Findok · Richtlinien
VB-0221
Einleitung
überholte Fassung (bis 07.08.2022)Richtlinie2020-0.814.254gilt ab 13.12.2020
Inhaltsverzeichnis der VB-0221
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.12.2020 bis 07.08.2022.
Wortlaut laut Findok
Die Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2009
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.814.254
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0005-IV/8/2009
- Stammnummer
- 38924
- Enthalten in Fassung
- 14 (geltend: 21)
- Gültig
- 13.12.2020 bis 07.08.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF