Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0474-I/02
Haftungsinanspruchnahme unter anderem für Abgabennachforderungen im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-I/02vom 27.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei schwerwiegenden Buchführungsmängeln ergibt sich der haftungsrechtlich relevante Zeitpunkt, zu dem die sich aus diesen Verstößen ergebenden Abgabennachforderungen zu entrichten gewesen wären, nicht erst auf Grund der Bescheide, mit denen diese Abgabennachforderungen festgesetzt wurden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter die Abgabenzahlungspflicht getroffen hat, bestimmt sich vielmehr danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgeblich, wann diese Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung (Einbehaltung) abzuführen gewesen wären (VwGH 16. 12. 1986, 86/14/0077).
Das Fehlverhalten von Dienstnehmern (Losungsverkürzungen) ist dem Geschäftsführer als eigenes Verschulden zuzurechnen, es sei denn, er hätte der ihm zumutbaren Überwachungspflicht in ausreichendem Maß entsprochen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Zinell & Madritsch Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungs GmbH 9900
Lienz, Fanny Wibmer Pedit-Straße 3, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Lienz betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 15.
Mai 2002 nahm das Finanzamt den Berufungswerber als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für folgende
Abgabenschuldigkeiten der A GmbH im Ausmaß von € 40.063,69 in
Anspruch: Umsatzsteuer 1995: € 4.042,62; Umsatzsteuer 1996: €
4.374,40; Umsatzsteuer 1997: € 2.807,06; Umsatzsteuer 2/1999:
€ 731,29; Umsatzsteuer 3/1999: € 3.744,60; Umsatzsteuer 7/1999:
€ 578,87; Umsatzsteuer 8/1999: € 2.651,04; Kapitalertragsteuer 1995:
€ 6.113,18; Kapitalertragsteuer 1996: € 8.451,96;
Kapitalertragsteuer 1997: € 5.626,91; Körperschaftsteuer-VZ 7-9/1999:
€ 434,18; Körperschaftsteuer-VZ 10-12/1999: € 370,27;
Säumniszuschlag 1999: € 137,31.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid wurde eingewendet, die haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten resultierten aus Teilschätzungen im Rahmen einer
Betriebsprüfung bei der A GmbH umfassend die Jahre 1995 bis 1997. Da der
Grund hiefür in "Abrechnungsdifferenzen der Kellner" gelegen sei,
könne dem Berufungswerber keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen
werden. Alle laufenden Abgaben seien pünktlich entrichtet worden.
Die
abweisliche Berufungsvorentscheidung wurde im Wesentlichen darauf gestützt,
dass eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten insofern gegeben sei, als es
der Berufungswerber unterlassen habe, das Personal in solchen Zeitabständen
zu überwachen, dass ihm die Abrechnungsdifferenzen nicht verborgen blieben.
Der Berufungswerber habe es in Kauf genommen, dass nicht die gesamten Einnahmen
an ihn abgeliefert wurden. Die Steuerberechnung auf der Basis unrichtiger
Bemessungsgrundlagen habe zu einer unvollständigen Abgabenentrichtung
geführt. Diese Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht rechtfertige die
Haftungsinanspruchnahme.
Im Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wiederholte der Berufungswerber seinen Standpunkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu
erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden. Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Haftungsvoraussetzungen sind demnach eine Abgabenforderung
gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit. Den Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren
Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im
Haftungsverfahren die Obliegenheit darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 9. 7. 1997, 94/13/0281).
Im Berufungsfall steht
außer Streit, dass der Berufungswerber bis zur Konkurseröffnung
über das Vermögen der A GmbH am 17. November 1999
Geschäftsführer war. Weiters ist unbestritten, dass die
haftungsgegenständlichen Abgabenschulden uneinbringlich sind, soweit sie
die im Zuge der Verteilung des Massevermögens ausgeschüttete
Konkursquote übersteigen.
Was die Frage der schuldhaften Verletzung der
Abgabenzahlungspflicht betrifft, so wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom
13. Februar 2003 Gelegenheit zur Konkretisierung seines Standpunktes gegeben.
Dazu wurde im Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters vom 13. März
2003 ausgeführt, dass die rückständigen Abgaben zur Gänze
aus nach der Konkurseröffnung verbuchten Lastschriften herrührten. Da
der Berufungswerber hievon erst nach der Zustellung des
Betriebsprüfungsberichtes an den Masseverwalter im Februar 2000 Kenntnis
erlangt habe, sei ihm die rechtzeitige Abgabenentrichtung nicht möglich
gewesen. Der Berufungswerber habe neben dem Betrieb der A GmbH noch zwei weitere
Betriebe geführt, weshalb er auf die Losungsaufzeichnungen des Personals
angewiesen gewesen sei. Die auf dieser Basis ermittelten Abgabenschuldigkeiten
seien immer rechtzeitig entrichtet worden. Aus welchen Gründen die
tatsächlichen Einnahmen von den erklärten Umsätzen abwichen, sei
dem Berufungswerber nicht klar.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass im
Haftungsbetrag auch die eingangs angeführten Vorauszahlungen an Umsatz- und
Körperschaftsteuer samt Nebengebühren enthalten sind. Die sich aus den
Vorschriften der § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 iVm § 45 Abs. 2 EStG 1988,
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 und § 220 Abs. 1 BAO idF vor BGBl I
2000/142 ergebenden Fälligkeiten dieser Abgaben lagen jeweils vor der
Konkurseröffnung am 17. November 1999. Da sich die Vertreterhaftung bei
Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen auf jene Abgaben und
Nebenansprüche (§ 7 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 und 2 BAO) erstreckt,
deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Vertretertätigkeit
fällt, kam es auf das jeweilige Buchungsdatum nicht an. Der
Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass die betreffenden
Lastschriftbuchungen vor der Konkurseröffnung erfolgten (U 2/99:
22. April 1999; SZ zur U 2/99: 10. Mai 1999; U 3/99: 26. Mai
1999; SZ zur U 3/99: 9. Juni 1999; K 7-9/99: 16. Juli 1999;
U 7/99: 21. September 1999; K 10-12/99: 18. Oktober 1999; U
8/99: 21. Oktober 1999). Der Berufungswerber vermochte keinerlei Gründe
für die Nichtentrichtung dieser Abgaben darzulegen, weshalb im Einklang mit
der obzitierten Rechtsprechung anzunehmen ist, dass er die Verpflichtung,
für deren Entrichtung Sorge zu tragen, fahrlässig verletzte (vgl. dazu
auch VwGH 21. 5. 1992, 91/17/0046, VwGH 19. 1. 1994, 93/16/0161).
Soweit sich das Vorbringen, die Teilschätzungen der
Umsätze und Betriebsergebnisse des Prüfungszeitraumes 1995 bis 1997
sei im Hinblick auf unrichtige Losungsaufzeichnungen durch Kellner erfolgt, auf
die diesbezüglichen Nachforderungen an Umsatz- und Kapitalertragsteuer
bezieht, ist hierauf folgendes zu erwidern: Gemäß
§ 184 Abs. 3
BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu
schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Im
vorliegenden Fall war die Schätzungsbefugnis auf Grund schwerwiegender
formeller und materieller Buchführungsmängel gegeben
(Einnahmenaufzeichnung auf der Basis mehrerer Tageslosungen, unvollständige
Grundaufzeichnungen, Divergenzen zwischen Kassakonto und tatsächlichen
Kassaständen, Korrekturbuchungen über das Privatkonto etc.). Der
Berufungswerber bestreitet zwar nicht die Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde. Mit den angesprochenen Abrechnungsdifferenzen versucht er
jedoch, die von der Betriebsprüfung festgestellten
Buchführungsmängel als außerhalb seines Einflussbereiches
gelegen darzustellen. Selbst wenn aber solche Abrechnungsdifferenzen bestanden,
entschuldigt dies den Berufungswerber nicht. Denn einerseits wurde diesem
Umstand bereits in der Schlussbesprechung vom 9. Dezember 1999 durch
entsprechende Abschläge von den Hinzuschätzungsbeträgen (1995:
-70.000 ATS, 1996: -75.000 ATS, 1997: -55.000 ATS) Rechnung getragen; ein
weitergehender Zusammenhang zwischen der Schätzungsbefugnis und den
Abrechnungsdifferenzen bestand offensichtlich nicht. Andererseits wurde dem
Berufungswerber mit der Bestellung zum Geschäftsführer auch die
Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen,
wozu auch die Verpflichtung zur Führung gesetzmäßiger
Aufzeichnungen gehört (VwGH 30. 5. 1989, 89/14/0043). Diese Pflicht
zählt zu den von jedem Wirtschaftstreibenden und erst recht von einem
Geschäftsführer einer GmbH zu fordernden Grundkenntnissen
abgabenrechtlicher Buchführungspflichten. Ein Verstoß dagegen stellt
eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs 1 BAO
dar, wenn dadurch in der Folge Abgaben der Gesellschaft uneinbringlich werden.
An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Berufungswerber mehrere Betriebe führte und Dienstnehmer
beschäftigte. Denn dem Berufungswerber wäre auch ein über das im
Abgabenfestsetzungsverfahren angenommene Ausmaß hinausgehendes
Fehlverhalten seiner Mitarbeiter als eigenes Verschulden zuzurechnen, es sei
denn, er hätte der ihm zumutbaren Überwachungspflicht entsprochen. Nun
behauptet aber der Berufungswerber selbst nicht, dass er ein derartiges
Fehlverhalten von Dienstnehmern auch im Falle einer ordnungsgemäßen
Überwachung nicht hätte erkennnen können. Der Vorlageantrag geht
mit keinem Wort auf die Frage des Umfanges und der Intensität der
Mitarbeiterkontrolle während des haftungsrelevanten Prüfungszeitraumes
von immerhin drei Jahren ein, obwohl dem Berufungswerber in der
Berufungsvorentscheidung eine Verletzung der ihm obliegenden
Überwachungspflicht vorgeworfen wurde. Davon, daß der Berufungswerber
dieser Verpflichtung in solchen zeitlichen Abständen nachgekommen
wäre, die es ausgeschlossen hätten, daß ihm zu
Steuerverkürzungen führende Malversationen von Mitarbeitern verborgen
geblieben wären, kann daher nicht gesprochen werden.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ergibt sich aus
haftungsrechtlicher Sicht der Zeitpunkt, zu dem die sich als Folge dieser
Verstöße ergebenden Abgabennachforderungen zu entrichten gewesen
wären, nicht erst auf Grund der Bescheide, die diese Nachforderungen
festsetzten. In solchen Fällen bestimmt sich vielmehr der Zeitpunkt,
für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter die Abgabenzahlungspflicht
getroffen hat, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Abgaben, die von der
juristischen Person selbst zu berechnen (einzubehalten) und abzuführen
sind, ist maßgebend, wann diese Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung (Einbehaltung) abzuführen gewesen wären, während
bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben grundsätzlich die
erstmalige Abgabenfestsetzung und nicht erst die Nachforderung auf Grund der
festgestellten Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel entscheidend ist
(VwGH 16. 12.1986, 86/14/0077). Der Umstand, dass die zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der Vorauszahlungen zu entrichtende Umsatzsteuer wie
auch die zu den Zuflusszeitpunkten der Kapitalerträge einzubehaltende und
an das Finanzamt abzuführen Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis
1997 erst nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der
Primärschuldnerin bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, steht der
Geltendmachung der Haftung somit nicht entgegen.
Der Auffassung des Berufungswerbers, die von ihm
behaupteten Umstände seien geeignet, die Annahme einer schuldhaften
Pflichtverletzung zu widerlegen, kann aus den obigen Gründen nicht gefolgt
werden. Wenn schuldhaft nicht entrichtete Abgaben in der Folge uneinbringlich
werden - davon war im Berufungsfall auszugehen -, werden der
Rechtswidrigkeitszusammenhang und die Verursachung des Abgabenausfalles durch
die Pflichtverletzung vermutet. Der Berufungswerber hat letztlich nichts
vorgetragen, was diese Vermutung entkräftet.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu
halten hat (§ 20 BAO). Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld
beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die
Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die
betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Gründe,
welche die Abgabeneinbringung im Haftungswege unbillig erscheinen ließen,
wurden vom Berufungswerber nicht dargelegt. Die Berufung war daher abzuweisen.
Innsbruck,
27. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
HaftungGeschäftsführerPflichtverletzungAbgabenzahlungspflichtSelbstbemessungsabgabenUmsatzsteuerKapitalertragsteuerVerschuldenHaftungszeitraumKontrollpflichtÜberwachungspflichtBuchführungsmängelSchätzungverdeckte Gewinnausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-I/02
- Stammnummer
- 3361
- Gültig
- 27.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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