Findok · Richtlinien
AH-4501
4A. Durchfuhr von Anhang II-Gütern
überholte Fassung (bis 14.02.2018)RichtlinieBMF-010302/0111-IV/8/2016gilt ab 20.12.2016
Inhaltsverzeichnis der AH-4501
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2016 bis 14.02.2018.
Wortlaut laut Findok
4A. Durchfuhr von Anhang II-Gütern
Gemäß Art. 4a der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist jede Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern verboten.
GüterDie zuständige Behörde (in der der Beförderer ansässig oder niedergelassen ist, oder in dem die durchGüter in das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführtUnion verbracht werden, also Güter,) kann die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wirdArtikel 226 UZK zugeführt werden, einschließlichdass solche Güter im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der Lagerung von Nichtgemeinschaftswarenöffentlichen Ausstellung in einer Freizone, unterliegen nicht der Maßnahmeeinem Museum verwendet werden.
In anderen Fällen sind die Bestimmungen über die Ausfuhr (siehe Abschnitt 2A.) oder über die Einfuhr (siehe Abschnitt 2B.) anzuwenden.
4B. Durchfuhr von Anhang III- und Anhang IIIA-Gütern
GüterGemäß Art. 6a und 7d der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist die Durchfuhr von in Anhang III und IIIA aufgeführten Gütern verboten, die durch das Zollgebietwenn der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werdennatürlichen und juristischen Person, alsoOrganisation und Einrichtung bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigenzu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäßStrafe Artikel 226 UZK zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone unterliegen nicht der Maßnahmeeinem Drittland verwendet zu werden.
In anderen Fällen sind die Bestimmungen über die Ausfuhr (siehe Abschnitt 2A.) anzuwenden.
5. Besondere AbfertigungsbestimmungenBestimmungen
5.1. Abfertigung
(1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 kann vom Ausführer oder Einführer, wenn die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt ist, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.
(2) Wird für Güter, die in den Anhängen II oder III aufgeführt sind, eine Zollanmeldung ohne erforderliche Genehmigung vorgelegt und ist eine solche bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ausgestellt worden, so beschlagnahmen die befassten Zollstellen die angemeldeten Güter. (Auf die Möglichkeit, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen, ist hinzuweisen.)
Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine gültige Genehmigung für die jeweiligen Güter vorgelegt, so verfügen die Zollbehörden nach Ablauf dieser Frist über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts.
5.2. Verbot von Vermittlungstätigkeiten und Ausbildungsmaßnahmen
Gemäß Art. 4b ist es verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern - unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter - zu erbringen.
5.3. Verbot von Ausbildungsmaßnahmen
Gemäß Art. 4c ist es einem Erbringer von technischer Hilfe bzw. einem Vermittler verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung von in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen oder sie ihnen anzubieten.
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
(1) Diese Verordnung gilt
für das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 definiert ist,
die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla,
das deutsche Gebiet Helgoland.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft behandelt.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 1 VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Art. 4a VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 6a VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 7d VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0111-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0145-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35420
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 12)
- Gültig
- 20.12.2016 bis 14.02.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF