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Findok · Richtlinien

VB-0336

4. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 08.03.2011)RichtlinieBMF-010311/0073-IV/8/2010gilt ab 01.03.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0336

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2010 bis 08.03.2011.

Wortlaut laut Findok

4. Ausnahmen (1) Die Beibringung einer Fangbescheinigung gemäß Abschnitt 2.2. bzw. Abschnitt 3.2. ist nicht erforderlich für 1.Fischereierzeugnisse, die von Fängen verarbeitet werden, die vor dem 1. Jänner 2010 erzielt wurden, selbst wenn die Einfuhr erst nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt; 2.Aquakulturerzeugnisse aus Jungfischen oder Larven; 3.Süßwasserfischereierzeugnisse; 4.Zierfische; 5.Austern, lebend; 6.Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, lebend, frisch oder gekühlt; 7.Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren; 8.andere Kamm-Muscheln, frisch oder gekühlt; 9.Miesmuscheln; 10.Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; 11.Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht. Hinweis: Die in den Z 3 bis 11 angeführten Ausnahmen wurden in der Liste der Fischereierzeugnisse, die den Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen (Anlage 1), berücksichtigt und sind dort nicht enthalten oder ausdrücklich ausgenommen. (2) Das Vorliegen einer der Ausnahmefälle gemäß Abs. 1 ist im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "Y927" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0073-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0015-IV/8/2010
Stammnummer
45391
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 10)
Gültig
01.03.2010 bis 08.03.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF