Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0251-Z2L/03
Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines Grundlagenbescheides über Eingangsabgabenfreiheit (Einfuhrumsatzsteuerbefreiung) hinsichtlich von für eine drittländische Privatuniversität eingeführte Bücher gem. Art.51 ZBefrVO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0251-Z2L/03vom 06.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der durch die Rechtsanwälte Dr.Max
Josef Allmayer-Beck, Mag.Dr. Johannes Stockert, 1011 Wien, Parkring 2,
vertretenen WFU (im folgenden kurz: Bf), WS, USA, vom 29. April 2003 gegen
die (auf Art.243 f Zollkodex iVm § 85b ZollR-DG gegründete)
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 16. April 2003,
Zl. 100/61790/2000/22, betreffend Abweisung der Berufung vom 17.7.2002
gegen den den Antrag iSd § 184 Zollkodex iVm §§ 86 Abs.1, 87
Abs.1 u.2 ZollR-DG u.m. § 25 ZollR.DV vom 27.8.2001 auf
(nachträgliche) Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach Art. 51
ZollBefrVO iVm § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) und g) UStG 1994 in einer gesonderten
Entscheidung (§ 185 BAO) für die am 7.9.2000 beim Zollamt Flughafen
Wien unter der WE-Nr.206/370/600505/41/0 über schriftliche Anmeldung der
Spedition UPS Ges.m.b.H. durch Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr (Art.4 Zi.16 lit.a) iVm Art.79 f u. m. Art.201 Abs.1 lit.a) Zollkodex)
einfuhrabgefertigte Waren (technische Broschüren der Waren-Nr.49019900 001)
abweisenden Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17.6.2002,
Zl.100/61790/2000/9,10 entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 85c
Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über Antrag (schriftliche Anmeldung gem. § 62
Zollkodex) der UPS Ges.m.b.H., XXXX (als Anmelderin iSd Art. 64 Zollkodex und
zugleich indirekter Vertreter (Art.5 Abs.2 Zollkodex) der WFU (Empfängerin
laut Berichtigungsbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 10.8.2001,
Zl.100/61790/2000/2,6) zu WE-Nr.206/370/600505/41/0 wurden beim Zollamt
Flughafen Wien am7.9.2000 unter Zugrundelegung der von der Fa. YBP, Library
Services, Contocook, New Hampshire, USA, (als ausländischer Versender lt.
Feld 2 der schriftlichen Anmeldung) ausgestellten, an die WFU in WS , USA (als
Käuferin) adressierten Rechnung Nr.430591 vom 22.8.2000 4 Karton
"technische Broschüren" (Waren der Warennr. 4901 99 00001) mit einer
Rohmasse von 13 kg im Wert von 938,65 USD in den zollrechtlich freien Verkehr
(Art.4 Zi.16 lit.a) iVm Art. 79 Zollkodex) übergeführt und hiefür
an gem. Art.201 Abs.1 lit.a) Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG entstandenen
Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer gem. §§ 1 Abs.1 Zi.Zi.3, 5 Abs.1
UStG 1994) iHv ATS 1.706,77 (zollfrei ex Zolltarif, 10% der EUSt-
Bemessungsgrundlage von ATS 17.067,68) gem. Art.221 Zollkodex der Zollanmelderin
zur Entrichtung vorgeschrieben. Die Sendung wurde nach deren Überlassung
(Art.4 Zi.20 iVm Art.73 Zollkodex) der genannten Empfängerin an deren (in
der der Verzollungsrechnung als Lieferadresse angeführten) Standort 1190
Wien, GTG, geliefert (§ 3 Abs.1 UStG 1994).
Mit an das Hauptzollamt Wien gerichteten (als "Berufung
gegen den (zu WE-Nr.206/370/600505/41/0 ) gegen den Bescheid
Zl.100/61790/2000/2.6" bezeichneten) Eingabe vom 27.8.2001 stellte Dr. Max Josef
Allmayer-Beck, Rechtsanwalt in Wien, unter Berufung auf eine ihm erteilte
Vollmacht (§ 83 BAO) im Namen der WFU ihrem Inhalt nach einen Antrag auf
(nachträgliche) Gewährung der Eingangsababenfreiheit für die
oberwähnte Sendung iSd Art.184 Zollkodex iVm § 86 f ZollR-DG und
führte dazu im Wesentlichen aus:
Die WFU in WS, North Carolina, USA, sei eine
Universität nach amerikanischem Recht, deren Sitz und Hauptverwaltung sich
in den USA befinde. Seit kurzem würden von ihr einzelne Lehrveranstaltungen
auch im Ausland, u.a. in Wien, angeboten. Diese würden in dem (von ihr
käuflich erworbenen) Haus in 1190 Wien, GTG, abgehalten werden, wobei sich
die Nutzung dieses Gebäudes so gestalte, dass halbjährlich ein
Professor übersiedle, um hier für die (amerikanischen) Studenten Kurse
(insbes. in europäischer Geschichte und Kunstgeschichte) abzuhalten. Um
nicht stets das gesamte Vortrags- und Lernmaterial aus den USA mitnehmen zu
müssen, habe man beschlossen, die in Wien situierte (administrativ vom
jeweils hier anwesenden Gastprofessor geleitete) "Außenstelle" der
amerikanischen WFU, welche im Übrigen nach österreichschem Recht keine
Rechtspersönlichkeit besitze, mit einem Grundstock an Literatur
auszustatten. Demzufolge habe die WFU in Amerika Bücher angekauft, diese in
ihrer Hauptbibliothek registriert und sodann an die Wiener "Außenstelle",
deren Aufwand im Übrigen zur Gänze von der Zentrale in Amerika
getragen werde, weitergeschickt. Das Eigentum an diesen Büchern, welche bei
Bedarf auch wieder an die Hauptbibliothek in den USA zurückgeschickt
würden, liege somit ausschließlich bei der WFU in den USA. Es handle
sich demnach eigentlich nicht um eine "Einfuhr zollpflichtiger Waren nach
Österreich", sondern um eine vorübergehende Leihgabe der
Hauptbibliothek an eine Außenstelle. Jedenfalls seien hierauf die Art.50
und 51 des Titels XII der VO (EWG) Nr.918/83 des Rates der Europäischen
Gemeinschaften über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
anzuwenden. Darnach könnten Gegenstände erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ohne Rücksicht auf ihren
Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben
eingeführt werden. Die Außenstelle der WFU in Wien sei ohne Zweifel
eine solche Einrichtung iSd Art.51 der Zollbefreiungs-VO und daher zum
abgabenfreien Empfang derartiger Lieferungen berechtigt. Ergänzend dazu
werde -vorsorglich- in diesem Zusammenhang auch auf den Art.25 des Titels V der
VO (EWG) Nr.918/83 des Rates verwiesen, wonach auch Ausstattungs- und
Schulmaterial, ja sogar Gebrauchsmöbel, vor allem aber auch Studienbehelfe
und Bücher iSd Abs.2 lit.c) leg.cit., von zu Studienzwecken in das
Zollgebiet der Gemeinschaften einreisenden Schülern und Studenten zu deren
persönlichem Gebrauch während der Studienzeit abgabenfrei belassen
würden. Darüber hinaus erfasse der Generaltatbestand des Art.59a des
Titels XXII der erwähnten Zollbefreiungs-VO sämtliche
Ausrüstungsgegenstände, die von oder für Rechnung einer
Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz
außerhalb der Gemeinschaft zu nichtkommerziellem Zweck eingeführt
werden. Bei der Wake Forest University handle es sich um einen solchen
ausländischen Rechtsträger, der sämtliche Gegenstände auf
eigene Rechnung in das Gemeinschaftsgebiet für ausschließlich
nichtkommerzielle Zwecke einführe, wobei das im Art.59a Abs.2 lit.c)
leg.cit. normierte Erfordernis des Verbleibens der betreffenden Gegenstände
im Eigentum des ausländischen Rechtsträgers stets gewahrt bleibe. Denn
laut Sachverhalt liege hier kein "Absender" und kein "Empfänger" vor,
sondern beides sei mit der (amerikanischen) WFU ein und dasselbe Rechtssubjekt,
welche die in Amerika bestellten und dort auch ausgelieferten Bücher auch
direkt bezahlt habe; allerdings sei die Rechnung- offenbar aus Versehen bzw. als
Wertnachweis für den Botendienst- der Sendung nach Österreich
beigelegt worden. Keineswegs sei die Sendung nach Österreich entgeltlich
geliefert worden, sondern es handle sich vielmehr um eine unentgeltliche
Leihgabe unter zwei Abteilungen ein und derselben Universität. Im
Übrigen sei auf gegenständlichen Fall gem. § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a
und g) UStG die Befreiung des Art.184 Zollkodex iVm Art.51 ZBefrVO sehr wohl
anzuwenden: Bei Büchern aus einer Bibliothek handle es sich zweifelsfrei um
"Sammlungsstücke" einer (geradezu einen "klassischen Fall" einer "Sammlung"
darstellenden) wissenschaftlichen Bibliothek mit Büchern zu einem
bestimmten Fachgebiet und sohin erzieherischen, wissenschaftlichen und
kulturellen Charakters. Die Bücher seien weder zum Verkauf bestimmt noch
entgeltlich erworben worden, da die WFU mit ihrer Wiener Außenstelle
keinerlei Geschäfte betreibe, sondern diese zu hundert Prozent von Amerika
aus finanziert werde. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass die in Rede
stehende Sendung der WFU in WS, North Carolina, USA, an deren Außenstelle
in Wien gem. Art.184 Zollkodex iVm Art.51 ZBefrVO u.m.§ 6 Abs.4 Zi.4 lit.a)
und g) UStG 1994 eingangsabgabenfrei zu belassen und folgedessen die
Eingangsabgabenvorschreibung zu WE-Nr.206/370/600432/45/0 aufzuheben sei.
Das Hauptzollamt Wien wies diesen Antrag in seinem Bescheid
vom 17.6.2002, Zl.100/61790/2000/9,10, mangels Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen nach Art.184 Zollkodex iVm Art.51 ZBefrVO u.m. §§ 87
Abs.1 Zi.1 u Abs.3, 2 Abs 1 ZollR-DG sowie § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) und g)
UStG 1994 ab und begründete seine Entscheidung (Art.4 Zi.5 iVm Art.6
Zollkodex) im Wesentlichen damit, dass die in Rede stehende Sendung von der Fa.
YBP, Contocook , USA, geliefert worden sei, wobei die genannte Verkäuferin
hiefür USD 938,65 fakturiert habe. Die Sendung sei demnach von einem
Unternehmer entgeltlich geliefert worden und erfülle daher nicht die
Voraussetzungen des § 6 Abs.4 Zi.4 lit.g) UStG 1994. Das sonstige in der
Eingabe vom 6.9.2001 enthaltene Vorbringen bezöge sich nicht auf die
beantragte (geltend gemachte) Eingangsabgabenbefreiung nach Art.184 Zollkodex
iVm Art.51 ZBefrVO u.m. § 6 Abs.4 Zi.4 UStG 1994.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren
Bevollmächtigten mit Eingabe vom 17.7.2002 fristgerecht den Rechtsbehelf
der Berufung (Art.243 Abs.1 und 2 lit.a Zollkodex iVm § 85b ZollR-DG), in
welcher sie der bescheiderlassenden Zollbehörde wesentliche
Verfahrensmängel sowie unrichtige rechtliche Beurteilung vorwarf und
abermals die Zuerkennung der Eingangsabgabenfreiheit für die in Rede
stehende Sendung beantragte. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen
ihr bereits im Erstantrag vom 27.8.2001 enthaltenes Vorbringen: So sei die
"Wiener Niederlassung" der WFU in Österreich rechtlich ein "Nullum" und
damit weder mit einer heimischen Universität, einer Stiftung, Anstalt oder
einem sonstigen Institut vergleichbar. Daher fände, wenn Bücher aus
Amerika an die Wiener Außenstelle geliefert würden, auch kein
Eigentümerwechsel statt, sondern verblieben die gelieferten Bücher
weiterhin im Eigentum der US-amerikanischen WFU. Dadurch, dass das Hauptzollamt
Wien nicht auf ihr Vorbringen, es läge keine Einfuhr von Gütern in das
Zollgebiet, sondern eine unentgeltliche Leihe von der Hauptbibliothek der
Universität an eine ihrer Außenstelle vor, eingegangen sei, leide der
angefochtene Bescheid an einem schwerwiegenden Feststellungsmangel. Weiters habe
das Hauptzollamt Wien darin aktenwidrig festgestellt, dass die
verfahrensgegenständliche Sendung von der Fa. YBP, Contocook , USA,
geliefert worden sei. Denn aus der sich darauf beziehenden Rechnung gehe
eindeutig hervor, dass die gegenständlichen Bücher an die WFU, Smith
Reynolds Library, in WS , USA, verkauft ("sold to"), aber über
ausdrücklichem Willen des genannten Käufers an den Direktor des "Flow
Hause" in 1190 Wien, GTG, geliefert ("ship to") worden seien. Tatsächlich
könne aus dieser Rechnung nichts anderes entnommen werden als die Tatsache,
dass die gegenständlichen Bücher bereits in Amerika bezahlt und nur
zwecks schnellerer Abwicklung direkt vom Verkäufer an die angegebene
Außenstelle versendet worden seien. Ergänzend bzw. zusammenfassend
werde dazu noch festgehalten, dass es der Bf "aus vitalem Interesse heraus"
darum gehe, möglichst reibungslos nichtkommerziellen Zwecken dienende
Studienmittel, Lehrbehelfe und andere Ausrüstungsgegenstände, die sie
an ihrer Außenstelle in Wien zu wissenschaftlicher Forschung
benötige, von ihrem Sitz außerhalb der Gemeinschaft aus in das
Zollgebiet der Gemeinschaft zu versenden.
In seiner (auf
§ 85b ZollR-DG gegründeten) Berufungsvorentscheidung vom 16.4.2003,
Zl.100/61790/2000/19, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als
unbegründet ab. Die gegenständlichen Bücher seien, wie die Bf
selbst angebe, nicht unentgeltlich, sondern von ihr käuflich erworben
worden. Schon aus diesem Grunde könne von einer unentgeltlichen Lieferung
nicht die Rede sein, zumal der Umstand, dass das "Haupthaus" in den USA die
Bücher bezahlt habe, nichts an dieser Tatsache ändere. Im Gegensatz
zur Rechtsansicht der Bf handle es sich bei gegenständlicher Sendung sehr
wohl um eine solche, die dem Zollrecht unterliege, da die Bücher
körperlich in das Zollgebiet der Gemeinschaften verbracht worden seien und
daher zollrechtlich zu behandeln seien. Wesentlich sei dabei, dass sie
käuflich erworben und in das Zollgebiet verbracht worden seien. Dass mit
der Lieferung an die Wiener Außenstelle der WFU kein
Eigentümerwechsel stattgefunden habe, ändere nichts an dieser
Tatsache, da die "kostenlose" Überlassung der Bücher durch das
"Haupthaus" in WS, USA, an die "Zweigniederlassung" in Wien keine unentgeltliche
Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstelle. Die Bf habe nämlich
die Bücher für sich selbst gekauft und sie nach Österreich
verbracht. Da es sich also um eine entgeltliche Lieferung gehandelt habe, sei
der weitere Aspekt, dass nämlich die Bücher direkt von einem
Unternehmer geliefert worden sei, im gegenständlichen Fall (bereits)
irrelevant.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig gem. Art.243
Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG eingebrachte Beschwerde vom
29.4.2003, in der der Antrag, die verfahrensgegenständliche Sendung von
Eingangsabgaben freizustellen, im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
Das Hauptzollamt Wien habe in seiner Berufungsvorentscheidung wiederum einige im
bisherigen Verfahren von ihr vorgebrachte Argumente und Aspekte nicht
berücksichtigt, sodass die Rüge von Verfahrens -und
Feststellungsmängeln vollinhaltlich aufrecht bleibe. Ausdrücklich
werde abermals auf den Beschwerdepunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung
hingewiesen: Bei der WFU handle es sich keinesfalls um ein Unternehmen. Selbst
wenn man auf Grund des Ankaufs der Bücher durch die Hauptbibliothek in den
USA eine entgeltliche Sendung annehme, so sei diese nicht durch einen
Unternehmer erfolgt; nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs.4 Zi.4
lit.g) UStG 1994 seien die beiden dort normierten Voraussetzungen für eine
Steuerfreiheit nämlich keineswegs kumulativ zu sehen, sondern es reiche,
wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt würden. Insofern sei auch der
Begründung des bekämpften Bescheides beizupflichten, dass der Umstand,
dass die Ware direkt von einem Unternehmer (dem Buchhändler in den USA)
geliefert worden sei, für die zollrechtliche Behandlung irrelevant. Das
Hauptzollamt Wien irre jedoch, wenn es annehme, dass damit die WFU, die die
Bücher unstrittig entgeltlich erworben habe, deswegen selbst Unternehmerin
sei. Diese sei vielmehr eine Universität nach amerikanischem Recht, die
keinerlei kommerziellen Zwecke verfolge und hauptsächlich durch
Zuwendungen, Stiftungen und Institutionen sowie eingehobene Studiengebühren
finanziert werde. Der Umstand, dass die genannte Erwerberin in diesem Fall die
Lieferung nicht selbst vorgenommen habe, sondern den Verkäufer angewiesen
bzw. beauftragt habe, die gekauften Bücher nach Österreich zu
übersenden, könne hier keine Rolle spielen. Die Waren seien namens und
im Auftrag der WFU, welche rechtmäßige Eigentümerin der
Gegenstände sei, nach Österreich geliefert worden. Nur diese Tatsache
sei für die Beurteilung, ob eine (allenfalls entgeltliche) Einfuhr durch
einen Unternehmer in das Zollgebiet stattgefunden habe, maßgebend. Im
gegenständlichen Fall könne in Ansehung dieser Sachlage davon aber
keinesfalls die Rede sein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art.184 Zollkodex legt der Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Fälle fest, in denen auf Grund
besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhrabgaben bei der
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt
wird.
Der Art.184 Zollkodex beinhaltet also nur einen Verweis auf
die Befreiungstatbestände in der Zollbefreiungs-Verordnung (im folgenden
kurz: ZBefrVO, VO 918/83 des Rates vom 29.3.1983).
Titel XII des Kapitels I dieser Verordnung hat
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie wissenschaftliche Instrumente und Apparate zum Gegenstand.
Nach Art.50 derselben können die im Anhang I
aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren
Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden,
wobei gem. Art.1 Abs.2 lit.a) leg.cit. im Sinne dieser Verordnung als
"Eingangsabgaben" Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und
sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik gelten.
Nach Art.51 leg.cit. können die im Anhang II
aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters unter Befreiung von Eingangsabgaben (iSd. Definition lt.
Art.1 Abs.2 lit.a) ZoBefrVO) eingeführt werden, sofern sie bestimmt sind
zur Verwendung durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen und
Anstalten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters oder
durch Einrichtungen oder Anstalten, die zu dem Kreis der in Spalte 3 des
genannten Anhanges in Bezug auf den jeweiligen Gegenstand bezeichneten
begünstigten Einrichtungen und Anstalten zählen, sofern sie von den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr
dieser Gegenstände ermächtigt worden sind.
Dazu beschreiben die §§ 86 bis 97 ZollR-DG das
zollbehördliche Feststellungsverfahren und enthalten zusätzliche
nationale Abgabenbefreiungstatbestände sowie Durchführungsvorschriften
zur ZBefrVO.
Nach § 87 Abs.1 Zi.1 ZollR-DG bedarf es für die
Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit eines Antrages. Die Feststellung erfolgt
in jenen Fällen, in denen entweder für die Feststellung, ob die
für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände
gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung
abgeschlossen werden können (lit.a)), wobei der Bundesminister für
Finanzen mit Verordnung festzulegen hat, auf welche Fälle dies zutrifft
(Abs.2 lig.cit.), oder der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird (lit.b),
mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO).
Dazu enthalten die §§ 25 und 26 ZollR-DV taxativ
jene Fälle, in denen ein gesondertes Feststellungsverfahren
durchzuführen bzw. ein Grundlagenbescheid erforderlich ist.
So bestimmt insbesondere der § 25 Abs.1 Zi.5 ZollR-DV,
dass die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bei Titel XII der ZBefrVO
jedenfalls mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs.2 ZollR-DG iVm § 185
BAO) zu erfolgen hat, soweit es sich um Waren des Anhanges II ZBefrVO, um andere
wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art.52 und 53 leg.cit, oder um
Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gem. Art.59a leg.cit
handelt.
Der § 6 Abs.4 UStG 1994 dehnt die (obzitierten) Regeln
der ZBefrVO auf die Einfuhrumsatzsteuer aus und enthält die zu beachtenden
Sonderbestimmungen.
Gem. § 6 Abs.4 Zi.4 UStG 1994 ist dabei die Einfuhr
der Gegenstände, die nach Kapitel I und III der ZBefrVO zollfrei
eingeführt werden können, allerdings u.a. nur nach Maßgabe
folgender Bestimmungen steuerfrei: Zum einen sind die Artikel 20 bis 24, 52 bis
59b, 63a und 63b der VO nicht anzuwenden (lit.a); zum anderen ist die in den
Artikeln 50 und 51 der VO enthaltene Befreiung für Gegenstände
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters auf die
Gegenstände der lit. B der Anhänge I und II der VO beschränkt.
Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 51 der
VO) hängt weiters davon ab, dass die Gegenstände unentgeltlich
eingeführt werden oder -im Falle einer entgeltlichen Einfuhr- nicht von
einem Unternehmer geliefert werden (lit.g).
Im gegenständlichen Fall wird von der Bf in deren
Eingabe vom 6.9.2001, welche zwar als "Berufung" bezeichnet, ihrem Inhalt nach
allerdings eindeutig als (gem. Art.184 Zollkodex iVm § 87 Abs.1 Zi.1 lit.a)
und b), Abs.2 ZollR-DG (iVm § 25 Abs.1 Zi.5 ZollR-DV) erstinstanzlicher)
Antrag auf (nachträgliche) Eingangsabgabenbefreiung (Erlassung eines
Grundlagenbescheides iSd § 185 BAO) aufzufassen ist, als gesetzliche
Grundlage, nach denen ihrer Auffassung nach die Eingangsabgabenfreiheit für
die in Rede stehende Sendung zustehe, sowohl der Artikel 51 ZBefrVO als auch der
§ 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) und g) UStG 1994 geltend gemacht und
-"vorsorglich"(offenbar gemeint "ergänzend") - auch noch die Art.25, 50 und
59a leg.cit) "eingewendet".
Dazu stellt der Unabhängige Finanzsenat Nachstehendes
fest:
1. Nach dem Wortlaut des Art.50 ZBefrVO können
lediglich die im Anhang I angeführten Gegenstände erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ohne Rücksicht auf ihren
Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben
eingeführt werden, nicht aber (auch) die nach Art.51 im Anhang II
aufgeführten Gegenstände, wie dies die Bf laut deren Vorbringen
offenbar -rechtsirrig- vermeint:
Laut vorliegender (zollamtlich angenommener, Art.63
Zollkodex) Warenanmeldung vom 28.7.2000 zu WE-Nr.206/370/600432/45/0 gelangten
Waren des KN-Codes 4901 99 zur Einfuhr, im betreffenden Anhang I zur ZBefrVO ist
dieser KN-Code hingegen nicht angeführt. Der Art. 50 ZBefrVO scheidet
demnach als gesetzliche Grundlage für eine mögliche
Eingangsabgabenbefreiung aus.
2. Da gem. § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) UStG 1994 u.a. der
Art.59a ZBefVO nicht anzuwenden ist und somit für darin angeführte
"Ausrüstungen" keine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung (sondern lediglich eine
Zollfreiheit iSd Art.1 Abs.2 lit.a) ZBefrVO) vorgesehen ist, erübrigt sich
von Vornherein ein näheres Eingehen auf die darin angeführten
Voraussetzungen.
3. Der Anwendung des ebenfalls (wenn auch nur
"vorsorglich") geltend gemachten Befreiungstatbestandes des Art.25 ZBefrVO (=
Titel V: "Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von
Schülern und Studenten") auf gegenständliche Sendung steht entgegen,
dass nach dem aktenkundigen Sachverhalt diese nicht durch die Studenten selbst
(als in Betracht kommende Begünstigte) eingeführt worden sind, sondern
durch die Bf. Begünstigt nach dieser Bestimmung sind nur Schüler und
Studenten, die zu Schul- bzw. Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft
einreisen (Art.25 Abs.1 ZBefrVO).
4.Dezitiert beantragt die Bf die Gewährung der
Eingangsabgabenfreiheit (Einfuhrumsatzsteuerfreiheit) für die in Rede
stehenden (neuen) Bücher gem. Art.51 ZBefrVO iVm § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a)
und g) UStG 1994.
Allerdings erfüllt die aktenkundige (unstrittige)
Sachlage auch diesen (ausdrücklich geltend gemachten und von der Bf im
bisherigen Verfahren näher ausgeführten) Befreiungstatbestand nicht.
Die im Art 51 leg.cit. enthaltene Befreiung für Gegenstände
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist nämlich
auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge I und II der VO
beschränkt. Lit. B des Anhanges I ("Bild- und Tonmaterial erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters") hat dabei die im Anhang II
unter Buchstabe A genannten, von der Organisation der Vereinten Nationen oder
einer ihrer Sonderorganisationen hergestellten Gegenstände zum Inhalt,
betrifft also nicht die in Rede stehenden Bücher. Lit. B des Anhanges II
ist überschrieben mit "Sammlungsstücke und Kunstgegenstände
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters"; darunter fallen
Sammlungsstücke und Kunstgegenstände verschiedener KN-Codes, die zum
einen nicht zum Verkauf und zum anderen für Museen, Galerien und andere
Einrichtungen (als jeweils begünstigte Anstalt oder Einrichtung) bestimmt
sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur
zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind. Wenn die
Bf in ihrem Anbringen vom 6.9.2001 diesbezüglich ausführt, dass es
sich bei den in Rede stehenden Büchern auf Grund der Tatsache, dass diese
in die Bibliothek der Universität aufgenommen (inventarisiert) worden sind,
um "Sammlungsstücke" handle, zumal eine wissenschaftliche Bibliothek
"geradezu den klassischen Fall einer Sammlung" darstelle, so ist diesem
Vorbringen die einhellige Rechtsauffassung von Lehre und Rechtsprechung
entgegenzuhalten: Darnach sind Sammlungsstücke Objekte, deren kultureller
Wert den Gebrauchswert- wenn sie einen solchen überhaupt besitzen -so
wesentlich übersteigt, dass sie nach der Verkehrsauffassung primär
nicht Zwecken des täglichen Lebens dienen, sondern regelmäßig
mit anderen Gegenständen gleicher Art nach einem systematischen
Zusammenhang aufbewahrt und gepflegt werden (VwGH v.15.09.1976, 0126/76). Nach
dem Vorbringen der Bf dienen die beschwerdegegenständlichen Bücher und
Broschüren hingegen dem "täglichen" Gebrauch durch Studenten und
Professoren (Universitätslehrer), werden also als Unterrichts- bzw.
Lehrmittel (Nachschlagewerke, Fachlektüre) im universitären Lehr- und
Forschungsbetrieb eingesetzt. Von "Sammlungsstücken" im Sinne des
obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu auch das
weitere VwGH- Erkenntnis vom 19.3.1997, 96/16/0097, sowie das Urteil des FG
Berlin v.13.2.1996, VII 504/91, ZfZ 1996,350) kann hiebei somit keine Rede sein;
dieser Auffassung folgt im Übrigen auch die zollbehördliche
Verwaltungspraxis, indem für sie als "Sammlungsstücke" und
"Kunstgegenstände" überhaupt nur Waren der Tarifpositionen 9701 bis
9705 in Betracht kommen (sh. dazu auch "Umsatzsteuer" Kommentar v. DDr.Hans
Georg Ruppe, WUV, Tz. 521 zu § 6 UStG, Darnach wird "...die EUSt- Befreiung
nur gewährt für...Sammlungsstücke und Kunstgegenstände, die
nicht zum Verkauf bestimmt sind, bei Einfuhren für Museen, Galerien u.
dgl.. Nicht befreit ist damit insbesondere die Einfuhr von Büchern zu
erzieherischen oder wissenschaftlichen Zwecken.....").
Da die beschwerdegegenständlichen Bücher, wie
oben dargestellt, somit nicht zum im (im Art.51 ZBefrVO genannten) Anhang II zur
ZBefrVO definierten Warenkreis zählen, ist auf sie der Befreiungstatbestand
des Art.51 ZBefrVO auch nicht anwendbar und würde sich ein (weiteres)
Eingehen auf das sonstige sich darauf beziehende Vorbringen der Bf damit
erübrigen.
Der Vollständigkeit halber und um dem im bisherigen
Verfahrensverlauf seitens der Bf erhobenen Vorwurf, die belangte
Zollbehörde sei in ihren bisher erlassenen Bescheiden (d. i. zum einen die
erstinstanzliche Entscheidung gem. Art.4 Zi.5 iVm Art.6 Zollkodex und zum
anderen die Berufungsvorentscheidung gem. Art.243 iVm Art.245 u.m.§ 85b
ZollR-DG) nicht bzw. nicht im erforderlichen Ausmaß auf ihre Argumentation
eingegangen, zu begegnen, stellt der Unabhängige Finanzsenat zu den
(sonstigen) Ausführungen der Bf, soweit diese einerseits die Notwendigkeit,
die in Rede stehende Sendung überhaupt einer Zollbehandlung
zuzuführen, in Abrede stellen, weil es sich dabei nicht um eine "Einfuhr
zollpflichtiger Waren", sondern um eine "unentgeltliche Leihgabe einer
Organisationseinheit einer Universität an eine andere Organisationseinheit
derselben Universität" handle, und andererseits darauf abzielen, darzutun,
dass die gewählte Vorgangsweise bei der Einfuhr der gegenständlichen
Bücher den Einfuhrumsatzsteuerbefreiungstatbestand nach § 6 Abs.4 UStG
1994 erfüllen, Folgendes fest:
Zum Ersteren verweist der Unabhängige Finanzsenat,
ausgehend von der rechtlichen Situation, dass es sich bei der "Einfuhr" um einen
Realakt, also zunächst nicht um ein Zollverfahren oder eine sonstige
rechtliche Bestimmung handelt, sondern um das endgültige oder
vorübergehende Verbringen von -aus einem Drittland kommenden- Waren in das
Zollgebiet der Gemeinschaft (sh. dazu Peter Witte, Zollkodex-Kommentar, Verlag
C.H. Beck, "Zoll - ABC: Einfuhr"), auf den Art.37 Zollkodex, wonach
sämtliche Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden,
vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung unterliegen,
wobei diese im Fall von Nichtgemeinschaftswaren (Art.4 Zi.8 Zollkodex) so lange
beibehalten wird, bis sie ihren zollrechtliche Status (Art.4 Zi.6 Zollkodex)
wechseln, sowie auf den Art.40 Zollkodex, wonach sämtliche Waren beim
Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu gestellen sind. Gestellte
Nichtgemeinschaftswaren müssen eine für diese zulässige
zollrechtliche Bestimmung erhalten (Art.48 Zollkodex), wobei dies in der Regel
durch Überführung in ein Zollverfahren (Art.4 Zi.15 lit.a) Zollkodex),
wie insbesondere durch Überführung in den freien Verkehr (Art.4 Zi.16
lit.a) Zollkodex) geschieht. Nach Art.59 Abs.1 Zollkodex sind weiters alle
Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem
betreffenden Zollverfahren anzumelden. Daraus folgt also, dass die
gegenständlichen Bücher mit ihrem Verbringen in das Zollgebiet der
Gemeinschaften jedenfalls einer "Zollbehandlung" zuzuführen waren, und zwar
unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich eingeführt
worden sind und ob sie zum endgültigen Verbleib im Zollgebiet bestimmt
waren oder nur vorübergehend in das Zollgebiet eingeführt
wurden.
Zum Zweiten lägen im gegenständlichen Fall selbst
unter der (fiktiven) Annahme, es hätte sich bei den eingeführten
Büchern tatsächlich um "Sammlungsstücke erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters" iSd Anhanges II zur ZBefrVO
gehandelt, die Voraussetzungen für die Anwendung der (hier wohl einzigen
näher in Betracht zu ziehenden) Einfuhrumsatzsteuerbefreiung gem. § 6
Abs.4 Zi.4 lit.a) und g) UStG 1994 nicht vor: Denn nach dem dem
Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Sachverhalt sind die in Rede
stehenden Bücher keineswegs unentgeltlich (für die WFU in WS, USA, an
ihre Zustelladresse in Wien) in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. in das
Anwendungsgebiet für die Einfuhrumsatzsteuer (= Österreich)
eingeführt worden. Ausländischer Lieferant derselben war die Fa. YBP
in Contocook , USA, wobei dieser Lieferung ein Kaufgeschäft, also ein
entgeltliches Rechtsgeschäft zwischen der genannten Lieferanten (als
Verkäuferin) und der Warenempfängerin WFU (als Käuferin der
Waren), zu Grunde gelegen ist, wie dies auch einwandfrei aus den dem
Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere der
Warenanmeldung zu WE-Nr.206/370/600505/41/0 vom 7.9.2000 und dem
(rechtskräftigen) Berichtigungsbescheid des Hauptzollamtes Linz vom
10.8.2001, Zl.100/61790/2000/2,6, worin zum einen die Fa. YBP, Contocook , USA,
als Versenderin bzw. Ausführer aufscheint und zum anderen die WFU in Wien,
Österreich, als Empfängerin der unter der genannten Warenanmeldung
einfuhrabgefertigten Waren festgestellt wird, sowie der Faktura Nr.430597 vom
22.8.2000, hervorgeht.
(Als Empfänger ist dabei derjenige anzusehen, dem die
Ware auszuliefern ist, dem Wortsinn nach also die Person, für die die Ware
nach den vorhandenen Unterlagen und den Weisungen an den Frachtführer oder
Spediteur bestimmt ist, wobei -zusätzlich zu dieser bloß
beförderungsmäßigen Empfängerstellung- zu
berücksichtigen ist, dass der Empfänger wirtschaftlich die
Eingangsabgaben tragen soll und daher auch materiell durch die ergehende
Mitteilung über den Abgabenbetrag betroffen ist. Daher wird in der Regel
der Käufer, Mieter oder Entlehner der Ware Empfänger sein; lediglich
wenn der Versender die Waren zur eigenen Verfügung in das Anwendungsgebiet
verbringt, ist er zugleich auch Empfänger.)
Da es sich gegenständlichenfalls um eine entgeltliche
Einfuhr handelt, dürften die betreffenden Gegenstände (d.s. auf in
lit. B der Anhänge I und II der ZBefrVO beschränkte Gegenstände
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters), nicht von einem
Unternehmer geliefert werden, um sie gem. § 6 Abs.4 Zi.4 lit.a) und g) UStG
1994 einfuhrumsatzsteuerfrei einführen zu können.
(Bezüglich des Begriffs "Lieferung" ist dabei von der
im § 3 Abs.1 leg.cit. enthaltenen Legaldefinition auszugehen, wonach eine
Lieferung eine Leistung ist, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in
dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen
Gegenstand zu verfügen; die Verfügungsmacht über den Gegenstand
kann dabei entweder vom Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen
Dritten verschafft werden.)
Nach der Aktenlage erfolgte im gegenständlichen Fall
die Lieferung (= Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer) durch
einen Unternehmer, nämlich durch die Fa. YBP, und zwar dadurch, dass jenes
(ausländische) Unternehmen das Speditionsunternehmen UPS GmbH. beauftragte,
die betreffenden (noch neuen) Bücher, welche die Bf von ihm käuflich
erworben hatte, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, und zwar nach Wien,
Österreich, zu transportieren, um sie hier- wie mit der Käuferin
(Abnehmerin) WFU, WS, USA, vereinbart- beim (in ihrem Eigentum stehenden) Haus
in 1190 Wien, GTG, abzuliefern bzw. dem hier anwesenden (und laut bisherigem
Vorbringen der Bf selbstverständlich zur Übernahme der Sendung namens
der WFU ermächtigten) Professor für Germanistik, Larry West, zu
übergeben. Eine "Verbringung zur eigenen Verfügung (des Versenders)"
liegt - entgegen der diesbezüglichen im Rechtsmittelvorbringen zum Ausdruck
gebrachten (oder jedenfalls sinngemäß so zu verstehenden) Behauptung
der Bf- in Ansehung der dem Unabhängigen Finanzsenat bekannten Sachlage-
hingegen nicht vor: Versender der Waren ist (laut Feld 2 der schriftlichen
Warenanmeldung der UPS GmbH. vom 7.9.2000) die Fa. YBP, Contocook , USA; als
Warenempfänger scheint die WFU, eine vom genannten Versender verschiedene
Person, auf, sodass von einer "Verfügung zu eigenen Handeln" hier also
keineswegs gesprochen werden kann.
Da, wie die diesbezüglich vorgenommene (amtswegige)
Prüfung ergeben hat, der (dem Unabhängigen Finanzsenat bekannte)
Sachverhalt augenscheinlich auch keinen sonstigen, die Zoll- und
Einfuhrumsatzsteuerfreiheit (als Rechtsfolge) nach sich ziehenden Tatbestand
erfüllt, war die vom Hauptzollamt Wien in dessen Entscheidung zur Sache
eingenommene Rechtsposition als im Grunde rechtsrichtig zu bestätigen.
Demgegenüber haben sich die von der Bf im bisherigen Verfahrensverlauf mit
dem Ziel, die Eingangsabgabenfreiheit hinsichtlich der
beschwerdegegenständlichen Sendung darzutun und erweisen,
geäußerten Rechtsauffassungen, wie oben ausführlich dargelegt
und erläutert, als entweder nicht stichhaltig oder nicht der geltenden
Gesetzeslage entsprechend herausgestellt und konnten somit dem Antrag der Bf
nicht zum Erfolg verhelfen, sondern war über die gegenständliche
Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 6.
November 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 184 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 50 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 51 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 25 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 59a ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- § 87 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 6 Abs. 4 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Befreiung von EinfuhrabgabenÜbwerführung in den zollrechtlich freien VerkehrBefreiungstatbestandZollbefreiungs-VerordnungGegenstände erzieherischenwissenschaftlichen oder kulturellen CharaktersEingangsabgabenVerwendungnationale AbgabenbefreiungstatbeständeAntragGrundlagenbescheidgesonderte EntscheidungWaren des Anhanges II ZBefrVOEinfuhrumsatzsteuerfreiheitSammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischenEinfuhrentgeltliche Einfuhrunentgeltliche EinfuhrUnternehmerVerwendungszweckBücherAusstattungSchulmaterial und andere gegenstände von Schülern und StudentenÜberführung in ein ZollverfahrenLieferungVerfügung zu eigenen HandenEmpfängerVersender
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0251-Z2L/03
- Stammnummer
- 31297
- Gültig
- 06.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF