Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1301-W/06
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen eines Rechtsirrtumes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1301-W/06vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses sowie dem Einreichen der Abgabenerklärungen beim Finanzamt infolge eines Rechtsirrtumes die Abgabe des Verzeichnisses betreffend Lehrlingsausbildungsprämie unterlassen, weil die mit der Erstellung des Jahresabschlusses ausgezeichnete und deswegen lediglich der stichprobenartigen Kontrolle unterliegenden Mirtarbeiterin des steuerlichen Vertreters die Auffassung vertrat, die Beantragung der Prämie erfolge nach den selben Voraussetzungen wie für den Lehrlingsfreibetrag, so ist dieser Rechtsirrtum nicht als unabwendbares und unvorhergesehens Ereignis zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Abweisung eines Antrages
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
sowie betreffend Festsetzung der Lehrlingsausbildungsprämie
gemäß
§ 108f EStG 1988 idf BGBl. I 2002/155 iVm
§ 201 BAO entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der steuerliche vertretene
Berufungswerber (Bw.) betreibt in XY das Gastgewerbe in der Rechtsform eines
Einzelunternehmers.
Am 1. Dezember 2003 reichte der
Bw. die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 beim
Finanzamt ein.
Mit Bescheiden vom 15.
Jänner 2004 wurde die Einkommen- und Umsatzsteuer für 2002
erklärungskonform festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli
2004 beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO. Diesem Antrag angeschlossen
wurde die "Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2002 zur Geltendmachung einer
Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f
EStG".
Den Wiedereinsetzungsantrag
begründend führte der steuerliche Vertreter aus:
"... Irrtümlich wurde von meiner
Sachbearbeiterin, welche für die Erstellung der Steuererklärungen und
den Jahresabschluss verantwortlich ist, aufgrund einer falschen Rechtsauslegung
- sie war der Auffassung, dass die Geltendmachung der
Lehrlingsausbildungsprämie nach denselben Regeln wie der
Lehrlingsfreibetrag zu erfolgen habe -
keine
Lehrlingsausbildungsprämie beantragt, obwohl im Jahr 2002 insgesamt
5 Lehrlinge beschäftigt waren. Richtig ist, dass die
Lehrlingsausbildungsprämie für
jedes
Lehrjahr gebührt und nicht wie der Lehrlingsausbildungsfreibetrag nur
für das Jahr des Beginnes, der Beendigung und der erfolgreichen Ablegung
der Lehrabschlussprüfung." Da der steuerliche Vertreter durch einen
unglücklichen Irrtum verhindert gewesen sei die Frist einzuhalten, werde
der Antrag gemäß
§ 308 BAO gestellt.
Nach Ansicht des Bw. handle es
sich im gegenständlichen Fall um einen minderen Grad des Versehens zumal
"die für die Erstellung der
Steuererklärungen zuständige Sachbearbeiterin seit 1978 bis zum
heutigen Tage fast durchgehend in Steuerberatungskanzleien als
Bilanzbuchhalterin und Sachbearbeiterin beschäftigt
[war].
Sie ist eine ausgezeichnete Mitarbeiterin, die wir auf Grund ihrer Erfahrung,
Genauigkeit und Fachkenntnis mit den schwierigsten Fällen unserer Kanzlei
betrauen. Sie erledigt die ihr übertragenen Aufgaben stets höchst
zuverlässig. Offensichtlich ist dieser erfahrenen Sachbearbeiterin aufgrund
der großen Anzahl geänderter Rechtsnormen dennoch obige Verwechslung
passiert und sie hat die Lehrlingsausbildungsprämie aus diesem Grund
für keinen Lehrling beantragt. Meine Mitarbeiterin hat diesen Irrtum erst
mit Beginn der Bearbeitung des Jahresabschlusses 2003, das war am 2.5.2004
entdeckt."
Zu erwähnen bleibe, dass
die Steuerberatungskanzlei seit ihrem Bestehen in überdurchschnittlichen
Maße bemüht sei, alle Vorschriften ordnungsgemäß zu
erfüllen. So würden alle Jahresabschlüsse und
Steuererklärungen vom Berater selbst kontrolliert, sodass nur höchst
vereinzelt Fehler der Kanzlei zu Tage treten, was auf die Wirksamkeit des
Kontrollsystems hindeute. "Im
gegenständlichen Fall wurde aber leider der Irrtum auch bei der
Durchführung der oben erwähnten Kontrolle der Steuererklärungen
und des Jahresabschlusses 2002 nicht entdeckt. Dies deshalb, da der
gegenständliche Jahresabschluss aufgrund seines größeren
Umfanges für seine Erstellung viele Tage in Anspruch nimmt. Ich kann als
Steuerberater bei der mir zumutbaren Kontrolle eines solchen Abschlusses mit
vertretbaren Zeitaufwand nur stichprobenartig seine Richtigkeit prüfen.
Leider umfassten meine Stichproben in diesem Falle nicht die Kontrolle der
Verarbeitung der Normen zur Lehrlingsausbildungsprämie. ... Es sollte daher
weder unserer Kanzleileitung ein grobes Verschulden bei der Mitarbeiterauswahl
anzulasten sein, noch bestehen in unserer Kanzlei grobe Mängel in der
Organisation oder bei der Kontrolle und Fortbildung der Mitarbeiter und bitten
dies bei der Beurteilung des Grades unseres Versehens würdigen zu wollen.
... "
Abschließend bleibe
auszuführen, dass es der Wille des Gesetzgebers sei, den Betrieben die im
Einkommensteuergesetz genannten Prämien als Förderung zukommen zu
lassen um die Wirtschaft zu beleben. Eine Nichtgewährung dieser
Prämien - aus Gründen die in einem entschuldbaren Verhalten bei der
Geltendmachung liegen - stelle eine zu stark am Buchstaben des Gesetzes
orientierte Auslegung dar, wodurch der Normzweck vereitelt werde.
Auch könne nach
derzeitiger Verwaltungsübung eine Prämienerklärung schon vor
Abgabe der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. In diesem Fall
erfolge keine Versagung der Prämie obwohl, dem Wortlaut des Gesetzes
folgend, "die Prämie nur in einem der
Steuererklärung ... angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht
werden" könne.
Der Bw. beantragt die
Lehrlingsausbildungsprämie für 2002 als rechtzeitig eingebracht zu
beurteilen und die Prämie gutzuschreiben.
Mit Bescheid vom 9. Dezember
2004 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO als unbegründet ab.
Begründend führte das
Finanzamt dabei aus, dass es sich bei dem dargestellten Irrtum der
Sachbearbeiterin des Steuerberaters um kein unvorhergesehenes und unabwendbares
Ereignis handle. Auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verweisend, seien mangelnde Rechtskenntnis oder
Rechtsirrtümer nicht als unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse zu
beurteilen (VwGH 15.6.1993, 93/14/0011; VwGH 18.12.1996, 95/16/0311; VwGH
26.2.1997, 97/12/0003; VwGH 22.11.1999, 96/17/0415)
Mit Schreiben vom 12.
Jänner 2005 erhob der Bw. Berufung und beantragte für den Fall der
Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat die Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung. Nach Ansicht des Bw. lasse die Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes unter gewissen Voraussetzungen auch
Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgründe zu.
Das Verschulden des Vertreters
wäre dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen sei ein
Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter
nicht schädlich, maßgeblich sei diesfalls, ob den Parteienvertreter
ein (den minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden treffe
(VwGH 14.10.1992, 92/12/0177f; VwGH 19.3.1997, 97/13/0034; VwGH 10.9.1998,
98/15/0130). Auch stelle nach Ansicht des Bw. das Verschulden eines
Kanzleibediensteten dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn der Vertreter
der ihm zumutbaren und der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht
gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (VwGH 24.6.1997,
97/14/0019). Maßgebend sei somit, ob dem Parteienvertreter ein grobes
Auswahlverschulden, grobe Mängel der Kanzleiorganisation oder eine
mangelhafte Überwachung und Kontrolle anzulasten sind (VwGH 16.3.1993,
89/14/0254, VwGH 10.9.1998, 98/15/0130).
Betrachte man das in der
Bescheidbegründung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22.11.1999, 96/17/0415, so ergebe sich, dass im konkreten Fall eine
Wiedereinsetzung deshalb nicht in Frage gekommen sei, da sich der Anwalt
vollständig auf seine Konzipientin verlassen habe und auch keine Kontrolle
erfolgt sei. Dies spreche dafür, im gegenständlichen Fall eine
Wiedereinsetzung zu gewähren, da trotz geeigneter Kontrollen durch die
Kanzleileitung ein Rechtsirrtum entstanden sei.
Der Bw. beantrage der Berufung
stattzugeben.
Mit Bescheid vom 3. Februar
2005 setzte das Finanzamt die Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f EStG für das Jahr 2002 iVm § 201 BAO mit € 0,00
fest. Begründend hielt das Finanzamt fest, das Verzeichnis zur
Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie sei verspätet -
gemeinsam eingebracht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO am 2. August 2004 - eingebracht
worden.
Mit Schriftsatz vom 14.
März 2005 erhob der steuerliche Vertreter des Bw. gegen den
Festsetzungsbescheid Berufung und verwies dabei begründend auf den
Wiedereinsetzungsantrag gemäß
§ 308 BAO vom 30. Juli 2004,
wonach der Antrag zur Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie sehr
wohl rechtzeitig eingebracht worden sei.
Der Bw. beantragte der Berufung
stattzugeben und eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
anzuberaumen.
Ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die beiden Berufungen dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 28. September
2006 sowie vom 27. November 2007 zog die steuerliche Vertretung des Bw. zum
einen den Antrag auf Entscheidung der Berufungen durch den gesamten
Berufungssenat und zum anderen den Antrag auf mündliche Verhandlungen
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
Die für die Erstellung der
Steuererklärungen und den Jahresabschluss zuständige Mitarbeiterin des
steuerlichen Vertreters der Bw. vermeinte, die Geltendmachung der
Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f EStG 1988 idF
BGBl. I 2002/155 für den Bw. erfolgt nach den selben Regeln wie
für den Lehrlingsfreibetrag. Da die Voraussetzungen für das
Geltendmachen des Lehrlingsfreibetrages im Berufungszeitraum nicht zutrafen, war
ihrer Meinung nach auch die Voraussetzung für die
Lehrlingsausbildungsprämie nicht gegeben. Die Erstellung bzw. Vorbereitung
dieser Abgabenerklärung - Formular E 108c als Beilage zur
Einkommensteuererklärung des Bw. - wurde daher von der Mitarbeiterin nicht
vorgenommen. In weiterer Folge fiel selbst dem steuerlichen Vertreter des Bw.
bei seiner stichprobenartigen Kontrolle der von der Mitarbeiterin vorbereiteten
Unterlagen (der übrigen Steuererklärungen und Jahresabschluss für
2002) nicht auf, dass die Beantragung der Lehrlingsausbildungsprämie
gemäß
§ 108f EStG 1988 idF BGBl. I 2002/155
unterblieb. Eine Abgabe des Verzeichnisses der Lehrlingsausbildungsprämie
(Abgabenerklärung) erfolgte daher nicht. Erst mit Beginn des Erstellens des
Jahresabschlusses der Bw. für 2003 entdeckte die Mitarbeiterin des
steuerlichen Vertreters ihren Fehler.
Als strittig stellt sich im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Frage dar, ob der Irrtum der vom
steuerlichen Vertreter des Bw. als äußerst zuverlässig
beschriebenen Mitarbeiterin über die verfahrensrechtlichen Vorschriften und
die formelle Vorgehensweise beim Beantragen der Lehrlingsausbildungsprämie
gemäß
§ 108f EStG ein unvorhergesehenes und unabwendbares
Ereignis im Sinne des § 308 BAO darstellt.
Nach § 308 Abs. 1 BAO ist
gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) auf Antrag
einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ziel der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ist es, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus
erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat.
Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind daher - neben
der Versäumung einer Frist und einem hierdurch entstandenen Rechtsnachteil
- ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und kein grobes Verschulden
auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers (z.B. Ritz, Bundesabgabenordnung²,
§ 308 Tz 1f.).
Die engste Verwandtschaft mit
§ 308 BAO weisen der § 71 AVG und § 46 VwGG auf, weshalb vor
allem der zu diesen Vorschriften ergangenen Judikatur und Literatur bei der
Anwendung und Interpretation der Tatbestandsmerkmale des § 308 BAO
erhöhte Bedeutung beigemessen wird.
Als Ereignis (auch im Sinne des
§ 308 Abs. 1 BAO) ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf
Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person durch
eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendung von
außen (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, S 1071, 17a).
Als
"unabwendbar" gilt ein Ereignis dann,
wenn es die Partei mit den einem Durchschnittmenschen zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen
Eintritt voraussah (Ritz, Bundesabgabenordnung, § 308 Tz 9 f, mwN).
Maßgebend für diese Beurteilung ist der durchschnittliche Ablauf der
Ereignnisse.
Als
"unvorhergesehen" ist ein Ereignis zu
beurteilen, das die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen
Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare
Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Den Beurteilungsmaßstab
für dieses Tatbestandsmerkmal bilden somit die subjektiven
Verhältnisse.
Nicht jede Form von Verschulden
hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung. Unschädlich ist ein minderer
Grad des Versehens, der der leichten Fahrlässigkeit iSd.
§ 1332 ABGB gleichzusetzen ist. Keine leichte Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (z.B. VwGH vom
15. Juni 1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt
(VwGH vom 15. Mai 1997, 96/15/0101). An berufliche rechtskundige
Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an
rechtsunkundige Personen (Ritz, aaO, § 308 Tz 15, mwN; Stoll,
BAO-Kommentar, Band 3, Seite 2984). Dennoch ist mangelnde Rechtskenntnis oder
ein Rechtsirrtum nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu
beurteilen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die subjektive Beurteilung einer
Rechtslage den Antragsteller nicht hindern kann, sich über die in Betracht
kommenden Wirkungen bei Rechtskundigen vorsorglich zu informieren (Stoll, aaO).
Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen
gleichzuhalten (Ritz, aaO, § 308 Tz 17, und die dort
zitierten Judikate).
Nicht nur ein
äußeres Ereignis, sondern auch ein "Irrtum" kann ein Ereignis im
Sinne des § 71 AVG - somit auch im Sinne des § 308 BAO -
sein. Insofern wird in jenen Fällen, in denen die ältere
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer unrichtigen Beurteilung der
Rechtslage keinesfalls und sogar auch dann keinen tauglichen
Wiedereinsetzungsgrund erblickt hat, wenn dieser Irrtum durch eine unrichtige
Rechtsauskunft des behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt wurde
(VwSlg 7276 a), im Einzelfall jedenfalls die Verschuldensfrage zu prüfen
und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sein, wenn dem
Wiedereinsetzungswerber wenigstens Fahrlässigkeit bei der Versäumung
des Termins zur Last fällt.
Denselben Gedanken bringt die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, wonach
mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis zu werten sind (VwGH 2.7.1998, 97/06/0056, VwGH
15.6.1993, 93/14/0011; VwGH 14.1.1991, 90/15/0045; VwGH 21.12.1990,
89/17/0172).
Die Relativierung der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auswirkungen
mangelnder Rechtskenntnis oder Rechtsirrtums erfolgte in jenen Fällen, in
denen eine unvertretene Partei aufgrund ihrer mangelnden Rechtskenntnis bzw.
einer Fehlvorstellung über die Rechtslage einen Nachteil erlitten hatte.
Diese Rechtsprechung ist nicht ohne weiteres auf einen berufsmäßigen
Parteienvertreter, dem ein Fehler unterläuft, zu übertragen (VwGH vom
3.9.1998, 97/06/0156; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, S 1071, 17b,
17c).
Im Erkenntnis vom 3.9.1996,
96/04/0134, hatte der Verwaltungsgerichtshof über einen
Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden - die Beschwerde wurde trotz
gerichtlichen Verbesserungsauftrages nicht mit der erforderlichen Anzahl von
Beschwerdeausfertigungen eingebracht - der in einem Rechtsirrtum begründet
lag. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährend hielt der
Gerichtshof wörtlich fest, dass "im
vorliegenden Fall aber der Vertreter der Antragstellerin durchaus den Versuch
unternommen
[hat],
durch Anfrage insbesondere beim Verwaltungsgerichtshof eine Klärung der zu
lösenden Rechtsfrage - Anzahl der Beschwerde beigefügten
Beschwerdeausfertigungen (Anm. des Ref.) -
herbeizuführen. Dass hiebei ein von der Rechtsmeinung des
Verwaltungsgerichtshofes abweichendes Ergebnis zustande kam, beruht auf einem
Missverständnis zwischen dem Vertreter des Bf. und seinem
[Bediensteten]
über die Art der gepflogenen Nachforschungen."
Gleichfalls - im Ergebnis -
einen Wiedereinsetzungsantrag stattgebend hielt der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 21.1.2004, 2001/16/0479, fest, dass
"die weisungswidrige Nichtvorlage eines
fristgebundenen Schriftstückes an den berufsmäßigen
Parteienvertreter als manipulative Tätigkeit, wie etwa die Kuvertierung,
Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe angesehen werden
[muss].
Der Verwaltungsgerichthofes hat in ständiger Rechtsprechung
ausgeführt, dass in solchen Fällen, sofern nicht ein eigenes
Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, das Verschulden der sonst
verlässlichen Kanzleiangestellten seinem Verschulden nicht gleichzusetzen
ist. Entscheidend ist allein, dass der Steuerberater durch klare Weisungen an
ein verlässliches Kanzleipersonal dafür Sorge trägt, dass ihm die
Schriftstücke tatsächlich zukommen; wird eine solche Weisung verletzt
und konnte der Steuerberater im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten
seiner Mitarbeiterin mit der Befolgung dieser Weisung rechnen, so kann aus der
einmaligen Missachtung einer solchen Weisung ein Verschulden des Vertreters
nicht abgeleitet werden (hg Erkenntnis vom 28.6.2001,
2001/16/0010)."
Betrachtet man nunmehr den
Sachverhalt unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen, so bleibt zu
konstatieren, dass die Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters des Bw. einem
Rechtsirrtum unterlegen ist, der auch dem steuerlichen Vertreter selbst nicht
auffiel.
Bei Anwendung des bei
berufsmäßigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes
hätte es jedoch die dem steuerlichen Vertreter obliegende Sorgfaltspflicht
erfordert, nicht bloß die von der Mitarbeiterin vorbereiteten
Steuererklärungen und den Jahresabschluss einer
"stichprobenartigen
Überprüfung" zu unterziehen, sondern auch die für den
Betrieb des Bw. potentiell in Betracht kommenden einkommensteuerlichen
Begünstigungen einer inhaltlichen Kontrolle zu unterziehen bzw. -
allenfalls durch Rücksprache mit der Mitarbeiterin - näher zu
hinterfragen, ob denn diese eventuell zustünden. Eine derartige
Rücksprache und Meinungsbildung zwischen dem steuerlichen Vertreter und der
Mitarbeiterin hat anscheinend nicht stattgefunden und wird auch gar nicht
behauptet. Da der steuerliche Vertreter sich diesbezüglich zur Gänze
auf seine Mitarbeiterin verlassen hatte und sich mit einer
"stichprobenartigen Kontrolle" der
vorbereiteten Abgabenerklärungen und Unterlagen des Bw. zufrieden gab,
unterlief auch ihm dabei ein Irrtum. Nach Dafürhalten des Unabhängigen
Finanzsenates nahm der steuerliche Vertreter mit lediglich einer
"stichprobenartigen Kontrolle" das
erhöhte Risiko des Übersehens von Fehlern und das Begehen von
Irrtümern (bewusst) in Kauf. Von einem minderen Grad des Versehens ist im
gegenständlichen Fall nicht auszugehen.
Auch die vom steuerlichen
Vertreter der Bw. ins Treffen geführten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vermögen keine andere Beurteilung des
Sachverhaltes und somit der Berufung zu bewirken. Weder hatte sich die
Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters den Anordnungen ihres Dienstgebers
entgegen weisungswidrig verhalten, noch ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates in der Nichtabgabe einer Steuererklärung ein lediglich
manipulativer Fehler zu erblicken.
Nun bildet aber der
Rechtsirrtum, dem die steuerliche Vertretung des Bw. nun offensichtlich
unterlegen ist, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach
§ 308 BAO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen
würde.
Da der angefochtene Bescheid
des Finanzamtes eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen lässt, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
2.
Festsetzung der
Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f EStG
Als unbestritten ist in diesem
Rechtsmittelverfahren festzustellen, dass der Bw. am 1. Dezember 2003
- die Einkommensteuererklärung für 2002 und - die
Umsatzsteuererklärung für 2002 samt dem dazugehörenden
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung und den Erläuterungen zum Jahresabschluss beim Finanzamt
einreichte.
Mit Bescheiden vom 15.
Jänner 2004 wurde der Bw. erklärungskonform zur Einkommen- und
Umsatzsteuer für 2002 veranlagt.
Die
Beilage zur Einkommensteuererklärung zur
Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§
108f EStG 1988 wurde beim Finanzamt am 30. Juli 2004 sohin 8
Monate nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung des Bw. für 2002
erstmals im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO eingebracht.
Mit dem durch diese Berufung
angefochtenen auf § 201 BAO basierenden Bescheid vom 3. Februar 2005
setzte das Finanzamt die Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f EStG mit € 0,00 fest.
Strittig ist nunmehr, bis zu
welchem Zeitpunkt die Lehrlingsausbildungsprämie rechtzeitig beantragt und
das Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden
kann.
§ 108f Abs. 4 EStG 1988
in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I 2002/155
normiert, dass "die Prämie nur in einem
der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden [kann]. Das Verzeichnis gilt
als Abgabenerklärung. ... "
Nach Dafürhalten des
Unabhängigen Finanzsenates ist die gesetzliche Regelung des
§ 108f Abs. 4 EStG eindeutig und klar. Der Gesetzgeber
koppelte das Verfahren betreffend die Geltendmachung der
Lehrlingsausbildungsprämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu
Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber
selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungs- und damit auch vom Einkommensteuerverfahren klar ab. Durch die in
der Gesetzesbestimmung verwendete Formulierung, wonach die
Lehrlingsausbildungsprämie "nur in einem
der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden kann", wird die
Einreichung des Verzeichnisses explizit mit Einreichung der Steuererklärung
befristetet.
Die gleichzeitige Vorlage von
Verzeichnis und Steuererklärung des
betreffenden Jahres ist eine
materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung der
Lehrlingsausbildungsprämie für 2002 und folglich mit dem Zeitpunkt der
Einreichung der Einkommensteuererklärung befristet.
Da im vorliegenden Fall der
Antrag auf Prämiengutschrift gemäß
§ 108f Abs. 4 EStG idf BGBl. 2002/155 als
Beilage zur Erklärung der Einkommensteuererklärung des Bw.
(Eingangsdatum 1. Dezember 2003) zweifelsohne nicht angeschlossen,
sondern erst am 30. Juli 2004 beim Finanzamt eingebracht wurde, stellt sich
der auf § 201 BAO fußende Bescheid vom
3. Februar 2005 betreffend die Lehrlingsausbildungsprämie 2002
als zu Recht erlassen dar.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
RechtsirrtumWiedereinsetzungKontrolleÜberprüfungMitarbeitergewissenhaftVerzeichnisAbgabenerklärung verspätet
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1301-W/06
- Stammnummer
- 32309
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF