Findok · Richtlinien
AH-4501
4A. Durchfuhr von Anhang II-Gütern
überholte Fassung (bis 19.12.2016)RichtlinieBMF-010302/0063-IV/8/2016gilt ab 03.06.2016
Inhaltsverzeichnis der AH-4501
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.06.2016 bis 19.12.2016.
Wortlaut laut Findok
4A. Durchfuhr von Anhang II-Gütern
Güter, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 ZK226 UZK zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager, unterliegen nicht der Maßnahme.
In anderen Fällen sind die Bestimmungen über die Ausfuhr (siehe Abschnitt 2A.) oder über die Einfuhr (siehe Abschnitt 2B.) anzuwenden.
4B. Durchfuhr von Anhang III-Gütern
Güter, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 ZK226 UZK zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager, unterliegen nicht der Maßnahme.
In anderen Fällen sind die Bestimmungen über die Ausfuhr (siehe Abschnitt 2A.) anzuwenden.
5. Besondere Abfertigungsbestimmungen
(1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 kann vom Ausführer oder Einführer, wenn die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt ist, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.
(2) Wird für Güter, die in den Anhängen II oder III aufgeführt sind, eine Zollanmeldung ohne erforderliche Genehmigung vorgelegt und ist eine solche bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ausgestellt worden, so beschlagnahmen die befassten Zollstellen die angemeldeten Güter. (Auf die Möglichkeit, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen, ist hinzuweisen.)
Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine gültige Genehmigung für die jeweiligen Güter vorgelegt, so verfügen die Zollbehörden nach Ablauf dieser Frist über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts.
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
(1) Diese Verordnung gilt
für das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWGEU) Nr. 2913952/922013 definiert ist,
die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla,
das deutsche Gebiet Helgoland.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft behandelt.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 1 VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0063-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0145-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35420
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 12)
- Gültig
- 03.06.2016 bis 19.12.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF