Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0420-I/05
Verspäteter Wiedereinsetzungantrag gegen die Versäumung der Frist nach § 22 Abs. 6 UStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0420-I/05vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Anton Baldauf und die weiteren
Mitglieder Dr. Robert Mark, Dr. Reinhold Lexer und Mag. Gerhard Auer im Beisein
der Schriftführerin Angelika Ganser nach durchgeführter
mündlicher Verhandlung am 24. Oktober 2007 über die Berufung des
Bw., vertreten durch XY, vom 5. August 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Landeck Reutte vom 2. August 2005 betreffend Zurückweisung
eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1.1. Der
Berufungswerber (Bw.), der eine Fremdenpension und eine Land- und
Forstwirtschaft betreibt, gab mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom
5. Februar 2004 eine Verzichtserklärung im Sinn des § 22
Abs. 6 UStG 1994 ab, der zufolge die Umsätze des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ab dem Beginn des Jahres 2003 nicht nach
Abs. 1 bis 5 leg. cit., sondern nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollten.
1.2. In der am
27. Mai 2004 beim Finanzamt eingelangten Umsatzsteuererklärung 2003 samt
Beilagen waren steuerpflichtige land- und forstwirtschaftliche Umsätze in
Höhe von 3.046,97 € und Vorsteuern im Betrag von
14.818,60 € ausgewiesen.
1.3. Mit
Bescheid vom 16. Juni 2004 wurde der Bw. erklärungsgemäß
zur Umsatzsteuer 2003 veranlagt.
1.4. Bei einer
beim Bw. durchgeführten, die Jahre 2001 bis 2003 umfassenden Buch- und
Betriebsprüfung wurden im hierüber erstatteten Bericht vom
4. Oktober 2004 unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
"...Tz. 15
Gesamtbetrag der Entgelte
...Im Rahmen
der Umsatzsteuererklärung 2003 wurden aufgrund der eingereichten
Erklärung gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG auch die aus der Land- und
Forstwirtschaft erzielten Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen.
Holzverkauf 20
%: 1.459,20 €
Verkauf ldw.
Produkte 10 %: 1.587,77 €
Umsatz aus L/F:
3.046,97 €
Da die obige
Optionserklärung für das Jahr 2003 nicht fristgerecht eingereicht und
betreffend den Holzverkauf eine berichtigte Rechnung vorgelegt wurde, war der
Umsatz des Jahres 2003 um den erklärten Umsatz aus Land- und
Forstwirtschaft zu vermindern...
Tz. 18
Vorsteuerabzug 2001 und 2003
a)...
b)
Vorsteuerabzug Land- und Forstwirtschaft 2003:
Die aus dem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erzielten Umsätze sind gem. den
Bestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 5 UStG zu besteuern. Der Unternehmer kann
gem. Abs. 6 leg. cit. bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes
gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass seine Umsätze
vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach
den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen.
Für das Jahr 2003 wäre dieser Antrag daher bis spätestens
31. Dezember 2003 beim Finanzamt einzureichen gewesen. Tatsächlich
wurde dieser Antrag aber erst am 6. Februar 2004 per Post eingereicht. Da
der Antrag auf "Regelbesteuerung" somit für das Jahr 2003 verspätet
eingereicht wurde, sind die in der Umsatzsteuererklärung 2003 betreffend
die Land- und Forstwirtschaft geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Zuge
der Betriebsprüfung zu stornieren..."
1.5. Das
Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ im wieder
aufgenommenen Verfahren mit Ausfertigungsdatum 4. Oktober 2004 einen neuen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003, in welchem die Umsätze und
Vorsteuern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes außer Ansatz
blieben.
1.6. Mit
Schreiben vom 2. November 2004 erhob der steuerliche Vertreter des Bw. Berufung
gegen den Wiederaufnahme- und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
4. Oktober 2004, welcher das Finanzamt nach Durchführung eines
Mängelbehebungsverfahrens mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2005
mangels Vorliegens tauglicher Wiederaufnahmegründe (durch
Bescheidaufhebung) stattgab.
1.7. Mit
Bescheid vom 8. Juni 2005 hob das Finanzamt den wieder im Rechtsbestand
befindlichen ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 16. Juni
2004 gemäß
§ 299 BAO auf. Mit weiterem Bescheid vom
gleichen Tag wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 (wiederum ohne
Berücksichtigung der Umsätze und Vorsteuern des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes) neu festgesetzt.
1.8. Mit
Schriftsatz vom 20. Juni 2005 erhob der steuerliche Vertreter Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 8. Juni 2005. Weiters stellte er
einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß
§ 308 BAO gegen die
Versäumung der Frist zur Abgabe der eingangs erwähnten
Verzichtserklärung, in welchem das als Wiedereinsetzungsgrund geltend
gemachte Geschehen wie folgt dargestellt wurde:
"...Am 5.
Februar 2004 wurde der Regelbesteuerungsantrag gem. § 22 (6) UStG
eingebracht. Der eigentliche Grund für die verspätete Abgabe ist auf
ein Kommunikationsproblem innerhalb unserer Kanzlei
zurückzuführen.
Im Zuge der
Umstellung auf die elektronische Einreichung von Abgabenerklärungen mit
Jahreswechsel 2003/2004 wurde in unserem Sekretariat eine Umstrukturierung und
Neuaufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Sekretariatsmitarbeiter
vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Abgabenbehörde
betreffende Aufzeichnungen und Unterlagen neu geordnet und abgelegt. Diese
Maßnahmen führten dazu, dass die Fristenliste bezüglich Abgabe
von terminisierten Erklärungen gegen Ende Dezember 2003 verschwunden ist.
Somit war eine Überprüfung der fristgerecht abgegebenen
Erklärungen zum 31. Dezember 2003 nur schwer möglich. Erst im
Zuge des Wiederauftauchens der Fristenliste Ende Jänner 2004 wurde man auf
den noch nicht abgegebenen Antrag aufmerksam, woraufhin der
Regelbesteuerungsantrag gestellt wurde.
Durch dieses
unvorhergesehene Ereignis war es uns nicht möglich, den
Regelbesteuerungsantrag fristgerecht einzureichen.
Es wird daher
unter Hinweis auf den minderen Grad des Versehens lt. o. a. Ausführungen
der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO
gestellt..."
1.9. Das
Finanzamt gab der Berufung vom 20. Juni 2005 gegen den Umsatzsteuerbescheid vom
8. Juni 2005 mit Berufungsvorentscheidung vom 27./28. Juni 2005 keine
Folge, worauf mit Eingabe vom 20. Juli 2005 der Antrag auf Entscheidung
über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
wurde. Dieses Berufungsverfahren ist beim Unabhängigen Finanzsenat (zu Zl.
RV/0421-I/05) anhängig.
1.10. Mit
Bescheid vom 2. August 2005 wies das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag
vom 20. Juni 2005 als verspätet zurück, weil dieser Antrag nicht
innerhalb der (durch das Wiederauffinden der Fristenliste des steuerlichen
Vertreters Ende Jänner 2004 in Gang gesetzten) dreimonatigen Frist des
§ 308 Abs. 3 BAO eingebracht worden sei. Dem steuerlichen
Vertreter des Bw. sei die Versäumung der Frist zur Abgabe des
Regelbesteuerungsantrages bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses
Regelbesteuerungsantrages bekannt gewesen.
1.11. Mit
Schriftsatz vom 5. August 2005 erhob der Bw. durch seinen steuerlichen
Vertreter form- und fristgerecht Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid
vom 2. August 2005. Darin wurde das Vorbringen des
Wiedereinsetzungsantrages wortgleich wiederholt. Weiters wurde im Widerspruch
dazu vorgebracht, dass dem steuerlichen Vertreter zum Zeitpunkt der Einreichung
des Regelbesteuerungsantrages vom 5. Februar 2004 die Fristversäumung
nicht bekannt gewesen sei, zumal dieser Antrag "nach vorheriger telefonischer
Rücksprache mit dem Referat" gestellt worden sei. Der steuerliche Vertreter
sei davon ausgegangen, dass "eine Einbringung eines Regelbesteuerungsantrages
gem. § 22 (6) UStG 1994 noch rechtzeitig erfolgt ist, da ja auch beim
zuständigen Referat rückgefragt wurde". Diese "Fakten" würden
durch die erklärungsgemäße Veranlagung laut ursprünglichem
Umsatzsteuerbescheid vom 16. Juni 2004 untermauert. Ende Jänner sei
"man" auf den nicht abgegebenen Regelbesteuerungsantrag aufmerksam geworden und
sei in der Folge nach telefonischer Rücksprache mit dem Referat der
Regelbesteuerungsantrag eingereicht worden. Der vom Finanzamt angenommene Lauf
der Wiedereinsetzungsfrist sei "wohl im Zeitraum Ende Jänner 2004 bis Ende
April 2004 gelegen". In diesem Zeitraum sei aber von einem fristgerecht
eingebrachten Regelbesteuerungsantrag ausgegangen worden - "nämlich bis zur
Rechtskraft des Bescheides wie im § 6 (3) UStG 1994 ausgeführt
und wie auch vom Referat bestätigt und in der Folge auch so am
16. 6. 2004 veranlagt". Somit sei die Fristversäumung nicht
erkennbar und keine Möglichkeit gegeben gewesen, "die Frist gem.
§ 308 (3) BAO einzuhalten". Im Übrigen werde aufgrund der
unterschiedlichen Fristenregelungen der §§ 22 Abs. 6 und 6
Abs. 3 UStG der Gleichheitsgrundsatz "unterbrochen".
1.12. Das
Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2.1. Nach der
für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Bestimmung des § 308
Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis
110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Nach Abs. 3
dieser Gesetzesstelle muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist
von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§
276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht
werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Ist ein
Wiedereinsetzungsantrag verspätet, so ist er unabhängig davon
zurückzuweisen, ob er inhaltlich dem § 309a Abs. 1 BAO voll
entspricht oder nicht. Im Fall eines verspäteten Wiedereinsetzungsantrages
findet kein Mängelbehebungsverfahren nach Abs. 2 dieser Bestimmung
statt (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 309a, Tz 10).
Der
erstinstanzliche Bescheid vom 2. August 2005 lautet auf Zurückweisung
des verspäteten Wiedereinsetzungsantrages. Für die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ist daher Sache im Sinn des § 289 Abs. 2 BAO die
Rechtmäßigkeit der Zurückweisung und nicht die sachliche
Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. z. B. VwGH
26. 5. 1987, 87/11/0032; VwGH 29. 5. 1985, 84/11/0229).
Demnach hat sich der Unabhängige Finanzsenat auf die Beurteilung der Frage
zu beschränken, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig im Sinn des
§ 308 Abs. 3 BAO eingebracht wurde oder nicht.
2.2. Im
Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Juni 2005 wurde als Hindernis für eine
fristgerechte Abgabe der Verzichtserklärung gemäß
§ 22
Abs. 6 UStG bis 31. Dezember 2003 der Umstand geltend gemacht, dass
eine in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters geführte Fristenliste
betreffend termingebundene Anbringen im Zuge interner
Umstrukturierungsmaßnahmen gegen Ende Dezember 2003 in Verstoß
geraten sei. Daher sei eine Überprüfung "der fristgerecht abgegebenen
Erklärungen zum 31. Dezember 2003" nur schwer möglich gewesen. Erst
nach dem Wiederauffinden dieser Fristenliste Ende Jänner 2004 sei
festgestellt worden, dass die für den Bw. abzugebende
Verzichtserklärung tatsächlich nicht abgegeben worden war. Aufgrund
dieses unvorhergesehenen Ereignisses sei es nicht möglich gewesen, den
Regelbesteuerungsantrag fristgerecht einzureichen.
