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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0768-W/02

Angehörigenvereinbarungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0768-W/02vom 11.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Überweisungsbeleges vom 9. April 1991 bzw. eines Schriftstückes vom 30. Oktober 1992 ist für die Bw. nichts zu gewinnen. Dies bereits deshalb, da aus diesen der Inhalt der gegenständlichen Vereinbarung in keinster Weise hervorgeht. Abgesehen davon stellen diese Kopien kein taugliches Beweismittel dafür dar, dass diese (Vereinbarung) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wäre. Hinsichtlich des die Einkommensteuerrichtlinien, Rz 1133, betreffenden Vorbringens der steuerlichen Vertreterin wird auf die obigen Ausführungen betreffend das Erfordernis des Vorliegens einer ausreichenden Publizität verwiesen. Auch das von der steuerlichen Vertreterin hinsichtlich des Erkenntnisses des VwGH vom 11. November 1980, Zlen. 1175, 1533/80, erstattete Vorbringen, dass in diesem befunden worden sei, dass auf Grund des Umstands, dass das stille Gesellschaftsverhältnis seinen Niederschlag durch buchmäßige Erfassung seiner Einlage gefunden habe, keine gesonderte Mitteilung an das Finanzamt erforderlich sei, ändert nichts daran, dass weder von einem klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt des in Rede stehenden Vertrages gesprochen werden kann, noch etwas daran, dass dieser nicht als fremdüblich zu beurteilen ist. Davon abgesehen, ist der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit jenem des gegenständlichen Falles vergleichbar. Hinsichtlich der von der steuerlichen Vertreterin im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erstellten Ausführungen, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 16. Dezember 1988, Zl. 87/14/0036 gundsätzlich keine schriftlichen Vereinbarungen erforderlich sei, ist wiederum auf das oben betreffend das Erfordernis des Vorliegens der Publizität Gesagte, zu verweisen. Außerdem ist der diesem diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt ebenfalls nicht mit dem berufungsgegenständlichen vergleichbar. Da die in Rede stehende Vereinbarung weder einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweist, noch einem Fremdvergleich standhält, kann diese für den Bereich des Steuerrechts nicht als erwiesen angenommen werden. Daher geht auch das übrige diesbezügliche Vorbringen der Bw. ins Leere. Somit war den von der Bw. in den Jahren 1991 und 1992 als "Übergabehonorar" bezeichneten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben zu versagen. Wenn Leistungen zwischen Angehörigen - wie im vorliegenden Fall - aus familiären Motiven erbracht werden, fehlt es an einem umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch. Daher waren auch die von der Bw. diesbezüglich geltendgemachten Vorsteuerbeträge nicht anzuerkennen. 2.) Mietaufwand Da das Berufunsvorbringen, soweit sich dieses auf die Mietzahlungen der Bw. des Jahres 1992 bezieht, als schlüssig - der Vertreter der Amtspartei führte in der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass nicht zu erkennen sei, inwieweit durch die o. a. Konstruktion der Betriebsprüfung eine Steuerersparnis hätte erfolgen sollen - zu beurteilen ist, war der Berufung insoweit Folge zu geben. Auf die stattgebende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 27. April 1999 hinsichtlich der Umsatzsteuer des Jahres 1992 zu St.Nr. betreffend die Hausgemeinschaft in gasse sowie auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Dem oben dargestellten diesbezüglichen Antrag war daher zu entsprechen. 3.) Schlussbesprechung Hinsichtlich des Vorbringens, dass kein Verzicht auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung erfolgt sei, ist die Bw. darauf zu verweisen, dass die Verletzung des Parteiengehörs generell keinen absoluten Verfahrensmangel darstellt. Verletzt die Abgabenbehörde erster Instanz das Recht auf Parteiengehör, so ist dies im Berufungsverfahren sanierbar (siehe Ritz, BAO3, § 115, Tz 21 sowie die dort angeführte Judikatur). In diesem wurde der Bw. ausreichend Gelegenheit geboten, ihren Standpunkt darzulegen. 4.) Umsatz- und Einkommensteuer 1990 Da die diesbezüglichen Feststellungen der BP unbestritten blieben, war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 4 Berechnungsblätter Wien, am 11. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

AngehörigenvereinbarungenFremdüblichkeitSchlussbesprechungParteiengehörfreie Beweiswürdigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0768-W/02
Stammnummer
30948
Gültig
11.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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