Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0768-W/02
Angehörigenvereinbarungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0768-W/02vom 11.10.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verletzt die Abgabenbehörde erster Instanz das Recht auf Parteiengehör, so ist dies im Berufungsverfahren sanierbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertreter, vom
29. September 1995 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. und 23. Bezirk vom 4. Mai 1995 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer jeweils der Jahre 1990, 1991 und 1992 im Beisein der
Schriftführerinnen SMGM nach der am 20. September 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1990 und 1991 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 1992 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide betreffend Umsatz
und Einkommensteuer des Jahres 1992 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im gegenständlichen Zeitraum
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und zwar aus ihrer Tätigkeit
als Hausverwalterin, weiters Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
aus Kapitalvermögen sowie solche aus Vermietung und Verpachtung.
Im Zuge einer u. a. die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils
die Jahre 1990, 1991 und 1992 betreffenden Betriebsprüfung stellte die BP
unter Tz 11 des BP-Berichtes fest, dass mit der Bw. ein einvernehmlicher Termin
für die Abhaltung der Schlussbesprechung - der 30. Dezember 1994 -
vereinbart worden sei. Am 29. Dezember 1994 habe die steuerliche Vertreterin der
Bw. um eine zusätzliche Besprechung ersucht. Diese habe auch stattgefunden.
In dieser Besprechung seien der steuerlichen Vertreterin der Bw. die bereits
bekannten Feststellungen der BP erneut zur Kenntnis gebracht worden. Weiters
habe die steuerliche Vertreterin vorgebracht, dass sie sich noch mit der Bw.
besprechen werde, ob die Abhaltung einer Schlussbesprechung überhaupt
sinnvoll sei, da die Feststellungen der BP bereits ausführlich in
zahlreichen Besprechungen diskutiert worden seien. Es habe daher die
Überlegung bestanden, auf die Schlussbesprechung zu verzichten und dies der
BP am nächsten Tag mitzuteilen. An diesem Tag habe die steuerliche
Vertreterin mittels Fax mitgeteilt, dass auf die Abhaltung einer
Schlussbesprechung nun doch nicht verzichtet werde, diese könne jedoch erst
nach dem 20. Jänner 1995 erfolgen. Gründe dafür seien nicht
genannt worden. Von der BP sei das Prüfungsverfahren beendet worden, da
weder die Bw. noch deren steuerliche Vertreterin ohne, dass wichtige Gründe
vorgelegen wären, zum vereinbarten Termin erschienen seien, was als
Verzicht auf die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs 2 BAO gewertet
worden sei. Dies sei der steuerlichen Vertreterin mitgeteilt und von dieser zur
Kenntnis genommen worden.
Unter Tz 21 des BP-Berichtes stellte die
Betriebsprüfung weiters fest, dass die Bw. im Jahre 1991 ATS 52.555,35 und
im Jahre 1992 ATS 72.568,-- an ihren Ehegatten H als Übergabehonorar
für die Überlassung von Hausverwaltungen bezahlt habe. Ein
diesbezüglicher schriftlicher Vertrag existiere nicht. Während der
Betriebsprüfung sei von der Bw. jedoch bekannt gegeben worden, dass eine
mündliche Vereinbarung wonach die Dauer dieser Zahlungen 25 Jahre und deren
Höhe 4 % des Jahresumsatzes betrage, getroffen worden sei.
Der Bw. sei von der BP vorgehalten worden, dass eine solche
Vorgangsweise - Überlassung eines Kundenstockes gegen Zahlungen für
die Dauer von 25 Jahren, bemessen vom zukünftigen Umsatz - absolut nicht
fremdüblich sei. Laut einer Auskunft der Innung betrage die Höhe des
Entgelts bei der Überlassung eines Kundenstockes rund sechs
Monatsbeträge der Verwaltungsgebühren der verwalteten Objekte.
Auf Grund dieser Vorhaltungen habe die Bw. weiters
angegeben, dass diese Zahlungen nicht nur die Übergabe der Hausverwaltungen
sondern auch eine nicht näher definierte Konsulententätikeit des
Ehegatten beinhaltet hätten.
Dazu sei festzustellen, dass diesbezüglich keinerlei
Vereinbarungen existierten. Für die steuerliche Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen sei erforderlich, dass
diese
1.) nach
außen ausreichend zum Ausdruck kämen, da anderenfalls steuerliche
Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten,
2.) einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten
und
3.) auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Diese vom VwGH in dessen Erkenntnissen wiederholt
geforderten Kriterien seien jedoch im Fall der Bw. nicht erfüllt worden.
Die von dieser gewählte Vorgangsweise sei daher offensichtlich nur auf
Grund des Naheverhältnisses der beiden Geschäftspartner (Ehegatten)
getroffen worden und halte einem Fremdvergleich nicht stand. Daher seien die
Zahlungen der Bw. an ihren Ehegatten nicht als Aufwand anzuerkennen. Ebenso
seien die vom Ehegatten diesbezüglich erklärten Erlöse nicht zum
Ansatz zu bringen. Die BP verminderte die für die Honorare des Ehegatten
geltend gemachten Betriebsausgaben der Jahre 1991 und 1992 sowie die
diesbezüglich geltengemachten Vorsteuerbeträge der Bw.
entsprechend.
An dieser Stelle wird vom UFS angemerkt, dass vom
betriebsprüfenden Organ zeitgleich eine den Ehegatten der Bw. betreffende
Betriebsprüfung, die ebenfalls u. a. die Umsatz- und Einkommensteuer
jeweils der Jahre 1990, 1991 und 1992 umfasste, durchgeführt wurde. Bei
dieser wurden dessen aus der Überlassung des Kundenstockes sowie der
Konsulententätigkeit resultierenden Erlöse in den Jahren 1991 und 1992
aus den in den obigen Absätzen diesbezüglich angeführten
Gründen - die Überlassung eines Kundenstockes gegen Zahlungen, die von
zukünftigen Umsätzen bemessen werden, auf die Dauer von 25 Jahren
sowie die Ausübung einer nicht definierten Konsulententätigkeit
über die keinerlei schriftliche Vereinbarungen existierten sei nicht als
fremdüblich zu beurteilen - von der BP gekürzt. Die auf Grundlage der
Ergebnisse dieser Betriebsprüfung ergangenen Bescheide vom 12. April 1995
wurden vom Ehegatten der Bw. nicht bekämpft und erwuchsen somit in
Rechtskraft.
Unter Tz 22 des BP-Berichtes stellte die
Betriebsprüfung weiters fest, dass die Bw. die Hausverwaltung in Gassetop
4, betrieben habe und Hauptmieterin
dieser Wohnung gewesen sei. Bis Ende des Jahres 1991 sei auch eine entsprechende
Miete an die Hauseigentümer - die Bw. und deren Ehegatte - bezahlt worden.
Ab 1992 sei die Miete jedoch an die Ges.m.b.H. bezahlt worden. Dies sei damit
begründet worden, dass die GmbH neuer Hauptmieter und die Bw. nunmehr deren
Untermieterin sei. Entsprechende Mietverträge existierten keine. Auch sei
das ursprüngliche Hauptmietverhältnis zwischen der Bw. und den
Hauseigentümern nicht gekündigt worden. Es scheine klar zu sein, dass
die getroffene Vorgangsweise willkürlich erfolgt sei. Ziel sei gewesen, die
steuerlichen Folgen, die aus einer Einbringung eines Einzelunternehmens in eine
GmbH entstehen, zu vermeiden.
Es sei jedoch nicht fremdüblich, dass ein
Steuerpflichtiger seine Hauptmietrechte aufgebe, diese einer GmbH unentgeltlich
überlasse und gleichzeitig ein Untermietverhältnis mit dieser GmbH
eingehe. Daher versagte die BP den von der Bw. an die GmbH geleisteten
Mietzahlungen die Anerkennung, setzte in gleicher Höhe jedoch einen
Mietaufwand an die o. g. Hausgemeinschaft an und erhöhte die die
Einnahmen bzw. den Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte des Jahres 1992 der
Bw. in Höhe der von der GmbH an die Hausgemeinschaft geleisteten Zahlungen.
Anzumerken ist, dass die Betriebsprüfung weitere
Feststellungen traf. Diese bezogen sich auf Reinigungskosten, die mangels
Bekanntgabe der Empfänger von der BP nicht als Betriebsausgaben anerkannt
wurden, sowie weiters auf Aufwendungen für Fachliteratur und auf solche
für Werbung und sonstige Spesen.
Das Finanzamt erließ die gegenständlichen
Bescheide, den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, am 4. Mai 1995.
In der Berufung gegen diese brachte die Bw. u. a. vor, dass
sie nicht auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung verzichtet habe.
Betreffend die Nichtanerkennung des Übergabehonorars
sowie die entsprechende Vorsteuerkürzung führte die Bw. aus, dass
diese Zahlungen einen Anteil für die Übergabe eines Klientenstockes
beinhaltet hätten. Der überwiegende Teil dieser Zahlungen habe jedoch
in der pauschalen Abgeltung von Leistungen (Teilnahme an Hausversammlungen oder
die Behandlung von Wochenberichten), die Herr H für die Bw. erbracht habe,
bestanden. Diese Leistungen seien belegbar und nachweisbar. Außerdem seien
die Beratungsleistungen durch Herrn H auf Grund dessen höhreren beruflichen
Qualifikation erfolgt. Die pauschale Abgeltung sei zulässig und
fremdüblich. Die Bezeichnung
"Übergabehonorar" resultiere aus
der anlässlich der Übergabe des Klientenstockes getroffenen
Vereinbarung. Die Höhe betrage inklusive tatsächlichem
Übergabeanteil 4 % des jeweiligen Jahresnettoumsatzes. Diese Vereinbarung
sei ebenfalls fremdüblich. Die diesbezügliche mündliche
Vereinbarung sei in einer Aktennotiz schriftlich dargelegt.
Hinsichtlich der unter Tz 22 des BP-Berichtes getroffenen
Feststellungen brachte die Bw. u. a. vor, dass die Firma
GesmbH. (geändert am 17. März
1994 in GesellschaftmbH) mit Sitz in gasse top 5, die Durchführung der
EDV-Abwicklung (Zahlscheinerstellung etc.) für die Hausverwaltungskanzleien
der Bw. bzw. des Ehegatten der Bw., die zuvor von einer Fremdfirma vorgenommen
worden seien, übernommen hätte. Diese Tätigkeiten seien aus
Haftungsgründen an die o. g. Firma übertragen worden. Da zur
EDV-Durchführung Netzwerkleitungen von top 5 aus in bzw. durch die
räumlich jeweils angrenzenden Räumlichkeiten von top 4 (Bw.) und top 6
(Ehegatte der Bw.) verlegt werden hätten müssen und da diese Leitungen
von der GmbH aufrechtzuerhalten und zu betreuen gewesen seien, sei das
Hauptmietverhältnis der GmbH für top 4, 5 und 6 begründet worden.
Da top 4 von der Bw. benützt worden sei, habe die GmbH
den anteiligen Mietaufwand zuzüglich eines Zuschlages für
Verwaltungsaufwand und Netzwerkleitungsbetreuung an diese weiterverrechnet.
Diese Vorgangsweise sei nicht, wie von der BP behauptet, willkürlich
erfolgt. Gemäß der Betriebsprüfung werde der tatsächliche
Sachverhalt aufgehoben, somit der Mietaufwand inklusive Zuschlag an die GmbH
nicht anerkannt und ein völlig neuer Ansatz festgesetzt. Durch die von der
BP an den Tag gelegte Vorgangsweise sei ein künstliches Mehrergebnis zu
Stande gekommen. Dieses wirke sich bei der GmbH lediglich in der Erhöhung
des Verlustes aus. Abschließend beantragte die Bw., die erklärte
Mietenregelung zu belassen.
Die von der Betriebsprüfung getroffenen weiteren
Feststellungen wurden von der Bw. nicht bekämpft.
In der Stellungnahme zur Berufung der Bw. führte die
BP aus, dass hinsichtlich der Übergangshonorare festzuhalten sei, dass beim
Ehegatten der Bw. ebenfalls eine Betriebsprüfung durchgeführt worden
sei und dass bei diesem die erklärten Einnahmen um die
gegenständlichen Zahlungen vermindert worden seien. Die auf Grundlage
dieser Betriebsprüfung ergangenen Bescheide seien in Rechtskraft
erwachsen.
Hinsichtlich der in Streit stehenden Mietaufwendungen
führte die BP u. a. aus, dass das Finanzamt der Ansicht sei, dass die
Zwischenschaltung der GmbH mit der Absicht vorgenommen worden sei, höhere
Betriebsausgaben bei der Hausverwaltertätigkeit zu erlangen.
In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu ihrer Berufung brachte die Bw. betreffend die
Übergabehonorare u. a. vor, dass von ihrem Ehegatten pro Jahr mindestens
zehn Hausversammlungen für sie (die Bw.) - alleine oder in deren Beisein -
abgehalten worden seien. Der Grund dafür bestünde in dem Umstand, dass
bei diesen Hausversammlungen Aufregungen, in manchen Fällen Tumulte,
entstünden. Diese seien besser durch einen Mann als durch eine Frau zu
bewältigen. Außerdem verfüge ihr Ehegatte über ein
höheres Fachwissen. Diese Umstände seien der Betriebsprüfung in
den Besprechungen erklärt worden.
Dennoch versage die Betriebsprüfung den
diesbezüglichen Aufwendungen unter Hinweis auf VwGH-Kriterien die
steuerliche Anerkennung. Dazu sei festzuhalten, dass Hausverwaltungen nach
außen hinreichend zum Ausdruck kämen, da diese mit den jeweils
betroffenen fremden Personen abgehalten werden würden. Eine Hausversammlung
habe einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt.
Außerdem hätte die Beiziehung eines familienfremden
Immobilientreuhänders eine Alternative dargestellt. Dadurch wären
jedoch höhere Kosten entstanden, da ein nicht abschätzbarer
Zeitaufwand für die Einarbeitung bzw. die Vorbereitung auf die jeweilige
Hausversammlung nötig gewesen wäre. Diesbezüglich sei noch
festzustellen, dass mit einem Stundensatz von ATS 1.200,-- und einem Zeitaufwand
allein für eine Hausversammlung von drei bis vier Stunden zu rechnen
gewesen sei. Dazu wären bei mit der Sachlage nicht vertrauten Personen die
entsprechenden Vorbereitungszeiten gekommen.
Außerdem sei der Ehegatte der Bw. mit der Behandlung
der Wochenberichte betraut worden. Der nicht anerkannte Pauschalbetrag
hätte auch die diesbezüglichen Honorare beinhaltet. Der Vorteil
hätte darin bestanden, dass der Ehegatte der Bw. mit den Fakten der
jeweiligen Wohnungseigentumsgemeinschaft vertraut gewesen sei und gegenüber
dem Personal sein besseres Fachwissen sowohl kontrollierend als auch beratend
eingesetzt hätte. Dies wäre auch bei einer familienfremden Person mit
dem gleichen Fachwissen möglich gewesen, allerdings mit Sicherheit zu einem
wesentlich höheren Preis. Für die Bw. habe die Beauftragung ihres
Ehegatten zu dem vereinbarten Pauschalsatz die wirtschaftlichste Lösung
dargestellt.
Diesbezüglich brachte die Bw. abschließend vor,
dass bei diesem die entsprechenden Einnahmen als Folge der Nichtanerkennung
dieser Zahlungen als Betriebsausgabe vermindert worden seien.
Betreffend die Mietaufwendungen verwies die Bw. auf die
diesbezügliche Darstellung in ihrer Berufung sowie auf jene, die die
Hausgemeinschaft HuMitbes., am 29. September 1995 einbrachte. Vom UFS wird an
dieser Stelle angemerkt, dass die die genannte Hausgemeinschaft - gasse -
betreffende Berufung hinsichtlich der Umsatzsteuer des Jahres 1992, die mit
Bescheid, der auf Grundlage einer gleichzeitig durchgeführten
Betriebsprüfung bei der die gleichen diesbezüglichen Feststellungen
getroffen wurden, festgesetzt wurde, erhoben wurde. Die Bw. führte weiters
aus, dass dieser Berufung gegen die Umsatzsteuer des Jahres 1992 mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. April 1999 - auf die an dieser Stelle verwiesen
wird - Folge gegeben worden sei. Das Finanzamt habe in dieser die Umsätze
zu 10 % entsprechend der seinerzeitigen Erklärung festgesetzt und sei
somit offensichtlich den Tatsachen und nicht der Ansicht der
Betriebsprüfung gefolgt. Diese Entscheidung betreffe auch die aus den
Umsätzen resultierenden ergebnisrelevanten Beträge und somit auch die
Einkünfte der Bw..
Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 übermittelte die
steuerliche Vertreterin der Bw. dem UFS eine Kopie der Berufungsvorentscheidung
vom 27. April 1999 hinsichtlich der Umsatzsteuer des Jahres 1992 betreffend
die Hausgemeinschaft HuMitbes. sowie weiters das diesbezügliche
Berufungsschreiben und die entsprechenden Auszüge aus dem diese
Hausgemeinschaft betreffenden BP-Bericht.
In der am 26. Juni 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung
führte der Vertreter der Amtspartei hinsichtlich der in Streit stehenden
Mietaufwendungen unter Hinweis auf die in den beiden letzten Absätzen
erwähnte Berufungsvorentscheidung ergänzend aus, dass nicht zu
erkennen sei, inwieweit eine Steuerersparnis erfolgen hätte sollen. Die
Vertreterin der Bw. gab diesbezüglich bekannt, dass sie der gleichen
Ansicht sei.
Hinsichtlich der Schlussbesprechung führte die
Verterterin der Bw. aus, dass die diesbezüglichen Ausführungen des
Prüfers nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Auf die Abhaltung
einer solchen sei nicht verzichtet worden.
Weiters legte die steuerliche Vertreterin der Bw. die Kopie
einer Aktennotiz über eine Vereinbarung die zwischen der Bw. und ihrem
Gatten getroffen wurde und in der wörtlich wie folgt ausgeführt wurde,
vor:
"Aktennotiz
über Vereinbarung zwischen Ing. E.M. und Dr. E. K. Hw
Frau Ing. E. M.
Hw (IH) hat die Konzession f. d.
Immobilienverwaltergewerbe erworben um ein eigenständiges
Immobilienverwalterunternehmen zu gründen.
Dr. E. K.
Hw (DH) unterstützt diese
Gründung durch Übergabe der Verwaltung von bis dahin von ihm
verwalteten Liegenschaften. Er bemüht sich, dass IH direkte Vollmachten
erhält und steht dem Unternehmen mit seinen Kontakten und seinem Rat zur
Seite. Dafür wird ein an DH zu zahlendes jährliches Honorar von 4 %
des Jahresumsatzes aus der Immobielenverwaltung (IH) vereinbart.
Dieser ist nach
Maßgabe der Möglichkeiten jedoch innerhalb von 5 Jahren nach dem Ende
des der Bemessung dienenden Jahres jeweils mit der tatsächlichen Zahlung
bzw. dem tatsächlichen Empfang fällig und steuerlich wirksam. Die
Laufzeit ist auf 25 Jahre vorgesehen."
Angemerkt wird, dass diese Aktennotiz nur von einer Person
- vermutlich von der Bw. - unterfertigt und handschriftlich erstellt wurde und
kein Datum enthält.
Auf Befragen, wie die Übergabe der Verwaltung zu
verstehen sei, gab die steuerliche Vertretung bekannt, dass die mit der
Verwaltung verbundenen Arbeiten bzw. Tätigkeiten vom Ehegatten des Bw. an
die Bw übergegangen seien. Dabei handle es sich um die Arbeit
(Verwaltungstätigkeit), sowie um die entsprechenden Einnahmen. Die
steuerliche Vertretung führte diesbezüglich wörtlich aus wie
folgt: "Fr.
IHw war auf Grund ihrer Ausbildungszeit
in der Kanzlei DHw. durch drei bis vier
Jahre den Klienten bereits bekannt und mit den erforderlichen Tätigkeiten
vertraut, weshalb es für DHw. ,
als sich seine Situation in der unselbstständigen Tätigkeit wesentlich
änderte, die nächstliegende Wahl war, diese Klienten an die nach dem
Konzessionserwerb neu gegründete Kanzlei von seiner Gattin zur Verwaltung
zu übergeben." Auf weiteres Befragen, für welche Leistungen das
im o. e. Schriftstück angeführte Honorar von 4 % vereinbart worden
sei, gab die steuerliche Vertreterin an, dass diese Zahlungen hauptsächlich
für erhaltene Leistungen im Zusammenhang mit der Unterstützung
für die Gewinnung neuer Kunden sowie für die laufende Beratung im
weiteren Sinn zu leisten gewesen seien.
Der Vertreter der Amtspartei führte hinsichtlich des
obigen Vorbringens der steuerlichen Vertreterin der Bw. u. a. aus, dass
festzustellen sei, dass zur in Rede stehenden, undatierten Aktennotiz keine
Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vermerkt seien.
Die steuerliche Vertretung verwies darauf, dass diese
Aktennotiz im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt worden sei. Dieser Umstand
gehe auch aus der Korrespondenz hervor. Der Vertreter der Amtspartei führte
diesbezüglich aus, dass auf diese Aktennotiz lediglich in der Berufung der
Bw. Bezug genommen worden sei.
Auf Befragen des Referenten, was die im letzten Absatz der
o. e. Aktennotiz erstellten Ausführungen inhaltlich bedeuteten, gab die
steuerliche Vertretung an, dass die Bw. 4 % vom jeweiligen Jahresnettoumsatz
innerhalb von fünf Jahren an ihren Ehegatten zu zahlen habe und zwar
für eine Laufzeit der voraussichtlichen Dauer ihrer selbstständigen
Tätigkeit als Immobilienverwalterin, nämlich 25 Jahre.
Die steuerliche Vertretung gab hinsichtlich des Inhaltes
dieser Aktennotiz weiters bekannt, dass die diesbezügliche Vereinbarung
auch die Abhaltung von jährlichen Hausversammlungen von insgesamt zehn
Häusern durch den Ehegatten der Bw. beinhaltet habe. Eine derartige
Hausversammlung dauere in der Regel zwischen drei bis vier Stunden. Der unter
Hausverwaltern übliche Stundensatz für die im letzten Satz
angeführte Tätigkeit habe in etwa ATS 1.200,-- pro Stunde (netto)
betragen. Außerdem seien die mit der Abhaltung von Hausverwaltungen
verbunden Vorbereitungszeiten in dieser Vereinbarung (gleichzeitig)
berücksichtigt worden. Weiters habe diese Vereinbarung die Erstellung von
Wochenberichten für zehn Häuser durch den Ehegatten der Bw.
beinhaltet. Der Zeitaufwand hierfür sei variabel und hänge von den in
den einzelnen Häusern jeweils vorgefallenen Vorkommnissen bzw. anfallenden
Arbeiten ab.
Auf Befragen des Referenten, ob hinsichtlich der genannten
Tätigkeiten - Abhaltung von Hausversammlungen, Erstellung von
Wochenberichten - sowie hinsichtlich der Übergabe der Hausverwalterarbeiten
vom Ehegatten der Bw. an diese mit Ausnahme der o.e. Aktennotiz weitere
Schriftstücke existierten, gab die steuerliche Vertretung an, dass dies
nicht der Fall sei. Sie könne auch nicht sagen, wann diese Aktennotiz
erstellt worden sei, bzw. ob diese für die Betriebsprüfung erstellt
worden sei. Es spreche nichts gegen die mündlich Vereinbarung, auch nicht
nach den Grundsätzen der Finanzverwaltung bzw. der Judikatur wenn die
mündliche Vereinbarung zur tatsächlichen Umsetzung gelange. Auf
Befragen des Referenten, inwieweit sich die Bw. durch die Beauftragung ihres
Ehegattin mit den oben genannten Tätigkeiten Aufwendungen erspart
hätte, gab die steuerlich Vertretung an, dass der Grund dieser Vereinbarung
darin gelegen gewesen sei, dass der Ehegatte der Bw. über seine Häuser
Bescheid gewusst hätte und somit mit der Sachlage vertraut gewesen sei und
daher einen geringeren Zeitaufwand verursacht habe. Eine nicht mit der Sachlage
vertraute Person, die derartige Hausversammlungen abgehalten hätte,
hätte für diese drei bis vier Stunden mehr Zeit als der Ehegatte der
Bw. (die Person, die bereits vor der Arbeitsübernahme mit den
diesbezüglichen Tätigkeiten betraut gewesen sei) benötigt. Es sei
nicht auszuschließen, dass eine nicht mit der Sachlage vertraute Person
für die Abhaltung einer derartigen Hausversammlung insgesamt einen ganzen
Tag Zeit benötigt hätte.
Der Vertreter der Amtspartei führte aus, dass es sich
in diesem Fall um eine Vertrag, der zwischen nahren Angehörigen geschlossen
worden sei, handelte. Für die steuerliche Anerkennung eines solchen sei
u.a. notwendig, dass dieser nach außen hin ausreichend in Erscheinung
trete. Schon dieser ersten Voraussetzung der ausreichenden und klaren
Publizität durch zeitgerechte und zeitnahe Vorlage der entsprechenden
Beweise bzw. Unterlagen sei im konkreten Fall nicht entsprochen worden, weil die
Abmachung bzw. die Vereinbarung über die vom Ehegatten der Bw. erbrachten
Leistungen erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, für den diese
bereits steuerliche Wirkung entfalten hätten sollen, erst im Zuge des
BP-Verfahrens bzw. während der Verhandlung vor dem UFS der
Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht worden sei.
Die in Rede stehende Vereinbarung könne bereits
mangels Vorliegens der geforderten Publizität keine steuerliche Anerkennung
finden. Die Vertretung der Amtspartei führte diesbezüglich weiters
aus, dass das Nichtvorhandensein der gefordert Publizität der steuerlichen
Anerkennung einer zwischen nahen Angehörigen geschlossenen Vereinbarung
entgegenstehe.
Der Vertreter der Amtspartei führte weiters aus, dass
eine zwischen nahen Angehörigen zustande gekommene Abmachung bzw. ein
derartiger Vertrag, um steuerlich anerkannt werden zu können, einen klaren
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben müsste. Bereits in der
nunmehrigen mündlichen Berufungsverhandlung habe sich jedoch
herausgestellt, dass für die Interpretation des Inhaltes der oa. Aktennotiz
1/2 bis 3/4 Stunde Zeit benötigt worden sei. Diese Aktennotiz genüge
dem Erfordernis des klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes
nicht. Außerdem findet sich auf dieser Aktennotiz kein Datum.
Dazu komme, dass die zwischen der Bw. und deren Ehegatten
abgeschlossene Vereinbarung als nicht fremdüblich zu beurteilen sei. Dies
bereits im Hinblick auf die Vereinbarung der Bezahlung eines Jahresumsatzes im
Ausmaß von 4 % mit Wirkung von fünf Jahren. Eine mit der Materie
bestens vertraute, der Bw aber fremd gegenüber stehende Person, wäre
mit der Regelung 4 % Jahresumsatz innerhalb von fünf Jahren keinesfalls
einverstanden. Weiters würden die Zahlungen bei einer solchen Person nach
erbrachter und nachgewiesener Leistung erfolgen (Honorarnoten über Stunden,
Monatsleistung, Inhalt der Leistung z.B. Hausversammlungsberatungsleistung in
Mieterangelegenheiten etc.), nicht aber nach pauschalen Sätzen, ohne dass
der Arbeitsumfang konkret hätte nachgewiesen werden müssen.
Hinsichtlich der Ausführung der Bw. in der Gegenäußerung zur
Stellungnahme der BP zu ihrer Berufung, wonach Hausversammlung nach außen
ausreichend zum Ausdruck kämen und einen eindeutigen klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt hätten, führte der Vertreter der
Amtspartei aus, dass dies nichts mit einem Vertrag zu tun habe, sondern dass
sich dies eigentlich auf eine ausgeführte Tätigkeit beziehe und dass
dieses Vorbringen daher nicht geeignet sei, das Zutreffen der Voraussetzungen
für die steuerliche Anerkennung der gegenständlichen Vereinbarungen zu
belegen.
Weiters wies der Vertreter der Amtspartei darauf hin, dass
die strittigen Zahlungen bei einer beim Ehegatten der Bw. erfolgten
Betriebsprüfung einnahmenvermindernd zum Ansatz gebracht worden seien. Die
Bescheide, die auf Grundlage dieser BP ergangen seien, seien nicht bekämpft
worden.
Auf Befragen des Referenten, warum diese Bescheide vom
Ehegatten der Bw nicht bekämpft worden seien, gab die steuerliche
Vertretung an, dass die Nichtanerkennung durch die BP der vom Ehegatten der Bw.
vereinnahmten, der mündlichen Vereinbarung entsprechenden, zugeflossenen
Beträge für diesen keine Schlechterstellung gebracht hätten und
dass daher eine Berufung für nicht erforderlich gehalten worden sei. Der
Vertreter der Amtspartei führte diesbezüglich aus, dass es dem Prinzip
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht entspräche, wenn auf
der einen Seite Einnahmen nicht versteuert werden müssten, jedoch auf der
anderen Seite die diesen entsprechenden Aufwendungen steuerliche Anerkennung
finden würden.
Die steuerliche Vertreterin brachte hinsichtlich der
Ausführungen des Vertreters der Amtspartei bezüglich des Vorliegens
eines zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Vertrages vor, dass
gemäß der Judikatur bereits die Verbuchung eines Geschäftsfalles
eine hinreichende Dokumentation darstelle. Der BP seien die
Banküberweisungen vorgelegen. Diese seien auch entsprechend verbucht
worden.
Die Vertreterin der Bw. legte die Kopie einer
Banküberweisung bzw. Auftragsbestätigung, aus der hervorgeht, dass von
ihr am 9. April 1991 der Auftrag erteilt worden sei, dem Konto ihres Ehegatten
ATS 52.555,36 gutzubringen, vor. Weiters wurde von dieser eine Kopie eines mit
dem 30. Dezember 1992 datierten Schriftstückes - Betreff:
Übergabeanteil - in dem der Ehegatte der Bw. bestätigt, ATS 72.568,--
(inkl. Ust.), resultierend aus dem Umsatz 1989 - ATS 1,814.236,--, davon 4
% - erhalten zu haben, vorgelegt.
Wenn mündliche Vereinbarungen nach außen hin
ausreichend zum Ausdruck kommen sollten, sei es nach Ansicht der steuerlichen
Vertreterin bzw. der Bw. wesentlich, dass die Vertragsschließenden nach
außen hin - siehe Gegendarstellung vom 4. Juni 1999 - gemeinsam auftreten.
Die steuerl. Vertr. zitierte in diesem Zusammenhang die Rz. 1.133 der
ESt-Richtlinien 2000. Über Vorhalt des Ref., dass die Jahre 1990 - 1992
berufungsgegenständlich seien, führten sowohl der Vertr. der
Amtspartei als auch die steuerl. Vertr. der Bw. aus, dass der Inhalt der
ESt-Richtlinien im berufungsgegenständlichen Zeitraum der gleiche gewesen
sei.
Der Vertreter der Amtspartei wendete diesbezüglich
ein, dass durch bloße Buchungen von Geschäftsfällen dem
Publizitätserfordernis von zwischen nahen Angehörigen geschlossenen
Verträgen nicht genüge getan werde. Anderenfalls müsste jeder
zwischen nahen Angehörigen geschlossene Vertrag aufgrund einer
entsprechenden Aufwandsbuchung Anerkennung finden. In diesem Zusammenhang merkte
der Vertr. der Amtspartei an, dass aus dem in der mündl.
Berufungsverhandlung ausgehändigten Überweisungsbeleg (Kopie) die
wesentlichen Vertragsbestandteile nicht mit genügender Deutlichkeit
hervorgingen.
Die steuerl. Vertr. erwiderte, dass grundsätzlich
keine schriftliche Vereinbarung erforderlich sei und wies auf das Erkenntnis d.
VwGH vom 16. Dezember 1988, Zl. 87/14/0036, hin und führte weiters aus,
dass der VwGH mit Erk. vom 11. November 1980, Zl.1175,1533/80, in Bezug auf eine
stille Gesellschaft befunden habe, dass auf Grund des Umstands, dass das stille
Gesellschaftsverhältnis seinen Niederschlag durch buchmäßige
Erfassung seiner Einlage gefunden habe, keine gesonderte Mitteilung an das
Finanzamt erforderlich sei. In der vorgelegten Überweisungsbelegkopie sei
angeführt, dass 4 % von ATS 1.594.903,40, das seien ATS 63.796,14,
abzüglich Akonto zuzügl. Mehrwertsteuer - insgesamt ein Betrag in
Höhe von ATS 52.555,36 - überwiesen worden sei. Der genannte
Basisbetrag von rund ATS 1,6 Mio. sei der Umsatz des Jahres 1986. Die
Überweisung sei innerhalb des genannten Zeitraumes erfolgt, dieser sei vom
Vertr. der Amtspartei als nicht fremdüblich beurteilt worden. Der Umsatz
des Jahres 1986 sei dem FA innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist,
voraussichtlich im April 1988, erklärt worden. Die steuerliche Vertreterin
der Bw. wies weiters darauf hin, dass nach dem Ablauf eines Jahres bis zum
Feststellen eines auch von der Finanzbehörde festgesetzten Jahresumsatzes
in etwa zwei Jahre nach Ablauf dieses Jahres vergehen. Es sei daher die
Vereinbarung des Zeitraumes von fünf Jahren innerhalb der wirtschaftlich
üblichen, angemessenen Gestaltungsmöglichkeit.
Die steuerliche Vertreterin führte weiters aus, dass
der Umsatz der Barerhaltsbestätigung jenen des Jahres 1989 betreffe, 4 %
davon seien ATS 72.568,00. Der Ehegatte der Bw. habe bestätigt, diesen
Betrag im Laufe des Jahres 1992 bar erhalten zu haben.
Wenn der Amtsvertreter ausführe, dass zwischen nahen
Angehörigen zustande gekommene Abmachungen bzw. Verträge, um
steuerlich anerkannt werden zu können, einen klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben müssten, so ist dies bei der zwischen
der Bw. und deren Ehegatten abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung
zweifelsfrei der Fall gewesen. Der Inhalt dieser mündlichen Vereinbarung
sei dem Betriebsprüfer im laufenden Verfahren wie auch später in der
Berufung sowie in der Gegenäußerung vom 4. Juni.1999 ausführlich
und wiederholt geschildert worden. Hr. Dr. Hw hätte auch mit einem anderen
Mitarbeiter der für ihn in den Jahren vor 1983 tätig gewesen sein
hätte können, eine mündl. Vereinbarung mit gleichem Inhalt
abschließen können od. wollen. Zum Thema, dass die Vereinbarung eines
Pauschalhonorares von 4 % des Jahresumsatzes nicht als fremdüblich zu
beurteilen sei, verwies die steuerl. Vertr. darauf, dass Pauschalabgeltungen von
Tätigkeiten im Bereich von Hausverwaltungen die Regel seien. Das
Hausverwaltungshonorar selbst sei ein Pauschalhonorar, nicht jede
Tätigkeit, wie die Entgegennahme von Telefonaten und das Ausfüllen von
Erlagscheinen etc. könne zeitmäßig erfasst und dementsprechend
verrechnet werden. In dem gegenständlichen Zeitraum sei die Errichtung von
Mietverträgen und die Bauverwaltung gesondert verrechnet worden. Alle
übrigen Tätigkeiten inkl. der Abhaltung der Hausversammlungen
würden den Klienten pauschal durch einen von der Innung empfohlenen oder
vorgeschriebenen Pauschalsatz, der auf die Einnahmen des jeweiligen Klienten
anzuwenden sei, verrechnet.
Der Vertr. der Amtspartei führte aus, dass die
strittigen Zahlungen bei einer beim Ehegatten der Bw. erfolgten BP
einnahmenvermindernd zum Ansatz gebracht worden seien. Die in der Folge auf
Grundlage dieser BP ergangen Bescheide seien nicht bekämpft worden. Es
entspreche dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Versteuerung nicht,
wenn auf der einen Seite Einnahmen nicht versteuert werden müssten, auf der
anderen Seite jedoch die entsprechenden Aufwendungen steuerliche Anerkennung
finden würden.
Die steuerliche Vertreterin der Bw. führte
diesbezüglich aus, dass die Bw. in ihren Einkommensteuererklärungen
der Jahre 1991 und 1992 die von der BP nicht anerkannten, o.g. Beträge als
Betriebsausgaben angesetzt habe. In den ESt-Erklärungen des Ehegatten der
Bw. seien diese Beträge als Betriebseinnahmen angesetzt worden.
Anderenfalls hätten diese von der BP nicht herausgenommen werden
können. Durch die Steuerpflichtigen sei dem Prinzip der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung sehr wohl entsprochen worden. Es sei
nicht im Bereich der Bw. gelegen gewesen, dass ihre gem. der o.a. Vereinbarung
getätigten Betriebsausgaben von der BP nicht anerkannt worden seien. Es sei
auch nicht im Bereich der Bw. gelegen gewesen, dass durch den Zeitablauf bis zur
derzeitigen Erledigung der Berufung vom 29. September 1995 eine
entsprechende Korrektur bei Dr. Hw nicht vorgenommen werden könne. Es
wäre nach Ansicht der steuerl. Vert. im Bereich der Finanzverwaltung
möglich gewesen, durch geeignete Vorgehensweisen das Verfahren von Dr. Hw
für die Jahre 91 und 92 wieder wiederaufzunehmen.
Der Vertreter der Amtspartei führte aus, dass nie
bestritten worden sei, dass die Schriftlichkeit bei Verträgen zwischen
nahen Angehörigen nicht erforderlich sei und dass dem von der Vertreterin
der Bw. zitierten Erkenntnis des VwGH bezüglich der Anerkennung des
Vorliegens einer stillen Gesellschaft nicht gefolgt werden könne, da dies
nichts mit Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu tun habe. Nach
Ansicht des Vertr. der Amtspartei fehle es im konkreten Fall an der
Publizität. Hinsichtlich des Argumentes, dass bei Hausverwaltungen
Pauschalzahlungen üblich seien, führte der Vertreter der Amtspartei
weiters aus, dass dieses Argument im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen nahen
Angehörigen nicht wesentlich sei. Der Grund dafür sei in seinen o.e.
Ausführungen, die im letzten Absatz auf Seite 5 dieser Niederschrift
über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegt worden
seien, zu sehen. Hinsichtlich der Ausführungen betr. den Umstand, dass die
strittigen Zahlungen bei einer beim Ehegatten der Bw. erfolgten BP
einnahmenvermindernd zum Einsatz gebracht worden seien und dass die Bescheide
die auf Grundlage dieser BP ergangen seien, nicht bekämpft worden seien,
führte der Vertr. der Amtspartei aus, dass es sich hiebei um eine
Feststellung handelte. Die vom Vertr. der Amtspartei in diesem Zusammenhang
getätigten weiteren Ausführungen hinsichtlich der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung seien erst im Zusammenhang mit der
Frage nach den Gründen, warum keine Berufung erhoben worden sei,
vorgebracht worden.
Die steuerl. Vertr. legte abschließend dar, dass es
im Bereich der freiberuflichen Tätigkeiten durchaus üblich sei, sich
Mitarbeiter zu suchen, die geeignet erschienen, eigene Auftragsvolumina
vorübergehend oder auch langfristig in der Weise zu übernehmen, dass
der übernommene Umsatz wenigstens erhalten bleibe, wenn nicht vermehrt
werde. Der Festsetzung von gerade 4 % liege eine Kalkulation des Ehegatten
der Bw. zugrunde, die einerseits auf den Zeitraum, in dem die Bw. ihre
Liegenschaftskanzlei betreiben werde, abstelle und die sich andererseits sich
darauf gründe, dass dem Ehegatten der Bw. sehr wohl bekannt sei, wie viele
Hausversammlungen stattfänden und welchen Arbeitsaufwand er sich
darüber hinaus erwarte bzw. sich absichtlich zurückbehalte. Die
Betrachtung der Jahre 1983 bis inkl. 1992 ergebe, dass im Durchschnitt ein
Jahreshonorar von ATS 62.500,00 inkl. 18 bzw. 20 % Umsatzsteuer erzielt worden
sei. Dies entspreche dem oben dargelegten Arbeitsaufwand. Würden die
Leistungen einzeln verrechnet, würde man zum gleichen Aufwand gelangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Übergabehonorar
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die
Vereinbarung, auf deren Grundlage die Bw. die in Rede stehenden Zahlungen in den
Jahren 1991 und 1992 an ihren Ehegatten leistete, den von der Rechtsprechung
aufgestellten Kriterien für die Anerkennung von zwischen nahen
Angehörigen geschlossenen Verträgen entspricht und somit diese
Zahlungen Betriebsausgaben darstellen bzw. die diesbezüglich geltend
gemachten Vorsteuerbeträge anzuerkennen sind (Ansicht der Bw.) oder ob
diese Vereinbarung der Angehörigenjudikatur nicht entspricht und somit
diesen Zahlungen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben zu versagen ist
bzw. die von der Bw. diesbezüglich geltend gemachten Vorsteuern zu
kürzen sind (Ansicht des Finanzamtes).
Der
unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Ehegatte der Bw. überließ der Bw.
Hausverwaltungen nachdem diese die entsprechende Konzession erlangt hatte und
unterstützte diese beratend sowie bei der Gewinnung neuer Kunden.
Darüber hinaus hielt der Ehegatte der Bw. für die Bw. jährliche
Hausversammlungen für insgesamt zehn Häuser ab und erstellte für
diese Wochenberichte. Der Zeitaufwand für diese Hausversammlungen betrug in
der Regel drei bis vier Stunden pro Haus und umfasste zusätzlich die damit
verbundenen Vorbereitungszeiten. Unter Hausverwaltern wurde im
berufungsgegenständlichen Zeitraum für die Abhaltung von
Hausversammlungen üblicherweise ein Stundensatz in Höhe von ATS
1.200,-- (netto) verrechnet. Der Zeitaufwand für die Erstellung der
Wochenberichte war variabel, je nachdem welche Vorfälle sich in den
einzelnen Häusern ereigneten.
Sowohl die die Überlassung der Hausverwaltung
betreffende, als auch die die Abhaltung von Hausversammlungen und die Erstellung
der Wochenberichte betreffende Vereinbarung wurden mündlich abgeschlossen.
Die oben wörtlich dargestellte, undatierte Aktennotiz, auf die an dieser
Stelle verwiesen wird, ist das einzige Schriftück das hinsichtlich dieser
Abmachungen existiert.
Das Finanzamt geht davon aus, dass diese Vereinbarung
bereits mangels Publizität keine steuerliche Anerkennung finden könne,
da es sich in diesem Fall um einen zwischen nahen Angehörigen
abgeschlossenen Vertrag handle. Außerdem stehe dessen steuerlicher
Anerkennung der Umstand, dass dessen Inhalt weder klar sei, noch dass dieser
jeden Zweifel ausschließe, entgegen. Auch sei diese Vereinbarung nicht als
fremdüblich zu beurteilen, da Leistungen von Hausverwaltern nach erbrachter
und nachgewiesener Leistung, nicht jedoch nach pauschalen Sätzen, ohne
konkreten Nachweis des Arbeitsumfanges, bezahlt werden würden und da
weiters eine der Bw. fremd gegenüber stehende Person nicht mit den im
konkreten Fall vereinbarten Zahlungsmodalitäten - 4 % Jahresumsatz, zahlbar
innerhalb von fünf Jahren - einverstanden wäre.
Nach Ansicht der steuerlichen Vertreterin stellt bereits
die Verbuchung eines Geschäftsfalles eine hinreichtende Dokumentation dar.
Wesentlich für das nach außen hin in Erscheinung Treten einer
mündlichen Vereinbarung sei, dass die Vertragschließenden nach
außen hin gemeinsam auftreten. Die o. e. Zahlungsmodalitäten seien
fremdüblich. Der Inhalt der in Streit stehenden Vereinbarung sei der
Betriebsprüfung wiederholt zur Kenntnis gebracht worden. Dieser sei als
klar zu beurteilen und schließe jeden Zweifel aus. Pauschalabgeltungen von
Tätigkeiten seien im Bereich von Hausverwaltungen die Regel.
Dieser
Sachverhalt ist folgender rechtlicher Würdigung zu
unterziehen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des
Zivilrechts entsprächen - für den Bereich des Steuerrechts nur dann
Anerkennung finden, wenn sie
1.) nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
2.) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3.) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen geschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Diese in der Rechtsprechung für die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten
Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen
daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren
wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung
bestehen.
Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen
darin, dass das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte
Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die
Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung
steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch die Bestimmung
des § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller
Steuerpflichtigen begegnet werden muss; zum anderen steht hinter den
beschriebenen Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Beziehungen
zwischen nahen Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer sauberen
Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und
Einkommensverwendung andererseits (Siehe d. Erkenntnis des VwGH vom 1. Juli
2003, Zl. 98/13/0184, sowie Doralt,
EStG4, § 2
Tz 160 ff).
Die oben genannten Voraussetzungen für die steuerliche
Anerkennung von zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Vereinbarungen
müssen kumulativ vorliegen (siehe Doralt,
EStG4, § 2
Tz 160).
Die zwischen der Bw. und deren Ehegatten getroffene
Vereinbarung wurde lediglich - der oben dargestellten Aktennotiz kann bereits
deshalb kein Vertragscharakter zukommen, da diese nur von einer Person
unterfertigt wurde - in mündlicher Form abgeschlossen. Damit ist im
gegenständlichen Fall das Erfordernis einer ausreichenden Publizität
im Sinne des oben Gesagten nicht gegeben. Diesbezüglich ist jedoch
anzumerken, dass das Erfordernis des Vorliegens der Publizität nicht
überbewertet werden darf und somit das Fehlen einer schriftlichen
Vereinbarung für sich alleine nicht ausreicht, um abschließend
beurteilten zu können, ob der in Rede stehende Vertrag den obigen Kriterien
entspricht oder nicht.
Daher ist für die Beantwortung der Frage, ob die
gegenständliche Vereinbarung den von der Rechtsprechung aufgestellten
Kriterien für die Anerkennung von zwischen nahen Angehörigen
geschlossenen Verträgen entspricht, von entscheidender Bedeutung, ob diese
(Vereinbarung) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt aufweist und ob diese auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wäre (Fremdvergleich) oder nicht.
Von einem klaren und jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt kann im Falle des in Rede stehenden Vertrages bereits deshalb nicht
gesprochen werden, da aus diesem nicht hervorgeht, welches Entgelt für die
einzelnen Leistungen bzw. für die Übergabe und Übernahme von
Klienten verrechnet wird. Es besteht lediglich eine Pauschalentgeltvereinbarung
die sämtliche o. e. Vertragspunkte umfasst. Somit geht aus der
gegenständlichen Vereinbarung nicht hervor, welches Entgelt für die
einzelnen Leistungen zu verrechnen ist.
Außerdem ist nicht erkennbar, bei welchen
Häusern die Übergabe der Verwaltung erfolgte. Dazu kommt, dass die
übrigen Vertragspunkte nicht ausreichend konkretisiert sind. Auf die
Ausführungen des Vertreters der Amtspartei in der mündlichen
Berufungsverhandlung, wonach für die Interpretation des Inhaltes der o. e.
Aktennotiz eine ½ bis eine ¾ Stunde Zeit benötigt worden sei,
wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Die Frage, ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in
gleicher Weise zustandegekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine
Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier
Beweiswürdigung zu lösen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der belangten
Behörde, die gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen
sind, vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich
um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde
zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis
geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt
worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist
(vgl. hiezu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 24. April 1996,
Zlen. 94/13/0124, 0051).
Bei der Beurteilung, ob die in Rede stehende Vereinbarung
auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wäre, ist zunächst festzuhalten, dass bereits der Umstand, dass
dieser Vertrag, der u. a. die Übergabe bzw. die Übernahme von
Hausverwaltungsklienten beinhaltete, nicht schriftlich abgeschlossen wurde, als
keinesfalls mit den diesbezüglichen Gepflogenheiten in der Branche der Bw.
als in Einklang stehend anzusehen ist. Dass eine der Bw. fremd gegenüber
stehende Person bereit gewesen wäre, einen derartigen Vertrag, der
darüber hinaus auch die Abhaltung von Hausversammlungen, die Erstellung von
Wochenberichten sowie Beratung umfasste, lediglich mündlich
abzuschließen und in diesem für sämtliche genannte Leistungen
sowie für die Übergabe bzw. Übernahme von Klienten lediglich ein
pauschales (Gesamt)entgelt zu vereinbaren, ist auszuschließen. Eine
familienfremde Personen hätte für eine derart komplexe Vereinbarung
nicht nur die Schriftform gewählt sondern auch für die verschiedenen
Leistungen bzw. die Übergabe von Klienten getrennte Entgelte
festgesetzt.
Es mag durchaus sein, dass in der Branche der Bw. einzelne
Leistungen pauschal verrechnet werden. Keinesfalls umfassen derartige
Vereinbarungen jedoch auch die Übernahme von Klienten.
Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass die in Rede
stehenden Pauschalvereinbarung auch die Abhaltung von (mindestens) zehn
Hausversammlungen pro Jahr durch den Ehegatten der Bw. (für die Bw.)
beinhaltete. Die Bw. gab in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der
BP zu ihrer Berufung diesbezüglich selbst an, dass alleine für die
Abhaltung einer Hausversammlung - ohne Berücksichtigung der entsprechenden
Vorbereitungszeiten - mit einem Zeitaufwand von drei bis vier Stunden und einem
Stundensatz von ATS 1.200,-- (netto) zu rechnen gewesen wäre. Angesichts
dieses Markpreises ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass derartige
Tätigkeiten spezielle, auf die Branche der Bw. beschränkte, Kenntnisse
erfordern, davon auszugehen, dass eine der Bw. fremd gegenüber stehende und
mit dem für diese (Tätigkeiten) notwendigen Wissen versehene Person,
die mit der Erbringung derartiger Leistungen betraut worden wäre, nicht
bereit gewesen wäre, auf die Verrechnung des genannten und am Markt
jederzeit erzielbaren Stundensatzes zu verzichten. Dieser Schluss erscheint
insbesondere im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Vereinbarung die
jährliche Abhaltung von Hausversammlungen für zehn Häusern
beinhaltete, sowie darauf, dass für jede dieser Versammlungen verrechenbare
Vorbereitungszeiten angefallen wären, die zusätzlich in Rechnung
gestellt werden hätten können, geradezu zwingend.
Außerdem kann ausgeschlossen werden, dass eine mit
der Materie bestens vertraute, der Bw. jedoch fremd gegenüberstehende
Person mit den vereinbarten Zahlungsmodalitäten -
"4 % des Jahresumsatzes aus der
Immobilenverwaltung, fällig nach Maßgabe der Möglichkeiten
jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende des der Bemessung dienenden
Jahres jeweils mit der tatsächlichen Zahlung bzw. dem tatsächlichen
Empfang" - einverstanden gewesen wäre. Den diesbezüglichen
Ausführungen des Vertreters der Amtspartei in der mündlichen
Berufungsverhandlung ist zu folgen. Dass eine familienfremde Person mit
derartigen Kenntnissen bereit gewesen wäre, die entsprechenden
Honorarforderungen auf eine Dauer von bis zu fünf Jahren zu stunden,
widerspricht jeglicher wirtschaftlicher Realität.
Im vorliegenden Fall ist in freier Beweiswürdigung
unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des
VwGH vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar 2002, Zl.
98/14/0213 und vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) sowie unter
Beachtung der obigen diesbezüglichen Ausführungen auf Grund des sich
aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes
davon auszugehen, dass die zwischen der Bw. und deren Ehegatten abgeschlossene
Vereinbarung von Familienfremden nicht in der von der Bw. angegebenen Weise
getroffen worden wäre.
Das Vorbringen der Bw., dass Hausverwaltungen nach
außen hinreichend zum Ausdruck kämen, da diese mit den jeweils
betroffenen fremden Personen abgehalten werden würden, dass eine
Hausversammlung einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufweise und dass die Beiziehung eines
familienfremden Immobilientreuhänders eine Alternative dargestellt
hätte, übersieht, dass die Beurteilung der Frage, ob die in Rede
stehende und zwischen der Bw. und deren Ehegatten abgeschlossene Vereinbarung,
die u. a. die Abhaltung von Hausversammlungen beinhaltete, den oben
dargestellten Kriterien für die steuerliche Anerkennung von zwischen nahen
Angehörigen geschlossenen Verträgen entspricht oder nicht, den
Gegenstand des vorliegenden Falles bildet. Aus den oben angeführten
Gründen trifft dies nicht zu. Auf die diesbezügichen Ausführungen
des Vertreters der Amtspartei in der mündlichen Berufungsverhandlung wird
wiederum verwiesen.
Dass der Inhalt dieser Vereinbarung der
Betriebsprüfung wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, vermag an den oben
getroffenen Feststellungen ebenfalls nichts zu ändern.
Dem Vorbringen, dass bereits die Verbuchung eines
Geschäftsfalles eine hinreichende Dokumentation darstelle, ist
entgegenzuhalten, dass diesfalls jeder zwischen nahen Angehörigen
abgeschlossene Vertrag auf Grundlage der entsprechenden Aufwandsbuchungen
steuerlich anzuerkennen wäre und somit die von der
Angehörigenjudikatur entwickelten Grundsätze auf diese Weise
unterlaufen werden könnten.
Auch aus den beiden im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegten und oben dargestellten Kopien eines
Normen und Schlagworte
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0768-W/02
- Stammnummer
- 30948
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF