Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0282-L/03
Liebhaberei bei Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft vor Erzielung eines positiven Gesamtüberschusses aus Vermietungstätigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-L/03vom 17.12.2008Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Parifizierung Bedacht genommen werden können. Hier von einer
Unwägbarkeit zu sprechen, erschien dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
nachvollziehbar. Im Übrigen hatte man sich - wie sich aus der
Vorhaltsbeantwortung vom 19. November 2002 ergab - bewusst gegen eine
Parifizierung entschieden, weil für eine Generalsanierung und eine
möglichst ertragreiche Vermietung ein gemeinsames Vorgehen unabdingbar
gewesen wäre. Dass gerade dieses Ziel einer ertragreichen Vermietung noch
immer bestand, hätte es aber im gegenständlichen Fall zu beweisen
gegolten. Die gegenständliche Änderung des Mietumfeldes bzw.
die daraus resultierende wirtschaftliche Situation werden als allgemeines
Unternehmerrisiko erachtet, das nicht als unvorhersehbare Unwägbarkeit
qualifiziert werden kann, zumal - wie die Vermietung einer Wohnung und der
vorgelegte E-Mail-Verkehr zeigte - wenn auch auf mühsamere Art und Weise,
aber so doch in den Folgejahren Mieter bzw. potentielle Mieter zu finden
waren. Allein die Bestätigung des Mag. EL vermag nicht zu beweisen,
ab wann der Entschluss der Bw zur Auflösung tatsächlich gefallen ist,
da auch diese keine Erklärung dafür zu geben vermag, warum die
Miteigentümergemeinschaft trotz Freiwerdens der Wohnung/K aufgelöst
wurde, bzw. nicht auf das Ende der Miteigentümergemeinschaft Bezug nimmt.
Der allgemeine Hinweis auf die Vermietungsabsicht der Herren Dkfm. M und Dr. B
bis zur Fertigstellung des Objektes als solche bestätigt aber insbesonders
für die Zeiträume ab 1999 (nach Auszug/K) nicht die subjektive
Gewinnabsicht im Rahmen der Personenvereinigung.
Weitere Beweise legten die Bw zum Nachweis ihrer
Behauptungen nicht vor. Zwar boten Sie für den Zweifelsfall weitere
Sachbeweise für die Vermietungsabsicht an. Welcher Art diese sein sollten,
wurde jedoch nicht näher ausgeführt.
Wie bereits oben ausgeführt, war es im gegebenen
Zusammenhang nicht Sache der Behörde, Beweise für die Behauptungen der
Bw zu sammeln, sondern wäre es an diesen gelegen, durch Vorlage
entsprechender Beweise für ihre Behauptungen den Beweis zu führen,
dass sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich
ergeben hatte, zumal sie auf ihre bestehende Nachweispflicht dezidiert
hingewiesen worden waren.
Allein auf Grund der vorgebrachten Argumente und der in
diesem Zusammenhang beigebrachten Beweise konnte es nach ho. Ansicht in
objektiver Betrachtungsweise keinesfalls als
erwiesen angesehen werden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 1999 (also nach
Auszug der Mieterin K) noch der Plan
bestanden hatte, die Vermietungstätigkeit durch die
Miteigentümergemeinschaft bis zur Erzielung eines positiven
Gesamtergebnisses fortzuführen. Vielmehr konnte auf Grund der
gegebenen Feststellungen für einen objektiven Betrachter der Gesamteindruck
nicht entkräftet werden, dass nach jahrelangem Tauziehen der
ursprünglich vorhandene Plan, das gemeinsame Objekt einer gewinnbringenden
Vermietungstätigkeit durch die Miteigentümergemeinschaft
zuzuführen, (wenngleich verständlich, aber so doch für die aus
steuerlicher Sicht notwendige subjektive Gewinnerzielungsabsicht
schädlich!) fallen gelassen worden war.
Diese Annahme wurde noch durch das weitere Schicksal der
ehemaligen ideellen Anteile bei den nunmehrigen Alleineigentümern nach
Auflösung der Miteigentümergemeinschaft
bestärkt. Wenngleich die subjektive Absicht der Bw nach Beendigung
der Gemeinschaft ohnehin nicht mehr auf die Erzielung gemeinschaftlicher
Einkünfte gerichtet sein konnte, spiegelte die weitere Vorgangsweise
dennoch die Absicht der Gesellschafter bezüglich deren Vermietungsabsicht
wider und hatte gleichsam Indizwirkung, zumal - wie bereits oben ausgeführt
- die subjektive Ebene der Gewinnerzielungsabsicht letztlich jeweils nur in der
Person jedes einzelnen Gesellschafter gegeben sein konnte. Wie sich aus
der Aktenlage ergibt, wurden im Rahmen der Parifizierung die Wohnungen
Top 3 (ehemalige Wohnung/K; 165 m²) und Top 4 (nach dem Auszug/K im
Rahmen der Umbauarbeiten errichtete Wohnung im Gartengeschoß; 90,63
m² + 10,24 m²) Hrn. Dkfm. M zugesprochen, während Dr. B einen
Teil des Gartengrundstückes, Kellerräumlichkeiten und eine Garage im
Gartengeschoß (ca. 40 m²) erhielt. Die neu errichtete Wohnung
Top 4 im Gartengeschoß wurde, ohne je vermietet worden zu sein, von Dkfm.
M am 11. Dezember 2001 verkauft; die Wohnung Top 3 wurde ab
1. November 2001 vermietet und mit 26. Juli 2005 verkauft, wobei der
vorgelegte E-Mail-Verkehr auch diesbezüglich eine Unwägbarkeit kaum zu
beweisen vermochte, zumal daraus hervorging, dass es bis zuletzt auch immer
wieder potentielle Mietinteressenten gegeben hatte. Die dem ehemaligen
Gesellschafter Dr. B zugewiesenen Anteile, eine 40m²-Nutzfläche im
Gartengeschoß und eine abgetrennte Gartenfläche wurden offenbar
keiner eigenständigen Vermietung zugeführt, sondern wurden in der
Folge mit dessen Wohnung im 1. Stock mitvermietet (eine entsprechende
Nutzung durch den Mieter P war bereits auch zuvor erfolgt und wurde trotz keine
andere Nutzung dargelegt).
Insgesamt gelangte
der Unabhängige Finanzsenat in Würdigung sämtlicher im
gegenständlichen Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente und
Beweismittel zu dem Schluss, dass zwar der ursprüngliche Plan einer
ertragreichen Vermietung für die ersten Veranlagungszeiträume des
Bestehens der Miteigentümergemeinschaft entsprechend nachgewiesen werden
konnte. Die Miteigentümergemeinschaft konnte nach Korrektur des Ergebnisses
(siehe unten) trotz bestehender Mietzinsbeschränkung sogar schon einen
geringen Einnahmenüberschuss erwirtschaften. Warum die
Miteigentümergemeinschaft ihr ursprüngliches Vorhaben auf Erzielung
eines gemeinsamen Einnahmenüberschusses aus der Vermietung des
gegenständlichen Objektes, der ab 1999 nunmehr frei gewesen wäre,
nicht mehr weiter verfolgte, konnten die Bw - wie oben dargelegt - nicht in dem
Ausmaße ausreichend darlegen, dass der Weiterbestand des entsprechenden
Planes ab 1999 als erwiesen (wie es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
gefordert wird) angesehen hätte werden können.
Auf Grund obiger Ausführungen war dem
gegenständlichen Berufungsbegehren daher für die Jahre 1992 bis 1998
insofern stattzugeben, als die Ergebnisse aus der Vermietung grundsätzlich
anzuerkennen waren; allerdings waren diese - wie im Rahmen der Besprechung vom
20. März 2007 (siehe Sachverhaltsdarstellung) übereingekommen -
insofern zu korrigieren, als jene Aufwendungen, die das gesamte Gebäude
betrafen, entsprechend dem Nutzwertverhältnis 50%:50% aufzuteilen
waren. Dabei handelte es sich um die Absetzung für Abnutzung sowie
den "Sonstigen Aufwand" 1994 (Kosten für Schätzungsgutachten) und 1995
(Gehsteigkostenbeitrag).
Die Ergebnisse für die Jahre
1992 bis 1998 laut Berufungsentscheidung
wurden daher folgendermaßen berechnet (Beträge in ATS):
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Einnahmen lt. Erklärung
|
41.635,00
|
93.219,00
|
117.309,00
|
118.915,00
|
- Werbungskosten lt. Erklärung bzw.
Erstbescheid
|
-
570.402,00
|
-
637.322,00
|
-
356.575,00
|
-
271.891,00
|
+ Korrektur/AfA*)
|
+
30.855,00
|
+
30.855,00
|
+ 30.855,00
|
+ 30.855,00
|
+ Korrektur/ Sonstiger Aufwand**)
|
|
|
+
56.300,00
|
+
68.177,00
|
Einkünfte aus V+V
lt. Berufungsentscheidung
|
-
497.912,00
|
-
513.248,00
|
-
152.111,00
|
-
53.944,00
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Einnahmen lt. Erklärung
|
103.738,00
|
145.064,00
|
116.051,00
|
- Werbungskosten lt. Erklärung bzw.
Erstbescheid
|
-
161.399,00
|
-
252.247,00
|
-
128.717,00
|
+ Korrektur/AfA*)
|
+
30.855,00
|
+
30.855,00
|
+
30.855,00
|
+ Korrektur/ Sonstiger Aufwand**)
|
|
|
|
Einkünfte aus V+V
lt. Berufungsentscheidung
|
-
26.806,00
|
-
76.328,00
|
+
18.189,00
*) AfA bisher: 90% = 69.424,00 AfA/neu: 50% =
38.569,00 Differenz = 30.855,00
**) Sonstiger Aufwand 1994: Bisher: 100% =
112.600,00 Neu: 50% = 56.300,00 = Differenz
Sonstiger Aufwand 1995: Bisher: 100% =
136.353,10 Neu: 50% = 68.177,00 = Differenz
Die Einkünfte waren - wie laut Erklärung - im
Verhältnis 72,5% (Dkfm. M) zu 27,5% (Dr. B) auf die
Miteigentümer aufzuteilen.
Hinsichtlich der Jahre
1999 und 2000 war das
gegenständliche Berufungsbegehren auf Grund obiger Ausführungen als
unbegründet abzuweisen.
Beilage:
7 Darstellungen der Aufteilung der Einkünfte 1992 bis 1998 (Beilagen
1-7)
Linz, am 17.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiebhabereiVermietung und VerpachtungMiteigentümergemeinschaftabsehbarer Zeitraumvorzeitige Auflösunggemeinschaftliche BetätigungEinstellung der TätigkeitNachweisPrognoserechnungmietrechtliche ZwangsvorschriftenUnwägbarkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-L/03
- Stammnummer
- 38262
- Gültig
- 17.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF