Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0768-W/02
Angehörigenvereinbarungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0768-W/02vom 11.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Überweisungsbeleges vom 9. April 1991 bzw. eines Schriftstückes vom
30. Oktober 1992 ist für die Bw. nichts zu gewinnen. Dies bereits deshalb,
da aus diesen der Inhalt der gegenständlichen Vereinbarung in keinster
Weise hervorgeht. Abgesehen davon stellen diese Kopien kein taugliches
Beweismittel dafür dar, dass diese (Vereinbarung) auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden
wäre.
Hinsichtlich des die Einkommensteuerrichtlinien, Rz 1133,
betreffenden Vorbringens der steuerlichen Vertreterin wird auf die obigen
Ausführungen betreffend das Erfordernis des Vorliegens einer ausreichenden
Publizität verwiesen.
Auch das von der steuerlichen Vertreterin hinsichtlich des
Erkenntnisses des VwGH vom 11. November 1980, Zlen. 1175, 1533/80,
erstattete Vorbringen, dass in diesem befunden worden sei, dass auf Grund des
Umstands, dass das stille Gesellschaftsverhältnis seinen Niederschlag durch
buchmäßige Erfassung seiner Einlage gefunden habe, keine gesonderte
Mitteilung an das Finanzamt erforderlich sei, ändert nichts daran, dass
weder von einem klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt des in
Rede stehenden Vertrages gesprochen werden kann, noch etwas daran, dass dieser
nicht als fremdüblich zu beurteilen ist. Davon abgesehen, ist der diesem
Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit jenem des
gegenständlichen Falles vergleichbar.
Hinsichtlich der von der steuerlichen Vertreterin im Rahmen
der mündlichen Berufungsverhandlung erstellten Ausführungen, dass im
Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 16. Dezember 1988, Zl. 87/14/0036
gundsätzlich keine schriftlichen Vereinbarungen erforderlich sei, ist
wiederum auf das oben betreffend das Erfordernis des Vorliegens der
Publizität Gesagte, zu verweisen. Außerdem ist der diesem diesem
Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt ebenfalls nicht mit dem
berufungsgegenständlichen vergleichbar.
Da die in Rede stehende Vereinbarung weder einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweist,
noch einem Fremdvergleich standhält, kann diese für den Bereich des
Steuerrechts nicht als erwiesen angenommen werden. Daher geht auch das
übrige diesbezügliche Vorbringen der Bw. ins Leere.
Somit war den von der Bw. in den Jahren 1991 und 1992 als
"Übergabehonorar" bezeichneten
Aufwendungen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben zu versagen.
Wenn Leistungen zwischen Angehörigen - wie im
vorliegenden Fall - aus familiären Motiven erbracht werden, fehlt es an
einem umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch. Daher waren auch die von
der Bw. diesbezüglich geltendgemachten Vorsteuerbeträge nicht
anzuerkennen.
2.)
Mietaufwand
Da das Berufunsvorbringen, soweit sich dieses auf die
Mietzahlungen der Bw. des Jahres 1992 bezieht, als schlüssig - der
Vertreter der Amtspartei führte in der mündlichen Berufungsverhandlung
aus, dass nicht zu erkennen sei, inwieweit durch die o. a. Konstruktion der
Betriebsprüfung eine Steuerersparnis hätte erfolgen sollen - zu
beurteilen ist, war der Berufung insoweit Folge zu geben. Auf die stattgebende
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 27. April 1999 hinsichtlich
der Umsatzsteuer des Jahres 1992 zu St.Nr. betreffend die Hausgemeinschaft in
gasse sowie auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird
verwiesen. Dem oben dargestellten diesbezüglichen Antrag war daher zu
entsprechen.
3.)
Schlussbesprechung
Hinsichtlich des Vorbringens, dass kein Verzicht auf die
Abhaltung einer Schlussbesprechung erfolgt sei, ist die Bw. darauf zu verweisen,
dass die Verletzung des Parteiengehörs generell keinen absoluten
Verfahrensmangel darstellt. Verletzt die Abgabenbehörde erster Instanz das
Recht auf Parteiengehör, so ist dies im Berufungsverfahren sanierbar (siehe
Ritz, BAO3,
§ 115, Tz 21 sowie die dort angeführte Judikatur). In diesem
wurde der Bw. ausreichend Gelegenheit geboten, ihren Standpunkt darzulegen.
4.) Umsatz- und
Einkommensteuer 1990
Da die diesbezüglichen Feststellungen der BP
unbestritten blieben, war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 11.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0768-W/02
- Stammnummer
- 30948
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF