Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1131-W/09
Kosten für Beherbergung und Verpflegung in einem Pensionistenwohnheim sind solange nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1131-W/09vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 0000 Wien, A-Str.1,
vertreten durch Dr. Rebekka Stern, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße
15/1/30, vom 13. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Ing. Mag. (F.H.) Martin König, vom
10. März 2008, mit dem das Finanzamt den Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO für die Einkommensteuer 2001
bis 2004 abgewiesen hatte, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine verwitwete Pensionistin, wohnhaft in einem
Appartement für zwei Personen in einem amtsbekannten Wiener Wohnhaus
für Pensionisten. Die Bw. wird in abgabenrechtlichen Angelegenheit von der
Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Dr. Rebekka Stern vertreten.
Strittig ist, ob die Kosten
für die Beherbergung und Verpflegung in der Seniorenwohnanlage für die
Jahre 2001 bis 2004 eine außergewöhnliche Belastung gem.
§ 34 EStG 1988 darstellen.
Die Bw. bejahte diese Rechtsmeinung, indem sie das Wohnheim
als Pflegeheim bezeichnete und mit den beim Finanzamt am 9. Juni 2006
eingelangten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2004
die Anerkennung der Heimkosten in Hohe von (€ 28.752,24 abzüglich
einer Haushaltsersparnis von - € 2.354,40 =) € 26.397,84
für das Jahr 2001, (€ 29.472,04 abzüglich einer
Haushaltsersparnis von - € 2.354,40 =) € 27.117,64 für
das Jahr 2002, (€ 27.900 abzüglich einer Haushaltsersparnis von -
€ 2.354,40 =) € 25.545,60 für das Jahr 2003 und
(€ 27.855,78 abzüglich einer Haushaltsersparnis von
-€ 2.354,40 =) € 25.501,38 für das Jahr 2004 als
außergewöhnliche Belastung bei eigener Behinderung wegen
Pflegebedürftigkeit beantragte; als Behinderung wurde eine Herzoperation im
März 2000, die Implantierung einer Herzklappe und ein Schlaganfall
genannt.
Mit Vorhalt vom 13. Juni 2006 betreffend
Ergänzung der Veranlagung für die Jahre 2001 bis 2005 ersuchte das
Finanzamt die steuerliche Vertreterin um Vorlage der Bestätigung des
"Pflegeheimes" über die Höhe der Heimkosten und um Beantwortung der
Frage, ob die Betreuung in einer Bettenstation bzw. ein gleichartiger besonderer
Pflegeaufwand für jedes Antragsjahr erfolgt sei. Zur Veranlagung für
die Jahre 2001 bis 2004 wies die Sachbearbeiterin des Finanzamts darauf hin,
dass die Berücksichtigung als tatsächliche Kosten wegen Behinderung
eine Erwerbsminderung von mindestens 25% im Antragsjahr voraussetze. Da weder
Pflegegeld bezogen worden sei, noch eine bescheidmäßig festgesetzte
Behinderung für die betreffenden Jahre aktenkundig sei, werde um
Übermittlung der entsprechenden Nachweise ersucht.
Mit der Vorhaltsbeantwortung vom
26. Jänner 2007 wurden dem Finanzamt die Bestätigungen des
Heimes über die Kosten für die Kalenderjahre 2001 bis 2005 sowie eine
Bestätigung des Bundessozialamts über den Behindertengrad von 40% seit
dem Kalenderjahr 2000 übermittelt.
Mit Bescheiden vom 2. März 2007 nahm das
Finanzamt die Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2001 bis 2004, zu
der das Finanzamt die Bescheide vom 16. Mai 2002,
4. April 2003, 11. März 2004 und
29. März 2005 erlassen hatte, wieder auf und anerkannte mit den
neuen Sachentscheidungen das Vorliegen einer Behinderung durch Gewährung
eines Freibetrages wegen eigener Behinderung gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 von S 1.332 für das
Jahr 2001 sowie von € 99 für jedes einzelne der nachfolgenden
drei Streitjahre.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 beantragte die
steuerliche Vertreterin die Aufhebung der mit 2. März 2007
datierten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004
gemäß
§ 299 BAO mit der Begründung, dass der
Inhalt dieser Bescheide rechtswidrig sei, weil der Spruch der Bescheide gegen
das Einkommensteuergesetz verstoße.
Gemäß
§ 35 EStG stehe einem
Steuerpflichtigen, dem Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen)
durch eine eigene körperliche Behinderung erwachsen, die in § 34
Abs. 6 EStG und § 35 EStG vorgesehenen steuerlichen
Begünstigungen zu. Die Bw. habe während einer Herzklappenoperation im
Kalenderjahr 2000 einen Schlaganfall erlitten und sei seitdem auf die Betreuung
in einem Pflegeheim angewiesen.
Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 839g)
werde bei einem Bezug von Pflegegeld von einer mindestens 25%igen
Erwerbsunfähigkeit (Grad der Behinderung) ausgegangen. Da der Bw. ein Grad
der Behinderung von 40 % bescheinigt worden sei und dieser Grad der
Erwerbsminderung der Pflegestufe 2 entspreche, liege eine besondere
Pflegebedürftigkeit vor.
Das Einkommensteuergesetz (vgl. § 34 EStG)
und die erläuternden Richtlinien würden Pflegeheimkosten als
außergewöhnliche Belastung bei Vorliegen von zwei alternativen
Voraussetzungen anerkennen: entweder es liege eine Pflegestufe vor oder aber es
bestehe eine Behinderung. Im Steuerrecht bestehe eine Behinderung ab einem Grad
der Erwerbsminderung von 25 %. Da eine Behinderung im steuerrechtlichen
Sinne vorliege, seien Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig.
Im vorliegenden Einkommensteuerbescheid seien die Kosten
der Unterbringung in einem Pflegeheim von der Finanzbehörde nicht
berücksichtigt worden, obwohl die Bw. die steuerrechtlichen Voraussetzungen
vollinhaltlich erfülle.
Mit Bescheid vom 10. März 2008 wies das
Finanzamt den "Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
für Einkommensteuer 2001 bis 2004" mit folgender Begründung ab:
Kosten für Beherbergung und Verpflegung seien nur dann
eine außergewöhnliche Belastung, wenn auch eine besondere Pflege und
Betreuung erfolge. Dies sei bei Bezug von Pflegegeld als gegeben anzunehmen.
Pflegegeld sei jedoch im Antragsjahr nicht gewährt worden. Nur auf Grund
einer Feststellung von 40 % Erwerbsminderung könne jedoch nicht
geschlossen werden, ob eine besondere Pflege/Betreuung erforderlich gewesen sei
und auch tatsächlich erfolgt sei. Der Nachweis, dass besondere
Pflegemaßnahmen erfolgt seien, sei auch in dem Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO nicht beigebracht worden.
Mit der Berufung gegen den Bescheid vom
10. März 2008 hielt die steuerliche Vertreterin der Rechtsmeinung
des Finanzamts entgegen: Die Bw. sei durch die Implantierung einer Herzklappe im
Jahr 2000 zum Betreuungs- bzw. Pflegefall geworden. Die Bw. sei aufgrund ihrer
Behinderung auf die Betreuung in einem Pflegeheim angewiesen. Diese Behinderung
sei auch vom Bundessozialamt bestätigt worden. Der Grad der Behinderung sei
40 %. Die diesbezügliche Behindertenbescheinigung sei den
Abgabenerklärungen für die Jahre 2001 bis 2004 beigelegt worden. In
den Jahreserklärungen seien außergewöhnliche Belastungen
aufgrund der bestehenden Behinderung geltend gemacht worden.
Gemäß
§ 35 EStG 1988
würden Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen infolge einer
körperlichen Behinderung eine außergewöhnliche Belastung
darstellen und seien in Höhe der tatsächlichen Kosten
(§ 34 Abs.6 vierter Teilstrich EStG 1988) zu
berücksichtigen.
Durch die vollinhaltliche Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß
§§ 34 und 35 EStG 1988
stehe die Bw. die steuerliche Begünstigung der Unterbringungskosten in
einem Pflegeheim zu.
Mit der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das
Finanzamt der steuerlichen Vertreterin vor:
Auch wenn eine Krankheit vorliege, sei nicht jeder Aufwand
eine außergewöhnliche Belastung. Kosten für Wohnen und
Verpflegung seien typische gewöhnliche Belastungen (und würden auch
keinen Heilbehandlungsaufwand darstellen). Daher würden Heimkosten nur im
Zusammenhang mit einer zwangsläufigen besonderen Pflege bzw. Betreuung eine
außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG
darstellen. Von einer besonderen Betreuung sei bei Gewährung von Pflegegeld
auszugehen.
Im konkreten Fall sei kein Pflegegeld gewährt worden,
wodurch nicht pauschal von einer Pflegebedürftigkeit auszugehen gewesen
sei.
Die Kosten der Unterbringung (Beherbergung &
Verpflegung) in der Senioren-Wohnanlage der Wiener Kaufmannschaft würden
keine außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34
EStG 1988 darstellen, da die Unterbringung lediglich aus Altersgründen
erfolgt sei.
In den, den Erklärungen beigelegten Bestätigungen
der Senioren-Wohnanlage der Wiener Kaufmannschaft würden lediglich die
Kosten für Beherbergung und Verpflegung, nicht aber besondere, einem
erhöhten Pflege- bzw. Betreuungsbedarf entstammende Aufwendungen
angeführt.
Mit dem Vorlageantrag gemäß
§ 276 BAO vom 6. März 2009 hielt die steuerliche
Vertreterin den Ausführungen des Finanzamts entgegen:
Gemäß
§ 35 EStG würden dem
Steuerpflichtigen, der aufgrund seiner körperlichen Behinderung
Aufwendungen habe, die steuerlichen Begünstigungen in
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und
§ 35 EStG 1988 zustehen. Ergeben sich aufgrund einer
körperlichen Behinderung Mehraufwendungen wie Heimaufenthaltskosten, so
seien diese gemäß
§ 35 Abs. 5 EStG steuerlich
abzugsfähig.
Die Bw. habe schon seit längerer Zeit an Herzproblemen
gelitten, die ihr die Bewältigung des Alltages so erschwerten, dass sie in
ein Senioren- und Pflegeheim gegangen sei. Die Herzprobleme seien
schließlich so massiv gewesen, dass im Kalenderjahr 2000 die Implantation
eines Herzschrittmachers erfolgt sei.
Die Unterbringung im Senioren- und Pflegeheim sei daher
nicht wie von der Finanzbehörde angenommen aus Altersgründen erfolgt
(vgl. abweisende Begründung im oben zitierten Bescheid).
Nach dem Bundespflegegeldgesetz seien unter Betreuungs-
bzw. Hilfsleistungen notwendige Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die
einerseits den persönlichen (z.B. Zubereitung der Mahlzeiten), andererseits
den sachlichen Lebensbereich (z.B. Heranschaffung von Lebensmittel, Reinigung
der Wohnung) betreffen würden und zur Sicherung der Existenz erforderlich
seien.
Die Bw. beziehe im untergebrachten Senioren- und Pflegeheim
eine Reihe dieser im Bundespflegegeldgesetz angeführten Leistungen, die vom
Senioren- und Pflegeheim unter dem Titel "Beherbergung und Verpflegung"
fakturiert würden. Die Kosten für Wohnen und Verpflegung im Senioren-
und Pflegeheim seien daher für die behinderte Steuerpflichtige
außergewöhnliche Belastungen.
Da die Bw. alle rechtlichen Voraussetzungen für die
Anerkennung der beantragten außergewöhnlichen Belastungen
erfülle, ersuche die steuerliche Vertreterin in der abschließenden
Berufungsentscheidung betreffend den Bescheid über die Abweisung des
Antrags vom 29. Februar 2008 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO vom 10. März 2008, den Antrag vom
29. Februar 2008 auf Aufhebung stattzugeben und die
Einkommensteuerbescheide vom 2. März 2007 unter steuermindernder
Berücksichtigung der beantragten Pflegeheimkosten als
außergewöhnliche Belastung abzuändern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 115 BAO lautet:
|
"(1)
|
Die
Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und
von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
|
(2)
|
Den
Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen
Interessen zu geben.
|
(3)
|
Die
Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte
Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen.
|
(4)
|
..."
§ 119 BAO lautet:
|
"(1)
|
Die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
|
(2)
|
Der
Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen,
Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die
Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung
der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für
Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer
Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt
geben."
§ 166 BAO lautet:
"Als Beweismittel im
Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist."
§ 167 BAO lautet:
|
"(1)
|
Tatsachen,
die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren
Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines
Beweises.
|
(2)
|
Im
Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht."
§ 34 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
|
"(1)
|
Bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
|
|
1.
|
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
|
|
2.
|
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
|
|
3.
|
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
|
|
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
|
(2)
|
Die
Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
|
(3)
|
Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
|
(4)
|
...
|
...
|
...
|
(6)
|
Folgende
Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
|
|
-
|
...
|
|
-
|
Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend
gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
|
|
-
|
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst ...
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen
|
|
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3
und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind."
§ 35 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005 lautet:
|
"(1)
|
Hat
der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
|
|
-
|
Durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
|
|
-
|
bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) oder
|
|
-
|
...
|
|
und
erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner ... eine
pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so
steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
|
(2)
|
Die
Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in
Fällen,
|
|
1.
|
in
denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür
maßgebenden Einschätzung,
|
|
2.
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in
denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung
bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
|
|
Die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
|
|
-
|
Der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2
des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
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|
-
|
Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern.
|
|
-
|
In
allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen
verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses
hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach
§§ 40 ff. des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch
einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu
bescheinigen.
|
(3)
|
...
|
...
|
...
|
(5)
|
Anstelle
des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel
der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34
Abs. 6).
|
(6)
|
...
|
...
|
..."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
27. Mai 2003, 97/14/0102, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom
16. Dezember 1987, 86/13/0084, ausgeführt hat, sind die von einem
Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden
Aufwendungen solange nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken
sind, die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht
werden.
Nach Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum
Einkommensteuergesetz 1988, Tz 13 zu § 35 verweist Abs. 5
darauf, dass anstelle der Pauschbeträge gem. Abs. 3 auch die
tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden
können. In solchen Fällen ist allerdings ein entsprechender Nachweis
zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung wird nur in Ausnahmefällen
zuzulassen sein, zumal die im Gesetz vorgesehenen Pauschbeträge ohnedies
von langjährigen Erfahrungswerten ausgehen. Es ist nicht zulässig,
dass neben den Pauschbeträgen noch tatsächlich nachgewiesene
Aufwendungen berücksichtigt werden. Werden die tatsächlichen
Aufwendungen geltend gemacht, sind diese in voller Höhe nachzuweisen.
Für die Abweisung der Berufung war entscheidend, dass
allein der Anfall von Kosten für Beherbergung und Verpflegung nicht
ausreichend war, der Abgabenbehörde Gewissheit darüber, dass diese
Kosten ihre Ursache in Krankheiten hatten, zu verschaffen.
Was die von der steuerlichen Vertreterin thematisierte
Herzoperation im März 2000 betrifft, ist die Herzchirurgie,
weitergeleitet von dem Wort Herzoperation, ein selbständiges Fachgebiet,
das sich aus der allgemeinen Chirurgie mit dem Spezialgebiet Thorax- und
Kardiovaskularchirurgie entwickelt hat und das sich mit der chirurgischen
Behandlung von angeborenen und erworbenen Krankheiten und Verletzungen des
Herzens und der herznahen Gefäße befasst und damit ein der
Kardiologie und Gefäßchirurgie nahestehendes Fach ist. Wurde der Bw.
eine Herzklappe implantiert, so sind das Hauptproblem dieser wie jeder anderen
Transplantation Immunreaktionen des Empfängerorganismus gegen das
Transplantat. Durch Immunreaktionen der Bw. bedingte Entgelte waren in den
Kosten der Bw. für Beherbergung und Verpflegung nicht enthalten.
Herzklappenfehler oder Klappenvitium ist in der Medizin der
Oberbegriff für angeborene oder erworbene Funktionsstörungen einer
oder mehrerer Herzklappen.
Ein Klappenfehler kann jede der vier Herzklappen betreffen,
wobei die Klappen im linken Herz (Aorten- und Mitralklappe) häufiger
betroffen sind als die des rechten Herzens (Pulmonal- und Trikuspidalklappe).
Die Funktionsstörung kann in einer Verengung (Stenose), einer
Schlussunfähigkeit (Insuffizienz) oder einer Kombination aus beidem
(kombiniertes Vitium) bestehen.
Leichtgradige Herzklappenfehler verursachen keine Symptome
und bedürfen auch keiner speziellen Therapie. Hochgradige Vitien hingegen
sind meist symptomatisch und müssen nach einer sorgfältigen
kardiologischen Untersuchung häufig behandelt werden. Da eine Beeinflussung
durch Medikamente kaum möglich ist, wird dann meist zur operativen Therapie
geraten, entweder als Klappenrekonstruktion oder als Klappenersatz. Wurde der
Bw. eine Herzklappe implantiert, so war vom Anfall von lediglich Kosten für
Beherbergung und Verpflegung in jedem einzelnen der in Rede stehenden
Streitjahre auf einen Verlauf der Operation ohne Folgekosten zu schließen,
womit der Bestand eines Kausalzusammenhangs dieser
Operation mit den Kosten für Beherbergung und
Verpflegung zu verneinen war.
Was den von der steuerlichen Vertreterin thematisierten
Schlaganfall betrifft, wird als Schlaganfall eine plötzlich auftretende
Erkrankung des Gehirns bezeichnet, die zu einem anhaltenden Ausfall von
Funktionen des Zentralen Nervensystems führt und durch kritische
Störungen der Blutversorgung des Gehirns verursacht wird.
Patienten mit einem Schlaganfall (oder dem Verdacht auf
selbigen) sollten ohne zeitliche Verzögerung ärztlicher Behandlung
zugeführt werden, denn in einer Vielzahl von Fällen gilt es, mittels
intravenöser oder intraarterieller Gabe von speziellen Medikamenten
(Thrombolyse) ein eventuell vorhandenes Blutgerinnsel aufzulösen und das
Gehirn vor einem dauerhaften Schaden zu bewahren. Wurden Kosten für als
Folge eines Schlaganfalls verschriebene Medikamente in den Streitjahren nicht
als außergewöhnliche Belastung gemäß
§
34 EStG 1988 geltend gemacht, so fehlte ein stichhaltiges Beweismittel
für die Annahme, die Kosten für die Beherbergung und Verpflegung in
den Streitjahren hätten ihre Ursache in dem Schlaganfall gehabt.
Was den im Vorlageantrag angesprochenen Herzschrittmacher
betrifft, ist ein Pacemaker (englisch "der Schrittmacher") ein medizinisches
elektrisches Gerät, das den Herzmuskel bei zu langsamem Herzschlag
regelmäßig stimuliert und zur Kontraktion anregt. Streng genommen
sind auch die natürlichen Taktgeber des Herzens, der Sinusknoten und ggf.
der Atrioventrikularknoten "natürliche Herzschrittmacher", der Ausdruck
wird aber ganz überwiegend für die künstlichen benutzt.
Herzschrittmacherfunktionen sind auch in implantierbare Defibrillatoren
integriert, weil nach Abgabe einer Elektroschocktherapie die Herzeigenaktionen
häufig zu langsam oder erst nach einer gewissen Pause wieder einsetzen.
Gegen den Herzschrittmacher als Ursache für die
Heimaufenthaltskosten sprach, dass in seltenen Ausnahmefällen von einigen
Geräten ausgehende elektromagnetische Felder vorübergehende
Störungen des Herzschrittmachers verursachen können. Anzeichen
für eine mögliche Störung können Schwindel, Herzklopfen oder
ein unregelmäßiger Puls sein. Sobald der Träger das
entsprechende Gerät ausgeschaltet oder sich von der Störquelle
entfernt hat, arbeitet ein Herzschrittmacher wieder normal. Es wird empfohlen,
beim Einkaufen vorhandene Diebstahlsicherungsanlagen (beispielsweise hinter den
Kassen und am Ein- und Ausgang) zügig zu durchqueren und in dem Bereich
nicht stehen zu bleiben. Auch sollten elektrische Geräte etwa 15 bis
20 cm von einem Herzschrittmacher entfernt gehalten werden, beispielsweise
Haartrockner, Rasierapparate, Lötkolben, Mobilfunkgeräte,
Funksprechgeräte, Bohrmaschinen, Tischsägen, Lautsprecheranlagen,
Heizkissen, Fernsteuerungen, Magnete. Es treten jedoch außer bei
größeren Magneten (beispielsweise in Magnetmatten gegen
Rückenschmerzen) nur selten Störungen auf. Generell meiden sollten
Herzschrittmacherträger Magnetresonanztomographie, da diese starke
wechselnde Magnetfelder erzeugt. Röntgenröhren (auch im
Computertomografen) sind dagegen unbedenklich. Beim Gebrauch von Mobiltelefonen
wird ein Mindestabstand von 20 cm zum implantierten Schrittmacher empfohlen.
Schnurlos-Telefone gelten als unbedenklich.
Wie die obigen Ausführungen zu den als Ursache
für die Heimkosten angeführten Krankheiten/Behandlungen zeigen,
könnte das Gehirn der Bw. mittels intravenöser oder intraarterieller
Gabe von speziellen Medikamenten vor einem dauerhaften Schaden bewahrt worden
sein, wenn die Bw. nur Kosten für Beherbergung und Verpflegung in den
Streitjahren zu zahlen hatte. Das Implantat einer Herzklappe sowie die
Implantation eines Herzschrittmachers führen zu einer besseren Funktion des
Herzorgans und vermochten daher nicht für eine Pflegebedürftigkeit der
Bw. zu sprechen.
Was die Bezeichnung "Pflegeheim" betrifft, ist ein
Pflegeheim eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen (meist alte,
schwerst chronisch Kranke, geistig und/oder körperlich schwerstbehinderte
Menschen) dauerhaft wohnen und rund um die Uhr gepflegt und versorgt werden.
Pflegeheime sind von Wohnheimen zu unterscheiden, auch wenn in beiden
Einrichtungen gleichermaßen Behinderte oder Kranke untergebracht sein
können. In Wohnheimen untergebrachte Menschen können zwar auch
pflegebedürftig sein, im Vordergrund steht dort aber die Integration des zu
Betreuenden in das soziale Umfeld, nicht die Pflege. Im Pflegeheim ist der
Abhängigkeitsgrad an die Versorgung durch Dritte meist sehr hoch (vgl. die
Pflegestufen).
Zwar ist die Wohnanlage ein Wohnheim mit angeschlossenen
Pflegestationen, das keine Aufnahmekriterien aufgrund einer Pflegegeldeinstufung
hat, jedoch können Personen mit überdurchschnittlichem
Pflegebedürfnis sowie Personen, deren Erkrankung eine dauernde
ärztliche Anwesenheit oder besondere medizinische Voraussetzung (z.B.:
Beatmung) erfordert, im Heim nicht untergebracht werden. Auf den
Betreuungsstationen werden vorwiegend Bewohner ab einer Mindesteinstufung der
Pflegestufe 3 im Sinne des Pflegegeldgesetzes betreut und gepflegt.
Aufgrund der obigen Ausführungen sprach gegen den
Pflegeheimcharakter der in Rede stehenden Wohnanlage die Einrichtung des Heimes,
insbesondere der Wohn- und Pflegeeinheiten, weil die Appartements mit
Parkettboden, eigenem Bad, einem Einbaukasten, Kochnische, sowie
Telefonanschluss und SAT-TV ausgestattet ist. Die Betreuungsstation besteht aus
Einzelzimmer sowie 2- oder 3- Bettzimmer; zum Zimmer gehören ein eigenes
Bad, möblierter Vorraum, sowie Telefonanschluss und SAT-TV; ein
Nachtkästchen und ein Schrank werden zur Unterbringung der
persönlichen Gegenstände zu Verfügung gestellt. Als
Gemeinschaftsräume im Haus stehen der Speisesaal, das Caféhaus, der
Gymnastikraum sowie die Kapelle, Sauna, Solarium und der Internetraum zur
Verfügung. Bezahlt eine Person den Preis für ein Appartement, so
inkludiert der Preis folgendes Leistungsangebot:
Tägliche Reinigung des Appartements; Wechsel von
Handtüchern, Badetuch und Bettwäsche; Regelmäßige Reinigung
der Fenster, Grundreinigung, Satelliten-/ TV-Anschluss; sämtliche
Nebenkosten für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Müllentsorgung;
sonstige Betriebskosten; Telefongrundgebühr, Telefongespräche
innerhalb des Hauses; Videoüberwachung der Hauseingänge,
Garageneinfahrt; Moderne Aufzüge mit Sprachansage; Einbruchsichere
Türschlösser (Kartensystem).
Auf der Homepage des Heimes werden die Leistungen der rund
um die Uhr besetzten Rezeption mit den Worten "Postservice, Postaufgabe und
Zustellung von Poststücken (nicht eingeschrieben); Vermittlung von Flug-/
Bahnfahrkarten, Theatertickets, oder Ähnliches; Erledigung von Telefonaten;
Vermittlung zusätzlicher Dienstleistungen." beschrieben.
Zu den Angeboten des Heims zählen Kultur- Bildungs-
und Unterhaltungsprogramme; Bibliothek, Internetraum, Aufenthaltsräume;
Kapelle mit täglichen Gottesdiensten; ein Garten und dazu die
großzügige Parkanlage.
Die Serviceleistungen für die Pensionisten bestehen
aus einer Halbpension (Täglich serviertes Frühstück ins
Appartement, serviertes Mittagessen im Speisesaal) bzw. einer Vollpension
(Täglich serviertes Frühstück ins Appartement, serviertes
Mittagessen im Speisesaal, Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag serviertes
Abendessen im Speisesaal; Mittwoch, Samstag, Sonntag und an Feiertagen
serviertes kaltes Abendessen ins Appartement). Neben den Anboten eines
täglichen Aktivitätenprogramms (Gedächtnistraining, Werkgruppen,
Turnen usw.) und einer sozialen und seelsorgerischen Betreuung steht es den
Vertragspartnern des Heims frei, die Leistungen von a) einer Ergotherapeutin, b)
einer Lebens- und Sozialberaterin, c) einem Seniorenanimateur, d) dem
Apothekenservice, e) der 24-Stunden Notrufbereitschaft durch qualifiziertes
Pflegepersonal in Anspruch zu nehmen. Zu den kleineren Hilfsdiensten durch die
Haustechnik zählen diverse Montagen bei Einzug ( z.B.: Bilder, Lampen), die
technische Beratung (z.B.: Fernseher, Computer) sowie Instandhaltungsarbeiten im
Appartement, die auf normale Abnützung zurückzuführen
sind.
Die Pflege- und Betreuungsleistungen des in Rede stehenden
Heims umfassen die Unterstützung und Pflege bei den Aktivitäten des
täglichen Lebens, dies erfolgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der größtmöglichen Selbständigkeit des Bewohners:
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Unterstützung
und Pflege bei den Aktivitäten des täglichen Lebens
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Anwesenheit
qualifizierter Pflegepersonen (DGKP oder Pflegehelfer) 24h pro Tag
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Vermittlung
ärztlich angeordneter Therapien (z.B.: Physiotherapie, Ergotherapie,
Logotherapie)
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Tägliche
Visite des Stationsarztes (Montag-Freitag), darüber hinaus ist die
medizinische Versorgung durch Ärztefunkdienst bzw. Notarzt gesichert
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Pflegedokumentation
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Organisation
seelsorgerischer Betreuung
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Aktivierungsangebote
nach individueller Planung (z.B.: Gedächtnistraining, Werken, Gymnastik)
körperliche und geistige Aktivierung/Reaktivierung
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Information
und Unterstützung zur Erlangung von Sozialhilfe und Pflegegeld
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Aufbewahrung
der Post bis zur Abholung durch Ihre Vertrauensperson
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Apothekenservice
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Regelmäßige
Hausbesuche durch Konsiliarärzte
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Die
Notrufanlage gewährleistet schnelle Hilfe bei Tag und Nacht.
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Sachleistungen,
die von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, sind nicht vom
Heimträger zu erbringen.
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Im Entgelt nicht enthalten ist die Bereitstellung von
Gehhilfen oder Rollstühlen bzw. auch von Pflegehilfsmitteln, wie z.B.:
Verbandsmaterial, Inkontinenzprodukte, Medikamente.
Aufgrund der obigen Ausführungen schloss der Nachweis
der Kosten lediglich für die Beherbergung und Verpflegung im Appartement in
Höhe von € 28.752,24 für das Jahr 2001,
€ 29.472,04 für das Jahr 2002, € 27.900 für das
Jahr 2003 und € 27.855,78 für das Jahr 2004 den Anfall von Kosten
für die Bereitstellung von Gehhilfen oder Rollstühlen bzw. auch von
Pflegehilfsmitteln, wie z.B.: Verbandsmaterial, Inkontinenzprodukte, Medikamente
in den Streitjahren aus. Vom medizinischen Leistungsangebot, bestehend aus der
Unterstützung bei den Aktivitäten und existentiellen Erfahrungen des
täglichen Lebens; dem medizinischen Prozess und ärztlichen
Dokumentation; der Rezept- und Medikamentengebarung; der Notrufanlage [die
medizinische Hilfe bei Tag und Nacht gewährt]; der Anordnung von Therapien
(z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Logotherapie, Laboruntersuchungen); der
täglichen Visite des Stationsarztes (Montag-Freitag), war auf eine
Krankheit als Ursache für den Heimaufenthalt nicht
rückzuschließen, wenn das System der Heimverwaltung auf
Grundsätzen der Allgemeinmedizin und geriatrischen Grundlagen basiert, die
medizinische Versorgung durch Ärztefunkdienst bzw. Notarzt gesichert ist
und Patienten an Konsiliarärzte, die regelmäßig im Haus sind,
überwiesen werden. Zählt zum medizinischen Leistungsanbot die
Mitwirkung zur Erlangung von Sozialhilfe und Pflegegeld, so sprach die Tatsache,
dass die Bw. kein Pflegegeld in den Streitjahren bezogen hatte, gegen die
Pflegebedürftigkeit der Bw. in den Jahren 2001 bis 2004.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WohnheimPflegeheimHeimkostenBehinderungPensionistenheimHerzoperationHerzklappenSchlaganfallSchrittmacherPacemakerHeimaufenthaltskostenPflegestufe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1131-W/09
- Stammnummer
- 40184
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF