Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4132-W/02
Ansuchen um Nachprüfung durch das Bundesvergabeamt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4132-W/02vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine nachgereichte Urschrift zu einer gebührenpflichtigen, dem Organ der Gebietskörperschaft bereits im Wege der Telekopie überreichten Eingabe, unterliegt grundsätzlich der (einfachen) Eingabengebühr (vgl. VwGH 26.6.1997, Zl. 97/16/0216).
Das gilt dann nicht, wenn die Vorlage der Urschrift auf Grund des § 4 Abs. 3 GebG idF BGBl. I Nr. 130/1997 auf Verlangen der Behörde zum Nachweis der Entrichtung der Eingabengebühr erfolgt.
Jede sich auf das Vergabeverfahren beziehende und dem Auftraggeber zuzurechnende Willenserklärung ist eine anfechtbare Entscheidung im Sinne des §113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (siehe VfGH 2.3.1002, B 691/01).
Da es sich somit bei mehreren zur Nachprüfung beantragten (Teil-)entscheidungen eines Auftraggebers - vorbehaltlich der Zulässigkeit - um gesondert nach § 115 Abs. 1 BVergG 1997 wegen Rechtswidrigkeit zu prüfende Entscheidungen handelt, und das rechtliche Schicksal solcher kumulierten Anträge verschieden sein kann, fällt gemäß § 12 Abs. 1 GebG die Eingabengebühr sooft an, als gesondert zur Nachprüfung beantragte Entscheidungen vorliegen (vgl. VwGH 26.7.1995, 95/16/0190).
Anträge auf einstweilige Verfügung nach § 116 Bundesvergabegesetz 1997, womit die Vermeidung einer möglichen Schädigung von Interessen des Antragstellers angestrebt wird, sind zu den Anträgen auf Nachprüfung einer Entscheidung nach dem BVergG 1997 akzessorisch (vgl. VwGH 26.6.1996, 93/16/0082).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Antrag auf Erstattung von Stempelgebühren vom
19. Dezember 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert wie folgt:
Dem Antrag vom 9. April 2001 auf
Zurückzahlung von eines in Stempelmarken entrichteten Betrages von €
470,92 nach § 241 Abs. 2 BAO wird teilweise stattgegeben und es werden
€ 52,32 rückerstattet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit einer am 18. Jänner
20001 im Wege der Telekopie beim Bundesvergabeamt zur Zahl N13/01
überreichten Eingabe beantragte die Bw. im Zuge einer Nachprüfung
gemäß
§ 115 Abs. 1 Bundesvergabegesetz (in
der Folge BVergG) fünfzehn in einem Vergabeverfahren getroffene
Teilentscheidungen der B. GmbH für nichtig zu erklären.
Für den Fall, dass dem
nicht stattgegeben werde, stellte die Bw. den Eventualantrag, das gesamte
Vergabeverfahren zur Vergabe des Auftrages ab der Einladung zur Anbotslegung,
sohin sämtliche Entscheidungen der B. GmbH ab diesem Zeitpunkt ("Zweite
Stufe des Verhandlungsverfahrens") für nichtig zu erklären.
Für den Fall, dass diesen
Anträgen nicht stattgegeben werde, stellte die Bw. den Eventualantrag, die
gesamte Ausschreibung der B. GmbH für nichtig zu erklären.
Weiters stellte die Bw. einen
Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der B. GmbH
bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes im
gegenständlichen Nachprüfungsverfahren, verboten wird, den Zuschlag im
Vergabeverfahren zu erteilen.
Für den Fall, dass dem
nicht stattgegeben werde, stellte die Bw. den Eventualantrag auf Erlassung einer
einstweiligen Verfügung, mit welcher der B. GmbH bis zur endgültigen
Entscheidung des Bundesvergabeamtes im gegenständlichen
Nachprüfungsverfahren, aufgetragen wird, dass sie den Zuschlag an ihre
Mitbewerberin im Vergabeverfahren nur unter der Bedingung erteilen darf, dass
der Zuschlag widerrufen werde, wenn auch nur einem von den gestellten
Anträgen stattgegeben wird.
Die Urschrift der bereits im
Wege der Telekopie überreichten Eingabe übermittelte die Bw. dem
Bundesvergabeamt auf postalischem Wege.
Mit dem den Antrag auf
Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgebenden Bescheid vom
22. Jänner 2001 forderte das Bundesvergabeamt 38 mal S 180,--
Bundesstempelmarken nach, welche die Bw. am 29. Jänner 2001
nachreichte.
Mit Eingabe vom 9. April 2001
beantragte die Bw. beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien die Erstattung der zuviel entrichteten Gebühren gemäß
§ 241 BAO. Die Bw. führte dazu aus, dass nur zwei getrennte Ansuchen
gestellt worden wären. Zum einen der Antrag auf Nichtigerklärung und
zum anderen der Antrag auf einstweilige Verfügung.
Zum Antrag auf
Nichtigerklärung meinte die Bw. u.a., dass all jene Entscheidungen des
Auftraggebers, durch die ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss des
Vertrages habe, mit Schaden bedroht sei, gemeinsam einer Nachprüfung beim
Bundesvergabeamt unterzogen würden. Es entspreche der ständigen
Rechtssprechung des Bundesvergabeamtes, dass bei Anfechtung einer
größeren Anzahl von Auftraggeberentscheidungen diese Entscheidungen
insoweit geprüft würden, ob eine der angefochtenen Entscheidungen
für nichtig zu erklären sei. Werde eine Entscheidung des
Auftraggebers für nichtig erklärt, werden die darüber
hinausgehenden Entscheidungen des Auftraggebers keiner Überprüfung
mehr unterzogen. Bereits die Nichtigerklärung einer Entscheidung
führe für den anfechtenden Unternehmer zum gewünschten
Ergebnis. Darüber hinaus sei es nicht verständlich, warum eine
einmal mit Telefax und einmal mit Post eingereichte Eingabe zweimal zu
vergebühren sei. Es sei ständige Praxis von Rechtsvertretern,
dass ein mittels Telefax übermittelter Schriftsatz im Nachhinein noch im
Original per Post nachgereicht werde. Dies diene im Wesentlichen der
Sicherstellung, dass sämtliche Teile des Schriftstücks eingelangt sind
und eventuelle Übertragungsfehler hintangehalten werden.
Der Antrag auf
Rückerstattung wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 19. Dezember 2001 abgewiesen.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 21. Jänner 2002 bekräftigte die Bw. Ihren
Antrag auf Rückerstattung und beantragte eine mündliche
Verhandlung.
Gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingaben von Privatpersonen
(natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreitet betreffen,
unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte des GebG
gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG idF des
BGBl. I Nr. 142/2000 (in der Folge GebG) einer festen Gebühr
von S180. Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so
unterliegen auf Grund des Abs. 4 leg.cit. die zweite und jede weitere
Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
§ 4. GebG lautet:
"(1) Sind Gebühren durch Verwendung von
Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift
anzubringen.
(2) Wird eine Eingabe
fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen
Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe
bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.
(3)
Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die
erforderlichen Stempelmarken - abweichend von Abs. 2 - auf der beim Einschreiter
verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken
zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen
vorzulegen."
Werden in einer Eingabe mehrere
Ansuchen gestellt, so ist gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG für jedes
Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
Zur Frage der
Gebührenpflicht mehrere Ausfertigungen, ist zu sagen, dass jede
zusätzliche dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte
Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt (siehe VwGH
26.6.1997, Zl. 97/16/0216). Das gilt grundsätzlich auch für die
Nachreichung einer Urschrift zu einer bereits eingebrachten Telekopie.
Durch Anbringung der
Stempelmarken auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift nach
§ 4 Abs. 3 GebG iV. mit Abs. 1 leg.cit. kann die Eingabengebühr
für eine im Wege der Telekopie überreichten Eingabe entrichtet werden
und es kann die Vorlage einer solchen Urschrift auf Verlangen der Behörde
keine neuerliche Eingabengebühr auslösen. Im
gegenständlichen Fall war aber weder die Eingabengebühr für die
Telekopie auf der nachgereichten Urschrift entrichtet, noch erfolgte die Vorlage
der Urschrift auf Verlangen der Behörde, sodass sowohl die Telekopie wie
auch die nachgereichte Urschrift für sich der Eingabengebühr
unterliegen.
Zu den Anträgen nach
§ 115 Abs. 1 BVergG ist zu sagen, dass das Nachprüfungsverfahren der
Durchsetzung subjektiver Rechte der Bewerber (Bieter), dient, die durch
Handlungen des Auftraggebers in Gestalt von Entscheidungen (§115 Abs. 1
BVergG) verletzt wurden (§113 Abs. 2 BVergG: "zum Zwecke der Beseitigung
von Verstößen"). Daher kann die den Gegenstand eines
Rechtsschutzantrages bildende Nichtigerklärung keinesfalls bloße
Beschlüsse im Rahmen der internen Willensbildung des Auftraggebers
betreffen. Vielmehr geht es um die nach außen als "Entscheidungen" in
Erscheinung tretenden Teilakte des vergebenden Organs im Vergabeverfahren und
somit stets um die Nichtigerklärung privatrechtlicher
Willenserklärungen des Auftraggebers. Dies zeigt auch §117 Abs. 2
BVergG, der beispielsweise eine Streichung von diskriminierenden Anforderungen
in den Ausschreibungsunterlagen vorsieht. Jede sich auf das
Vergabeverfahren beziehende und dem Auftraggeber zuzurechnende
Willenserklärung ist eine anfechtbare Entscheidung iSd §113 Abs: 2
BVergG (siehe VfGH 2.3.1002, B 691/01).
Der Ansicht der Bw., es
entspreche der ständigen Rechtssprechung des Bundesvergabeamtes, dass bei
Anfechtung einer größeren Anzahl von Auftraggeberentscheidungen diese
Entscheidungen insoweit geprüft würden, ob eine der angefochtenen
Entscheidungen für nichtig zu erklären sei, kann daher nicht gefolgt
werden. In diesem Zusammenhang wird auf die gemäß
§ 114
BVergG veröffentlichen Entscheidungen des Bundesvergabeamtes wie zB. den
Bescheid vom 11.12.2002, 12N-52/02-26 oder den Bescheid vom 20.6.2002,
N-14/02-35 verwiesen.
Da es sich grundsätzlich
bei jeder gesondert zur Nachprüfung beantragten Teilentscheidung eines
Auftraggebers - vorbehaltlich der Zulässigkeit - um eine gesondert nach
§ 115 Abs. 1 BVergG wegen Rechtswidrigkeit zu prüfende Entscheidung
handelt, und somit das rechtliche Schicksal der kumulierten Anträge
verschieden sein kann, fällt gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG die
Eingabengebühr sooft an, als gesondert zur Nachprüfung beantragte
Entscheidungen vorliegen (vgl. VwGH 26.7.1995, 95/16/0190).
Zu den Anträgen auf
einstweilige Verfügung gemäß
§ 116 BVergG ist zu sagen,
dass mit solchen Anträgen die Vermeidung einer möglichen
Schädigung von Interessen des Antragstellers angestrebt wird, und das
Bundesvergabeamt auf Grund eines solchen Antrages, sobald das
Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, unverzüglich entsprechende
vorläufige Maßnahmen zu ergreifen hat. Auf Grund der sich
daraus ergebenden Akzessorietät zu den Anträgen auf Nachprüfung
ist diesbezüglich die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr
ausgeschlossen.
Da sowohl die überreichte
Telekopie wie auch die nachgereichte Urschrift der Eingabengebühr
unterliegen, und jeweils Anträge um Nachprüfung 17 gesonderter
Entscheidungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BVergG gestellt wurden, war der
Berufung teilweise stattzugeben und es ist der zu viel entrichtete Betrag von S
720,00 (entspricht € 52,32) zurückzuzahlen.
Dem Antrag vom 21. Jänner
2002 eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, war nicht zu entsprechen. Die
Möglichkeit, über eine Berufung eine mündliche Verhandlung zu
führen, oblag bei Antragstellung nur Berufungssenaten und zwar in jenen
Fällen, in denen § 260 Abs. 2 BAO in der seinerzeit geltenden
Fassung dies ausdrücklich vorsah.
Sollten Sie noch Fragen zur
Rückzahlung haben, wird Ihnen die Finanzkasse des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern unter der Tel. Nr. 01/711 25...0 jederzeit
gerne zur Verfügung stehen.
Wien,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 115 Abs. 1 BVergG, Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56/1997
- § 116 Abs. 1 BVergG, Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56/1997
AkzessorietätNachprüfungVergabeverfahrenBundesvergabeamtBVergGBundesvergabegesetzTelekopiemehrere Ausfertigungenkumulierte Anträge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4132-W/02
- Stammnummer
- 4751
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF