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Findok · Richtlinien

AH-4501

4A. Durchfuhr von Anhang II-Gütern

überholte Fassung (bis 14.02.2019)RichtlinieBMF-010302/0010-III/11/2018gilt ab 15.02.2018

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2018 bis 14.02.2019.

Wortlaut laut Findok

4A. Durchfuhr von Anhang II-Gütern Gemäß Art. 4a der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist jede Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern verboten. Die zuständige Behörde (in der der Beförderer ansässig oder niedergelassen ist, oder in dem die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden) kann die Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. 4B. Durchfuhr von Anhang III- und Anhang IIIA-Gütern Gemäß Art. 6a und 7d der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist die Durchfuhr von in Anhang III und IIIA aufgeführten Gütern verboten, wenn der natürlichen und juristischen Person, Organisation und Einrichtung bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Drittland verwendet zu werden. 5. Besondere Bestimmungen 5.1. Abfertigung (1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 kann vom Ausführer oder Einführer, wenn die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt ist, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. (2) Wird für Güter, die in den Anhängen II oder III aufgeführt sind, eine Zollanmeldung ohne erforderliche Genehmigung vorgelegt und ist eine solche bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ausgestellt worden, so beschlagnahmen die befassten Zollstellen die angemeldeten Güter. (Auf die Möglichkeit, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen, ist hinzuweisen.) Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine gültige Genehmigung für die jeweiligen Güter vorgelegt, so verfügen die Zollbehörden nach Ablauf dieser Frist über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts. 5.2. Verbot von Vermittlungstätigkeiten und Ausbildungsmaßnahmen Gemäß Art. 4b ist es verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern - unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter - zu erbringen. 5.3. Verbot von Ausbildungsmaßnahmen Gemäß Art. 4c ist es einem Erbringer von technischer Hilfe bzw. einem Vermittler verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung von in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen oder sie ihnen anzubieten. 6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung (1) Diese Verordnung gilt für das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 definiert ist, die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla, das deutsche Gebiet Helgoland. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft behandelt. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0010-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 12)
Gültig
15.02.2018 bis 14.02.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF