatur hinterlegen hätte müssen. Bei dieser Vorgangsweise wäre genauso wie bei Hinterlegung mit dem stark gekürzten Getränkepreis eine Fakturierung und Verbuchung möglich gewesen. So wäre aber im Sinne der VwGH-Rechtsprechung der linear gekürzte Getränke-Einzelverkaufspreis zumindest näherungsweise der Tastatur hinterlegt gewesen.
Im Schreiben vom 1. Oktober 2010 beantragte die Bw. für den Fall, dass ihre Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung November 2003 inhaltlich abgewiesen wird, dass zumindest dann in eventu ein Rechenfehler der BP korrigiert werden müsse. Einerseits dürften tatsächlich nur die Beträge, die in den Monat November 2003 gehören, zum Ansatz kommen. Weiters sei die BP von zu niedrigen Verkaufspreisen des Getränkes im Menü ausgegangen. Tatsächlich seien die Getränke ab 1. Oktober 2003 im Menü wesentlich teurer zum Ansatz gekommen, sodass sich die Differenz zu dem von der BP zum Ansatz gelangten linear gekürzten Einzelverkaufspreises des Getränkes und somit auch die Verschiebung von den 10 %igen zu den 20 %igen Umsätzen verringern müsse.
In einer weiteren Vorhaltsbeantwortung vom 1. Oktober 2010 teilte die Bw. hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuerfestsetzung November 2003 mit, dass diese ihrer Ansicht nach entsprechend der eingereichten UVA für den November/2003 anzusetzen wären. Die Voraussetzungen der "Kostenmethode im Sinne der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache MyTravel" seien erfüllt. Die Getränkepreise ab Oktober 2003 seien nach Maßgabe der Kalkulation unter Anwendung eines einheitlichen Aufschlages festgesetzt worden. Hinsichtlich der Möglichkeit einer entsprechenden Kostenrechnung verwies die Bw. auf den Bericht der GroßBP im UFS Parallelverfahren, nachdem es in jedem ordnungsgemäß geführten Rechenwerk möglich sei, die Gemeinkosten zu ermitteln. Zu beachten sei allerdings, dass die Ermittlung der Menüpreise nicht auf Basis der konkreten Kosten des einzelnen Restaurants ermittelt worden wären, sondern auf Basis eines Durchschnittsrestaurants. Aufgrund der vergleichbaren Kostenstruktur der Restaurants ergeben sich jedoch gegenüber einer individuellen Kostenkalkulation keine nennenswerten Unterschiede. In der Anlage dieses Schreibens wurde die Menükalkulation für 2003 vorgelegt. Des Weiteren enthält das Schreiben weitere Hinweise auf die durchgeführte Kalkulation sowie auf die Erteilung der Belege, wie sie vom EuGH für die Durchführung der Kostenmethode nach Ansicht des Referenten des UFS gefordert wird. Nach Ansicht der Bw. wären die Voraussetzungen für die Anwendung der Kostenmethode für den berufungsgegenständlichen Zeitraum November/2003 jedenfalls erfüllt. Ferner wurde in diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass in den Zeiträumen bis 2002 die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kostenmethode nicht erfüllt seien. In diesen Zeiträumen sei aber nach Ansicht der Bw. die Preisvereinbarungen zwischen der Bw. und ihren Kunden für die Aufteilung maßgeblich. In eventu könne auch eine Aufteilung nach dem Marktpreis erfolgen, wobei der Marktpreis für Getränke im Menü nicht den linear gekürzten Einzelverkaufspreisen entspreche, sondern wie noch zu zeigen sein werde, sei der Marktpreis von Getränken im Menü in den berufungsgegenständlichen Jahren bereits wesentlich geringer anzusetzen. Es könnten nämlich aus den heutigen Gegebenheiten Rückschlüsse auf die damaligen Marktpreise gezogen werden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei jener Sachverhalt der Abgabenfestsetzung zugrunde zu legen, für den die höchste Wahrscheinlichkeit spreche. Es sei davon auszugehen, dass eine Preisreduktion bzw. die kostenlose Abgabe von Getränken bei Kauf mehrerer Komponenten nicht eine Erfindung der Bw. gewesen sei sondern schon früher praktiziert worden wäre. Keinesfalls könnten die Einzelverkaufspreise der Bw. für Getränke als Basis für die Ermittlung des Marktwertes des Getränkes im Menü herangezogen werden, da diese besonders hoch gehalten worden seien, um möglichst wenige "reine" Getränke-Kunden anzusprechen. Es gebe daher auch kaum Kunden, die nur ein Getränk bei der Bw. konsumiert hätten. Nach den Mitteilungen des Getränkelieferanten der Bw. liegen die Getränkepreise bei den Konkurrenten der Bw. in etwa um 10 bis 25 % günstiger, im Einzelhandel wäre der Getränkepreis sogar um 50 % niedriger. Weiters wurden eine Reihe von Nachweisen vorgelegt, nach denen es heute unzählige Angebote für vergünstigte Getränke im Menü gebe. Es könnten heute bei der Bestellung von Speisen Getränke nicht nur vergünstigt, sondern sogar gratis erhalten werden. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass die Marktsituation in den berufungsgegenständlichen Jahren zumindest annähernd vergleichbar gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich innerhalb relativ weniger Jahre die Marktsituation grundlegend geändert hätte. Auch bei den unmittelbar konkurrierenden Systemgastronomen werde das Getränk im Menü zwischen 10 Cent und 1,00 Euro angeboten. Als Beweis für letztere Aussage wurden Kassa-Bons von Konkurrenten vorgelegt. Die vorgelegten Belege würden nach Ansicht der Bw. klar belegen, dass der Marktpreis von Getränken im Menü wesentlich niedriger sei als er sich bei Anwendung der linearen Kürzung der Einzelverkaufspreise ergebe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Marktpreis des Getränks im Menü sich als Differenz zwischen dem Preis der Speisen und dem Gesamtpreis der Menüs ergebe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Teil der Preisreduktion auf die Speisenkomponenten entfallen würde, sei nach Ansicht der Bw. von einem Marktpreis der Getränke in Höhe von höchstens 50 % der Einzelverkaufspreise auszugehen.
In dem Schreiben vom 1. Oktober 2010 wurde weiters auch der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Ergänzend dazu wurde mit 18. November 2010 auch der Antrag auf Senatszuständigkeit zurückgenommen.
Hinsichtlich der Menüaufteilung von Jänner bis August 2000 wurde mitgeteilt, dass in diesem Zeitraum der Getränkepreis ausgehend vom umsatzstärksten Menü durch eine annähernd lineare Kürzung des Getränke-Einzelverkaufspreises ermittelt worden sei. Die so ermittelten Getränkepreise seien dann bei allen Menüs angewendet worden. So hätte sich für ein 0,4 l Getränk im genannten Zeitraum ein Preis von ATS 15,00 ergeben. Bei korrekter linearer Kürzung der Einzelpreise hätte sich beim Getränk ein Preis von ATS 16,00 ergeben.
Generell sei im Zusammenhang mit der Aufteilung des Menüentgeltes zwischen dem Zeitraum 2000 bis 2002 einerseits und dem Zeitraum November 2003 andererseits zu unterscheiden. Im erstgenannten Zeitraum sei den Kunden bei Kauf von zwei Speisenkomponenten ein Getränk zu einem reduzierten Preis angeboten worden. Dieser reduzierte Getränkepreis im Menü sei den Kunden explizit kommuniziert worden. Dies sei mit den sogenannten Aufstellern erfolgt. In der Anlage wurden derartige Beispiele in Kopie dem UFS übermittelt. Aus diesen ergibt sich neben dem Preis für das Gesamtmenü der Preis der Getränke im Rahmen des jeweiligen Menüs. So wird beispielsweise für das mittlere Menü ein Preis von € 4,50 und der Preis für das darin enthaltene 0,4 l Getränk mit 0,69 angegeben. Zusätzlich sei auf den Speisekarten der Hinweis erfolgt, dass "beim Kauf eines Menüs der Preisvorteil über das Getränk gegeben" werde. Zusätzlich hätte das Verkaufspersonal die Anweisung gehabt, Kunden beim Kauf von zwei Speisenkomponenten auf die Möglichkeit des zusätzlichen Bezuges eines Getränkes hinzuweisen. Diese Vorgangsweise sei in den Mitarbeiterhandbüchern festgehalten worden bzw. hätte es auch Erinnerungen in Form von Piktogrammen hinter den Kassen gegeben. Aus der vorgelegten Kopie einer Seite dieses Mitarbeiterhandbuches ergibt sich, dass das Personal die Kunden bei deren Bestellung etwa fragen sollten, ob sie nicht eine größere Einheit der bestellten Komponente konsumieren möchten. Ferner sollte das Personal immer ein Menü vorschlagen, welches mehr beinhaltet als die Einzelbestellung. Eine derartige Frage sollte etwa in die Richtung gehen, dass der Kunde gefragt wird, ob er nicht die jeweils bestellte Speisenkomponente im Rahmen eines Gesamtmenüs möchte.
Des Weiteren wurde als Beweis für den Inhalt der so genannten Piktogramme ein Foto eines solchen vorgelegt. Aus diesem Bild ergibt sich, dass das Personal bei jedem Kauf den Gast befragen sollte, ob er nicht ein Erfrischungsgetränk oder Pommes frites zu seinem gewählten Produkt zusätzlich haben möchte.
Ferner sei nach Ansicht der Bw. davon auszugehen, dass sehr viele Kunden die Einzelpreise der Hauptkomponenten kennen und daher der günstige Getränkepreis diese zur Bestellung des Getränkes zusätzlich als Menü anrege. Der kommunizierte Preis stelle den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert der Gegenleistung dar.
Der Konsument könne jederzeit entscheiden, ob er zwei Komponenten zu ihm deutlich kommunizierten und bekannten Preisen erwerben möchte oder zusätzlich ein Getränk, in welchem Fall er nur das Menü bestellen müsse.
Ab Oktober 2003 und somit auch im berufungsgegenständlichen Zeitraum November 2003 sei die Vorgangsweise dann geändert worden. Es sei nun der Gesamtpreis des Menüs ausgehend von den Kosten und einem einheitlichen Aufschlag auf die einzelnen Menükomponenten kalkuliert worden. Der so für das umsatzstärkste Menü ermittelte Getränkepreis sei auch an die Kunden kommuniziert und fakturiert worden. Im Unterschied zum Zeitraum 2000 bis 2002 sei daher nicht die gesamte Preisreduktion dem Getränk zugeschlagen worden, sondern es sei auf Basis der genannten Kalkulation der Menüpreis auf Speisen und Getränke aufgeteilt worden.
Nochmals betonte die Bw., dass durch das Angebot des günstigen Getränkes im Menü der Verkauf von Speisen hätte gefördert werden sollen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es für das Getränk eine Einzelpreisvereinbarung gegeben hätte, zumal der Kunde die Möglichkeit gehabt hätte, sich nicht für das günstige Getränk zu entscheiden und nur die Speisen zu konsumieren.
Hinsichtlich der Einfachheit der Methode stimmte die Bw. den Ausführungen des UFS im Vorhalt zu.
Abschließend wies die Bw. noch darauf hin, dass sich bei der Berechnung durch die Betriebsprüfung insofern ein Fehler ergeben hätte, dass die Verhältnisse zwischen August und Dezember 2000 auf den gesamten Prüfungszeitraum angewandt bzw. unterstellt worden seien.
Am 14. Oktober 2010 erging an die GroßBP ein Ersuchen um Durchführung erforderlicher Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens. Die GroßBP wurde darin ersucht, dass der/die letztlich betraute PrüferIn mit dem Referenten des UFS Kontakt aufnehmen möge, damit die konkret erforderlichen Prüfungsmaßnahmen besprochen und vorhandene Unterlagen übergeben werden könnten.
Festgehalten wird auch, dass zwischen den Parteien und dem UFS Einvernehmen darüber besteht, dass Erkenntnisse aus dem Parallelverfahren (RV/0036-L/10) mit nahezu identem Sachverhalt auch hier verwertet werden können und nicht neuerlich diesbezügliche Erhebungen durchgeführt werden müssen. Ebenso sollte das einschlägige Vorbringen der Parteien auch in diesem Verfahren gewürdigt werden. Der steuerliche Vertreter der Bw, der auch im Parallelverfahren Parteienvertreter ist, stimmte dieser Vorgangsweise ausdrücklich zu.
Ergänzend wurde bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich (WKOÖ) nachgefragt, ob es in den berufungsgegenständlichen Jahren üblich gewesen wäre, dass in der Gastronomie beim Kauf eines vergünstigten Menüs der Preisvorteil über das Getränk gewährt, und dass dabei auf einen besonders günstigen Getränkepreis hingewiesen worden wäre.
Aufgrund großen Zeitmangels des für derartige Fragen zuständigen Organs der WKOÖ wurden die gestellten Fragen telefonisch beantwortet. Nach den erhaltenen Auskünften hätte man weder in den betroffenen Zeiträumen noch könnte man heute davon ausgehen, dass bei Menüs der Preisvorteil über das Getränk gewährt werde. Das Anbieten eines Getränkes im Rahmen eines Menüs stelle die Ausnahme dar. Von den wenigen Fällen, bei denen ein Menü mit Getränk angeboten wird, würden ca. 80% einen verbilligten Gesamtpreis anführen und nur 20% das Menü mit einem verbilligten Getränkepreis bewerben. Die verbilligte Abgabe von Getränken sei von Wirten grundsätzlich nicht gewollt, da diese als "Gewinnbringer" benötigt werden würden. Lediglich dort, wo sich Wirte aus regionalen Gründen dazu gezwungen sehen würden, würden sie verbilligte Getränke anbieten bzw. ihr Menü mit einem verbilligten Getränk bewerben. Derartige regionale Gründe würden etwa vorliegen, wenn sich in der Nähe ein Kauf- oder Möbelhaus mit verbilligten Speise- und Getränkeangeboten oder ein Restaurant einer Fast-Food-Kette befinden würde.
Diese Auskunft wurde dem steuerlichen Vertreter mit Mail vom 28. Oktober 2010 vorgehalten. Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht.
Nach dem seitens der Großbetriebsprüfung der für die ergänzenden Erhebungen zuständige Prüfer namhaft gemacht worden war, wurden diesem per 27. Oktober 2010 von der Bw. vorgelegte Original-Belege sowie der gesamte UFS-Akt zur Einsicht übermittelt. Ergänzend wurde dem Prüfer mitgeteilt, dass nach Auskunft der Bw. im Zeitraum 2000 bis 2002 die Voraussetzungen für die Kostenmethode nicht gegeben seien, sodass das vorliegende Gesamtentgelt im Sinne der Rechtsansicht des VwGH nach der Marktwertmethode aufgeteilt werden müsse. Dabei schließe sich der Referent auch in diesem Fall der vom Prüfer in seinem Bericht beim Parallelverfahren vertretenen Ansicht an, nach der die Methode nach dem gewogenen durchschnittlichen linearen Abschlag zur Ermittlung der linear gekürzten Einzelverkaufspreise angewandt werden müsste. Vom Prüfer seien somit im Rahmen der ergänzenden Erhebungen die Bemessungsgrundlagen für die betreffenden Zeiträume in diesem Sinn neu zu ermitteln.
Hinsichtlich des Berufungszeitraumes November 2003 sei seitens des Prüfers zunächst zu beachten, dass hier seitens der Betriebsprüfung vermutlich aus verwaltungsökonomischen Gründen gewisse Zusammenfassungen für den Zeitraum 1-11/2003 in der Umsatzsteuerfestsetzung für November 2003 erfasst worden seien. Im Berufungsverfahren sollten nur die Bemessungsgrundlagen für den Zeitraum November 2003 erfasst werden.
Da nach den Angaben der Bw. für diesen Zeitraum die Voraussetzungen der so genannten Kostenmethode im Sinne der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache "MyTravel plc" erfüllt seien, müssten für diesen Zeitraum diese Voraussetzungen entsprechend geprüft werden. Konkret sei vom Prüfer zu erheben, ob der Preis der Menükomponenten in der Form ermittelt worden sei, dass auf die Gesamtkosten der Komponenten ein einheitlicher Aufschlag angewandt wurde. Hinsichtlich der rechnerischen Exaktheit sei dabei zu berücksichtigen, dass die Berechnung die Struktur des Angebotes im Unternehmen widerspiegeln müsse und willkürliche Preisfestsetzungen durch den Unternehmer hintangehalten werden müssten. Wenn diese Kriterien grundsätzlich eingehalten würden, könne nach Ansicht des Referenten trotz geringfügiger rechnerischer und aus wirtschaftlichen Gründen erfolgter Abweichungen (zB. Rundungen) dennoch an der Kostenmethode festgehalten werden. Zweitens müsse dieser so ermittelte Preis auch der fakturierte Preis sein, nur dann rechtfertige der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nach der Rechtsprechung des EuGH das Abgehen von der Marktwertmethode. Geringfügige Abweichungen könnten nach Ansicht des Referenten zB. im Interesse einer einheitlichen Preisgestaltung in der gesamten Restaurantkette in Kauf genommen werden. Allerdings sei zu beachten, dass sich die von der Bw. vorgelegten Unterlagen auf einen Durchschnittsbetrieb der Restaurantkette beziehen würden. Die Voraussetzungen für die Kostenmethode müssten aber bei jedem Unternehmen für sich nachgewiesen werden und könnten nicht durch den Nachweis eines Durchschnittsbetriebes ersetzt werden.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des 14%igen Steuersatzes im Jahr 2000 wurde der Prüfer um ergänzende Erhebungen dahingehend ersucht, dass festgestellt werden möge, ob die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Bereiche (Take-away, Drive-in, Restaurant) nachvollziehbar ermittelt worden seien.
Dieses an den Prüfer gerichtete ergänzende Schreiben wurde zur Information und zur Vorbereitung der Unterstützung des Prüfers dem steuerlichen Vertreter der Bw. per Mail übermittelt.
Mit Mail vom 2. Dezember 2010 ersuchte der Referent des UFS den Prüfer, er möge insbesondere auch die in der Literatur vertretene Ansicht, dass die Gemeinkosten nicht sachgerecht zugeteilt werden könnten, bei seinen Erhebungen berücksichtigen und gegebenenfalls verifizieren.
Seitens des Prüfers der GroßBP wurde am 20. Dezember 2010 der Bericht hinsichtlich der Ergänzungen gemäß
§ 279 Abs. 2 BAO dem UFS vorgelegt. In diesem Bericht verweist der Prüfer einleitend auf die in seinem Bericht zur Geschäftszahl RV/0036-L/10 dargestellten Problemstellungen und Lösungsvorschläge. (Hinweis des Referenten: Angesprochen wird hier die Problematik, dass die große Anzahl von Menüzusammenstellungen eine technisch nicht machbare Vielzahl von Kassen-Tasten erfordern würde. Dieses Erfordernis würde sich deshalb ergeben, da sich für jedes Menü und jede Getränke-Größe ein anderer linear gekürzter Einzelverkaufspreis ergeben würde. Aus diesem Grund hat die GroßBP im Parallelverfahren den Ansatz eines gewogenen Durchschnittspreises vorgeschlagen.)
Für die Zeiträume 2000, 2001 und 2002 erfolgte durch die Großbetriebsprüfung eine Neuberechnung nach der sogenannten Marktwertmethode (lineare Kürzung der Einzelverkaufspreise), bei der sämtliche Preisänderungen berücksichtigt wurden, alle bisherigen Rechenfehler beseitigt und die Anregungen der Bw. berücksichtigt wurden.
Zunächst wurde anhand der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten und vom Prüfer kontrollierten Daten der prozentuelle Anteil des Getränkepreises an der Summe der Einzelverkaufspreise der Menükomponenten der umsatzstärksten Menüs ermittelt. Im Sinne der linearen Kürzung der Einzelverkaufspreise muss dieser Prozentsatz des Gesamtmenüpreises auch auf die Getränke-Komponente im Menü entfallen. Diese Ermittlung erfolgte anhand der umsatzstärksten Menüs, welche in etwa 50-70% des Gesamtumsatzes entsprechen. Im Rahmen der Ermittlung des durchschnittlichen Prozentsatzes erfolgte eine Gewichtung nach der Umsatzstärke der jeweiligen Menüs. Wie aus Anlage 1 und Anlage 2 zu ersehen ist, ergibt sich ein durchschnittlicher gewogener prozentueller Getränkeanteil für 2000 in Höhe von 29,30%, für 2001 in Höhe von 28,30% und für das Jahr 2002 in Höhe von 27,50%.
In einem zweiten Schritt der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2000 bis 2002 wurde jeweils aus dem Gesamtumsatz mit den Menüs der Getränkeanteil mit dem ermittelten gewogenen durchschnittlichen Prozentsatz herausgerechnet. Als Differenz zwischen dem Gesamtumsatz und dem Getränkeanteil ergab sich jener Teil, der auf die 10%igen Speisenumsätze entfallen muss. Diese Bruttobeträge wurden auf Nettobeträge umgerechnet und mit den bisher erfassten Nettobeträgen verglichen. Daraus ergab sich dann der betragliche Änderungsbedarf (Verringerung der 10%igen Umsätze, Erhöhung der 20%igen Umsätze).
In weiterer Folge stellt der Bericht die Umsatzsteuerberechnung für die Jahre 2000 bis 2002 dar. Die sich ergebenden Zahlen wurden mit dem steuerlichen Vertreter der Bw. abgestimmt und außer Streit gestellt. Schlüssigkeitskontrollen durch den Referenten des UFS ergaben keinen Grund, von diesen festgestellten Zahlen abzuweichen, sodass diese auch der Abgabenberechnung des UFS zugrunde gelegt wurden.
Für das Jahr 2000 ergibt sich noch die Besonderheit, dass hier die 14%igen Umsätze zu verringern sind, da nach unstrittiger Ansicht der Parteien und auch des UFS die sogenannten "Take-away"-Umsätze sowie die sogenannten "Drive-in"-Umsätze aus den 14%igen Umsätzen auszuscheiden und den 10%igen Umsätzen hinzuzurechnen sind. Die Aufteilung dieser Umsätze wurde vom Prüfer kontrolliert und für schlüssig befunden. Es verblieben somit Restaurationsumsätze, die in Höhe von brutto 8.125.639,57 ATS dem 14%igen Steuersatz unterliegen. 46,27% der gesamten 14%igen Umsätze stellen Menü-Umsätze dar (3.759.592,31 ATS). Aus diesem Menü-Umsatz wurde der Getränkeanteil mit 29,30% herausgerechnet (1.101.560,55 ATS). Nach Abzug dieses Getränkeanteiles, der mit 20% zu versteuern ist, verbleibt ein restlicher 14%iger Umsatz in Höhe von brutto 7.024.079,02 ATS.
In einem weiteren Schritt wurde dann der Getränkeanteil an den 10%igen Menüs ermittelt. Dazu wurden aus den Gesamtmenüs in Höhe von 20.120.781,00 ATS die 14%igen Menüs in Höhe von 3.759.592,31 ATS abgezogen sodass sich ein Betrag in Höhe von 16.361.188,69 ATS für die 10%igen Menüs ergab. Der daraus in Höhe von 29,30% errechnete Getränkeanteil beträgt 4.793.828,00 ATS. Werden die Getränkeanteile aus den 10%igen Menüs und aus den 14%igen Menüs addiert, ergibt sich somit ein 20%iger Umsatz in Höhe von 5.895.388,83 ATS. Die gesamten 10%igen Umsätze wurden ermittelt, indem von den 10%igen Menüs in Höhe von 16.361.188,69 ATS die darin enthaltenen Getränke in Höhe von 4.793.828,00 ATS abgezogen wurden. Die 10%igen Umsätze kamen somit mit einem Betrag von 11.567.360,40 ATS zum Ansatz. Die so für die einzelnen Prozentsätze ermittelten Brutto-Bemessungsgrundlagen wurden sodann auf Netto-Beträge umgerechnet und den bisher angesetzten Netto-Beträgen gegenübergestellt, sodass sich der Änderungsbedarf nach den ergänzenden Ermittlungen des Prüfers ergab (bei den 10%igen Umsätzen eine Minderung in Höhe von 1.658.871,45 ATS; bei den 14%igen Umsätzen eine Minderung von 966.281,18 ATS und bei den 20%igen Umsätzen eine Erhöhung von 2.438.599,29 ATS).
In einem weiteren Schritt (für das Jahr 2000) erfolgte die Verschiebung von den zu hoch angesetzten 14%igen Umsätzen zu den 10%igen Umsätzen. Dazu wurden von den 14%igen Umsätzen laut Vorbetriebsprüfung in Höhe von 16.567.918,92 ATS die 14%igen Umsätze nach den ergänzenden Erhebungen (in diesem Verfahren) in Höhe von 7.127.754,01 ATS abgezogen, sodass sich ein Betrag in Höhe von 9.440.164,91 ATS ergab, um den die 14%igen Umsätze zu verringern sind. Nach der Umrechnung dieses Netto-Betrages in einen Brutto-Betrag (10.761.788,00 ATS) und der Herausrechnung von 10% aus diesem Betrag ergibt sich eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei den 10%igen Umsätzen in Höhe von 9.783.443,64 ATS.
Nach Berücksichtigung der Verschiebung der 14%igen zu den 10%igen Umsätzen und der Verschiebung von den 14- und 10%igen Umsätzen zu den 20%igen Getränkeumsätzen ergibt sich das Ergebnis laut GroßBP (ergänzende Erhebungen 2010), die aufgrund der Außerstreitstellung durch die Parteien und der Plausibiltätsprüfung durch den UFS auch den Berechnungen des UFS zugrunde gelegt wurden.
Hinsichtlich des Zeitraumes November 2003 und der Zulässigkeit der sogenannten Kostenmethode wiederholte der Prüfer in seinem Bericht zunächst die Ausführungen des UFS aus dem Ersuchen zur Durchführung der ergänzenden Erhebungen sowie einige Aussagen des EuGH. Der Prüfer hob dabei besonders hervor, dass die Kostenmethode nur dann anwendbar sei, wenn durch diese Methode der tatsächlichen Struktur des Pauschalangebotes exakt Rechnung getragen werde. Dies sei eben dann der Fall, wenn systematisch auf alle Kostenbestandteile eine feste Gewinnspanne erzielt werde. Bei schwankenden Kosten und Preisen sei jedoch auch der Ansatz eines Durchschnittswertes möglich. Wenn willkürliche Aufteilungen hintangehalten werden könnten, könnten gewisse Rundungsdifferenzen oder andere wirtschaftlich begründete geringfügige Abweichungen vom mathematisch exakt festgestellten Wert akzeptiert werden. Die Systematik "Kostenstruktur und einheitlicher Aufschlag" müssten allerdings im fakturierten Preis klar ihren Niederschlag finden und Missbrauch eindeutig ausgeschlossen werden können.
Die von der Bw. zunächst vorgelegten Unterlagen für den UVA Zeitraum November 2003 bezogen sich -nach der ursprünglichen Auskunft- auf Kostenermittlungen eines durchschnittlichen Betriebes eines Franchise-Nehmers. Allerdings wurden bei der Kalkulation dieses Durchschnittsrestaurants bereits folgende Kosten berücksichtigt: Direkte Kosten der Produktkomponenten (Einkaufspreis per Rezepturen, Verpackung wie Becher, Box, Deckel), indirekte Kosten umgelegt auf das Einzelprodukt (Personalkosten, AfA-Anteil, Energie-Anteil und Finanzierungskosten-Anteil) und systembedingte variable Abgaben (Franchise-Gebühr, Pacht, Werbebeitrag). Auf die so ermittelten Gesamtkosten wurde zunächst ein einheitlicher Zielaufschlag von 23% auf die Speisen einerseits und die Getränke andererseits angewandt. Die so errechneten vorläufigen Menüpreise wurden mit dem Ergebnis einer Marktanalyse abgeglichen und geringfügig erhöht. Die sich aus der Preiskalkulation unter Anwendung der angeführten einheitlichen Aufschläge ergebenden Getränkepreise wurden an die Kunden kommuniziert und fakturiert sowie der Berechnung der Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Als Nachweis für die Fakturierung wurden beispielhaft einige Kassa-Bons vorgelegt.
Sodann wird vom Berichtsverfasser dargestellt, dass entgegen der ursprünglichen Meinung des steuerlichen Vertreters, dieses Schema einer Menükalkulation eines Durchschnittsbetriebes von der Bw. dahingehend adaptiert worden sei, dass die tatsächlichen Kosten der Bw. aus dem Jahr 2002 in dieses eingesetzt worden seien. Die dabei zum Ansatz gekommenen Kosten seien durch den Jahresabschluss, das Buchungsjournal, dem Anlagenverzeichnis und der Sachkonten des Jahres 2002 nachgewiesen worden. Die Kostenermittlung der Menüs erfolgte dermaßen, dass der Wareneinsatz, die umsatzabhängige Miete und die Herstellkosten ermittelt worden seien.
Vom Prüfer wurde unter Punkt 4.2.5. im Bericht dargestellt, dass die Kostenträgerrechnung der vorgelegten Menükalkulationen aufgrund ihrer Schlüssigkeit übernommen worden seien. Ausgehend von den Stückzahlen des Vorjahres wurden die entsprechenden direkten Kosten (Einzelkosten) auf das einzelne Stück (Getränk, Speise) umgelegt. Somit sei es möglich, die Herstellungskosten eines Produkts, bestehend aus dem Wareneinsatz, den Personal-, AfA-, Energie- und Finanzierungsanteil und der sogenannten Prozentpacht zu ermitteln. Auffallend sei bei dieser Kostenermittlung auch, dass die Kosten des gesamten Personals exakt den Kostenträgern zugerechnet werden könnten und auch die Zurechnung erfolgt sei.
Normen und Schlagworte
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
KostenmethodeMarktwertmethodelinear gekürzter EinzelverkaufspreisAufteilungGesamtentgeltMenüEntgeltlichkeitszusammenhangGesamtkostenKostenstrukturEinzelpreisvereinbarungPrivatautonomie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0102-L/05
- Stammnummer
- 51706
- Gültig
- 02.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF