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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0578-W/06

Wiederaufnahme bei "prinzipieller" Kenntnis des Finanzamtes über "allfällige Zuschüsse" zu einem Genussrecht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0578-W/06vom 05.05.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich der Billigkeit ist zu bemerken, dass die Bw. der in § 119 BAO normierten Offenlegungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist. Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von der für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen (vgl. VwGH 20.9.1989, 88/13/0072). Ohne Darlegung der Tatsache, dass Aufzahlungen von dritter Seite geleistet wurden, konnte sich die Abgabenbehörde kein klares Bild verschaffen und war es ihr nicht möglich bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Gesellschaftsteuerbescheides vom 31. Jänner 2001 zu beurteilen, ob der sog. "Großmutterzuschuss" einen Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Genussrechtes darstellt. Selbst wenn die Bw. ihre Offenlegungspflicht nicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, weil sie von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, so ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bei den Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen, ob die Bw. von sich aus alles unternommen hat, um den Sachverhalt vollständig gegenüber der Abgabenbehörde darzustellen. Es überwiegt deshalb im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegenüber dem Interesse der Bw. an der Wahrung des ursprünglichen Gesellschaftsteuerbescheides. 3.2 Zur Gesellschaftsteuer Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 iVm § 6 Z. 2 KVG unterliegt der Gesellschaftsteuer u.a. der Erwerb von Genussrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber. Gemäß § 2 Z. 3 KVG unterliegen freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien). Weiters unterliegen nach § 2 Z. 4 lit. a KVG freiwillige Leistungen wie Zuschüsse eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 KVG gelten Genussrechte als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften und gemäß § 5 Abs. 2 KVG gelten als Gesellschafter die Personen, denen die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen. Nach § 7 Z. 1 lit. a KVG wird die Steuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1), wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist, vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gegenstand der Gesellschaftsteuer ist hier der Erwerb der Genussrechte. Die von der Erwerberin und deren Gesellschafterin erbrachte Gegenleistung ist lediglich der Steuermaßstab. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Zuschüsse Dritter, die den Anteil der Genusscheinerwerber am Liquidationserlös erhöhen, jedenfalls dann als Gegenleistung für die Einräumung der Genussrechte anzusehen, wenn dies schon bei der Einräumung der Genussrechte vereinbart wird (vgl. VwGH 6.11.2002, 2002/16/0241, 0242 und VwGH 19.12.2002, 2002/16/0239 unter Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 17.Oktober 2002 zu den Zahlen C-138/00, C-339/99 und C-71/00). In beiden Erkenntnissen wurde bestätigt, dass auch die als "Aufzahlung" oder "Zuschuss" bezeichneten Leistungen Dritter in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Erwerb des Genussrechtes besteht. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Sammelurkunde und den Genusscheinbedingungen, dass die Bw. dem Inhaber der Genussscheine nicht nur für das Genussrechtsnominalkapital in Höhe von S 3.450.000,00 sondern auch für den geleisteten "Großmutterzuschuss" in Höhe von insgesamt S 341.550.000,00 einen Gewinnanteil und einen Anteil am Liquidationserlös gewährte. Das Genussrechtsnominalkapital und der "Großmutterzuschuss" wurden innerhalb eines Zeitabstandes von nicht einmal einem Monat geleistet. Wie sich aus den oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, wurde auch in den dortigen Beschwerdefällen die "Aufzahlungen" oder "Zuschüsse" des Dritten erst nach der Zeichnung des Genussscheines geleistet, findet sich auch dort in den Genusscheinbedingungen keine dezidierte Verpflichtung zur Leistung der "Aufzahlungen" oder "Zuschüsse" und wurden auch in den dortigen Fällen die "Aufzahlungen" oder "Zuschüsse" des Dritten später geleistet als die als "Kaufpreis" oder "Genusscheinnominale" deklarierten Zahlungen des Genussrechtsberechtigten. Auch die Leistung des sog. "Großmutterzuschusses" steht in einem Kausalzusammenhang mit dem Erwerb des Gesellschaftsrechtes iSd KVG und ist daher als Teil der Gegenleistung iSd § 7 Z. 1 lit. a KVG für den Erwerb des Genussrechtes anzusehen. Bemessungsgrundlage des im Jahr 2000 verwirklichten gesellschaftsteuerpflichtigen Vorganges ist daher nicht bloß der im Gesellschaftsteuerbescheid von 31. Jänner 2001 angesetzte Betrag von S 3.450.000,00, sondern der Gesamtbetrag von S 345.000.000,00 (S 3.450.000,00 Zahlung in Höhe des Nominalbetrages + S 341.550.000,00 "Großmutterzuschuss"), das entspricht € 25.072.127,79 und beträgt somit der Steuerbetrag richtigerweise nicht bloß S 34.500,00, sondern S 3.450.000,00, das entspricht € 250.721,98. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. Mai 2009

Normen und Schlagworte

amtswegige WiederaufnahmeNeuerungstatbestandWiederaufnahmegrundVerschulden

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0578-W/06
Stammnummer
40711
Gültig
05.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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