Ohne auf die
Eignung dieses Vorbringens als Wiedereinsetzungsgrund einzugehen, folgt hieraus,
dass das der Abgabe einer Erklärung gemäß
§ 22
Abs. 6 UStG bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes 2003
entgegengestandene Hindernis mit dem Wiederauffinden der Fristenliste in der
Kanzlei des steuerlichen Vertreters Ende Jänner 2004 weggefallen ist. Das
Nichtauffinden dieser Fristenliste bis Ende Jänner 2004 war jenes Ereignis,
das den steuerlichen Vertreter an der rechtzeitigen Abgabe der
Verzichtserklärung gehindert hatte. Da die dreimonatige Frist des
§ 308 Abs. 3 BAO zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages mit
dem Wegfall des der Wahrung der Frist nach § 22 Abs. 6 UStG
entgegengestandenen Hindernisses in Lauf gesetzt wurde, war der auf das
geschilderte Geschehen gestützte Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig,
weil die Wiedereinsetzung nicht bis Ende April 2004 beantragt wurde.
2.3. In der
Berufung vom 5. August 2005 gegen den Bescheid über die Zurückweisung
des Wiedereinsetzungsantrages wurde die im Antragsvorbringen nicht enthaltene
Behauptung aufgestellt, der steuerliche Vertreter sei irrtümlich von einer
fristgerechten Abgabe des Regelbesteuerungsantrages ausgegangen: Der steuerliche
Vertreter sei nämlich im Hinblick auf die für Kleinunternehmer
maßgebliche Fristenregelung des § 6 Abs. 3 UStG und eine
diesbezügliche telefonische Rückfrage beim Finanzamt zur Auffassung
gelangt, dass auch eine Verzichtserklärung gemäß
§ 22 Abs.
6 UStG bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides abgegeben werden
könne, wie dies "auch vom Referat bestätigt" worden sei. Da die
Erstveranlagung zur Umsatzsteuer 2003 mit Bescheid vom 16. Juni 2004
erklärungsgemäß erfolgt sei, sei die Versäumung der Frist
zur Abgabe der Verzichtserklärung nicht erkennbar gewesen.
Mit diesem
Vorbringen soll offenbar ein Rechtsirrtum des steuerlichen Vertreters dargelegt
werden, der vom Finanzamt insofern (mit-)verursacht worden sei, als die Ansicht
des steuerlichen Vertreters, eine Verzichtserklärung nach § 22 Abs. 6
UStG könne bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides abgegeben werden,
anlässlich einer telefonischen Rücksprache mit dem für den Bw.
zuständigen Referat bestätigt und in weiterer Folge die
Umsatzsteuerveranlagung für 2003 erklärungsgemäß
vorgenommen worden sei.
Dieses
Vorbringen verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein Grundgedanke der Regelung über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass über die Zulässigkeit der
Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich soll
entschieden werden können. Daher hat der Wiedereinsetzungswerber alle
Wiedereinsetzungsgründe im Wiedereinsetzungsantrag bzw. innerhalb der
Wiedereinsetzungsfrist vorzubringen und ist eine Auswechslung des Grundes im
Berufungsverfahren unzulässig (vgl. VwGH 26. 1. 1998, 96/17/0302;
VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0004; VwGH 16. 3. 1993, 89/14/0254;
VwGH 30. 6. 1994, 92/15/0211; VwGH 12. 8. 1994, 91/14/0018,
0042). Aus dieser Rechtslage folgt nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz auch die Unzulässigkeit einer Abänderung der zur Beurteilung
der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages erforderlichen Angaben im
Berufungsverfahren, wenn und soweit eine solche Änderung auf einen erst im
Berufungsverfahren eingeführten zusätzlichen oder modifizierten
Wiedereinsetzungsgrund gestützt wird. Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ist daher nicht zur Berücksichtigung der oben wiedergegebenen
Berufungsausführungen über die Rechtzeitigkeit des Antrages gehalten.
Der
Wiedereinsetzungsantrag wäre aber selbst dann nicht rechtzeitig, wenn das
Berufungsvorbringen, der steuerliche Vertreter sei der irrigen Ansicht gewesen,
er habe die Verzichtserklärung nach § 22 Abs. 6 UStG analog
zu § 6 Abs. 3 UStG rechtzeitig vor Eintritt der Rechtskraft des
Umsatzsteuerbescheides vom 16. Juni 2004 abgegeben, im Berufungsverfahren
berücksichtigt würde.
Besteht bei der
Wiedereinsetzung das Hindernis, also jenes Ereignis, das die Fristeinhaltung
verhindert hat, in einem Irrtum, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit
Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der
Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist, zu laufen (vgl. Ritz,
a. a. O., § 308, Tz 22, und die dort angeführte
Judikatur).
Selbst wenn es
also zuträfe, dass eine diesbezügliche telefonische Rücksprache
beim Finanzamt in Verbindung mit der erklärungsgemäßen
Erstveranlagung der Umsatzsteuer 2003 zum behaupteten Irrtum des steuerlichen
Vertreters über eine zeitgerechte Abgabe der Verzichtserklärung
gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG geführt hätte,
hat dieser Irrtum jedenfalls aufgehört, als dem steuerlichen Vertreter die
gegenteiligen Feststellungen anlässlich der eingangs angeführten Buch-
und Betriebsprüfung zur Kenntnis gelangt sind. Die Niederschrift über
die Schlussbesprechung vom 31. August 2004 wurde vom steuerlichen Vertreter
eigenhändig unterfertigt. Damit war der steuerliche Vertreter informiert,
dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung der land- und
forstwirtschaftlichen Umsätze des Bw. nach den allgemeinen Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes mangels einer fristgerechten Optionserklärung für
das Jahr 2003 nicht gegeben waren. Weiters enthält der
Betriebsprüfungsbericht vom 4. Oktober 2004 (Tz 15, 18) eine
ausführliche Darstellung der für eine Option zur Regelbesteuerung
maßgeblichen Rechtslage. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte der
steuerliche Vertreter nicht mehr daran zweifeln, dass eine ab Beginn des Jahres
2003 wirksame Verzichtserklärung bis zum Ablauf dieses Jahres abgegeben
werden hätte müssen. Damit konnte und musste der steuerliche Vertreter
seinen Rechtsirrtum erkennen und war dieser beseitigt. Der
Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Juni 2005 wäre daher selbst dann
verspätet, wenn die dreimonatige Wiedereinsetzungsfrist erst mit der
Unterfertigung der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
31. August 2004 bzw. mit der Zustellung des Prüfungsberichtes vom
4. Oktober 2004 in Lauf gesetzt worden wäre.
2.4. In der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2007 änderte der
steuerliche Vertreter die Angaben über die Rechtzeitigkeit des
Wiedereinsetzungsantrages neuerlich ab, indem er das Vorbringen in der Berufung
vom 5. August 2005, sein Irrtum über die Rechtzeitigkeit des
Regelbesteuerungsantrages habe darin bestanden, dass dieser bis zur Rechtskraft
des Umsatzsteuerbescheides abgegeben werden könne, nicht mehr aufrecht
hielt. Vielmehr nahm der steuerliche Vertreter den Standpunkt ein, er habe bis
zur Aufhebung des ersten Umsatzsteuerbescheides (16. Juni 2004) mit Bescheid vom
8. Juni 2005 angenommen, dass das Finanzamt den innerhalb der dreimonatigen
Wiedereinsetzungsfrist eingebrachten Regelbesteuerungsantrag vom 5. Februar 2004
als Wiedereinsetzungsantrag (oder zumindest auch als solchen) angesehen habe.
Dieser Irrtum sei durch das (sowohl im Regelbesteuerungsantrag als auch in der
Berufung vom 5. August 2005 erwähnte) Telefonat hervorgerufen worden, das
der zuständige Kanzleisachbearbeiter (WS) vor der Einreichung des
Regelbesteuerungsantrages mit der für den Bw. zuständigen Referentin
des Finanzamtes (VN) geführt habe. Der Kanzleisachbearbeiter habe aus dem
(aus heutiger Sicht allerdings nicht mehr rekonstruierbaren) Inhalt dieses
Telefongespräches den Schluss gezogen, dass "eine Art Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand" erfolge, wenn der Regelbesteuerungsantrag nachgereicht werde.
Auch der steuerliche Vertreter habe aus diesem Telefonat und der
erklärungsgemäßen Erstveranlagung mit Bescheid vom 16. Juni 2004
"abgeleitet", dass das Finanzamt den Regelbesteuerungsantrag (auch) als
Wiedereinsetzungsantrag behandelt, diesen einer positiven Erledigung
zugeführt und den Regelbesteuerungsantrag aus
diesem Grund als rechtzeitig
angesehen habe. Dass das Finanzamt hievon wieder "abgerückt" sei, habe der
steuerliche Vertreter erst erkannt, als der Aufhebungsbescheid vom 8. Juni
2005 erlassen worden sei.
Dieses
Vorbringen verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil der Bw. im
Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die im
Wiedereinsetzungsantrag gemachten Angaben über das Wiederauffinden der
Fristenliste in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters, aus denen sich der Lauf
der Wiedereinsetzungsfrist ergibt, im Berufungsverfahren gebunden bleibt.
Die
dreimonatige Wiedereinsetzungsfrist hätte aber auch dann nicht erst am
8. Juni 2005 zu laufen begonnen, wenn die - durch den Akteninhalt
allerdings in keiner Weise gedeckte - Behauptung in Bezug auf eine vermeintlich
schon im Februar 2004 erfolgte Wiedereinsetzung im Berufungsverfahren
Berücksichtigung fände. Denn für den Lauf der
Wiedereinsetzungsfrist ist relevant, wann
erstmals die
Fristversäumung erkennbar war bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit
erkennbar gewesen wäre (vgl. Ritz, a. a. O., § 308, Tz 22, mwN).
Selbst wenn also dem steuerlichen Vertreter der erstmals in der mündlichen
Verhandlung geltend gemachte Irrtum zugebilligt und dabei auch noch darüber
hinweggesehen würde, dass ein berufsmäßiger Parteienvertreter
wohl nicht ernsthaft ein "telefonisches" Wiedereinsetzungsverfahren in Betracht
ziehen konnte - (ein Wiedereinsetzungsantrag hat den Formerfordernissen des
§ 309a BAO zu entsprechen und die behördliche Bewilligung bedarf der
Bescheidform) -, wäre die Versäumung der im § 22
Abs. 6 UStG normierten Frist nicht erst aus dem Aufhebungsbescheid des
Finanzamtes vom 8. Juni 2005, sondern zweifellos schon aus dem
Betriebsprüfungsbericht vom 4. Oktober 2004 zu erkennen gewesen.
Konnte doch die Prüfungsfeststellung, der Regelbesteuerungsantrag vom
5. Februar 2004 sei verspätetet eingereicht worden, nicht ignoriert
und ungeachtet dieser Feststellung weiterhin angenommen werden, dass die vom
Prüfer aufgegriffene Fristversäumung durch eine bereits im Februar
2004 erfolgte Wiedereinsetzung beseitigt worden sei.
Wäre der
steuerliche Vertreter tatsächlich in einem Irrtum über eine bereits im
Februar 2004 erfolgte Wiedereinsetzung befangen gewesen, erschiene es im
Übrigen nahe liegend, dass eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte
Wiedereinsetzung bereits in der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 4.
Oktober 2004 behauptet worden wäre. Tatsächlich aber wurde dieser
Wiederaufnahmebescheid aus ganz anderen Gründen bekämpft und nahm die
Berufungsbegründung vom 22. Februar 2005 auf eine Wiedereinsetzung nur
insofern Bezug, als dort die rechtliche Möglichkeit einer (allenfalls
künftigen) Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist
gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG auf allgemeine Weise
erörtert wurde.
Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass der Bw. nicht im Recht ist, wenn er von der
Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages ausgeht.
Der weitere
Berufungseinwand, die unterschiedlichen Fristenregelungen der
§§ 22 Abs. 6 und 6 Abs. 3 UStG widersprächen
dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, ist unbeachtlich, weil
derartige Überlegungen nichts zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Wiedereinsetzungsantrages beitragen können. Im Übrigen ist es den
Abgabenbehörden verwehrt, über die Verfassungsmäßigkeit
einfachgesetzlicher Bestimmungen zu befinden.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0420-I/05
- Stammnummer
- 31374
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF