Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0282-L/03
Liebhaberei bei Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft vor Erzielung eines positiven Gesamtüberschusses aus Vermietungstätigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-L/03vom 17.12.2008Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. G B und Dkfm. H M als
ehemalige Miteigentümer der Grundstücksgemeinschaft
Dkfm. M/Dr. B, x D, Sstraße xx, vertreten durch Dr. G B,
Steuerberater, x D, Pgasse, vom 17. Juli 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes D vom 13. Mai 2002 betreffend
Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1992
bis 2000 entschieden:
1)
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre
1992 bis 1998 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die in den Jahren 1992 bis 1998
erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß
§ 188 BAO in folgender Höhe festgestellt:
1992
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
-
36.184,68 €
- 497.912,00 S
1993
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
-
37.299,19 €
- 513.248,00 S
|
Von den Einkünften wurde
einbehalten: Kapitalertragsteuer
|
0,29 €
4,00
S
|
Mit den Einkünfte werden
verwaltet: Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
1,45 €
20,00
S
1994
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
-
11.054,34 €
- 152.111,00 S
1995
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
-
3.920,26 €
- 53.944,00 S
1996
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
-
1.948,07 €
- 26.806,00 S
1997
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
-
5.546,97 €
- 76.328,00 S
1998
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
1.321,85 €
18.189,00 S
|
Von den Einkünften wurde
einbehalten: Kapitalertragsteuer
|
1,00 €
13,75 S
|
Mit den Einkünfte werden
verwaltet: Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
4,00 €
55,00 S
Die Aufteilung
der Einkünfte sowie der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist den
angeschlossenen Beilagen zur Berufungsentscheidung zu entnehmen. Diese bilden
einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches.
2)
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre
1999 und 2000 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Feststellungsbescheide für die Jahre 1999 und 2000 bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 28. März 1992 erwarben
die Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) die Liegenschaft in D,
Sstraße xx (Villa
"T").
Laut Punkt I des
Kaufvertrages
sollte für Herrn
Dkfm. HM an der Dachgeschoßwohnung und
für Herrn Dr. GB in der Wohnung im
1. Obergeschoß wechselseitig das Wohnungseigentum begründet
werden, während die restliche Liegenschaft im ideellen Miteigentum der
Käufer ohne gesonderte Wohnungseigentumsvereinbarung verbleiben
sollte.
Sowohl die
Dachgeschoßwohnung als auch die Wohnung im 1. Obergeschoß
entsprachen laut Vereinbarung einem Anteil von je 5 % der ganzen
Liegenschaft, die restliche Liegenschaft sohin einem Anteil von 90 %,
welcher wieder zwischen Herrn Dkfm. M
und Herrn Dr. B im Verhältnis
von 72,5 % für Dkfm. M und
27,5 % für Dr. B aufgeteilt
werde. Der Kaufpreis wurde folgendermaßen festgelegt:
In Punkt II des
Kaufvertrages
wurde für die der
Dachgeschoßwohnung entsprechenden 500/10.000-stel Anteile ein
Teilkaufpreis von 300.000,00 S und für die restlichen von
Dkfm. M gekauften
6.525/10.000-stel Anteile ein Teilkaufpreis von 4.100.000,00 S
vereinbart.
Weiters wurde laut
Punkt III des Kaufvertrages
für die der Wohnung im
1. Obergeschoß entsprechenden 500/10.000-stel Anteile ein
Teilkaufpreis von 300.000,00 S und die restlichen von Herrn Dr.
B gekauften 2.475/10.000-stel Anteile
ein Teilkaufpreis von 1.100.000,00 S vereinbart.
Laut Punkt VIII
des Kaufvertrages
waren die bestehenden
Mietverhältnisse, und zwar der Ehegatten Dr. Gottfried und Maria
K an der im Hochparterre gelegenen
Wohnung aufgrund des Mietvertrages samt Ergänzung vom
9. Februar 1983 und des Herrn
P an der im 1. Stock des Hauses
gelegenen Wohnung aufgrund des Mietvertrages vom 7. Juli 1982 den
Käufern bekannt.
Mit
Schreiben vom 6. Mai 1992
benachrichtigte Dr. G B das Finanzamt D von der Begründung einer
Bauherrengemeinschaft Dkfm. H M/Dr. G B, in dem er auf den Kauf des oben
angeführten Objektes hinwies und im Wesentlichen Folgendes
ausführte:
Wie
aus dem Kaufvertrag ersichtlich, sei von den Miteigentümern je eine Wohnung
für private Zwecke erworben worden, während das Erdgeschoß und
das 1. Stockwerk gemeinsam erworben worden seien und einschließlich
des restlichen Grundstückes in weiterer Folge in Form eines
Bauherrenmodells weiter um - und ausgebaut werden
sollten.
Der Kaufpreis des
für das Bauherrenmodell vorgesehenen Gebäude - und
Grundstücksteiles habe 5,2.000.000,00 S betragen und sei durch einen
Kredit bei der BaD finanziert
worden.
Eine Wohnung des
gegenständlichen Objektes sei vermietet. Der monatliche Mietzins betrage
inkl. USt ca. 5.000,00 S.
In der Beilage zu den
Steuererklärungen für das
Jahr 1992 wurde in der Folge ein Ausgabenüberschuss aus der
Vermietung des gegenständlichen Objektes in Höhe eines Betrages von
-539.788,05 S ermittelt, wobei insbesondere der Zinsenaufwand in Höhe
von 445.068,90 S zu diesen hohen negativen Einkünften
führte.
In Reaktion auf einen
Vorhalt des Finanzamtes, wonach die
Fixkosten wie Zinsenaufwand und AfA im Verhältnis zu den Einnahmen
ungewöhnlich hoch wären, weshalb eine Ertragsvorschau bis zum
voraussichtlichen Zeitpunkt des Erlangens von positiven Einkünften verlangt
wurde, gaben die Bw folgendes bekannt:
In
der gegenständlichen Liegenschaft befänden sich drei Wohnungen und ein
nicht ausgebautes Kellergeschoß. Der Anteil der gegenständlichen
Grundstücksgemeinschaft umfasse die derzeit an Frau Ria
K vermietete Wohnung im
Erdgeschoß und das nicht ausgebaute Kellergeschoß. (Der
entsprechende Mietvertrag wurde beigelegt.). Die beiden Bw würden
beabsichtigen, noch im Jahr 1994 das Haus zur Gänze zu restaurieren
und das Kellergeschoß in eine oder zwei Wohnungen umzubauen und daraufhin
ebenfalls zu vermieten. Nach Durchführung dieser Arbeiten, die einen
Instandsetzungs- bzw. Herstellungsaufwand von ca. 2.000.000,00 S bis
3.000.000,00 S hervorrufen würden, wäre beabsichtigt, den
größten Teil des Kaufpreises und diese Aufwendungen durch
Eigenkapital abzudecken. Es sei daher in den nächsten 5 Jahren mit
einem Wegfall des größten Teiles des Zinsaufwandes mit Sicherheit zu
rechnen. Die Mieterlöse würden nach Beendigung dieser Arbeiten
vermutlich ca. 30.000,00 S monatlich betragen.
In einer
Stellungnahme der Bewertungsstelle des
Finanzamtes zur Bemessung der Höhe des Grundpreises im Zusammenhang mit der
Ermittlung der AfA für Gebäude wurde Folgendes festgehalten:
Bei
dem Haus
Sstraße xx
handle es sich um eine alte Villa mit durchschnittlicher Ausstattung, die aber
veraltet wäre (drei Wohnungen, zwei Bäder). Die Nutzfläche
betrage 320 m²/Baujahr 1913. Die Garage wäre freistehend
(drei Boxen, Baujahr 1968, 43 m² Nutzfläche). Die
Gesamtgrundfläche betrage 2.019 m² (Wohnbaugebiet, lockere
Verbauung).
Im Zuge der Veranlagung für
das Jahr 1992 wurde in Folge einer Reduktion der Abschreibung
(Erhöhung des Grundanteiles) der Ausgabenüberschuss laut
Erklärung auf den Betrag von -528.767,65 S korrigiert.
Wie aus einem vom
Planungsbüro Baumeister G. E erstellten
Gutachten über die Nutzwerte des Hauses
D,
Sstraßexx vom 19. Februar 1994
hervorgeht, beliefen sich die Ausmaße der einzelnen Stockwerke und
deren Nutzwerte auf folgende Höhen:
|
|
Nutzfläche
|
Nutzwert
|
Gartengeschoß (GG)
|
157,20 m²
|
24%
|
Erdgeschoß (EG)
|
160,18 m²
|
25%
|
1. Obergeschoß (1. OG) Dr. B
|
153,73 m²
|
22%
|
Dachgeschoß (DG) Dkfm. M
|
202,40 m²
|
29%
Die
Ertragssituation im Zusammenhang mit der
Vermietung des gegenständlichen Objektes gestaltete sich in den Jahren
ab 1992 folgendermaßen:
|
|
Einnahmen
|
Ausgaben
|
davon
Zinsen
|
WK-Überschuss
|
1992
|
41.635,00
|
570.403,00
|
445.069,00
|
-528.768,00
|
1993
|
93.219,00
|
637.323,00
|
523.894,00
|
-544.104,00
|
1994
|
117.309,00
|
356.576,00
|
130.923,00
|
-239.267,00
|
1995
|
118.915,00
|
271.891,00
|
9.732,00
|
-152.976,00
|
1996
|
103.738,00
|
161.399,00
|
16.753,00
|
-57.661,00
|
1997
|
145.065,00
|
252.248,00
|
13.476,00
|
-107.183,00
|
1998
|
116.051,00
|
128.731,00
|
1.640,00
|
-12.680,00
|
1999
|
39.433,00
|
411.626,00
|
98.982,00
|
-372.193,00
|
2000
(1.1.-31.3.2000)
|
24.850,00
|
-191.228,00
|
30.330,00
|
-166.378,00
|
SUMME
|
|
|
|
-
2.181.210,00
Die Veranlagungen betreffend
Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO erfolgten ab 1992
vorläufig.
Im Zuge der Veranlagung
für das Jahr 1995 wurden die Bw bezüglich der in Aussicht
gestellten Instandsetzungs- bzw. Herstellungsaufwendungen sowie der
erhöhten Mieterlöse befragt.
In Beantwortung dieses Vorhalts wurde am 16. Oktober
1996 Folgendes ausgeführt:
Es
sei richtig, dass sie beabsichtigt hätten, das gegenständliche Objekt
weitestgehend zu renovieren bzw. auszubauen. Zu diesem Zwecke wären in den
letzten beiden Jahren umfangreiche Planungsarbeiten durch Herrn Architekt
TG durchgeführt worden. Für
die Umbauarbeiten hätte man auch die notwendige Baugenehmigung erhalten.
Aus wirtschaftlichen Gründen hätte man aber mit den Umbauarbeiten
nicht beginnen können. Es seien dies vor allem die in der letzten Zeit
stark gesunkenen Grundstückspreise und die davon abhängigen zu
erzielenden Mietpreise gewesen. Die Mieterin der durch die Hausgemeinschaft
vermieteten Wohnung genieße den Mieterschutz und es sei daher eine
Anhebung der Miete zur Zeit nicht möglich. Es bestünde daher auch die
Möglichkeit, dass - bei gestiegenen Grundstückspreisen - das Objekt
wieder verkauft würde. Es werde jedoch mit Sicherheit davon ausgegangen,
dass in diesem Falle ein Gesamtgewinn erzielt werden würde.
Mit
31. März 2000 wurde die gegenständliche
Grundstücksgemeinschaft Villa "T"
aufgelöst, indem das bisherige Gemeinschaftseigentum durch Parifizierung in
Wohnungseigentum umgewandelt und auf die Eigentümer aufgeteilt
wurde. Ab diesem Zeitpunkt führten die beiden ehemaligen
Mieteigentümer eine getrennte Verwertung der parifizierten Anteile durch.
Dkfm. M verkaufte einen Teil (2 Wohneinheiten) und vermietete die
verbliebene Wohneinheit. Dr. B vermietete die ihm gehörende Wohnung samt
dem abgetrennten Gartengrundstück sowie den Kellerräumen und der
Garage seit 1. September 2001. Seine monatlichen Mieteinnahmen
betrugen 20.000,00 S (inkl. USt) zuzüglich Betriebskosten. Wie Dr. B
im Schreiben vom
22. Jänner 2002 bekräftigte, würde diese durch
einen langjährigen Mietvertrag abgesicherte Miete ab dem Jahr 2002 zu
positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dieser Wohnung in
Höhe von ca. 50.000,00 S bis 100.000,00 S
führen.
Die steuerliche Erfassung der
Vermietungstätigkeit aus dem gegenständlichen Objekt erfolgte ab
1. April 2000 unter der jeweiligen Steuernummer der ehemaligen
Mieteigentümer.
Mit Bescheiden vom
13. Mai 2002 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
der gegenständlichen Mieteigentümergemeinschaft für die
Jahre 1992 bis 2000 gemäß
§ 188 BAO endgültig mit
Null festgestellt. Begründend wurde ausgeführt,
dass die Vermietungstätigkeit der
Grundstücksgemeinschaft Villa "T"
in dem nunmehr abgeschlossenen Zeitraum 1992 bis März 2000 keine
steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle im Sinne des EStG 1988 darstelle.
Es wären nur negative Ergebnisse erzielt worden, diverse
Wertsicherungsbeträge (laut ursprünglichen Mietverträgen)
wären nicht eingefordert worden, überhaupt fehle aufgrund der
Gegebenheiten die objektive wie auch tatsächliche Ertragsfähigkeit. Ab
dem Zeitpunkt der Parifizierung im April 2000, was einer Änderung der
Bewirtschaftung entspreche, beginne ein neuer Beobachtungszeitraum für die
einzelnen Wohnungseigentümer zu laufen.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 erhob Dr. B als
Bevollmächtigter der Hausgemeinschaft
Berufung gegen die oben angeführten
Bescheide und führte im Wesentlichen folgendes aus:
1)
Zur Behauptung, es wären bis lang nur negative Ergebnisse erzielt worden,
bzw. zum marktkonformen Verhalten aufgrund des Umstandes, weil
Wertsicherungsbeträge nicht eingefordert worden
wären:
Das Anfallen von
Jahresverlusten, wie sie im gegenständlichen Fall unbestritten vorgelegen
hätten, löse nur die Anwendung der Verordnung
aus.
Trotz des Vorliegens von
Verlusten liege aber Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Tätigkeit in
einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss erwarten lasse. Nicht ein
tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung
der Betätigung zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach
außen in Erscheinung tretende Streben der Tätigen nach einem solchen
Erfolg, habe als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu
gelten (Verweise auf VwGH
25. November 1999, 97/15/0144).
Das
Ertragsstreben sei anhand objektiver Kriterien zu prüfen. Es seien die
tatsächlichen Überschüsse für die Prognoserechnung zu
adaptieren: Zehntel- bis Fünfzehntel-Abschreibungen seien auf eine Normal -
AfA umzustellen, steuerfreie Beträge gemäß
§ 28
Abs. 5 EStG seien dem steuerlichen Ergebnis
zuzurechnen.
In einer
Prognoserechnung sei anhand objektiver Maßstäbe festzustellen, ob
sich innerhalb eines absehbaren Zeitraums voraussichtlich ein
Gesamtüberschuss ergeben werde, oder sich lediglich wegen
Sonderabschreibungen oder wegen dem Vorliegen gesetzlicher
Mietzinsbeschränkungen nicht
ergäbe.
Es sei daher in
zwei Schritten zunächst das tatsächliche Ergebnis - wie oben
angeführt - zu eruieren und dann innerhalb einer Beobachtungsperiode
festzustellen, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraums ein Totalüberschuss
erzielt werde. Dieser betrage 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen.
Dies bedeute, dass
bei vorliegender Hausgemeinschaft, die das Gebäude im Jahr 1992
erworben hätte, anhand einer Prognoserechnung zu überprüfen sei,
ob bis 2015 ein Totalüberschuss erzielt
werde.
In dieser
Prognoserechnung seien tatsächliche Überschüsse zu adaptieren,
indem Sonderabschreibungen auf die normale Nutzungsdauer zu verteilen und
Kategorie-Mietzinse bzw. Richtwert-Mietzinse durch freie Marktmieten zu ersetzen
seien.
Das vorliegende
Gebäude unterliege tatsächlich dem MRG und seien die Wohnungen
mietengeschützt. Die Mieterin der Erdgeschoßwohnung, Top 3, Frau
K, unterliege dem Mieterschutz, was
sowohl die Disposition der Höhe der Miete als auch die Kündbarkeit
für die Hausgemeinschaft wesentlich eingeschränkt
habe.
Wenn die Behörde in
der Begründung auf die negativen Ergebnisse abgestellt habe, so habe sie
übersehen, dass die Einnahmen, welche aus den tatsächlich
beschränkten Mietzinsen entstanden seien, bei Erstellung der
Prognoserechnung durch den Ansatz fiktiver marktkonformer Mieteinnahmen zu
ersetzen gewesen
wären.
Nachdem die in Folge
gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen niedrigeren Mieten für die
Beurteilung der Ertragsfähigkeit nicht entscheidend seien, werde beantragt,
die fiktiven marktkonformen Mieten bei der Prognoserechnung zu
berücksichtigen.
Im
gegenständlichen Verfahren sei von der Behörde keine Prognoserechnung
verlangt worden, weshalb die entsprechenden Bescheide rechtswidrig
seien.
2) Zur
Behauptung des Fehlens der objektiven
Ertragsfähigkeit:
Dieser
Behauptung sei kein entsprechendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Die
Behörde hätte sich mit einer realistischen glaubhaften
Prognoserechnung auseinandersetzen müssen. Die Behörde hätte
über den ersten Eindruck hinaus die Ertragsfähigkeit anhand viel weit
reichender Beurteilungsmaßstäbe beurteilen müssen und
diesbezüglich notwendige Sachverhaltsfeststellungen treffen und
Ermittlungen anstellen
müssen.
Tatsächlich
sei das gegenständliche Projekt objektiv ertragsfähig gewesen, was in
der beiliegenden Prognoserechnung glaubhaft gemacht
werde.
Zum marktkonformen
Verhalten:
Es sei von vornherein
geplant gewesen, die Villa zu erwerben und anschließend zu sanieren, um
sie entsprechend hochwertig und teuer zu vermieten. Die hervorragende Lage des
Objekts habe eine hohe Nachfrage erwarten lassen, zudem sei offensichtlich
gewesen, dass nach Erfolg der Sanierung überdurchschnittliche Mieten
erzielt hätten werden können. Potentielle Mieter bzw. Zielgruppe
wären damals Universitätsprofessoren von der geplanten
"GL-School" in
D
gewesen.
Als Beweis dafür
diene der Baubewilligungsbescheid vom 26. Jänner 1994, in welchem
eine umfassende Gebäudesanierung dargelegt und schließlich auch von
der Stadtgemeinde D bewilligt worden
wäre.
Man habe von
vornherein daran gedacht, die Villa unverzüglich nach Ankauf der
Liegenschaft zu sanieren. Entsprechende Pläne könnten zum Nachweis
gerne vorgelegt werden. Verzögernd auf diese Anliegen habe sich jedoch die
problematische mietrechtliche Struktur ausgewirkt. Die Mietverhältnisse mit
den damaligen Mietern Frau K und Herrn
P wären dem MRG unterlegen. Die
Mieter seien gesetzlich beschränkt gewesen und es habe nur ein sehr
geringer Mietertrag erzielt werden
können.
Herr
P habe das Top Nr. 2 bewohnt, Frau
K die Wohnung Top Nr. 3 gemietet
und überdies auch das gesamte Gartengeschoss mitgenutzt, sodass dies auch
mietrechtlich blockiert gewesen
sei.
Zudem sei es nicht
möglich gewesen, Frau K zu
kündigen bzw. sie zu einer Beendigung des Mietverhältnisses zu
bewegen. Dadurch sei es zu einer für die Gesellschaft äußerst
nachteiligen und ungeplanten Verzögerung der Umsetzung der umfassenden
Sanierung des Objektes gekommen, um es dadurch einer gehobenen Nutzung mit
entsprechenden Erträgen zugänglich zu
machen.
Es seien sämtliche
Möglichkeiten, Frau K zum Auszug
zu bewegen, ausgenutzt worden. Insbesondere sei es unrichtig, dass die Vermieter
nicht versucht hätten, Index-Erhöhungen bei Frau
K durchzusetzen. Als Beweis dienten die
Schreiben von Dkfm. M und Dr.
B vom 20. August 1996 und
5. Februar 1997 an Frau K,
aus welchen ersichtlich sei, dass Herr
M und Herr
B eine Index-Erhöhung durchsetzen
hätten wollen.
Von Frau
K sei diese Nachzahlung wegen
Verjährung abgelehnt worden, die Index-Erhöhung der Miete jedoch ab
diesem Zeitpunkt akzeptiert und bezahlt worden. Sie habe erklärt, der
gewünschten Beendigung des Mietverhältnisses überhaupt nicht
zustimmen zu wollen, wenn die Vermieter auf weitere Index-Erhöhungen
bestehen würden. Sie würde überhaupt nicht an einen Auszug
denken, sondern im Gegenteil ihren damaligen Lebensgefährten ebenfalls in
die Wohnung einziehen lassen, um für diesen auch dort einen Hauptwohnsitz
zu begründen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass dieser 36-jährige
Lebensgefährte ebenfalls Kündigungsschutz gemäß MRG gehabt
hätte.
Aus diesen
Gründen sei auf eine rechtliche Durchsetzung dieser Index-Erhöhung
verzichtet worden.
Wenn die
Behörde daraus ableite, dass sich die Eigentümer und Vermieter wegen
der Unterlassung der Index-Erhöhung nicht marktkonform verhalten
hätten, so sei dies daher
unrichtig.
Als Beweismittel
wurden die Aussagen von Herrn Dr. B,
Herrn Dipl.-Ing. St, Herrn Dkfm.
M, Herrn Mag.
EL und dem Mieter Herrn
P
beantragt.
Die Vermieter
hätten alles Mögliche unternommen, um Frau
K zu einem Auszug zu bewegen.
Überdies seien Frau K
Ausweichwohnungen angeboten und von dieser auch besichtigt worden. Als Beweis
hiefür wurden die Aussagen von Herrn Mag.
EL sowie Herrn Dipl.-Ing.
St
beantragt.
Die
Hauseigentümer hätten sich umfassend rechtlich beraten lassen mit dem
Ziel, die geltenden Mietrechts- und insbesondere die Kündigungsbestimmungen
sowie die Möglichkeit von Mietanpassungen- und Erhöhungen
auszuschöpfen.
Hier habe es
umfassende Gespräche mit Rechtsanwalt Dr.
Sch aus
Gn gegeben. Dieser habe letztendlich
von einer Klage abgeraten, da diese keine Aussicht auf Erfolg gehabt und nur
dazu geführt hätte, dass Frau
K noch uneinsichtiger geworden
wäre und alles getan hätte, um das Mietverhältnis möglichst
lange aufrecht zu erhalten.
Das
hätte den wirtschaftlichen Erfolg der beiden Investoren
vereitelt.
Weiters hätten
Gespräche in Anwesenheit des Rechtsanwalts Dr.
Sch vor Ort bei den Mietern
stattgefunden, bei denen über einen Auszug und die Aufgabe des Mietrechts
verhandelt worden wäre. Auch diese Verhandlungen hätten nichts
gefruchtet. Diese Gespräche hätten bereits unmittelbar nach dem Erwerb
der Liegenschaft in den Jahren 1992 und 1993
stattgefunden.
Als weiterer
Beweis für das marktkonforme Verhalten sowie die beabsichtigten
Sanierungsschritte wurde auf die Stellungnahme von Rechtsanwalt
Dr. Sch vom 23.11.1992 verwiesen,
in der auf die Frage, inwieweit die Überwälzung von Instandhaltungs-
und Sanierungskosten nach Maßgabe des Mietrechtsgesetzes erlaubt seien,
geantwortet werde.
In dieser
Stellungnahme komme Herr Dr. Sch
zur Schlussfolgerung, dass die rechtlichen Chancen, durch die
Investitionstätigkeiten einen entsprechenden Investitionskostenbeitrag bzw.
eine Erhöhung der Miete erlangen zu können, äußerst gering
seien und diese Vorgangsweise nicht sinnvoll
sei.
Auch die
Finanzierungsstruktur beweise das vorliegende Gewinnstreben und das
marktkonforme Verhalten der Steuerpflichtigen. Es sei immer festgelegt gewesen,
dass innerhalb von zehn Jahren die Kosten des Ankaufs für die Altsubstanz
durch Eigenmittel abgedeckt würden. Hinsichtlich der Ausbaukosten sei an
Fremdfinanzierung gedacht gewesen, wobei von vornherein klar gewesen sei, dass
die Eigentümer die Rückzahlungen mit entsprechenden Eigenmitteln
unterstützen
würden.
Der Beweis
hiefür sei zum einen die tatsächliche Vorgangsweise (sinkende Zinsen
bei der Miteigentumsgemeinschaft) sowie weiters die angefragten Finanzierungen
aus den Jahren 1992 und 1993, die auf eine Laufzeit von zehn bis
15 Jahren abzielten. Alleine aus diesen Finanzierungsanfragen sei
ersichtlich, dass sich Monatsraten inklusive Zinsen aus den potenziellen
Mieteinnahmen auch nach dem Umbau nicht erwirtschaften hätten lassen,
sodass von vornherein die Eigenmittelunterstützung durch die
Hauseigentümer festgestanden
habe.
Als Beweis werde auf das
Schreiben der Ba-Bank an
Dr. B vom 12.3.1992 über die
Finanzierung von 20,00 ATS Mio. auf eine Laufzeit von zehn Jahren bzw.
15 Jahren bei monatlichen Annuitäten von 258.800,00 ATS bzw.
208.900,00 ATS vorgelegt.
3) Zum
Punkt 3 - Änderung der Bestandsverhältnisse/neuer
Beobachtungszeitraum führten die Bw aus, dass entgegen der vom Finanzamt in
seiner Bescheidbegründung geäußerten Ansicht vorab zu
prüfen sei, ob durch die Parifizierung und durch die Auflösung der
Miteigentümergemeinschaft eine Änderung in der Art der Bewirtschaftung
iSd § 2 Abs. 4 LVO
vorliege.
In der
Bescheidbegründung werde dies einfach nur behauptet, eine Begründung,
inwiefern in der Parifizierung eine Änderung der Art der Bewirtschaftung
erblickt werden könne, werde nicht
gegeben.
Nach den
Liebhabereirichtlinien 1997 gelte als Änderung der Bewirtschaftung
(§ 2 Abs. 4 LVO) nur eine grundlegende Änderung des
wirtschaftlichen Engagements, die dazu führe, dass
- ein Wandel in eine
Betätigung iSd § 1 Abs. 1 stattfinde,
oder
- nunmehr
Überschüsse zu erwarten seien, also die Betätigung objektiv
ertragsfähig gestaltet
würde.
Die Richtlinien
führten zum ersten Punkt Beispiele an, welche darin bestünden, dass
die Bewirtschaftung so verändert werde, dass eine private Nutzung nicht
mehr in Frage komme. Die Beispiele bestünden darin, dass der Produktions-
bzw. Verkaufsumfang wesentlich erhöht werde, dass ein wesentlich
größerer Kundenkreis angesprochen und die bisherige Bewirtschaftung
wesentlich intensiviert
werde.
Die Villa
T sei bisher immer auf Fremdvermietung
ausgerichtet gewesen, die Wohnbedürfnisse der beteiligten Personen
wären und seien anderweitig befriedigt. Als Beweis werde hier die
Tatsachenfeststellung angeführt, dass Herr
Dr. B zu diesem Zeitpunkt sein
Elternhaus umgebaut und schon ab 1991 bezogen habe, und dass weiters Herr
Dkfm. M zu diesem Zeitpunkt
bereits in Ms entsprechende
Investitionen und Planungstätigkeiten für sein Einfamilienhaus
durchgeführte habe.
Eine
wesentliche Änderung der Wirtschaftsführung, die zum Wandel in eine
Betätigung iSd § 1 Abs. 1 führe, sei nicht erkennbar.
Zu der zweiten Möglichkeit
der Änderung der Bewirtschaftung, nämlich der Wandlung einer
verlustträchtigen in eine gewinnträchtige Bewirtschaftung, würden
die Liebhabereirichtlinien beispielhaft den Übergang von der
Eigenbewirtschaftung zur Verpachtung, eine bedeutende Änderung der
Finanzierung, insbesondere der außerordentlichen vorzeitigen
Kreditrückzahlung an. Der VwGH führe z.B. die wesentliche
Erhöhung der Nächtigungspreise bei Appartmentvermietung als
Änderung der Bewirtschaftungsart an. Auch eine solche Änderung liege
durch die Parifizierung nicht vor. Dass die Mieten nach erfolgter Sanierung
angehoben würden, entspreche dem ursprünglichen Plan und stelle keine
Änderung dar.
Im
vorliegenden Fall könne keine wesentliche Änderung der
Bewirtschaftungsart, die zu einer objektiven Ertragsfähigkeit führe,
gesehen werden.
Eine
Parifizierung der Liegenschaft stelle keine Änderung der Bewirtschaftung
dar. Eine solche wäre von der Behörde in der Begründung
darzulegen gewesen. Der Bescheidspruch sei somit unbegründet und mit
Rechtswidrigkeit belastet. Die Behauptung in der Bescheidbegründung, dass
ab Änderung der Bestandsverhältnisse (Parifizierung) ein neuer
Beobachtungszeitraum zu laufen beginne, sei für sich eine gefolgerte
Rechtswirkung, der jegliche Grundlage fehle und zu der selbst von der
Behörde keine Begründung gegeben
werde.
Es sei vielmehr richtig,
dass die Übertragung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft ins
Alleineigentum steuerlich unbeachtlich sei, da lediglich Quoteneigentum zu
Flächeneigentum werde (Verweis auf Stingl, die Übertragung von
Immobilien, Wien 1998, Seite 14). Die Realteilung des Miteigentums an
einem Grundstück sei als Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in Teile
von annähernd gleicher Beschaffenheit zu
verstehen.
ISd
§§ 841 ff ABGB werde gemeinschaftliches Eigentum geteilt,
sodass die Summe der Werte der Teile den Wert der ungeteilten Sache
gleichkomme.
Eine solche
Übertragung von Quoteneigentum zu Flächeneigentum ziehe auch keine
Folgen wie den Verlust der Fünfzehntel-AfA und auch keine besonderen
Einkünfte nach § 28 Abs. 7 EStG nach sich. Eine solche
Realteilung stelle auch keine Anschaffung oder Veräußerung im Sinne
eines Spekulationsgeschäftes dar. Diese Änderung des Eigentums sei
einkommensteuerlich unbeachtlich und habe nichts mit einer Änderung des
wirtschaftlichen Engagements zu tun und stelle keinesfalls eine Änderung
der Bewirtschaftung dar.
Mangels
einer Änderung der Bewirtschaftung beginne auch kein neuer
Kalkulationszeitrum zu laufen. Der Bescheid sei diesbezüglich
unbegründet und somit rechtswidrig.
Zur
Prognoserechnung:
Zum Beweis der
Ertragsfähigkeit wurde auf die der Berufung beigelegte Prognoserechnung
verwiesen. Die Rechnung umfasse den Zeitraum 1992 bis 2000 und zwar aus
zwei Gründen: Einerseits werde bereits innerhalb dieses kurzen Zeitraumes
ein Totalüberschuss erzielt und es bei einer weiteren Fortführung kein
anderes Ergebnis ersichtlich, weiters entspreche der Zeitraum dem von der
Behörde als abgeschlossen erachteten
Beurteilungszeitraum.
Die
Prognoserechnung sei gem. oben gemachten Ausführungen wie folgt adaptiert
worden:
Ausgehend von den
tatsächlichen Einnahmen und Werbungskosten sei der Überschuss gem. den
Erklärungen ausgewiesen und durch Hinzurechnung des "Mehrergebnisses bei
Marktmieten" der adaptierte Überschuss berechnet. Das Mehrergebnis bei
Marktmieten wäre deshalb einbezogen worden, da für den Fall
gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen die Prognose über die Erzielung
eines wirtschaftlichen Gesamterfolges unter Heranziehung fiktiver marktkonformer
Mieten zu erstellen sei. Das Mehrergebnis sei dadurch berechnet worden, dass die
tatsächliche Miete abgezogen und die fiktive marktkonforme Miete in Ansatz
gebracht worden sei. Die Prognoserechnung zeigte, dass bereits im Jahr 1994
in Folge der sinkenden Zinsen ein Überschuss ausgewiesen werde. Bereits ab
dem Jahr 1997 liege ein Gesamtüberschuss vor. Nachdem die
Prognoserechnung auf den tatsächlichen Gegebenheiten der Jahre 1992
bis 2000 aufbaue und lediglich entsprechend der Judikatur fiktive marktkonforme
Mieten angesetzt worden seien, handle es sich zweifelsfrei um eine realistische,
glaubhafte Prognoserechnung.
Der
Ansatz der Marktmiete wäre mit 95,00 ATS pro m² bei diesem Objekt
sogar etwas vorsichtig gewählt worden. Für die Ermittlung der
marktkonformen Miete wäre ein Gutachten eines gerichtlich beeideten
Sachverständigen eingeholt worden. Dieses werde als weiterer Beweis
vorgelegt. Die Bw behielten sich vor, den Marktsatz gem. Gutachten zu
berücksichtigen (Gutachten wäre bei Erstellung der Planungsrechnung
noch nicht vorgelegen).
Nachdem
nicht der tatsächlich erwirtschaftete Gesamterfolg, sondern die objektive
Eignung der Tätigkeit maßgeblich für die Liebhabereibeurteilung
sei, könne auf Grund dieser Prognoserechnung festgestellt werden, dass bei
der gegenständlichen Vermietungstätigkeit eine steuerlich
anzuerkennende Einkunftsquelle
vorliege.
Schließlich
wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach unvorhersehbare
Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen
Bestandsverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche nach einem
Nachfolgemieter und vergleichbare Unwägbarkeiten auch bei einer nach dem
Wirtschaftlichkeitsprinzip mit objektiver Ertragsaussicht betriebenen
Vermietungstätigkeit unvorhergesehene Verluste entstehen lassen
könnten. Maßgeblich sei aber nicht der tatsächlich
erwirtschaftete Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit
zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in
Erscheinung tretende Streben der Tätigen nach einem solchen
Erfolg.
Dieses bedeute, dass die
Prognoserechnung ohne solche Unwägbarkeiten aufzustellen sei, dass jene
Aufwendungen, die aus unerwarteten Problemen entstünden, herauszurechnen
seien. Die Bw behielten sich das Recht vor, die vorliegende Prognoserechnung,
die auf den Ist-Werten der Jahre 1992 bis 2000 beruhe und nur hinsichtlich
der fiktiven Marktmieten adaptiert worden sei, auch hinsichtlich der
Aufwände, die aus solchen Unwägbarkeiten resultierten,
anzupassen.
Zusammenfassend
führten die Bw Folgendes
aus:
- Es wäre von
vornherein geplant gewesen, das Objekt zu sanieren und anschließend
langfristig ertragreich zu
vermieten;
- Es seien
beträchtliche Eigenmittel seitens der Investoren zur Verfügung
gestellt worden, das Objekt sollte langfristig gewinnträchtig
bewirtschaftet werden.
-
Ausschließlich durch mietrechtliche Schutzbestimmungen und deren bis an
die Grenze des Mietrechtsgesetzes ausgenutzten Möglichkeiten der beiden
Mieter sei eine kurzfristige Sanierung unmöglich
gewesen.
- Die beiden Investoren
hätten alles rechtlich Denkbare unternommen, um die wirtschaftlichen
Gegebenheiten maximal
auszunutzen.
- Nicht zuletzt
nach mehr als acht Jahren sei an die Mieterin eine Mietrechtsablöse in der
Größenordnung von 1,6 Mio. ATS bezahlt worden, um dieses Projekt
doch noch wirtschaftlich durchführen zu können; beide Investoren seien
Kaufleute und hätten auf Grund der mietrechtlichen Schwierigkeiten nach
jahrelangen Bemühungen diese Zahlung als die kaufmännisch
Vernünftigste betrachtet, obwohl sie als sehr hoch zu bezeichnen
sei.
- Gem. LVO seien diese
Unwägbarkeiten des Mietrechtes zu eliminieren und eine Prognoserechnung
unter Ansatz fiktiver Mietzinse zu
stellen.
- Die Prognoserechnung
zeige, dass sehr bald Überschüsse erzielt würden und dass die
Ertragsfähigkeit eindeutig gegeben sei.
Der
Berufung wurden folgende Unterlagen beigelegt:
1.
Zwei Schreiben der Bw an die Mieterin Ria K vom 20.8.1996 und 5.2.1997
betreffend eine Indexerhöhung im
Zusammenhang mit dem Mietvertrag.
2. Das
Schreiben der
Ba-Bank vom 12.3.1992 an
Dr. B betreffend die Finanzierungsanfrage wegen eines Finanzierungsbedarfes
von 20 Mio. S zum Erwerb und Ausbau einer Liegenschaft, wonach bei
einer Laufzeit von zehn Jahren mit Zinsen von 248.800,00 S pro Monat zu
rechnen gewesen wäre, bei einer Laufzeit von 15 Jahren mit monatlichen
Zinsen von 208.900,00 S.
3. Ein
Schreiben des Rechtsanwaltes
Dr. Sch vom 23.11.1992 betreffend die Villa T, worin der
Rechtsanwalt Herrn Dkfm. M über die mietrechtlichen Bestimmungen
betreffend Verrechnung eines Erhaltungsbeitrages aufklärte.
4. Eine
Baubewilligung des Stadtamtes D vom
26.1.1994 betreffend den "Ausbau des Gartengeschosses, Abbruch und Neuerrichtung
der Doppelgarage" im Haus Sstraße xx.
5. Ein
Gutachten des Sachverständigen
Dr. Erich KM vom 15.7.2002 zur "Ermittlung des angemessenen
Hauptmietzinses betreffend die Wohnung Nr. 1 im Gartengeschoß und
Nr. 2 im Erdgeschoß der Liegenschaft EZ 470 Grundbuch xxx
D, Bezirksgericht D, x D, Sstraße xx" für den
Bewertungszeitraum 1992 bis 2000.
Zweck des Gutachtens war die
Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses der Wohnungen Nr. 1 im
Gartengeschoß und Nr. 2 im Erdgeschoß der Villa
T gem. § 16 Abs. 1 des
Mietrechtsgesetzes. Bewertungszeitraum waren die Jahre 1992 bis
2000.
In seinem Befund
berechnete der Sachverständige die Nutzflächen der getroffenen
Wohnungen mit 157,20 m² für die Wohnung Nr. 1 und
160,18 m² für die Wohnung
Nr. 2.
Zur Lage führte
er aus, dass die Liegenschaft in der
Sstraße, also in der besten
Wohngegend vor D liege. In der Umgebung
befänden sich etliche Villen und schöne Wohnhäuser. Die Wohnung
selbst liege im Hochparterre des Gebäudes. Die zwei anderen Wohnungen seien
im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß/Galariegeschoß
situiert.
Zur Beschaffenheit
führte er aus, dass das viergeschoßige Objekt ausschließlich
als Wohngebäude genutzt werde und vor 1945 in Massivbauweise errichtet
worden sei. Im Bewertungszeitraum sei von einer besten Wohnanforderungen
entsprechenden Ausstattung auszugehen. Der Erhaltungszustand sei dem Alter
entsprechend als sehr gut anzunehmen, da laufende Instandhaltungsarbeiten
vermieterseits durchgeführt worden seien. Erst nach dem Bewertungszeitraum
sei ein Gesamtumbau des Objektes in den Jahren 2000/2001 erfolgt.
Hinsichtlich der Bewertung
bezog sich der Sachverständige auf § 1 Abs. 4 des
Mietrechtsgesetzes (MRG), wonach die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und
49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des ersten und zweiten
Hauptstückes für
Z 3: Mietgegenstände,
die im Wohnungseigentum stünden, sofern der Mietgegenstand in einem
Gebäude gelegen sei, dass auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945
erteilten Baubewilligung neu errichtet worden
sei.
Da das Gebäude vor
1945 errichtet worden sei, gelte § 16 MRG, wonach eine Vereinbarung
zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des
Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand bis zu
dem für den Mietgegenstand .......... bis zu dem für den
Mietgegenstand ....... nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage,
Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig sei,
wenn
Z 4: Der
Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A ......... sei und seine
Nutzfläche 130 m²
übersteige, sofern der Vermieter eine
solche Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach der Räumung durch den
früheren Mieter oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte
des früheren Mieters Berechtigten vermiete; bei Durchführung von
Verbesserungsarbeiten verlängere sich diese Frist um ein Jahr.
Ausgehend von der
Erfüllung dieser Voraussetzungen sei somit der angemessene
Hauptmietzinsbetrag im Zeitraum von 1992 bis 2000
festzustellen.
Nach der
Erfahrung des Sachverständigen und, wie auch Erhebungen ergeben
hätten, seien unter Berücksichtigung o.a. Kriterien für
vergleichbare Objekte üblicherweise Hauptmietzinse zwischen (damals noch
ATS) 95,00 bis 110,00 je m² Nutzfläche verlangt und auch bezahlt
worden, sodass ab 1995 bis 2000 selbst unter Berücksichtigung eines
schwächer werdenden Marktes ein durchschnittlicher Hauptmietzins von
105,00 ATS pro m² Nutzfläche anzusetzen sei. Für den
Zeitraum von einschließlich 1992 bis großteils noch
einschließlich 1994 habe es jedoch eine besondere Situation durch die
geplante Einrichtung der so genannten
"GL-School" gegeben. Im Zusammenhang
mit dieser wäre vor allem durch den vorgesehenen Zuzug von Professoren,
Assistenten und sonstigem Schulpersonal (Studenten kämen für
bewertungsgegenständliche Objekte weniger in Frage) nicht nur ein
bedeutender Nachfrageüberhang gerade hinsichtlich solcher Mietobjekte
entstanden, wodurch entsprechend der Regel von Angebot und Nachfrage die
Mietpreise spürbar angezogen, sondern ansatzweise sogar internationales
Mietpreisniveau gebildet hätten. Verstärkend wirke sich dabei auch die
ausgesprochen günstige Lage der räumlichen Nähe zur
GL-School in der Nähe des
Tk-Parks aus, sodass in dem vorher
genannten Zeitraum ein Hauptmietzins für den Bewertungsgegenstand von
130,00 S pro m² anzusetzen sei.
6.
Prognoserechnung für den Zeitraum 1992 bis 2000:
Daraus ergibt sich Folgendes:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
|
Ist-Stand
|
Ist-Stand
|
Ist-Stand
|
Ist-Stand
|
Ist-Stand
|
Einnahmen
|
|
|
|
|
|
Miete
|
41.635
|
54.036
|
49.533
|
54.036
|
54.944
|
Betriebskosten
|
|
38.942
|
52.21
1
|
64.857
|
43.877
|
Erhaltene
USt
|
|
241
|
15.565
|
|
4.917
|
|
41.63
5
|
93.219
|
117.309
|
118.893
|
103.738
|
Werbungskosten
|
|
|
|
|
|
Betriebskosten
|
41.92
3
|
43.0
55
|
43.62
8
|
49.30
9
|
74.87
1
|
Zinsen
und Spesen
|
446.603
|
523.89
4
|
130.92
3
|
9.73
2
|
16.753
|
Anlagenabschreibung
|
69.424
|
69.425
|
69.425
|
69.425
|
69.425
|
Entrichtete
U
St
|
468
|
|
|
6.708
|
|
Vst
Anlagen
|
7.000
|
|
|
|
|
Sonstiger
Aufwan
d
|
4.984
|
94
9
|
112.600
|
136.71
8
|
350
|
|
570.402
|
637.32
3
|
356.57
6
|
271.891
|
161.399
|
|
|
|
|
|
|
Überschuss
lt. E/A Rg.
|
-528.767
|
-544.104
|
-239.267
|
-152.998
|
-57.661
|
|
|
|
|
|
|
Mehrergebnis
bei Marktmieten
|
229.400
|
307.344
|
311.847
|
307.344
|
306.436
|
Adaptierter
Überschuss
|
-299.367
|
-236.760
|
72.580
|
154.346
|
248.775
|
Kumulierter
Überschuss
|
-299.367
|
-536.127
|
-463.546
|
-309.200
|
-60.425
|
|
|
|
|
|
|
Nebenrechnung:
|
|
|
|
|
|
Mehrergebnis
bei Marktpreisen:
|
|
|
|
|
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Wohnung
K
EG
9
Mte
160 m² a 95,00
mtl.
15.200,00
|
136.800
|
182.400
|
182.400
|
182.400
|
182.400
|
Wohnung
Gartengeschoß 9 Mte
|
134.235
|
178.980
|
178.980
|
178.980
|
178.980
|
|
271.035
|
361.380
|
361.380
|
361.380
|
361.380
|
Mieteinnahmen
lt. Überschussrechnung
|
41.635
|
54.036
|
49.533
|
54.036
|
54.944
|
Mehrergebnis
|
229.400
|
307.344
|
311.847
|
307.344
|
306.436
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
|
Ist-Stand
|
Ist-Stand
|
Ist-Stand
|
Ist-Stand
|
Einnahmen
|
|
|
|
1.1.-31.3.
|
Miete
|
59.380
|
59.904
|
|
|
Betriebskosten
|
68.138
|
56.0
92
|
39.433
|
20.59
4
|
Erhaltene
USt
|
17.547
|
|
|
4.256
|
|
145.065
|
115.996
|
39.433
|
24.8
50
|
Werbungskosten
|
|
|
|
|
Betriebskosten
|
144.226
|
50.6
20
|
39.10
6
|
20.72
5
|
Zinsen
und Spesen
|
13.476
|
1.640
|
98.982
|
30.330
|
Anlagenabschreibung
|
69.425
|
69.425
|
229.425
|
114.712
|
Entrichtete
USt
|
|
6.532
|
187
|
|
VSt
Anlagen
|
|
500
|
|
|
Sonstiger
Aufwand
|
25.120
|
|
43.926
|
25.461
|
|
252.247
|
128.717
|
411.62
6
|
191.228
|
|
|
|
|
|
Überschuss
lt. E/A Rg.
|
-107.182
|
-12.721
|
-372.193
|
-166.378
|
|
|
|
|
|
Mehrergebnis
bei Marktmieten
|
302.000
|
301.476
|
361.380
|
90.345
|
|
|
|
|
|
Adaptierter
Überschuss
|
194.818
|
288.755
|
-10.813
|
-76.033
|
Kumulierter
Überschuss
|
134.392
|
423.147
|
412.334
|
336.301
|
|
|
|
|
|
Nebenrechnung:
|
|
|
|
|
Mehrergebnis
bei Marktpreisen:
|
|
|
|
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Whg
K EG
9
Mte
160 m² a 95,00
mtl.
15.200,00
|
182.400
|
182.400
|
182.400
|
3
Mte 45.600
|
Wohnung
Gartengeschoß
9
Monate
|
178.980
|
178.980
|
178.980
|
3
Mte 44.745
|
|
361.380
|
361.380
|
361.380
|
90.345
|
|
|
|
|
|
Mieteinnahmen
lt. Überschussrechnung
|
59.380
|
59.904
|
|
|
|
302.000
|
301.476
|
361.380
|
90.345
In Reaktion auf einen
Vorhalt des Finanzamtes vom
24. Oktober 2002, der sich vor allem auch auf die Aufforderung zur Angabe
des konkreten Beweisthemas bezüglich der beantragten Befragung der
einzelnen Zeugen bezog, gaben die Bw deren Namen und Adressen bekannt und
führten allgemein aus, dass deren Einvernahme zu den in der Berufung
dargelegten Sachverhalten begehrt werde, wobei es der Behörde freigestellt
werde, ob und worüber diese befragt würden. Weiters wurden die
Grundlagen zum Gutachten/Dr. KM, insbesonders zwei Schätzungsgutachten aus
den Jahren 1991 und 1992 über den Verkehrswert der Liegenschaft, ein
Gutachten vom 19. Februar 1994 über die Nutzwerte des Hauses und der
Mietvertrag/K vorgelegt. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 19. November
2002 führte Dr. B zu den näheren Umständen der
Parifizierung bzw. Auflösung der Vermietungsgemeinschaft aus, dass durch
die jahrelange Verzögerung der Generalsanierung des Gebäudes und die
verdrießliche rechtliche Situation mit den geschützten Mietern die
Miteigentümer schlussendlich zu der Auffassung gelangt seien, dass es unter
den gegebenen Umständen für die weitere Bewirtschaftung des Objektes
von Vorteil sei, dieses zu parifizieren und damit das Quoten- in ein
Flächeneigentum umzuwandeln. Eine Parifizierung und damit eine
Aufteilung zum Zeitpunkt des Ankaufes des Objektes im Jahr 1992, wie sie
später durch die Realteilung erfolgt sei, sei nicht zweckmäßig
gewesen. Für das Vorhaben der Generalsanierung und die möglichst
ertragreiche Vermietung sei ein gemeinsames Vorgehen unabdingbar gewesen. Es
habe auch Überlegungen gegeben, einen Teil der Gartenfläche zu
verbauen, um weiteren Wohnraum zu schaffen, der durch beide ebenfalls der
Vermietung zugeführt worden wäre. Alleinige Absicht der
Eigentümer wäre es damals gewesen, die Villa Clementine durch
Vermietung wirtschaftlich zu nutzen. Eine Nutzung im Rahmen der privaten
Legensführung sei nie beabsichtigt und auch nicht möglich gewesen.
Daran habe sich auch durch die Parifizierung nichts geändert. Mit der
Aufteilung sei es gelungen, die Eigentumsverhältnisse ohne
Ausgleichszahlung real zu teilen.
Mit Vorlagebericht vom 25.
Juni 2003 wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
In Reaktion auf einen Vorhalt der zuständigen
Referentin des Unabhängigen Finanzsenates führten die Bw in ihrem
Schreiben vom 16. Jänner 2007
im Wesentlichen Folgendes aus:
Vorbemerkungen:
Die
Liegenschaft "Villa T" sei in bester
Wohngegend in D
situiert.
Auf Grund der
Ortskenntnis der Bw hätten sie sich damals zu diesem gemeinsamen Investment
entschlossen, in der Überzeugung, dass eine Investition in eine zwar alte
Substanz, aber mit einer derartig guten Lage, eine wirtschaftlich sinnvolle
Sache sei. Es sei (siehe auch Schreiben vom 10.7.2002) immer beabsichtigt
gewesen, die Immobilie zu sanieren und langfristig zu einem hohen Mietzins zu
vermieten. Die Erzielung positiver, möglichst hoher Überschüsse
sei von vornherein geplant gewesen. Durch die ausgezeichnete Lage habe ein
Investment in Grund und Gebäude als exzellente wirtschaftliche Anlage
erschienen. Überdies habe das Immobilieninvestment aus damaliger Sicht weit
über die jetzige Bedeutung hinaus Fantasie gehabt, da ja geplant gewesen
sei, D zur "Universitätsstadt" zu
erheben.
Abgrenzung
der betroffenen
Liegenschaftsanteile:
Im
Wesentlichen betreffe das der Miteigentümergemeinschaft gehörige
"Wohnungseigentum" das Grundstück (ca. 2.100 m²) und die beiden
unteren Geschoße.
Die der
Miteigentümergemeinschaft gehörigen Gebäudeteile hätten das
"Gartengeschoß" und den darüber befindlichen "Mezzanin" betroffen.
Das Dachgeschoß und die Wohnung im ersten Stock (früherer Mieter
"P") gehörten jedoch nicht der
Miteigentümergemeinschaft. Das Mezzanin sei wiederum von der mietrechtlich
geschützten, älteren Frau K
bewohnt gewesen. Das Gartengeschoß sei von den früheren
Eigentümern und den beiden Mietern für Abstellzwecke verwendet worden.
Der restliche Teil des Hauses, der nicht im Eigentum der
Miteigentümergemeinschaft gestanden habe, sei im Wege eines Parifikates von
vornherein Herrn Dkfm. M
(Dachgeschoß) und Herrn
Dr. B (erster Stock)
zugeordnet.
Zur
Vorhaltsfrage 1a), inwieweit die Bw als Käufer im Bewusstsein um die
mietrechtlichen Bestimmungen davon ausgehen hätten können, dass die
Wohnungen von den Mietern bald geräumt
würden:
Vor Kaufabschluss
hätte die Bw Vorgespräche mit den Mietern des Hauses geführt. Das
Haus sei insgesamt mit zwei mietrechtlichen Belastungen versehen gewesen. Das
eine Mietverhältnis habe die Wohnung
"K" betroffen, welches die
Miteigentümergemeinschaft letztendlich auch belastet
habe.
Es habe
selbstverständlich bereits Vorinformationen und Vorgespräche mit den
Mietern gegeben. Von Seiten des Mieters
P sei signalisiert worden, dass dieser
grundsätzlich bereit wäre, das Mietverhältnis aufzulösen.
Bei den Mietern Ehegatten K sei von
vornherein klar gewesen, dass aufgrund des hohen Alters und des schlechten
Gesundheitszustandes des Herrn K auch
mit Frau K letztendlich das
Einvernehmen zu erzielen sei. Dies insbesonders deshalb, da die Wohnung für
eine einzelne, ältere Person wesentlich zu groß
sei.
Zur
Frage 1b) nach Verhandlungen vor
Kaufvertragsabschluss:
Konkrete
Verhandlungen mit den Mietern vor Kaufvertragsabschluss habe es nicht gegeben,
sehr wohl aber informative Gespräche, wie dies auch allgemein üblich
sei, dass derartige Verhandlungen vor Abschluss eines Kaufvertrages nicht
stattfänden. Die Käufer hätten sich aber umfassend
(miet)rechtlich vor und nach Abschluss des Kaufvertrages beraten
lassen.
Zur
Frage 1c), ab wann konkret Räumungsverhandlungen gelaufen
wären:
Die Käufer
hätten mit den Räumungsverhandlungen unmittelbar nach Erwerb der
Liegenschaft begonnen. Ziel der Verhandlungen sei es gewesen, das gesamte Haus
bestandsfrei zu bekommen, um umfassend mit den Sanierungsarbeiten des gesamten
Hauses beginnen zu
können.
Hiebei habe sich
heraus gestellt, dass die Verhandlungen mit Frau
K, entgegen der ursprünglichen
Annahme und Zusicherung, doch sehr schwierig und mehrmals gescheitert seien.
Erst im Jahre 1999 sei es gelungen, mit einer entsprechend hohen
Ablösezahlung (ATS 1,6 Mio.) Frau
K dazu zu bewegen, auf ihr Mietrecht zu
verzichten.
Zur
Frage 2):
Es sei richtig, dass
in den gegenständlichen Jahren die Miteigentümergemeinschaft nur
Vermietungseinnahmen von Frau K bezogen
habe.
"P"
habe nicht die gegenständliche Miteigentümergemeinschaft betroffen,
sondern das Wohnungseigentum des Hrn. Dr.
B. Diese Wohnung als auch der Mieter
P beträfen nicht das
gegenständliche
Verfahren.
Informativ wurde aber
mitgeteilt, dass, unmittelbar nachdem die Ablöseverhandlungen mit Frau
K beendet worden wären, auch das
bis dahin aufrechte Mietverhältnis mit Herrn
P durch Herrn
Dr. B im Wege einer
Mietrechtsablöse (Ablösezahlung 320.000,00 S) im Mai 2000
aufgelöst worden
sei.
Zur
Frage 3) nach dem geplanten Ausbau des
Kellergeschoßes:
Im Wege
des geplanten Umbaus habe sich herausgestellt, dass auch das Kellergeschoß
mietrechtlich mit Ansprüchen von Frau
K belastet gewesen sei und diese es
nicht für einen Umbau zur Verfügung stellen würde. Damit seien
auch diese Maßnahmen durch Frau K
blockiert gewesen. Es habe sich außerdem nach Erwerb der Immobilie
herausgestellt, dass eine Teilsanierung (zB wohnungsweise) nicht möglich
sei, sondern nur eine Gesamtsanierung im Rahmen einer "Totalsanierung", dies
allerdings vorausgesetzt, dass das gesamte Haus bestandsfrei
sei.
Zur
Frage 4a) nach dem Schicksal der Wohnungen nach
Parifizierung:
Per 31.3.2000 sei
die Miteigentümergemeinschaft aufgelöst
worden.
Das Miteigentum der Bw
sei wie folgt aufgeteilt
worden:
Nicht von der
Miteigentümergemeinschaft umfasst seien das ohnedies Dkfm.
M zugerechnete Dachgeschoß und
das Dr. B zugeordnete Obergeschoß
(Wohnung P)
gewesen.
Von der
Miteigentümergemeinschaft betroffen seien damit lediglich das
Gartengeschoß und das Mezzanin samt Grund gewesen. Dr.
B habe eine 40 m² große
Wohnungsfläche im Gartengeschoß sowie zusätzlich ca. 600 m²
Grund und eine Garage zugewiesen bekommen,
Dkfm. M den Rest der
Liegenschaft.
Zur
Frage 4b) nach dem Schicksal der
Wohnungen/K und
P nach dem
31.3.2000:
Diese seien im Wege
der Gesamtsanierung des ganzen Hauses umfassend saniert und vermietet
worden.
Zur
Frage 4c), warum, nachdem nach der Mietrechtsablöse der Weg für das
ursprüngliche Vorhaben der Generalsanierung und anschließenden
ertragreichen Vermietung nunmehr frei gewesen wäre, dieser Weg nicht von
der Miteigentümergemeinschaft beschritten worden
sei:
Es dürfte hier seitens
der Behörde ein Irrtum vorliegen. Selbstverständlich wäre der
ursprünglich geplante Weg beschritten worden, nämlich unmittelbar nach
Freiwerden der mietengeschützten Wohnungen das Gebäude umfassend
generalzusanieren.
Zu
den Fragen 5a und b):
Die
Wohnung P betreffe nicht die
Miteigentümergemeinschaft, sei nach dessen Auszug aber auch umfassend
saniert und vermietet worden.
An
einen Plan, die Wohnungen in kleinere Einheiten umzubauen (siehe Schreiben des
Dr. B vom 20. Jänner
1994 anlässlich der Veranlagung 1992: "..... Herr
Dkfm. M und ich beabsichtigen im
heurigen Jahr das Haus zur Gänze zu restaurieren und das
Kellergeschoß in eine oder zwei Wohnungen umzubauen und daraufhin
ebenfalls zu vermieten. ....") könnten sich die Bw nicht erinnern und eine
entsprechende Prognoserechnung nicht
vorlegen.
Es sei bereits eine
Prognoserechnung (Ist-Stand) übermittelt worden, aus der hervorgehe, dass
bereits ab dem Jahre 1994 unter Ansatz marktkonformer Mieten ein Überschuss
erzielt und bereits im Jahre 1997 ein Totalgewinn erwirtschaftet
werde.
In diesem Zusammenhang
werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei
mietzinsrechtlichen Beschränkungen ein Ansatz fiktiver Marktmieten für
die Planungsrechnung im Sinne der Liebhabereiverordnung erlaubt
sei.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiebhabereiVermietung und VerpachtungMiteigentümergemeinschaftabsehbarer Zeitraumvorzeitige Auflösunggemeinschaftliche BetätigungEinstellung der TätigkeitNachweisPrognoserechnungmietrechtliche ZwangsvorschriftenUnwägbarkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-L/03
- Stammnummer
- 38262
- Gültig
- 17.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF