Findok · Richtlinien
AH-4501
4A. Durchfuhr von Anhang II-Gütern
überholte Fassung (bis 02.06.2016)RichtlinieBMF-010302/0036-IV/8/2015gilt ab 03.09.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-4501
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.09.2012 bis 02.06.2016.
Wortlaut laut Findok
44A. EinfuhrDurchfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung habenAnhang II-Gütern
4.1. Einfuhrverbot
Die Einfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.
Einfuhr ist jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 4 Z 16 Buchstabe a ZK.
Anmerkung:
Der Anhang II umfasst keine medizinisch-technischen Güter.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 9402 90 00 der Kombinierten Nomenklatur:
"Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (zB Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); andere als: Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon."
Durch Fußnoten aus Unterposition 9402 90 00 der Kombinierten Nomenklatur beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen".
4.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
4.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y906 ("Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme (708) beschriebenen") zu verwenden.
4.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazudurch das Zollgebiet der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für WirtschaftGemeinschaft lediglich durchgeführt werden, Familie und Jugendalso Güter, mitdie nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem eine Befreiung festgestellt wirdexternen Versandverfahren gemäß Artikel 91 ZK") zu verwenden - außerdem ist die Nummer zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach ArbeitsrichtlinieKontrolltyps I oder einem Freilager, unterliegen nicht der AH-1110 Abschnitt 5.1.Maßnahme.
4.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
Die Einfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter kann von den zuständigen Behörden zur öffentlichen Ausstellung in einem Museum genehmigt werden.
In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass füranderen Fällen sind die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y905 ("Güter,Bestimmungen über die aufgrund ihrer historischenAusfuhr (siehe Abschnitt 2A. Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen.") - außerdem istoder über die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach ArbeitsrichtlinieEinfuhr (siehe AH-1110 Abschnitt 5.12B. zu verwenden) anzuwenden.
54B. Durchfuhr von Anhang III-Gütern
Güter, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 ZK zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager, unterliegen nicht der Maßnahme.
In anderen Fällen sind die Bestimmungen über die Ausfuhr (siehe Abschnitt 2A.) anzuwenden.
5. Besondere Abfertigungsbestimmungen
(1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 kann vom Ausführer oder Einführer, wenn die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt ist, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.
(2) Wird für Güter, die in den Anhängen II oder III aufgeführt sind, eine Zollanmeldung ohne erforderliche Genehmigung vorgelegt und ist eine solche bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ausgestellt worden, so beschlagnahmen die befassten Zollstellen die angemeldeten Güter. (Auf die Möglichkeit, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen, ist hinzuweisen.)
Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine gültige Genehmigung für die jeweiligen Güter vorgelegt, so verfügen die Zollbehörden nach Ablauf dieser Frist über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts.
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
(1) Diese Verordnung gilt
für das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 definiert ist,
die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla,
das deutsche Gebiet Helgoland.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft behandelt.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Die Strafbestimmungen des §§ 37 und 38 AußHG 2005 sind bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung anzuwenden. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130., im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 1 VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0036-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0145-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35420
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 12)
- Gültig
- 03.09.2012 bis 02.06.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF