Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0282-L/03
Liebhaberei bei Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft vor Erzielung eines positiven Gesamtüberschusses aus Vermietungstätigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-L/03vom 17.12.2008Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es werde beantragt, den
gesamten Sachverhalt mündlich zu erörtern.
Anlässlich eines
Erörterungsgespräches vom 20. März 2007 wurde - entsprechend
dem Wunsch der Bw - der gegenständliche Sachverhalt besprochen und
zusammenfassend Folgendes festgehalten:
"1)
Festgestellt wird, dass sich die Vermietungssituation in den einzelnen
Stockwerken der Villa T im
berufungsgegenständlichen Zeitraum folgendermaßen
darstellte:
1)
Gartengeschoß = Kellerräumlichkeiten (hintenliegend) wurde von
Mietern mitbenutzt (P ca. 40-50
m²; K)
2) Erdgeschoß = Wohnung
K3)
Obergeschoß = Wohnung P4) Dachgeschoß =
leerstehend
Das
Gartengeschoß wurde zum Teil von den Mietern
P und
K mitbenutzt, dies etwa im Ausmaß
der Hälfte (= ca. 80 m²).
Bezüglich
der nach außen hin manifestierten Vermietungsabsicht wird eine
Erklärung des Herrn Mag. EL, der
die Projektbetreuung für die Villa
T innehatte, beigebracht.
2) Die
Aufteilung der Anschaffungskosten laut Kaufvertrag basierte auf einer internen
Vereinbarung, die lautete:
5%:5%:90%.
Auf Grund der
Nutzwertaufteilung lt. Gutachten vom 19.2.1994 betrug der Nutzwert des der
Miteigentümergemeinschaft zuzuordnenden Gebäudeteiles ca. 50
%.
Jene Aufwendungen, die bisher
mit 90 % der Gesamtaufwendungen in Ansatz gebracht wurden, wären daher auf
den Anteil von 50 % zu reduzieren. Herr Dr.
B wird diese Aufwendungen aufgliedern
und mitteilen. Insbesonders wäre die Zurechnung des sonstigen Aufwandes
1994 und 1995 zu
klären.
Vor allem wäre
die AfA anzugleichen.
Die Zinsen
beruhen auf einem gesonderten Kredit, den die Miteigentümergemeinschaft bei
der BaD zur Finanzierung des Kaufpreises des
Miteigentumsanteiles (5,2 Mio. S) aufgenommen hat. Die Zinsen betreffen daher
nur den Miteigentumsanteil.
3) Die
Umbaumaßnahmen bezüglich des Objektes begannen schon 1999 sofort nach
dem Auszug K und
P. Zunächst war Planung und
Angebotseinholung bis Jahresende 1999/Beginn 2000. Mitte 2000 war Baubeginn.
Anfang bis Mitte 2001 war das Objekt baulich fertig
gestellt.
Die Wohnungen wurden
anschließend vermietet. Wann Hr. Dkfm.
M eine Wohnung verkauft hat, ist nicht
bekannt. Jedenfalls war die Wohnung K
noch lange Zeit nach Umbau vermietet (siehe z.B. Kopie/Mietvertrag
Dh vom 29.11.2001 - Fa.
SL ist Gesellschaft des Hrn. Dkfm.
M)."
Aus dem angesprochenen
Mietvertrag - abgeschlossen zwischen der Fa. Sche Gesellschaft mbH und Christoph
Dh - geht hervor, dass der Mieter die
Eigentumswohnung Top 3, wie besichtigt
und vereinbart, mitsamt Kellerabteil und Carportabstellplätzen A1 und A2 im
Freien sowie einem zugeordneten Autostellplatz im Freien mit der Nummer 6 und
der Benützung des zugeordneten Gartenanteils im Ausmaß von ca.
561 m²
ab 1. November 2001 für
die Dauer von drei Jahren mietete. Der monatliche Mietzins betrug
22.000,00 S netto zuzüglich Mehrwertsteuer und Betriebskosten.
Im Rahmen einer Einsicht in den Akt des Gesellschafters
Dkfm. M wurde festgestellt, dass die
Gartengeschoßwohnung Top 4 im
Ausmaß von 90,63 m² samt Abstellraum Top 7 (10,24 m²), den
Autoabstellplätzen A3 und A4 sowie dem vor der Wohnung liegenden Garten im
Ausmaß von 105,4 m² von diesem mit
Kaufvertrag (Übergabe per
30. September 2001) an die Fa.
IW GmbH verkauft
hatte. Auch die ohnehin bereits seit Anbeginn in seinem Alleineigentum
stehende Dachgeschoßwohnung war von Dkfm. M bereits im März 2000
verkauft worden (Käufer Wt und Dipl.Ing. Tr M). Mit
Kaufvertrag vom 26. Juli 2005 wurde die
Eigentumswohnung Top 3 (165,32 m²)
samt Carportplätzen A1 und A2, PKW Stellplatz 5, einem Abstellraum im
Erdgeschoß sowie einer Gartenfläche im Ausmaß von 561,3 m²
von Dkfm. M an die Ehegatten Rg und El RP
verkauft.
Mit Schreiben vom 16. April 2007 wurde der für die
Jahre 1994 und 1995 geltend gemachte "Sonstige
Aufwand" näher erläutert. Danach betraf dieser im Jahr
1994 im Wesentlichen Kosten für
Schätzungsgutachten und vor allem die Honorarnote des Architekten TG
für die Kostenschätzung und Grobplanung des Umbaus. Der sonstige
Aufwand 1995 betraf fast
ausschließlich den Gehsteigskostenbeitrag der Gemeinde D. Zur
Fertigstellung des
Gebäudes/Umbauarbeiten wurde Folgendes festgestellt: Die
Angebote von Baufirmen und Professionisten wären im August 1999 eingeholt
worden. Diese Vorbereitungsarbeiten hätten bis in das 1. Quartal 2000
gedauert. Im August 2000 hätte entsprechend dem Bauzeitplan der Firma EW
mit dem Umbau begonnen werden sollen. Dies habe sich um zwei bis drei Monate
verzögert und sei daher ebenso auch die Fertigstellung um diese
Zeitdifferenz verzögert worden. Die
endgültige Fertigstellung sei
im
September/Oktober 2001 erfolgt.
Außerdem wurde zum Nachweis der Vermietungsabsicht
ein Schreiben des Mag. Franz EL vom
4. April 2007 vorgelegt, aus dem im Wesentlichen Folgendes
hervorgeht:
Er
sei von Anfang an in das Projekt als Berater des Herrn Dkfm.
HM eingebunden gewesen und habe es vom
Ankauf der Altsubstanz bis nach Fertigstellung der Sanierungsarbeiten im Jahre
2001 betreut, sodass er mit den Gegebenheiten bestens vertraut
sei.
Der ursprüngliche Plan
sei gewesen, die Immobilie zu erwerben (aufbauend auf die entsprechenden
Vorgespräche, welche vor Erwerb der Liegenschaft geführt worden
wären), die Altmieter kurzfristig auszumieten und die Immobilie
anschließend in einem hochqualitativen Zustand zu
vermieten.
Schon kurz nach
Erwerb habe sich die Situation jedoch so dargestellt, dass die Mieterin
K entgegen ihrer ursprünglichen
Zusage der kurzfristigen Übersiedlung nicht zustimmte, sondern einen Auszug
verweigerte.
Dies sei umso
negativer gewesen, als von Frau K nicht
nur das Erdgeschoß, sondern auch Teile des Gartengeschoßes
mietrechtlich blockiert gewesen seien. Überdies habe sich aufgrund der
alten Substanz eine Teilsanierung (ohne
K-Fläche) als nicht machbar
herausgestellt, da eben tiefe Eingriffe in die gesamte Altsubstanz von
Nöten gewesen wären, um in einem wirtschaftlich vernünftigen
Ausmaß die gesamte Immobilie
generalzusanieren.
Sämtliche
Geschoße seien als Vermietungsobjekt gedacht gewesen, ein Verkauf sei bis
zur Fertigstellung des Objektes sowohl von Herrn Dkfm.
M als auch Dr.
B kategorisch ausgeschlossen
worden.
Dies könne auch
deswegen in einer derartigen Klarheit bestätigt werden, da es im Lauf der
Zeit aufgrund der Probleme mit Frau K
und der dadurch nicht mehr sofort möglichen Gesamtsanierung von ihm (Mag.
EL) Überlegungen gegeben habe, die
er an die beiden Vermieter herangetragen habe, nämlich Teile der
Altsubstanz im Rohzustand parifiziert zu
veräußern.
Diese
Überlegung sei von beiden kategorisch abgelehnt worden, eben mit dem
Hinweis, dass von vornherein nur ein Investment in ein Vermietungsobjekt
gewünscht gewesen wäre und keinesfalls ein
Bauträgerobjekt.
Vielmehr
habe man sich gerade mit der Vermietung und Verpachtung während des
gesamten Zeitraumes sehr intensiv
beschäftigt.
Auch sei
während der gesamten Existenz der Miteigentümergemeinschaft keine
dieser Wohnungen zum Verkauf angeboten worden.
Mit Vorhalt vom
14. August 2007 wurde den Bw Folgendes mitgeteilt bzw. noch folgende noch
offene Fragen gestellt:
"Seit
der am 20.3.2007 durchgeführten Besprechung haben ho. Ermittlungen, die
sich vor allem auf das Schicksal der vormals im Miteigentum der Gemeinschaft
stehenden Räumlichkeiten bzw. Wohnungen bezogen haben, zu folgenden neuen
Erkenntnissen geführt:
1.
Im Gartengeschoß wurde im Rahmen der Umbauarbeiten nach dem
Auszug/K eine Wohnung
(
Top
4
) errichtet und in der Folge von Hrn.
Dkfm. M mit Kaufvertrag vom 11.12.2001
verkauft.
Laut Kaufvertrag hatte
diese Wohnung eine Nutzfläche von 90,63 m²; der Abstellraum hatte eine
zusätzliche Fläche von 10,24 m² (=
Top
7
).
Diese
Wohnung wurde offenbar nie vermietet.
2.
Der Großteil der restlichen Nutzfläche des Gartengeschoßes im
Ausmaß von 40 m² wurde im Rahmen der Parifizierung Hrn. Dr.
B
zugesprochen.
Unklar ist, ob
diese Nutzfläche (= offenbar
Top
5
laut im Bewertungsakt des Finanzamtes
aufliegendem Plan) mit der von Dr. B im
Obergeschoß vermieteten Wohnung mitvermietet ist oder anderweitig genutzt
wurde bzw. wird.
Unklar ist auch
das Schicksal des offenbar Dkfm. M
zugesprochenen
Tops
6
(9,50 m² laut
Plan).
3.
Die Wohnung im Erdgeschoß (ehem.
Wohnung/K) mit der Bezeichnung
Top 3
und einer Größe von 165 m² wurde laut dem von Ihnen im Rahmen
der Besprechung am 20.3.2007 vorgelegten Mietvertrag ab 1.11.2001 an Hrn.
Christoph Dh
vermietet.
Auf Grund des nunmehr
ho. aufliegenden Kaufvertrages vom 26.7.2005 wurde die Wohnung in der Folge aber
verkauft.
Zusammenfassend
ergibt sich daraus, dass nach der
Renovierung der Villa T in den Jahren
1999 bis 2001 (nach dem Auszug/K) von
dem ehemals dem Miteigentum unterliegenden Gebäudeteil (Garten- und
Erdgeschoß)
allenfalls
nur noch die im Gartengeschoß befindlichen Räumlichkeiten
(Abstellräume?) des Hrn. Dr. B im
Ausmaß von ca. 40 m² (Top 5) sowie das offensichtlich Dkfm.
M zugesprochene Top 6
(9,50 m²) (mit)vermietet sein
können.
Der Rest des
Gartengeschoßes wurde
nie
vermietet; die Wohnung im
Erdgeschoß wurde vor deren Verkauf 2005 kurzzeitig
vermietet.
Hiezu
ergeben sich folgende
Fragen:
1)
Ist der oben dargelegte Sachverhalt
richtig?
Wenn nein, wird um
Korrektur und entsprechende Erläuterungen
gebeten.
Insbesonders wird
ersucht, die Nutzung der im Rahmen der Parifizierung Dr.
B zugesprochenen Nutzfläche im
Gartengeschoß (Top 5) und des offenbar
Dkfm. M gehörenden Tops 6
(9,50 m²) darzulegen.
2)
Wie lange war die ab 1.11.2001 im
Erdgeschoß laut Mietvertrag an Hrn.
Dh vermietete Wohnung
tatsächlich
vermietet?
3)
a)
Bitte beschreiben Sie die
Beweggründe
für den
Verkauf
der Wohnung im
Gartengeschoß
(Top 4 samt Top 7) im Jahr
2001.
b)
Bitte beschreiben Sie die
Beweggründe
für den
Verkauf
der Wohnung im Erdgeschoß
(Top 3)
im Jahr 2005.
4)
Bitte legen Sie auch dar,
warum
Sie sich im Jahr 2000 überhaupt für die
Auflösung
der
Miteigentümergemeinschaft
und Parifizierung
entschlossen haben,
wo doch nun der Weg für die Erzielung von Mieteinkünften durch die
Gemeinschaft frei war.
In diesem
Zusammenhang wäre bitte auch der Wohnungseigentumsvertrag vom
18. Februar 2000 samt Ergänzungen vom 24. März 2000 sowie
vom 23. August 2001 vorzulegen.
Hinweis
zu den Fragen 3) und 4):
Laut
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hiezu auch jüngstes
Erkenntnis vom 8.2.2007, 2004/15/0079) hat, wenn die Vermietung vor Erzielung
eines gesamtpositiven Ergebnisses (Anmerkung: Auch eine Anwendung der
Prozentsätze laut unserer Besprechung vom 20.3.2007 bzw. Schreiben vom
16.4.2007 auf die Ausgaben der Miteigentümergemeinschaft führte im
gegenständlichen Fall zu keinem gesamtpositiven Ergebnis!) beendet wird,
der Steuerpflichtige den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung
nicht latent von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist,
sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesonders durch den
Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat."
Dieser Vorhalt wurde am
30. Jänner 2008 folgendermaßen beantwortet:
Ad
2)
Die Wohnung an Herrn
Dh sei tatsächlich bis Juli 2003
vermietet gewesen.
Ad
3)
a)-
Verkauf/Top 4:
Wie schon mehrmals
dargelegt, sei ausschließlich die langfristige Vermietung des Objektes
geplant gewesen und keinesfalls ein Verkauf. Es wurde diesbezüglich auf die
vorgelegten umfassenden Schriftstücke verwiesen. Außerdem wurde auf
das Erörterungsgespräch und die dort ausführlich dargelegte
wirtschaftliche Zwangslage hingewiesen, welche sich aufgrund der schwierigen
rechtlichen Situation, welche die mietrechtlich geschützte Bestandsnehmerin
Frau Dr. K exzessiv ausgenutzt habe,
ergeben habe. Deswegen hätten die geplanten Umsetzungen nicht
zeitgemäß durchgeführt werden können, wodurch sich massive
Projektverzögerungen letztendlich ergeben
hätten.
Aufgrund der
damaligen Situation und der schlechten wirtschaftlichen Konjunktur sei eine
Vermietung zu dem ursprünglich angesetzten Mietzins, welcher Jahre vorher
ohne weiters erzielbar gewesen wäre, nun nicht mehr möglich gewesen.
Man habe ca. zwei Jahre versucht, einen Mieter zu finden, dies zu den
bestehenden Mietkonditionen. Dies habe allerdings nicht gefruchtet. Um einen
entsprechend drohenden, wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, habe man sich
dann letztendlich entgegen der ursprünglichen geplanten Konzeption
entschlossen, ein eingelangtes Kaufangebot einer fremden dritten Person, welches
einen attraktiven Preis, aber nur zum Kauf angeboten und eine Mietvariante
ausdrücklich abgelehnt habe,
anzunehmen.
b)-Verkauf/Top
3:
Hiefür gelte das
Gleiche.
Ad
4) - Auflösung der
Miteigentümergemeinschaft:
Wie
bereits ausgeführt, sei die Miteigentümergemeinschaft aufgrund der
zeitlichen Verzögerung mit entsprechenden Mehrkosten belastet
worden.
Die Parifizierung sei
erfolgt, um eine von den Banken gewünschte bessere Sicherheit für die
Finanzierungskredite zu erreichen. Nicht zuletzt hätten die Banken auch in
der Parifizierung eine Wertsteigerung des gesamten Objektes dahingehend gesehen,
dass im Falle einer zwangsweisen Verwertung hier Teilbereiche des Objektes
schneller und effizienter veräußert werden
könnten.
Davon
unabhängig sei weiter die Vermietung zu diesem Zeitpunkt geplant
gewesen.
Die Parifizierung sei
somit aufgrund der Banken erfolgt und habe man diesen nachgegeben, da sich ja
die wirtschaftliche Situation des gesamten Projektes, wie mehrfach dargelegt,
zunehmend verschlechtert
habe.
In diesem Zusammenhang
wurde auch auf die Stellungnahme/Mag.
EL
verwiesen.
Weiters wurde
angeboten, zum Nachweise der von vornherein bestehenden Vermietungsabsicht
weitere Sachbeweise
beizubringen.
Dass letztendlich
(aus heutiger Sicht) sämtliche Gebäudeteile veräußert
worden wären, sei keinesfalls von vornherein geplant gewesen und sei nur
Ergebnis der Zwangslage, welche durch nicht vorhersehbare Umstände
eingetreten sei. Man sei letztendlich dem Druck der Banken nachgekommen, die
Kredite durch Veräußerung der Liegenschaft
zurückzuzahlen.
Es wurde
nochmals auf die bereits vorgebrachten Argumente und Unterlagen
verwiesen.
Zum Zeitpunkt der
Investitionstätigkeit und des Kaufes des Objektes sei eine gänzlich
andere wirtschaftliche Situation gegeben gewesen und das Mietumfeld aufgrund der
damaligen Situation (Universität in Planung, wirtschaftliche
Attraktivität des Standortes, hohe Nachfrage an Mietobjekten, exzellente
Lage des Objektes, luxuriöses Ambiente für potentielle mögliche
Mieter wie insbesonders Universitätsprofessoren und Vortragend etc.) habe
sich auch anders dargestellt sowie die überraschende Absage der
GL-School und der Verzögerung des
Objektes durch die Mieterin habe letztendlich im Jahres 2002 dazu
geführt.
Sollte es Probleme
mit der Abgrenzung (Zuordnung) der verschiedenen Objektteile (Tops) der
Immobilie geben, könne eine Besichtigung angeboten
werden.
Zusammenfassend wurde
festgestellt:
Von der
Miteigentümergemeinschaft
B/M
sei nur die Vermietung geplant gewesen. Entsprechende Sachbeweise lägen
bereits vor und könnten, falls dies in Zweifel gestellt werde, noch
entsprechende weitere Zeugen namhaft gemacht werden, die dies bestätigten.
Keinesfalls sei ein "Bauträgerobjekt" geplant oder gewollt
gewesen.
Dass dieses gesamte
Investment letztendlich als Vermietungsobjekt Jahre nachher nicht mehr tragbar
gewesen sei, sei auf die umfassend ausgeführten, wirtschaftlich
geänderten Rahmenbedingungen zurückzuführen. Hier von vornherein
eine beabsichtigte Verkaufstätigkeit zu unterstellen, entspreche
keinesfalls den Tatsachen und verwehre man sich auch gegen diesbezügliche,
durch nichts fundierte
Feststellungen!
Im Zweifelsfalle
könnten noch weitere Beweise beigebracht werden. Um Mitteilung der weiteren
Vorgangsweise wurde ersucht.
Am 6. Juni 2008
wurden die Bw im Wege eines Vorhaltsschreibens
abermals um Beantwortung folgender Fragen bzw. Vorlage folgender
Unterlagen ersucht:
1)
Wie bereits dargelegt, hat laut
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 8.2.2007, 2004/15/0079) der
Steuerpflichtige den
Nachweis
dafür zu erbringen, dass die
Vermietung nicht latent von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant
gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesonders
durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben
hat.
In Ihrer
Vorhaltsbeantwortung vom 30. Jänner 2008 haben Sie als Unwägbarkeit
bzw. Grund für den Verkauf der Wohnungen durch Hrn. Dkfm.
M die schwierige Vermietbarkeit infolge
der geänderten Konjunktur
angeführt.
Sie werden
ersucht, durch Vorlage von Unterlagen (zum Beispiel solcher über die
erfolglose Mietersuche) einen
geeigneten Nachweis
für Ihre Behauptung
zu
erbringen.
2)
a)
In Reaktion auf die Besprechung beim
Unabhängigen Finanzsenat am 20.3.2007 haben Sie den "Sonstigen Aufwand"
1994 und 1995 dargelegt.
Da
dieser offensichtlich das gesamte Gebäude betraf, ist dieser - wie
anlässlich der angeführten Besprechung erörtert - mit 50% der
Miteigentümergemeinschaft
zuzurechnen.
b)
Beziehen sich die übrigen
Werbungskosten laut Überschussrechnungen 1992 bis 2000 tatsächlich zur
Gänze auf die Miteigentümergemeinschaft oder wären von diesen
nicht ebenfalls noch welche entsprechend
aufzuteilen?
Um Bekanntgabe ev.
noch aufzuteilender (in welchem Ausmaß?) Beträge wird
ersucht.
In Reaktion
darauf folgende Unterlagen über den E-Mail-Verkehr des Dkfm. M mit
Immobilienmaklern nachgereicht, aus den die ernsthafte Vermietungsabsicht und
das intensive Bemühen, die Wohnungen attraktiv zu vermieten, entnommen
werden sollte:
1)
E-Mail-Verkehr vom 23. März 2004 mit
Therese M, wonach der Bw dieser mitteilte, dass eine Loggiaerweiterung im
Obergeschoß vom Eigentümer der Wohnung des Untergeschoßes nicht
gewünscht und daher nicht möglich sei, weswegen die Empfängerin
der E-Mail bekundete, dass sie kein Interesse mehr an der Wohnung habe.
2) E-Mail vom 20.
April 2005 an Dkfm. M unter Hinweise auf
die E-Mail vom 7. April 2005 der
EB, in dem auf zwei
Besichtigungen, einerseits durch Hugh und Berenice F als Kaufinteressenten und
andererseits durch Manfred HD vorrangig als Mietinteressent hingewiesen wurde,
wobei letzterer Interessent als sehr ernsthaft bezeichnet wurde.
3) E-Mail vom 15.
Juni 2005 von EB an Dkfm.
M: Diese betraf zwei
Objekte, die Villa T und die Terrassenwohnung Schstraße. Zunächst
wurde das Bedauern darüber ausgedrückt, dass über keinen neuen
Interessenten informiert werden könne. Die Reduzierung des Kaufpreises bei
der Villa T sei aber sicher ein Beitrag zu einem zügigeren Verkauf, ob er
reiche, werde sich weisen. Bezüglich des Objektes Villa T sei Herr
HD als Mieter noch offen, Mag. Christine RL sei als Mieterin sehr
interessiert, es passe aber nicht zu ihrer Gesamtsituation. Für die
Vermietung beider Objekte wurde ein Mailing an oberösterreichische Firmen
in der folgenden Woche in Aussicht gestellt.
Die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat wurden dem
Finanzamt zur Kenntnisnahme
übermittelt. Eine weitere Stellungnahme wurde von der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war strittig,
ob die ab 1992 entstandenen Verluste aus der Vermietung des der
Miteigentümergemeinschaft der Bw gehörenden Gebäudeteiles
(Erdgeschoß/Mezzanin und Gartengeschoß) in D, Sstraße xx
("Villa T") als steuerlich beachtliche negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen oder als
Resultate einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei-Tätigkeit zu
qualifizieren waren.
Den gesetzlichen Formulierungen des
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
über den
Verlustausgleich ist das Verständnis zu entnehmen, dass unter
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (und um solche handelt es
sich bei jenen aus Vermietung und Verpachtung) nur die wirtschaftlichen
Ergebnisse solcher Tätigkeiten verstanden werden dürfen, die sich in
der betriebenen Weise objektiv zur Erzielung eines der Besteuerung
zugänglichen Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eignen und denen das
Bestreben zur Erzielung eines solche Erfolges zugrunde liegt (VwGH 25.11.1999,
97/15/0144).
In diesem Sinne wurde in
§ 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung 1990
(BGBl.Nr. 322/1990 - anwendbar bis 1992; in der Folge kurz LVO 1990)
Folgendes ausgeführt:
"Das Vorliegen von
Einkünften ist zu vermuten bei einer Betätigung (einer Tätigkeit
oder einem Rechtsverhältnis),
die
- durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen,
und
- nicht unter Abs. 2
fällt.
Die Vermutung kann
widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände
(§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer
derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen...."
Ähnlich lautet §
1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung 1993 (BGBl.Nr. 33/1993 - anwendbar
laut § 8 Abs. 1 ab 1993; in der Folge kurz LVO
1993): "Einkünfte liegen vor bei
einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis),
die
- durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen,
und
- nicht unter Abs. 2
fällt.
Voraussetzung ist,
dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestatte Einheit gesondert zu beurteilen."
Maßgeblich ist nicht der tatsächlich
erwirtschaftete Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit
zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in
Erscheinung tretende Streben der Tätigen nach einem solchen Erfolg. Der
Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen
Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet
werden kann, muss absehbar sein. Als noch absehbar wird bei Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung ein Zeitraum von rund 20 Jahren gesehen (siehe VwGH
25.11.1999, 97/15/0144; 10.7.1996, 92/15/0101).
Gemäß
§ 2
Abs. 4 LVO 1990 sowie LVO 1993 in der Stammfassung BGBl.Nr. 33/1993
kann auch bei Verlusten, die aus Tätigkeiten entspringen, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind, die Vermutung der Liebhaberei nach §
1 Abs. 2, widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder
Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erwarten lässt. Nach
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 idF BGBl II
1997/358 ist auch bei Verlusten, die aus der Bewirtschaftung von
Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten entstehen, (siehe § 1 Abs. 2 Z 3) dann nicht von
Liebhaberei auszugehen, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit
in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Als absehbarer
Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar sein
muss, gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben).
Für Zeiträume, in denen die LVO 1990 oder die LVO
1993 in der Stammfassung zur Anwendung kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof
wiederholt generell ausgesprochen, dass die Liegenschaftsvermietung dann als
Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der konkret ausgeübten Art der
Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von
cirka 20 Jahren ein "Gesamtgewinn"
bzw. Gesamt-Einnahmenüberschuss erzielbar ist (VwGH 30.1.2003, 99/15/0040
zur Vermietung einer Eigentumswohnung; VwGH 23.3.2000, 97/15/0009 zur Vermietung
eines Hauses mit mehreren Wohnungen). In seinem zuletzt genannten
Erkenntnis vom 23.3.2000, 97/15/0009, hielt er zudem fest, dass dieser Zeitraum
von cirka 20 Jahren nur zur Anwendung kommen könne, wenn der Plan des
Steuerpflichtigen dahin gehe, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines
gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Es müsse aber der Annahme der
Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen,
wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven
Ergebnisses übertragen werde (siehe dazu auch weiter unten). Außerdem
wies der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis darauf hin, dass bei
vorhandenen Mietzinsbeschränkungen bei der Prüfung der
Ertragsfähigkeit an Stelle der gesetzlich beschränkten fiktive
marktübliche Mietzinse angesetzt werden müssten.
Fest steht, dass bei der Liebhabereiprüfung
jeder Veranlagungszeitraum für sich
zu betrachten ist.
Bei dem gegenständlichen Objekt der
Liebhabereibetrachtung handelte es sich - das ist unbestritten - um einen sich
über zwei Geschoße (Erdgeschoß/Mezzanin und
Gartengeschoß) erstreckenden Gebäudeteil, der zum Teil (unter
Anwendung der mietrechtlichen Zwangsvorschriften; Erdgeschoß) vermietet
war und zum Teil (Gartengeschoß) leer stand.
Obwohl - wie das Ermittlungsverfahren ergab -
offensichtlich geplant gewesen war, in dem der Miteigentümergemeinschaft
gehörenden Gebäudeteil zumindest zwei Wohnungen zu errichten, die
vermietet werden sollten, war der gegenständlichen Liebhabereibetrachtung
als Beurteilungseinheit zunächst der Gebäudeteil in seiner Gesamtheit
zu unterziehen; dies deshalb, weil - wie von den Bw schließlich dargelegt
und im Schreiben des Zeugen Mag. EL bestätigt - die Nutzung des
eigentlich großteils leerstehenden Gartengeschoßes auch in
erheblichem Ausmaß durch teilweise Nutzungsrechte im Rahmen der
bestehenden Mietverhältnisse (vor allem K, z.T. aber auch P)
beeinträchtigt war.
Fest steht, dass sich der von der
Miteigentümergemeinschaft über die berufungsgegenständlichen
Jahre hinweg erwirtschaftete Gesamtverlust laut ursprünglichen
Feststellungsbescheiden bzw. -erklärungen insgesamt
auf - 2.181.210,00 S belief.
Das Finanzamt nahm dies zum Anlass, die Verluste aus der
entsprechenden Tätigkeit wegen Fehlens einer Einkunftsquelle bzw. Annahme
von Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne nicht anzuerkennen.
Die Bw wendete dagegen vor allem das Vorliegen
mietrechtlicher Zwangsvorschriften ein, die einerseits die Vorschreibung
höherer Mietzinse nicht möglich gemacht, andererseits aber vor allem
das Vorhaben der Generalsanierung des gesamten Projektes verhindert
hätten.
Hiezu ist zunächst festzustellen und darin ist den Bw
zuzustimmen, dass allein auf Grund der Tatsache, dass über einen
abgeschlossenen Beobachtungszeitraum hinweg nur Verluste angefallen sind, noch
nicht automatisch das Vorliegen von Liebhaberei anzunehmen
ist. Jedenfalls rechtfertigen jährliche Verluste aber die
Prüfung der Einkunftsquelle im Hinblick auf das Vorliegen von Liebhaberei
im steuerrechtlichen Sinne. Außerdem ist dem Finanzamt -
unabhängig davon, ob in der Parifizierung eine Änderung der
Bewirtschaftung erblickt werden kann - jedenfalls darin beizupflichten, dass mit
der Auflösung der Miteigentümergemeinschaft ein
abgeschlossener Beobachtungszeitraum, was
diese
Personengemeinschaft
anlangt, vorlag. Mit deren Beendigung in Form der Parifizierung konnten
die ehemaligen Gesellschafter nämlich
keine gemeinsamen Einkünfte, die im
Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß
§ 188 BAO
festzustellen gewesen wären, mehr erzielen (arg. § 188 Abs. 1
BAO: "Einheitlich und gesondert werden
festgestellt die Einkünfte ......, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind."); vielmehr war, wenn überhaupt, eine
Einkunftserzielung nur mehr als Einzelunternehmer möglich. Wenn
auch, wie von den Bw dargelegt, die Realteilung in gewissen Bereichen der
einkommensteuerrechtlichen Beurteilung eine Sonderstellung einnimmt, so zieht
diese in Bezug auf die Feststellung der Einkünfte dennoch die Konsequenz
nach sich, dass das wirtschaftliche Engagement nun nicht mehr auf die Erzielung
gemeinsamer Einkünfte in Form einer Personenvereinigung, sondern jeweils in
Form eigenständiger, im Einkommensteuerverfahren des jeweiligen ehemaligen
Gesellschafters zu qualifizierende Einkünfte als Einzelunternehmer
gerichtet ist.
Das wirtschaftliche Engagement innerhalb der
Personenvereinigung ist aber nach § 4 der Liebhabereiverordnung (in
der Folge kurz LVO) einer eigenständigen Liebhabereibeurteilung zu
unterziehen:
Gemäß
§ 4
Abs. 1 LVO
sind die §§ 1 bis
3 auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
Es ist zuerst für
die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die
gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu
beurteilen ist.
(Abs. 2)
Zusätzlich ist
gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied)
Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und
Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu
berücksichtigen.
(Abs. 3)
Bei der Prüfung im
Sinn des Abs. 3 ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen
des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter (das Mitglied) vor
dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) aus der
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch
für den Zeitraum gemäß
§ 2 Abs. 2 das Vorliegen von
Liebhaberei zu prüfen.
(Abs.
4)
Der zitierten Verordnungsbestimmung zufolge ist auch bei
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie diese im
gegenständlichen Fall zwischen den Bw vorgelegen hatte, nach den
allgemeinen Regeln der §§ 1 bis 3 LVO zu prüfen,
ob diese
gemeinschaftliche Betätigung als solche
Liebhaberei darstellt. Danach ist auch die Absicht, einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen,
in Bezug auf diese gemeinschaftliche Betätigung an sich zu
prüfen. Ist die Betätigung einer Personenvereinigung ohne
eigene Rechtspersönlichkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei zu beurteilen,
so liegt auch beim Gesellschafter - soweit er keine besonderen Vergütungen
(Einnahmen) erzielt - ebenfalls Liebhaberei vor (siehe Rauscher/Grübler,
Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 2. Aufl.,
Wien 2007, Rz 568 unter Verweis auf VwGH 21.3.1996, 94/15/0085).
Die Anordnung des § 4 LVO, auch bei gemeinschaftlichen
Betätigungen eine Liebhabereiprüfung im Sinne der §§ 1 bis 3
durchführen zu müssen, bezieht sich auch auf die in § 1 Abs. 1
festgelegte Nachvollziehbarkeit der subjektiven Absicht, einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen erzielen zu wollen, an Hand objektiver
Umstände.
Wird die Betätigung
der Gemeinschaft also - wie im gegenständlichen Fall - vor Erzielen
eines solchen Gesamtüberschusses an Einnahmen
eingestellt, so ist in diesem
Zusammenhang daher auch auf die ständige, bereits oben erwähnte
Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B.
VwGH 28.2.2007, 2004/15/0079) zu dieser Problematik Bedacht zu nehmen, wonach
"der Annahme der Ertragsfähigkeit einer
Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehe, wenn die Liegenschaft vor der
tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen
werde. Das gelte entsprechend für den Fall der Einstellung einer Vermietung
(VwGH 27.4.2000, 99/15/0012). Die
Behörde könne allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob
der Steuerpflichtige konkret geplant habe, die Vermietung unbegrenzt bzw.
zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen, oder
ob er die Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant habe.
Daher werde es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich
vorzeitig beende, an ihm gelegen sein, den
Nachweis
dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht latent von vornherein auf
einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei, sondern sich die Beendigung erst
nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten
ergeben habe. Aufgabe der Abgabenbehörde sei es sohin, Feststellungen
darüber zu treffen, ob es als erwiesen angesehen werden könne, dass
der konkrete Plan des Beschwerdeführers bzw. Berufungswerbers auf die
Vermietung für einen unbegrenzten Zeitraum ausgerichtet gewesen
sei."
Im gegenständlichen Fall bestand in Anwendung dieser
Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes die Aufgabe der Abgabenbehörde darin,
für den gesamten Zeitraum deren Bestehens von 1992 bis 2000 den
entsprechenden Plan der Miteigentümergemeinschaft als Ganzes zu eruieren,
wobei auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen war, dass sich der
ursprüngliche Plan der Erzielung gesamtpositiver Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung irgendwann während dieses Zeitraumes
geändert haben konnte bzw. aufgegeben worden war. Eine Indizwirkung
im Rahmen der Beurteilung, ob auf Grund der von den Bw vorgebrachten Argumente
und Nachweise vor allem in den letzten Jahren des Bestandes der Gemeinschaft
(nach Auszug der Mieterin K) als erwiesen angenommen werden konnte, dass die
Vermietung noch auf einen unbegrenzten Zeitraum ausgerichtet gewesen war, kam
nach ho. Ansicht auch dem weiteren Schicksal der parifizierten, vorher im
ideellen Miteigentum gestandenen Anteile bei jedem Miteigentümer nach
Auflösung der Miteigentümergemeinschaft zu. Bei Gesellschaften
(Gemeinschaften) müssen nämlich die Gesellschafter (Mitglieder),
wollen sie an den gemeinschaftlichen Einkünften teilhaben, in ihrer Person
die Voraussetzungen für die "originäre" Erzielung von Einkünften
erfüllen , da letztlich sie die Besteuerungssubjekte sind (Quantschnigg,
Die Liebhabereiverordnung, in: ÖStZ 1990, S. 154). Auch der Plan der
Gesellschaft kann sich dementsprechend nur als Summe der subjektiven Absichten
der einzelnen Gesellschafter ergeben.
Im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens
legten die Bw ausführlich dar, dass sie zum Zeitpunkt des Ankaufs des
Objektes beabsichtigten, dieses bestandsfrei zu machen, generalzusanieren und
anschließend gewinnbringend zu vermieten. Dies geht sowohl aus
umfangreichen Schriftsätzen und Äußerungen im Rahmen der
Veranlagungsverfahren ab 1992 sowie insbesonders des Berufungsverfahrens hervor
und wurde diesbezüglich eine Bestätigung des Projektbeauftragten, Mag.
EL, vorgelegt.
Im Hinblick auf diese beabsichtigte Bewirtschaftung des
Objektes wurde von den Bw auch eine
Prognoserechnung beigebracht. Danach
wäre bereits ab 1997 ein Gesamtüberschuss zu erzielen
gewesen. Aus den Überschussrechnungen der einzelnen Jahre ist
überdies ersichtlich, dass die ursprünglich sehr hohen
Zinsenbelastungen aus der Fremdfinanzierung innerhalb von drei Jahren drastisch
reduziert wurden und ab 1995 aus dem Ankauf des Objektes kaum mehr eine
Zinsenbelastung bestand. Schließlich legten die Bw auch Schreiben
über Indexerhöhungen an die Mieterin und des Rechtsanwaltes Dr. Sch
vor, aus denen hervorgeht, dass sie sich intensiv bemüht hatten, die
Einnahmen anzupassen bzw. vorrangig das Gebäude bestandsfrei zu machen, was
auch vom Zeugen Mag. EL in seinem Schreiben bestätigt wurde. Von einer
Einvernahme der übrigen von den Bw diesbezüglich angeführten
Zeugen konnte sohin abgesehen werden, da der entsprechende Sachverhalt auf Grund
der vorgelegten Unterlagen als erwiesen angesehen werden konnte.
Dies alles deutete darauf hin, dass die Tätigkeit der
Bw zunächst von der Absicht getragen war, das Objekt zur Erzielung von
(positiven!) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu
nutzen. Jedenfalls wäre bei Ansatz fiktiver Marktmieten (die von den
Bw mit Gutachten belegt wurden), wie es der Verwaltungsgerichtshof für die
Beurteilung der Bewirtschaftung von Mietzinsbeschränkungen unterliegenden
Objekten als Liebhaberei notwendig erachtet (VwGH 25.11.1999, 97/15/0144),
innerhalb von 20 Jahren ein positiver Gesamtüberschuss zu erzielen gewesen,
selbst wenn man zusätzliche Aufwendungen für ab 1994 geplante
Umbaumaßnahmen samt entsprechenden Fremdfinanzierungskosten
(Instandhaltung bis 1999 bereits in den erklärten Werbungskosten
enthalten!) und Mietausfallwagnis in die Prognose miteinbeziehen würde -
siehe folgende Übersicht (Beträge in ATS):
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Einnahmen lt.
Prognoserechnung (Erkl.)
|
41.635,00
|
93.219,00
|
117.309,00
|
118.893,00
|
- Werbungskosten
lt. Erkl. (inkl. Instandhaltungen)
|
- 570.402,00
|
- 637.322,00
|
- 356.575,00
|
- 271.891,00
|
+ Korrekturen /
AfA / Sonst.Aufw.
|
+
30,855,001)
|
+
30.855,001)
|
+
30.855,001)
+
56.300,002)
|
+
30.855,001)
+
68.177,002)
|
|
- 497.912,00
|
-513.248,00
|
- 152.111,00
|
- 53.966,00
|
+ Mehrergebnis /
Marktmieten
|
+ 229.400,00
|
+ 307.344,00
|
+ 311.847,00
|
+ 307.344,00
|
|
- 268.512,00
|
- 205.904,00
|
+ 159.736,00
|
+ 253.378,00
|
- 10 %
Mietausfallwagnis
|
- 30.000,00
|
- 40.000,00
|
- 40.000,00
|
- 40.000,00
|
- 2 %
AfA/Umbau
(Umbaukosten 2,5
Mio)
|
|
|
- 50.000,00
|
- 50.000,00
|
Fremdfinanzierung/
Zinsen
Umbau**)
|
|
|
- 240.000,00
|
- 240.000,00
|
Fiktives
Ergebnis
|
- 298.512,00
|
- 245.904,00
|
- 170.264,00
|
- 76.622,00
|
Fiktiver
Totalüberschuss
|
|
|
|
- 791.302,00
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einnahmen lt.
Prognoserechnung (Erkl.)
|
103.738,00
|
145.064,00
|
115.996,00
|
39.433,00
|
- Werbungskosten
lt. Erkl.
|
- 161.399,00
|
- 252.247,00
|
- 128.717,00
|
- 411.625,00
|
+ Korrekturen /
AfA / Sonst.Aufw.
|
+
30.855,001)
|
+
30.855,001)
|
+
30.855,001)
|
+
30.855,001) +
160.000,00³)
|
+
Korrektur/Zinsen
|
|
|
|
+ 98.982,00³)
|
|
- 26.806,00
|
- 76.328,00
|
+ 18.134,00
|
- 82.355,00
|
+ Mehrergebnis /
Marktmieten
|
+ 306.436,00
|
+ 302.000,00
|
+ 301.476,00
|
+ 361.380,00
|
|
+ 279.630,00
|
+ 225.672,00
|
+ 319.610,00
|
+ 279.025,00
|
- 10 %
Mietausfallwagnis
|
- 40.000,00
|
- 40.000,00
|
- 40.000,00
|
- 40.000,00
|
- 2 % AfA/Umbau
(Umbaukosten 2,5 Mio)
|
- 50.000,00
|
- 50.000,00
|
- 50.000,00
|
- 50.000,00
|
Fremdfinanzierung/
Zinsen
Umbau**)
|
- 240.000,00
|
- 240.000,00
|
- 240.000,00
|
0,00
|
Fiktives
Ergebnis
|
- 50.370,00
|
- 104.328,00
|
- 10.390,00
|
189.025,00
|
Fiktiver
Totalüberschuss
|
|
|
|
-
767.365,00
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Einnahmen/
fiktiv*)
|
361.380,00
|
361.380,00
|
361.380,00
|
361.380,00
|
361.380,00
|
-
AfA/Altbau
|
38.569,00
|
38.569,00
|
38.569,00
|
38.569,00
|
38.569,00
|
-
AfA/Umbau
|
50.000,00
|
50.000,00
|
50.000,00
|
50.000,00
|
50.000,00
|
-
Mietausfall-
wagnis
10%
|
36.138,00
|
36.138,00
|
36.138,00
|
36.138,00
|
36.138,00
|
-
Instand-
haltung
10%
|
36.138,00
|
36.138,00
|
36.138,00
|
36.138,00
|
36.138,00
|
- Verwaltung/
Grundsteuer/
Versicherung
(analog
Vorj.)
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
|
170.535,00
|
170.535,00
|
170.535,00
|
170.535,00
|
170.535,00
|
Fiktiver
Totalüberschuss
|
|
|
|
|
+
85.310,00
|
1)
AfA: 90 % = 69.424,00
50 % = 38.569,00 à Differenz = 30.855,00 - Begründung
siehe unten
|
2)
Sonstiger Aufwand/1994: 100 % = 112.600,00 50% = 56.300,00 =
Differenz
Sonstiger Aufwand/1995: 100 % =
136.353,10 50 % = 68.177,00 = Differenz - Begründung siehe
unten
|
3)
AfA und Zinsen/Ablöse K wurden korrigiert, da ursprünglich nicht
absehbar.
*) Die Ergebnisberechnung erfolgte ab 2000 unter Anlehnung
an die Einnahmen laut Prognoserechnung und die Vorjahresergebnisse fiktiv, da
bereits im Jahr 2000 das tatsächliche Ergebnis der
Miteigentümergemeinschaft nur mehr ein Viertel des Jahres ausmachte
(Auflösung der Miteigentümergemeinschaft per 31.3.2000).
**) Die Fremdfinanzierungsaufwendungen/Umbau ab 1994 wurden
unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufung, dass zwar
eine Fremdfinanzierung der Umbauaufwendungen erfolgen, die entsprechenden
Rückzahlungen aber unter Verwendung von Eigenmitteln zügig vor sich
gehen sollten, in Ansatz gebracht, wobei auf die Umbaukosten der Zinssatz laut
Schreiben der Ba in Höhe von 9,5% angewendet wurde (9,5% von
2.500.000,00 S = ca. 240.000,00 S). Dass eine rasche
Rückzahlung unter Zuhilfenahme von Eigenmitteln tatsächlich geplant
war, erschien im Hinblick darauf, dass laut Aktenlage auch der
ursprüngliche Kredit zur Erwerbung des Objektes bereits 1996
zurückgezahlt worden war, glaubhaft. Eine maximale Kreditlaufzeit von
fünf Jahren wurde daher als angemessen erachtet. Anzumerken ist,
dass selbst ein durch den Umbau bedingter Einnahmenausfall von cirka einem Jahr
durch die fiktiven Jahresüberschüsse von ein bis zwei Jahren (also
jedenfalls noch innerhalb des absehbaren Zeitraumes) wettgemacht worden
wäre, wobei zu bedenken ist, dass nach dem Umbau überdies laut
Gutachten von einem höheren Mietpreis pro Quadratmeter als 95,00 S
(nämlich 105,00 S bis 130,00 S) ausgegangen hätte werden
können.
Auf Grund obiger Erwägungen und der dargestellten
Berechnungen konnte den Bw in objektiver Betrachtungsweise darin nicht entgegen
getreten werden, wenn sie behaupteten, dass ihre
subjektive Absicht
ursprünglichauf die
Erzielung von positiven Einkünften ausVermietung und Verpachtung gerichtet gewesen war, wobei die
Einkunftsquelle grundsätzlich auch objektiv zur Erzielung positiver
Einkünfte geeignet gewesen wäre. Wenn die Bw diese subjektive
Absicht nicht verwirklichen konnten, weil sie an der Durchführung ihrer
Pläne durch die durch mietrechtliche Zwangsvorschriften stärkere
Position der Mieterin gehindert wurden, so sind dies mit unvorhersehbaren
Investitionen oder anderen Schwierigkeiten in der Abwicklung des
Bestandsverhältnisses vergleichbare Unwägbarkeiten, die bei einer nach
dem Wirtschaftlichkeitsprinzip mit objektiver Ertragsaussicht betriebenen
Vermietungstätigkeit für die Annahme einer Einkunftsquelle nicht
schädlich sind (VwGH 25.11.1999, 97/15/0144). Denn nicht ein
tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung
der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen (subsidiär das nach
außen in Erscheinung tretende Streben des Vermieters nach einem solchen
Erfolg) ist Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften
im Sinne des Einkommensteuergesetzes (VwGH 12.6.2006, 2004/14/0082).
Jedenfalls konnten die Bw diese
Unwägbarkeiten, die sich aus der
Auseinandersetzung mit der Mieterin/K ergaben, nach Ansicht des Senates
ausreichend darlegen und durch den einschlägigen Schriftverkehr
beweisen. Durch die Blockade der Mieterin konnten weder der Zeitplan
für den Umbau eingehalten noch entsprechende Arbeiten im
Gartengeschoß vorgenommen werden, da auch dieses teilweise durch die
Mieterin blockiert wurde. Die Annahme einer fehlenden Gewinnabsicht
erschien nach ho. Ansicht daher während aufrechten Mietverhältnisses
nicht gerechtfertigt. Wenn auch laut Äußerung des
Miteigentümers Dr. B gegenüber dem Finanzamt aus dem Jahre 1996, dass
- neben einer eventuellen Vermietung - sogar wieder an einen Verkauf des
Objektes gedacht werde, so reicht dies in Anlehnung an die jüngere
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 21.6.2007, 2005/15/0069)
nicht für die Annahme fehlender Vermietungsabsicht aus, zumal im
gegenständlichen Fall tatsächlich Mieteinnahmen flossen, was nach den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ein wesentliches Kriterium
für die Beurteilung der Frage, ob eine Verkaufsoption schädlich
für die Annahme einer Vermietungsabsicht sei, ist. Außerdem bestand
hinsichtlich dieses geäußerten Gedankens offenbar, wie die
Aussage/Mag. EL bekräftigte, zunächst zwischen den Miteigentümern
keine ausreichende Übereinstimmung. Diese Äußerung
bestätigte aber vor allem wiederum die wiederholte Darstellung der Bw, dass
durch das nicht einkalkulierte Hindernis der Weigerung der Mieterin/K das
ursprüngliche Vorhaben einer Generalsanierung des Hauses und
anschließender Vermietung empfindlich gestört worden war und nun nach
diversen Auswegen aus der Situation gesucht wurde.
Bis zum Zeitpunkt der
Auflösung des
Mietverhältnisses/K war daher auf
Grund obiger Erwägungen vom Vorliegen einer Vermietungsabsicht auszugehen
bzw. war infolge des faktischen Bestehens eines Mietverhältnisses, das zwar
zu negativen Einkünften führte, deren Höhe aber wegen
mietrechtlicher Zwangsvorschriften durch die Besitzer der Einkunftsquelle nicht
beeinflussbar war, eine Einkunftsquelle anzunehmen.
Was die Zeiträume
nach Auflösung des
Mietverhältnisses/K anlangt, ist
Folgendes auszuführen:
Unbestritten ist, dass das Mietverhältnis/K ab 1999
nicht mehr bestand, nachdem sich Fr. K nach Zusage einer entsprechend hohen
Ablösezahlung letztendlich doch entschlossen hatte, die Wohnung zu
räumen.
Im Jahr 1999 wurden von der Miteigentümergemeinschaft
nur noch Einnahmen aus Betriebskosten-Abrechnungen erklärt und wurde - wie
von den Bw dargetan - auch noch 1999 mit den Vorbereitungen für die
Umbauarbeiten begonnen, die spätestens Mitte 2001 (siehe Niederschrift vom
20.3.2007) abgeschlossen wurden. Zwischenzeitig war die
Miteigentümergemeinschaft per 31.3.2000 aufgelöst worden. Die
Ablösezahlung an Fr. Dr. K in Höhe von 1.600.000,00 S
war im Mai 1999 erfolgt.
Im Hinblick auf die Prüfung der Liebhaberei auf
Miteigentümergemeinschaftsebene ergab sich auf Grund der zitierten
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die
Frage, warum die Miteigentümergemeinschaft
jetzt, wo doch der Weg für die Verwirklichung deren ursprünglicher
Pläne frei war, aufgelöst wurde.
In einer
Vorhaltsbeantwortung gegenüber dem
Finanzamt vom 19. November 2002 wurde als Begründung von den Bw
ausgeführt, dass durch die jahrelange Verzögerung der Generalsanierung
und die verdrießliche rechtliche Situation mit den geschützten
Mietern die Miteigentümer schlussendlich zur Auffassung gelangt seien, dass
unter den gegebenen Umständen für die weitere Bewirtschaftung des
Objektes von Vorteil sei, dieses zu parifizieren. Im Jahr 1992 sei dies nicht
zweckmäßig gewesen, weil für die Generalsanierung und
möglichst ertragreiche Vermietung ein gemeinsames Vorgehen unabdingbar
gewesen sei.
Auch im Vorhaltsschreiben
des Unabhängigen Finanzsenates vom 4. Oktober 2006 wurden die
Bw um Stellungnahme gebeten, warum nach dem Auszug der Mieterin K das
ursprüngliche Vorhaben der Generalsanierung und anschließenden
ertragreichen Vermietung nicht von der Miteigentümergemeinschaft
beschritten wurde. In Reaktion darauf wurde ausgeführt, dass der
ursprünglich geplante Weg, das Gebäude unmittelbar nach Freiwerden der
mietergeschützten Wohnungen umfassend generalzusanieren,
selbstverständlich beschritten worden sei.
Mit Vorhalt vom 14. August
2007 wurden die Bw unter Hinweis auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Fall der Einstellung der
Vermietungstätigkeit vor Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses der
Steuerpflichtige den Nachweis dafür zu erbringen habe, dass sich die
Beendigung erst nachträglich, insbesonders durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten ergeben hätte, abermals dezidiert dazu befragt, warum
sie sich im Jahr 2000 überhaupt zur Auflösung der
Miteigentümergemeinschaft und Parifizierung entschlossen hätten, wo
doch nun der Weg für die Erzielung von Mieteinkünften durch die
Gemeinschaft frei geworden war. Gleichzeitig wurde um Vorlage des
Wohnungseigentumsvertrages samt Ergänzung ersucht. Der
Wohnungseigentumsvertrag samt Ergänzungen wurde nicht vorgelegt. Zur
Parifizierung führten die Bw aus, dass eine von den Banken gewünschte
bessere Sicherheit für die Finanzierungskredite erreicht hätte werden
sollen. Die Banken hätten in der Parifizierung insofern eine Wertsteigerung
des Objektes gesehen, als im Falle einer zwangsweisen Verwertung Teilbereiche
schneller und effizienter veräußert hätten werden
können. Man habe dem Drängen der Banken nachgegeben, da sich
die wirtschaftliche Situation auf Grund der Änderung des Mietumfeldes
(insbesonders Absage der GL -School) zunehmend verschlechtert
habe. Hinsichtlich der bestehenden Vermietungsabsicht wurde auch auf die
Stellungnahme des Mag. EL vom 4. April 2007 sowie die bereits
schriftlich und mündlich eingebrachten Argumente und Unterlagen verwiesen.
Zudem wurde angeführt, "dass, sollte es für den UFS noch zweifelhaft
sein, dass von vornherein nur eine Vermietungsabsicht gegeben gewesen sei,
weitere Sachbeweise angeboten würden".
Zusammenfassend rechtfertigten die Bw die Auflösung
der Miteigentümergemeinschaft also einerseits damit, dass im Gegensatz zum
Jahr 1992, als ein gemeinsames Vorgehen für eine Generalsanierung und
möglichst ertragreiche Vermietung unabdingbar gewesen sei, nunmehr eine
Parifizierung für die weitere Bewirtschaftung von Vorteil erachtet worden
sei. Andererseits sei diesbezüglich von den Banken Druck ausgeübt
worden. Die Parifizierung sei erfolgt, um eine von diesen gewünschte
bessere Sicherheit für die Finanzierungskredite zu erreichen.
Außerdem habe sich das Mietumfeld gänzlich geändert bzw.
verschlechtert.
Mit diesen Behauptungen haben die Bw aber keinen Nachweis
für eine Unwägbarkeit bzw. dafür, dass dieser Entschluss erst
nachträglich gefasst worden sei, erbracht.
Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren
Erkenntnissen (z.B. VwGH 27.4.2000, 99/15/0012, und bereits zitierte
Erkenntnisse) ausgeführt, obliegt es dem
Steuerpflichtigen, den Beweis zu führen, dass sich der Entschluss zur
vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat. Ihn
trifft also die Beweislast für seine Behauptungen. Folglich ist es nicht
Sache der Behörde, Beweise für dessen Behauptungen zu sammeln, und
tritt insofern der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht in den
Hintergrund.
Die bloße Behauptung des Druckes der Banken ohne
Untermauerung durch entsprechende Beweismittel konnte jedenfalls nicht als
ausreichender Beweis erachtet werden. Fest steht, dass der Entschluss,
den unteren Gebäudeteil der Villa T im Rahmen einer
Miteigentümergemeinschaft zu sanieren, bereits im Jahr 1992 gefallen war,
während man sich entschlossen hatte, den übrigen Gebäudeteil
bereits damals zu parifizieren. Es war also hinsichtlich des
streitgegenständlichen Gebäudeteiles bewusst von einer Parifizierung
abgesehen worden, obwohl man schon damals den Gesamtumbau ins Auge gefasst
hatte. Bereits damals hätte im Hinblick auf eine nicht unbeträchtliche
Fremdfinanzierung (siehe hohe Zinsenaufwendungen in den ersten Jahren ab 1992!)
durch die Banken auf das Argument einer besseren Verwertbarkeit bei
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiebhabereiVermietung und VerpachtungMiteigentümergemeinschaftabsehbarer Zeitraumvorzeitige Auflösunggemeinschaftliche BetätigungEinstellung der TätigkeitNachweisPrognoserechnungmietrechtliche ZwangsvorschriftenUnwägbarkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-L/03
- Stammnummer
- 38262
- Gültig
- 17.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF