RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0221

Einleitung

geltende FassungRichtlinie2026-0.660.805gilt ab 08.08.2022

Inhaltsverzeichnis der VB-0221

Wortlaut laut Findok

Die Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221) stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben. Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2009

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.660.805
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0005-IV/8/2009
Stammnummer
38924
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 (geltend: 21)
Gültig
08.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF