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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1043-L/06

Geschäftsführerhaftung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1043-L/06vom 29.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es trifft auch nicht zu, dass das Parteiengehör nur dann gewahrt würde, wenn die Parteien tatsächlich mündlich von der Behörde angehört werden. Das Parteiengehör ist zwar in einer förmlichen Weise zu gewähren, damit der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewusst wird. Dies kann aber selbstverständlich auch schriftlich in Form eines Vorhaltes erfolgen (Ritz, BAO³, § 115 Tz 19 mit Hinweis auf VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Im Übrigen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung etwa auch die Ansicht, dass Feststellungen in einer Berufungsvorentscheidung insoweit als Vorhalt anzusehen sind, durch den auch das Parteiengehör gewahrt ist (z.B. VwGH 26.2.2004, 2004/16/0034 mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2713). Zum Antrag auf "formelle Einvernahme der beiden ehemaligen Geschäftsführer" wird noch bemerkt, dass eine Vernehmung des Abgabenpflichtigen (hier: des Haftungspflichtigen) im eigenen Verfahren als Zeuge ausgeschlossen ist (Ritz, BAO³, § 115 Tz 19 mit Hinweis auf VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Zusammenfassend war daher im gegenständlichen Fall aus den angeführten Gründen von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und damit von einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen. Da nicht dargelegt wurden, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, waren die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorzuschreiben. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer wurde bereits oben auf die Nichtbeachtung der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG hingewiesen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber ist 42 Jahre alt (geb. 2.7.1965) und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig. Es kann daher nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei ihm zur Gänze bzw. auf Dauer uneinbringlich wären. In der Stellungnahme vom 7.2.2006 wurden zwar nur monatliche Bruttoeinkünfte von 750,00 € aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung angegeben und darauf hingewiesen, dass neben einem Rundfunkgerät, einem Fernsehgerät und einem DVD-Rekorder (welche im gemeinsamen Eigentum mit der Geschäftsführerin H stünden) keinerlei sonstiges Vermögen vorhanden wäre. Die Geltendmachung der Haftung kann aber auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044). Es ist auch keineswegs so, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Darüber hinaus wurde ein Teil der Haftungsschuld bereits durch Umbuchung eines Guthabens in Höhe von 228,80 € vom persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers abgedeckt. Diese Zahlung vermindert zwar den vom gegenständlichen Berufungswerber zu entrichtenden Haftungsbetrag, ändert aber nichts an dem grundsätzlich im Haftungsbescheid (bzw. in der Berufungsentscheidung) aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht (VwGH 27.1.2000, 97/15/0191). Die Haftung bestand daher in dem im Spruch angeführten Ausmaß zu Recht, ein Teil dieser Haftungsschuld wurde vom Berufungswerber aber bereits entrichtet, wodurch sich der offene Rest der Haftungsschuld entsprechend vermindert. Da im vorliegenden Fall beide Geschäftsführer für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden verantwortlich waren, war auch die Heranziehung beider zur Haftung sachgerecht. Darüber hinaus dient die Geltendmachung der Haftung gegenüber mehreren potenziell Haftungspflichtigen auch der Steigerung des zu erwartenden Einbringungserfolges dieser Maßnahme. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war die Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung daher zweckmäßig und sachgerecht. In der Stellungnahme vom 3.10.2007 wurde zwar ins Treffen geführt, dass der Berufungswerber jedenfalls ab Oktober 2004 vollkommen unentgeltlich für die Gesellschaft gearbeitet habe. Dieser Umstand vermag jedoch die für seine Heranziehung zur Haftung sprechenden Gründe nicht zu überwiegen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 29. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

GleichbehandlungsgebotNachweispflichtParteiengehör

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1043-L/06
Stammnummer
31210
Gültig
29.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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