Findok · Richtlinien
VB-0336
4. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 08.03.2011)RichtlinieBMF-010311/0073-IV/8/2010gilt ab 01.03.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0336
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2010 bis 08.03.2011.
Wortlaut laut Findok
4. Ausnahmen
(1) Die Beibringung einer Fangbescheinigung gemäß Abschnitt 2.2. bzw. Abschnitt 3.2. ist nicht erforderlich für
1.Fischereierzeugnisse, die von Fängen verarbeitet werden, die vor dem 1. Jänner 2010 erzielt wurden, selbst wenn die Einfuhr erst nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt;
2.Aquakulturerzeugnisse aus Jungfischen oder Larven;
3.Süßwasserfischereierzeugnisse;
4.Zierfische;
5.Austern, lebend;
6.Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, lebend, frisch oder gekühlt;
7.Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren;
8.andere Kamm-Muscheln, frisch oder gekühlt;
9.Miesmuscheln;
10.Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken;
11.Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht.
Hinweis: Die in den Z 3 bis 11 angeführten Ausnahmen wurden in der Liste der Fischereierzeugnisse, die den Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen (Anlage 1), berücksichtigt und sind dort nicht enthalten oder ausdrücklich ausgenommen.
(2) Das Vorliegen einer der Ausnahmefälle gemäß Abs. 1 ist im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "Y927" anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0073-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0015-IV/8/2010
- Stammnummer
- 45391
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 10)
- Gültig
- 01.03.2010 bis 08.03.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF