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Findok · Richtlinien

VB-0221

Einleitung

überholte Fassung (bis 07.08.2022)Richtlinie2020-0.814.254gilt ab 13.12.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0221

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.12.2020 bis 07.08.2022.

Wortlaut laut Findok

Die Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.   Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2009

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.814.254
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0005-IV/8/2009
Stammnummer
38924
Enthalten in Fassung
14 (geltend: 21)
Gültig
13.12.2020 bis 07.08.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF