Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2161-W/09
Kein Vorsteuerabzug, wenn der Empfänger vom Umsatzsteuerbetrug des Lieferanten Kenntnis haben musste.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2161-W/09vom 27.07.2010Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(vgl. das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung von Herrn Z. vom 11. April 2008).
Da Herrn Z. eine ähnliche Problematik (d.h. X. werden die Vorsteuerguthaben nur mit erheblicher Verzögerung rückbezahlt) bei der X. bekannt war, kam ihm die Erklärung plausibel vor. Eine andere kurzfristige Finanzierung zum Beispiel über Factoring von Forderungen ist zudem extrem teuer. Die Plausibilität dieser Finanzierung wurde in der Stellungnahme von BCD DEF Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH vom 1. Februar 2008 dargestellt.
Im Zuge der Ausweitung der Geschäftsbeziehungen besuchte Herr Z. im August bzw. September 2007 das Büro der Y. in Villach. Sowohl das Büro und das Auftreten der Y. als auch deren Vertreter waren professionell und branchenüblich:
Y. hatte ihr Büro in der YZStraße xy in Villach auf einem Betriebsgelände mit Parkplätzen für Kunden bzw Dienstnehmer. Es gab zumindest vier Büroräume in Villach. Die Räumlichkeiten waren normal wie Büroräumlichkeiten ausgestattet, das heißt mit Schreibtischen, Computern, Ordern, Kästen, Faxgeräten und Telefonanlage.
Insgesamt verfügte Y. laut Erinnerung von Herrn Z. über 8 Dienstnehmer (inklusive den Herren U. bzw. B. ):
• In Villach gab es eine Buchhalterin, Frau I., sowie Frau J. , die Papiere im Zusammenhang mit dem Mineralölhandel bearbeitet hat (die die Mengen abgestimmt hat und auch die begleitenden Verwaltungsdokumente für MöSt-Zwecke verteilt hat). Zusätzlich gab es noch zwei Damen, die das Speditionsgeschäft betreut oder gemacht haben, das heißt, die Abrechnungen mit den Fahrern und sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Speditionsgeschäft durchgeführt haben.
• In Salzburg gab es außerdem noch eine Dame, mit der Herr Z. ebenfalls ein oder zweimal telefoniert hat.
• Zusätzlich gab es noch einen Buchhalter, mit dem Herr Z. aber nicht telefoniert bat. Schließlich gab es noch Herrn B. und Herrn U. .
(vgl. das Protokoll über die Vernehmung von Frau J. vom 19. November 2007).
Im Vergleich zur Branchenüblichkeit: X. selbst hat vier Dienstnehmer und hat neben dem Handelsgeschäft auch zu dem Zeitpunkt 16 Tankstellen betreut,
Die Büroräumlichkeiten, deren Ausstattung sowie der Einsatz von Dienstnehmern von Y./M. waren somit branchenüblich.
3. Preise von Y.
Y. verkaufte den Diesel auf dem Markt zu sehr günstigen Preisen. Dies ist aber nichts Ungewöhnliches, wenn neue Unternehmen tätig werden: Zum Beispiel wird auch von CDE (bzw. im gleichen Zeitraum von ID) versucht, mit extrem günstigen Verkaufspreisen auf den österreichischen Markt zu drängen. Nachweise, dass die günstigen Preise für Verkäufe von M. anderen Kunden ebenfalls angeboten wurden, ergeben sich durch Herrn Z. vorgelegte Rechnungen von M. an andere Kunden vom 25., 27. und 29. Oktober 2007.
Herr Z. besprach mit Herrn U., dass Y. auch an X. gewisse Mengen mit einem ähnlich günstigen Preis verkaufen sollte (vgl. die Niederschriften über die Vernehmung von Herrn U. vom 31. Oktober 2007 und vom 6. November 2007 sowie das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung von Herrn Z. vom 11. April 2008). Diese Rückkäufe erfolgten zum Teil unmittelbar nach den Verkäufen, d.h. ohne dass die Waren zwischen Verkauf und Rückkauf bewegt wurden. Durch die Käufe von Y. wollte Herr Z. verhindern, dass zu große Mengen günstigen Diesels auf dem österreichischen Markt angeboten würden (was einen enormen Preisdruck bedeuten würde). Herr Z. reagierte damit auf Beschwerden von X. -Kunden: Da den Kunden von X. oft bekannt war, dass die Lieferungen durch Y. aus V Kontingenten stammen, beschwerten sich Kunden bei Herrn Z. , dass er ihnen keine ähnlich günstigen Preise anbieten kann. Außerdem bestehen im Mineralölhandel sehr niedrige Margen, und die Geschäfte mit Y. und M. waren für X. günstig.
Durch die Rückkäufe wurde zusätzlich das Kreditrisiko von X. reduziert, da in einigen Fällen nunmehr der Verkauf nicht mehr gegen Vorauskasse erfolgte (vgl. Niederschrift über die Vernehmung von Herrn Z. vom 26. September 2007).
Die Rückkäufe wurden (sofern diese aus dem X. Kontingent stammten) vor Auslieferung der Ware aus dem Lager bzw. der Raffinerie, und ohne dass die Ware bewegt wurde, durchgeführt. Dies ist branchenüblich. Die Auslieferung erfolgt aus logistischen Gründen erst, wenn der Bestimmungsort der Ware bekannt ist (vgl. das Protokoll über die Zeugeneinvernahme von Herrn K vom 13. März 2008).
4. Ende der Lieferungen
Am 26. September 2007 wurde Herr Z. als Zeuge zu den Geschäften mit Y. und M. von den Finanzbehörden einvernommen (siehe die entsprechende Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen). Herr Z. hatte erfahren, dass die Verfahren gegen Y. bzw. M. durch die Finanzbehörden (vermutlich) aufgrund der Anzeige eines Konkurrenten eingeleitet wurden. Dass dahinter wirklich ein substantielles Verfahren stand, war nicht bekannt. Im Gegenteil, aus dem Schreiben der Kanzlei GG an das Finanzamt Salzburg-Stadt im Zusammenhang mit der Drittschuldnerexekution vom 11. September 2007 wurde entnommen, dass die Firma Y. bereit ist, ihren Abgabenverpflichtungen nachzukommen, sobald Abgabenbescheide erlassen werden, die von Y. hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüft werden können.
Aus diesem Grund tätigte X. weiter Geschäfte mit Y. und M. bis Ende Oktober 2007. Am 29. Oktober 2007 wurden die Geschäfte beendet.
5. Umfang der Lieferungen
Insgesamt wurden von X. an Y. Diesel um EUR 97,864.724,74 brutto verkauft.
Von Y. wurde Diesel um EUR 31,377.319,07 brutto an X. verkauft. Von X. an M. wurde Diesel um EUR 22,298.564,35 brutto verkauft. Von M. wurde Diesel um EUR 6,706.623,68 brutto (d.h. inklusive 20% Umsatzsteuer) an X. verkauft.
Im Folgenden werden die Bruttobeträge dargestellt, die Umsatzsteuer (Vorsteuer) ist 1/6 davon.
Y.
in EUR
|
2006
|
Verkäufe
|
Käufe
|
November
|
202.649,06
|
|
Dezember
|
1,272.860,46
|
|
|
|
|
2007
|
|
|
Jänner
|
|
|
Februar
|
|
153.543,11
|
März
|
5.122.186,64
|
1.146.411,13
|
April
|
11.442.055,33
|
1.296.955,81
|
Mai
|
11.478.441,99
|
2.688.717,78
|
Juni
|
16.792.049,43
|
4.267.398,15
|
Juli
|
19.061.411,44
|
8.081.409,25
|
August
|
25.383.053,37
|
12.050.973,09
|
September
|
7.078.610,83
|
1.491.910,15
|
Oktober
|
|
|
November
|
|
|
Dezember
|
|
|
Summe
|
97.864.724,14
|
31.177.319.07
M. in EUR
|
2007
|
Verkäufe
|
Käufe
|
Jänner
|
|
|
Februar
|
|
|
März
|
|
|
April
|
|
|
Mai
|
|
|
Juni
|
|
|
Juli
|
|
|
August
|
|
|
September
|
13.636.841,75
|
5.600.310,94
|
Oktober
|
6.637.920,92
|
1.106.312,74
|
November
|
54.960,50
|
|
Dezember
|
1.968.841,18
|
|
Summe
|
22.298.564,35
|
6.706.623.68
Betraglich entspricht dies den Feststellungen laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9. Dezember 2008.
6. Gang des Verfahrens
Das Finanzamt hat zuerst - wie nun aufgrund der Entscheidung des UFS feststeht rechtswidrig - einen Sicherstellungsauftrag erlassen. Der UFS hat diesen zwischenzeitig ersatzlos behoben.
Im Zeitraum Jänner bis Dezember 2008 fand eine Betriebsprüfung statt. Am 9. Dezember 2008 wurde die Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs 1 BAO abgehalten und eine Niederschrift zur Schlussbesprechung erstellt.
Von den Prüfern wurde festgestellt, dass X. kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen von Y. bzw. M. zustünde. Begründet wurde dies in der Niederschrift mit der Sanktion des § 12 Abs 1 Z 1 vorletzter Satz UStG: "Dem Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung steht ein Vorsteuerabzug nicht zu, wenn er wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung steht".
Die Prüfer sahen es aufgrund des von ihnen ermittelten Sachverhalts als erwiesen an, dass X. von Umsatzsteuerhinterziehungen durch Y. bzw. M. gewusst hatte.
§ 12 Abs 1 Z 1 vorletzter Satz UStG sei aufgrund der erläuternden Bemerkungen trotz der lnkrafttretensbestimmung des § 28 Abs 30 Z 1, BGBI. 1 Nr. 99/2007, die ein Inkrafttreten für nach dem 31.12.2007 ausgeführte Umsätze festlegen, auch auf Umsätze im Jahr 2007 anzuwenden.
Vom zuständigen Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg wurde unter Verweis auf die Niederschrift die Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Oktober 2007 neu festgesetzt:
• für Mai und Juni 2007 mit Bescheiden vom 18. Dezember 2008 (jeweils eingelangt am 23. Dezember 2008);
• für Februar, März, April, Juli, August und September 2007 mit Bescheiden vom 19. Dezember 2008 (jeweils eingelangt am 29. Dezember 2008);
• für Oktober 2007 mit Bescheid vom 9. Jänner 2009 (eingelangt am 13. Jänner 2009).
7. Anmerkungen zu einzelnen Aussagen bzw. Anmerkungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9.12.2008
Zu den Aussagen "Im März 2007 war es offensichtlich, dass Y. den Treibstoff sehr günstig anbietet" und "Wir gingen in Anbetracht der Menge damals von einem Schnäppchen aus,":
Dazu ist anzumerken, dass die Preise sehr günstig waren, dass aber ein Schnäppchen für einen Kaufmann etwas Positives ist und ein guter Preis einen Wettbewerbsvorteil darstellt. Von den Finanzbehörden wird offensichtlich unterstellt, dass hinter jedem günstigen Angebot ein Umsatzsteuerbetrug steht bzw. dass ein Kaufmann dies unterstellen muss. Dies ist jedenfalls zurückzuweisen.
Zu "Mir wurde bekannt, dass die Firma Y. Diesel zu Schleuderpreisen an ihre Kunden verkaufte. Y. hatte (im April 2007 haben wir selbst ca. EUR 10,000.000 an Y. verkauft) sehr viel Ware zu sehr niedrigen Preisen auf den Markt geworfen und hat somit den Markt gestört."
Anmerkung dazu: Schleuderpreise bedeutet, dass die Kunden von X. bei X. entsprechend nachgefragt haben und Druck auf die X. und andere Lieferanten ausgeübt haben, um entsprechend günstige Preise zu bekommen. Es kommt vor, dass Mineralölhändler Waren zu einem besonders günstigen Preis anbieten, einfach um Kunden zu gewinnen und eine Kundenbasis aufzubauen, mit der Absicht, den Verlust am Anfang durch spätere Gewinne, wenn man die Kunden gewonnen hat, wieder auszugleichen. Auch hier ist ein unmittelbarer Konnex zum Erkennen von Umsatzsteuer- Betrug nicht zu erkennen.
Zu "Die Aufschläge und Spannen sind in den letzten Jahren extrem gesunken. Ein Dieselzug von ca. 30 Litern - dies entspricht zurzeit einem Wert von ca. EUR 35.000 bleiben aufgrund der niedrigen Aufschläge vielleicht EUR 50 für den Großhändler. Man kann also damit rechnen, dass pro 100 Liter Diesel ungefähr 10 Cent für uns bleiben."
Anmerkung dazu: Für 10 Cent zahlt sich ein Geschäft eigentlich nicht aus, eine übliche Handelsspanne sind eher 20 Cent pro 100 Liter Diesel aufwärts im Handelsgeschäft. Dies ist auch im Einklang mit der Aussage von Herrn H. S. .
Zur Aussage von H. S. , Prokurist der Firma D. AB GmbH: "Bei dem Handel mit Tankzügen schätze ich den Aufschlag pro Zug von ca. EUR 70 bis EUR 150, die Margen sind jedenfalls sehr gering. Der Preisunterschied war damals im Frühjahr 2007 (Mai bis Juni 2007) am Markt (ich meine damit, dass Diesel extrem günstig am Markt war), ist mir nicht realistisch erschienen. Ich habe mir Gedanken gemacht wie ein günstiger Diesel angeboten werden kann. Hinterziehung von Mineralölsteuer habe ich ausgeschlossen da mir dies aufgrund der benötigten Unterlagen und Dokumentationspflicht nicht machbar erscheint. Ich habe eher an eine Konstruktion mit der österreichischen Umsatzsteuer gedacht, um möglicherweise Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt werden, wo dies nicht erlaubt ist. Zum Beispiel: Meine Vermutung war, dass vielleicht Ware ab N. (Deutschland) mit österreichischer Umsatzsteuer verrechnet wird, obwohl dies nicht möglich ist. Jedenfalls ist im Jahr 2007 der Markt derart mit Billigdiesel überschwemmt worden, dass ich mir gedacht habe, dass es nicht mit rechten Dingen zugegangen sein kann."
Anmerkung dazu: Die Aussage von Herrn S. ist nicht objektiv: Sie stammt aus einem Zeitpunkt, in dem die mutmaßlichen Malversationen von Y. bzw. M. bekannt und in den Zeitungen erwähnt wurden. Die Aussage ist daher zu relativieren, da es leicht ist, ex post einen Umsatzsteuerbetrug zu vermuten (wenn dieser Vorwurf bereits bekannt ist). Inhaltlich geht die Aussage insofern ins Leere, als im konkreten Sachverhalt keine Lieferungen aus Deutschland zu Unrecht mit österreichischer Umsatzsteuer verrechnet wurden. Im konkreten Sachverhalt wurden die Lieferungen an X. zu Recht mit österreichischer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Auch bei Überprüfung des Sachverhaltes gemäß den Anmerkungen von Herrn S. (Feststellung des Lieferortes, ob in Österreich oder in Deutschland) ergibt sich, dass der Lieferort in Österreich ist und somit die österreichische Umsatzsteuer zu Recht in Rechnung gestellt wurde. Auch bei dieser Vorsichtsmaßnahme wären die entsprechenden Geschäfte mit Y. bzw. M. abgeschlossen worden. Außerdem wurden insgesamt 7 Personen befragt, die mit Mineralölhandel zu tun haben (Frau G /G Internationale Transporte GmbH, Herr K /V A AG, Herr V. /R. GmbH, Herr Qu/E Betriebs-GmbH, Herr R/W GmbH, Herr S. /D. AB GmbH, Herr M/M Transporte). Einzig Herr S. stellt die Behauptung auf, dass aus niedrigen Preisen auf einen Umsatzsteuerbetrug geschlossen werden könnte (und das mit einer ins Leere gehenden Begründung, siehe oben). Offenbar hatten die anderen Personen im Marktauftritt der Y. bzw in den günstigen Preisen nichts Ungewöhnliches gesehen.
Die Aussage, dass der Markt mit Billigdiesel überschwemmt worden ist, bedeutet offensichtlich, dass mehrere Anbieter zu dieser Zeit mit sehr günstigem Diesel auf dem Markt aufgetreten sind. Y. hatte einen sehr geringen Marktanteil und hätte den Markt nicht "überschwemmen" können. Daraus ist zu schließen, dass die Preise der Y. nicht ungewöhnlich günstig waren (arg.: Wenn der Markt von anderen Anbietern mit günstigem Diesel überschwemmt wurde, sind die günstigen Preise eines einzelnen Anbieters nicht mehr ungewöhnlich).
Zu "Um die billige Ware vom Markt zu bekommen und selbst vom restlichen Vorteil profitieren zu können, wurde zwischen Herrn Z. und Herr K.
U. vereinbart, dass die Firma Y.
T. -G. auch die Firma X. KG mit der günstigen Ware beliefern sollte."
Es ist anzumerken, dass durch diese Gegenrechnung die Außenstände reduziert und somit die Gefahr eines Forderungsausfalls minimiert wurde (vgl. Niederschrift über die Vernehmung von Herrn Z. vom 26. September 2007). Dies entspricht dem Vorgehen eines vorsichtigen Kaufmanns.
Zu "Y. fragt mich, wie viel Tankzüge ich am nächsten Tag brauchte, er berücksichtigte dies bei der Bestellung der Gesamtmenge bei mir."
Die Bestellung lief folgendermaßen ab: Herr Z. kontaktierte Herrn U. und teilte ihm mit, was der Preis für den nächsten Tag war. Später hat dann Herr U. Herrn Z. angerufen und ihm gesagt, zu welchem Preis Y. an X. liefern könnte. Darauf hat Herr Z. je nach Preis entschieden und Herrn U. gesagt, wie viele Tankzüge X. zusätzlich abnimmt.
Herrn Z. war auch bekannt, dass die Preise von Y. für Verkäufe an X. höher waren als die Preise, die Y. anderen Kunden angeboten hatte.
Zu "Die mangelnde Kreditwürdigkeit der Firma Y.
T. -G. war der Firma X. KG bekannt, dennoch ließ sie sich auf diese ungewöhnliche Geschäftsgebarung ein."
Wie in E.1, oben angeführt, waren die Geschäfte nicht ungewöhnlich wie seitens der Betriebsprüfung behauptet (und nicht näher begründet). Die Kontaktaufnahme vor den Käufen erfolgte auf Empfehlung und mit einem persönlichen Treffen. Dies entspricht dem normalen Vorgehen im Geschäftsleben. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die KSV Auskunft negativ ist und somit auch keine Lieferversicherung abgeschlossen werden kann, zB wenn noch keine Bilanzen vorliegen. Dies kommt auch bei anderen Kunden z.B. slowakischen und tschechischen Abnehmern vor. Auch in diesen Fällen erfolgt die Lieferung gegen Vorauskasse. So handelt nicht nur die Firma X. , sondern ist dies branchenüblich, und wird zum Beispiel auch von V so gehandhabt (vgl. das Protokoll über die Zeugeneinvernahme von Herrn K vom 13. März 2008).
Zu "Die dargestellten Gegengeschäfte zum Ausgleich einer Finanzierungslücke aus dem Getränkeverkauf würden, wenn überhaupt, nur kurzfristig, d.h. spätestens bis die ersten Vorsteuerbeträge vorn Finanzamt zurückfließen, nötig sein."
Dies ist betriebswirtschaftlich nicht korrekt. Die Verbuchung jeder UVA um einige Monate verspätet erfolgt, ergibt sich jeden Monat eine neue Finanzierungsgebühr. Zum Beispiel: Im Februar ist an den Lieferanten die Verbindlichkeit aus der Lieferung in Höhe von EUR 120.000 (EUR 100.000 + EUR 20.000 Umsatzsteuer) zu zahlen. Die Erstattung der EUR 20.000 Vorsteuern erfolgt erst im November. Im März ist ein Betrag von EUR 240.000 (EUR 200.000 + EUR 40.000 Umsatzsteuer) an den Lieferanten zu zahlen. Die Erstattung erfolgt im Dezember. In beiden Fällen besteht eine Finanzierungslücke (Finanzierung eines Betrages von EUR 20.000 von Februar bis November bzw. Finanzierung eines Betrages von EUR 40.000 von März bis Dezember). Jeder dieser Beträge muss finanziert werden, das heißt entweder durch ein Darlehen, die Überziehung eines Kontos oder durch Factoring.
Die Plausibilität dieser Finanzierung wurde in der Stellungnahme von BCD DEF Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH vom 1. Februar 2008 dargestellt (siehe Anlage 1).
Zu "Nachdem die Firma Y.
T. -G. wegen eines Strafverfahrens die Tätigkeit einstellte, wurden die gleichen Geschäfte mit der Firma M. GmbH fortgeführt."
Laut Information von Herrn Z. wurde die Strafanzeige aufgrund der Anzeige durch einen Konkurrenten eingeleitet. Dass dahinter wirklich ein substantielles Verfahren stand, war nicht bekannt. Im Gegenteil, im Schreiben der Kanzlei GG an das Finanzamt Salzburg-Stadt im Zusammenhang mit der Drittschuldnerexekution vom 11. September 2007 wurde festgehalten, dass die Firma Y. bereit ist, ihren Abgabenverpflichtungen nachzukommen, sobald Abgabenbescheide erlassen werden, die von Y. hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüft werden können (vgl Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung Herr Z. vom 11. April 2008). Außerdem ist es ungewöhnlich, dass die Finanzbehörden einen Umsatzsteuerbetrüger weiterhin ungehindert seine Geschäftstätigkeit entfalten lassen. Auch aus diesem Grund war es verständlich, dass die Anzeige allein nicht zu einer Beendigung der Geschäftsbeziehungen führte.
8. Ad wissen bzw. wissen müssen
§ 12 Abs 1 Z 1 vorletzter Satz UStG ist aufgrund der Inkrafttretensbestimmung des § 28 Abs 30 Z 1, BGBl. I Nr. 99/2007, die ein Inkrafttreten für nach dem 31.12.2007 ausgeführte Umsätze festlegen, nicht auf die gegenständlichen Umsätze im Jahr 2007 anzuwenden.
Der guten Ordnung halber halten wir aber zum "wissen" bzw. "wissen müssen" folgendes fest:
Laut Urteil des EuGH in der Rs "Axel Kittel" steht einem Steuerpflichtigen aufgrund des Gemeinschaftsrechts auch dann ein Vorsteuerabzug aus einer Lieferung zu, wenn ein Lieferant einen Umsatzsteuerbetrug begangen hat und die Umsatzsteuer nicht an die Behörden abgeführt hat, aber der Steuerpflichtige weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer (Lieferanten) begangenen Betrug einbezogen war. Wenn der Steuerpflichtige wusste oder wissen musste, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so steht dem Steuerpflichtigen kein Vorsteuerabzug aus diesem Umsatz zu.
Zu "wissen":
Es ergibt sich aus dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt, dass X. von einem Umsatzsteuerbetrug durch Y. bzw. M. wusste. Im Gegenteil, X. ist selber geschädigt und hat noch eine ausstehende Forderung in Höhe von EUR 5,196.142,04 gegen Y.. Hätte X. gewusst, dass Y. bzw. M. Umsatzsteuerbetrug begehen, hätte X. wohl nur gegen Vorauskasse geliefert, um sich selbst nicht zu schädigen. Bei einem Umsatzsteuerbetrüger ist jederzeit zu erwarten, dass dieser seine Geschäftstätigkeit von einem Tag auf dem anderen einstellt und nicht auffindbar ist. Es ist wohl davon auszugehen, dass Herr Z. das nicht bewusst in Kauf genommen hätte.
Zu "wissen müssen"
Dieses "wissen müssen" wird vor Allem als Sorgfaltspflicht verstanden:
Wirtschaftsteilnehmer müssen alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen wurden. In der Literatur wird als Maßnahme eine Abfrage beim Firmenbuch bzw. der Steuernummer verlangt. Dies sei vernünftigerweise notwendig. Dem Unternehmer könne nicht zugemutet werden, einen Detektiv zu beschäftigen.
Seitens der Finanzverwaltung wird betont, dass ein "wissen müssen" vorliegt, wenn hinreichende Verdachtsgründe vorliegen. Als Beispiele werden angeführt:
• an der Rechnungsanschrift ist nicht der leistende Unternehmer ausgewiesen;
• Fax-Sendungen stammen nicht vom leistenden Unternehmen sondern von einem branchenfremden Dritten;
• Die Übergabe der Ware erfolgt in erheblicher Menge und Wert immer auf offener Straße;
• Die Bezahlung des erheblichen Kaufpreises erfolgt immer in bar und bei Lieferung, hingegen der Weiterverkauf gegen Banküberweisung;
• Die anderen Geschäfte des Leistungsempfängers finden nicht unter diesen Umständen statt;
• Geschäfte sind geballt in einem kurzen Zeitraum, wobei der sonstige Geschäftsumfang des Leistungsempfängers bei weitem überstiegen wird;
• Ungewöhnliche Geschäftsanbahnung;
• Ungewöhnlichkeit der Zahlungs- und Lieferbedingungen;
• Ungewöhnllchkeit der Zahlungsabwicklung
• Unterbleiben des Zahlungsflusses;
• Ungewöhnlichkeit der Zwischenschaltung einer weiteren Handelsstufe.
Im konkreten Sachverhalt liegen keine der genannten Verdachtsmomente vor:
• Y. bzw. M. verfügten an der Geschäftsanschrift über professionell eingerichtete Büroräumlichkeiten sowie Dienstnehmer (vgl. B.2. oben und insbesondere die Niederschrift über die Vernehmung von Frau J. vom 19. November 2007);
• Es gab keine Fax-Sendungen von Dritten, Herr U. verfügte über eine professionelle e-mail Adresse (vgl. B.1. oben);
• Die Übergabe der Waren erfolgte nicht auf offener Strasse, sondern branchenüblich vor Auslieferung aus dem Lager bzw. der Raffinerie (vgl. B.3. oben);
• Es gab keine Barzahlungen (dies wurde seitens der Betriebsprüfung auch nicht behauptet und kann gerne nachgewiesen werden);
• Die Geschäfte mit anderen Kunden erfolgen unter ähnlichen Umständen (vgl. B.2. und B.3. oben);
• Die Umsätze waren nicht außergewöhnlich hoch (Wareneinsatz laut vorläufiger Gewinn- und Verlustrechnung 2007: ca. EUR. 223 Mio, Einkäufe von Y./M. : ca. EUR 32 Mio);
• Die Geschäftsanbahnung auf Empfehlung eines anderen Kunden war nicht ungewöhnlich. Y./M. belieferten auch andere bekannte Unternehmen (vgl. B.1 oben);
• Die Zahlungsbedingungen und Lieferbedingungen waren nicht ungewöhnlich (siehe die entsprechenden Punkte oben);
• Es fanden Zahlungsflüsse statt (siehe zu keine Barzahlungen, oben);
• Es wurde keine weitere Handelstufe zwischen geschalten (in die Lieferungen sind in der Regel mehrere Unternehmen eingebunden).
Somit lag keiner der Seitens der Finanzbehörden angeführten Verdachtsmomente vor. Wenn eine Prüfung der Geschäfte anhand der von den Finanzbehörden vorgegebenen Punkte keine Verdachtsmomente ergibt, wie hätte ein Geschäftsführer entdecken können, dass Y./M. in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt sind?
Abschließend fassen wir noch einmal zusammen:
Kontaktaufnahme, Lieferungen sowie Zahlungen erfolgten branchenüblich. X. holte entsprechende Nachweise ein und überzeugte sich persönlich, dass Y. über eine branchenübliche Ausstattung an Personal, ein Büro sowie entsprechendes Anlagevermögen verfügte. Dies entspricht dem Vorgehen eines sorgfältigen Kaufmanns. Auch die Ermittlungen durch die Finanzbehörden haben hier keine Ungewöhnlichkeiten aufgezeigt.
Die Rückkäufe erfolgen auf Vorschlag von Herrn Z. . Die Begründung für die negative Marge aus Sicht von Y. bzw. M. war X. aufgrund der Erklärungen von Herrn U. (Zwischenfinanzierung, da die Vorsteuerguthaben nur mit großer Verzögerung durch die Finanzbehörden erstattet werden) plausibel. Außerdem wurde auch laut Aussage von Herrn S. der Markt mit billigem Diesel überschwemmt. Daraus ist zu schließen, dass zu diesem Zeitpunkt insgesamt Diesel sehr günstig angeboten wurde.
Bei objektiver Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass wir von Umsatzsteuerhinterziehungen durch Y. bzw. M. hätten wissen müssen. Dritte haben Umsatzsteuer hinterzogen und dabei bewusst das Finanzamt geschädigt (und wurden auch wir - wie der vorliegende Fall zeigt - Opfer dieser Malversationen). Es ist eine kriminalistische Erfahrungstatsache, dass die Täter ihre Absichten und Tathandlungen - schon aus Selbstschutz - gegenüber jedermann geheim halten und peinlichst bemüht sind, jeden Anschein eines Verdachts - welcher Art auch immer - zu vermeiden. Gerade diese Vorgangsweise wurde auch hier angewandt, sodass es mit vernünftigen Möglichkeiten und ohne Überspannung einer unternehmerischen Vorsicht nicht dazu kommen konnte, dass wir Verdacht schöpfen mussten, geschweige denn in eine Situation versetzt worden wären, die einen für uns USt-rechtlichen schädlichen Tatbestand verwirklicht,
Beweis für das gesamte Vorbringen zu IV:
W. Z. , Adresse im Akt;
beizuschaffende Steuerakten (USt 2007) der Y. und der M. ;
beizuschaffende (offenkundig gerichtliche) Finanzstrafakten gegen die Täter.
... "
Die der Berufung als Anlage beigelegte Stellungnahme der zeitweiligen zusätzlichen steuerlichen Vertretung der Bw, der DEF Wp und Stb GmbH vom 1. Februar 2008 lautet iw wie folgt:
"Stellungnahme
Finanzierung und Umsatzsteuer
... Wie vereinbart übermitteln wir Ihnen unsere betriebswirtschaftlichen Überlegungen zum Vorteilsvergleich im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Umsatzsteuerguthaben.
1. Hintergrund
im Zuge einer Geschäftsbeziehung wurde der X. Gesellschaft m.b & Co KG ("X. "). von einer anderen Gesellschaft, Y. , folgende Erklärung für Preise für Verkäufe, die 2% - 3% unter den Einstandspreisen lagen, vorgelegt:
• Y. hat aus Ausfuhr- bzw. innergemeinschaftlichen Lieferungen Vorsteuerüberhange: Y. kauft bei Österreichischen Lieferanten mit österreichischer Umsatzsteuer ein und verkauft an ihre Kunden ohne österreichische Umsatzsteuer (aufgrund der Ausfuhr- bzw. Innergemeinschaftlichen Lieferungen)
• Y. muss ihren Lieferanten den Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer bei Abnahme bezahlen.
• Die Vorsteuerüberhänge werden in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt und führen zu Guthaben auf dem Flnanzamtskonto,
• Diese Guthaben werden von der Finanzverwaltung aber nicht verbucht bzw. Rückzahlungsanträge nicht oder sehr verspätet durch die Finanzverwaltung bearbeitet. Dadurch kann Y. über die Vorsteuerguthaben gar nicht oder sehr verspätet verfügen.
Für Y. ergibt sich eine Finanzierungslücke, da Y. den Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer an ihre Lieferanten sofort bezahlen muss, aber die Finanzbehörden die Vorsteuerguthaben aber erst nach einiger Zeit an Y. überweisen. Diese Finanzierungslücke kann durch Kredite/Darlehen bzw. durch alternative Finanzierungsformen (z.B. Factoring von nicht bezahlten Forderungen) ausgeglichen werden.
Als Alternative zu diesen Finanzierungsformen hat Y. folgendes überlegt:
• Y. kauft Waren als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen aus Deutschland ein,
• Y. verkauft diese Waren mit 20% österreichischer Umsatzsteuer in Österreich
• Einkauf und Verkauf (inklusive Umsatzsteuer) sind sofort zu bezahlen.
• Die sich ergebende Umsatzsteuerschuld wird in den Umsatzsteuervoranmeldungen mit den oben angeführten Vorsteuerguthaben saldiert und die Finanzierungslücke somit geschlossen.
• Es sei vorteilhafter, die Waren um 2% - 3% unter dem Einstandspreis zu verkaufen als die Finanzierungslücke durch einen KredIt/ein Darlehen oder durch Factoring auszugleichen.
Wir wurden ersucht, zu der Plausibilität dieser Überlegung aus unserer Sicht Stellung zu nehmen,
Details zur Y. , Insbesondere zu deren Finanzierung, Finanzplanungen oder Sicherheiten bzw. Ergebnisprognosen, liegen uns keine vor.
2. Beurteilung
2.1. Umsatzsteuer
Unserer Erfahrung nach werden Vorsteuerüberhänge von dem zuständigen Finanzamt in der Regel nur sehr verspätet zurückgezahlt. Die Dauer zwischen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und der tatsächlichen Rückzahlung hängt vom Einzelfall ab, insbesondere ob das Unternehmen schon betriebsgeprüft wurde. Unserer Erfahrung nach dauert die Rückzahlung zwischen 3 Monaten und 18 Monaten.
Für den Zeitraum zwischen Entstehung und Auszahlung des Guthabens werden von den Finanzbehörden keine Zinsen gutgeschrieben.
2.2. Zinssätze in 2007
Laut Statistik der österreichischen Nationalbank betrugen die Zinssätze für Kredite im Jahr 2007 zw 4,4% und 5,4%. Bei Unternehmen mit einer schlechten Bonität ist eher von eInem höheren Zinssatz auszugehen. Zu den Zinsen sind in der Regel eIne Darlehens- bzw. Kreditgebühr von 0,8% der Darlehens- bzw. Kreditsumme und Spesen des Geldinstitutes hInzuzuzählen. Vereinfacht kann unserer Ansicht ein Zinssatz zwischen 5,5% und 7% geschätzt werden.
Bei Factoring (insoweit Forderungen nicht sofort vom Kunden beglichen werden) ist der effektive Zinssatz noch höher als bei Darlehen bzw Krediten (stark abhängig von der Art des Factoring bzw. der Qualität der Forderungen)
2.3. Vorteilsvergleich
Die Verkäufe werden mit einer negativen Marge von 2%-3% (vereinfacht mit 2,5% getätigt. Diese 2,5% wirken einmalig, d.h. verändern sich nicht durch den Zeitablauf.
Die Zinsbelastung aus einem Darlehen/Kredit ist zeitabhängig d.h. hängt von der Dauer zwischen Zuzahlung und Rückzahlung ab. Finanzierungsbedarf besteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer an den Lieferanten gezahlt wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Vorsteuerguthaben von den Finanzbehörden zurückgezahlt wird.
Die Verkäufe mit einer negativen Marge von 2,5% sind dann günstiger, wenn die Zinsbelastung 2,6% übersteigt. Dies kann wie folgt dargestellt werden:
Zinssatz/12 Monate > 2,5%
Gleich günstig sind die beiden Alternativen nach X Monaten:
X Monate = 2,5%/Zinssatz/12
Bei einem Zinssatz von 5,5% ergibt sich, dass der Verkauf um 2,5% unter Einstandspreis günstiger ist, wenn die Rückzahlung durch das Finanzamt erst 5,5 Monate nach Zahlung an den Lieferanten erfolgt.
Bei einem Zinssatz von 7% ergibt sich, dass der Verkauf um 2,5% unter Einstandspreis günstiger ist, wenn die Rückzahlung durch das Finanzamt erst 4,3 Monate nach Zahlung an den Lieferanten erfolgt.
Bei Factoring (höherer Zinssatz) ergibt sich ein noch kürzerer Zeitraum.
Ausgehend von einer Dauer zwischen 3 und 18 Monaten, bevor das Finanzamt Vorsteuerguthaben zurückzahlt erscheint die Finanzierung plausibel. ..."
Die Betriebsprüfung gab am 24. März 2009 folgende
Stellungnahme
zur Berufung ab:
" ...Hinsichtlich der vom Berufungswerber zu Beginn der Berufungsschrift dargestellten rechtstheoretischen Überlegungen zur Wirkung des per 01.01.2008 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, nach dem das Recht auf Vorsteuerabzug für den Unternehmer entfällt, der wusste oder wissen musste, dass der an ihn ausgeführte Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, ist zu bemerken, dass gemäß der Auslegung des BMF diese Bestimmung lediglich klarstellende Funktion hat und auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich davor ereignet haben.
ad Seite 8: 4. Absatz
Die in der Berufungsschrift auf Seite 8 dargelegte Sichtweise, dass die Fa. X. GmbH & CO KG Opfer von Machenschaften Dritter gewesen sein soll, kann von der Betriebsprüfung nicht geteilt werden, da die Fa. X. GmbH & CO KG, denkt man sich die Versagung des Vorsteuerabzuges als Folge der Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung weg, im Grunde Profiteur von dieser Geschäftsbeziehung war.
Erstens waren die Firmen Y./M. der wesentliche Umsatzträger im Jahr 2007 für die Fa. X. GmbH & CO KG, zweitens konnte die Fa. X. GmbH & CO KG durch den Rückkauf von ca. 30% der Ware zu den bereits viel zitierten sehr günstigen Konditionen billig einkaufen und (drittens) diese Ware in Folge, trotz eines üblichen Aufschlages, preiswert an ihre eigenen Kunden bzw. Tankstellen weiterverkaufen.
Die Fa. X. GmbH & CO KG konnte aufgrund dieser Vorgänge dieselbe Ware doppelt verwerten und sich somit Wettbewerbsvorteile schaffen, die ihre Marktposition günstig beeinflussten.
Die Opferrolle der Fa. X. GmbH & CO KG kann sich somit nur aus der Tatsache erklären, dass hier durch rechtzeitiges behördliches Eingreifen zunächst eine Störung der gepflogenen Handelsabläufe zwischen den bezeichneten Unternehmen und in Folge eine Aufdeckung und Unterbindung der inkriminierten Geschäftsbeziehung erwirkt werden konnte.
Die Aussage, dass der Fiskus als im Grunde genommen einziger Geschädigter - Nichterhalt von Umsatzsteuer und Auszahlung von Vorsteuer - sich gerade an der Fa. X. GmbH & CO KG schadlos halten möchte, mag zwar dem äußeren Schein entsprechen, ist aber von der Intention her nicht korrekt, da sich der Fiskus an alle beteiligten Schadensverursacher wendet und bei der Anwendung geeigneter Methoden an die dafür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen gebunden ist.
ad Seite 9; 1. Absatz
Folgender Punkt sollte klargestellt werden:
Die Bescheide des Finanzamtes und die beigelegten Berichte der Betriebsprüfung stellen eine rechtliche Einheit dar. Die Bescheide gründen sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung und ergehen in Abstimmung mit der Betriebsprüfung durch das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt. Der Bericht der Betriebsprüfung stellt in diesem Zusammenhang lediglich die Bescheidbegründung dar.
Es ist nicht korrekt, dass das Finanzamt den Prüfungsbericht durch mehrere Änderungen zu Lasten des geprüften Unternehmens änderte bzw. verschärfte, eine solche Vorgangsweise wäre in Eigenregie des Finanzamtes rechtlich nicht zulässig.
Richtig ist, dass der Bericht bis zu seiner Letztfassung mehrmals durch die Organe der Großbetriebsprüfung angepasst wurde und zwar als Ausfluss der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs gern. § 161 Abs. 3 BAO und § 183 Abs. 4 BAO.
Die Anpassungen wurden im Interesse der Wahrheitsfindung vorgenommen und dienten der Richtigstellung bzw. Verdeutlichung von Sachverhaltselementen.
Relevant ist letztendlich jene Version, die von der Finanzbehörde zusammen mit dem Abgabepflichtigen und dessen steuerlichen Vertretern (Mag. X - BCD , Fr. L. - StB Hb) überarbeitet und dem Abgabenpflichtigen nachweislich - durch Unterfertigung der Niederschrift über die Schlussbesprechung - zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf diesen Bericht gründen sich die durch das Finanzamt ergangenen Bescheide.
Der Vorwurf, dass in die Bescheide unzutreffende (bzw. unvollständige) Ausführungen zum Sachverhalt aufgenommen wurden, stellt eine bloße und unsubstantiierte Behauptung dar und möge seitens des Berufungswerbers dargestellt, konkretisiert und bewiesen werden.
ad Seite 9; 2.u. 3. Absatz
Folgende Darlegung kann von der Betriebsprüfung nicht nachvollzogen werden:
"Das heißt in concreto, dass jedenfalls für alle Umsätze, die wir als Lieferant mit Y./M. getätigt haben, keine Umsatzsteuer von uns als Lieferant zu entrichten ist, die Gegenstand von Rücklieferungen an uns (seitens der Empfänger dieser Lieferungen) waren." "Konsequenterweise darf sie dann keine Umsatzsteuer für die vorangegangenen Lieferungen von uns verlangen:"
Dazu ist zu bemerken:
Die Lieferungen von der Fa. X. Gmbh & CO KG an die Fa. Y. erfolgten aus Deutschland und stellten innergemeinschaftliche Lieferungen dar.
Diesbezüglich ergab sich für die Fa. X. GmbH & CO KG mangels Steuerbarkeit in Österreich keine Umsatzsteuerlast, es wurde richtigerweise weder österreichische Umsatzsteuer verrechnet noch an das Finanzamt abgeführt.
Die Frage nach einer Rückerstattung von Umsatzsteuer durch die österreichische Finanzbehörde stellt sich deshalb in diesem Zusammenhang nicht.
Bezieht sich der Berufungswerber mit seiner Darlegung auf die Folgegeschäfte der Fa. X. Gmbh & CO KG mit der von der Fa. Y. rückbezogenen Ware, so muss dazu gesagt werden, dass die Richtigkeit und Wirksamkeit dieser Geschäfte von der Betriebsprüfung nie bestritten wurde. Es handelt sich um ganz normale steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, bei denen die Fa. X. GmbH & CO KG von ihren Kunden Umsatzsteuer vereinnahmt und an das Finanzamt abgeführt bzw. mit Vorsteuerguthaben verrechnet hat. Die Kunden haben die an die Fa. X. Gmbh & CO KG bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht.
ad Seite 10; 1. Absatz
Der Vorwurf, dass im BP-Bericht erforderliches Zahlenmaterial hinsichtlich der Firmen Y./M. fehlt, ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Firmen zwar wesentliche Elemente für die Sachverhaltsermittlung darstellen, jedoch mangels rechtlicher Relevanz nicht Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Fall sein können. Die Bekanntgabe steuerlicher Daten Dritter im berufungsgegenständlichen Betriebsprüfungsbericht würde, nach Ansicht der Betriebsprüfung, einen Verstoß gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gem § 48 a BAO darstellen.
Es sei abschließend bemerkt, dass der Arbeitsbogen der Betriebsprüfung Teil des Steueraktes des Abgabenpflichtigen ist und somit der Akteneinsicht gem. § 90 BAO unterliegt.
ad Seite 11; 1. Absatz
Die Betriebsprüfung hat sich sehr intensiv mit den Geschäftsabläufen des geprüften Unternehmens beschäftigt und Strukturen bzw. Abläufe erkennen können, die letztendlich zu jener steuerlichen Beurteilung geführt haben, hinsichtlich derer sich der Berufungswerber in seinen Rechten verletzt erachtet.
Für die Sachverhaltsermittlung wurden Unterlagen beschlagnahmt und in Folge im Rahmen einer ergiebigen stichprobenartigen Belegauswahl sorgfältig überprüft. Das "Umdrehen" jedes einzelnen Beleges in einem Betriebsprüfungsverfahren ist weder realistisch noch unter der Prämisse einer verfahrensökonomischen Abwicklung des Prüfungsverfahrens notwendig oder geboten.
So das Unternehmen der Ansicht ist, dass es Umsätze gibt, die anders stattgefunden haben als von der Betriebsprüfung in den von ihr - in ausreichender Anzahl - zufällig ausgesuchten, überprüften und z.T. dargestellten Fällen erkannt werden konnte, möge sie diese im weiteren Verfahrensverlauf vorlegen und hinreichend genau bezeichnen bzw. begründen.
Allerdings stellt sich die Frage, warum diese Fälle von Seiten des Abgabepflichtigen nicht schon im bisherigen Betriebsprüfungsverfahren belegt wurden bzw. belegt werden konnten. Jene Unterlagen, die der Betriebsprüfung vorgelegt wurden um eine Abweichung von den oben erwähnten systematischen Vorgängen darzulegen, waren in sich unschlüssig bzw. unstimmig und erfüllten somit den angestrebten Zweck nicht.
Zum Argument der bisherigen Unbescholtenheit des Unternehmens und dem Nullergebnis der Betriebsprüfung für die Jahre 2004 - 2006 ist zu bemerken, das es bis zum Jahr 2007 keine Geschäftsfälle gegeben hat, die sich derart gestaltet haben, wie sie nun von der Betriebsprüfung beanstandet wurden.
Es ist festzuhalten, dass die Umsatzstruktur und die Umsatzhöhe im Jahr 2007 eklatant von den Ergebnissen der Vorjahre abwich. Eben aus dieser Andersartigkeit der Geschäfte der Fa. X. GmbH & CO KG mit der Fa. Y. (Kunde ist gleich Lieferant; Einstandspreis Rückkauf ist geringer als eigener Einstandspreis) trat im Beobachtungszeitraum ein unübliches Moment in die Geschäftsgebarung des Unternehmens ein, das ein Geschäftsführer, der schon sehr lange in diesem Geschäftszweig tätig ist, als eigenartig bzw. unrealistisch erkennen hätte müssen.
Die Rechtfertigung der Fa. Y., Liquiditätsengpässe bei Getränkelieferungen durch den unterpreisigen Verkauf von Dieselkraftstoff zu kompensieren, stieß bisher bei allen mit der Agenda befassten bzw. dazu befragten Personen auf Unverständnis bzw. Skepsis.
Diese Tatsache wird vor allem dadurch verstärkt, dass diese Getränkegeschäfte niemals in einem realistischen Ausmaß stattgefunden haben. Dies musste Hrn. Z. jedenfalls bekannt gewesen sein, da ihm 2 Umsatzsteuervoranmeldungen der Fa. Y. zur Kenntnis gebracht worden waren.
Hierzu ein Auszug aus dem Betriebsprüfungsbericht:
"Da Hrn. Z. die KSV-Auskünfte zu dürftig waren, forderte er die Fa. T.
G. auf ihm ihre Umsatzsteuervoranmeldungen vorzulegen, damit er allgemeine Informationen über die Geschäfte der Fa. Y.
T.
G. erhalten könnte, wobei er konkret auch wissen wollte, welchen Umsatz die Fa. Y.
T.
G. insgesamt tätigt.
Überdies sollte überprüft werden, ob die Verkäufe der Fa. X. KG an die Fa. Y.
T.
G. in deren UVA's Niederschlag finden.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume März und Juli wurden ihm von der Fa. Y.
T.
G. zur Kenntnis gebracht, wobei die UVA 03/2007 der Fa. X. im Juli 2007 und die UVA 07/2007 im Oktober 2007 übermittelt wurde.
Bei der Überprüfung stellte Hr. Z. bei einer dieser Umsatzsteuervoranmeldungen fest, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe in der Erklärung falsch eingetragen waren und teilte dies Herrn U. mit, sodass dies korrigiert werden konnte.
Aus beiden UVA 's ergeben sich Zahllasten der Fa. Y.
T.
G. an das Finanzamt, Ausfuhrlieferungen (KZ 011) bzw. innergemeinschaftllche Lieferungen (KZ 017) sind nicht angemerkt."
Wie auch schon in der Beilage 1 des Berichtes ausgeführt, hätte Herr Z. auf Grund dieser UVA's erkennen müssen, dass die Begründung für den Rückkauf von Dieselkraftstoff zu einem niedrigeren Preis als beim unmittelbar vorhergegangenen Einkauf nicht zutreffend sein kann, da - wie von der Fa Y. behauptet wurde - überhaupt keine innergemeinschaftlichen Erwerbe in den UVA's erklärt wurden und weiters auch noch eine hohe Zahllast aufscheint, die lt. Fa. Y. durch die Kompensationsmethodik hätte vermieden werden sollen.
Das hohe Vorsteuerguthaben, auf das die Fa. Y. solange warten musste, ist aus ihren UVA's nicht ableitbar.
Herr Z. gibt bei seiner Befragung am 11.04.2008 dazu folgendes an:
"Ich konnte erkennen, dass die von der Fa. Y. mit der Fa X. getätigten Umsätze, in den UVA 's insoweit enthalten waren, als die Gesamtumsätze der Fa. Y. höher waren. Ich wollte wissen, wie hoch unser Lieferanteil an seinen Gesamtumsätzen ist.
Bei der März UVA ist mir aufgefallen, dass die innergemeinschaftllchen Erwerbe nicht in der richtigen Spalte eingetragen waren. Ich habe Hrn. K. darauf angesprochen, dass er die UVA in seinem Sinne entsprechend korrigiert. Er teilte mit, dass dies im Zuge eines Steuerberaterwechsels von dem neuen Steuerberater korrigiert wird.
Die hohe Zahllast der Fa Y. ist mir auf jeden Fall aufgefallen, sie war aber nur auf einen Monat bezogen und daher für mich nicht aussagekräftig.
Mir ist aus den vorgelegten UVA 's nicht aufgefallen, dass die Ausführungen von Hrn. K., die er als Rechtfertigung für die Verbilligung der Treibstoffe dargelegt hat (große Geschäfte mit Ware, die ausgeführt wird) nicht mit den Angaben in den UVA 's nicht übereinstimmen.
Die UVA 's habe ich nicht dem Steuerberater vorgelegt.
Ich selbst habe nicht die Kenntnisse, um mehr Informationen aus UVA 's abzuleiten, als dass Umsätze in einer bestimmten Höhe auch deklariert werden."
Die Betriebsprüfung hält diese Aussage für eine Schutzbehauptung, immerhin war Herr Z. in der Lage zu erkennen, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe falsch eingetragen waren, weiters ist nicht verständlich warum Herr Z. die UVA nicht dem Steuerberater oder einer sonst kundigen Person zur besseren Beurteilung vorgelegt hat, nachdem er ein so informatives Papier zur Verfügung hatte.
Überdies hat Hr. Z. selbst der Fa. Y. im Mai 2007 zwei LKW-Ladungen E. F. Dosen vermittelt, da er aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen gute Kontakte zur Fa. XYZ hatte.
Es ist für die Betriebsprüfung nicht ersichtlich, warum ein Unternehmen, das scheinbar gute Geschäfte mit Getränken macht, einen Treibstoffgroßhändler dazu braucht, um ihm Getränkelieferungen zu vermitteln.
Ein Unternehmer - setzt man die Höhe der Kompensationsgeschäfte mit Treibstoffen in Millionenhöhe ins Verhältnis zu den behaupteten Getränkegeschäften - müsste bei seinen Lieferanten weit bessere Konditionen erzielen, als sie ihm ein branchenfremder Unternehmer bei einem befreundeten Abholmarkt vermitteln kann.
Auch aus diesem Vorfall hätte ein ordentlicher Geschäftmann erkennen müssen oder können, dass die vorgebrachten Argumente des Hrn. U., dass die Getränkelieferungen in einem sehr großem Umfang erfolgen, nichts anderes als eine theoretische Möglichkeit darstellte, die aber praktisch nicht gegeben war und wäre zumindest angehalten gewesen, nähere Nachforschungen für eine bessere Einsicht anzustellen.
ad Seite 15: 4. Absatz
Der Argumentationskette seitens des Berufungswerbers, dass durch die Rückkäufe von Y. Hr. Z. verhindern wollte, dass zu große Mengen günstigen Diesels auf dem österreichischen Markt angeboten würden, kann von der Betriebsprüfung nur bedingt gefolgt werden. Die Fa. X. GmbH & CO KG, respektIve Hr. Z. , hätte es als Lieferant in der Hand gehabt, durch Beschränkung bzw. Einstellen der Lieferungen an die Fa. Y. effektiver in die Marktstörung einzugreifen, als durch Rückkauf der Ware.
Das Argument, dass sich die Fa. Y. in diesem Fall bei anderen Lieferanten mit Treibstoff eingedeckt hätte drängt sich zwar auf, ist aber deswegen nicht stichhaltig genug, da Hrn. Z. , wie er selbst mehrfach geäußert hat, die Lieferanten- und Kundenstruktur (auch aufgrund der Transportpapiere) der Fa. Y. hinreichend genug bekannt war. Es entspricht der Tatsache, dass der Treibstoffmarkt in Österreich hinsichtlich jener Großhändler, die Bezugsrechte bei den Herstellerfirmen besitzen - so haben es u.a. auch die Vertreter der V A bzw. niederschriftlich befragte Auskunftspersonen dargelegt - recht überschaubar ist und man im Wesentlichen die Konkurrenten kennt.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung hätte eine Absprache unter den mit Kontingenten ausgestatteten Treibstoffherstellern, die Fa. Y. nicht mit Treibstoffen zu beliefern, genügt, um eine faire Marktsituation wiederherzustellen.
Hinsichtlich Wissen um die Marktsituation kann die Betriebsprüfung aus der Berufungsschrift entnehmen, dass auch den Kunden von X., die Treibstoff an Endkunden weiterverkaufen bzw. selbst verbrauchen, "oft bekannt war, dass die Lieferungen durch die Fa. Y. aus V Kontingenten stammen und beschwerten sich bei Hrn. Z. , dass er ihnen keine ähnlich günstigen Preise anbieten kann" d.h. die Kunden der Fa. X. GmbH & CO KG (Tankstellenbetreiber, Tankstellenpächter, Fuhrunternehmer, etc.) wussten über die Herkunft der Ware Bescheid.
ad Seite 16; 1. Absatz
Die Betriebsprüfung möchte zur Untermauerung ihrer Beweiswürdigung folgenden Satz hervorheben: "Durch die Rückkäufe wurde zusätzlich das Kreditrisiko von X. reduziert, da in einigen Fällen nunmehr der Verkauf nicht mehr gegen Vorauskasse erfolgte."
Ungeachtet der Gründe, warum in einigen Fällen nicht mehr gegen Vorauskasse geleistet wurde, stellt sich für die Betriebsprüfung die Frage, auf welcher Vertrauensbasis die Geschäftsbeziehung zwischen der Fa. Y. und der Fa. X. GmbH & CO KG gegründet war. Die Fa. X. GmbH & CO KG hat zu jedem Zeitpunkt danach getrachtet, möglichst hohe Sicherheit gegen etwaige Forderungsausfälle der Fa. Y. zu erhalten. Selbst als sich die Geschäftsabläufe schon aufgrund der Dauer der Lieferbeziehung eingespielt hatten, war nicht etwa - wie im gewöhnlichen Geschäftsgebrauch üblich - von Zahlungszielen die Rede, sondern es wurde nach wie vor das System der Vorauskasse gepflogen und als dieses unzuverlässig wurde, wurde seitens der Fa. X. GmbH & CO KG getrachtet, das eigene Risiko durch Gegenverrechnungen zu reduzieren.
Um die Verhältnismäßigkeit des eben Dargestellten hervorzuheben ist zu bemerken, dass es sich bei dieser Lieferbeziehung nicht um einen "Laufkunden" der Fa. X. GmbH & CO KG gehandelt hat, sondern um den mit Abstand größten Umsatzträger im Jahr 2007.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung kann aufgrund dieser Umstände nicht mehr von einer Gutgläubigkeit des Geschäftsführers der Fa. X. GmbH & CO KG in die Integrität der Fa. Y. gesprochen werden.
ad Seite 16; 2. Absatz
Es entspricht unbestritten dem Handelsbrauch, dass hinsichtlich einer auf Lager befindlichen Ware bereits mehrfache Veräußerungsvorgänge stattfinden, ohne dass diese Ware bewegt wird.
Es kommt im Geschäftsleben sicher vor, dass ein Händler eine von ihm verkaufte Ware zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückkauft (z.B. Maschinen, Autos etc., die in Folge als "übertragen" wieder veräußert werden). Es gibt auch zahlreiche Fälle, wo der Lieferant zum Kunden wird (v.a. bei Kontingent- u. Termingeschäften).
Es erscheint der Betriebsprüfung jedoch lebensfremd und ausgeschlossen, dass dieselbe sich noch auf Lager befindliche Ware im ersten Schritt an einen Kunden verkauft wird und im unmittelbar darauf folgenden Schrift von diesem - unter Erleidung eines Verlustes - wieder zurückverkauft wird. Und das vor allem bei Gütern, die dazu bestimmt sind, verbraucht zu werden.
Derartige Konstellationen entbehren jeder kaufmännischen Logik, die vom Grundsatz der Gewinnerzielungsabsicht getragen ist.
Auf der Seite 19 der Berufungsschrift stellt der Berufungswerber dar, dass "ein Schnäppchen für einen Kaufmann etwas Positives ist und ein guter Preis einen Wettbewerbsvorteil darstellt; Es kommt vor, dass Mineralölhändler Waren zu einem besonders günstigen Preis anbieten, einfach um Kunden zu gewinnen und eine Kundenbasis aufzubauen, mit der Absicht, den Verlust am Anfang durch spätere Gewinne, wenn man die Kunden gewonnen hat, wieder auszugleichen."
Diese Aussage ist dem Grunde nach korrekt.
Jedoch handelt es sich bei einem Schnäppchen um eine einmalige Gelegenheit, die aufgrund eines einmaligen Anlasses (temporäres bestehendes Überangebot) und/oder zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt vom Lieferanten geboten wird. Denkbar ist auch die Anbotsleistung über eine gewisse Zeitspanne hinweg mit dem Vermerk: "so lange der Vorrat reicht."
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 27 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2161-W/09
- Stammnummer
- 48254
- Gültig
- 27.07.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF