Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3365-W/07
1. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung. 2. Garagierungskosten im Außendienst als Werbungskosten? 3. Ausbildung zur Schwimmlehrerin als Werbungskosten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3365-W/07vom 11.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2006 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Kriminalbeamtin. Im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
machte sie ua. Krankheitskosten (Arztkosten) in Höhe von
5.043,09 € als außergewöhnliche Belastung und
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in
Höhe von 1.743,70 € geltend (S 24/2006
Arbeitnehmerveranlagungsakt, im Folgenden kurz: ANV-Akt); in letzterem Betrag
waren ua. Garagierungskosten in Zusammenhang mit der
Außendiensttätigkeit der Bw. als Kriminalbeamtin von
72,00 € und Kosten, die im Rahmen ihrer Ausbildung zur Schwimmlehrerin
angefallen waren, von 760,40 € enthalten.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 1. Juni 2007
forderte das Finanzamt die Bw. ua. auf, sämtliche Belege samt Aufstellung
bezüglich der beantragten Werbungskosten und außergewöhnlichen
Belastungen nachzureichen.
Daraufhin übermittelte die Bw. die Belege (S 2
ff/2006 ANV-Akt) und eine diesbezügliche Aufstellung (S 24/2006
ANV-Akt); zwei der Belege betreffend ärztliche Honorarnoten vom
27. März 2006 und 31. März 2006 (lautend auf den Betrag von
631,60 € bzw. 33,00 €) waren auf den Namen des
Lebensgefährten der Bw., A, ausgestellt (S 6 f./2006 ANV-Akt), zwei
weitere ärztliche Honorarnoten (lautend auf den Betrag von
75,00 € bzw. 300,00 €) waren im Jahr 2005 ausgestellt und
bezahlt worden (S 8 f./2006 ANV-Akt).
Mit Telefax vom 13. Juli 2007 nahm die Bw. zu den im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 geltend gemachten
Werbungskosten betreffend ihre Ausbildung zur Schwimmlehrerin Stellung:
Die Schwimmlehrerausbildung sei seinerzeit in Graz und Linz
angeboten worden; die Bw. habe sich für Graz entschieden, da die Schulungen
am Wochenende stattgefunden hätten. Diese Ausbildung sei freiwillig
erfolgt, sei aber für ihre berufliche Ausbildung wichtig. Sie sei als
Kriminalbeamtin in der B-Direktion tätig. Es werde in der Jobbörse
(des Bundeskanzleramtes) oftmals ein Job als Sportlehrer angeboten; die
Fähigkeiten dazu müsse sie sich selbst aneignen. Da sie sehr an einer
sportlichen Tätigkeit interessiert sei und diese Posten auch höher
dotiert seien, habe sie diese Ausbildung absolviert. Von ihrer Dienststelle
würden auch Schwimmeinheiten ein Mal wöchentlich in der Dienstzeit
genehmigt. Der Kurs selbst sei kostenlos gewesen, als Werbungskosten seien
lediglich die Fahrtkosten und die Kosten der Nächtigungen geltend gemacht
worden.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom
30. Juli 2007 wich das Finanzamt vom Begehren der Bw. insofern ab, als es
den in den beantragten Werbungskosten enthaltenen Mitgliedsbeitrag für die
Wasserrettung nicht anerkannte, da dieser keinen Beitrag zu einem Berufsverband
darstelle; weiters wurden die ärztlichen Honorarnoten, die nicht auf den
Namen der Bw. lauteten bzw. die nicht im Jahr 2006 bezahlt wurden (siehe oben),
nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Am 10. August 2007 erhob die Bw. Berufung gegen den
oa. Einkommensteuerbescheid. Begründend führte sie aus, es sei bei den
außergewöhnlichen Belastungen eine Rechnung, die auf den Namen ihres
Lebenspartners, A, laute, nicht anerkannt worden (es handelt sich dabei um die
oa. ärztliche Honorarnote vom 27. März 2006 über einen
Betrag von 631,60 €, S 6/2006 ANV-Akt). Aus dem beigelegten
Kontoauszug (dieser befindet sich auf S 29/2006 ANV-Akt) sei aber genau
ersichtlich, dass diese Zahlung in Höhe von 631,60 € von ihrem
Konto am 28. März 2006 an den rechnungsausstellenden Arzt abgebucht
worden sei. Der Lebenspartner der Bw. habe eine Krankenversicherung und sie
hätten gedacht, diese Versicherung decke den Betrag ab, deshalb laute die
Rechnung nicht auf den Namen der Bw. Die Versicherung habe die Zahlung leider
abgelehnt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und änderte den
angefochtenen Bescheid zu Ungunsten der Bw. ab, indem es die geltend gemachten
Garagierungskosten von 72,00 € und die im Rahmen der Ausbildung der
Bw. zur Schwimmlehrerin angefallenen Ausgaben von 760,40 € nicht mehr
zum Werbungskostenabzug zuließ.
Begründend führte das Finanzamt aus, die Kosten
für die Behandlung des Lebensgefährten der Bw. stellten bei diesem
Krankheitskosten dar. Die Übernahme dieser Behandlungskosten könne nur
im Rahmen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegeben sein; da gegenüber
dem Lebensgefährten keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Bw.
bestehe, könnten seine Behandlungskosten bei der Bw. steuerlich nicht
abgesetzt werden.
Hinsichtlich der im Rahmen der Ausbildung der Bw. zur
Schwimmlehrerin angefallenen Ausgaben argumentierte die Abgabenbehörde
I. Instanz, Werbungskosten seien bereits dann anzunehmen, wenn Aufwendungen
durch die berufliche Tätigkeit veranlasst seien. Soweit aber Aufwendungen
an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzten, müsse die
Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die
Notwendigkeit erfolgen. Andererseits sollten aber Aufwendungen, die der
durchschnittliche Bürger als Lebensführungskosten nicht steuermindernd
absetzen könne, auch nicht von jenen Steuerpflichtigen abgesetzt werden
können, die zufälligerweise eine berufliche Tätigkeit
entfalteten, wo diese Aufwendungen beruflich veranlasst wären.
Ausbildungskosten seien Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichten. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliege. Maßgebend sei die konkrete Einkunftsquelle, nicht
ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine
früher ausgeübte Tätigkeit. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
unterschieden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht "umfassend" sein
müssten, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungselemente als
Werbungskosten abzugsfähig seien. Von einem Zusammenhang mit der
ausgeübten oder verwandten Tätigkeit sei dann auszugehen, wenn durch
die Bildungsmaßnahme erworbene Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden
könnten.
Laut Aktenlage sei die Bw. Kriminalbeamtin in der
B-Direktion. Die Ausbildung zur Schwimmlehrerin stehe somit nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit. Auch die
Tatsache, dass ein Mal wöchentlich in der Dienstzeit der Bw.
Schwimmeinheiten oder andere Übungen zur körperlichen
Ertüchtigung genehmigt würden, ändere nichts an der Tatsache,
dass die Ausbildung zur Schwimmlehrerin nicht im Zusammenhang mit dem Beruf der
Bw. stehe, da das vorrangige Ziel einer ausgebildeten Schwimmlehrerin das
Unterrichten und Trainieren von Personen, die schwimmen erlernen bzw. verbessern
wollten, sei. Die Kosten für die Lehrwarteausbildung für Schwimmen
seien daher nicht anzuerkennen.
Weiters seien Garagierungskosten ebenfalls nicht
anzuerkennen, da diese mit dem Kilometergeld abgegolten seien.
Mit Schreiben vom 24. September 2007 beantragte die
Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz:
Anbei sende sie die Bestätigung für die Rechnung
(ärztliche Honorarnote), welche durch das Finanzamt nicht anerkannt worden
sei (diese befindet sich auf S 41/2006 ANV-Akt; dazu unten); die
medizinische Behandlung sei für sie und ihren Lebenspartner, A, erfolgt.
Die Belastung sei, wie schon in der Berufung vorgebracht, zur Gänze an sie
gegangen; eine Kopie des Bankbeleges liege bei (dieser befindet sich auf
S 42/2006 ANV-Akt).
Weiters ersuche die Bw. um Anerkennung der Kosten für
die Ausbildung zur Schwimmlehrerin; es handle sich lediglich um die Fahrt- und
Nächtigungskosten. Diese Ausbildung sei notwendig, um in ihrem Beruf als
Kriminalbeamtin in der B-Direktion weiterzukommen. Es werde in der Jobbörse
(des Bundeskanzleramtes) oftmals ein Job als Sportlehrer angeboten. Die
Fähigkeiten dazu müsse sich die Bw. selbst aneignen. Da sie sehr an
einer sportlichen Tätigkeit interessiert sei und diese Posten auch
höher dotiert seien, habe sie diese Ausbildung absolviert. Von ihrer
Dienststelle würden auch Schwimmeinheiten ein Mal wöchentlich in der
Dienstzeit genehmigt.
Die Garagierungskosten für die Außendiensttage
seien grundlos gestrichen worden; in den Einkommensteuerrichtlinien seien die
Garagierungskosten nicht ausdrücklich auszuschließen.
Auf S 41/2006 ANV-Akt befindet sich, wie bereits oben
angeführt, die von der Bw. im Zuge ihres Vorlageantrages übermittelte
Bestätigung des Rechnungsausstellers für die vom Finanzamt nicht
anerkannte ärztliche Honorarnote vom 27. März 2006 über
einen Betrag von 631,60 €. Diese Bestätigung vom 2. Oktober
2007 enthält auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Wir
bestätigen hiermit, dass mit der Rechnung Nr. 2006/0584 vom
27. März 2006 über 631,60 €, ausgestellt auf A, eine
ICSI-Behandlung an der Bw. und ihrem Partner A durchgeführt wurde."
Am 27. November 2007 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 180/2004, lautet:
"(1)
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3
anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
10.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen."
§ 34
Abs. 1 bis 3 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 lautet:
"(1)
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2)
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3)
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann."
2.
Rechtliche Würdigung:
2.1
Außergewöhnliche Belastung betreffend die ärztliche Honorarnote
vom 27. März 2006:
Unstrittig ist, dass diese
Honorarnote über einen Rechnungsbetrag von 631,60 € auf den Namen
des Lebenspartners der Bw., A, ausgestellt wurde und dass die Bezahlung dieses
Betrages vom Konto der Bw. aus erfolgt ist. Wenn die Bw. argumentiert, der
Betrag sei bei ihr (zur Gänze) als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, weil "die Belastung, wie schon in der Berufung vorgebracht,
zur Gänze an mich ging", so ist ihr entgegenzuhalten, dass
grundsätzlich nur eigene Krankheitskosten unter § 34
EStG 1988 subsumiert werden können
(vgl. Doralt,
EStG4, § 34
Tz 38); die Übernahme fremder Krankheitskosten könnte nur bei
Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung - die aber im
gegenständlichen Fall nicht vorliegt - zu einer
außergewöhnlichen Belastung beim Leistenden führen
(vgl. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988). Eine
gänzliche Abzugsfähigkeit des
von der Bw. bezahlten Betrages von 631,60 € bei ihr kommt somit nicht
in Betracht.
Die Tatsache, dass die
streitgegenständliche Honorarnote auf den Namen des Lebenspartners der Bw.
ausgestellt wurde, würde die Abzugsfähigkeit bei der Bw. zwar schon an
sich ausschließen; allerdings hat sie durch die Vorlage der
Bestätigung des Rechnungsausstellers vom 2. Oktober 2007 (siehe oben
im Sachverhaltseil der Berufungsentscheidung) hinreichend glaubhaft gemacht,
dass die geltend gemachten Behandlungskosten tatsächlich auf sie
und ihren Lebenspartner entfielen,
weshalb die Hälfte des Betrages von 631,60 € (somit
315,80 €) bei der Bw. als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen ist (dass auf sie anteilsmäßig ein höherer Betrag
entfiele, hat die Bw. nicht einmal behauptet
(vgl. Doralt,
EStG4, § 34
Tz 7, wonach der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer
außergewöhnlichen Belastung in erster Linie der Partei obliegt)).
2.2
Werbungskosten betreffend Garagierung im Außendienst:
Die Bw. hat in Zusammenhang
mit ihrer Außendiensttätigkeit (24 Außendiensttage) als
Kriminalbeamtin Garagierungskosten von 72,00 € geltend gemacht. Aus
den von der Bw. diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (S 16 f.,
S 24/2006 ANV-Akt) geht hervor, dass sie für die im Rahmen ihrer
Außendiensttätigkeit zurückgelegten Fahrten das amtliche
Kilometergeld in Anspruch genommen hat, welches vom Finanzamt auch als
Werbungskosten anerkannt wurde. Bei Geltendmachung des amtlichen Kilometergeldes
sind aber - neben zahlreichen anderen Aufwendungen - auch Aufwendungen für
(Park-)Gebühren (und somit auch Kosten (Gebühren) für das Parken
in einer Garage) abgegolten
(vgl. Doralt,
EStG9, § 16
Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten"; anzumerken ist, dass Garagierungskosten am
Arbeitsplatz (und ebenso am Wohnort) grundsätzlich keine Werbungskosten
darstellen (Doralt, § 16
Tz 220, Stichwort "Garagierungskosten am Arbeitsplatz", mit
Judikaturnachweis)). Das Finanzamt hat daher zu Recht den Abzug der angefallenen
Garagierungskosten als Werbungskosten nicht anerkannt.
2.3
Werbungskosten hinsichtlich Ausbildung zur Schwimmlehrerin:
An diesbezüglichen
Aufwendungen hat die Bw. Fahrt- und Nächtigungskosten von insgesamt
760,40 € geltend gemacht. Während das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2007 die Auffassung vertritt,
diese Aufwendungen grenzten an den Bereich der privaten Lebensführung und
die Ausbildung zur Schwimmlehrerin stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit der Bw., argumentiert diese in ihrem Telefax vom
13. Juli 2007 und im Vorlageantrag vom 24. September 2007, diese
Ausbildung sei notwendig, um in ihrem Beruf als Kriminalbeamtin weiterzukommen;
es werde in der Jobbörse (des Bundeskanzleramtes) oftmals ein Job als
Sportlehrer angeboten, und diese Posten seien auch höher dotiert; der Kurs
selbst (absolviert an der C-Akademie (D-Anstalt), siehe Belege S 18 ff/2006
ANV-Akt) sei kostenlos gewesen, weshalb lediglich die angefallenen Fahrt- und
Nächtigungskosten geltend gemacht würden.
Mit diesen Ausführungen
hat die Bw. glaubhaft vorgebracht, dass die streitgegenständlichen
Aufwendungen Ausbildungsmaßnahmen betreffen, die mit dem ausgeübten
oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen und dass die erworbenen
Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten
verwertet werden können (vgl.
Doralt,
EStG9, § 16
Tz 203/4/1): Dass das Vorbringen der Bw., mit der gegenständlichen
Ausbildung eine Tätigkeit als Bundessportlehrerin (im Rahmen des
Polizeidienstes) anzustreben, die finanziell attraktiver als ihre bisherige
Tätigkeit im Polizeidienst sei und eine Aufstiegsmöglichkeit
darstelle, unrichtig oder unglaubwürdig sei, hat das Finanzamt nicht einmal
behauptet.
Die im Zusammenhang mit der
Ausbildung zur Schwimmlehrerin geltend gemachten Fahrt- und
Nächtigungskosten stellen daher Werbungskosten dar.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
11. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinkommensteuerArbeitnehmerveranlagungKriminalbeamtinWerbungskostenGaragierungskostenKilometergeldAußendienstAusbildungskostenFahrtkostenNächtigungskostenSchwimmlehrerinSportlehrerinaußergewöhnliche BelastungKrankheitskostenBehandlungskostenUnterhaltsverpflichtungLebensgefährteLebenspartner
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3365-W/07
- Stammnummer
- 31910
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF