Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1043-L/06
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1043-L/06vom 29.10.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, L, vertreten durch HOCHLEITNER
RANSMAYR, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Honauerstraße 2, vom
24. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. August
2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der Fa. L-GmbH entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/04
|
15.11.2004
|
397,50
|
Kammerumlage
|
07-09/04
|
15.11.2004
|
52,36
|
Umsatzsteuer
|
09/04
|
15.11.2004
|
696,24
|
Lohnsteuer
|
11/04
|
15.12.2004
|
881,71
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/04
|
15.12.2004
|
543,31
|
Zuschlag zum
DB
|
11/04
|
15.12.2004
|
45,88
|
Umsatzsteuer
|
10/04
|
15.12.2004
|
1.781,18
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
16.12.2004
|
81,16
|
Pfändungsgebühren
|
2005
|
11.01.2005
|
67,33
|
Pfändungsgebühren
|
2005
|
11.01.2005
|
0,55
|
Umsatzsteuer
|
11/04
|
17.01.2005
|
2.204,58
|
Lohnsteuer
|
12/04
|
17.01.2005
|
1.340,84
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
12/04
|
17.01.2005
|
998,69
|
Zuschlag zum
DB
|
12/04
|
17.01.2005
|
84,33
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
15.02.2005
|
396,00
|
Lohnsteuer
|
01/05
|
15.02.2005
|
682,86
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
01/05
|
15.02.2005
|
455,73
|
Zuschlag zum
DB
|
01/05
|
15.02.2005
|
36,46
|
Lohnsteuer
|
01/05
|
15.02.2005
|
58,88
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
01/05
|
15.02.2005
|
47,94
|
Zuschlag zum
DB
|
01/05
|
15.02.2005
|
3,83
|
Kammerumlage
|
10-12/04
|
15.02.2005
|
19,15
|
Umsatzsteuer
|
12/04
|
15.02.2005
|
2.241,74
|
Zuschlag zum
DB
|
02/05
|
15.03.2005
|
2,64
|
Lohnsteuer
|
03/05
|
15.04.2005
|
266,90
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
03/05
|
15.04.2005
|
97,51
|
Zuschlag zum
DB
|
03/05
|
15.04.2005
|
7,80
|
Summe
|
|
|
13.493,10
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 17.1.2003 wurde die
primärschuldnerische Firma L-GmbH gegründet, deren
Unternehmensgegenstand der Betrieb eines von der Stadt Linz gepachteten
Restaurants war. Als handelsrechtliche Geschäftsführer waren H und S
bestellt.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12.5.2005 das Konkursverfahren
eröffnet, welches nach Verteilung des Massevermögens mit Beschluss vom
18.11.2005 aufgehoben wurde. Die Firma wurde am 14.6.2006 im Firmenbuch
gelöscht.
In einem Ergänzungsersuchen vom 13.1.2006 wies das
Finanzamt den Berufungswerber auf näher aufgegliederte offene
Abgabenschulden der Gesellschaft in Höhe von 17.740,50 € hin, deren
Entrichtung ihm als Geschäftsführer oblegen wäre. Er möge
darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die
Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der
Berufungswerber um Darstellung seiner aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse ersucht.
In einer Stellungnahme vom 7.2.2006 wurden eingehend die
Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft
dargestellt, und im Wesentlich vorgebracht, dass seitens der Stadt Linz zum
31.12.2004 der Pachtvertrag aufgekündigt worden sei. Die vom
Bürgermeister zugesagte angemessene Ablöse für die Investitionen
der Gesellschaft (rund 500.000,00 €) sei davon abhängig gemacht
worden, dass über den ursprünglichen Kündigungstermin 31.12.2004
hinausgehend das Lokal von der Gesellschaft bis zum Zuschlag an einen neuen
Pächter in eingeschränkter Form weitergeführt werde. Aus diesem
Grund hätten sich die Geschäftsführer bereit erklärt,
vorerst bis 31.3.2005 den Betrieb mit minimalem Personalaufwand fortzusetzen.
Dieser Zeitraum sollte auch dazu genutzt werden, mit der Stadt Linz die
endgültige Ablösesumme auszuverhandeln. Letztlich hätte aber nur
ein Ablösebetrag von 80.000,00 € erzielt werden können. Die
Aufstellung der offenen Abgabenschuldigkeiten zeige deutlich, dass bis Mitte
Oktober 2004 die Abgaben zur Gänze entrichtet worden wären. Im Sommer
2004 habe ein dramatischer Umsatzeinbruch festgestellt werden müssen. Es
sei zwar in der Folge gelungen, noch durch umfangreiche
Akquirierungsmaßnahmen eine beträchtliche Anzahl von Weihnachtsfeiern
zu organisieren, welche sich in hohen Umsatzsteuerabgaben für Oktober und
November 2004 widerspiegelten. Die in diesem Zeitraum erzielten guten
Eingänge wären allerdings dadurch egalisiert worden, dass die
Zahlungen an die Hausbank erfolgt wären, welche in Kenntnis der zu
erwartenden schlechten Umsatzzahlen für die ersten Monate des Jahres 2005
die Konten gesperrt und keine weiteren Dispositionen mehr zugelassen habe. Aus
diesem Grund sei es der Geschäftsführung auch nicht mehr möglich
gewesen, ab November 2004 die nunmehr aufgelisteten Finanzamtsverbindlichkeiten
abzudecken. Die Aufstellung zeige aber auch ganz deutlich, dass beginnend mit
Jänner 2005 nur mehr minimale Verbindlichkeiten eingegangen worden seien,
dies nicht zuletzt deshalb, weil drastisch Personal abgebaut worden sei und
sohin die Geschäftsführung Vorsorge getroffen habe, dass eine weitere
Schädigung des Finanzamtes in großem Stil unterblieb. Eine sofortige
Betriebsstilllegung per 31.12.2004 hätte zur Folge gehabt, dass
überhaupt keine Ablöse lukriert worden wäre. Zusammenfassend
könne daher festgestellt werden, dass die Geschäftsführung kein
wie immer geartetes Verschulden am Konkurs treffe. Schließlich wurde
darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführerin H aus ihrem
Einzelunternehmen beträchtliche Zuschüsse in die Gesellschaft
eingebracht habe. Weiters sei festzuhalten, dass keine wie immer geartete
Gläubigerbevorzugung stattgefunden habe, vielmehr nach Sperre der Konten
der Betrieb auf einen Minimalbetrieb heruntergefahren worden sei, um eine
nachhaltige Schädigung hintanzuhalten. Nach Erzielung der Einigung
über die Ablöse sei binnen weniger Tage der Konkursantrag bei Gericht
eingebracht worden. Es wurde die Beischaffung des Konkursantrages, die
Einvernahme des ausgewiesenen Rechtsvertreter, der auch die
primärschuldnerische Gesellschaft vertreten hatte, sowie der beiden
Geschäftsführer beantragt. Abschließend wurden die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers dargestellt.
Mit Haftungsbescheid vom 9.8.2006 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in
Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
08/04
|
15.10.2004
|
647,40
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/04
|
15.11.2004
|
397,50
|
Kammerumlage
|
07-09/04
|
15.11.2004
|
52,36
|
Umsatzsteuer
|
09/04
|
15.11.2004
|
696,24
|
Lohnsteuer
|
11/04
|
15.12.2004
|
881,71
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/04
|
15.12.2004
|
543,31
|
Zuschlag zum
DB
|
11/04
|
15.12.2004
|
45,88
|
Umsatzsteuer
|
10/04
|
15.12.2004
|
1.781,18
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
16.12.2004
|
81,16
|
Pfändungsgebühr
|
2005
|
11.01.2005
|
67,33
|
Kosten d.
VO-Verfahrens
|
2005
|
11.01.2005
|
0,55
|
Umsatzsteuer
|
11/04
|
17.01.2005
|
2.204,58
|
Lohnsteuer
|
12/04
|
17.01.2005
|
1.340,84
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
12/04
|
17.01.2005
|
998,69
|
Zuschlag zum
DB
|
12/04
|
17.01.2005
|
84,33
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
15.02.2005
|
396,00
|
Lohnsteuer
|
01/05
|
15.02.2005
|
682,86
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
01/05
|
15.02.2005
|
455,73
|
Zuschlag zum
DB
|
01/05
|
15.02.2005
|
36,46
|
Lohnsteuer
|
01/05
|
15.02.2005
|
58,88
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
01/05
|
15.02.2005
|
47,94
|
Zuschlag zum
DB
|
01/05
|
15.02.2005
|
3,83
|
Kammerumlage
|
10-12/04
|
15.02.2005
|
19,15
|
Umsatzsteuer
|
12/04
|
15.02.2005
|
2.241,74
|
Zuschlag zum
DB
|
02/05
|
15.03.2005
|
2,64
|
Lohnsteuer
|
03/05
|
15.04.2005
|
266,90
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
03/05
|
15.04.2005
|
97,51
|
Zuschlag zum
DB
|
03/05
|
15.04.2005
|
7,80
|
Investitionsprämie
|
2003
|
10.12.2004
|
3.600,00
|
Summe
|
|
|
17.740,50
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen
darauf hingewiesen, es sei aufgrund der Aktenlage - der Geschäftsbetrieb
sei bis kurz vor Konkurseröffnung aufrecht gewesen - davon auszugehen, dass
zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben zwar Gesellschaftsmittel vorhanden
gewesen wären, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der
Abgabenschulden verwendet worden seien. Es sei daher von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. In der Vorhaltsbeantwortung sei zwar
festgehalten worden, dass keine wie immer geartete Gläubigerbevorzugung
stattgefunden habe, das Fehlen der Mittel bzw. die
Gläubigergleichbehandlung jedoch in keiner Weise dargestellt und
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden. Hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer verwies das Finanzamt auf die
Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG. Die Geltendmachung der Haftung stelle die
einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der
Haftungsschuldner werde auf Grund seines Alters (Jahrgang 1965) voraussichtlich
noch über Jahre im Erwerbsleben stehen, sodass davon auszugehen sei, dass
zumindest ein Teil der Abgaben bei ihm noch einbringlich sein werde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.8.2006
Berufung erhoben. Darin wurde zunächst gerügt, dass die angebotenen
Beweise nicht aufgenommen worden wären. Es sei das Recht des Einschreiters
missachtet worden, von der Behörde gehört zu werden, um im Detail
schildern zu können, wie es zum Konkurs der Gesellschaft und sohin zur
Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben gekommen sei. Weiters
wurde bemängelt, dass die Ausführungen in der umfangreichen
Stellungnahme vom 7.2.2006 in der Bescheidbegründung keine
Berücksichtigung gefunden hätten. Insbesondere sei nicht darauf
Bedacht genommen worden, dass die Stadt Linz das Pachtverhältnis vollkommen
überraschend und ohne Ankündigung zum 31.12.2004 aufgekündigt
habe. Die Geschäftsführung habe zu diesem Zeitpunkt sofort auf die
geänderte Situation reagiert und einen dramatischen Personalabbau
vorgenommen und nur mit minimalem Aufwand über ausdrücklichen Wunsch
der Verpächterin den Betrieb bis 31.3.2006 fortgesetzt. Eine Dotierung der
Abgaben ab Oktober 2004, als bereits längst Verkaufsverhandlungen mit
diversen Interessenten geführt worden wären, sei nicht möglich
gewesen, weil die Hausbank spätestens ab "Ende Oktober, November" aufgrund
des witterungsbedingten schlechten Umsatzes im Sommer 2004 überhaupt
keinerlei Dispositionen mehr auf dem Konto zugelassen habe, dies in
Geltendmachung ihres Aussonderungsanspruches am Anlagevermögen der
Gesellschaft. Es habe ab Oktober 2004 konkursrechtlich gesehen überhaupt
keine Bevorzugung (und somit auch keine Benachteiligung) der Gläubiger
stattgefunden, so auch nicht zum Nachteil des Finanzamtes Linz. Selbst im
Hinblick auf die Lohnabgaben sei es nicht möglich gewesen, "weitere
Einbehalte vorzunehmen", da ganz einfach die Mittel nicht freigegeben worden
seien. Dies zeige sich auch insbesondere im Konkursakt, wo von den Dienstnehmern
beträchtliche Forderungen für das Jahr 2004 im Umfang von zumindest
8.000,00 € zur Anmeldung gebracht worden seien, nachdem im Jahr 2005 mit
Familienmitgliedern überwiegend unentgeltlich der Minimalbetrieb
aufrechterhalten worden sei. Eine Kürzung des Gehalts sei nicht
möglich gewesen, da ohnehin schon am Rande der kollektivvertraglichen
Grenze im Jahr 2004 agiert worden sei. Ausschließlich der Gesellschafterin
H, die Zuschüsse im Wert von 27.000,00 € getätigt habe, sei es zu
verdanken, dass nicht bereits länger zurück liegende Abgaben des
Finanzamtes unberichtigt geblieben wären. Worin das Finanzamt das
Verschulden der seinerzeitigen Geschäftsführung erblicke, werde in
keiner Weise begründet. Offensichtlich gehe das Finanzamt von einer
"Erfolgshaftung" aus, was jedem Rechtsverständnis widerspreche. Die Ansicht
der erstinstanzlichen Behörde, der Einschreiter habe im Verfahren nicht
dargelegt, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten unmöglich gewesen wäre, sei haltlos. Das Finanzamt sei in
keiner Weise darauf eingegangen, welches Fehlverhalten konkret zu welcher Abgabe
und welchem Zeitraum dem Einschreiter anzulasten sei. Auf die Stellungnahme vom
7.2.2006 wurde verwiesen, und die dort gestellten Beweisanträge wiederholt.
Der Haftungsbescheid werde auch der Höhe nach bestritten. Die treffe
insbesondere für die Einbeziehung der Investitionsprämie 2003, aber
auch für die sonstigen Abgaben, sofern sie insbesondere im Jahr 2005
fällig geworden seien, zu. Die Geschäftsführung habe im Dezember
2004 nach Kündigung des Pachtvertrages zwei Möglichkeiten gehabt:
sofortige Betriebsstilllegung und Konkursantragstellung oder die gewählte
Vorgangsweise, im Zug der Fortführung des Minimalbetriebes einen
Käufer zu finden, damit zumindest aliquot alle Gläubiger zumindest
teilweise Befriedigung erlangen können. Richtigerweise habe sich die
Geschäftsführung für die zweite Variante entschieden und somit
zustande gebracht, dass zumindest ein Fünftel des seinerzeitigen
Investitionsvolumens zugunsten der Gläubiger realisiert werden konnte. Dass
naturgemäß die Aussonderungsgläubigerin (Hausbank) sowie die
Stadt Linz als Vermieterin in Wahrung ihres gesetzlichen Vermieterpfandrechtes
diesbezüglich bevorzugt worden wären, liege an den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen und könne nicht zu Lasten der
Geschäftsführung ausgelegt werden. Es werde daher der Berufungsantrag
gestellt: "Der unabhängige Finanzsenat möge in Stattgebung der
Berufung den Haftungsbescheid vom 9.8.2006 aufheben, dies gegebenenfalls durch
Einholung der beantragten Beweismittel unter Abhaltung einer
Berufungsverhandlung. Vorsorglich werden die im erstinstanzlichen Verfahren
erhobenen Beweisanträge auch im Verfahren 2. Instanz aufrecht erhalten und
wiederholt."
In einem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
5.9.2007 wurde der Berufungswerber ersucht, innerhalb vier Wochen ab Zustellung
zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
"1) Ein
Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte
Personen behindert sieht, hat nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden
(Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9 Tz 17). Wenn die Hausbank
bereits "ab Ende Oktober, November" 2004 keinerlei Dispositionen auf dem
Bankkonto mehr zuließ, wie dies in der Berufung dargestellt wurde, und
gegen diese Vorgangsweise (u.a. aufgrund des Aussonderungsanspruches der Bank)
rechtliche Schritte nicht erfolgreich erschienen, hätte die
Geschäftsführerfunktion sofort niedergelegt werden müssen, da
eine Wahrnehmung der mit dieser Funktion verbundenen Pflichten gegenüber
dem Abgabengläubiger nicht mehr möglich war; insbesondere konnte eine
zumindest anteilige Befriedigung des Abgabengläubigers mit den vorhandenen
bzw. eingehenden Gesellschaftsmitteln (Erlöse aus der in der Stellungnahme
vom 7.2.2006 erwähnten beträchtlichen Anzahl von Weihnachtsfeiern)
nicht mehr sichergestellt werden.
2) Ungeachtet dieser
Kontosperre sind im haftungsrelevanten Zeitraum noch folgende Überweisungen
an das Finanzamt erfolgt:
|
Eingang
beim Finanzamt
|
Betrag
|
Anmerkung
|
22.10.2004
|
2.000,00
|
|
04.11.2004
|
2.694,96
|
|
08.02.2005
|
1.000,00
|
|
06.04.2005
|
518,56
|
(Umsatzsteuer
01/2005)
Wie wurden diese
Zahlungen finanziert?
3) Angesichts der
Überweisungen vom 22.10.2004 und 4.11.2004 in Höhe von 4.696,96 €
erscheint eine Nichtbenachteiligung des Abgabengläubigers hinsichtlich der
am 15.10.2004 fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben in Höhe von
6.535,61 € (Lohnabgaben 9/04 und Umsatzsteuer 08/2004) plausibel; die zu
diesem Zeitpunkt bereits bestehenden erheblichen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten sind auch dem Bericht des Masseverwalters vom 20.7.2005 zu
entnehmen.
Der Großteil der
haftungsgegenständlichen Abgaben war jedoch zwischen dem 15.11.2004 und
15.4.2005 fällig. In diesem Zeitraum von
fünf
Monaten
wurden nur die oben
angeführten Überweisungen von insgesamt 1.518,56 € getätigt,
wobei die Überweisung vom 6.4.2005 zur Abdeckung der Umsatzsteuer 01/2005
diente, sodass auf die im angeführten Zeitraum angefallenen
haftungsgegenständlichen Abgaben nur ein Teilbetrag von 1.000,00 €
überwiesen wurde. Dass damit (ungeachtet einer Beschränkung der
Verfügungsmacht über die Gesellschaftsmittel durch die Hausbank) das
Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt worden wäre, erscheint wenig
wahrscheinlich und wurde bisher auch nicht nachgewiesen. Dazu wäre es
jedenfalls erforderlich, dass monatsweise die vorhandenen Mittel (Erlöse)
und deren Verwendung (getätigte Zahlungen) gegenübergestellt werden.
Weiters müsste dargestellt werden, in welchem prozentuellen Ausmaß
diese Zahlungen die jeweils fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den
einzelnen Gläubigern reduziert haben. Diese Tilgungsquoten wären
sodann der an das Finanzamt geleisteten Quote
gegenüberzustellen.
4) Sollte die
Gleichbehandlung des Abgabengläubigers nicht nachweisbar sei, so obliegt
der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger
- bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, dem Vertreter der Gesellschaft. Vermag er
nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der
Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so
haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich
erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die
uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (z.B. VwGH
24.10.2000, 95/14/0090; weitere Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9
Tz 27).
5) Die
haftungsgegenständliche Rückforderung eines Teiles der
Investitionszuwachsprämie 2003 in Höhe von 3.600,00 € wird aus
der Haftung auszuscheiden sein. Diese wurde mit Bescheid vom 3.11.2004
festgesetzt, und war am 10.12.2004 fällig. Vor Fälligkeit wurde im
Zuge der Berufung gegen diesen Bescheid die Aussetzung der Einhebung beantragt
und in weiterer Folge auch bewilligt. Nach Ergehen der Berufungsentscheidung vom
28.6.2005 wurde am 30.6.2005 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügt; die anschließende Zahlungsfrist gemäß
§ 212a
Abs. 7 BAO endete am 8.8.2005 und somit erst geraume Zeit nach
Konkurseröffnung. In der Nichtentrichtung dieser Abgabe kann daher keine
schuldhafte Pflichtverletzung durch die Geschäftsführer erblickt
werden.
6) Zu den gestellten
Beweisanträgen wird bemerkt, dass sämtliche Berichte des
Masseverwalters ebenso wie der Konkursantrag im Einbringungsakt des Finanzamtes
aktenkundig sind. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern aus dem
gerichtlichen Konkursakt für das gegenständliche Verfahren etwas
gewonnen werden könnte. Im Übrigen wurde im diesbezüglichen
Beweisantrag auch nicht dargelegt, aus welchen konkreten Teilen des Konkursaktes
welche Umstände erschlossen werden könnten.
Zur beantragten
Einvernahme der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass im Zuge des
gegenständlichen Vorhalteverfahrens ausreichend Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten wird. Im Zuge desselben steht es selbstverständlich
auch dem Rechtsvertreter frei, weiteres Sachvorbringen zu
erstatten.
Zum Berufungsantrag, der
UFS möge "in Stattgebung der Berufung" den Haftungsbescheid aufheben, "dies
gegebenenfalls durch Einholung der beantragten Beweismittel und Abhaltung einer
Berufungsverhandlung", wird bemerkt, dass damit kein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284
BAO gestellt wurde (vgl. dazu Ritz, BAO³, § 284 Tz 4 mit Hinweis auf
VwGH 24.9.1993, 91/17/0139; UFS 6.4.2006, RV/0070-W/06). Es wird daher keine
mündliche Verhandlung anberaumt werden, weshalb ersucht wird,
sämtliches weiteres Sachvorbringen in der Stellungnahme zum
gegenständlichen Vorhalt zu erstatten."
Mit Schriftsatz vom 3.10.2007 wurde zu den einzelnen
Punkten des Vorhaltes ausführlich wie folgt Stellung genommen:
Ad 1) Die Hausbank habe ab Ende Oktober/November 2004 auf
den Bankkonten der späteren Gemeinschuldnerin keine Dispositionen mehr
zugelassen. Ursache dieser Maßnahme der Bank sei der schlechte
vorangegangene Sommer gewesen. Durch die schlechten Umsatzzahlen gerade im
August/September hätten die Geschäftsführer sehr wohl
Maßnahmen gesetzt, um die Liquidität des Unternehmens drastisch zu
verbessern. In unzähligen Gesprächen mit den Verantwortlichen der
Stadt Linz sei erörtert worden, wie die Attraktivität des Kunstmuseums
an sich, aber auch des damit einhergehenden Geschäftslokales kurzfristigst
gesteigert werden könnte. Dabei sei von der Vermieterseite rasche Abhilfe
in Aussicht gestellt worden, da man einerseits in Verantwortung des Kunstmuseums
auf die Gastronomie angewiesen gewesen sei und eine kurzfristige Neubesetzung
des Lokals nicht absehbar gewesen wäre, andererseits die zum damaligen
Zeitpunkt mangelnde Attraktivität des vom Architekten vorgegebenen
Geschäftslokals und die damit einhergehenden Kritikpunkte des Publikums
gekannt habe. Parallel dazu seien von den Geschäftsführern (auch unter
Beiziehung des ausgewiesenen Vertreters) umfangreiche Gespräche mit
Interessenten geführt worden, die dazu führen sollten, eine
kurzfristige Übergabe des Geschäftslokales an einen
Nachfolgepächter zu ermöglichen, wobei besonderes Augenmerk darauf
gerichtet worden sei, bei Verwertung des Inventars einen derartigen Erlös
zu erzielen, um Gläubiger bedienen zu können. Hiezu sei festzustellen,
dass nicht alle Fahrnisse des Gastronomiebetriebes im Eigentum der Bank
gestanden wären, darüber hinaus habe es auch Fahrnisse im Eigentum der
Primärschuldnerin gegeben, die durchaus, insbesondere in Anbetracht der
hohen Investitionskosten, Anlass zur Hoffnung gegeben hätten, bei
Verwertung die Gläubiger befriedigen zu können. Diese Gespräche
und auch begleitende Maßnahmen seien bis Ende des Jahres gesetzt worden,
wobei dann relativ kurzfristig seitens der Stadt Linz die Kündigung per
31.12.2004 ausgesprochen worden sei. Der Ausspruch der Kündigung sei jedoch
nur mündlich angekündigt worden, die schriftliche Kündigung
seitens der Stadt Linz sei niemals abgefertigt worden, offensichtlich deswegen,
weil man sofort wieder mit der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin
mit dem Ersuchen in Kontakt getreten sei, jedenfalls den Betrieb auf Sparflamme
bis Ende April 2005 fortzuführen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei nicht
absehbar gewesen, dass ausgehend von den ursprünglichen Investitionskosten
von annähernd 460.000,00 € exkl. Umsatzsteuer, ein denkbar geringer
Erlös erzielbar wäre, wie sich schlussendlich erst im März 2005
herausgestellt habe. Dabei müsse nochmals hervorgehoben werden, dass
sämtliche Beteiligte in hohem Maße bemüht gewesen wären,
diesbezüglich ein weit besseres Verwertungsergebnis zu erzielen, woran
insbesondere die Bank ein erhebliches Interesse gehabt habe, aber vornehmlich
die Geschäftsführung, um die übrigen Gläubiger aus dem
Erlös befriedigen zu können. Es sei daher sehr wohl verantwortbar
gewesen, zur Vermeidung eines aus damaliger Sicht weit größeren
Schadens, den Betrieb (die letzten drei Monate auf Sparflamme) bis März
2005 fortzuführen. Gerade im Hinblick auf die subjektive Tatseite sei
dieser Umstand beachtenswert. Hätte die Geschäftsführung der
Primärschuldnerin im Oktober 2004 von einem Tag auf den anderen das Lokal
geschlossen, so wäre es mangels eines kurzfristig vorhandenen
Nachfolgepächters überhaupt nicht möglich gewesen, auch nur einen
Verwertungserlös in geringstem Umfang zu erzielen. Die Gespräche im
Herbst 2004 hätten nämlich eindeutig gezeigt, dass kein erfahrener
Gastronom sich auf das "Abenteuer Lentos Gastronomie" einlassen wollte, dies bei
Übernahme des Lokals ohne ausreichende Vorbereitungszeit. Im Übrigen
habe öffentlicher Druck bestanden, nicht zuletzt seitens der Stadt Linz, da
die großen Herbstausstellungen bereits eröffnet bzw. organisiert
gewesen wären, sodass ein Gastronomiebetrieb vorhanden sein hätte
müssen. Parallel dazu hätte die Geschäftsführung, Frau H,
laufend private Darlehen in das Unternehmen zugeschossen, um Verbindlichkeiten
abzudecken.
Ad 2) Allein im Jahr 2004 sei von der
Geschäftsführerin H ein Betrag von 27.000,00 € in Form von
Darlehen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden. Die letzte
diesbezügliche Darlehensteilzahlung im Herbst sei dazu verwendet worden,
die Zahlungen an das Finanzamt per 22.10.2004 über 2.000,00 € und per
4.11.2004 über 2.694,96 € zu dotieren. Diesbezüglich gebe es eine
Darlehenszuzählung im Herbst 2004 über 5.000,00 €. Auch die
Überweisungen am 8.2.2005 und 6.4.2005 seien von der
Geschäftsführerin aus eigenen Mitteln einbezahlt worden. Die
Überweisung vom 8.2.2005 weise als einzahlendes Unternehmen das
Einzelunternehmen der Geschäftsführerin aus. Gleiches gelte für
die Überweisung vom 6.4.2005.
Ad 3) Für den Zeitraum 15.11. bis Betriebsstilllegung
(März) hätten folgende Umsätze erzielt werden können:
|
November Rest 2004
|
7.000,00
€
|
Dezember 2004
|
10.200,00
€
|
Jänner 2005
|
10.100,00
€
|
Februar 2005
|
3.600,00
€
|
März (bis einschl. 31.3.2005)
|
3.100,00
€
Mit 22.3.2005 sei das Lokal nicht mehr eröffnet
worden. Über den vorerwähnten Zeitraum seien überhaupt keine
rückständigen Zahlungen geleistet worden mit Ausnahme einer
Teilzahlung an die Gebietskrankenkasse per 29.10.2004 in Höhe von 5.000,00
€, wobei zum damaligen Zeitpunkt ein Rückstand in Höhe von mehr
als 34.000,00 € bestanden habe. In diesem Zeitraum beginnend mit 15.11.2004
sei es längst so gewesen, dass die Lieferanten nur mehr gegen Barzahlung
geliefert hätten, die zurückliegenden Verbindlichkeiten jedoch
längst nicht mehr dotiert werden konnten. Die wenigen Mitarbeiter (ab
Jänner nur mehr zwei bis drei Mitarbeiter) seien sparsamst dotiert worden.
Wiederum müsse jedoch auch in diesem Zeitraum aus subjektiver Sichtweise
der Geschäftsführer festgehalten werden, dass alle Beteiligten
behilflich gewesen wären, einen Nachfolgepächter zu finden, der eine
Ablösezahlung in einer Höhe zahlen sollte, die es ermöglichen
würde, sämtliche Verbindlichkeiten der Gebietskrankenkasse und beim
Finanzamt, aber auch der sonstigen Lieferanten abzudecken. In den ersten Monaten
des Jahres 2005 sei es dann auch tatsächlich gelungen einen
Nachfolgepächter zu finden, der auch in der Lage gewesen sei,
Ablösezahlungen zu leisten, wenngleich auch in einer wesentlich reduzierten
Form als es dem tatsächlichen Wert der Fahrnisse entsprochen hätte.
Schlussendlich habe der Erwerber des Lokals insgesamt 90.000,00 €
zuzüglich Umsatzsteuer an Ablöse bezahlt, wobei ein Betrag von
55.000,00 € seitens der Bank als Aussonderungsgläubigerin vereinnahmt
worden sei, somit für die übrigen Gläubiger, so auch das
Finanzamt und die Gebietskrankenkasse ein Betrag von 35.000,00 € zur
Verfügung gestanden wäre. Allerdings habe in der Folge die Stadt Linz
in exzessiver Ausübung des Vermieterpfandrechtes einen Betrag von 35.000,00
€ beansprucht, wobei aus damaliger Sicht der ausgewiesene Rechtsvertreter
bereits die Ansicht vertreten habe, dass diese Zuordnung anfechtbar wäre
und die Beurteilung dieser Thematik dem Masseverwalter überlassen habe.
Tatsächlich habe in der Folge der Masseverwalter diesen "Vertrag" nicht
angefochten, wobei die näheren Umstände darüber den
Geschäftsführern sowie dem ausgewiesenen Rechtsvertreter nicht bekannt
wären. Tatsache sei, dass zur Bedienung des Finanzamtes und der
Gebietskrankenkasse zumindest ein Betrag von 35.000,00 € erzielt worden
wäre, wobei beachtlich sei, dass von Investitionskosten von knapp unter
500.000,00 € schlussendlich nur ein Erlös von 90.000,00 €
erzielbar gewesen wäre. Weiters sei in diesem Zusammenhang noch beachtlich,
dass für Herbst 2004 die vom Land Oberösterreich zugesagten
Zuschüsse in Höhe von 47.000,00 € nicht ausgeschüttet
wurden, die aufgrund der Jungunternehmereigenschaft des Unternehmens zugesagt
worden wären.
Ad 4) Die Geschäftsführer hätten jedenfalls
nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Sofern man in der
Auszahlung an die Mitarbeiter hier einen Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot sehe, werde nochmals darauf verwiesen, dass man auf die
wenigen Mitarbeiter (ab Jänner seien nur mehr drei Mitarbeiter
beschäftigt gewesen) angewiesen gewesen sei, um einerseits den Wert des
Unternehmens noch halbwegs hoch zu halten, zum anderen, um den Anforderungen der
Stadt Linz mit der Forderung Rechnung zu tragen, dass der Betrieb in Form eines
Sparbetriebes aufrecht bleiben müsse. Die Geschäftsführerin H
habe niemals ein Einkommen bezogen, der zweite Geschäftsführer S habe
in diesem Zeitraum jedenfalls ab Oktober 2004 vollkommen unentgeltlich für
die Gesellschaft gearbeitet. Zum Beweis all dieses Vorbringens werde das
Kassajournal für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005
vorgelegt.
Ad 5) Kein Vorbringen.
Ad 6) Es entziehe sich der Kenntnis der
Geschäftsführung und auch des ausgewiesenen Vertreters, welche
Aktenbestandteile tatsächlich der Konkursakt nunmehr umfasse, zumal der
Konkursakt seit Monaten beim Landesgericht Linz nicht einsehbar sei. Tatsache
sei, dass insbesondere im Zeitraum Oktober "2005" (richtig: 2004) bis zur
tatsächlichen Betriebsstilllegung die Geschäftsführung (auch
unter Beiziehung des ausgewiesenen Vertreters) eine Vielzahl von
Vertragsverhandlungen geführt habe, um eine Schädigung der
Gläubiger hintanzuhalten. Es "war daher jedenfalls notwendig, auch
diesbezüglich den ausgewiesenen Vertreter zeugenschaftlich zu vernehmen".
Bereits in der Berufung vom 24.8.2006 sei im Berufungsantrag darauf hingewiesen
worden, dass eine Berufungsverhandlung anberaumt werden solle, in welcher die
Einholung der beantragten Beweismittel stattfindet. Es sei daher entgegen der
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sehr wohl von den Einschreitern eine
mündliche Berufungsverhandlung beantragt worden, welcher Antrag hiermit
ausdrücklich wiederholt werde. Jedenfalls hätten die Berufungswerber
im Sinne der Bestimmung des § 284 BAO sehr wohl rechtzeitig die
mündliche Berufungsverhandlung beansprucht. Nicht anders könne der
Berufungsantrag vom 24.8.2006 gewertet werden. Bereits im erstinstanzlichen
Verfahren sei von den Einschreitern (siehe beispielsweise Schriftsatz vom
7.2.2006) die formelle Einvernahme der beiden ehemaligen
Geschäftsführer sowie des ausgewiesenen Vertreters beantragt worden,
nachdem gegenständlichenfalls doch im Vorfeld der späteren
Konkurseröffnung Umstände die Manipulation der
Geschäftsführer beeinflusst hätten, wie dies üblicherweise
nicht der Fall sei, sohin es aufgrund der außerordentlichen Situation der
Geschäftsführer es jeder Behörde obliege, sich einen
persönlichen Eindruck von der mündlichen Aussage des Involvierten zu
machen. Sofern der Unabhängige Finanzsenat daher vermeine, im
Berufungsantrag die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht
erblicken zu können, stelle dies einen weiteren Verstoß gegen
Verfahrensvorschriften dar, insbesondere aber auch gegen das Recht, vor der
erkennenden Behörde auch tatsächlich gehört zu werden.
Vorsorglich werde in Beilage das Kassajournal für den Zeitraum 1.10.2004
bis 31.3.2005 in Vorlage gebracht, dies zum Beweis des gesamten bisherigen
Vorbringens sowie des Vorbringens in diesem Schriftsatz.
Dieser Stellungnahme war eine Ablichtung des Kassajournals
für den angeführten Zeitraum angeschlossen. Diesem ist zu entnehmen,
dass laufend Zahlungseingänge erzielt und Zahlungen geleistet wurden.
Folgende Summen und Endstände werden ausgewiesen:
|
Datum
|
Summe
Eingänge
|
Summe
Ausgänge
|
Endstand
|
31.10.2004
|
36.145,36
|
30.183,60
|
5.961,76
|
29.11.2004
|
25.962,40
|
20.500,70
|
5.461,70
|
31.12.2004
|
15.720,03
|
12.144,35
|
3.575,68
|
31.1.2005
|
19.774,92
|
17.637,44
|
2.137,48
|
28.2.2005
|
5.802,89
|
2.655,53
|
3.147,36
|
31.3.2005
|
6.246,28
|
4.850,41
|
1.395,87
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Bei den haftungsgegenständlichen Abgaben handelt es
sich im Wesentlichen um Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuern und Lohnabgaben),
die von der Gesellschaft selbst berechnet und dem Finanzamt bekannt gegeben
worden waren. Insoweit in der Berufung der Haftungsbescheid auch der Höhe
nach bestritten wurden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im
Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen gegen die Richtigkeit
der Abgabenfestsetzung (deren Höhe) nicht mit Erfolg erhoben werden
können, solange Bescheide über den Abgabenanspruch dem Rechtsbestand
angehören (Ritz, BAO³, § 248 Tz 14 mit Judikaturnachweisen).
Gemäß
§ 248 erster Satz BAO wäre es dem
Berufungswerber außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die
Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn ihm die Abgabenansprüche noch
nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte er gemäß
§ 248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können,
der zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung
des Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide
geführt hätte (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080). Dies gilt auch
für die Investitionszuwachsprämie 2003. Hinsichtlich dieser Abgabe
wurde allerdings bereits im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
5.9.2007 darauf hingewiesen, dass die im erstinstanzlichen Haftungsbescheid
enthaltene Rückforderung eines Teiles dieser Prämie in Höhe von
3.600,00 € aus der Haftung auszuscheiden ist. Wie bereits erläutert,
wurde diese Abgabe mit Bescheid vom 3.11.2004 festgesetzt, und war am 10.12.2004
fällig. Vor Fälligkeit wurde im Zuge der Berufung gegen diesen
Bescheid die Aussetzung der Einhebung beantragt und in weiterer Folge auch
bewilligt. Nach Ergehen der Berufungsentscheidung vom 28.6.2005 wurde am
30.6.2005 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt; die
anschließende Zahlungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO endete
am 8.8.2005 und somit erst geraume Zeit nach Konkurseröffnung. In der
Nichtentrichtung dieser Abgabe kann daher keine schuldhafte Pflichtverletzung
durch die Geschäftsführer erblickt werden, weshalb der Berufung
insofern stattgegeben, und diese Abgabe aus der Haftungsinanspruchnahme
ausgeschieden wird.
Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum
unbestritten Geschäftsführer der Primärschuldnerin und für
die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich. Insbesondere
hatte er dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den verwalteten
Mitteln entrichtet werden.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Gesellschaft steht fest. Das Konkursverfahren wurde nach
Verteilung des Massevermögens aufgehoben und die Firma im Firmenbuch
gelöscht.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Der Berufungswerber wurde wiederholt aufgefordert, die
behauptete Gleichbehandlung des Abgabengläubigers glaubhaft zu machen.
Schon im Vorhalt des Finanzamtes vom 13.1.2006 wurde er ersucht, eine
allfällige anteilige Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber jedoch nicht nach.
Im angefochtenen Haftungsbescheid wies das Finanzamt
ausdrücklich darauf hin, dass die behauptete Gläubigergleichbehandlung
in keiner Weise dargestellt und nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden sei.
Dessen ungeachtet wurden auch im Zuge der Berufung keinerlei Unterlagen
vorgelegt, aus denen die anteilige Befriedigung des Abgabengläubigers
ersichtlich gewesen wäre.
Im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 5.9.2007
wurde der Berufungswerber neuerlich eingeladen, die behauptete Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes nachzuweisen, und dazu monatsweise die vorhandenen
Mittel (Erlöse) und deren Verwendung (getätigte Zahlungen)
gegenüberzustellen. Weiters sollte dargestellt werden, in welchem
prozentuellen Ausmaß diese Zahlungen die jeweils fälligen
Verbindlichkeiten gegenüber den einzelnen Gläubigern reduziert haben.
Diese Tilgungsquoten wären sodann der an das Finanzamt geleisteten Quote
gegenüberzustellen gewesen (Punkt 3 des Vorhaltes).
Auch dieser Aufforderung kam der Berufungswerber nicht
nach. Zwar wurden die im Zeitraum 15.11.2004 bis Ende März 2005 erzielten
Erlöse bekannt gegeben, und auch eine Ablichtung des Kassajournals für
den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 vorgelegt. Diesem ist zu entnehmen,
dass laufend Zahlungseingänge zu verzeichnen waren und auch Zahlungen an
verschiedene Gläubiger geleistet wurden. Es wurde trotz ausdrücklicher
Aufforderung aber nicht dargestellt, in welchem Ausmaß diese Zahlungen die
jeweils fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den einzelnen
Gläubigern reduziert haben. Auch erfolgte keine Gegenüberstellung
dieser Tilgungsquoten zu der an das Finanzamt geleisteten Quote. Dem vorgelegten
Kassajournal ist zu entnehmen, dass im haftungsrelevanten Zeitraum Mittel
vorhanden waren und auch laufend Zahlungen an andere Gläubiger erfolgt
sind. An den Abgabengläubiger erfolgten zwischen dem 15.11.2004 und dem
15.4.2005 jedoch nur zwei Zahlungen: 1.000,00 € am 8.2.2005 und 518,56
€ am 6.4.2005, letztere Zahlung zur Abdeckung der nicht
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 01/2005. Dass damit dem
Gleichbehandlungsgebot entsprochen worden wäre, ist schon deshalb nicht
erkennbar, weil nicht dargestellt wurde, in welchem (prozentuellen) Ausmaß
die fälligen Verbindlichkeiten der übrigen Gläubiger reduziert
wurden. Nicht dargestellt wurde etwa auch die Reduktion der
Bankverbindlichkeiten und somit das Ausmaß der Befriedigung dieses
Gläubigers. In der Stellungnahme vom 7.2.2006 war unter anderem darauf
hingewiesen worden, dass die Erlöse aus einer beträchtlichen Anzahl
von Weihnachtsfeiern direkt auf das Bankkonto überwiesen, von der Bank aber
nicht mehr freigegeben, und damit offenkundig zur Tilgung von
Bankverbindlichkeiten verwendet wurden.
Darüber hinaus übersieht der Berufungswerber mit
dem Einwand, dass die Lieferanten nur mehr gegen Barzahlung geliefert
hätten und die zurückliegenden Verbindlichkeiten nicht mehr dotiert
werden hätten können, dass sich der Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Eine
Privilegierung von Gläubigern kann daher auch in der Barzahlung von
Wirtschaftsgütern (Zug um Zug Geschäfte) bestehen (VwGH 27.4.2005,
2004/14/0030; vgl. auch VwGH 19.4.2006, 2003/13/0111). Dieser Einwand vermag
daher den Berufungswerber nicht zu entschuldigen. Dieser verkennt die
Rechtslage, wenn er meint, er dürfe die für die Aufrechterhaltung des
Betriebes seiner Meinung nach notwendigen Zahlungen leisten und erst danach
allfällig übrige Beträge für die Abgabenentrichtung
verwenden. Damit benachteiligt er offenkundig bei der Verfügung über
die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger und verstößt gegen
das Gleichbehandlungsgebot (VwGH 17.8.1998, 97/17/0096).
Die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes kann auch nicht
damit gerechtfertigt werden, dass die Hoffnung bestanden hätte, mit der
erwarteten Ablösezahlung für die Investitionen der Gesellschaft die
Forderungen des Abgabengläubigers begleichen zu können, was in
weiterer Folge aber dann tatsächlich nicht der Fall war.
Selbstverständlich kann den Geschäftsführern nicht vorgeworfen
werden, dass die Bank von ihrem Aussonderungsrecht und die Vermieterin von ihrem
Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht haben. Vorzuwerfen ist allerdings, dass die
vorhandenen Mittel nicht anteilig verwendet wurden, und die Hoffnung allein auf
eine ungewisse Ablösezahlung gesetzt wurde, mit der in weiterer Folge die
zuvor eingetretene Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers wieder saniert
werden sollte. Auch in dem Zeitraum, in dem der Geschäftsbetrieb nur mehr
in eingeschränktem Ausmaß geführt wurde, wäre dafür
Sorge zu tragen gewesen, dass aus den reduzierten Erlösen alle
Gläubiger zumindest anteilig befriedigt werden.
Zum wiederholten Hinweis auf die beträchtlichen
Zuschüsse der Gesellschafterin und Geschäftsführerin H an die
Gesellschaft ist darauf hinzuweisen, dass ein Gesellschafter "seiner" GmbH
Geldmittel entweder auf schuldrechtlicher Grundlage (Darlehen) oder auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage (Einlage) zur Verfügung stellen kann. In
beiden Fällen handelt es sich um eigene Mittel der GmbH, die zur zumindest
anteiligen Befriedigung aller Gläubiger verwendet werden
müssen.
Insgesamt gesehen hat der Berufungswerber daher die
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes im Zeitraum 15.11.2004 bis 15.4.2005
nicht glaubhaft gemacht. Lediglich hinsichtlich der bereits am 15.10.2004
fällig gewesenen Umsatzsteuer 08/2004 konnte aus den bereits im Vorhalt vom
5.9.2007 angeführten Gründen von einer Nichtbenachteiligung des
Abgabengläubigers ausgegangen werden. Diese Abgabe wurde daher aus der
Haftungsinanspruchnahme ausgeschieden.
Unverständlich ist, warum angesichts der im Hinblick
auf die vom Berufungswerber selbst eingeräumten Zug-um-Zug Zahlungen an die
Lieferanten und die damit offenkundige Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
dem ausdrücklichen Hinweis des Unabhängigen Finanzsenates im Vorhalt
vom 5.9.2007 auf die Möglichkeit einer Einschränkung der Haftung auf
die "Differenzquote" (Punkt 4 des Vorhaltes) keine Beachtung geschenkt
wurde.
Den eingehend dargestellten Ursachen für die
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft kann im vorliegenden
Zusammenhang ebenso wenig entscheidende Bedeutung zukommen, wie etwa auch ein
allfälliges Verschulden des Vertreters am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit nicht haftungsbegründend ist (vgl. Ritz,
BAO³, § 9 Tz 16). Aus dem Einwand in der Stellungnahme vom 7.2.2006,
dass die Geschäftsführung kein wie immer geartetes Verschulden am
Konkurs treffe, ist daher für das gegenständliche Verfahren nichts zu
gewinnen. Im Haftungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob der Vertreter im
Sinne des § 80 BAO für den wirtschaftlichen Niedergang der vertretenen
Gesellschaft verantwortlich ist, oder ob dies primär durch
äußere Umstände verursacht wurde, auf die er nur bedingt
Einfluss nehmen konnte. Maßgebend ist allein, ob eine schuldhafte
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vorliegt. Dazu gehört in erster
Linie die in § 80 Abs. 1 BAO ausdrücklich angeführte Pflicht,
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den verwalteten Mitteln entrichtet
werden.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
wies bereits das Finanzamt zutreffend auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3
EStG hin. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht
auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende
Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß
§ 78
Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen,
sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird
dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten
und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Stehen daher nur mehr beschränkte
Mittel zur Verfügung bzw. führt die Hausbank nur mehr
eingeschränkt Überweisungen für Lohnzahlungen durch, ist vor
Durchführung der Lohnzahlung sicherzustellen, dass die auf die Löhne
entfallende Lohnsteuer auch entrichtet werden kann. Ist dies nicht der Fall,
muss die Lohnzahlung so weit reduziert werden, dass mit den vorhandenen bzw.
freigegebenen Mitteln auch noch die auf diese eingeschränkte Lohnzahlung
entfallende Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden kann. Diese
Verpflichtung erfährt auch dann keine Einschränkung, wenn ohnehin
schon am Rande der kollektivvertraglichen Grenze agiert wird, wie dies in der
Berufung dargestellt wurde.
Zu den gestellten Beweisanträgen wurde bereits im
Vorhalt vom 5.9.2007 darauf hingewiesen, dass sämtliche Berichte des
Masseverwalters ebenso wie der Konkursantrag im Einbringungsakt des Finanzamtes
aktenkundig sind. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern aus dem
gerichtlichen Konkursakt für das gegenständliche Verfahren etwas
gewonnen werden könnte. Aus dem Konkursakt ist regelmäßig nicht
zu entnehmen, welche Mittel der Gesellschaft zu den haftungsrelevanten
Fälligkeitsterminen zur Verfügung standen, und ob bei der
Verfügung über diese Mittel das Gleichbehandlungsgebot beachtet
wurden. Aus welchen konkreten Teilen des Konkursaktes welche weiteren
Umstände, die nicht ohnehin bereits bekannt bzw. aktenkundig sind,
erschlossen werden könnten, vermochte auch der Berufungswerber in seiner
Stellungnahme vom 3.10.2007 nicht näher zu erläutern, da es sich der
Kenntnis der Geschäftsführung und auch des ausgewiesenen Vertreters
entziehe, welche Aktenbestandteile tatsächlich der Konkursakt nunmehr
umfasse, zumal der Konkursakt seit Monaten beim Landesgericht Linz nicht
einsehbar sei. Von einer Beischaffung des Konkursaktes wurde daher Abstand
genommen.
Zur beantragten Einvernahme des Rechtsvertreters wurde
ebenfalls bereits im Vorhalt vom 5.9.2007 darauf hingewiesen, dass es diesem
freisteht, in der Stellungnahme weiteres Sachvorbringen zu erstatten. Alle
Eingaben im gegenständlichen Verfahren wurden vom einschreitenden
Rechtsvertreter verfasst. Insoweit in der Vorhaltsbeantwortung vom 3.10.2007
ausgeführt wird, dass insbesondere im Zeitraum Oktober 2004 bis zur
tatsächlichen Betriebsstilllegung die Geschäftsführung (auch
unter Beiziehung des ausgewiesenen Vertreters) eine Vielzahl von
Vertragsverhandlungen geführt habe, um eine Schädigung der
Gläubiger hintanzuhalten, und es daher jedenfalls notwendig sei, auch
diesbezüglich den ausgewiesenen Vertreter zeugenschaftlich zu vernehmen,
wird darauf hingewiesen, dass diese Vertragsverhandlungen nicht in Abrede
gesellt werden, und daher keines Beweises bedürfen. Auch die Umstände,
die im Vorfeld der späteren Konkurseröffnung die "Manipulation" der
Geschäftsführer beeinflusst hätten, waren - wie bereits oben
aufgezeigt - nicht näher zu erforschen. Die Frage der Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes kann nur durch Vorlage geeigneter Unterlagen aus der
Buchhaltung des Unternehmens bzw. einer Aufstellung der fälligen
Verbindlichkeiten sowie des Ausmaßes ihrer Abdeckung beurteilt werden
(dazu diente insbesondere Punkt 3 des Vorhaltes), nicht aber durch die
bloße Aussage des einschreitenden Rechtsvertreters. Darüber hinaus
hat sich bereits aus dem Vorbringen des Berufungswerbers selbst mit dem Hinweis
auf die geleisteten Barzahlungen an die Lieferanten und die Vorlage des
Kassajournals die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes unzweifelhaft ergeben,
sodass es zu dieser Frage keines weiteren Beweisverfahrens mehr bedurfte.
Hinsichtlich der Frage, ob in der Berufung wirksam die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Vorhalt vom 5.9.2007
und die dort zitierte Judikatur verwiesen. Da dieser Antrag gemäß
§ 284 Abs. 1 Zif. 1 BAO nur in der Berufung, im Vorlageantrag oder in einer
Beitrittserklärung gestellt werden kann, konnte er in der Stellungnahme vom
3.10.2007 nicht nachgeholt werden.
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1043-L/06
- Stammnummer
- 31210
- Gültig
- 29.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF