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Findok · Richtlinien

VB-0336

4. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 22.09.2020)RichtlinieBMF-010311/0006-IV/8/2017gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0336

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 22.09.2020.

Wortlaut laut Findok

4. Ausnahmen (1) Die Beibringung einer Fangbescheinigung gemäß Abschnitt 2.2. bzw. Abschnitt 3.2. ist nicht erforderlich für 1.Fischereierzeugnisse, die von Fängen verarbeitet werden, die vor dem 1. Jänner 2010 erzielt wurden, selbst wenn die Einfuhr erst nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt; 2.Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven; 3.Fischereierzeugnisse aus der Binnenfischerei; Hinweis: Da das Kaspische Meer ein Binnengewässer und kein Meer ist, ist für Fänge aus diesem Gebiet keine Fangbescheinigung erforderlich. 4.Zierfische; 5.Austern, lebend; 6.Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten; 7.Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren; 8.andere Kamm-Muscheln, frisch oder gekühlt; 9.Miesmuscheln; 10.Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; 11.Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht; 12.Zierarten von Langusten, Hummer, Tiefseegarnelen, Nordseegarnelen und anderen Garnelen, Krabben, Kaisergranate und andere Zierkrebstiere, Tintenfische und Kalmare, Kraken, lebend; 13.Lebern, Rogen, Zungen, Backen, Köpfe und Flügel von Fischereierzeugnissen. Hinweis: Die in den Z 3 bis 13 angeführten Ausnahmen wurden in der Liste der Fischereierzeugnisse, die den Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen (Anlage 1), berücksichtigt und sind dort nicht enthalten oder ausdrücklich ausgenommen. (2) Das Vorliegen einer der Ausnahmefälle gemäß Abs. 1 ist im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y927" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0006-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0015-IV/8/2010
Stammnummer
45391
Enthalten in Fassung
4, 5, 6 (geltend: 10)
Gültig
01.01.2012 bis 22.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF