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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4085-W/09

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4085-W/09vom 29.03.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu ist festzuhalten, dass die Nichtanerkennung der Kosten für Brausetabletten und Vitamin E-Kapseln (Vitamin E-Präparate (S 59 f. UFS-Akt) sind Nahrungsergänzungsmittel) als außergewöhnliche Belastungen durch die Abgabenbehörde I. Instanz nicht zu beanstanden ist, hat doch die Bw. nicht dargelegt, weshalb jene Produkte Krankheitskosten darstellen sollen. Der Vorgangsweise des Finanzamtes, bestimmte Präparate im Betrag von 230,86 € lediglich als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt anzuerkennen (im Detail S 8/2006 E-Akt), vermag die Abgabenbehörde II. Instanz hingegen nicht zu folgen, handelt es sich doch bei diesen um solche, die mit der Behinderung der Bw. in unmittelbarem Zusammenhang stehen (ua. cortisonhältige Medikamente für Gelenks- und Augenerkrankungen (ua. Prednisolon, Ultracortenol), Präparate gegen Darmerkrankungen (zB Fortakehl); siehe S 42 ff UFS-Akt) und daher ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt zu gewähren sind. - Als Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Berufung der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 teilweise stattzugeben ist. Der als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anzuerkennende Gesamtbetrag von 3.301,43 € setzt sich wie folgt zusammen (gegen die Nichtanerkennung der von der Bw. nicht näher dargestellten Kosten betreffend das Massageinstitut D durch das Finanzamt hat die Bw. keine konkreten Einwendungen vorgebracht): Honorare Dr. B: 116,00 €. Honorare Dr. H: 754,00 €. Fahrtkosten Dr. B und Dr. H: 494,00 €. Honorare Dr. K: 175,00 €. Honorare Dr. L: 312,00 €. Fahrtkosten Dr. K und Dr. L: 138,32 €. Zuzahlungen Kuranstalt J und diesbezügliche Fahrtkosten: 828,50 €. Medikamentenkosten: 483,61 €. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt: 0,00 €. 3.4 Zum streitgegenständlichen Jahr 2007: - Zu den der Bw. aus den Behandlungen bei Dr. B und Dr. H entstandenen Kosten genügt es, auf das unter den Punkten 3.1 bis 3.3 diesbezüglich Ausgeführte zu verweisen; somit sind nicht nur die Behandlungskosten betreffend Dr. B, sondern auch die aus der Konsultation der Dr. H resultierenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zu gewähren. In Hinblick auf die unter den Punkten 3.1. bis 3.3 getätigten Ausführungen kann freilich für jene Ausgaben, die der Bw. aus der Behandlung bei der Psychologin Mag. N erwachsen sind, nichts anderes gelten, zumal das Finanzamt im angefochtenen Bescheid seine rechtliche Beurteilung, diese Kosten nur unter Anrechnung auf den Selbstbehalt zu gewähren, nicht begründet hat. - Das Honorar an Dr. L (Osteopath) hat die Abgabenbehörde I. Instanz zu Recht als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anerkannt. Die der Bw. aus der Behandlung bei Dr. M (Orthopäde) entstandenen Kosten sollen dagegen nach Auffassung des Finanzamtes nur unter Anrechnung auf den Selbstbehalt zu berücksichtigen sein (eine Begründung dafür lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen); diesbezüglich hat die Bw. in ihrer Berufung glaubhaft argumentiert, Dr. M habe sie hinsichtlich ihrer seronegativen Arthritis behandelt und auf der Honorarnote sei diese Diagnose angeführt (dies entspricht den Tatsachen, siehe S 20 bis S 22/2007 E-Akt). Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher zu dem Schluss, die aus der Behandlung bei Dr. M erwachsenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt anzuerkennen. - Was hingegen die an Dr. O (Orthopäde) bezahlten Honorare und den Selbstbehalt hinsichtlich einer Kniestütze (Strumpf) betrifft, ist festzuhalten, dass die Bw. gegen die Vorgangsweise des Finanzamtes, diese Kosten nur unter Anrechnung auf den Selbstbehalt anzuerkennen, keine konkreten Einwendungen erhoben hat. Auch enthält der Finanzamtsakt keine diesbezüglichen Nachweise bzw. Belege, sodass der angefochtene Bescheid in diesen Punkten unverändert bleibt. - Die von der Bw. geltend gemachten Ausgaben für Akupunkturpflaster in Höhe von 518,12 € wurden vom Finanzamt, ohne dies zu begründen, nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass, wie schon hinsichtlich des Jahres 2006 (siehe Punkt 3.3), die Bw. nicht dargelegt hat, worin der ursächliche Zusammenhang jener Pflaster mit ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen soll; auch hat sie nicht ausgeführt, warum die Aufwendungen für Akupunkturpflaster Krankheitskosten mit Anrechnung auf den Selbstbehalt darstellen sollen (zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung durch die Partei siehe Punkt 3.3). Die Ausgaben für Akupunkturpflaster sind daher gemäß § 20 EStG 1988 nicht anzuerkennen; die fehlende Begründung durch die Abgabenbehörde I. Instanz wird in dieser Berufungsentscheidung nachgeholt. - Schließlich hat das Finanzamt von den geltend gemachten Medikamentenkosten in Höhe von 479,39 € einen Betrag von 196,74 € als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zum Abzug zugelassen; die restlichen Kosten von 282,65 € (betreffend "Uncaria", Vitamin E-Kapseln, Omega 3-Kapseln, "Healthcare Brausetabletten" und "Schüssler-Salze") wurden gemäß § 20 EStG 1988 nicht anerkannt (S 15/2007 E-Akt). Demgegenüber hat die Bw. in ihrer Berufung ausgeführt, "die Kosten für die homöopathischen Produkte Uncaria, Vitamin E und Omega 3" seien ihr vom Arzt Dr. T verordnet und über dessen Anraten bestellt worden; gegen die Nichtanerkennung der "Healthcare Brausetabletten" (zu diesen siehe bereits unter Punkt 3.3) und "Schüssler-Salze" durch das Finanzamt hat die Bw. keine Einwendungen erhoben (siehe oben Punkt d) in der Darstellung des Verfahrensganges). Dazu ist festzuhalten, dass den diesbezüglichen Ausführungen der Bw. in ihrer Berufung insofern nicht gefolgt werden kann, als es sich bei Vitamin E-Präparaten (siehe dazu bereits unter Punkt 3.3) und Omega 3-Fischölkapseln (siehe S 61 ff UFS-Akt, www.vitaminexpress.de/omega-3) nicht um homöopathische Produkte bzw. Medikamente, sondern um nicht abzugsfähige Nahrungsergänzungsmittel handelt. Anders verhält es sich beim Präparat "Uncaria" (S 3 ff/2009, insbesonders S 8/2009 E-Akt), dessen Abzugsfähigkeit als (durch den Arzt Dr. T) medizinisch verordnetes, homöopathisches Produkt (vgl. Doralt, § 34 Tz 78, Stichwort "Krankheitskosten") gegeben ist. - Als Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Berufung der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 teilweise stattzugeben ist. Der als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anzuerkennende Gesamtbetrag von 1.282,45 € setzt sich wie folgt zusammen (gegen die Nichtanerkennung der von der Bw. nicht näher dargestellten Kosten betreffend das Massageinstitut D und die Kuranstalt J durch das Finanzamt hat die Bw. keine konkreten Einwendungen vorgebracht): Honorare Dr. B: 29,00 €. Honorare, Fahrtkosten Dr. H: 94,00 €. Honorare, Fahrtkosten Mag. N: 322,56 €. Honorare Dr. L: 390,00 €. Honorare, Fahrtkosten Dr. M: 154,85 €. Medikamentenkosten (inklusive "Uncaria"): 292,04 €. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt: Honorare Dr. O: 100,00 €. Selbstbehalt Kniestütze (Strumpf): 25,60 €. 3.5 Zum streitgegenständlichen Jahr 2008: - Die Honorare an Dr. B, Dr. L (Osteopath) und Dr. C (Rheumatologe) hat das Finanzamt zu Recht als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anerkannt. Unter Verweis auf die unter den Punkten 3.1 bis 3.3 getätigten Ausführungen sind auch die aus der Konsultation der Dr. S (Psychologin), die über Verordnung von Dr. B erfolgte, resultierenden Aufwendungen ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt zu gewähren. - Die der Bw. aus der Behandlung bei Dr. M (Orthopäde) entstandenen Kosten sollen nach Auffassung der Abgabenbehörde I. Instanz nur unter Anrechnung auf den Selbstbehalt zu berücksichtigen sein (eine Begründung dafür lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen); aus den unter Punkt 3.4 dargestellten Erwägungen und auf Grund der vorgelegten, diesbezüglichen Honorarnoten bzw. Patientenbriefe (S 24 ff/2008 E-Akt) sind nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates die Aufwendungen betreffend Dr. M als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt anzuerkennen. - Die von der Bw. geltend gemachten Ausgaben für Akupunkturpflaster in Höhe von 394,82 € wurden vom Finanzamt mit der Begründung, sie seien nicht ärztlich verordnet worden, gemäß § 20 EStG 1988 nicht anerkannt. Diese Vorgangsweise der Abgabenbehörde I. Instanz ist nicht zu beanstanden; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 3.3 wird verwiesen. - Von den geltend gemachten Medikamentenkosten in Höhe von 421,45 € hat das Finanzamt einen Betrag von 322,50 € als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zum Abzug zugelassen; die restlichen Kosten von 98,95 € (betreffend "Basen-Mineralmischung" und "Schüssler-Salze", S 21/2008 E-Akt) wurden mit der Begründung, sie seien nicht ärztlich verordnet worden, gemäß § 20 EStG 1988 nicht anerkannt. Gegen diese Vorgangsweise des Finanzamtes hat die Bw. keine Einwendungen erhoben; weshalb die für die "Basen-Mineralmischung" und die "Schüssler-Salze" getätigten Ausgaben Krankheitskosten darstellen sollen, hat die Bw. nicht dargelegt, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Punkt unverändert bleibt. - Die von der Bw. beantragten Aufwendungen für vom Arzt verordnete Physiotherapie in Höhe von 454,00 € (755,00 € abzüglich Kostenersatz durch die GKK) zuzüglich Fahrtkosten wurden vom Finanzamt lediglich als außergewöhnliche Belastungen mit Anrechnung auf den Selbstbehalt anerkannt; eine Begründung dafür enthält der angefochtene Bescheid nicht. Dazu ist festzuhalten, dass in Anbetracht des Krankheitsbildes der Bw. (seronegative Spondylarthropathie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (bei den seronegativen Spondylarthropathienhandelt es sich um chronisch entzündliche Gelenkserkrankungen (Entzündung der kleinen Wirbelgelenke mit Symptomen wie Rückenschmerzen, ua. durch Wirbelsäulenbefall), siehe dazu oben Punkt 2)) der unmittelbare Zusammenhang der strittigen, physiotherapeutischen Aufwendungen mit der Behinderung der Bw. gegeben ist, zumal bei Vorliegen einer Krankheit auch jene Kosten abzugsfähig sind, die der Besserung oder dem Erträglichmachen derselben dienen (vgl. Doralt, § 34 Tz 78, Stichwort "Krankheitskosten"). Die von der Bw. diesbezüglich beantragten Aufwendungen sind daher als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt anzuerkennen. - Weiters hat die Bw. Aufwendungen betreffend einen Rehabilitationsaufenthalt in A vom 22. Oktober bis zum 11. November 2008 geltend gemacht, und zwar Fahrtkosten von 207,48 € sowie den von ihr zu tragenden Selbstbehalt von 33,60 € (143,43 € abzüglich einer Haushaltsersparnis von 109,83 €). Das Finanzamt hat diese Ausgaben lediglich als außergewöhnliche Belastungen mit Anrechnung auf den Selbstbehalt anerkannt; eine Begründung dafür enthält der angefochtene Bescheid nicht. Demgegenüber hat die Bw. ausgeführt, aus dem Bericht des Rehabilitationszentrums A gehe hervor, dass der Aufenthalt mit ihrer 50%-igen Erwerbsminderung zusammenhänge. Dazu ist festzuhalten, dass sich der von der Bw. angeführte Bericht auf S 31/2008 E-Akt befindet. In diesem von der Pensionsversicherungsanstalt, Rehabilitationszentrum A, verfassten, mit 10. November 2008 datierten "vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht" über den dortigen Aufenthalt der Bw. vom 22. Oktober bis zum 11. November 2008 werden folgende Diagnosen die Bw. betreffend angeführt: HLAB-27 positive, seronegative Spondylarthropathie; chronische Colitis ohne wesentliche Aktivitätszeichen; rezidivierende Uveitis; inzipiente Osteoporose; Dorsolumbalgie; degenerative Wirbelsäulenveränderungen; Hypercholesterinämie; Histaminintoleranz (siehe dazu bereits oben Punkt a) in der Darstellung des Verfahrensganges). Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates folgt daraus der unmittelbare Zusammenhang des Rehabilitationsaufenthaltes der Bw. mit deren Behinderung; der für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen erforderliche Nachweis durch einen Kostenersatz durch die Sozialversicherung ist gegeben, hatte doch die Bw. für den 20-tägigen Aufenthalt lediglich einen Selbstbehalt von 143,43 € (sohin 7,17 €/Tag) zu bezahlen. Die von der Bw. beantragten Aufwendungen sind daher als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt abzugsfähig. - Die von der Bw. geltend gemachten Fahrtkosten nach Wien 3, Rudolfstiftung, in Höhe von 252,00 € wurden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen mit Anrechnung auf den Selbstbehalt anerkannt; eine Begründung dafür enthält der angefochtene Bescheid nicht. Diesbezüglich hat die Bw. in ihrer Berufung und in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2009 ausgeführt, die strittigen Fahrten hingen mit ihrer Erkrankung zusammen; die Fahrten seien notwendig gewesen, da die Bw. Untersuchungen in der Rudolfstiftung hinsichtlich ihrer Colitis gehabt habe. Mit diesem Vorbringen ist die Bw. im Recht. Wie aus dem auf S 33/2008 E-Akt enthaltenen Arztbrief des Dr. C vom 1. Juli 2008 (siehe oben Punkt a) in der Darstellung des Verfahrensganges) hervorgeht, kam es zu einer Verschlechterung der zum Krankheitsbild (zur Minderung der Erwerbsfähigkeit) der Bw. gehörenden Colitis, weshalb sie an die Gastroenterologie der Rudolfstiftung überwiesen wurde. In Zusammenhang mit dieser Überweisung und den diesbezüglichen Untersuchungen wurden die strittigen Fahrten von der Bw. getätigt, sodass diese als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anzuerkennen sind. - Weiters hat die Bw. Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behandlung bei Dr. R (zuzüglich Spitalskosten etc.) von insgesamt 395,81 € geltend gemacht (im Detail siehe oben Punkt d) in der Darstellung des Verfahrensganges). Das Finanzamt hat diese Ausgaben lediglich als außergewöhnliche Belastungen mit Anrechnung auf den Selbstbehalt gewährt; eine Begründung dafür enthält der angefochtene Bescheid nicht. In ihrer Berufung hat die Bw. dazu ausgeführt, über die Anerkennung dieser Kosten mit oder ohne Selbstbehalt lasse sich streiten, da ihre Knieverletzung hauptsächlich auf die langjährige Gelenkserkrankung zurückzuführen sei und sie auf Grund ihrer chronischen Erkrankung auch einen längeren Spitalsaufenthalt gehabt habe bzw. auf Grund ihrer schlechten Gelenkssituation mehrere Physiotherapien notwendig gewesen seien. Dazu ist festzuhalten, dass es bei den hier vorliegenden Aufwendungen von insgesamt 395,81 € offenbar um solche geht, die der Bw. aus einer Knieverletzung entstanden sind. Dass es sich hierbei um außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) handelt, steht außer Zweifel; den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung, dass diese Ausgaben mit der Behinderung der Bw. in ursächlichem Zusammenhang stehen, hat die Bw. jedoch nicht erbracht, weshalb jene Aufwendungen mit Anrechnung auf den Selbstbehalt abzugsfähig sind. - Schließlich hat die Bw. Ausgaben für orthopädische Hilfsmittel in Höhe von 19,80 € geltend gemacht, den unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Behinderung allerdings nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Diese Aufwendungen sind daher - wie im angefochtenen Bescheid - als außergewöhnliche Belastungen mit Anrechnung auf den Selbstbehalt abzugsfähig. - Als Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Berufung der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 teilweise stattzugeben ist. Der als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anzuerkennende Gesamtbetrag von 2.653,50 € setzt sich wie folgt zusammen (gegen die Nichtanerkennung der von der Bw. nicht näher dargestellten Kosten betreffend das Massageinstitut D durch das Finanzamt hat die Bw. keine konkreten Einwendungen vorgebracht): - Honorare, Fahrtkosten Dr. B: 312,00 €. - Honorare Dr. L: 78,00 €. - Honorare, Fahrtkosten Dr. C: 362,16 €. - Honorare, Fahrtkosten Dr. S: 88,24 €. - Honorare, Fahrtkosten Dr. M: 482,72 €. - Medikamentenkosten: 322,50 €. - Selbstbehalt, Fahrtkosten Physiotherapie: 514,80 €. - Selbstbehalt, Fahrtkosten Rehabilitationsaufenthalt in A: 241,08 €. - Fahrtkosten Rudolfstiftung: 252,00 €. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt: - Honorare Dr. R, Spitalskosten etc.: 395,81 €. - Orthopädische Hilfsmittel: 19,80 €. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 5 Berechnungsblätter Wien, 29. März 2010  

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4085-W/09
Stammnummer
46397
Gültig
29.03.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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