Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0087-G/08
Dauernd selbsterhaltungsunfähig trotz Arbeit auf einem geschützten Arbeitsplatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-G/08vom 30.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 31. Jänner 2008,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 25. Jänner
2008, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für die Zeit ab 1. Juli 2002, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat durch Ihre Sachwalterin am
20. Juli 2007 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
eingebracht.
Das Finanzamt hat darauf hin das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) um Erstellung einer
ärztlichen Bescheinigung ersucht. Vom Bundessozialamt wurde dazu ein
ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. In diesem
Gutachten vom 15. August 2007 gelangt der Sachverständige auf Grund
mehrerer Gesundheitsschädigungen zu einem Gesamtgrad der Behinderung vom 90
v.H. Diese Einschätzung sei auf Grund eines vorgelegten
Untersuchungsbefundes rückwirkend ab 1. Jänner 2007 möglich.
Außerdem sei die Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wörtlich ist dazu
ausgeführt: "Die Arbeitsfähigkeit ist auf Grund der geistigen
Retardierung, der Taubheit und der Blutzuckererkrankung mit Hypoglykämie
dauernd nicht gegeben." Die leitende Ärztin des Bundessozialamtes
hat diesem Gutachten am 17. August 2007 ihre Zustimmung erteilt und
ergänzend ausgeführt: "Ob
Frau ... jemals erwerbsfähig war, kann aufgrund mangelnder Unterlagen nicht
beurteilt werden. Hat angeblich als Näherin gearbeitet und bezieht
Pension."
Aus einem dem Finanzamt über dessen Ersuchen
vorgelegten Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass die Berufungswerberin in
der Zeit vom 9. Juli 1973 bis 14. Juli 1989, immer wieder unterbrochen
durch Zeiten des Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezugs, als Arbeiterin
beschäftigt war. Seit 1. Februar 1990 bezieht sie eine
Invaliditätspension mit Ausgleichszulage.
Im Wesentlichen unter Hinweis auf diese Einkünfte hat
das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abweisend entschieden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Sachwalterin für die Berufungswerberin auszugsweise
aus:
"Meine Schwester ... ist
von Geburt an behindert. Sie ist taubstumm (seit Geburt wegen Röteln der
Mutter in der Schwangerschaft) und leidet an den Folgen einer schweren
Gehirnhautentzündung (erlitten im Alter von 7 Jahren), von der sie sich
ebenfalls nie erholt hat. Zusätzlich ist sie seit 1975 schwerste
Diabetikerin.
Unser Vater war immer
sehr bemüht, für meine Schwester ... eine Beschäftigung zu
suchen, .. . Glücklicherweise konnte sie bei der Firma ... unterkommen, wo
sie einfachste Näharbeiten verrichtete. Es wurde vom Land eine Zuzahlung
monatlich zum Gehalt geleistet und auch unser Vater musste Zahlungen leisten.
... Aufgrund der großen Toleranz der Firma, ... war immer wieder
krankheitshalber abwesend, konnte sie dort doch einige Jahre arbeiten, was bei
einem anderen Arbeitgeber sicher nicht möglich gewesen wäre. Als die
Firma ... definitiv zusperrte, war es uns auch nicht mehr möglich, ...
irgendwo unterzubringen. Trotz intensivster Bemühungen unseres Vaters
erhielten wir nur Absagen, da ... aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht mehr
vermittelbar war. ... bezieht seit ca. Februar 1990 eine
Invaliditätspension, die mein Vater gerichtlich Gott sei Dank durchsetzen
konnte.
... war nie alleine
selbsterhaltungsfähig, nur durch die große Unterstützung
funktionierte die Betreuung. ..."
Der Berufungsschrift angeschlossen sind zahlreiche
Unterlagen und Aufzeichnungen des Vaters der Berufungswerberin. Darunter
befinden sich:
1. Eine Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde vom
21. November 1972 an den Vater der Berufungswerberin, wonach er
gemäß
§ 40 des steiermärkischen Behindertengesetzes,
LGBl. Nr. 316/1964 (in der Folge kurz: stBehG) verpflichtet war, für die
Berufungswerberin einen monatlichen Kostenbeitrag von 512 ATS zu
entrichten.
2. Einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom
8. März 1978, wonach der Berufungswerberin mit einem zitierten
Bescheid gemäß
§ 1 Abs. 1 des stBehG die Hilfeleistung der
geschützten Arbeit nach § 2 Abs.1 1 lit. b stBehG zuerkannt worden
war. Weiter ist ausgeführt: "Die
Firma ... hat sich bereit erklärt, ... gegen das volle
kollektivvertragliche bzw. betriebsübliche Entgelt als Näherin ab
1.3.1978 zu beschäftigen." Der Firma wurde dafür
gemäß
§ 20 Abs.2 des stBehG ein Landeszuschuss von
monatlich 1.000,-- ATS zuerkannt. In der Bescheidbegründung ist
festgehalten: "Nach dem Gutachten des
am 18.2.1972 in ...zusammengetretenen Sachverständigenteams in Verbindung
mit der Stellungnahme des ....."
Sowie weitere, im Wesentlichen gleich lautende Bescheide
für die Jahre 1979 bis 1983. In der Begründung dieser Bescheide ist
auszugsweise ausgeführt: "Da die
derzeitige Arbeitsleistung der ... gegenüber körperlich und geistig
gesunden Arbeitskräften derselben Art, mit ähnlicher Ausbildung und in
der gleichen Gegend als vermindert begutachtet wurde und die Behinderte nicht
die Leistung einer voll einsatzfähigen Arbeitskraft erbringt, war im Sinne
des § 20 des Behindertengesetzes ... zu entscheiden."
Aktenkundig ist schließlich der Beschluss des
zuständigen Bezirksgerichtes vom 29. Juni 2007 über die
Bestellung zum Sachwalter.
In der Begründung dieser Maßnahme ist
auszugsweise ausgeführt:
"... Die
Erstanhörung hat ergeben, dass die Betroffene aufgrund angeborener
Taubstummheit nur schwer eine Kommunikation aufbauen kann. Laut Urteil des
Arbeits- und Sozialgerichts ... war jedoch ersichtlich, dass bei Frau ...
offenkundig eine frühkindliche Hirnschädigung vorliegen dürfte.
...
Aufgrund der Aktenlage und
des eingeholten Sachverständigengutachtens steht
fest:
Bei ... liegt eine
Mehrfachbehinderung durch Rötelnembrayopathie vor. Sie ist taubstumm und
liegt in ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit unter der Norm. Sie kann
komplexe Zusammenhänge nicht ausreichend erfassen und ist in ihrer Kritik-
und Urteilsfähigkeit eingeschränkt. Sie ist nicht in der Lage frei
testieren zu können und mangels zielführender Weisungen Vollmachten zu
erteilen. Aus gerichtspsychiatrischer Sicht bedarf sie eines Sachwalters ... Sie
wurde Zeit ihres Lebens überwiegend von ihrer Mutter betreut, besuchte 8
Jahre die Taubstummenschule in L. ...".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs.1 bis 3):
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn
sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist
und
für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn
sie
(nach Abs. 2 lit. d) wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid richtig
ausgeführt hat, widerlegt eine mehrjährige berufliche Tätigkeit
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für
den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. z.B.
das Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Von einer derartigen "beruflichen Tätigkeit" kann jedoch dann nicht
gesprochen werden, wenn das Kind keine (Arbeits)Leistungen erbringt, wenn etwa
(wie im Fall des zitierten Erkenntnisses) eine Einrichtung bereit ist, aus
karitativen Überlegungen, oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne
Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln.
Im Fall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
25.1.1984, 82/13/0222, war das Kind bis zur Vollendung seines
21. Lebensjahres bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, hatte bis
zu diesem Zeitpunkt eine Lehre als Installateur erfolgreich abgeschlossen und
war zum Zeitpunkt vor Vollendung seines 21. Lebensjahres Wehrpflichtiger
bei einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation in das Ausland
entsendeten Einheit.
Im Gegensatz dazu absolvierte die Berufungswerberin nach
der Aktenlage "8 Jahre die Taubstummenschule
in L. ...". Die Berufungswerberin war lediglich bei einem Arbeitgeber,
auf einem geschützten Arbeitsplatz, beschäftigt. Für die
Beschäftigung der Berufungswerberin erhielt der Arbeitgeber fast ein
Drittel seiner Lohnkosten von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem stBehG
ersetzt, wofür wiederum der Vater der Berufungswerberin Ersatz nach der
damals gültigen Rechtsvorschrift zu leisten hatte. Tatsache ist auch, dass
für die Berufungswerberin nach Schließung des Betriebs dieses
Arbeitgebers kein anderer Arbeitsplatz mehr gefunden werden konnte, sodass ihr
schließlich mit gerichtlichem Urteil vom 5. Juni 1991 der Anspruch
auf Invaliditätspension wegen dauernder Invalidität anerkannt
wurde.
Alle Gesundheitsschädigungen, die letztlich zur
Zuerkennung der Invaliditätspension wegen dauernder Invalidität
geführt haben, haben bereits im Kindesalter der Berufungswerberin,
jedenfalls aber vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres bestanden. Sie war
daher objektiv immer und dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. An dieser objektiven Selbsterhaltungsunfähigkeit kann
nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenats, angesichts der
Begleitumstände dieser Beschäftigung, die tatsächlich länger
dauernde Beschäftigung der Berufungswerberin nichts ändern. Sie konnte
nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats in dieser Zeit der
Beschäftigung vorübergehend und nur deshalb sich selbst den Unterhalt
verschaffen, weil die öffentliche Hand ihrem Arbeitgeber dafür, dass
er bereit war, sie zu beschäftigen und ihr einen Bezug zu gewähren,
der objektiv weit über eine ihren Arbeitsleistungen angemessenes Entgelt zu
zahlen, einen Zuschuss gewährte. Dieser musste der öffentlichen Hand
wiederum teilweise von ihrem Vater (im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung)
refundiert werden.
Zusammenfassend stellt der unabhängige Finanzsenat in
freier Beweiswürdigung fest, dass die Berufungswerberin wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen und
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, und dass keine mehrjährige "berufliche
Tätigkeit" diese für den Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 notwendige Annahme
widerlegt.
Da auch die eigenen Einkünfte des Kindes den
gemäß
§ 5 Abs.1 FLAG 1967 maßgebenden Betrag von
8.725,00€ nicht übersteigen, besteht gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe und in der Folge auf den
Erhöhungsbetrag gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene
Bescheid, wie im Spruch geschehen, aufzuheben.
Graz, am 30.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
SelbsterhaltungsunfähigkeitselbsterhaltungsfähigMindestrenteMindestpensionInvalidenrenteInvalidenpensionfreie Beweiswürdigunggeschützte Arbeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0087-G/08
- Stammnummer
- 34528
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF