Findok · Richtlinien
VB-0310
2.3. Einfuhrstellen
überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2008gilt ab 02.10.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.10.2007 bis 30.06.2009.
Wortlaut laut Findok
2.3. Einfuhrstellen
(1) Die unter Abschnitt 1 fallenden Waren dürfen nur bei den nachstehend angeführten Einfuhrstellen zu den im Abschnitt 2.1. Abs. 1 genannten Zollverfahrensarten abgefertigt werden, falls noch keine Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist; mit Kontrollbescheinigung können die Waren bei jeder Zollstelle abgefertigt werden:
Zollamt Wien;
im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Nickelsdorf und Flughafen Wien;
Zollamt Linz Wels;
im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld;
Zollamt Salzburg;
im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;
im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: Zollstellen Feldkirch/Straße, Tisis, Wolfurt Straße/Bahn und Höchst.
(2) Die Einfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Einfuhrstellen ist durch die Zollämter vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG i.V.m. § 1 ZollR-DV 2004).
(3) Zur Abfertigung nicht zuständige Zollämter haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0034-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 18)
- Gültig
- 02.10.2007 bis 30.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF