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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0282-L/03

Liebhaberei bei Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft vor Erzielung eines positiven Gesamtüberschusses aus Vermietungstätigkeit.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-L/03vom 17.12.2008Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Parifizierung Bedacht genommen werden können. Hier von einer Unwägbarkeit zu sprechen, erschien dem Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hatte man sich - wie sich aus der Vorhaltsbeantwortung vom 19. November 2002 ergab - bewusst gegen eine Parifizierung entschieden, weil für eine Generalsanierung und eine möglichst ertragreiche Vermietung ein gemeinsames Vorgehen unabdingbar gewesen wäre. Dass gerade dieses Ziel einer ertragreichen Vermietung noch immer bestand, hätte es aber im gegenständlichen Fall zu beweisen gegolten. Die gegenständliche Änderung des Mietumfeldes bzw. die daraus resultierende wirtschaftliche Situation werden als allgemeines Unternehmerrisiko erachtet, das nicht als unvorhersehbare Unwägbarkeit qualifiziert werden kann, zumal - wie die Vermietung einer Wohnung und der vorgelegte E-Mail-Verkehr zeigte - wenn auch auf mühsamere Art und Weise, aber so doch in den Folgejahren Mieter bzw. potentielle Mieter zu finden waren. Allein die Bestätigung des Mag. EL vermag nicht zu beweisen, ab wann der Entschluss der Bw zur Auflösung tatsächlich gefallen ist, da auch diese keine Erklärung dafür zu geben vermag, warum die Miteigentümergemeinschaft trotz Freiwerdens der Wohnung/K aufgelöst wurde, bzw. nicht auf das Ende der Miteigentümergemeinschaft Bezug nimmt. Der allgemeine Hinweis auf die Vermietungsabsicht der Herren Dkfm. M und Dr. B bis zur Fertigstellung des Objektes als solche bestätigt aber insbesonders für die Zeiträume ab 1999 (nach Auszug/K) nicht die subjektive Gewinnabsicht im Rahmen der Personenvereinigung. Weitere Beweise legten die Bw zum Nachweis ihrer Behauptungen nicht vor. Zwar boten Sie für den Zweifelsfall weitere Sachbeweise für die Vermietungsabsicht an. Welcher Art diese sein sollten, wurde jedoch nicht näher ausgeführt. Wie bereits oben ausgeführt, war es im gegebenen Zusammenhang nicht Sache der Behörde, Beweise für die Behauptungen der Bw zu sammeln, sondern wäre es an diesen gelegen, durch Vorlage entsprechender Beweise für ihre Behauptungen den Beweis zu führen, dass sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hatte, zumal sie auf ihre bestehende Nachweispflicht dezidiert hingewiesen worden waren. Allein auf Grund der vorgebrachten Argumente und der in diesem Zusammenhang beigebrachten Beweise konnte es nach ho. Ansicht in objektiver Betrachtungsweise keinesfalls als erwiesen angesehen werden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 1999 (also nach Auszug der Mieterin K) noch der Plan bestanden hatte, die Vermietungstätigkeit durch die Miteigentümergemeinschaft bis zur Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses fortzuführen. Vielmehr konnte auf Grund der gegebenen Feststellungen für einen objektiven Betrachter der Gesamteindruck nicht entkräftet werden, dass nach jahrelangem Tauziehen der ursprünglich vorhandene Plan, das gemeinsame Objekt einer gewinnbringenden Vermietungstätigkeit durch die Miteigentümergemeinschaft zuzuführen, (wenngleich verständlich, aber so doch für die aus steuerlicher Sicht notwendige subjektive Gewinnerzielungsabsicht schädlich!) fallen gelassen worden war. Diese Annahme wurde noch durch das weitere Schicksal der ehemaligen ideellen Anteile bei den nunmehrigen Alleineigentümern nach Auflösung der Miteigentümergemeinschaft bestärkt. Wenngleich die subjektive Absicht der Bw nach Beendigung der Gemeinschaft ohnehin nicht mehr auf die Erzielung gemeinschaftlicher Einkünfte gerichtet sein konnte, spiegelte die weitere Vorgangsweise dennoch die Absicht der Gesellschafter bezüglich deren Vermietungsabsicht wider und hatte gleichsam Indizwirkung, zumal - wie bereits oben ausgeführt - die subjektive Ebene der Gewinnerzielungsabsicht letztlich jeweils nur in der Person jedes einzelnen Gesellschafter gegeben sein konnte. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurden im Rahmen der Parifizierung die Wohnungen Top 3 (ehemalige Wohnung/K; 165 m²) und Top 4 (nach dem Auszug/K im Rahmen der Umbauarbeiten errichtete Wohnung im Gartengeschoß; 90,63 m² + 10,24 m²) Hrn. Dkfm. M zugesprochen, während Dr. B einen Teil des Gartengrundstückes, Kellerräumlichkeiten und eine Garage im Gartengeschoß (ca. 40 m²) erhielt. Die neu errichtete Wohnung Top 4 im Gartengeschoß wurde, ohne je vermietet worden zu sein, von Dkfm. M am 11. Dezember 2001 verkauft; die Wohnung Top 3 wurde ab 1. November 2001 vermietet und mit 26. Juli 2005 verkauft, wobei der vorgelegte E-Mail-Verkehr auch diesbezüglich eine Unwägbarkeit kaum zu beweisen vermochte, zumal daraus hervorging, dass es bis zuletzt auch immer wieder potentielle Mietinteressenten gegeben hatte. Die dem ehemaligen Gesellschafter Dr. B zugewiesenen Anteile, eine 40m²-Nutzfläche im Gartengeschoß und eine abgetrennte Gartenfläche wurden offenbar keiner eigenständigen Vermietung zugeführt, sondern wurden in der Folge mit dessen Wohnung im 1. Stock mitvermietet (eine entsprechende Nutzung durch den Mieter P war bereits auch zuvor erfolgt und wurde trotz keine andere Nutzung dargelegt). Insgesamt gelangte der Unabhängige Finanzsenat in Würdigung sämtlicher im gegenständlichen Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente und Beweismittel zu dem Schluss, dass zwar der ursprüngliche Plan einer ertragreichen Vermietung für die ersten Veranlagungszeiträume des Bestehens der Miteigentümergemeinschaft entsprechend nachgewiesen werden konnte. Die Miteigentümergemeinschaft konnte nach Korrektur des Ergebnisses (siehe unten) trotz bestehender Mietzinsbeschränkung sogar schon einen geringen Einnahmenüberschuss erwirtschaften. Warum die Miteigentümergemeinschaft ihr ursprüngliches Vorhaben auf Erzielung eines gemeinsamen Einnahmenüberschusses aus der Vermietung des gegenständlichen Objektes, der ab 1999 nunmehr frei gewesen wäre, nicht mehr weiter verfolgte, konnten die Bw - wie oben dargelegt - nicht in dem Ausmaße ausreichend darlegen, dass der Weiterbestand des entsprechenden Planes ab 1999 als erwiesen (wie es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefordert wird) angesehen hätte werden können. Auf Grund obiger Ausführungen war dem gegenständlichen Berufungsbegehren daher für die Jahre 1992 bis 1998 insofern stattzugeben, als die Ergebnisse aus der Vermietung grundsätzlich anzuerkennen waren; allerdings waren diese - wie im Rahmen der Besprechung vom 20. März 2007 (siehe Sachverhaltsdarstellung) übereingekommen - insofern zu korrigieren, als jene Aufwendungen, die das gesamte Gebäude betrafen, entsprechend dem Nutzwertverhältnis 50%:50% aufzuteilen waren. Dabei handelte es sich um die Absetzung für Abnutzung sowie den "Sonstigen Aufwand" 1994 (Kosten für Schätzungsgutachten) und 1995 (Gehsteigkostenbeitrag). Die Ergebnisse für die Jahre 1992 bis 1998 laut Berufungsentscheidung wurden daher folgendermaßen berechnet (Beträge in ATS): | | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | Einnahmen lt. Erklärung | 41.635,00 | 93.219,00 | 117.309,00 | 118.915,00 | - Werbungskosten lt. Erklärung bzw. Erstbescheid | - 570.402,00 | - 637.322,00 | - 356.575,00 | - 271.891,00 | + Korrektur/AfA*) | + 30.855,00 | + 30.855,00 | + 30.855,00 | + 30.855,00 | + Korrektur/ Sonstiger Aufwand**) | | | + 56.300,00 | + 68.177,00 | Einkünfte aus V+V lt. Berufungsentscheidung | - 497.912,00 | - 513.248,00 | - 152.111,00 | - 53.944,00 | | 1996 | 1997 | 1998 | Einnahmen lt. Erklärung | 103.738,00 | 145.064,00 | 116.051,00 | - Werbungskosten lt. Erklärung bzw. Erstbescheid | - 161.399,00 | - 252.247,00 | - 128.717,00 | + Korrektur/AfA*) | + 30.855,00 | + 30.855,00 | + 30.855,00 | + Korrektur/ Sonstiger Aufwand**) | | | | Einkünfte aus V+V lt. Berufungsentscheidung | - 26.806,00 | - 76.328,00 | + 18.189,00 *) AfA bisher: 90% = 69.424,00 AfA/neu: 50% = 38.569,00 Differenz = 30.855,00 **) Sonstiger Aufwand 1994: Bisher: 100% = 112.600,00 Neu: 50% = 56.300,00 = Differenz Sonstiger Aufwand 1995: Bisher: 100% = 136.353,10 Neu: 50% = 68.177,00 = Differenz Die Einkünfte waren - wie laut Erklärung - im Verhältnis 72,5% (Dkfm. M) zu 27,5% (Dr. B) auf die Miteigentümer aufzuteilen. Hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 war das gegenständliche Berufungsbegehren auf Grund obiger Ausführungen als unbegründet abzuweisen. Beilage: 7 Darstellungen der Aufteilung der Einkünfte 1992 bis 1998 (Beilagen 1-7) Linz, am 17. Dezember 2008

Normen und Schlagworte

LiebhabereiVermietung und VerpachtungMiteigentümergemeinschaftabsehbarer Zeitraumvorzeitige Auflösunggemeinschaftliche BetätigungEinstellung der TätigkeitNachweisPrognoserechnungmietrechtliche ZwangsvorschriftenUnwägbarkeiten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0282-L/03
Stammnummer
38262
Gültig
17.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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