Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2161-W/09
Kein Vorsteuerabzug, wenn der Empfänger vom Umsatzsteuerbetrug des Lieferanten Kenntnis haben musste.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2161-W/09vom 27.07.2010Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Ich habe sowohl Auskünfte über die Fa. Y. als auch über U. via KSV eingeholt; über sein Vorleben, über das wir heute Bescheid wissen, stand aber nichts darinnen. Der Finanzbehörde in Salzburg war die Fa. Y. seit dem Jahr 2005 bekannt, insbesondere wusste sie, dass die Firma keine UVAs abgibt bzw. ihren steuerlichen Verpflichtungen nur sehr mangelhaft nachkommt. Ich habe davon nichts gewusst."
Über Befragung durch Herrn Mag. FA :
"Über den Herrn B. habe ich mich auch über den KSV erkundigt. Diese Aussage war aber keineswegs aussagekräftig.
Mir war naturgemäß nicht bekannt, dass bei der Fa. Y. mehrere UVA nicht abgegeben worden sind. Dies war aber klarerweise der Finanverwaltung sehr wohl bekannt. Ich habe im Juni 2007 die UVA März 2007 bekommen; mir sind, da ich kein Steuerberater bin, keine gröberen Unklarheiten aufgefallen, bis auf dass die innerstaatlichen Erwerbe in der falschen Spalte eingetragen waren."
Über Befragen durch Mag. Amtspt:
"Im Mai 2007 hat mir Herr U. mitgeteilt, er bekomme zu wenig E. F. -Lieferungen; ich habe dann über einen Kunden zwei Lastwagenzüge organisiert, die Herr U. sich abgeholt hat. X. hat dafür 50 Euro Provision pro Lastwagenzug bekommen."
VertreterAmtspartei:
"War es nicht auffällig für Sie, dass U. zunächst behauptet hat, er würde die Verluste aus dem Treibstoffgeschäft mit gewinnbringenden Geschäften mit Getränken kompensieren und er sodann aber ihre Hilfe bei der Besorgung von Getränken benötigt hat?"
Herr Z. :
"Mir ist diesbezüglich nichts aufgefallen, da U. angegeben hat, noch andere Lieferanten bezüglich der Getränke zu haben."
Berichterstatter
"Laut Ihrer Berufung haben Sie erfahren, dass das Verfahren gegen Y. und M. über die Anzeige eines Konkurrenten eingeleitet worden ist."
Herr Z.:
"Ich habe Ende 2007 zwar von der Anzeige als solche erfahren, von wem kann ich nicht sagen. Ich habe aber erst bei der Akteneinsicht davon Kenntnis erlangt, dass der Anzeiger Herr LE war."
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 19.5.2010 wiederholten die Parteien ihre bisherigen Vorbringen und führten ergänzend aus:
Dr. Parteienvertreter:
"Aus heutiger Sicht ist durchaus zuzugestehen, dass meine Mandantschaft kriminellen Machenschaften aufgesessen ist. Es wurden die handelnden Personen, nämlich U. und B., auch bereits verurteilt.
Allerdings ist nach dem Wissensstand im Streitzeitraum keineswegs davon auszugehen, dass meine Mandantschaft über diese kriminellen Handlungen informiert war bzw. hiervon wissen hätte müssen. Dies geht schon daraus hervor, dass sich die Berufungswerberin stets im Wege von KSV-Abfragen informiert hat, wenn auch klar ist, dass diese Auskünfte nicht immer aussagekräftig sind. Ferner konnte auch die Berufungswerberin zu Recht davon ausgehen, dass ein aktiver Betrieb vorgelegen hat, wie auch aus der Zeugenaussage hervorgeht, aus der ersichtlich ist, dass in Kärnten ein Betrieb mit der vorliegenden Infrastruktur wie Telefon, Fax, EDV und auch Bankverbindung existiert hat.
Unbestritten ist ferner, dass nicht die gesamten gelieferten Waren rückgekauft worden sind, sondern nur ca. 29 % davon.
Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Lieferung von X. via Raffinerie in Deutschland erfolgt ist, der Gefahrenübergang also in diesem Land stattgefunden hat, wohingegen die Verkäufe an X. in Österreich stattgefunden haben, der Gefahrenübergang also auch im Inland war.
Wenn weiters vorgeworfen wird, meine Mandantschaft sei "Marktöffner" gewesen, so ist hierzu auszuführen, dass jeder größerer Lieferant als derartiger "Marktöffner" anzusehen ist."
Mag. FA :
"Vor allem dem letzten Satz ist entgegenzuhalten, dass X. darüber informiert war, dass der Markt mit Billigdiesel überschwemmt wird. Es ist somit unlogisch, dass sich die Berufungswerberin in Kenntnis des Umstandes aus heutiger Sicht auf derartige dubiose Geschäfte eingelassen hat."
Dr. Parteienvertreter :
"Es ist aber so, dass der Markt damals aus verschiedensten Quellen mit billigem Diesel überschwemmt wurde, wie zB von der Fa. ID."
Mag. FA :
"Durch Kenntnis der Ein- und Verkaufspreise war aber die Fa. X. die einzige Firma am Markt, die den entsprechenden Durchblick hatte."
Dr. Parteienvertreter:
"Das wird insofern bestritten, als auch andere Marktteilnehmer wussten, dass sehr günstige Verkaufspreise angeboten worden sind."
VertreterAmtspartei :
"Neu an der heutigen Verhandlung ist nur die Zeugenaussage des Herrn Z.. Die dort getroffenen Feststellungen sind aber nach Ansicht der Amtspartei zur Gänze durch den ermittelten Sachverhalt entkräftet. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die Fa. H keineswegs Einblick über die Einkaufspreise haben konnte. Dies hatte nur die Berufungswerberin. In dieses Bild fügt sich auch ein, dass die Berufungswerberin U. Hilfestellung beim Einkauf von Getränken geleistet hat.
Herr Z. konnte somit nicht im Glauben davon ausgehen, dass die riesigen Verluste aus dem Treibstoffgeschäft der Fa. Y. durch Gewinne aus dem Getränkegeschäft kompensiert werden können. Auch das Strafgericht in Salzburg hat im Urteil gegen B. auf Seite 16 die Beweise in dieser Art und Richtung gewürdigt."
Dr. Parteienvertreter :
"Bezüglich Getränkelieferungen bringe ich vor, dass gerade dies die Richtigkeit unserer Aussage bekunden, da meine Mandantschaft davon ausgehen konnte, dass ein aufrechter Betrieb bestanden hat.
Was das Strafurteil anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses naturgemäß vom heutigen Kenntnisstand ausgeht, aber keine Aussagen darüber trifft, welcher Kenntnisstand im Streitzeitraum bei meiner Mandantschaft bestanden hat. Es wird nochmals betont, dass meine Mandantschaft von den kriminellen Machenschaften nichts wusste und auch nichts wissen musste."
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Bw betreibt einen Großhandel mit Treibstoffen. Sie erwirbt die Treibstoffe ausschließlich von österreichischen Lieferfirmen und im Wesentlichen von etablierten Mineralöllieferanten (wie V, ABC, AP., etc) und vertreibt sie weiter an inländische Tankstellenbetreiber, sonstige Großverbraucher (zB Fuhrparkunternehmer) und je nach Marktsituation auch an andere Treibstoffhändler.
Die Ware wird direkt bei den Raffinerien bzw Tanklagern der Lieferanten in Österreich und Deutschland geladen. Die Bw besitzt, da sie beim Erwerb von Treibstoffen aus deutschen Lagern einen innerdeutschen Umsatz tätigt und die anschließende Lieferung nach Österreich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, eine deutsche Steuernummer und eine deutsche UID-Nummer. Die österreichischen Mineralöllieferanten sind für Lieferungen aus deutschen Lagern selbst in Deutschland steuerlich erfasst und tätigen dort einen steuerpflichtigen Umsatz.
In den Jahren bis 2005 erwarb die Bw Dieselkraftstoff in Deutschland in einem untergeordneten Ausmaß und belieferte damit unter Anwendung ihrer deutschen UID-Nummer nur einen österreichischen Kunden (D. AB ).
Wertmäßig betrugen diese Lieferungen € 2,559.510,00 im Jahr 2005 und € 2,297.169,00 im Jahr 2006.
Gegen Ende des Jahres 2006 begann die Bw auf Grund einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den dortigen Handlungsbevollmächtigten Hrn U. eine neue Geschäftsbeziehung mit der Fa Y. Beteiligungs GmbH & Co KG T. G. KEG (kurz Y. T. G. ) als Kunden. Es fand auch ein Antrittsbesuch von Herrn U. bei X. statt.
Die Fa Y. T. G. hatte ein Geschäftslokal, Angestellte, eine Internet-Adresse und war wirtschaftlich tätig.
Da es sich bei der Fa Y. T. G. um einen Neukunden handelte, stellte der Geschäftsführer der Fa X. KG, Hr W. Z. , routinemäßig eine Anfrage an den KSV, um sowohl allgemeine Informationen über das Unternehmen, als auch weitergehende Informationen über dessen Bonität zu erhalten.
Die Auskunft ergab keine wesentlichen Informationen zu Y. T. G. und ergab insbesondere keine Kreditempfehlung. Auf Grund der dürftigen KSV-Auskunft war es der Bw nicht möglich, eine Kreditversicherung für die Lieferungen an Y. T. G. abzuschließen. Daher bot Hr Z. unter Zugrundelegung der von der Fa V A AG vorgegebenen Kreditvergaberichtlinie (Credit Policy) Lieferungen nur gegen Vorauskassa an.
Eine schriftliche Vereinbarung über die Lieferungen wurde nicht abgeschlossen und die Bestellungen wurden telefonisch getätigt.
Hinsichtlich des Liefervolumens wurde zu diesem Zeitpunkt noch über keine konkrete Höhe gesprochen.
Nach geringfügigen Lieferungen im Jahr 2006 gab es im Jänner und Feber 2007 zunächst keine Lieferungen der Fa X. KG an die Fa Y. T. G.. Vielmehr erwarb im Februar 2007 die Fa X. KG von der Fa Y. T. G. 4 Tankzüge Diesel, den diese zu einem sehr günstigen Preis angeboten hatte.
Ab Ende Februar 2007 begann sich die Lieferbeziehung zwischen der Fa X. KG und der Fa Y. T. G. zu intensivieren und die Fa Y. T. G. begann große Mengen bei der Bw zu bestellen. Die Lieferungen erfolgten wieder gegen Vorauskasse.
Hierfür wurde von der Bw ausschließlich Dieselkraftstoff in Deutschland eingekauft.
Dieser Einkauf stellte für die Bw einen in Deutschland steuerpflichtigen Umsatz dar, der von ihr unter ihrer deutschen Steuernummer abgewickelt wurde.
Die nachfolgende Lieferung der Bw an die Fa Y. T. G. wurde von der Bw unter Anwendung ihrer UID-Nummer als innergemeinschaftliche Lieferung von Deutschland nach Österreich steuerfrei behandelt.
Es war bei diesen Geschäften vereinbart, dass die Fa Y. T. G. hinsichtlich des Transportes einen Spediteur beauftragt, der die Ware von den Lagerorten der Lieferanten der Bw in Deutschland abholt und zu den Entladeorten der Endkunden in Österreich bringt.
Die Firma Y. T. G. verbuchte den Wareneinkauf als innergemeinschaftlichen Erwerb und verrechnete die Ware an ihre Kunden als österreichischen Umsatz mit 20% USt weiter.
In Summe wurde im Zeitraum März 2007 bis September 2007 von der Bw Dieselkraftstoff im Wert von netto € 66,439.026,00 an die Fa Y. T. G. geliefert und von dieser weiterverkauft.
Aufgrund der Marktbeobachtung und aufgrund von Kundenmitteilungen war es für den Geschäftsführer der Bw, Hrn W. Z. , bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung offensichtlich geworden, dass die Fa Y. T. G. den Treibstoff nicht nur als Schnäppchen, sondern zu Schleuderpreisen in einem solchen Ausmaß an ihre Kunden verkaufte, dass bereits der Markt gestört worden war.
Der Diesel wurde von der Fa Y. T. G. um ca 2 bis 3 Cent pro Liter (d.s. € 2 bis € 3 je 100 Liter) unter dem Einkaufspreis billiger angeboten.
Da die Bw in Anbetracht einer täglichen Analyse eine fundierte Kenntnis von den Marktpreisen hatte und wegen des Besitzes von Mengenkontingenten ihrerseits direkt bei den großen Lieferanten wie V, ABC, AP., etc, kaufen konnte, erkundigte sich Hr Z. bei der Fa Y. T. G. nach den Hintergründen der Verkäufe am Markt unter den Einstandspreisen und der Ausweitung der Lieferungen.
Er erhielt von den Vertretern der Fa Y. T. G., Hrn B. und Hrn U., die Erklärung, dass diese Vorgehensweise der Schließung einer Finanzierungslücke dienen solle, die im Zusammenhang mit einem weiteren Geschäftsfeld der Fa Y. T. G. im Bereich des Lebensmittel- und Getränkehandels entsteht.
Beim Einkauf von Getränken (vorwiegend E. F.) in Österreich und dem anschließenden steuerbefreiten Verkauf ins Ausland bezahle der ausländische Kunde den Preis netto ohne Umsatzsteuer, die vom inländischen Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer müsse jedoch sofort an diesen gezahlt werden und die diesbezügliche Vorsteuer würde aber erst nach vielen Monaten vom Finanzamt rückerstattet. Um diesen Liquiditätsnachteil, der durch die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer an den Getränkelieferanten entstünde, auszugleichen, sollte durch den nicht mit Umsatzsteuer belasteten innergemeinschaftlichen Erwerb von Dieselkraftstoff aus Deutschland und die Weiterveräußerung desselben in Österreich mit 20% USt, das Vorsteuerguthaben aus den Getränkeeinkäufen mit der USt aus den Dieselverkäufen in der Periode gegengerechnet werden.
Die Marge bei den Getränkegeschäften sei überdies so groß, dass der bei den Dieselverkäufen erzielte Verlust in Kauf genommen werden könne.
Im Mai 2007 kaufte die Bw bei der Fa XYZ (MMM Großmarkt) 2 LKW-Ladungen E. F. im Wert von € 131.051,52, um sie ohne Margenaufschlag zu einem Preis von € 131.151,52 an die Fa Y. T. G. weiterzuverkaufen.
Der sich dabei ergebende Differenzbetrag iHv € 100 ergibt sich aus einer von der Bw verrechneten Bearbeitungsgebühr iHv € 50 je Vorgang.
Die buchhalterische Erfassung erfolgte über die Konten "Einkauf Schmierstoffe" (Kto 4005) und "Erlöse Schmierstoffe" (Kto 8005).
Da Hrn Z. die KSV-Auskünfte zu dürftig waren, forderte er die Fa Y. T. G. auf, ihm ihre Umsatzsteuervoranmeldungen vorzulegen, damit er allgemeine Informationen über die Geschäfte der Fa Y. T. G. erhalten könnte, wobei er konkret auch wissen wollte, welchen Umsatz die Fa Y. T. G. insgesamt tätigt.
Überdies sollte überprüft werden, ob die Verkäufe der Bw an die Fa Y. T. G. in deren UVA's Niederschlag finden.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume März und Juli wurden ihm von der Fa Y. T. G. zur Kenntnis gebracht, wobei die UVA 03/2007 der Bw im Juli 2007 und die UVA 07/2007 im Oktober 2007 übermittelt wurde.
Aus beiden UVAs ergeben sich Zahllasten der Fa Y. T. G. an das Finanzamt, Ausfuhrlieferungen (KZ 011) bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen (KZ 017) sind nicht angemerkt.
Die Kennzahlen der von der Fa Y. T. G. übermittelten UVA stellen sich wie folgt dar:
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KZ
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Text
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UVA März 2007
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Steuer
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UVA Juni 2007
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Steuer
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000
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Gesamtbetrag derBmgrf LuL
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6.955.019
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18.517.896,67
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011
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abz. Ausfuhrlieferungen
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|
|
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017
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abz. ig. Lieferungen
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0,00
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022
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zu versteuern mit 20%
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6.924.747,44
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1.384.949,49
|
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18.502.802,92
|
3,700.560,58
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029
|
zu versteuern mit 10%
|
30.272,25
|
3.027,23
|
|
15.093
|
1.509,38
|
070
|
ig Erwerbe
|
7.354.228,77
|
|
|
19.959.135,44
|
|
071
|
davon steuerfrei gem. Art 6 Abs 2
|
|
|
|
-15.989.901,61
|
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072
|
zu versteuern mit 20%
|
7.354.228,77
|
1.470.845,75
|
|
3.952.994,78
|
790.598,96
|
073
|
zu versteuern mit 10%
|
|
|
|
16.239,05
|
1.623,91
|
060
|
Ges der Vorsteuern
|
|
- 61.522,64
|
|
-2.792.222,93
|
-2.792.222,93
|
065
|
Vorsteuern aus ig Erwerb
|
|
-1,470.845,75
|
|
- 792.222,87
|
- 792.222,87
|
095
|
Zahllast
|
|
1,326.454,08
|
|
|
909.847,02
Bei der Überprüfung stellte Hr Z. bei einer dieser Umsatzsteuervoranmeldungen fest, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe in der Erklärung falsch eingetragen waren und teilte dies Herrn U. mit, sodass dies korrigiert werden könnte.
Die Vorlage von Umsatzsteuervoranmeldungen von anderen Kunden bzw. Lieferanten wird von der Bw weder verlangt noch werden sie ihr tatsächlich vorgelegt.
Dies folgt daraus, dass bei diesen Geschäftspartnern die KSV Auskünfte hinsichtlich Bonität und Umsatzhöhe aussagekräftig sind.
Bereits am Anfang der Geschäftsbeziehung mit der Fa Y. T. G. trat die Bw auf Wunsch von Hrn Z. in ein Kundenverhältnis mit dieser ein.
Dies bedeutet, dass die Bw nicht nur als Lieferant, sondern uno actu auch als Kunde der Fa Y. T. G. fungierte.
Der Grund dafür wurde seitens der Bw folgendermaßen dargelegt:
Aufgrund der Liefermenge und der attraktiven Preisgestaltung hätte die Fa Y. T. G. bereits im März 2007 so viel Ware zu sehr niedrigen Preisen auf den Markt geworfen, dass dieser bereits gestört wurde.
Um die billige Ware vom Markt zu bekommen und um selbst vom preislichen Vorteil profitieren zu können, sei zwischen Hrn Z. und Hrn K. U. vereinbart worden, dass die Fa Y. T. G. auch die Bw mit der günstigen Ware beliefern solle.
Überdies hätte sich im Hinblick auf die Bezahlung der Waren für die Bw der vorteilhafte Effekt ergeben, dass der Außenstand der Fa Y. T. G. bei der Bw durch die Gegengeschäfte verringert und somit die Gefahr eines Forderungsausfalles minimiert werden konnte.
In Summe wurde von der Bw Ware iHv rd. 29% der an die Fa Y. T. G. gelieferten Menge zurückgekauft.
Die preisliche Gestaltung war so, dass die Bw den Dieseltreibstoff von der Fa Y. T. G. um einen günstigeren Preis beziehen konnte, als ihr Einstandspreis direkt bei den Herstellern ausmachte, wobei in diesem günstigeren Preis auch die Transportkosten inkludiert waren.
Diese Preisgestaltung wird am folgenden konkreten Beispiel dargestellt:
Geschäftsfall vom 23.7.2007
1) Einkauf Bw von ABC GmbH ab Lieferstelle N. (Dt): € 80,10 je 100 Liter
2) Verkauf Bw an Y. T. G. : € 80,50 je 100 Liter
3) Rückkauf Bw von Y. T. G. : € 78,50 je 100 Liter
4) Verkauf Bw an Dritten: € 78,70 je 100 Liter
Die Geschäfte zwischen der Bw und der Fa Y. T. G. wurden so abgewickelt, dass der Ver- bzw Einkauf in der Regel am gleichen Tag und Zug um Zug durchgeführt wurde, ohne dass eine Warenbewegung stattfand. Diese fand erst durch die Lieferung an den Dritten statt .(Im obigen Geschäftsfall Punkt 4).
Die Bw konnte letztendlich aG der Rechnungslegung bezüglich der dargestellten Geschäfte den Diesel günstiger an den Kunden verkaufen, als er ursprünglich selbst bei der Raffinerie erworben worden war.
Die Bw konnte ca das 5 Fache der branchenüblichen Spanne aus den Geschäften mit Y. T. G./M. lukrieren. Die branchenübliche Spanne betrug ca 10 bis rund 30/40 Cent pro 100 Liter, während sie bei ggstdl Geschäften ca € 1,40 ausmachte.
Die Fa Y. T. G. meldete anfangs die Umsatzsteuer aus diesen Geschäften mittels UVA, bezahlte die Umsatzsteuerzahllasten aber nicht; zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte weder Meldung noch Zahlung.
Der Geschäftsablauf zwischen der Bw und der Fa Y. T. G. gestaltete sich folgendermaßen:
Wenn die Firma Y. T. G. Diesel benötigte, rief Herr U. bei Herrn Z. an, erkundigte sich nach den Tagespreisen und gab, falls er damit einverstanden war, die von ihm benötigte Anzahl von Autotankzügen (ATZ) bekannt.
Gleichzeitig fragte er Hrn Z. , ob die Fa X. auch Treibstoff für ihre Kunden benötigen würde.
In diesem Zusammenhang teilte Hr U. auch den Preis mit, um den die Fa Y. T. G. ihrerseits den Treibstoff anbieten könnte.
Nachdem Hr Z. Abnehmer gefunden hatte bzw da er Treibstoff bei bestimmten Kunden auch ohne vorherige Nachfrage absetzen konnte (z.B. LKW Großtankstelle in O. ), teilte er Hrn U. telefonisch mit, wieviel ATZ die Fa X. KG benötigen würde.
Die Firma Y. T. G. erhöhte dann die von ihr benötigte Bestellmenge um die von der Bw benötigte und bestellte dann die Gesamtmenge mittels Fax bei der Bw.
Die Bw gab in Folge der Fa Y. T. G. jene Abholnummer bekannt, unter der das ihr zugeteilte Kontingent bei der jeweiligen Raffinerie ausgeschöpft und der Dieselkraftstoff geladen werden konnte. Die Fa Y. T. G. besaß selbst keine eigenen Kontingente.
Es handelte sich um eine spezielle Geschäftsvereinbarung zwischen der Bw und der Y. T. G. , dass die Firma Y. T. G. der Bw Treibstoffe abkaufe und dieser Firma wiederum dieselben Treibstoffe zu einem günstigeren Preis wieder verkaufe, wobei die Verkäufe der Bw um die geplanten Rückkäufe in beiderseitigem Einvernehmen erhöht wurden; insgesamt wurden ca 29% zurückgekauft, wobei bei den Ver- und Einkäufen, die häufig am gleichen Tag stattfanden, die Ware nicht bewegt wurde.
Bei den Käufen der Fa X. bei Y. T. G. handelte es sich im weitaus überwiegenden Fall um Rückkäufe. In sehr geringem Umfang gingen auch Waren von der Fa. P. über Y. T. G. an X. . Die Gesamtverkäufe der Bw an Y. T. G. beliefen sich im Streitzeitraum auf mehr als 100 Mio Euro; davon hat die Bw rund 31 Mio. Euro rückgekauft. Dieseleinkäufe der Y. T. G. , die nicht von X. gekommen sind, machten im Streitzeitraum nur rund 9 Mio Euro aus. Die Bw war ein Hauptkunde von Y. T. G..
Die Bw kaufte, von Einzelfällen, die nicht vergleichbar sind, abgesehen, von keiner anderen Firmen den verkauften Diesel wieder zurück.
Die Bw kaufte von niemand den verkauften Diesel am gleichen Tag billiger wieder zurück.
Die Firma Y. T. G. beauftragte vereinbarungsgemäß einen Spediteur mit der Abholung aller georderten ATZ, wobei der Auftrag an den Spediteur immer auch die direkte Belieferung der Kunden sowohl der Fa Y. T. G. , als auch der Kunden der Firma X. KG beinhaltete. Die Transportkosten hinsichtlich der Lieferungen der Bw an Y. T. G. wurden, da es sich um Abhollieferungen handelte, ausnahmslos von der Fa Y. T. G. getragen.
Bei der Belieferung der Kunden der Bw im Rahmen der zurückgekauften Ware war als Liefermodus "frei Haus" vereinbart, was heißt, dass hier die Fa Y. T. G. verpflichtet war, die Gefahr und die Kosten des Transportes zu tragen. Die dafür aufgewendeten Kosten waren im Preis inkludiert und wurden somit an die Bw weiter verrechnet.
Die Kunden der Bw bzw deren Lieferadressen wurden anfangs im Rahmen des Bestellvorganges durch Herrn Z. der Fa Y. T. G. mitgeteilt, in Folge wurde der Einfachheit halber von Hrn Z. gleich beim Spediteur disponiert.
Mit der über die Fa Y. T. G. bezogenen Ware wurden von der Bw grundsätzlich immer bestimmte Großabnehmer (D. AB , Q. ) beliefert.
Der Einkauf der Bw bei den deutschen Ladestellen der Lieferanten wurde als innerdeutscher Umsatz mit 19% deutscher USt fakturiert, die Bw machte in Deutschland die Vorsteuer geltend. Der Verkauf der Bw an die Fa Y. T. G. wurde als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandelt, die Fa Y. T. G. erklärte einen innergemeinschaftlichen Erwerb und machte die darauf entfallende Vorsteuer geltend.
Der Rückverkauf der Fa Y. T. G. an die Bw wurde von dieser als österreichischer Umsatz mit 20% USt fakturiert. Daraus ergab sich für die Bw ein Vorsteuerguthaben.
Bis September 2007 wurden so durch die Bw Einkäufe von der Fa Y. T. G. in Höhe von € 31,176.911,64 brutto getätigt.
Daraus wurde von der Bw eine Vorsteuer in Höhe von € 5,196.152,04 geltend gemacht.
Im September erhielt die Bw eine Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung iZm den Einkäufen bei Y. T. G. . Die Bw erhielt auch ein Schreiben des RA Dr. GG, das an die Finanzbehörden gerichtet war und in dem ua festgehalten wird, dass die Fa. Y. ihren Abgabenverpflichtungen nachkommen wird. Auch der Hausdurchsuchungsbefehl im September 2007 bei Y. T. G. wurde an den Geschäftsführer der Bw, Hrn Z. , übermittelt. Dieser wurde am 26.9.2007 als Zeuge zu ggstdl Geschäften einvernommen.
Im September 2007 musste die Fa Y. T. G. ihre Geschäftstätigkeit einstellen, wobei der Grund dafür auch in der Erlassung von Pfändungsbescheiden des zuständigen Finanzamtes gegen die Fa Y. T. G. im Zusammenhang mit nicht bezahlten Umsatzsteuerzahllasten gelegen war.
Nachdem für die Bw diese Geschäftsbeziehung aufgrund der Umstände zwangsläufig beendet war, wurden die Geschäfte im selben Modus (Verkauf der Ware und Rückkauf der verbilligten Ware meist am gleichen Tag) durch die Bw auf Vorschlag von Hrn U. nahtlos mit der Firma M. GmbH als Nachfolgegesellschaft weitergeführt, wobei als Ansprechpartner und faktischer Geschäftsführer der M. GmbH zunächst Hr U. , später ein Hr A. auftrat. Hr U. hatte Hrn Z. erklärt, dass die Geschäfte der Y. T. G. von der Fa M. unverändert weitergeführt würden und zwar sämtliche Geschäfte. Hr Z. war damit einverstanden.
Bis Ende Oktober 2007 kaufte die Bw von der Fa M. GmbH Diesel im Wert von € 6,706.623,68 brutto.
Aus diesen Geschäften machte die Bw eine Vorsteuer in Höhe von € 1,117.770,59 geltend.
Ende Oktober 2007 wurden die Geschäfte beendet, da Hr U. und Hr B. am 25.10.2007 in Untersuchungshaft genommen wurden.
Der faktische Geschäftsführer der Fa Y. T. G., Herr U., wurde vom LG für Strafsachen Salzburg mit Urteil vom 2009, Zl UW, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung betreffend Verkürzung von Umsatzsteuer zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt sowie einer Geldstrafe in Höhe von € 4,000.000,--, davon € 1,000.000,-- unbedingt, verurteilt, wobei die ggstdl Geschäfte der Y. T. G. mit der Bw als Hauptlieferant und Hauptkunde der Y. T. G. vom Urteil umfasst sind. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Hr U. war geständig.
Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Fa Y. T. G., Herr B., wurde vom LG für Strafsachen Salzburg wegen des gleichen Deliktes mit Urteil vom 2010,
Zl UW zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie einer Geldstrafe von € 6,000.000,--, davon 2,000.000,-- unbedingt, verurteilt. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Gericht sah es in beiden Fällen als erwiesen an, dass die Angeklagten im Zusammenwirken Umsatzsteuer verkürzen wollten, um sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Dem damaligen Geschäftsführer der Bw, Herrn Z. , wirft die Staatsanwaltschaft Wien in ihrer Anklageschrift vom 09, sta, das Delikt der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung, vor, indem er für den Voranmeldungszeitraum von Februar bis September 2007 zu Unrecht Vorsteuern aus Scheinlieferungen geltend gemacht und dadurch eine Abgabenhinterziehung in der Höhe von € 6,129.605,01,-- bewirkt habe.
Spätestens seit Februar 2007 wusste bzw hätte die Bw vom Steuerbetrug hinsichtlich der Umsatzsteuerverkürzungen der Fa Y. T. G./M. GmbH wissen müssen.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung.
Das Geschäftsfeld der Bw ist unbestritten, ebenso wie der Beginn der Geschäftsbeziehung zu Y. T. G., das Auftreten derselben, die KSV-Abfrage des Geschäftsführers der Bw, die Lieferungen gegen Vorauskasse und die Modalitäten der Bestellvorgänge.
Der Verlauf der Lieferungen von der Bw an Y. T. G. im Jahr 2006 und der Erwerb von 4 Tankzügen Diesel durch die Bw von Y. im Februar 2007 ist unbestritten. Dass der Preis sehr günstig war, wird von Hrn Z. selbst angegeben (s dazu Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 11.4.2008, Pkt. 14. "Wir gingen in Anbetracht der Menge damals von einem Schnäppchen aus.").
Die Intensivierung der Lieferbeziehung ab Ende Februar 2007 steht fest.
Die Abwicklung der Verkäufe der Bw an Y. T. G. und die Beträge sind unbestritten.
Dass es sich bei den Preisen der Y. T. G. um Schleuderpreise handelte, wodurch bereits der Markt gestört worden war, wird vom Geschäftsführer der Bw, Hrn Z., in seiner Einvernahme selbst angegeben, wenn er ausführt:
"Mir wurde bekannt, dass die Fa Y. Diesel zu Schleuderpreisen an ihre Kunden verkaufte. Y. hatte (im April 2007 haben wir selbst ca € 10,000.000,-- an Y. verkauft) sehr viel Ware zu sehr niedrigen Preisen auf den Markt geworfen und hat somit den Markt gestört."
Zu den auffälligen und ungewöhnlich niedrigen Preisen der Fa Y. T. G. führen Brancheninsider und Kunden der Fa X. KG im Rahmen von Zeugeneinvernahmen vor der Abgabenbehörde erster Instanz folgendes aus:
Hr C. V., Prokurist der Fa ...:
"Die Aufschläge und Spannen sind in den letzten Jahren extrem gesunken. Bei einem Dieselzug von ca 30.000 Litern - dies entspricht zur Zeit einem Wert von ca € 35.000 - bleiben aufgrund der niedrigen Aufschläge vielleicht € 50,-- für den Großhändler. Man kann also damit rechnen, dass pro 100 Liter Diesel ungefähr 10 Cent für uns bleiben."
"Im Jahr 2007 war aber in Oberösterreich günstiger Diesel vorhanden. Unsere Einkaufspreise bei X. entsprachen inklusive den Transportkosten in etwa unseren eigenen Einkaufspreisen ohne Transport."
Hr H. S., Prokurist der Fa D. AB GmbH vom 5.6.2008:
"Bei dem Handel mit Tankzügen schätze ich den Aufschlag pro Zug von ca € 70 bis € 150. Die Margen sind jedenfalls sehr gering. Der Preisunterschied der damals im Frühjahr 2007 (Mai bis Juli 2007) am Markt war (ich meine damit, dass Diesel extrem günstig am Markt war) ist mir nicht realistisch erschienen. Ich habe mir Gedanken gemacht, wie so ein günstiger Diesel angeboten werden kann. Eine Hinterziehung von Mineralölsteuer habe ich ausgeschlossen, da mir dies aufgrund der benötigten Unterlagen und Dokumentationspflichten nicht machbar erscheint. Ich habe eher an eine Konstruktion mit der österreichischen Umsatzsteuer gedacht, wo möglicherweise Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer gestellt werden, wo dies nicht erlaubt ist, zB meine Vermutung war, dass vielleicht Ware ab N. (Deutschland) mit österreichischer Umsatzsteuer verrechnet wird, obwohl dies nicht möglich ist.
Jedenfalls ist im Jahr 2007 der Markt derart mit billigem Diesel überschwemmt worden, dass ich mir gedacht habe, dass dies nicht mit rechten Dingen zugegangen sein kann."
Die Erklärung, die die Fa Y. T. G. für ihre Preisgestaltung über Nachfragen an den Geschäftsführer der Bw gab, ist unbestritten.
Der Einkauf von 2 LKW Ladungen E. F. und der anschließende Weiterverkauf ohne Aufschlag und mit einer Bearbeitungsgebühr von € 50,-- pro Vorgang steht fest.
Auch die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume März und Juli 2007 wie der Inhalt derselben, insbesondere, dass keine Ausfuhrlieferungen bzw innergemeinschaftlichen Lieferungen angemerkt sind, ist unbestritten.
Die Ungewöhnlichkeit der Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldungen wurde von der Bw nicht bestritten; ebensowenig wie die Tatsache, dass UVAs nur in der geschäftlichen Beziehung mit der Y. T. G. verlangt und vorgelegt wurden. Die Mitteilung des Hrn Z. an Hrn U. betreffend die Unrichtigkeit einer dieser Umsatzsteuervoranmeldungen wurde von Hrn Z. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat noch einmal bestätigt.
Dass die Bw bereits am Anfang der Geschäftsbeziehung mit der Fa Y. T. G. auf Wunsch von Hrn Z. in ein Kundenverhältnis mit dieser eingetreten ist, wurde von diesem selbst ausgesagt. Siehe dazu Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung W. Z. vom 11.4.2008, Pkt 15.: "... Um die billige Ware vom Markt zu bekommen habe ich Herrn K. ersucht, auch uns an diesem Vorteil teilhaben zu lassen."
Die Behauptung des vorteilhaften Effektes, dass der Außenstand der Fa Y. T. G. bei der Bw durch die Gegengeschäfte verringert werde, ist der Aussage des Hrn Z. vom 11.4.2008 zu entnehmen.
Dass rund 29% der an die Fa Y. T. G. gelieferten Menge zurückgekauft wurde, ist zwischen den Parteien unbestritten. Dass dies auf Wunsch von Hrn Z. geschah, ist der Einvernahme des U. vom 31.10.2007 vor der Steuerfahndung Salzburg zu entnehmen:
"...die Firma T.
G. hat auch Mineralöle, die bei X. eingekauft worden sind, wieder an die Fa X. rückverkauft und zwar billiger als diese Mineralöle selbst von X. eingekauft wurden. Der Vorschlag zu diesen Geschäften kam von Herrn Z. von der Fa X.. Die Fa X. hat gewusst, dass sie die eigenen Mineralöle wieder von der Fa T.
G. zurückkauft. .... Für X. war immer klar, dass er den eigenen Diesel wieder rückkauft, da dies auf den Verladekokumenten und Zolldokumenten ersichtlich ist. ..."
Auch in der Berufung wird ausgeführt:
"Die Rückkäufe erfolgten auf Vorschlag von Herrn Z. ."
Auch die preisliche Gestaltung, die im Sachverhalt beispielhaft an Hand eines konkreten Beispiels dargestellt wurde, ist unbestritten und wurde auch vom Zeugen Li. NN., Steuerfahndung Salzburg, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat anschaulich und eindrucksvoll demonstriert.
Die Abwicklung der Geschäfte, nämlich häufig am gleichen Tag und Zug um Zug ohne Warenbewegung und die Auswirkungen der speziellen Geschäftsvereinbarung, nämlich Dieselverkauf durch die Bw letztendlich günstiger als Einkauf bei der Raffinerie, lukrieren der ca fünffachen branchenüblichen Spanne, sind unbestritten.
Die umsatzsteuerliche Vorgangsweise der Fa Y. T. G. beruht auf den Aussagen des Zeugen Li. NN. und den Ermittlungen der Finanzbehörde erster Instanz.
Die genaue Gestaltung des Geschäftsablaufs und die Preisgestaltung zwischen der Bw und der Fa Y. T. G. wird sowohl von Hrn Z. als auch von Hrn U. bestätigt.
Siehe Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung W. Z. vom 11.04.2008, Pkt. 19: "Y. fragte mich, wieviel Tankzüge ich am nächsten Tag brauchte, er berücksichtigte dies bei der Bestellung der Gesamtmenge bei mir."
Siehe K. U. im Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 03. Juni 2008 :
"Ein Geschäft ist üblicherweise wie folgt abgelaufen: Ich habe mich telefonisch bei Hr Z. gemeldet, wie viele Tankzüge wir (T.
G./M.) für den nächsten Tag benötigen. In diesem Zusammenhang fragte ich Z., wie viele Tankzüge er für X. selbst braucht. Hr Z. teilte mir dann die Anzahl der benötigten Tankzüge mit. Wir haben dann die Bestellung um die Anzahl von den von Z. benötigten Tankzüge erhöht.
Als praktisches Beispiel: Wir benötigten acht Tankzüge und teilten dies telefonisch Hr Z. mit. Hr Z. sagte, er benötige sechs Tankzüge selber. Also wurden von uns bei der Fa X. vierzehn Tankzüge bestellt Die Bestellung erfolgte telefonisch und wurde nachher schriftlich per Fax bestätigt. Auf dem Fax befinden sich sowohl die Ladenummem bei den jeweiligen Raffinerien als auch unsere Einkaufspreise bei X. und Verkaufspreise an X. . Normalerweise hat Hr Z. auch die Bestimmungsorte der rückgekauften Treibstoffe angegeben."...
"Die Einkaufspreise hat mir Hr Z. telefonisch mitgeteilt Nach erfolgter Rücksprache mit Hr B. habe ich die Einkaufspreis bei Z. bestätigt."
Die Modifikation, die Hr Z. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat vornahm, wonach nämlich zunächst der Verkaufspreis von X. genannt worden sei und erst ca eine halbe Stunde später habe X. von Y. den Einkaufspreis erhalten, ändert nichts an der Abwicklung der Geschäfte Zug um Zug.
Dass zwischen der Bw und der Y. T. G. eine spezielle Geschäftsvereinbarung vorlag, wird von Hrn U. im Verhandlungsprotokoll des LG für Strafsachen Salzburg dezidiert bestätigt. Im Urteil des LG Salzburg betreffend Hrn U. wird auf S 7 ausgeführt:
"Die malversive Art der Geschäftsführung und die absichtliche Hinterziehung der Umsatzsteuer war von beiden Angeklagten von Anfang an so geplant ...
So hatte die Y. zB mit der Fa X. GesmbH & Co KG (W.
Z. ) als Hauptlieferant und gleichzeitig Hauptkunde der Y. eine spezielle Geschäftsvereinbarung getroffen und dieser die abgekauften Treibstoffmengen wiederum zu einem niedrigeren Preis zurückverkauft."
Der Umfang der Geschäfte zwischen der Bw und der Fa Y. T. G. ist unbestritten. Da die Dieseleinkäufe der Y. T. G. , die nicht von X. gekommen sind, im Streitzeitraum nur rund 9 Mio Euro ausmachten, während die Einkäufe bei X. über 100 Mio Euro ausmachten und die Verkäufe an X. ca 29 Mio Euro, ist die Feststellung, wonach die Bw Hauptlieferant und einer der Hauptkunden der Fa Y. T. G. war, berechtigt.
Dass es sich bei den Käufen der Bw bei Y. im weitaus überwiegenden Fall um Rückkäufe handelte, wurde vom Zeugen Li. NN. ausgesagt und ist unbestritten.
Dass die Bw von keiner anderen Firma den verkauften Diesel, von Einzelfällen, die nicht vergleichbar sind, abgesehen, zurückkaufte, wird von Herrn Z. bestätigt, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat ausführt:
"Im Einzelfall kam es schon vor, dass derartige Rückkäufe stattgefunden haben; allerdings hat es sich dabei regelmäßig um eine andere Destination gehandelt. Dies heißt, dass zB zunächst Ware (andere) in Wien ab Lager verkauft wird und von derselben Firma in der Steiermark frei Haus Steiermark gekauft wurde. ..."
Im vorliegenden Fall wurde die Ware jedoch ohne Warenbewegung, häufig am gleichen Tag und billiger als verkauft wieder rückgekauft, wobei die Lieferung an Y. noch dazu um den geplanten Rückkauf erhöht wurde.
Dass diese Art von geschäftlicher Beziehung nur mit Y. T. G./M. unterhalten wurde, ist unbestritten.
Die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung an die Bw iZm den Einkäufen bei Y. T. G. ist unbestritten. Auch die Übermittlung des Schreibens des Dr. GG, gerichtet an das FA Salzburg-Stadt, an die Bw ist unbestritten. Allerdings ist die von der Bw daraus behauptete Schlussfolgerung (s Berufung), weil dort festgehalten werde, dass die Fa Y. ihren Abgabenverpflichtungen nachkommen wird, handle es sich nicht um ein substantielles Verfahren gegen Y., nicht nachvollziehbar, da Herr Z. am 26. September 2007 als Zeuge zu den Geschäften mit Y./M. befragt wurde, ihm sogar der Hausdurchsuchungsbefehl gegen Y. übermittelt wurde und der Wortlaut des Schreibens des Dr. GG vom 11.9.2007 wie folgt lautet:
"... In oben bezeichneter Rechtssache haben Sie auf eine Forderung meiner Mandantschaft gegenüber der Fa. X. ... in Wien Drittschuldnerexekution geführt. Für meine Mandantschaft ist Ihre Vorgangsweise nicht nachvollziehbar, weil sie jederzeit bereit ist, die fälligen Steuern und Abgaben, die ihr vorgeschrieben werden, zu bezahlen. Tatsächlich erfolgen aber auch laufend Überweisungen seitens meiner Mandantschaft. ..."
Da Herr Z. (neben der Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung) vom Hausdurchsuchungsbefehl gegen Y. wusste und er zu den betrügerischen Geschäften der Y. T. G. überdies einvernommen wurde, wusste er, dass es sich um ein substantielles Verfahren gegen Y. handelte. Der Wortlaut des Schreibens des RA kann nicht geeignet sein, einen Geschäftspartner zu beruhigen, handelt es sich doch nur um übliche Beschwichtigungsversuche.
Auf die Unüblichkeit der Übermittlung des Hausdurchsuchungsbefehls an den Geschäftspartner wird verwiesen.
Dass der Grund der Einstellung der Geschäftstätigkeit der Fa Y. auch in der Erlassung von Pfändungsbescheiden des zuständigen FA iZm nicht bezahlten Umsatzsteuerzahllasten gelegen war, wurde vom Zeugen Li. NN. ausgesagt
Die nahtlose Fortführung der Geschäfte mit der Nachfolgefirma M. GmbH wird sowohl von Hrn U., der Bw und dem Zeugen Li. NN. bestätigt, wenn dieser auf S 35/36 des Verhandlungprotokolls des LG für Strafsachen Salzburg ausführt:
"...Es hat vom Finanzamt ja auch eine Forderungspfändung in Millionenhöhe gegeben. ... Die Pfändung war Anfang September 2007. Glaublich am 24. September 2007 war eine Hausdurchsuchung; ...; Das hat nicht dazu geführt, dass B. und U. die Tätigkeit eingestellt haben; nein, es ist mit der Firma M. weiter gegangen. ...".
Auch im Urteil des LG für Strafsachen, Salzburg wird dies auf S 7 ausgeführt. Hr Z. bestätigt die nahtlose Fortführung der Geschäfte mit der Fa M. im Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 2.9.2009 vor der Steuerfahndung, wenn er auf folgende Fragen angibt (s S 6):
"...Frage: Welche Gründe gab es für die Fa M. Diesel unter dem Einkaufspreis zu verkaufen? Wurde von U. angegeben, dass die Fa M. auch Getränkelieferungen druchführt?
Antwort: Ja, Herr U. hat erklärt, dass die Geschäfte der T.
G. von der Fa M. unverändert weitergeführt werden und zwar sämtliche Geschäfte.
Frage: Am 7. September 2007 wurden der Fa. X. vom Finanzamt Salzburg-Stadt Bescheide mit Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung datiert mit 5.9.2007 zugestellt, aus denen ersichtlich war, dass die Fa T.
G. Schulden in Höhe von über € 4,9 (Anm:
gemeint Millionen) beim Finanzamt ausweist. Die Geschäfte X. mit T.
G. bzw ab Ende September 2007 mit M. wurden unverändert weitergeführt.
Herr Z. haben (Anm: Sie) sich auch nach Erhalt der Drittschuldnererklärung noch gedacht, dass die Fa T.
G./M. Vorsteuerguthaben beim Finanzamt finanzieren möchte? Welche konkreten Schritte haben Sie nach Erhalt der Drittschuldnererklärung unternommen?
Antwort: Mit der Firma T.
G. wurden die Geschäfte eingestellt, mit der Firma M. wurden die Geschäfte weitergeführt. ..."
Bezüglich der Firma M. führt die dem Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des Hrn W. Z. beigelegte KSV-Auskunft zum Tätigkeitsbereich der Fa M. Dienstleistung GmbH folgendes aus:
"Das Unternehmen beschäftigt sich mit Internetdienstleistungen, insbesondere Internet-Telefonie und Handy-Telefonie im In- und Ausland."
Nach der Aussage des Zeugen Li. NN. vor dem Landesgericht für Strafsachen Salzburg (s Verhandlungsprotokoll S 37/38) stammt die Firma M. aus dem Sack Firmen, die Herr B. zur Verfügung hatte.
Die Beträge sind unbestritten, ebenso wie die Tatsache der Untersuchungshaft der Hrn U. und B. .
Das Urteil des LG für Strafsachen Salzburg ist aktenkundig und wurde den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt, ebenso wie das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll.
Auch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien gegen Hrn Z. ist aktenkundig.
Von der Bw wird bestritten, dass sie vom Steuerbetrug hinsichtlich der Umsatzsteuerverkürzungen der Y. T. G./M. bei den Geschäften mit der Bw, und zwar spätestens seit März 2007, wusste bzw hätte wissen müssen.
Der Senat ist aus folgenden Gründen zu dieser bestrittenen Feststellung gelangt.
In der Berufung wird ausgeführt, es ergäbe sich kein Anhaltspunkt, dass X. von einem Umsatzsteuerbetrug durch Y. bzw M. wusste. Diese Ansicht wird vom Berufungssenat nicht geteilt.
So sagt Hr U. in der Verhandlung vor dem LG für Strafsachen Salzburg (s Verhandlungsprotokoll S 15) aus:
"Auf die Frage, ob es betreffend die Firma X. GesmbH & Co, W.
Z., eine spezielle Geschäftsvereinbarung gegeben habe, dass die Firma Y. der Firma X. Treibstoffe abkaufe und dieser Firma wiederum dieselben Treibstoffe zu einem günstigeren Preis wieder verkaufe:
Ja.
Auf die Frage, ob das im Endeffekt auch der Grund gewesen sei, dass von der Firma Y. die Mehrwertsteuer wieder kassiert worden sei:
Ja, richtig.
Richtig ist, dass Z. und B. davon gewusst haben. "
Es ist zwar richtig, dass Hr U. einschlägig vorbestraft ist und auch im Verfahren vor dem LG Salzburg verurteilt wurde. Allerdings war er geständig und vom LG Salzburg wurde in der Beweiswürdigung sein Geständnis als glaubwürdig erachtet (s S 11 Urteil):
"... Sein Geständnis stimmt mit den objektiven Beweisergebnissen und mit den Aussagen der Zeugen ... im Wesentlichen überein, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen darauf gegründet werden konnten."
Dafür, dass Hr U. Hrn Z. zu Unrecht beschuldigte, ist kein triftiger Grund ersichtlich.
Auch die Tatsache, dass der Vorschlag, den Treibstoff verbilligt zurückzukaufen, von Hrn Z. stammte, ist im Zusammenhang mit den Modalitäten dieser "speziellen Geschäftsvereinbarung" - Rückkauf am gleichen Tag, Abwicklung Zug um Zug, Erhöhung der Verkäufe um die Einkäufe, keine Warenbewegung - ein Indiz für die Kenntnis der Bw vom Steuerbetrug.
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass die Bw die Geschäfte mit der Firma M. nahtlos weiterführte, obwohl Hr Z. Kenntnis von den Verfolgungshandlungen - Hausdurchsuchung, Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung, Brief des RA Dr. GG - hatte, gegen die behauptete Gutgläubigkeit der Bw. Wäre die Bw vorher gutgläubig gewesen, hätte sie die Geschäfte spätestens dann gestoppt, als sie von der Fa M. unverändert weitergeführt wurden. Nach Erhalt der Drittschuldnererklärung und nach Erhalt des Hausdurchsuchungsbefehls war die Verantwortung des Hrn U., die Fa Y. T. G. möchte Vorsteuerguthaben beim Finanzamt durch die ungewöhnliche Art der Geschäftsgebarung finanzieren, völlig unglaubwürdig, denn es war offensichtlich, dass die Fa Y. T. G. Schulden in Millionenhöhe beim Finanzamt hatte. Auch die Antwort des Hrn Z. auf die Frage, welche konkreten Schritte er nach Erhalt der Drittschuldnererklärung unternommen habe, nämlich dass die Geschäfte mit der Firma Y. T. G. eingestellt und mit der Firma M. weitergeführt wurden, ist nach Ansicht des Berufungssenates ein Indiz dafür, dass Hr Z. und Hr U., als die Geschäfte der Y. durch die Ermittlungen des Finanzamtes beendet wurden, gemeinsam beschlossen, die betrügerischen Aktivitäten mit einer anderen Firma, die schon für derartige Zwecke durch Hrn B. zur Verfügung stand, weiterzuführen.
Die Behauptung in der Berufung, X. hätte wohl nur gegen Vorauskasse geliefert, um sich nicht selbst zu schädigen, ist für den Berufungssenat kein taugliches Argument. Anfangs hat ja X. nur gegen Vorauskasse geliefert; als sich die Beteiligten dann sicher waren, dass die Finanzbehörde keinen Verdacht schöpft, wurden die Zahlungsbedingungen etwas gelockert.
Maßgeblich ist, ob aufgrund objektiver Umstände fest steht, dass die Fa X. KG wusste oder hätte wissen müssen, dass sie sich mit ihrem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war.
Wenn es auch einige Anhaltspunkte gibt, dass die Bw von der Umsatzsteuerhinterziehung wusste, wird es der strafrechtlichen Beurteilung obliegen, diese Beurteilung insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatseite vorzunehmen.
Der Berufungssenat gelangt zur Überzeugung, dass die Fa X. auf Grund zahlreicher objektiver Umstände jedenfalls davon wissen musste.
Zuzugestehen ist der Bw, dass es sich bei der Fa Y. T. G. um einen aktiven Betrieb mit wirtschaftlichen Aktivitäten handelte. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass eine derartige Firma keine kriminellen Aktivitäten begehen kann und dies ist jedem ordentlichen Kaufmann bekannt und bewusst.
Die Summe der objektiven Kriterien lassen nur den Schluss zu, dass die Bw vom Umsatzsteuerbetrug Kenntnis haben musste.
Der Beginn der Geschäftsbeziehung war so, dass jedenfalls auf Seiten der Bw Vorsicht geboten war. Die KSV Auskunft war sehr dürftig und ergab keine Kreditempfehlung. Daher wurden anfangs Lieferungen nur gegen Vorauskasse angeboten.
Die im Februar 2007 von der Y. T. G. erworbenen 4 Tankzüge Diesel wurden zu einem sehr günstigen Preis angeboten. Siehe dazu Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung W. Z. vom 11.4.2008, Pkt 14: "Wir gingen in Anbetracht der Menge damals von einem Schnäppchen aus".
Der Fa X. war bereits im März 2007 bekannt, dass die Fa Y. T. G. den Treibstoff nicht nur als Schnäppchen, sondern zu Schleuderpreisen in einem solchen Ausmaß an ihre Kunden verkaufte, dass bereits der Markt gestört worden war (siehe dazu ... W. Z. ... "Mir wurde bekannt, dass die Fa Y. Diesel zu Schleuderpreisen an ihre Kunden verkaufte. Y. hatte ...sehr viel Ware zu sehr niedrigen Preisen auf den Markt geworfen und hat somit den Markt gestört...").
Der Diesel wurde von der Fa Y. T. G. um ca 2 bis 3 Cent pro Liter (d.s. € 2 bis € 3 je 100 Liter) unter dem Einkaufspreis billiger angeboten.
Die Aussage von Hrn S. zur Preisgestaltung
"Jedenfalls ist im Jahr 2007 der Markt derart mit billigem Diesel überschwemmt worden, dass ich mir gedacht habe, dass dies nicht mit rechten Dingen zugegangen sein kann"
ist sehr wohl von Bedeutung, denn der Zeuge sagte nicht aus, wie er die Dinge aus heutiger Sicht beurteilt, sondern was er sich damals gedacht hat.
Wie auch in der Berufung ausgeführt wird, war X. bekannt, dass Y. T. G. den Treibstoff zu Preisen unter dem Einstandspreis verkaufte. Dies ist jedenfalls ungewöhnlich und entspricht prima vista nicht der Geschäftsgebarung eines ordentlichen Kaufmannes.
Die Erklärung, dass diese Vorgehensweise der Schließung einer Finanzierungslücke dienen solle (siehe oben Sachverhalt), ist unglaubwürdig. Hätte es diese Geschäfte tatsächlich gegeben, gäbe es genügend Banken, die derartige Geschäfte finanzierten. Die (vorgebliche) Art der Finanzierung ist sehr teuer. Die Inkaufnahme eines Verlustes von mehreren Millionen Euro beim Diesel-Geschäft widerspricht jeder kaufmännischen Vorgangsweise.
Aus den der Bw vorgelegten UVAs der Monate März und Juni 2007 ist außerdem ersichtlich, dass überhaupt keine Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen stattfanden und zusätzlich eine Umsatzsteuerzahllast vorlag, was massive Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens bei der Bw (Finanzierungsbedarf iZm hohen Vorsteuerguthaben) hervorrufen hätte müssen.
Auch die Vorlage der Stellungnahme eines steuerlichen Vertreters der Bw, die die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer derartigen Argumentation aufzeigen soll (siehe oben), vermag den Berufungssenat nicht zu überzeugen. So wird in der Stellungnahme sehr vage von einem Zeitraum der Rückzahlung von Vorsteuerguthaben von 3 bis 18! Monaten gesprochen. Ein Zeitraum von 18 Monaten ist jedenfalls sehr lang und nicht realistisch. Hr Z. selbst, der vorgibt, ihm sei die Rückzahlungsproblematik aus eigener Erfahrung vertraut, gibt den Zeitraum der Rückerstattung mit 3 bis 4 Monaten an. Siehe Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 2.2.2009, aufgenommen von der Steuerfahndung, S 3:
"Wir hatten dasselbe Problem, dass Vorsteuern vom Finanzamt mit einer Verzögerung von 3 - 4 Monaten rückerstattet wurden..."
Rechnet man zB mit ca 4 Monaten Rückzahlungsdauer durch das Finanzamt, so ist bei einem angenommenen unterpreisigen Verkauf von 2,5% (mal 3) erst ein Zinssatz von 7,5% teurer. Der Zinssatz wird aber in der Stellungnahme mit 5,5% bis 7% angenommen, sodass ein Bankkredit bei einer angenommenen Rückzahlungsdauer von 4 Monaten bereits billiger wäre.
Dazu kommt noch, dass bei einer ordentlichen auf Gewinn ausgerichteten kaufmännischen Vorgangsweise - Weiterverkauf der Lieferungen mit Gewinn - zusätzliche Erlöse angefallen wären, die allfällige höhere Kreditkosten bei Weitem ausgeglichen hätten.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass bei einer angenommenen Rückzahlungsdauer von 4 Monaten zwar für die ersten 4 Monate Finanzierungsbedarf gegeben wäre, dann jedoch durch die zeitverzögert einlangenden monatlichen Vorsteuerguthaben die aktuellen Umsatzsteuerzahllasten kompensiert würden.
Überdies ist noch zu bedenken, dass die Fa X. bei der Fa XYZ im Mai 2007 2 LKW Ladungen E. F. einkaufte, um sie ohne Margenaufschlag - lediglich Bearbeitungsgebühr von € 50,-- pro Vorgang wurde in Rechnung gestellt - an die Fa Y. T. G. weiterverkaufte, da Hr Z. auf Grund seiner Geschäftsbeziehungen gute Kontakte zur Fa. XYZ hatte.
Der Betriebsprüfung des Finanzamtes ist Recht zu geben, dass es nicht ersichtlich ist, warum ein Unternehmen, das scheinbar gute Geschäfte mit Getränken macht, einen Treibstoffgroßhändler dazu braucht, um ihm Getränkelieferungen zu vermitteln.
Ein Unternehmer - setzt man die Höhe der Kompensationsgeschäfte mit Treibstoffen in Millionenhöhe ins Verhältnis zu den behaupteten Getränkegeschäften - müsste bei seinen Lieferanten weit bessere Konditionen erzielen, als sie ihm ein branchenfremder Unternehmer bei einem befreundeten Abholmarkt vermitteln kann.
Auch aus diesem Vorfall hätte ein ordentlicher Geschäftmann erkennen müssen, dass die vorgebrachten Argumente des Hrn U., dass die Getränkelieferungen in einem sehr großem Umfang erfolgen, nicht der Realität entsprechen.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 27 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2161-W/09
- Stammnummer
- 48254
- Gültig
- 27.07.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF