Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1043-L/06
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1043-L/06vom 29.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es trifft auch nicht zu, dass das Parteiengehör nur
dann gewahrt würde, wenn die Parteien tatsächlich mündlich von
der Behörde angehört werden. Das Parteiengehör ist zwar in einer
förmlichen Weise zu gewähren, damit der Partei dieser
Verfahrensschritt deutlich bewusst wird. Dies kann aber selbstverständlich
auch schriftlich in Form eines Vorhaltes erfolgen (Ritz, BAO³, § 115
Tz 19 mit Hinweis auf VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Im Übrigen vertritt
der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung etwa auch die
Ansicht, dass Feststellungen in einer Berufungsvorentscheidung insoweit als
Vorhalt anzusehen sind, durch den auch das Parteiengehör gewahrt ist (z.B.
VwGH 26.2.2004, 2004/16/0034 mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2713).
Zum Antrag auf "formelle Einvernahme der beiden ehemaligen
Geschäftsführer" wird noch bemerkt, dass eine Vernehmung des
Abgabenpflichtigen (hier: des Haftungspflichtigen) im eigenen Verfahren als
Zeuge ausgeschlossen ist (Ritz, BAO³, § 115 Tz 19 mit Hinweis auf VwGH
16.9.2003, 2000/14/0106).
Zusammenfassend war daher im gegenständlichen Fall aus
den angeführten Gründen von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes und damit von einer schuldhaften Pflichtverletzung im
Sinne des § 9 BAO auszugehen. Da nicht dargelegt wurden, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, waren die
uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorzuschreiben.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer wurde bereits oben auf
die Nichtbeachtung der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG hingewiesen.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
ist 42 Jahre alt (geb. 2.7.1965) und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig.
Es kann daher nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass die
haftungsgegenständlichen Abgaben bei ihm zur Gänze bzw. auf Dauer
uneinbringlich wären. In der Stellungnahme vom 7.2.2006 wurden zwar nur
monatliche Bruttoeinkünfte von 750,00 € aufgrund einer
Teilzeitbeschäftigung angegeben und darauf hingewiesen, dass neben einem
Rundfunkgerät, einem Fernsehgerät und einem DVD-Rekorder (welche im
gemeinsamen Eigentum mit der Geschäftsführerin H stünden)
keinerlei sonstiges Vermögen vorhanden wäre. Die Geltendmachung der
Haftung kann aber auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld
im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht
ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044). Es ist auch
keineswegs so, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen
Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend
gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH
25.6.1990, 89/15/0067). Darüber hinaus wurde ein Teil der Haftungsschuld
bereits durch Umbuchung eines Guthabens in Höhe von 228,80 € vom
persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers abgedeckt. Diese Zahlung
vermindert zwar den vom gegenständlichen Berufungswerber zu entrichtenden
Haftungsbetrag, ändert aber nichts an dem grundsätzlich im
Haftungsbescheid (bzw. in der Berufungsentscheidung) aufzuerlegenden Umfang der
Haftungspflicht (VwGH 27.1.2000, 97/15/0191). Die Haftung bestand daher in dem
im Spruch angeführten Ausmaß zu Recht, ein Teil dieser Haftungsschuld
wurde vom Berufungswerber aber bereits entrichtet, wodurch sich der offene Rest
der Haftungsschuld entsprechend vermindert. Da im vorliegenden Fall beide
Geschäftsführer für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Agenden verantwortlich waren, war auch die Heranziehung beider zur Haftung
sachgerecht. Darüber hinaus dient die Geltendmachung der Haftung
gegenüber mehreren potenziell Haftungspflichtigen auch der Steigerung des
zu erwartenden Einbringungserfolges dieser Maßnahme. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände war die Heranziehung des
Berufungswerbers zur Haftung daher zweckmäßig und sachgerecht. In der
Stellungnahme vom 3.10.2007 wurde zwar ins Treffen geführt, dass der
Berufungswerber jedenfalls ab Oktober 2004 vollkommen unentgeltlich für die
Gesellschaft gearbeitet habe. Dieser Umstand vermag jedoch die für seine
Heranziehung zur Haftung sprechenden Gründe nicht zu
überwiegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 29.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1043-L/06
- Stammnummer
- 31210
- Gültig
- 29.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF