Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0391-W/08
Totalschaden eines bereits im Inland zugelassenen Pkw - kein NoVA-Rückvergütungstatbestand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-W/08vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde ein Kraftfahrzeug erstmalig zum Verkehr im Inland zugelassen, entstand die Abgabenschuld (NoVA-Schuld) damit zu Recht und erleidet das Fahrzeug später einen Totalschaden (irreparable Beschädigung auf Grund eines Unfalles), kommt eine (anteilige) Rückvergütung der NoVA nicht in Betracht (es liegt kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 vor). Es hat nämlich auf die NoVA keinen wie immer gearteten Einfluss (es gibt weder eine Refundierung, Vergütung oä.), wenn bereits die erste Ausfahrt mit dem neu erworbenen und neu angemeldeten Pkw, Kombi oder Kleinbus mit einem Totalschaden endet (Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto im Steuerrecht, 2. Auflage, S 218).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Reinhardt Hopf Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend
Normverbrauchsabgabe, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine GmbH, betreibt das Gewerbe eines
Ankündigungsunternehmens (Werbeagentur) und einer Handelsagentur.
Am 5. Juli 2007 langte ein Antrag der Bw. auf
Vergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Kalendermonat Juni
2007 in Höhe von 2.444,88 € beim zuständigen Finanzamt ein.
In dem dem Antrag beiliegenden Schreiben vom 4. Juli 2007 führte die
Bw. aus, das auf sie zugelassen gewesene Fahrzeug der Type Hyundai H1
Starex CRDi 4WD (im Folgenden kurz: Hyundai) mit der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer A und dem behördlichen
Kennzeichen B, Erstzulassung im Jänner 2005, habe am 17. Mai 2007
einen Totalschaden erlitten; das irreparabel beschädigte Fahrzeug habe zum
Zeitpunkt des Unfalls einen Zeitwert von 23.890,00 €, das seien netto
mit NoVA 19.908,33 €, aufgewiesen. Die in diesem Betrag enthaltene
NoVA (auf den Hyundai komme ein NoVA-Satz von 14% zur Anwendung) mache
2.444,88 € aus. Da eine Zulassung des Hyundai nicht mehr in Betracht
komme, beantrage die Bw. die Vergütung der NoVA gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2007 wies das Finanzamt den
oa. Antrag der Bw. auf Vergütung der NoVA ab; begründend
führte es aus, der Totalschaden des Hyundai stelle keinen
Rückvergütungstatbestand dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. am 11. August 2007
Berufung; diese richte sich gegen die Nichtanerkennung des Totalschadens des
Hyundai als Rückvergütungstatbestand. Begründend führte die
Bw. aus, gemäß den Bestimmungen des NoVAG 1991 (§ 12
Abs. 1) sei eine Rückvergütung ua. vorgesehen, wenn feststehe,
dass eine Zulassung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
mehr in Betracht komme. Durch den Totalschaden sei die Voraussetzung zur
Rückvergütung gegeben, weshalb beantragt werde, den angefochtenen
Bescheid entsprechend abzuändern und die beantragte Rückvergütung
antragsgemäß durchzuführen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. November 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
Der Totalschaden eines Kfz stelle keinen
Rückvergütungstatbestand dar. Zu den von der Bw. angesprochenen
Rückvergütungstatbeständen seien im Abschnitt I,
Punkt 12.1 ("Vergütungstatbestände") des
Durchführungserlasses des Bundesministeriums für Finanzen zum
Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) vom
6. März 1992, Z. 14 0607/1-IV/14/92,
AÖF Nr. 156/1992, folgende Beispiele angeführt:
Die vom Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist in folgenden
Fällen zu vergüten:
- Das Kfz kann aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht zum Verkehr zugelassen werden.
Beispiel: Rennwagen oder importierte Fahrzeuge, die die
österreichischen Abgashöchstwerte überschreiten.
- Das Kfz kann aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht mehr zum Verkehr zugelassen werden.
Beispiel: Ein Pkw wird nach der Lieferung, aber vor der
Zulassung zum Verkehr im Inland zu einem Rennwagen umgebaut.
Weiters führte das Finanzamt aus, es sei für die
NoVA völlig unerheblich, wie lange das Fahrzeug nach Zulassung
tatsächlich im Inland verwendet werde. Sollte also die erste Ausfahrt mit
dem neu erworbenen und neu angemeldeten Pkw mit einem Totalschaden enden, habe
das auf die NoVA keinen wie immer gearteten Einfluss; es gebe weder eine
Refundierung, Vergütung oä. (wobei das Finanzamt auf
Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto
im Steuerrecht, 2. Auflage, S 218, verwies).
In ihrem Vorlageantrag vom 27. Dezember 2007
führte die Bw. - zusätzlich zu dem in ihrer Berufung bereits
Vorgebrachten - aus, die NoVA sei eine Öko-Steuer. Öko-Steuern seien
solche, deren Besteuerungsgrundlage eine physikalische Größe (bzw.
eine Ersatzgröße) eines Elements sei, das bei seiner Verwendung oder
Abgabe in die Umwelt eine nachgewiesen negative Auswirkung auf diese habe, also
etwa der Vorgang oder das Produkt, der bzw. das die Umwelt verschmutze oder die
Natur bedrohe, aber auch nicht erneuerbare Ressourcen verbrauche. Das
gegenständliche Kfz habe ab dem Unfallzeitpunkt auf Grund der irreparablen
Beschädigungen keine negativen Auswirkungen mehr auf die Umwelt, da es
weder die Umwelt verschmutze noch die Natur bedrohe und auch keine nicht
erneuerbaren Ressourcen mehr verbrauchen könne. Der übliche
Nutzungszeitraum sei durch den Unfall bei Weitem nicht erreicht worden. Es sei
also eine Abgabe auch für einen Zeitraum entrichtet worden, in welchem das
Kfz nicht mehr verwendet werden könne.
Am 6. Februar 2008 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 1 NoVAG 1991,
BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 122/1999, lautet:
"Der
Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1.
Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer
(§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen
Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen
Vermietung.
2.
Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen
Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von
Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke
der gewerblichen Weitervermietung. Der Ort der Vermietung richtet sich nach
§ 3 Abs. 11 UStG 1972; § 28 Abs. 7
UStG 1994 ist nicht anzuwenden.
3.
Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen
von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach
Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine
Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige
Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland
zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war
sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem
Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über
die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
4.
Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 1 Abs. 1
Z 2 lit. a UStG 1972) und die Änderung der begünstigten
Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen und von
Vorführkraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für
eine Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.
[...]"
§ 12 Abs. 1
NoVAG 1991 lautet:
"Eine
von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung
auf Antrag zu vergüten, wenn
1.
feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
2.
innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung
erfolgt ist oder
3.
eine Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Z 3 vorliegt."
Fest steht im vorliegenden Fall, dass das
streitgegenständliche Fahrzeug der Type Hyundai mit der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer A und dem behördlichen
Kennzeichen B von der Bw. am 3. Jänner 2005 erstmalig zum Verkehr
im Inland zugelassen wurde; im Mai 2007 wurde das Fahrzeug irreparabel
beschädigt (Totalschaden), weshalb es am 29. Juni 2007 von der
Zulassungsbesitzerin (i. e. der Bw.) vom Verkehr im Inland abgemeldet wurde
(siehe dazu auch die vom Unabhängigen Finanzsenat am 7. Mai 2008
diesbezüglich getätigte Abfrage aus dem Kfz-Zentralregister des
Bundesministeriums für Inneres, S 13 Akt des Unabhängigen
Finanzsenates). Von diesem Sachverhalt geht die Abgabenbehörde
II. Instanz aus.
Streit zwischen den Parteien des gegenständlichen
Verfahrens besteht darüber, ob der Totalschaden des Hyundai einen
Rückvergütungstatbestand gemäß
§ 12 Abs. 1
NoVAG 1991 darstellt. Während die Bw. diese Rechtsfrage im
Wesentlichen mit der Argumentation, auf Grund des Totalschadens stehe fest, dass
eine Zulassung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr
in Betracht komme, und es sei eine Abgabe auch für einen Zeitraum
entrichtet worden, in welchem das Kfz nicht mehr verwendet werden könne
(der übliche Nutzungszeitraum des Kfz sei durch den Unfall bei Weitem nicht
erreicht worden), bejaht, vertritt das Finanzamt auch unter Berufung auf das
Schrifttum (siehe oben im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung) die
Auffassung, der Totalschaden eines Kfz stelle keinen
Rückvergütungstatbestand des NoVAG 1991 dar; es sei für die
NoVA völlig unerheblich, wie lange das Fahrzeug nach Zulassung
tatsächlich im Inland verwendet werde; sollte die erste Ausfahrt mit dem
neu erworbenen und neu angemeldeten Pkw mit einem Totalschaden enden, habe das
auf die NoVA keinen wie immer gearteten Einfluss; es gebe weder eine
Refundierung, Vergütung oä.
Dazu ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates
Folgendes festzuhalten:
Im Sinne der Umweltschutzüberlegungen, die dem
NoVAG 1991 zu Grunde liegen, wurde normiert, dass die
erstmalige Zulassung der betroffenen Fahrzeuge
im Inland den Steuertatbestand auslösen solle, wobei, um nicht jedem
einzelnen Zulassungswerber die Steuerpflicht aufzuerlegen, in den Fällen
der unternehmerischen inländischen Lieferung und in den Fällen des
Verleasens bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassener Fahrzeuge die Steuer
beim liefernden Unternehmer bzw. beim Verleaser (Leasinggeber) eingehoben wird;
nur in den Fällen, wo die erstmalige inländische Zulassung ohne
inländischen unternehmerischen Lieferer oder Leasinggeber erfolgt, also
etwa bei Eigenimporten, ergibt sich die Abgabenschuld unmittelbar für den
Zulassungswerber
(Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto
im Steuerrecht, 2. Auflage, S 191). Für bestimmte
Fahrzeugerwerber, wie Taxi, Fahrschulfahrzeuge, Mietwagen, Rettungsfahrzeuge,
Leichenwagen, Feuerwehrfahrzeuge und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
wurde im Gesetz ein Rückvergütungsanspruch auf die vom Lieferanten
(Leasinggeber) abgeführte NoVA normiert (§ 3 Z 3
NoVAG 1991;
Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel,
S 191); die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12
Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991).
Aus diesen Ausführungen folgt für die Lösung
des vorliegenden Falles, dass die Abgabenschuld für das
streitgegenständliche Fahrzeug zu Recht entstanden ist (der Hyundai wurde
am 3. Jänner 2005 erstmalig zum Verkehr im Inland zugelassen) und dass
ein Rückvergütungsanspruch nach § 12 Abs. 1
Z 3 iVm § 3 Z 3
NoVAG 1991 nicht besteht (es liegt kein Taxi, Fahrschulfahrzeug oä.
vor).
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates sind im
gegenständlichen Fall aber auch die
Rückvergütungstatbestände gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 und
2 NoVAG 1991
nicht anzuwenden:
Der Gesetzgeber hat nämlich die Fälle der
Rückvergütung des § 12 Abs. 1 leg. cit. eng gefasst und
erschöpfend aufgezählt. § 12 Abs. 1
Z 1 NoVAG 1991 - auf den sich
die Bw. bezieht - normiert den Fall, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in
Betracht kommt, beispielsweise wenn ein importiertes Fahrzeug nicht die
österreichischen Abgaswerte erfüllt oder ein gelieferter Pkw vor der
Zulassung in einen Rennwagen umgebaut wird, der nicht zugelassen werden kann
(Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel,
S 223).
Der entscheidende Unterschied zum gegenständlichen
Fall liegt darin, dass § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991
nur jene Fälle umfasst, in denen
die erstmalige Zulassung eines
Fahrzeuges zum Verkehr im Inland nicht möglich ist.
Nicht erfasst ist der - hier
vorliegende - Fall, in dem ein Fahrzeug bereits erstmalig zum Verkehr im Inland
zugelassen wurde, die Abgabenschuld (NoVA-Schuld) zu Recht entstand und das
Fahrzeug später einen Totalschaden erleidet (da es völlig unerheblich
für die NoVA ist, wie lange das Fahrzeug nach der Zulassung
tatsächlich im Inland verwendet wird,
vgl. Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel,
S 218). Diesen, hier vorliegenden Fall hatte der Gesetzgeber bei der
Normierung des § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991
nicht im Auge. Zu Recht führen
deshalb Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel,
S 218, aus, dass es für die NoVA keinen wie immer gearteten Einfluss
hat (es gibt weder eine Refundierung, Vergütung oä.), wenn bereits die
erste Ausfahrt mit dem neu erworbenen und neu angemeldeten Pkw, Kombi oder
Kleinbus mit einem Totalschaden endet. Die Bw. unterliegt somit einem
Rechtsirrtum, wenn sie argumentiert, der Gesetzgeber habe auch den hier
vorliegenden Fall unter den Rückvergütungstatbestand gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 subsumiert; entgegen der
Auffassung der Bw. kommt ihren Ausführungen, bei der NoVA handle es sich um
eine Öko-Steuer, der übliche Nutzungszeitraum sei durch den
Totalschaden des Hyundai bei Weitem nicht erreicht und es sei eine Abgabe auch
für einen Zeitraum entrichtet worden, in welchem der Hyundai nicht mehr
verwendet werden könne, somit keine Relevanz zu.
Dass der Rückvergütungstatbestand des
§ 12 Abs. 1 Z 2
NoVAG 1991 (innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung des Fahrzeuges
erfolgte tatsächlich keine Zulassung im Inland, beispielsweise wenn ein
geliefertes und der NoVA unterzogenes Fahrzeug nur als Ausstellungsstück
erworben wurde und nie die Absicht bestand, es tatsächlich zum Verkehr
zuzulassen
(Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel,
S 223)) im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, ist unstrittig
(Gegenteiliges wurde von der Bw. nicht einmal behauptet); dasselbe gilt für
den Rückvergütungstatbestand des § 12a NoVAG 1991
(nachweisbares Verbringen eines Fahrzeuges ins Ausland).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes und der eng gefassten sowie taxativ
aufgezählten Tatbestände des § 12 Abs. 1
NoVAG 1991, aus denen zweifelsfrei auf den diesbezüglichen Willen des
Gesetzgebers geschlossen werden kann, eine (anteilige) Rückvergütung
der NoVA im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Vergütung der NormverbrauchsabgabeAbgabenschuldRückvergütungstatbestandRefundierungrechtliche Gründetatsächliche GründeFahrzeug-IdentifizierungsnummerErstzulassungVerkehrInlandUnfallTotalschadenirreparable BeschädigungDurchführungserlassKraftfahrzeugPkwNutzungszeitraumGesetzeswortlaut
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0391-W/08
- Stammnummer
- 35019
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF