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Findok · Richtlinien

VB-0221

Einleitung

überholte Fassung (bis 31.12.2015)RichtlinieBMF-010311/0048-IV/8/2015gilt ab 01.02.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0221

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2009 bis 31.12.2015.

Wortlaut laut Findok

  Die Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.   Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2009

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0048-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0005-IV/8/2009
Stammnummer
38924
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 21)
Gültig
01.02.2009 bis 31.12.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF