Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0827-I/07
Bei Versicherungsvertrag lautend "auf Überbringer" besteht iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein unmittelbarer Anspruch des Innehabers der Polizze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0827-I/07vom 24.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 19. Oktober 2007 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut zwei Meldungen der Österreichischen
Beamtenversicherung (ÖBV) vom 17. August 2007 sind an M (=
Berufungswerberin, Bw) als Bezugsberechtigte wegen Ablebens deren Mutter W am
25. Juli 2007 folgende Nettobeträge/Versicherungsleistungen
auszuzahlen: zu Mitgliedsschein-Nr. 1 € 6.492,35 und zu
Mitgliedsschein-Nr. 2 € 1.450,32. Laut dem vorliegenden
Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 18. September 2007 war der Nachlass der W
überschuldet; die Nachlassaktiva (zwei Guthaben) werden den erbl.
Töchtern, ds. die Bw und I, gegen Bezahlung der
Gerichtskommissionsgebühren (Notar) von € 18,96 sowie der
Todfallskosten von € 4.773,68 an Zahlungs Statt
überlassen.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 19.
Oktober 2007, StrNr, ausgehend von den bezogenen Versicherungsleistungen
zusammen € 7.942,67 abzüglich der hälftigen Kosten
(€ 9,48 und € 2.386,84) sowie des Freibetrages von
€ 2.200, sohin ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von
€ 3.346,35 gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. I) Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, die 2%ige Erbschaftssteuer
im Betrag von € 66,92 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Vorlage eines
Kontoauszuges vom 23. August 2007 eingewendet, die Bw habe am
22. August 2007 ihrer Schwester I die Hälfte der erhaltenen
Versicherungssumme, ds. € 3.971,34, überwiesen, da laut
testamentarischer Verfügung der verstorbenen Mutter beide Schwestern zu
gleichen Teilen erbberechtigt seien. Es werde daher eine Neuberechnung der
Erbschaftssteuer beantragt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 2. November
2007 wurde dahin begründet, dass Versicherungen nicht in den Nachlass
fallen würden. Nach dem Willen der Erblasserin habe nur die Bw
begünstigt werden sollen.
Im Vorlageantrag vom 7. November 2007 wurde vorgebracht,
aus den beiliegenden bezughabenden Mitgliedsscheinen der ÖBV
(Lebensversicherung und Sterbevorsorge) sei ersichtlich, dass die Bw nicht als
Begünstigte eingesetzt worden sei. Da sie bereits seit den letzten 15
Jahren die behördlichen Angelegenheiten und finanziellen Erledigungen
für ihre Mutter besorgt habe, hätte sie sich im Besitz dieser
Unterlagen befunden und diese nach dem Ableben der Mutter an die ÖBV unter
Angabe ihrer eigenen Daten weitergeleitet. Dazu beigelegt ist das Schreiben an
die ÖBV, worin die Bw ua. um Überweisung der Versicherungssumme auf
ihr Konto bei der X-Bank ersucht. In beiden Mitgliedsscheinen ist keine
bezugsberechtigte Person benannt sondern ua. vereinbart:
"Wenn keine gegenteilige schriftliche
Vereinbarung besteht, ist der Überbringer dieses Mitgliedsscheines
bezugsberechtigt".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Erbschaftssteuer der Erwerb von Todes wegen und gilt als solcher
gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen weiters:
der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode
des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Zu den in § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG bezeichneten
Verträgen zählen nach der Rechtsprechung insbesondere auch
Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. VwGH
12.11.1997, 97/16/0336 u.v.a.). Bei Kapitalversicherungen ist dem
Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958
(VersVG) vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser
erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, und tritt
damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein. Ist im Vertrag ein
Begünstigter genannt, so stehen die Ansprüche nach dem
Versicherungsvertragsrecht unmittelbar dem Begünstigten zu, ohne dass sie
den Erbweg gehen bzw. ohne dass sie in den Nachlass fallen (vgl. VwGH 17.5.2001,
2000/16/0602). Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (Ableben)
entsteht der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen den Versicherer
für den, der den Anspruch aus dem Papier (Versicherungspolizze)
nachzuweisen vermag (VwGH 22.10.1992, 91/16/0103 u.a.). Wurde eine
Lebensversicherungspolizze, lautend auf Überbringer, zu Lebzeiten
übergeben, so ist sie nicht nachlasszugehörig. Der Übernehmer der
Polizze hat nach dem Ableben des Übergebers einen unmittelbaren Anspruch
gegen die Versicherung auf Ausfolgung der Versicherungssumme (OGH 24.4.2003, 6
Ob 181/02i). Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist nach der
hg. Judikatur dann verwirklicht, wenn der Dritte entweder Begünstigter im
Versicherungsvertrag ist oder die Versicherungssumme aufgrund der Tatsache der
Innehabung dieses Wertpapieres bezieht (VwGH 23.1.1992, 88/16/0139).
Im Gegenstandsfalle war die Bw laut eigenen Angaben im
Besitz der "auf Überbringer" lautenden
Versicherungspolizzen/Mitgliedsscheine und hat sie den Anspruch auf Auszahlung
der Versicherungssumme nach dem Ableben der Mutter bei der ÖBV aufgrund der
Innehabung dieser Polizzen geltend gemacht. Nach dem Obgesagten ist aber
auch dann, wenn die Bw nicht - wie nachgewiesen - als Begünstigte im
Versicherungsvertrag bestimmt war, sondern die Polizze "auf Überbringer"
lautet, für die Bw aufgrund der Tatsache der Innehabung der Papiere ein
unmittelbarer Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme
entstanden, der nicht in den Nachlass fällt, sondern ausschließlich
der Bw unmittelbar und zur Gänze zusteht. Es handelt sich daher diesfalls
um einen Erwerb von Todes wegen gem. § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG. Aus
diesem Grund ist auch die eingewendete Weiterleitung der hälftigen
Versicherungssumme an die Schwester, dies veranlaßt offenbar aufgrund der
testamentarischen Verfügung bezüglich der gleichteiligen
Erbberechtigung, steuerlich nicht - wie die Bw offensichtlich vermeint - als
jeweils hälftiger Erwerb nach dieser Bestimmung und schon gar nicht etwa
als jeweils hälftiger Erwerb durch Erbanfall iSd § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG
zu qualifizieren.
Gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde im
Übrigen kein Einwand erhoben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung
kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 166 Abs. 1 VersVG, Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0827-I/07
- Stammnummer
- 32711
- Gültig
- 24.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF