Findok · Richtlinien
VB-0221
Einleitung
überholte Fassung (bis 12.12.2020)RichtlinieBMF-010311/0032-III/11/2018gilt ab 01.01.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0221
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2016 bis 12.12.2020.
Wortlaut laut Findok
Die Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der GemeinschaftUnion und Drittländern dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2009
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0032-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0005-IV/8/2009
- Stammnummer
- 38924
- Enthalten in Fassung
- 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 21)
- Gültig
- 01.01.2016 bis 12.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF