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Findok · Richtlinien

VB-0336

4. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 08.12.2024)Richtlinie2022-0.809.756gilt ab 22.09.2022

Inhaltsverzeichnis der VB-0336

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.09.2022 bis 08.12.2024.

Wortlaut laut Findok

4. Ausnahmen (1) Die Beibringung einer Fangbescheinigung gemäß Abschnitt 2.2. bzw. Abschnitt 3.2. ist nicht erforderlich für 1.Fischereierzeugnisse, die von Fängen verarbeitet werden, die vor dem 1. Jänner 2010 erzielt wurden, selbst wenn die Einfuhr erst nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt; 2.Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven; 3.Fischereierzeugnisse aus der Binnenfischerei; Hinweis: Da das Kaspische Meer ein Binnengewässer und kein Meer ist, ist für Fänge aus diesem Gebiet keine Fangbescheinigung erforderlich. 4.Zierfische; 5.Austern, lebend; 6.Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten; 7.Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren; 8.andere Kamm-Muscheln, frisch oder gekühlt; 9.Miesmuscheln; 10.Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; 11.Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht; 12.Zierarten von Langusten, Hummer, Tiefseegarnelen, Nordseegarnelen und anderen Garnelen, Krabben, Kaisergranate und andere Zierkrebstiere, Tintenfische und Kalmare, Kraken, lebend; 13.Lebern, Rogen, ZungenFischmilch, BackenFischflossen (ausgenommen Flossen von Fischen der Klasse Chondrichthyes, d.s. Knorpelfische, zu denen Haie, Rochen und Seekatzen gehören), Köpfe, Schwänze, Blasen und Flügel von Fischereierzeugnissenandere genießbare Fischnebenerzeugnisse. Hinweis: Die in den Z 3 bis 13 angeführten Ausnahmen wurden in der Liste der Fischereierzeugnisse, die den Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen (Anlage 1), berücksichtigt und sind dort nicht enthalten oder ausdrücklich ausgenommen. (2) Das Vorliegen einer der Ausnahmefälle gemäß Abs. 1 ist im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y927" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.809.756
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0015-IV/8/2010
Stammnummer
45391
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 10)
Gültig
22.09.2022 bis 08.12.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF