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Findok · Richtlinien

AH-4501

4A. Durchfuhr von Anhang II-Gütern

geltende FassungRichtlinie2025-0.358.144gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Wortlaut laut Findok

4A. Durchfuhr von Anhang II-Gütern Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/125 ist jede Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern verboten. Die zuständige Behörde (in der der Beförderer ansässig oder niedergelassen ist, oder in dem die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden) kann die Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Güter genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. 4B. Durchfuhr von Anhang III- und Anhang IV-Gütern (1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/125 ist die Durchfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern verboten, wenn der natürlichen und juristischen Person, Organisation und Einrichtung bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Drittland verwendet zu werden. (2) Die Durchfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/125) ist verboten, wenn der natürlichen und juristischen Person, Organisation und Einrichtung bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland verwendet zu werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.358.144
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
11, 12 (geltend: 12)
Gültig
01.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF