Findok · Richtlinien
VB-0336
4. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 08.12.2024)Richtlinie2022-0.809.756gilt ab 22.09.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0336
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.09.2022 bis 08.12.2024.
Wortlaut laut Findok
4. Ausnahmen
(1) Die Beibringung einer Fangbescheinigung gemäß Abschnitt 2.2. bzw. Abschnitt 3.2. ist nicht erforderlich für
1.Fischereierzeugnisse, die von Fängen verarbeitet werden, die vor dem 1. Jänner 2010 erzielt wurden, selbst wenn die Einfuhr erst nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt;
2.Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven;
3.Fischereierzeugnisse aus der Binnenfischerei;
Hinweis: Da das Kaspische Meer ein Binnengewässer und kein Meer ist, ist für Fänge aus diesem Gebiet keine Fangbescheinigung erforderlich.
4.Zierfische;
5.Austern, lebend;
6.Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten;
7.Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren;
8.andere Kamm-Muscheln, frisch oder gekühlt;
9.Miesmuscheln;
10.Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken;
11.Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht;
12.Zierarten von Langusten, Hummer, Tiefseegarnelen, Nordseegarnelen und anderen Garnelen, Krabben, Kaisergranate und andere Zierkrebstiere, Tintenfische und Kalmare, Kraken, lebend;
13.Lebern, Rogen, ZungenFischmilch, BackenFischflossen (ausgenommen Flossen von Fischen der Klasse Chondrichthyes, d.s. Knorpelfische, zu denen Haie, Rochen und Seekatzen gehören), Köpfe, Schwänze, Blasen und Flügel von Fischereierzeugnissenandere genießbare Fischnebenerzeugnisse.
Hinweis: Die in den Z 3 bis 13 angeführten Ausnahmen wurden in der Liste der Fischereierzeugnisse, die den Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen (Anlage 1), berücksichtigt und sind dort nicht enthalten oder ausdrücklich ausgenommen.
(2) Das Vorliegen einer der Ausnahmefälle gemäß Abs. 1 ist im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y927" anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.809.756
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0015-IV/8/2010
- Stammnummer
- 45391
- Enthalten in Fassung
- 8, 9 (geltend: 10)
- Gültig
- 22.09.2022 bis 08.12.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF