Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0033-I/07
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0033-I/07vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Herrn Bf., vertreten durch Mag.Dr. Peter Farmer, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Rennweg 25, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
20. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
24. August 2007, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. August 2007 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume
01-12/2004, 01,09,11,12/2005, 01,03-06,08-12/2006, 01-03 und 05/2007 von
insgesamt € 20.738,03 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. September 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Auffassung des Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz, der Beschwerdeführer
habe durch die nicht zeitgerechte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und
die mangelnde Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten den Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt, sei unrichtig:
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei nur unter der Voraussetzung
anwendbar, wenn der gesetzliche Tatbestand sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Die Erfüllung der objektiven
Tatseite stehe im vorliegenden Fall außer Streit. Allerdings fehle es an
der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Während für die
Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Pflichtverletzung" in subjektiver
Hinsicht bedingter Vorsatz ausreichend sei, sei in § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für das Merkmal des Bewirkens einer
Abgabenverkürzung der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit vorgesehen:
Der Eintritt des Verkürzungserfolges dürfe somit nicht nur für
möglich, sondern muss für gewiss gehalten werden. Diese
Wollenskomponente sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Wenn die
Finanzstrafbehörde I. Instanz allein aus der Tatsache, dass die
Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen sowie die Folgen der Nichteinhaltung
dieser Verpflichtung allgemein bekannt seien, auf eine wissentliche
Abgabenverkürzung durch den Beschwerdeführer schließe, sei dem
Folgendes entgegenzuhalten: Der von der Behörde gezogene Schluss sei
keinesfalls zwingend. Ob der vom Gesetz geforderte Vorsatz in der jeweiligen
Qualität vorliegt, sei nach der Rechtsprechung von inneren Vorgängen
in der Person des Täters abhängig, auf die auf Grund nach außen
in Erscheinung tretender Umstände geschlossen werden müsse. Es
würde also ausdrücklicher Feststellungen darüber bedürfen,
welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den
festgestellten Abgabenverkürzungen geführt hätten. Die
Ausführungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz würden diesem
Erfordernis nicht genügen. Dem Beschwerdeführer seien die
Umsatzsteuervoranmeldungen von seiner Buchhalterin zeitgerecht auf dem Postweg
zur Weiterleitung an das Finanzamt übermittelt worden. Allerdings habe er
in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2005 seine Kräfte
vollständig auf die Abwendung eines eingeleiteten Konkursverfahrens und die
Verbesserung seiner finanziellen Situation konzentrieren müssen, was neben
umfangreichen Umschuldungsmaßnahmen auch einen weitestgehenden Abbau
seines Personals zur Folge gehabt habe. Neben dem Kernbereich seiner
betrieblichen Tätigkeit habe er sich ab diesem Zeitpunkt auch noch um den
Einkauf und Vertrieb sowie um sämtliche administrative Angelegenheiten
selbst kümmern müssen. Die Aufrechterhaltung der eigentlichen
betrieblichen Tätigkeit habe dabei so viel an Zeit und Anstrengungen in
Anspruch genommen, dass für die laufende Verwaltungstätigkeit keine
Zeit mehr übrig geblieben sei. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch
seinen Posteingang nicht mehr regelmäßig, sondern nur vereinzelt und
seinen zeitlichen Möglichkeiten entsprechend kontrolliert und bearbeitet.
Erst dann sei ihm nach seinen Angaben überhaupt aufgefallen, dass er es
verabsäumt habe, die ihm von der Buchhaltung übermittelten
Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt weiterzuleiten und habe dies
umgehend nachgeholt. So seien beispielsweise im Jänner 2006 die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume September bis November
2005 an das Finanzamt weitergeleitet worden; die Umsatzsteuervoranmeldung
für Dezember 2005 sei gemeinsam jenen für Jänner und Februar im
Juni 2006 an das Finanzamt geschickt worden und im August 2006 habe er die
Übermittlung der Zeiträume März bis Mai 2006 nachgeholt. Auch die
Buchungen zu den Zeiträumen Juli bis November 2006 am Steuerkonto des
Beschwerdeführers würden eindeutig dokumentieren, dass er die
Umsatzsteuervoranmeldungen nach Entdecken seines Versäumnisses stets
umgehend an das Finanzamt weitergeleitet habe. Nach seinen Angaben sei sich der
Beschwerdeführer zwar darüber im Klaren gewesen, dass er als
Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sei und durch
sein Verhalten eine gesetzliche Vorschrift verletze. Den Eintritt einer
Abgabenverkürzung als Folge der unterbliebenen beziehungsweise
verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen habe er sich jedoch nicht
vergegenwärtigt, schon gar nicht hat er den Eintritt einer solchen für
gewiss gehalten; dieser Erfolg sei weder bewusst, noch von seinem Wollen erfasst
gewesen. Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a. FinStrG sei
daher in subjektiver Hinsicht keinesfalls erfüllt. Da dem
Beschwerdeführer der Eintritt einer Abgabenverkürzung als Rechtsfolge
seines Fehlverhaltens gar nicht zu Bewusstsein gekommen sei und er eine solche
Rechtsfolge niemals in Kauf genommen, geschweige denn sich damit abgefunden
hätte, sei ihm in subjektiver Hinsicht allenfalls bewusste
Fahrlässigkeit anzulasten. Die Voraussetzungen für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens nach § 83 Abs. 1 FinStrG würden
damit mangels Erfüllung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG nicht vorliegen. Wie der Begründung des
Einleitungsbescheides zu entnehmen sei, habe die Finanzstrafbehörde
I. Instanz der vom Beschwerdeführer verfassten Selbstanzeige mangels
zeitgerechter Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten keine strafbefreiende
Wirkung zuerkannt. Allein dem Vermerk in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO und dem
Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO über die Belehrung über die Voraussetzungen des
Eintritts der Straffreiheit könne nicht entnommen werden, ob der
Beschwerdeführer auch über das Erfordernis der zeitgerechten
Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten aufgeklärt worden sei. Dies sei
gerade nicht der Fall. Die Belehrung über die Voraussetzungen der
strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige durch das Organ der
Außenprüfung habe sich in der Frage erschöpft, ob der
Beschwerdeführer zahlungswillig sei. Diese Frage habe er
wahrheitsgemäß bejaht. Dass sämtliche von der Selbstanzeige
erfassten Abgabenschuldigkeiten binnen Monatsfrist nach der
bescheidmäßigen Festsetzung zu entrichten seien, sei dem
Beschwerdeführer hingegen nicht bewusst gewesen. Weiters sei er nicht
aufgeklärt worden, dass er bei gleichzeitigem Antrag auf Ratenzahlung oder
Stundung die strafbefreiende Wirkung erreicht hätte. Wäre der
Beschwerdeführer über dieses Erfordernis ordnungsgemäß
belehrt worden, hätte er mit Sicherheit noch eindringlicher darauf
hingewiesen, dass ihm die Entrichtung der gesamten Abgabenschuld als
Einmalbetrag aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage nicht möglich
sei. Gleichzeitig hätte er mit Sicherheit die Möglichkeit der
Entrichtung der Abgabennachforderung in auf seine Bedürfnisse angepassten
Raten in Anspruch genommen, wenn er von der Möglichkeit eines Ansuchens um
Zahlungserleichterung Kenntnis gehabt hätte. Dass die Frage nach der
Zahlungswilligkeit nicht gleichbedeutend mit jener nach der
Zahlungsfähigkeit sei, hätte das Organ der Außenprüfung bei
der Belehrung über die Voraussetzung der strafbefreienden Wirkung der
Selbstanzeige bedenken müssen. Wäre der Beschwerdeführer
über die Möglichkeit eines Zahlungserleichterungsansuchens belehrt
worden, hätte er von dieser Möglichkeit rechtzeitig mit der Folge der
strafbefreienden Wirkung seiner Selbstanzeige Gebrauch gemacht. Die
Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers werde im Übrigen auch durch
die Bewegungen am Steuerkonto belegt, aus dem sein Bemühen ersichtlich sei,
den Rückstand seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechend zu
begleichen. Das von § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit hinsichtlich der bewirkten
Abgabenverkürzung sei im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls
gegeben. Die Behörde könne daher dem Beschwerdeführer bestenfalls
die Verwirklichung des Tatbestandes einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Last legen. Eine den
Großteil der Hinterziehungsbeträge erfassende, aber mangels
Entrichtung der Abgaben fehlgeschlagene Selbstanzeige stelle einen über ein
bloßes Geständnis hinausgehenden Milderungsgrund dar. Die
Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes, die bisherige Unbescholtenheit
sowie die Bedachtnahme auf die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers würden eine erhebliche Reduzierung des
Strafausmaßes rechtfertigen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1998 einen X-Handel
in Form eines Einzelunternehmens. Er ist für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich.
Mit der am 4. Oktober 2006 eingebrachten
Umsatzsteuererklärung für 2004 wurde eine Umsatzsteuerzahllast
für 2004 von € 7.482,93 bekannt gegeben. Unter
Berücksichtigung der bereits bekannt gegebenen bzw. entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen von € 3.611,34 ergab sich eine Restschuld
für 2004 von € 3.871,59. Das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat diese Bekanntgabe der Zahllast als
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG angesehen, eine rechtzeitige
Entrichtung von € 500,00 festgestellt und den strafbestimmenden
Wertbetrag für 01-12/2004 sohin mit € 3.371,59 ermittelt.
Die Umsatzsteuerzahllast für 01/2005
(€ 1.286,93, Fälligkeitstag 15. März 2005) wurde am
31. März 2005 und somit verspätet bekannt gegeben. Aufgrund einer
Gutschrift von € 479,15 beläuft sich der strafbestimmende
Wertbetrag für 01/2005 auf € 807,78. Auch die
Umsatzsteuerzahllast für 09/2005 (€ 2.595,09, Fälligkeitstag
15. November 2005) wurde verspätet bekannt gegeben, und zwar am
24. Jänner 2006. Aufgrund einer anrechenbaren Gutschrift von
€ 809,17 beträgt der strafbestimmende Wertbetrag für 09/2005
€ 1.785,92.
Hinsichtlich der folgenden Zeiträume ergeben sich
aufgrund der verspäteten Bekanntgabe der Beträge folgende
strafbestimmenden Wertbeträge, wobei in diesen Fällen keine
rechtzeitigen Entrichtungen erfolgten:
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Bekanntgabe
|
Betrag
|
U 11/2005
|
16.01.2006
|
24.01.2006
|
760,72
|
U 12/2005
|
15.02.2006
|
12.06.2006
|
2.695,76
|
U 01/2006
|
15.03.2006
|
12.06.2006
|
538,10
|
U 03/2006
|
15.05.2006
|
26.07.2006
|
832,75
|
U 04/2006
|
16.06.2006
|
26.07.2006
|
308,23
|
U 05/2006
|
17.07.2006
|
26.07.2006
|
258,86
|
U 06/2006
|
16.08.2006
|
28.09.2006
|
667,41
|
U 08/2006
|
16.10.2006
|
04.04.2007
|
2.568,33
|
U 09/2006
|
15.11.2006
|
04.04.2007
|
391,53
|
U 10/2006
|
15.12.2006
|
04.04.2007
|
329,34
|
U 11/2006
|
15.01.2007
|
04.04.2007
|
230,68
|
U 05/2007
|
16.07.2007
|
30.07.2007
|
566,17
Schließlich fand beim Beschwerdeführer fand am
13. Juni 2007 zu AB-Nr. Y eine Außenprüfung hinsichtlich der
Umsatzsteuer für 12/2006 bis 03/2007 statt. Zu Beginn der Prüfung
wurde unter Vorlage von Umsatzsteuervoranmeldungen, Belegen und
Buchhaltungskonten Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet.
Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass für die Zeiträume
12/2006-03/2007 bislang keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht oder
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. Im Zuge der Prüfung wurden
die Umsatzsteuerzahllasten in der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen
Höhe wie folgt festgesetzt und dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom
25. Juni 2007 vorgeschrieben:
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
U 12/2006
|
15.02.2007
|
3.113,18
|
U 01/2007
|
15.03.2007
|
843,00
|
U 02/2007
|
16.04.2007
|
374,79
|
U 03/2007
|
15.05.2007
|
294,72
Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Die Verkürzung einer Abgabe im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist schon dann bewirkt, wenn die
Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der
Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat.
Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede
Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit.
Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde
zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu
§ 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem in Rede
stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den
Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242).
Wie sich aus obigen Darstellungen ergibt, hat der
Beschwerdeführer für die Zeiträume 01-12/2004, 01,09,11,12/2005,
01,03-06,08-12/2006, 01-03 und 05/2007 die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
bzw. nicht in der entsprechenden tatsächlichen Höhe bekannt gegeben
bzw. entrichtet, woraus Nachforderungen an Umsatzsteuer resultieren. Es besteht
daher auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer durch diese Vorgehensweise, somit unter Verletzung der
sich aus § 21 UStG 1994 ergebenden Verpflichtungen, eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für die dargestellten Zeiträume im
Gesamtbetrag von € 20.738,03 bewirkt und damit den objektiven
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Anzumerken ist, dass der objektive Tatbestand in der gegenständlichen
Beschwerde nicht bestritten wurde.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
rechzeitig inhaltlich richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Der
Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerdeschrift selbst ein, er sei sich
darüber im Klaren gewesen, dass er zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist und durch sein Verhalten eine
gesetzliche Vorschrift verletzt.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift
bestritten, wissentlich gehandelt zu haben. Wenn vorgebracht wird, der
Beschwerdeführer habe sich in der zweiten Jahreshälfte 2005 auf die
Abwehr eines Konkursverfahrens und die Verbesserung seiner finanziellen
Verhältnisse konzentriert, so ist dazu zu bemerken, dass gerade in einer
solchen Situation zumeist eine eingehende Auseinandersetzung mit
buchhalterischen Vorgängen erforderlich ist und auch erfolgt. Es ist auch
darauf zu verweisen, dass sich der inkriminierte Tatzeitraum über einen
wesentlich längeren Zeitraum, nämlich über die Jahre 2004 bis
2007 erstreckt. Der Beschwerdeführer wusste von seinen
umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wusste er zweifellos, dass in
seinem Unternehmen Umsätze getätigt wurden, welche der
Finanzbehörde zu erklären sind. Wenn daher der Beschwerdeführer -
obwohl, wie er selbst darstellt, die Buchhaltung ihm die
Umsatzsteuervoranmeldungen zur Weiterleitung übermittelt hat - die Abgabe
der Erklärungen über die dargestellten Zeiträume hinweg
unterlassen bzw. verspätet vorgenommen hat, kann der Vorinstanz nicht
entgegengetreten werden, wenn sie den Verdacht feststellt, der
Beschwerdeführer habe wissentlich gehandelt.
Insgesamt bestehen somit hinreichende Verdachtsmomente,
dass der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht
verwirklicht hat.
Der Vorsatz des Beschwerdeführers war offenkundig auf
eine vorläufige Abgabenverkürzung gerichtet, was sich auch aus der
verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die
überwiegende Anzahl der Zeiträume bzw. der Erklärung der
tatsächlichen Umsätze in der Jahresumsatzsteuererklärung ergibt
(was aber den bereits verwirklichten Tatbestand nicht mehr zu beseitigen
vermag). Da keine nachfolgende Handlung auf ein (wenn auch versuchtes)
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG gerichtet war, wurden die
gegenständlichen Handlungen von der Vorinstanz zutreffenderweise unter
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwas unter
§ 33 Abs. 1 FinStrG) subsumiert (vgl. dazu z.B. VwGH 22.9.2005,
2001/14/0082 mwN).
Zur Selbstanzeige anlässlich der
Außenprüfung zu AB-Nr. Y ist auf § 29 FinStrG zu verweisen:
demnach wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben-
oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige - § 29
Abs. 1, 1. Satz FinStrG). War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen (§ 29 Abs. 2 FinStrG).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer
zu Beginn der Betriebsprüfung eine Selbstanzeige erstattet. Es erfolgte
keine rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Beträge, weshalb der
Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommt.
Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die Belehrung
über die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige durch das Organ der
Außenprüfung habe sich in der Frage erschöpft, ob der
Beschwerdeführer zahlungswillig sei, so widerspricht dies der Aktenlage: in
Tz. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO vom 13. Juni
2007, AB-Nr. Y, welche der Beschwerdeführer eigenhändig unter
Beisetzung eines Firmenstempels unterfertigt hat, wurde wörtlich
festgehalten: "Vor Prüfungsbeginn wurde von [Beschwerdeführer]
Selbstanzeige erstattet. [Der Beschwerdeführer] wurde dahingehend
aufgeklärt, dass Straffreiheit nur insoweit eintritt, als die sich aus der
Offenlegung ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet werden." Es war also keineswegs von der "Zahlungswilligkeit" des
Beschwerdeführers die Rede, sondern eindeutig von der Notwendigkeit der
tatsächlichen Entrichtung. Im Übrigen ist zur Belehrungspflicht - da
die Prüfungshandlung durch ein Organ der Abgabenbehörde (und nicht der
Finanzstrafbehörde) erfolgte - auf § 113 BAO zu verweisen. Diese
Bestimmung stellt darauf ab, dass Rechtsbelehrungen an nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien zu erteilen sind.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Prüfung durch eine
Wirtschaftstreuhandgesellschaft vertreten, sodass eine Belehrungspflicht schon
aus diesem Grund nicht gegeben war. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer
auch dann, wenn bei der Amtshandlung kein berufsmäßiger
Parteienvertreter anwesend war, ohne weiteres möglich gewesen,
allfällige sich noch ergebende Fragen an seinen steuerlichen Vertreter zu
richten, zumal zwischen der Erstattung der Selbstanzeige am 13. Juni 2007
und der Fälligkeit des geschuldeten Betrages am 2. August 2007 noch
hinreichend Zeit vorhanden war. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt,
dass die Behörde die Rechtsbelehrung auf Verlangen der Partei zu erteilen
hat. Es wurde nichts vorgebracht, was darauf schließen lässt, dass
der Beschwerdeführer eine (über die erfolgte Belehrung hinausgehende)
Rechtsbelehrung verlangt hätte. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit von Zahlungserleichterungsansuchen
sehr wohl bekannt war, was schon daraus ersichtlich ist, dass er am
2. Oktober 2006 ein Ansuchen auf Ratenzahlung gestellt hat, welches mit
Bescheid vom 15. November 2006 bewilligt wurde. Eine Rechtsverletzung der
Behörde bei der Erstattung der Selbstanzeige ist somit nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Selbstanzeige keine
strafbefreiende Wirkung zu entfalten vermag.
Insgesamt erfolgte somit die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG zu Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinleitungAbgabenhinterziehungFinanzstrafverfahrenSelbstanzeigeEntrichtungBelehrungBelehrungspflichtVerdachtVorsatzWissentlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-I/07
- Stammnummer
- 32118
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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