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Findok · Richtlinien

AH-4501

4A. Durchfuhr von Anhang II-Gütern

überholte Fassung (bis 19.12.2016)RichtlinieBMF-010302/0063-IV/8/2016gilt ab 03.06.2016

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.06.2016 bis 19.12.2016.

Wortlaut laut Findok

4A. Durchfuhr von Anhang II-Gütern Güter, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 ZK226 UZK zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager, unterliegen nicht der Maßnahme. In anderen Fällen sind die Bestimmungen über die Ausfuhr (siehe Abschnitt 2A.) oder über die Einfuhr (siehe Abschnitt 2B.) anzuwenden. 4B. Durchfuhr von Anhang III-Gütern Güter, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 ZK226 UZK zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager, unterliegen nicht der Maßnahme. In anderen Fällen sind die Bestimmungen über die Ausfuhr (siehe Abschnitt 2A.) anzuwenden. 5. Besondere Abfertigungsbestimmungen (1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 kann vom Ausführer oder Einführer, wenn die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt ist, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. (2) Wird für Güter, die in den Anhängen II oder III aufgeführt sind, eine Zollanmeldung ohne erforderliche Genehmigung vorgelegt und ist eine solche bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ausgestellt worden, so beschlagnahmen die befassten Zollstellen die angemeldeten Güter. (Auf die Möglichkeit, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen, ist hinzuweisen.) Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine gültige Genehmigung für die jeweiligen Güter vorgelegt, so verfügen die Zollbehörden nach Ablauf dieser Frist über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts. 6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung (1) Diese Verordnung gilt für das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWGEU) Nr. 2913952/922013 definiert ist, die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla, das deutsche Gebiet Helgoland. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft behandelt. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0063-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 12)
Gültig
03.06.2016 bis 19.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF